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F-7536/2025

F-7536/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-10-22 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG [SR 142.31]).

E. 1.2 Die Beschwerde richtet sich sowohl gegen den Nichteintretens- und Wegweisungsentscheid als auch gegen die ZEMIS-Eintragung betreffend das Geburtsdatum des Beschwerdeführers. Das Beschwerdeverfahren betreffend ZEMIS-Datenbereinigung wird separat vom vorliegenden Asylverfahren unter der Nummer F-7665/2025 geführt und es werden zwei getrennte Urteile gefällt. Die Beschwerdebegehren betreffend Ziffer 6 der angefochtenen Verfügung sind somit nicht im Rahmen des vorliegenden Verfahrens zu behandeln.

E. 1.3 Die Beschwerde gegen den Nichteintretens- und Wegweisungsentscheid ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 3 AsylG] und Form [Art. 52 Abs. 1 VwVG]) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.2 Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde verzichtet (Art. 111a Abs. 1 AsylG).

E. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).

E. 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1). Der Mitgliedstaat, bei dem der erste Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, ist gehalten, einen Drittstaatsangehörigen, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen neuen Antrag gestellt hat, gemäss den Modalitäten der Dublin-III-VO wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO).

E. 3.3 Im Falle einer minderjährigen Person ohne familiäre Anknüpfungspunkte zu einem anderen Mitgliedstaat ist gemäss Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO der Staat zuständig, in welchem jene einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, sofern es dem Wohl des Minderjährigen dient. Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat die Vorgängerbestimmung (Art. 6 Abs. 2 der Verordnung EG Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist [Dublin-II-VO]) dahingehend ausgelegt, dass bei unbegleiteten Minderjährigen ohne familiäre Anknüpfungspunkte, die in mehr als einem Mitgliedstaat einen Asylantrag gestellt haben, derjenige Mitgliedstaat zuständig ist, in dem sich der Minderjährige aufhält, nachdem er dort einen Asylantrag gestellt hat (Urteil des EuGH vom 6. Juni 2013 in der Rechtssache C-648/11, M.A., B.T. und D.A. vs. Vereinigtes Königreich, Rn. 66). Der Stichtag, an dem Minderjährigkeit gegeben sein muss, ist dabei der Zeitpunkt der Einreichung des Asylgesuchs. Sollte der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Asylantrags in der Schweiz minderjährig gewesen sein, wäre die Schweiz zuständig für die Behandlung des Asylgesuchs (vgl. statt vieler Urteil des BVGer F-2948/2024 vom 3. Dezember 2024 E. 4.2).

E. 3.4 Im Dublin-Verfahren geht es nur um die Frage der Minder- respektive Volljährigkeit einer gesuchstellenden Person im Zeitpunkt der Einreichung des Asylgesuchs, nicht aber um das genaue Geburtsdatum. Die Beweislast für die Minderjährigkeit liegt im Asylverfahren bei der gesuchstellenden Person und diese ist zumindest glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.3). Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist eine Abwägung sämtlicher Anhaltspunkte, die für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangaben sprechen, vorzunehmen. Wesentlich sind dabei als für echt befundene Identitätspapiere oder eigene Angaben der betroffenen Person zum Alter, zu Identitätspapieren respektive den Gründen für deren Nichteinreichung, zu den familiären Umständen, zum Schulbesuch oder zur beruflichen Bildung (vgl. BVGE 2023 VI/4 E. 6.5). Dabei kommt es umso weniger auf eine Gesamtwürdigung der Beweise an, je stärker die medizinischen Abklärungen ein Indiz für das Vorliegen der Minder- respektive Volljährigkeit einer Person darstellen (BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.2).

E. 4 Strittig und zu prüfen ist zunächst, ob der Beschwerdeführer die behauptete Minderjährigkeit glaubhaft machen konnte.

E. 4.1 Gemäss dem Altersgutachten des Instituts für Rechtsmedizin (IRM) St. Gallen vom 1. Juli 2025 ergab sich für den Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der am 27. Juni 2025 durchgeführten Untersuchung ein durchschnittliches Lebensalter von 18 bis 21 Jahren und ein Mindestalter von 16.4 Jahren; das angegebene Geburtsdatum von (...) Jahren und (...) Monaten könne zutreffen. Dieser Einschätzung liegen insbesondere die Resultate einer Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse und einer zahnärztlichen Untersuchung zugrunde, welche rechtsprechungsgemäss zum Beweis einer Minder- oder Volljährigkeit geeignet sind (BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.1). Vorliegend lässt sich anhand der medizinischen Altersabklärung keine Aussage zur Minder- beziehungsweise Volljährigkeit des Beschwerdeführers machen, da das aufgrund der Schlüsselbeinanalyse festgestellte Mindestalter unter 18 Jahren liegt. Weiter liess sich ein Mindestalter bei der zahnärztlichen Untersuchung nicht ermitteln. Bei einer derartigen Konstellation ist sowohl eine Voll- als auch eine Minderjährigkeit möglich, ohne dass sich eine verlässliche Aussage darüber machen lässt, was wahrscheinlicher ist (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.1 f.).

E. 4.2 Die Aussagen des Beschwerdeführers in Bezug auf seine angebliche Minderjährigkeit fallen jedoch äusserst vage aus und vermögen nicht zu überzeugen. So konnte er kaum Angaben zum Alter seiner Einschulung und zum Alter seiner Eltern und Geschwister machen; sein eigenes Geburtsdatum kann er jedoch auf den Tag genau angeben. Sodann widersprechen sich die von ihm angeführten Geburtsdaten: Den belgischen Behörden gab er an, am (...) geboren zu sein; in der Schweiz hingegen gab er sowohl auf dem Personalienblatt als auch im Rahmen der Erstbefragung vom 19. Juni 2025 an, am (...) geboren zu sein. Es gelingt dem Beschwerdeführer nicht, die (grosse) Diskrepanz zwischen dem in Belgien erfassten und dem vom ihm behaupteten Geburtsdatum schlüssig zu erklären. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Erstbefragung vom 19. Juni 2025 die Einreichung von heimatlichen Dokumenten bei den belgischen Behörden explizit verneinte, anlässlich der Stellungnahme zum rechtlichen Gehör vom 21. August 2025 hingegen angab, den belgischen Behörden habe eine Fotokopie seiner Geburtsurkunde vorgelegen. Bei Belgien handelt es sich um einen Rechtsstaat, weshalb es unwahrscheinlich erscheint, dass die belgischen Beamten - trotz angeblich vorgelegter Fotokopie seiner Geburtsurkunde - ein falsches Geburtsdatum erfasst haben. Das in Belgien registrierte Geburtsdatum spricht damit für seine Volljährigkeit zum Zeitpunkt der Einreichung des Asylgesuchs in der Schweiz.

E. 4.3 Für das Vorliegen der Volljährigkeit spricht auch, dass die belgischen Behörden dem Gesuch um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers zugestimmt haben, im Wissen darum, dass dieser vorbringt, minderjährig zu sein.

E. 4.4 Der Beschwerdeführer hat keine rechtsgenüglichen Identitätspapiere abgegeben, welche sein geltend gemachtes Alter beweisen könnten. Die am 3. Juli 2025 in Kopie zu den Akten gereichte Geburtsurkunde, ausgestellt am 5. September 2008, sowie das am 21. August 2025 ebenfalls in Kopie eingereichte «Certificate of Identity Confirmation», ausgestellt am 4. Oktober 2024, wurden erst nach Abschluss des Altersgutachtens vorgelegt. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer das Vorhandensein dieser Dokumente zuvor nicht erwähnt hat. Zudem lässt sich den Akten nicht entnehmen, auf welchem Weg und zu welchem Zeitpunkt er in den Besitz dieser Dokumente gelangt ist. Ferner handelt es sich bei den vorgelegten Dokumenten nicht um fälschungssichere Urkunden, weshalb ihnen nur ein geringer Beweiswert zukommt.

E. 4.5 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz sehe es als Indiz für seine Volljährigkeit, dass er als mutmasslich volljährige Person per Flug nach Belgien zu reisen vermochte, zumal er für die Einreise nach Belgien auch ein Visum benötigt hätte. Diesem Argument ist jedoch entgegenzuhalten und dem Beschwerdeführer insofern zuzustimmen, dass solche Reisen oft durch Schlepper organisiert werden. In solchen Fällen werden den Betroffenen oft gefälschte Reisedokumente ausgehändigt. Der Umstand der Flugreise kann daher nicht als verlässlicher Hinweis für die Volljährigkeit des Beschwerdeführers gewertet werden.

E. 4.6 Insgesamt gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, die von ihm geltend gemachte Minderjährigkeit zum Zeitpunkt der Einreichung des Asylgesuchs in der Schweiz glaubhaft zu machen. Vielmehr überwiegen die Indizien, die für seine Volljährigkeit sprechen. Die Folgen der von ihm zu verantwortenden Beweislosigkeit hat er zu tragen (vgl. E. 3.4). Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes ist nicht ersichtlich. Damit besteht keine Veranlassung, die Sache im Sinne des Eventualantrags an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese durfte von seiner Volljährigkeit zum Zeitpunkt der Stellung seines Asylantrags in der Schweiz ausgehen. Folglich ist er nicht vom Wiederaufnahmeverfahren ausgenommen (vgl. E. 3.3).

E. 5.1 Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO grundsätzlich Belgien für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständig ist, dass das belgische Asylsystem rechtsprechungsgemäss keine systemischen Mängel aufweist, aufgrund derer die Zuständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf die Schweiz überginge, und dass vorliegend keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich sind, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichten würden. Dabei hat sie namentlich die Vorbringen des Beschwerdeführers im Hinblick auf seine Rückkehr nach Belgien (schlechte bzw. menschenunwürdige Unterbringungssituation, fehlender Zugang zu gesundheitlicher Versorgung, Diskriminierungen und Übergriffe durch Privatpersonen), seine familiäre Beziehung zu seiner in der Schweiz lebenden Tante sowie seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen (Nervenproblem im Finger, Allergieanfälle, Bauch- und Knieschmerzen, Hautausschlag, Juckreiz, Scabies, Schlafstörungen und Albträume) berücksichtigt und rechtsprechungskonform gewürdigt. Darüber hinaus hat die Vorinstanz in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zukommenden Ermessens von einem freiwilligen Selbsteintritt der Schweiz abgesehen.

E. 5.2 Was der Beschwerdeführer auf Rechtsmittelebene vorbringt, vermag an der Richtigkeit der angefochtenen Verfügung nichts zu ändern. Das von ihm wiedergegebene Urteil des niederländischen Staatsrats (welches das Bundesverwaltungsgericht ohnehin nicht bindet) und der Bericht von Amnesty International zur allgemeinen Asyl- und Aufnahmesituation in Belgien sowie die geltend gemachten Erlebnisse vermögen keine systemischen Mängel beziehungsweise eine Gefährdungslage im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO zu belegen. Für eine Änderung der Rechtsprechung (zu den Voraussetzungen vgl. BGE 147 V 342 E. 5.5.1) besteht in Würdigung der vom Beschwerdeführer gemachten Äusserungen keine Veranlassung. Es ist demnach davon auszugehen, dass Gesuchstellende, welche gestützt auf die Dublin-III-VO nach Belgien überstellt werden, Zugang zum dortigen Asylverfahren erhalten und Belgien die Sicherheit gestützt auf die Dublin-III-VO überstellter Personen garantiert und deren Rechte gemäss dem internationalen Recht einhält (siehe E. 5.1 hiervor). Was den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers angeht, sind diese Leiden selbst in ihrer Gesamtbetrachtung nicht derart gravierend, dass gestützt auf Art. 3 EMRK von einer Überstellung nach Belgien abgesehen werden müsste. Nichtsdestotrotz ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass Belgien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt.

E. 6 Die Vorinstanz ist zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat die Wegweisung nach Belgien angeordnet.

E. 7 Die Beschwerde ist abzuweisen. Mit vorliegendem Urteil fällt der am 2. Oktober 2025 angeordnete Vollzugsstopp dahin und der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird gegenstandslos.

E. 8 Bei diesem Verfahrensausgang wären die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das mit Beschwerdeeinreichung gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ist jedoch gutzuheissen, da die Begehren nicht geradezu aussichtslos erscheinen und die prozessuale Bedürftigkeit des Beschwerdeführers hinreichend ausgewiesen ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG).

E. 9 Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-7536/2025 Urteil vom 22. Oktober 2025 Besetzung Richterin Susanne Genner (Vorsitz), Richter Sebastian Kempe, Richter Basil Cupa, Gerichtsschreiberin Margerita Socha. Parteien A._______, geboren am (...) (Geburtsdatum bestritten), Somalia, vertreten durch Mag. iur. Fernando Arévalo Menchaca, HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren Ostschweiz, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 23. September 2025 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer (somalischer Staatsangehöriger) ersuchte am 23. Mai 2025 in der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er am 29. Oktober 2024 in Belgien um Asyl ersucht hatte. B. Die Vorinstanz gewährte dem Beschwerdeführer am 19. Juni 2025 im Rahmen einer Erstbefragung für unbegleitete Minderjährige das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit der Überstellung nach Belgien, dessen Zuständigkeit für die Behandlung des Asylgesuchs grundsätzlich in Frage komme. C. Das von der Vorinstanz am 23. Juni 2025 in Auftrag gegebene Gutachten zur Altersschätzung wurde vom Institut für Rechtsmedizin (IRM) St. Gallen am 1. Juli 2025 erstattet. D. Am 2. Juli 2025 ersuchte die Vorinstanz die belgischen Behörden um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedsstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Die belgischen Behörden hiessen das Wiederaufnahmeersuchen am 14. Juli 2025 gut. E. Mit Schreiben vom 14. August 2025 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Änderung seines Geburtsdatums auf den (...). Dieser nahm mit Schreiben vom 21. August 2025 Stellung. F. Am 19. September 2025 passte die Vorinstanz das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) auf den (...) an und versah es mit einem Bestreitungsvermerk. G. Mit Verfügung vom 23. September 2025 - eröffnet am 24. September 2025 - trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete seine Überstellung nach Belgien an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen (Dispositivziffern 1-3). Gleichzeitig setzte sie das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS mit Bestreitungsvermerk auf den (...) (Dispositivziffer 6) fest. H. Mit Rechtsmitteleingabe vom 1. Oktober 2025 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei vollständig aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, sein Geburtsdatum im ZEMIS auf den (...) abzuändern, auf sein Asylgesuch sei einzutreten und in der Schweiz sei ein materielles Asylverfahren durchzuführen. Eventualiter sei die Verfügung vollständig aufzuheben und die Sache zur richtigen und vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur rechtsgenüglichen Begründung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien unverzüglich im Sinne einer superprovisorischen vorsorglichen Massnahme anzuweisen, von einer Überstellung nach Belgien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die vorliegende Beschwerde entschieden habe. Es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. I. Am 2. Oktober 2025 ordnete die Instruktionsrichterin einen superprovisorischen Vollzugsstopp an. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG [SR 142.31]). 1.2 Die Beschwerde richtet sich sowohl gegen den Nichteintretens- und Wegweisungsentscheid als auch gegen die ZEMIS-Eintragung betreffend das Geburtsdatum des Beschwerdeführers. Das Beschwerdeverfahren betreffend ZEMIS-Datenbereinigung wird separat vom vorliegenden Asylverfahren unter der Nummer F-7665/2025 geführt und es werden zwei getrennte Urteile gefällt. Die Beschwerdebegehren betreffend Ziffer 6 der angefochtenen Verfügung sind somit nicht im Rahmen des vorliegenden Verfahrens zu behandeln. 1.3 Die Beschwerde gegen den Nichteintretens- und Wegweisungsentscheid ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 3 AsylG] und Form [Art. 52 Abs. 1 VwVG]) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde verzichtet (Art. 111a Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1). Der Mitgliedstaat, bei dem der erste Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, ist gehalten, einen Drittstaatsangehörigen, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen neuen Antrag gestellt hat, gemäss den Modalitäten der Dublin-III-VO wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO). 3.3 Im Falle einer minderjährigen Person ohne familiäre Anknüpfungspunkte zu einem anderen Mitgliedstaat ist gemäss Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO der Staat zuständig, in welchem jene einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, sofern es dem Wohl des Minderjährigen dient. Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat die Vorgängerbestimmung (Art. 6 Abs. 2 der Verordnung EG Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist [Dublin-II-VO]) dahingehend ausgelegt, dass bei unbegleiteten Minderjährigen ohne familiäre Anknüpfungspunkte, die in mehr als einem Mitgliedstaat einen Asylantrag gestellt haben, derjenige Mitgliedstaat zuständig ist, in dem sich der Minderjährige aufhält, nachdem er dort einen Asylantrag gestellt hat (Urteil des EuGH vom 6. Juni 2013 in der Rechtssache C-648/11, M.A., B.T. und D.A. vs. Vereinigtes Königreich, Rn. 66). Der Stichtag, an dem Minderjährigkeit gegeben sein muss, ist dabei der Zeitpunkt der Einreichung des Asylgesuchs. Sollte der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Asylantrags in der Schweiz minderjährig gewesen sein, wäre die Schweiz zuständig für die Behandlung des Asylgesuchs (vgl. statt vieler Urteil des BVGer F-2948/2024 vom 3. Dezember 2024 E. 4.2). 3.4 Im Dublin-Verfahren geht es nur um die Frage der Minder- respektive Volljährigkeit einer gesuchstellenden Person im Zeitpunkt der Einreichung des Asylgesuchs, nicht aber um das genaue Geburtsdatum. Die Beweislast für die Minderjährigkeit liegt im Asylverfahren bei der gesuchstellenden Person und diese ist zumindest glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.3). Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist eine Abwägung sämtlicher Anhaltspunkte, die für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangaben sprechen, vorzunehmen. Wesentlich sind dabei als für echt befundene Identitätspapiere oder eigene Angaben der betroffenen Person zum Alter, zu Identitätspapieren respektive den Gründen für deren Nichteinreichung, zu den familiären Umständen, zum Schulbesuch oder zur beruflichen Bildung (vgl. BVGE 2023 VI/4 E. 6.5). Dabei kommt es umso weniger auf eine Gesamtwürdigung der Beweise an, je stärker die medizinischen Abklärungen ein Indiz für das Vorliegen der Minder- respektive Volljährigkeit einer Person darstellen (BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.2). 4. Strittig und zu prüfen ist zunächst, ob der Beschwerdeführer die behauptete Minderjährigkeit glaubhaft machen konnte. 4.1 Gemäss dem Altersgutachten des Instituts für Rechtsmedizin (IRM) St. Gallen vom 1. Juli 2025 ergab sich für den Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der am 27. Juni 2025 durchgeführten Untersuchung ein durchschnittliches Lebensalter von 18 bis 21 Jahren und ein Mindestalter von 16.4 Jahren; das angegebene Geburtsdatum von (...) Jahren und (...) Monaten könne zutreffen. Dieser Einschätzung liegen insbesondere die Resultate einer Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse und einer zahnärztlichen Untersuchung zugrunde, welche rechtsprechungsgemäss zum Beweis einer Minder- oder Volljährigkeit geeignet sind (BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.1). Vorliegend lässt sich anhand der medizinischen Altersabklärung keine Aussage zur Minder- beziehungsweise Volljährigkeit des Beschwerdeführers machen, da das aufgrund der Schlüsselbeinanalyse festgestellte Mindestalter unter 18 Jahren liegt. Weiter liess sich ein Mindestalter bei der zahnärztlichen Untersuchung nicht ermitteln. Bei einer derartigen Konstellation ist sowohl eine Voll- als auch eine Minderjährigkeit möglich, ohne dass sich eine verlässliche Aussage darüber machen lässt, was wahrscheinlicher ist (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.1 f.). 4.2 Die Aussagen des Beschwerdeführers in Bezug auf seine angebliche Minderjährigkeit fallen jedoch äusserst vage aus und vermögen nicht zu überzeugen. So konnte er kaum Angaben zum Alter seiner Einschulung und zum Alter seiner Eltern und Geschwister machen; sein eigenes Geburtsdatum kann er jedoch auf den Tag genau angeben. Sodann widersprechen sich die von ihm angeführten Geburtsdaten: Den belgischen Behörden gab er an, am (...) geboren zu sein; in der Schweiz hingegen gab er sowohl auf dem Personalienblatt als auch im Rahmen der Erstbefragung vom 19. Juni 2025 an, am (...) geboren zu sein. Es gelingt dem Beschwerdeführer nicht, die (grosse) Diskrepanz zwischen dem in Belgien erfassten und dem vom ihm behaupteten Geburtsdatum schlüssig zu erklären. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Erstbefragung vom 19. Juni 2025 die Einreichung von heimatlichen Dokumenten bei den belgischen Behörden explizit verneinte, anlässlich der Stellungnahme zum rechtlichen Gehör vom 21. August 2025 hingegen angab, den belgischen Behörden habe eine Fotokopie seiner Geburtsurkunde vorgelegen. Bei Belgien handelt es sich um einen Rechtsstaat, weshalb es unwahrscheinlich erscheint, dass die belgischen Beamten - trotz angeblich vorgelegter Fotokopie seiner Geburtsurkunde - ein falsches Geburtsdatum erfasst haben. Das in Belgien registrierte Geburtsdatum spricht damit für seine Volljährigkeit zum Zeitpunkt der Einreichung des Asylgesuchs in der Schweiz. 4.3 Für das Vorliegen der Volljährigkeit spricht auch, dass die belgischen Behörden dem Gesuch um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers zugestimmt haben, im Wissen darum, dass dieser vorbringt, minderjährig zu sein. 4.4 Der Beschwerdeführer hat keine rechtsgenüglichen Identitätspapiere abgegeben, welche sein geltend gemachtes Alter beweisen könnten. Die am 3. Juli 2025 in Kopie zu den Akten gereichte Geburtsurkunde, ausgestellt am 5. September 2008, sowie das am 21. August 2025 ebenfalls in Kopie eingereichte «Certificate of Identity Confirmation», ausgestellt am 4. Oktober 2024, wurden erst nach Abschluss des Altersgutachtens vorgelegt. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer das Vorhandensein dieser Dokumente zuvor nicht erwähnt hat. Zudem lässt sich den Akten nicht entnehmen, auf welchem Weg und zu welchem Zeitpunkt er in den Besitz dieser Dokumente gelangt ist. Ferner handelt es sich bei den vorgelegten Dokumenten nicht um fälschungssichere Urkunden, weshalb ihnen nur ein geringer Beweiswert zukommt. 4.5 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz sehe es als Indiz für seine Volljährigkeit, dass er als mutmasslich volljährige Person per Flug nach Belgien zu reisen vermochte, zumal er für die Einreise nach Belgien auch ein Visum benötigt hätte. Diesem Argument ist jedoch entgegenzuhalten und dem Beschwerdeführer insofern zuzustimmen, dass solche Reisen oft durch Schlepper organisiert werden. In solchen Fällen werden den Betroffenen oft gefälschte Reisedokumente ausgehändigt. Der Umstand der Flugreise kann daher nicht als verlässlicher Hinweis für die Volljährigkeit des Beschwerdeführers gewertet werden. 4.6 Insgesamt gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, die von ihm geltend gemachte Minderjährigkeit zum Zeitpunkt der Einreichung des Asylgesuchs in der Schweiz glaubhaft zu machen. Vielmehr überwiegen die Indizien, die für seine Volljährigkeit sprechen. Die Folgen der von ihm zu verantwortenden Beweislosigkeit hat er zu tragen (vgl. E. 3.4). Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes ist nicht ersichtlich. Damit besteht keine Veranlassung, die Sache im Sinne des Eventualantrags an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese durfte von seiner Volljährigkeit zum Zeitpunkt der Stellung seines Asylantrags in der Schweiz ausgehen. Folglich ist er nicht vom Wiederaufnahmeverfahren ausgenommen (vgl. E. 3.3). 5. 5.1 Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO grundsätzlich Belgien für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständig ist, dass das belgische Asylsystem rechtsprechungsgemäss keine systemischen Mängel aufweist, aufgrund derer die Zuständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf die Schweiz überginge, und dass vorliegend keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich sind, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichten würden. Dabei hat sie namentlich die Vorbringen des Beschwerdeführers im Hinblick auf seine Rückkehr nach Belgien (schlechte bzw. menschenunwürdige Unterbringungssituation, fehlender Zugang zu gesundheitlicher Versorgung, Diskriminierungen und Übergriffe durch Privatpersonen), seine familiäre Beziehung zu seiner in der Schweiz lebenden Tante sowie seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen (Nervenproblem im Finger, Allergieanfälle, Bauch- und Knieschmerzen, Hautausschlag, Juckreiz, Scabies, Schlafstörungen und Albträume) berücksichtigt und rechtsprechungskonform gewürdigt. Darüber hinaus hat die Vorinstanz in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zukommenden Ermessens von einem freiwilligen Selbsteintritt der Schweiz abgesehen. 5.2 Was der Beschwerdeführer auf Rechtsmittelebene vorbringt, vermag an der Richtigkeit der angefochtenen Verfügung nichts zu ändern. Das von ihm wiedergegebene Urteil des niederländischen Staatsrats (welches das Bundesverwaltungsgericht ohnehin nicht bindet) und der Bericht von Amnesty International zur allgemeinen Asyl- und Aufnahmesituation in Belgien sowie die geltend gemachten Erlebnisse vermögen keine systemischen Mängel beziehungsweise eine Gefährdungslage im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO zu belegen. Für eine Änderung der Rechtsprechung (zu den Voraussetzungen vgl. BGE 147 V 342 E. 5.5.1) besteht in Würdigung der vom Beschwerdeführer gemachten Äusserungen keine Veranlassung. Es ist demnach davon auszugehen, dass Gesuchstellende, welche gestützt auf die Dublin-III-VO nach Belgien überstellt werden, Zugang zum dortigen Asylverfahren erhalten und Belgien die Sicherheit gestützt auf die Dublin-III-VO überstellter Personen garantiert und deren Rechte gemäss dem internationalen Recht einhält (siehe E. 5.1 hiervor). Was den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers angeht, sind diese Leiden selbst in ihrer Gesamtbetrachtung nicht derart gravierend, dass gestützt auf Art. 3 EMRK von einer Überstellung nach Belgien abgesehen werden müsste. Nichtsdestotrotz ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass Belgien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt.

6. Die Vorinstanz ist zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat die Wegweisung nach Belgien angeordnet.

7. Die Beschwerde ist abzuweisen. Mit vorliegendem Urteil fällt der am 2. Oktober 2025 angeordnete Vollzugsstopp dahin und der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird gegenstandslos.

8. Bei diesem Verfahrensausgang wären die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das mit Beschwerdeeinreichung gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ist jedoch gutzuheissen, da die Begehren nicht geradezu aussichtslos erscheinen und die prozessuale Bedürftigkeit des Beschwerdeführers hinreichend ausgewiesen ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG).

9. Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Das Beschwerdeverfahren betreffend Datenbereinigung im ZEMIS (Dispositivziffer 6 der angefochtenen Verfügung vom 23. September 2025) wird vom vorliegenden Dublin-Verfahren getrennt und unter der Verfahrensnummer F-7665/2025 geführt.

2. Die Beschwerde gegen den Nichteintretens- und Wegweisungsentscheid wird abgewiesen.

3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen.

4. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Genner Margerita Socha Versand: