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F-7932/2025

F-7932/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-10-29 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

E. 2 Der Beschwerdeführer beantragt explizit die Abänderung des im ZEMIS vermerkten Geburtsdatums (1. Januar 2006) auf den X._______ (vgl. zweites Rechtsbegehren). Die vorliegende Beschwerde richtet sich demnach sowohl gegen den Nichteintretensentscheid betreffend das Asylgesuch und die Wegweisung als auch gegen die ZEMIS-Eintragung. Über das Begehren auf Änderung des im ZEMIS vermerkten Geburtsdatums ist nicht im vorliegenden Dublin-Verfahren zu entscheiden, weshalb ein separates Verfahren unter der Geschäfts-Nr. F-7982/2025 bezüglich der beantragten Datenänderung im ZEMIS eröffnet wird.

E. 3.1 Die vorliegende Beschwerde erweist sich - wie nachfolgend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a AsylG).

E. 3.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Diesbezüglich kommt die Dublin-III-VO zur Anwendung.

E. 4.2 Im Falle einer unbegleiteten minderjährigen Person ohne familiäre Anknüpfungspunkte (zu einem anderen Mitgliedstaat) ist gemäss Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO der Staat zuständig, in welchem jene einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, sofern es dem Wohl des Minderjährigen dient. Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat die Vorgängerbestimmung (Art. 6 Abs. 2 der Verordnung EG Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist [Dublin-II-VO]) dahingehend ausgelegt, dass bei unbegleiteten Minderjährigen ohne familiäre Anknüpfungspunkte, die in mehr als einem Mitgliedstaat einen Asylantrag gestellt haben, derjenige Mitgliedstaat zuständig ist, in dem sich der Minderjährige aufhält, nachdem er dort einen Asylantrag gestellt hat (Urteil des EuGH vom 6. Juni 2013 in der Rechtssache C-648/11, M.A., B.T. und D.A. vs. Vereinigtes Königreich, Rn. 66). Als Minderjähriger gilt ein Drittstaatsangehöriger unter achtzehn Jahren (Art. 2 Bst. i Dublin-III-VO; Art. 1a Bst. d der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Unbegleitete Minderjährige sind vom Wiederaufnahmeverfahren ausgenommen (vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin-III-VO, 2014, Kap. 15 f. zu Art. 8, m.H.). Der Stichtag, an dem Minderjährigkeit gegeben sein muss, ist dabei der Zeitpunkt der Einreichung des Asylgesuchs. Sollte der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Asylantrags in der Schweiz minderjährig gewesen sein, wäre die Schweiz zuständig für die Behandlung des Asylgesuchs (statt vieler: Urteile des BVGer F-2948/2024 vom 3. Dezember 2024 E. 4.2).

E. 5 Nachfolgend ist demnach zunächst zu prüfen, ob der Beschwerdeführer minderjährig und mithin die Schweiz für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig ist.

E. 5.1 Im Dublin-Verfahren geht es nur um die Frage der Minder- respektive Volljährigkeit einer gesuchstellenden Person im Zeitpunkt der Einreichung des Asylgesuchs, nicht aber um das genaue Geburtsdatum. Im Asylverfahren ist die Minderjährigkeit - der allgemeinen asylrechtlichen Beweisregel folgend - von der beschwerdeführenden Person zumindest glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 3 und 4.2.3). Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist eine Abwägung sämtlicher Anhaltspunkte, die für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangaben sprechen, vorzunehmen. Wesentlich sind dabei als für echt befundene Identitätspapiere oder eigene Angaben der betroffenen Person (vgl. Urteil des BVGer E-4931/2014 vom 21. Januar 2015 E. 5.1.1, m.w.H.). Dabei kommt es umso weniger auf eine Gesamtwürdigung der Beweise an, je stärker die medizinischen Abklärungen ein Indiz für das Vorliegen der Minder- respektive Volljährigkeit einer Person darstellen (BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.2).

E. 5.2 Die Vorinstanz kam in ihrem Entscheid insbesondere gestützt auf unsubstanziierte und tatsachenwidrige Aussagen des Beschwerdeführers in der EB UMA, das Fehlen rechtsgenüglicher Dokumente und den Umstand, dass das geltend gemachte Alter gemäss den Resultaten der forensischen Altersschätzung nicht zutreffen könne, zum Schluss, es sei von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers auszugehen.

E. 5.3 In der Rechtsmitteleingabe hält der Beschwerdeführer an seiner Minderjährigkeit und am Geburtsdatum vom X._______ fest. Er habe zwei ältere Brüder und vier jüngere Geschwister. Sein ältester Bruder C._______ wohne seit (Nennung Zeitpunkt) in der Schweiz. Gemäss Dublin-III-VO sei die Schweiz zuständig für die Prüfung des Asylgesuchs eines unbegleiteten Minderjährigen, wenn sich ein Familienangehöriger rechtmässig in der Schweiz aufhalte. Er verfüge in Westeuropa über keine nahen Familienangehörigen und möchte daher bei seinem Bruder oder in dessen Nähe leben, was auch für seine Psyche wichtig sei. Das Original seines Passes, das er bei seinen Eltern angefordert habe, sei auf dem Postweg in die Schweiz. Seine Mutter habe ihm dies am (...) bestätigt. Die Annahme des SEM, dass er 19 Jahre alt sei, sei unzutreffend; er sei erst 16 Jahre alt. Der in der Schweiz lebende Bruder C._______ sei am (...) geboren, was der beigelegte Ausweis belege. Sein zweitältester Bruder G._______ sei gemäss der eingereichten Kopie der Identitätskarte am (...) geboren. Seine jüngeren Brüder seien vierzehn respektive elf Jahre alt. Aus den Aussagen seines Bruders in dessen Asylverfahren sei ersichtlich, dass er damals im Asylgesuch als Altersunterschied zu G._______ ungefähr drei Jahre und zu ihm ungefähr fünf bis sechs Jahre angeführt habe. Auch dadurch ergebe sich, dass er den Jahrgang (...) habe. Ferner weise das Gutachten zur Alterseinschätzung eine sehr grosse Spannweite für sein Alter auf, so beim Zahnröntgen zwischen 15.1 Jahren und 26.4 Jahren. Diese Feststellung passe zu seinem tatsächlichen Alter von 16.6 Jahren. Das Handröntgen spreche zudem von einem Mindestalter von 16.1 Jahren, was sein echtes Alter von 16.1 Jahren abdecke. Hingegen widerspreche das Schicht-Röntgen diesen Aussagen und gebe ein Alter zwischen 19 und 30 Jahren an. Diese Aussage sei falsch und es sei nicht erklärbar, wie mit dieser Alterseinschätzung insgesamt sein angegebenes Alter von 16.6 Jahren widerlegt werden könne. Ferner sei ihm zu ermöglichen, mit seinem Bruder in der Schweiz zu leben und hierzulande eine berufliche und finanzielle Selbstständigkeit aufzubauen.

E. 5.4 Die Vorinstanz hat vorliegend korrekt erwogen, dass der Beschwerdeführer lediglich vage, oberflächliche und teilweise tatsachenwidrige Angaben zu seiner Biografie und der Registrierung in B._______ vorbrachte. Befremdlich erscheint der Umstand, dass er sein Alter im Zeitpunkt seines Schulantritts und des Verlassens der Schule jeweils zu benennen vermochte, nicht jedoch das jeweilige Kalenderjahr (vgl. SEM act. 23 Ziff. 6.01). Wohl erscheint es auf den ersten Blick nachvollziehbar, dass er sich nicht mehr an das Jahr seiner Einschulung zu erinnern vermag; dennoch hätte von ihm eine Jahresangabe erwartet werden dürfen, zumal er eigenen Angaben zufolge während sieben bis acht Jahren die Schule besucht hat und sein genaues Geburtsdatum kennen will, weshalb er in der Lage sein müsste, das fragliche Jahr auszurechnen. Diese Schlussfolgerung gilt sodann auch für das Jahr, in welchem er die Schule verlassen haben will. So sei seinem Abgang ein Streit mit anderen Schulkindern vorausgegangen, der zu einer Kopfverletzung geführt habe (vgl. SEM act. 23 Ziff. 6.01). Ein solcher Vorfall stellt zweifelsohne ein einschneidendes Ereignis dar, welches erfahrungsgemäss besonders gut im Gedächtnis haften bleibt. Dennoch bleibt er eine entsprechende Jahresangabe schuldig. Demgegenüber war er imstande genau anzugeben, in welchem Zeitpunkt er aus D._______ ausreiste und wie lange er sich in einzelnen durchquerten Ländern, wie beispielsweise E._______ und B._______ aufhielt. Zudem vermochte er auch das Einreisedatum in die Schweiz genau zu benennen (vgl. SEM act. 23 Ziff. 5.02 f.). Weiter vermag der Einwand nicht zu überzeugen, wonach sein in der Schweiz lebender Bruder C._______ gemäss beigelegtem Ausweis am (...) und sein zweitältester Bruder G._______ gemäss der eingereichten Kopie dessen Identitätskarte am (...) geboren sei und C._______ in dessen Asylverfahren den Altersunterschied zu G._______ mit ungefähr drei und zu ihm mit ungefähr fünf bis sechs Jahren angeführt habe, weshalb diese Ausführungen mit dem von ihm geltend gemachten Geburtsdatum vereinbar seien. Zunächst einmal ist festzuhalten, dass C._______ in seinem Asylverfahren - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht - lediglich zu seinem jüngeren Bruder G._______ eine Altersangabe gemacht hat, indem er anführte, er denke, dass G._______ eineinhalb bis zwei Jahre jünger sei als er (vgl. SEM-Akten N 728 176, EB UMA vom 6. Oktober 2020, Ziff. 7.01). Gemäss dieser Angabe wäre somit G._______ bereits (Nennung Zeitpunkt) geboren. Zudem nahm C._______ darin - oder auch in der späteren Anhörung zu den Asylgründen zwanzig Tage später - weder Bezug auf das Alter des Beschwerdeführers noch führte er einen Altersunterschied zwischen ihnen an. Überdies vermag auch die eingereichte Kopie der Identitätskarte des älteren Bruders G._______ nicht aufzuzeigen, dass der Altersunterschied zu C._______ in der Tat drei Jahre beträgt respektive dass G._______ tatsächlich am (...) geboren wurde. Zum einen handelt es sich dabei lediglich um eine weder fälschungssichere noch überprüfbare Kopie einer Identitätskarte, zum anderen trägt G._______ auf dem Foto einen Schnauz mit Kinnbart, obwohl er im Ausstellungszeitpunkt dieses Ausweises erst 14 Jahre alt gewesen sein will. Der fragliche Ausweis ist daher zum Nachweis des Alters von G._______ nicht beweiskräftig. Sodann bestehen zwischen den Aussagen des Beschwerdeführers und C._______ zur Anzahl ihrer Geschwister und deren Geschlecht erhebliche Ungereimtheiten. Gemäss Beschwerdeführer habe er vier Brüder und zwei Schwestern (vgl. SEM act. 23 Ziff. 3.01; Beschwerdeschrift S. 2). Hingegen führte C._______ in seiner EB UMA sechs Brüder und eine Schwester als Geschwister an (vgl. SEM-Akten N 728 176, EB UMA vom 6. Oktober 2020, Ziff. 3.01). Es ist festzuhalten, dass er seine Identität und das von ihm vorgebrachte Geburtsdatum nicht durch Vorlage eines rechtsgenüglichen Beweismittels belegen kann. Ein solches wäre insbesondere ein gültiges Reise- oder Identitätspapier (Pass oder Identitätskarte). Die eingereichten Kopien seiner elektronischen Tazkira und einer Seite des Reisepasses mit seinen Personalien wie auch die Kopien der Geburtsurkunden von C._______, G._______ und ihm können weder auf ihre Echtheit überprüft werden noch sind sie geeignet, den rechtsgenüglichen Nachweis seiner Identität zu erbringen. Explizit darauf angesprochen verneinte der Beschwerdeführer in der EB UMA zudem, jemals einen Reisepass besessen zu haben (vgl. SEM act. 23 Ziff. 4.02). Er zeigt denn auch nicht auf, wie und auf welchem Weg er zu einem Reisepass gekommen sein will. Zudem erstaunt, dass dieser Ausweis statt einer Unterschrift einen Fingerabdruck des Beschwerdeführers enthält, obwohl das Dokument am (...) ausgestellt wurde, einem Zeitpunkt, in dem der Beschwerdeführer bereits sieben bis acht Jahre die Schule besucht hatte. Es war ihm im hiesigen Asylverfahren überdies möglich, sowohl das Personalienblatt als auch sämtliche Seiten des Erstbefragungsprotokolls eigenhändig zu unterschreiben, ohne dass aus den Akten ersichtlich oder geltend gemacht worden wäre, er hätte erst in den zwei Jahren seit der Ausstellung des fraglichen Reisepasses schreiben gelernt (vgl. SEM act. 1). Insgesamt kann diesen Beweismitteln daher keine rechtserhebliche Beweiskraft zum Nachweis des Alters des Beschwerde-führers zuerkannt werden. Vor diesem Hintergrund braucht der Eingang des in Aussicht gestellten Originals des Reisepasses nicht abgewartet zu werden (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BVGE 2008/24 E. 7.2 S. 357). Hinsichtlich des Altersgutachtens hat die Vorinstanz alsdann zu Recht festgehalten, dass der Beschwerdeführer in der Gesamtbeurteilung seine Minderjährigkeit nicht im Sinne von Art. 7 AsylG zumindest glaubhaft gemacht oder gar belegt hat. Es ist festzustellen, dass das im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum (1. Januar 2006) mit dem Altersgutachten - angeführtes Mindestalter von 19.0 Jahren - vereinbar ist. Seine Angaben zum Alter und Geburtsdatum wirken konstruiert und die Vermutung liegt nahe, dass er die Vorinstanz über sein wahres Geburtsdatum und Alter zu täuschen versucht. Es steht unter Berücksichtigung des Ergebnisses des Altersgutachtens denn auch fest, dass er ein Geburtsdatum genannt hat, welches im Lichte der Untersuchungsergebnisse nicht möglich und demnach unglaubhaft ist. Weiter wurde er in B._______ mit dem Geburtsdatum Y._______ als volljährige Person registriert (vgl. SEM act. 16) und es kann davon ausgegangen werden, dass ihn die dort zuständigen Behörden bei der Einreichung des Asylgesuches nicht mit einem beliebigen Geburtsdatum registriert haben. Zudem haben die österreichischen Behörden der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers in Kenntnis der von ihm in der Schweiz zu seinem Alter gemachten Angaben und des ihnen eröffneten Resultats der Altersanalyse letztlich zugestimmt (vgl. SEM act. 31, 36, 38 und 40). Dies spricht ebenfalls deutlich gegen die Richtigkeit des vom Beschwerdeführer angegebenen Geburtsdatums (X._______) und für dessen Volljährigkeit. Hätten nämlich die österreichischen Behörden aufgrund der vom Beschwerdeführer in der Schweiz gemachten Angaben und den ihnen zugesandten Unterlagen zur Altersfeststellung den Eindruck erhalten, dieser sei tatsächlich minderjährig, hätten sie der Wiederaufnahme unter Verweis auf seine Minderjährigkeit wohl kaum zugestimmt.

E. 5.5 Die Vorinstanz ging folglich zu Recht von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers aus.

E. 6.1 Nachdem die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft gemacht zu erachten ist, hat die Vorinstanz zu Recht die österreichischen Behörden um seine Wiederaufnahme ersucht. Die Zuständigkeit Österreichs für das Asylverfahren ist angesichts des Eurodac-Treffers und der Gutheissung des Wiederaufnahmeersuchens grundsätzlich gegeben. Weiter sind aus Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO keine Gründe ersichtlich, die eine Pflicht der Schweiz zur Prüfung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers begründen könnten. Seine sich in der Schweiz aufhaltenden Verwandten (...) stellen weder Familienangehörige im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO dar noch fällt die Beziehung zu ihnen in den Anwendungsbereich von Art. 16 Abs. 1 der Dublin-III-VO. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass ihm insbesondere der erwähnte Bruder eine emotionale Stütze durch dessen Nähe sein dürfte. Ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis wegen schwerer Krankheit ist jedoch zu verneinen (vgl. dazu BVGE 2017 VI/5 E. 8.3.3). Weder ist dargetan noch ersichtlich, dass der Beschwerdeführer auf eine ständige Betreuung durch seinen Bruder angewiesen wäre. Das SEM hat zu Recht kein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne des Art. 16 Dublin-III-VO festgestellt. Die grundsätzliche Zuständigkeit Österreichs bleibt deshalb bestehen.

E. 6.2 Österreich ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.

E. 6.3 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht ist zwingend auszuüben, wenn die Überstellung einer Person in den an sich zuständigen Mitgliedstaat zu einer Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz führen würde (BVGE 2015/9 E. 8.2.1). Gemäss Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 kann zudem das SEM das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Bei dieser Entscheidung darf das Bundesverwaltungsgericht sein eigenes Ermessen nicht an Stelle desjenigen des SEM setzen (BVGE 2015/9 E. 7.6 und E. 8.1 in fine).

E. 6.3.1 Der Beschwerdeführer hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die österreichischen Behörden würden sich weigern, ihn wieder aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Österreich werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ausserdem hat der Beschwerdeführer nicht dargetan, die ihn bei einer Rückführung erwartenden dortigen Bedingungen seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Der Beschwerdeführer macht in der Beschwerde keine gesundheitlichen Probleme geltend und solche sind auch in den Akten nicht ersichtlich.

E. 6.3.2 Die Vorinstanz hat somit das Selbsteintrittsrecht von Art. 17 Dublin-III-VO sowie Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zu Recht nicht ausgeübt. Weder ist die Schweiz völkerrechtlich verpflichtet, auf das Asylgesuch einzutreten, noch sind humanitäre Gründe ersichtlich, welche einen Selbsteintritt nahelegen würden. Das ihr zustehende Ermessen hat die Vorinstanz rechtskonform ausgeübt (vgl. BVGE 2015/9 E. 8).

E. 7 Die Vorinstanz ist zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat die Wegweisung nach Österreich angeordnet.

E. 8 Die Beschwerde ist abzuweisen. Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 16. Oktober 2025 angeordnete superprovisorische Vollzugsstopp dahin.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-7932/2025 Urteil vom 29. Oktober 2025 Besetzung Einzelrichter Basil Cupa, mit Zustimmung von Richterin Susanne Genner; Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien A._______, geboren (...), Afghanistan, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 7. Oktober 2025 / N_______. Sachverhalt: A.a Am (...) suchte der Beschwerdeführer in der Schweiz um Asyl nach. Gemäss seinen Angaben sei er am X._______ in Afghanistan geboren. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er am (...) in B._______ illegal in das Hoheitsgebiet der Dublin-Mitgliedstaaten eingereist war sowie am (...) in B._______ und am 29. Juli 2025 in Österreich um Asyl ersucht hatte. A.b Am 11. August 2025 stellte das SEM sowohl bei den österreichischen als auch den Behörden von B._______ betreffend den Beschwerdeführer ein Informationsersuchen gemäss Art. 34 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO). In ihrer Antwort auf das Informationsersuchen teilten die Behörden von B._______ am 12. August 2025 mit, dass der Beschwerdeführer als A._______, geboren am Y._______, Afghanistan, registriert worden sei. Sein Asylverfahren sei noch offen und er habe keine Identitätsdokumente eingereicht. Am 14. August 2025 teilten die österreichischen Behörden in ihrem Antwortschreiben mit, der Beschwerdeführer sei in Österreich mit dem gleichen Geburtsdatum wie in der Schweiz registriert worden. Das Verfahren sei am (...) ohne inhaltliche Entscheidung eingestellt worden. Weiter übermittelten die österreichischen Behörden die Antwort auf ein Informationsersuchen an B._______ sowie Unterlagen zur Registrierung des Beschwerdeführers bei den Behörden von B._______ (vgl. SEM act. 16, 18 und 19). A.c Am 14. August 2025 führte das SEM mit dem Beschwerdeführer eine Erstbefragung unbegleiteter minderjähriger Asylsuchender (EB UMA) durch. Dabei wurden ihm diverse Fragen gestellt (hinsichtlich Personalien, Herkunft, persönliche Verhältnisse, Identitätsdokumente, Reiseweg, Eurodac-Abgleich, Alter, medizinische Fragen zur Altersabklärung). Ferner wurde ihm das rechtliche Gehör zur allfälligen Zuständigkeit Österreichs für die Durchführung des Asylverfahrens sowie zum medizinischen Sachverhalt gewährt. Auch wurde er über den Ablauf einer allfälligen medizinischen Altersabklärung informiert; dabei erklärte er, diesbezüglich keine Fragen zu haben (vgl. SEM act. 23). Bezüglich seines Alters führte er an, am X._______ geboren zu sein und nie einen Reisepass besessen zu haben. Er besitze jedoch eine Tazkira, deren Original sich bei seinen Eltern in D._______ befinde respektive es handle sich um eine elektronische Tazkira. Die eingereichte Kopie habe ihm sein Bruder per Handy geschickt. Sein Geburtsdatum stehe auf der Tazkira. Abgesehen davon habe seine Mutter die Geburtsdaten der Familie aufgeschrieben. Er sei heute 16 Jahre alt. Als sein älterer Bruder C._______ in die Schweiz gekommen sei, habe dieser auch das Alter seiner Geschwister erwähnt. Mit zehn oder elf Jahren sei er mit seiner Familie nach D._______ ausgereist, wo er sich bis vor zehn Monaten aufgehalten habe. Danach sei er nach E._______ gegangen, wo er während zwei Wochen geblieben sei. Anschliessend sei er für einen Monat in B._______ gewesen. Danach sei er über (Nennung Transitländer) bis in die Schweiz weitergereist. Er habe bis zur 7. oder 8. Klasse die Schule besucht. Als er mit Kindern in D._______ einen Streit gehabt habe, in dessen Verlauf er mit einem Stein am Kopf verletzt worden sei, habe er die Schule verlassen. Er sei damals 14 Jahre alt gewesen und er denke, dies sei vor zwei Jahren geschehen. Er sei mit sechs Jahren eingeschult worden. Er erinnere sich aber nicht, in welchem Jahr dies gewesen sei. Nach seinem Schulabgang habe er als Schneider gearbeitet. Er habe in B._______ und Österreich jeweils die gleichen Personalien angegeben wie in der Schweiz. In B._______ seien seine Angaben jedoch beliebig registriert worden. Die dortigen Grenzbehörden hätten sein Geburtsdatum mit Y._______ registriert, obwohl er auf seine Tazkira hingewiesen habe. Als er sich gegen diese Registrierung gewehrt habe, hätten ihm die Behörden gesagt, er könne dies bei allfälligem Erhalt einer Aufenthaltsbewilligung korrigieren lassen. In der Schweiz lebe (Nennung Verwandte). Er könne deswegen nicht nach Österreich zurück. In F._______ lebe sodann ein (Nennung Verwandter). A.d Die am (...) vom (Nennung Institut) erstellte 3-Säulen-Modell-Analyse (körperliche, radiologische und zahnärztliche Untersuchung/Beurteilung) zur Altersbestimmung ergab zum Zeitpunkt der Untersuchung vom 1. September 2025 ein durchschnittliches Lebensalter von 20.5 bis 23.2 Jahren und ein Mindestalter von 19 Jahren; die Volljährigkeit sei bestätigt. Das angegebene Alter von 16 Jahren und sechs Monaten sei daher nicht möglich. A.e Die Vorinstanz gewährte dem Beschwerdeführer in der Folge am 10. September 2025 das rechtliche Gehör zum Abklärungsergebnis, zu den Zweifeln des SEM an der vorgebrachten Minderjährigkeit und zur beabsichtigten Anpassung seines Geburtsdatums auf den 1. Januar 2006. A.f Am 10. September 2025 ersuchte das SEM die österreichischen Behörden um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. A.g Der Beschwerdeführer nahm mit Eingabe vom 12. September 2025 Stellung zur beabsichtigten Altersanpassung. A.h Die österreichischen Behörden lehnten eine Wiederaufnahme des Beschwerdeführers am 22. September 2025 ab. Das SEM gelangte am 6. Oktober 2025 erneut an die österreichischen Behörden und ersuchte gestützt auf Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (DVO), um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers. Am 7. Oktober 2025 wurde dieses Ersuchen gutgeheissen. B. Mit Verfügung vom 7. Oktober 2025 - eröffnet am 9. Oktober 2025 - trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz nach Österreich und beauftragte den zuständigen Kanton (Bern) mit dem Vollzug seiner Wegweisung. Sein Geburtsdatum laute im ZEMIS auf den 1. Januar 2006 mit Bestreitungsvermerk. Ferner händigte sie ihm die editionspflichtigen Akten aus und hielt fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. C. Der Beschwerdeführer focht diese Verfügung mit Beschwerde vom 14. Oktober 2025 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte, es sei der Nichteintretensentscheid des SEM aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten. Die Dispositivziffer 6 der Verfügung sei aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, sein Geburtsdatum im ZEMIS zu ändern und mit dem korrekten Geburtsdatum X._______ zu erfassen. D. Mit superprovisorischer Massnahme vom 16. Oktober 2025 setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der Wegweisung einstweilen aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

2. Der Beschwerdeführer beantragt explizit die Abänderung des im ZEMIS vermerkten Geburtsdatums (1. Januar 2006) auf den X._______ (vgl. zweites Rechtsbegehren). Die vorliegende Beschwerde richtet sich demnach sowohl gegen den Nichteintretensentscheid betreffend das Asylgesuch und die Wegweisung als auch gegen die ZEMIS-Eintragung. Über das Begehren auf Änderung des im ZEMIS vermerkten Geburtsdatums ist nicht im vorliegenden Dublin-Verfahren zu entscheiden, weshalb ein separates Verfahren unter der Geschäfts-Nr. F-7982/2025 bezüglich der beantragten Datenänderung im ZEMIS eröffnet wird. 3. 3.1 Die vorliegende Beschwerde erweist sich - wie nachfolgend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a AsylG). 3.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 4. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Diesbezüglich kommt die Dublin-III-VO zur Anwendung. 4.2 Im Falle einer unbegleiteten minderjährigen Person ohne familiäre Anknüpfungspunkte (zu einem anderen Mitgliedstaat) ist gemäss Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO der Staat zuständig, in welchem jene einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, sofern es dem Wohl des Minderjährigen dient. Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat die Vorgängerbestimmung (Art. 6 Abs. 2 der Verordnung EG Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist [Dublin-II-VO]) dahingehend ausgelegt, dass bei unbegleiteten Minderjährigen ohne familiäre Anknüpfungspunkte, die in mehr als einem Mitgliedstaat einen Asylantrag gestellt haben, derjenige Mitgliedstaat zuständig ist, in dem sich der Minderjährige aufhält, nachdem er dort einen Asylantrag gestellt hat (Urteil des EuGH vom 6. Juni 2013 in der Rechtssache C-648/11, M.A., B.T. und D.A. vs. Vereinigtes Königreich, Rn. 66). Als Minderjähriger gilt ein Drittstaatsangehöriger unter achtzehn Jahren (Art. 2 Bst. i Dublin-III-VO; Art. 1a Bst. d der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Unbegleitete Minderjährige sind vom Wiederaufnahmeverfahren ausgenommen (vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin-III-VO, 2014, Kap. 15 f. zu Art. 8, m.H.). Der Stichtag, an dem Minderjährigkeit gegeben sein muss, ist dabei der Zeitpunkt der Einreichung des Asylgesuchs. Sollte der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Asylantrags in der Schweiz minderjährig gewesen sein, wäre die Schweiz zuständig für die Behandlung des Asylgesuchs (statt vieler: Urteile des BVGer F-2948/2024 vom 3. Dezember 2024 E. 4.2).

5. Nachfolgend ist demnach zunächst zu prüfen, ob der Beschwerdeführer minderjährig und mithin die Schweiz für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig ist. 5.1 Im Dublin-Verfahren geht es nur um die Frage der Minder- respektive Volljährigkeit einer gesuchstellenden Person im Zeitpunkt der Einreichung des Asylgesuchs, nicht aber um das genaue Geburtsdatum. Im Asylverfahren ist die Minderjährigkeit - der allgemeinen asylrechtlichen Beweisregel folgend - von der beschwerdeführenden Person zumindest glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 3 und 4.2.3). Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist eine Abwägung sämtlicher Anhaltspunkte, die für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangaben sprechen, vorzunehmen. Wesentlich sind dabei als für echt befundene Identitätspapiere oder eigene Angaben der betroffenen Person (vgl. Urteil des BVGer E-4931/2014 vom 21. Januar 2015 E. 5.1.1, m.w.H.). Dabei kommt es umso weniger auf eine Gesamtwürdigung der Beweise an, je stärker die medizinischen Abklärungen ein Indiz für das Vorliegen der Minder- respektive Volljährigkeit einer Person darstellen (BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.2). 5.2 Die Vorinstanz kam in ihrem Entscheid insbesondere gestützt auf unsubstanziierte und tatsachenwidrige Aussagen des Beschwerdeführers in der EB UMA, das Fehlen rechtsgenüglicher Dokumente und den Umstand, dass das geltend gemachte Alter gemäss den Resultaten der forensischen Altersschätzung nicht zutreffen könne, zum Schluss, es sei von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. 5.3 In der Rechtsmitteleingabe hält der Beschwerdeführer an seiner Minderjährigkeit und am Geburtsdatum vom X._______ fest. Er habe zwei ältere Brüder und vier jüngere Geschwister. Sein ältester Bruder C._______ wohne seit (Nennung Zeitpunkt) in der Schweiz. Gemäss Dublin-III-VO sei die Schweiz zuständig für die Prüfung des Asylgesuchs eines unbegleiteten Minderjährigen, wenn sich ein Familienangehöriger rechtmässig in der Schweiz aufhalte. Er verfüge in Westeuropa über keine nahen Familienangehörigen und möchte daher bei seinem Bruder oder in dessen Nähe leben, was auch für seine Psyche wichtig sei. Das Original seines Passes, das er bei seinen Eltern angefordert habe, sei auf dem Postweg in die Schweiz. Seine Mutter habe ihm dies am (...) bestätigt. Die Annahme des SEM, dass er 19 Jahre alt sei, sei unzutreffend; er sei erst 16 Jahre alt. Der in der Schweiz lebende Bruder C._______ sei am (...) geboren, was der beigelegte Ausweis belege. Sein zweitältester Bruder G._______ sei gemäss der eingereichten Kopie der Identitätskarte am (...) geboren. Seine jüngeren Brüder seien vierzehn respektive elf Jahre alt. Aus den Aussagen seines Bruders in dessen Asylverfahren sei ersichtlich, dass er damals im Asylgesuch als Altersunterschied zu G._______ ungefähr drei Jahre und zu ihm ungefähr fünf bis sechs Jahre angeführt habe. Auch dadurch ergebe sich, dass er den Jahrgang (...) habe. Ferner weise das Gutachten zur Alterseinschätzung eine sehr grosse Spannweite für sein Alter auf, so beim Zahnröntgen zwischen 15.1 Jahren und 26.4 Jahren. Diese Feststellung passe zu seinem tatsächlichen Alter von 16.6 Jahren. Das Handröntgen spreche zudem von einem Mindestalter von 16.1 Jahren, was sein echtes Alter von 16.1 Jahren abdecke. Hingegen widerspreche das Schicht-Röntgen diesen Aussagen und gebe ein Alter zwischen 19 und 30 Jahren an. Diese Aussage sei falsch und es sei nicht erklärbar, wie mit dieser Alterseinschätzung insgesamt sein angegebenes Alter von 16.6 Jahren widerlegt werden könne. Ferner sei ihm zu ermöglichen, mit seinem Bruder in der Schweiz zu leben und hierzulande eine berufliche und finanzielle Selbstständigkeit aufzubauen. 5.4 Die Vorinstanz hat vorliegend korrekt erwogen, dass der Beschwerdeführer lediglich vage, oberflächliche und teilweise tatsachenwidrige Angaben zu seiner Biografie und der Registrierung in B._______ vorbrachte. Befremdlich erscheint der Umstand, dass er sein Alter im Zeitpunkt seines Schulantritts und des Verlassens der Schule jeweils zu benennen vermochte, nicht jedoch das jeweilige Kalenderjahr (vgl. SEM act. 23 Ziff. 6.01). Wohl erscheint es auf den ersten Blick nachvollziehbar, dass er sich nicht mehr an das Jahr seiner Einschulung zu erinnern vermag; dennoch hätte von ihm eine Jahresangabe erwartet werden dürfen, zumal er eigenen Angaben zufolge während sieben bis acht Jahren die Schule besucht hat und sein genaues Geburtsdatum kennen will, weshalb er in der Lage sein müsste, das fragliche Jahr auszurechnen. Diese Schlussfolgerung gilt sodann auch für das Jahr, in welchem er die Schule verlassen haben will. So sei seinem Abgang ein Streit mit anderen Schulkindern vorausgegangen, der zu einer Kopfverletzung geführt habe (vgl. SEM act. 23 Ziff. 6.01). Ein solcher Vorfall stellt zweifelsohne ein einschneidendes Ereignis dar, welches erfahrungsgemäss besonders gut im Gedächtnis haften bleibt. Dennoch bleibt er eine entsprechende Jahresangabe schuldig. Demgegenüber war er imstande genau anzugeben, in welchem Zeitpunkt er aus D._______ ausreiste und wie lange er sich in einzelnen durchquerten Ländern, wie beispielsweise E._______ und B._______ aufhielt. Zudem vermochte er auch das Einreisedatum in die Schweiz genau zu benennen (vgl. SEM act. 23 Ziff. 5.02 f.). Weiter vermag der Einwand nicht zu überzeugen, wonach sein in der Schweiz lebender Bruder C._______ gemäss beigelegtem Ausweis am (...) und sein zweitältester Bruder G._______ gemäss der eingereichten Kopie dessen Identitätskarte am (...) geboren sei und C._______ in dessen Asylverfahren den Altersunterschied zu G._______ mit ungefähr drei und zu ihm mit ungefähr fünf bis sechs Jahren angeführt habe, weshalb diese Ausführungen mit dem von ihm geltend gemachten Geburtsdatum vereinbar seien. Zunächst einmal ist festzuhalten, dass C._______ in seinem Asylverfahren - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht - lediglich zu seinem jüngeren Bruder G._______ eine Altersangabe gemacht hat, indem er anführte, er denke, dass G._______ eineinhalb bis zwei Jahre jünger sei als er (vgl. SEM-Akten N 728 176, EB UMA vom 6. Oktober 2020, Ziff. 7.01). Gemäss dieser Angabe wäre somit G._______ bereits (Nennung Zeitpunkt) geboren. Zudem nahm C._______ darin - oder auch in der späteren Anhörung zu den Asylgründen zwanzig Tage später - weder Bezug auf das Alter des Beschwerdeführers noch führte er einen Altersunterschied zwischen ihnen an. Überdies vermag auch die eingereichte Kopie der Identitätskarte des älteren Bruders G._______ nicht aufzuzeigen, dass der Altersunterschied zu C._______ in der Tat drei Jahre beträgt respektive dass G._______ tatsächlich am (...) geboren wurde. Zum einen handelt es sich dabei lediglich um eine weder fälschungssichere noch überprüfbare Kopie einer Identitätskarte, zum anderen trägt G._______ auf dem Foto einen Schnauz mit Kinnbart, obwohl er im Ausstellungszeitpunkt dieses Ausweises erst 14 Jahre alt gewesen sein will. Der fragliche Ausweis ist daher zum Nachweis des Alters von G._______ nicht beweiskräftig. Sodann bestehen zwischen den Aussagen des Beschwerdeführers und C._______ zur Anzahl ihrer Geschwister und deren Geschlecht erhebliche Ungereimtheiten. Gemäss Beschwerdeführer habe er vier Brüder und zwei Schwestern (vgl. SEM act. 23 Ziff. 3.01; Beschwerdeschrift S. 2). Hingegen führte C._______ in seiner EB UMA sechs Brüder und eine Schwester als Geschwister an (vgl. SEM-Akten N 728 176, EB UMA vom 6. Oktober 2020, Ziff. 3.01). Es ist festzuhalten, dass er seine Identität und das von ihm vorgebrachte Geburtsdatum nicht durch Vorlage eines rechtsgenüglichen Beweismittels belegen kann. Ein solches wäre insbesondere ein gültiges Reise- oder Identitätspapier (Pass oder Identitätskarte). Die eingereichten Kopien seiner elektronischen Tazkira und einer Seite des Reisepasses mit seinen Personalien wie auch die Kopien der Geburtsurkunden von C._______, G._______ und ihm können weder auf ihre Echtheit überprüft werden noch sind sie geeignet, den rechtsgenüglichen Nachweis seiner Identität zu erbringen. Explizit darauf angesprochen verneinte der Beschwerdeführer in der EB UMA zudem, jemals einen Reisepass besessen zu haben (vgl. SEM act. 23 Ziff. 4.02). Er zeigt denn auch nicht auf, wie und auf welchem Weg er zu einem Reisepass gekommen sein will. Zudem erstaunt, dass dieser Ausweis statt einer Unterschrift einen Fingerabdruck des Beschwerdeführers enthält, obwohl das Dokument am (...) ausgestellt wurde, einem Zeitpunkt, in dem der Beschwerdeführer bereits sieben bis acht Jahre die Schule besucht hatte. Es war ihm im hiesigen Asylverfahren überdies möglich, sowohl das Personalienblatt als auch sämtliche Seiten des Erstbefragungsprotokolls eigenhändig zu unterschreiben, ohne dass aus den Akten ersichtlich oder geltend gemacht worden wäre, er hätte erst in den zwei Jahren seit der Ausstellung des fraglichen Reisepasses schreiben gelernt (vgl. SEM act. 1). Insgesamt kann diesen Beweismitteln daher keine rechtserhebliche Beweiskraft zum Nachweis des Alters des Beschwerde-führers zuerkannt werden. Vor diesem Hintergrund braucht der Eingang des in Aussicht gestellten Originals des Reisepasses nicht abgewartet zu werden (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BVGE 2008/24 E. 7.2 S. 357). Hinsichtlich des Altersgutachtens hat die Vorinstanz alsdann zu Recht festgehalten, dass der Beschwerdeführer in der Gesamtbeurteilung seine Minderjährigkeit nicht im Sinne von Art. 7 AsylG zumindest glaubhaft gemacht oder gar belegt hat. Es ist festzustellen, dass das im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum (1. Januar 2006) mit dem Altersgutachten - angeführtes Mindestalter von 19.0 Jahren - vereinbar ist. Seine Angaben zum Alter und Geburtsdatum wirken konstruiert und die Vermutung liegt nahe, dass er die Vorinstanz über sein wahres Geburtsdatum und Alter zu täuschen versucht. Es steht unter Berücksichtigung des Ergebnisses des Altersgutachtens denn auch fest, dass er ein Geburtsdatum genannt hat, welches im Lichte der Untersuchungsergebnisse nicht möglich und demnach unglaubhaft ist. Weiter wurde er in B._______ mit dem Geburtsdatum Y._______ als volljährige Person registriert (vgl. SEM act. 16) und es kann davon ausgegangen werden, dass ihn die dort zuständigen Behörden bei der Einreichung des Asylgesuches nicht mit einem beliebigen Geburtsdatum registriert haben. Zudem haben die österreichischen Behörden der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers in Kenntnis der von ihm in der Schweiz zu seinem Alter gemachten Angaben und des ihnen eröffneten Resultats der Altersanalyse letztlich zugestimmt (vgl. SEM act. 31, 36, 38 und 40). Dies spricht ebenfalls deutlich gegen die Richtigkeit des vom Beschwerdeführer angegebenen Geburtsdatums (X._______) und für dessen Volljährigkeit. Hätten nämlich die österreichischen Behörden aufgrund der vom Beschwerdeführer in der Schweiz gemachten Angaben und den ihnen zugesandten Unterlagen zur Altersfeststellung den Eindruck erhalten, dieser sei tatsächlich minderjährig, hätten sie der Wiederaufnahme unter Verweis auf seine Minderjährigkeit wohl kaum zugestimmt. 5.5 Die Vorinstanz ging folglich zu Recht von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers aus. 6. 6.1 Nachdem die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft gemacht zu erachten ist, hat die Vorinstanz zu Recht die österreichischen Behörden um seine Wiederaufnahme ersucht. Die Zuständigkeit Österreichs für das Asylverfahren ist angesichts des Eurodac-Treffers und der Gutheissung des Wiederaufnahmeersuchens grundsätzlich gegeben. Weiter sind aus Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO keine Gründe ersichtlich, die eine Pflicht der Schweiz zur Prüfung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers begründen könnten. Seine sich in der Schweiz aufhaltenden Verwandten (...) stellen weder Familienangehörige im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO dar noch fällt die Beziehung zu ihnen in den Anwendungsbereich von Art. 16 Abs. 1 der Dublin-III-VO. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass ihm insbesondere der erwähnte Bruder eine emotionale Stütze durch dessen Nähe sein dürfte. Ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis wegen schwerer Krankheit ist jedoch zu verneinen (vgl. dazu BVGE 2017 VI/5 E. 8.3.3). Weder ist dargetan noch ersichtlich, dass der Beschwerdeführer auf eine ständige Betreuung durch seinen Bruder angewiesen wäre. Das SEM hat zu Recht kein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne des Art. 16 Dublin-III-VO festgestellt. Die grundsätzliche Zuständigkeit Österreichs bleibt deshalb bestehen. 6.2 Österreich ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 6.3 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht ist zwingend auszuüben, wenn die Überstellung einer Person in den an sich zuständigen Mitgliedstaat zu einer Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz führen würde (BVGE 2015/9 E. 8.2.1). Gemäss Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 kann zudem das SEM das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Bei dieser Entscheidung darf das Bundesverwaltungsgericht sein eigenes Ermessen nicht an Stelle desjenigen des SEM setzen (BVGE 2015/9 E. 7.6 und E. 8.1 in fine). 6.3.1 Der Beschwerdeführer hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die österreichischen Behörden würden sich weigern, ihn wieder aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Österreich werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ausserdem hat der Beschwerdeführer nicht dargetan, die ihn bei einer Rückführung erwartenden dortigen Bedingungen seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Der Beschwerdeführer macht in der Beschwerde keine gesundheitlichen Probleme geltend und solche sind auch in den Akten nicht ersichtlich. 6.3.2 Die Vorinstanz hat somit das Selbsteintrittsrecht von Art. 17 Dublin-III-VO sowie Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zu Recht nicht ausgeübt. Weder ist die Schweiz völkerrechtlich verpflichtet, auf das Asylgesuch einzutreten, noch sind humanitäre Gründe ersichtlich, welche einen Selbsteintritt nahelegen würden. Das ihr zustehende Ermessen hat die Vorinstanz rechtskonform ausgeübt (vgl. BVGE 2015/9 E. 8).

7. Die Vorinstanz ist zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat die Wegweisung nach Österreich angeordnet.

8. Die Beschwerde ist abzuweisen. Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 16. Oktober 2025 angeordnete superprovisorische Vollzugsstopp dahin.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Das Beschwerdeverfahren betreffend Datenbereinigung im ZEMIS wird vom vorliegenden Dublin-Verfahren getrennt und unter der Verfahrensnummer F-7982/2025 geführt.

2. Die Beschwerde betreffend Nichteintreten auf das Asylgesuch und Wegweisung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und an die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Basil Cupa Stefan Weber Versand: