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F-6523/2024

F-6523/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2025-01-08 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Erwägungen (27 Absätze)

E. 1.1 Die vorliegende Beschwerde richtet sich sowohl gegen den Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) betreffend das Asylgesuch des Beschwerdeführers und dessen Wegweisung als auch gegen den ZEMIS-Eintrag betreffend dessen Geburtsdatum.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG (Art. 37 VGG). In Bezug auf den Nichteintretens- und Wegweisungsentscheid ist ferner Art. 6 AsylG anwendbar.

E. 1.3 Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 3 AsylG bzw. Art. 50 Abs. 1 VwVG] und Form [Art. 52 Abs. 1 VwVG]) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.4 Auf dem Gebiet des Asyls entscheidet das Bundesverwaltungsgericht - wie auch hier betreffend den Nichteintretens- und Wegweisungsentscheid - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.5 Gestützt auf Art. 57 Abs. 1 VwVG e contrario wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet, da sich die Beschwerde betreffend ZEMIS-Eintrag, wie nachfolgend aufgezeigt, als von vornherein unbegründet erweist. In Bezug auf die asylrechtliche Beschwerde stützt sich der Verzicht auf einen Schriftenwechsel auf Art. 111a Abs. 1 AsylG.

E. 2 Mit asylrechtlicher Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich der ZEMIS-Berichtigung entscheidet das Bundesverwaltungsgericht mit uneingeschränkter Kognition (Art. 49 VwVG).

E. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).

E. 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1).

E. 3.3 Im Falle einer minderjährigen Person ohne familiäre Anknüpfungspunkte zu einem anderen Mitgliedstaat ist gemäss Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO der Staat zuständig, in welchem jene einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, sofern es dem Wohl des Minderjährigen dient. Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat die Vorgängerbestimmung (Art. 6 Abs. 2 der Verordnung EG Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist [Dublin-II-VO]) dahingehend ausgelegt, dass bei unbegleiteten Minderjährigen ohne familiäre Anknüpfungspunkte, die in mehr als einem Mitgliedstaat einen Asylantrag gestellt haben, derjenige Mitgliedstaat zuständig ist, in dem sich der Minderjährige aufhält, nachdem er dort einen Asylantrag gestellt hat (Urteil des EuGH vom 6. Juni 2013 in der Rechtssache C-648/11, M.A., B.T. und D.A. vs. Vereinigtes Königreich, Rn. 66; zum Ganzen Urteil des BVGer F-2948/2024 vom 3. Dezember 2024 E. 4.2). Vorliegend bestünde deshalb bei gegebener Minderjährigkeit des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Stellung seines Asylantrags in der Schweiz eine der grundsätzlichen Wiederaufnahmezuständigkeit Bulgariens vorrangige Zuständigkeit der Schweiz (vgl. unter anderen: Urteil des BVGer F-6213/2020 vom 5. Januar 2021 E. 3.4).

E. 4.1 Aufgrund des Gesagten ist zunächst zu prüfen, ob der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Einreichung des Asylgesuchs minderjährig war. Diese Frage ist sowohl für die Beurteilung des Nichteintretensentscheids betreffend das Asylgesuch des Beschwerdeführers und dessen Wegweisung als auch des ZEMIS-Eintrags relevant. Es gelten jedoch unterschiedliche Beweisregeln, die nachfolgend zu erläutern sind.

E. 4.2 Im Asylverfahren ist die Minderjährigkeit - der allgemeinen asylrechtlichen Beweisregel folgend - von der asylsuchenden Person zumindest glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2023 VI/4 E. 6.3). Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist eine Abwägung sämtlicher Anhaltspunkte, die für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangaben sprechen, vorzunehmen. Wesentlich sind dabei als für echt befundene Identitätspapiere oder eigene Angaben der betroffenen Person (vgl. BVGE 2023 VI/4 E. 6.5).

E. 4.3 Das Resultat des Altersgutachtens ist nur ein Element bei der Beurteilung der Frage der Glaubhaftigkeit einer geltend gemachten Minderjährigkeit (vgl. BVGE 2019 I/6 E. 6.1 ff.). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stellen medizinische Altersabklärungen je nach Ergebnis unterschiedlich zu gewichtende Indizien für das Alter einer Person dar. Die Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse und die zahnärztliche Untersuchung sind dabei grundsätzlich (anders als die Handknochenanalyse und die ärztliche körperliche Untersuchung) zum Beweis geeignet (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.1 f.; Urteile des BVGer E-1250/2022 vom 27. April 2022 E. 7.3.1 und A-4775/2020 vom 31. März 2021 E. 6.2.4).

E. 4.4.1 Das SEM führt zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben das ZEMIS, welches der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer- und dem Asylbereich dient (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 2003 über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich [BGIAA, SR 142.51]) und in der Verordnung vom 12. April 2006 über das Zentrale Migrationsinformationssystem (ZEMIS-Verordnung, SR 142.513) geregelt ist. Nach Art. 19 Abs. 1 ZEMIS-Verordnung richten sich die Rechte der Betroffenen, insbesondere deren Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrecht sowie das Recht auf Informationen über die Beschaffung besonders schützenswerter Personendaten, nach dem Datenschutzgesetz (DSG, SR 235.1) und dem VwVG.

E. 4.4.2 Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu vergewissern (Art. 6 Abs. 5 DSG). Werden Personendaten von Bundesorganen bearbeitet, kann jede betroffene Person insbesondere verlangen, dass unrichtige Personendaten berichtigt werden (Art. 41 Abs. 2 Bst. a DSG). Auf die Berichtigung besteht in einem solchen Fall ein absoluter und uneingeschränkter Anspruch (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 3.2). Die ZEMIS-Verordnung sieht im Übrigen in Art. 19 Abs. 3 ausdrücklich vor, dass unrichtige Daten von Amtes wegen zu berichtigen sind.

E. 4.4.3 Grundsätzlich hat die Bundesbehörde die Richtigkeit der bearbeiteten Daten zu beweisen, wenn diese von einer betroffenen Person bestritten wird. Demgegenüber obliegt der betroffenen Person, welche ein Gesuch um Berichtigung von Personendaten stellt, der Beweis der Richtigkeit der verlangten Änderung. Nach den massgeblichen Beweisregeln des VwVG gilt eine Tatsache als bewiesen, wenn sie in Würdigung sämtlicher Erkenntnisse so wahrscheinlich ist, dass keine vernünftigen Zweifel bleiben. Unumstössliche Gewissheit ist dagegen nicht erforderlich. Die mit dem Berichtigungsbegehren konfrontierte Behörde hat zwar nach dem Untersuchungsgrundsatz den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen abzuklären (Art. 12 VwVG). Die gesuchstellende Person ist jedoch gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG verpflichtet, an dessen Feststellung mitzuwirken (BVGE 2018 VI/3 E. 3.3).

E. 4.4.4 Kann bei einer verlangten oder von Amtes wegen beabsichtigten Berichtigung weder die Richtigkeit der bisherigen noch diejenige der neuen Personendaten bewiesen werden, dürfen grundsätzlich weder die einen noch die anderen Daten bearbeitet werden (vgl. Art. 6 Abs. 5 DSG). Dies ist jedoch nicht immer möglich, müssen doch bestimmte Personendaten zur Erfüllung wichtiger öffentlicher Aufgaben notwendigerweise bearbeitet werden. Dies gilt namentlich auch für im ZEMIS erfasste Namen und Geburtsdaten. In solchen Fällen überwiegt das öffentliche Interesse an der Bearbeitung möglicherweise unzutreffender Daten das Interesse an deren Richtigkeit. Unter diesen Umständen sieht Art. 41 Abs. 4 DSG die Anbringung eines Bestreitungsvermerks vor. Spricht dabei mehr für die Richtigkeit der neuen Daten, sind die bisherigen Angaben zunächst zu berichtigen und die neuen Daten anschliessend mit einem entsprechenden Vermerk zu versehen. Verhält es sich umgekehrt, erscheint also die Richtigkeit der bisher eingetragenen Daten als wahrscheinlicher oder zumindest nicht als unwahrscheinlicher, sind diese zu belassen und mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen. Über dessen Anbringung ist jeweils von Amtes wegen und unabhängig davon zu entscheiden, ob ein entsprechender Antrag gestellt worden ist (vgl. Urteil des BVGer D-2365/2024 vom 1. Mai 2024 E. 4.5 m.w.H.).

E. 5.1 Nachfolgend ist zunächst gemäss den Beweismassregeln des Asylverfahrens zu prüfen, ob der Beschwerdeführer die behauptete Minderjährigkeit glaubhaft machen konnte.

E. 5.2 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung korrekt erwogen, dass der Beschwerdeführer bei der Registrierung in Bulgarien, bei der Kontrolle in Lugano sowie in seinem Asylgesuch in der Schweiz und der Erstbefragung drei unterschiedliche und sich widersprechende Angaben zu seinem Geburtsdatum gemacht hat und er seine unterschriftlich bestätigten Angaben gegen sich gelten lassen muss. Hinsichtlich des lediglich auf der Untersuchung der Hand basierenden Altersgutachtens vom 7. August 2024 hat die Vorinstanz ausführlich und unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dargelegt, weshalb sie zum Schluss kommt, dass das Gutachten weder ein Indiz für seine Minderjährigkeit noch für seine Volljährigkeit ist und dass er in der Gesamtbeurteilung seine Minderjährigkeit nicht im Sinne von Art. 7 AsylG glaubhaft gemacht oder gar belegt hat. Dem auf Beschwerdeebene eingereichten Foto eines handschriftlichen Eintrags im Koran der Mutter kommt kein entscheiderheblicher Beweiswert zu und der Beschwerdeführer hat keine rechtsgenüglichen Identitätspapiere eingereicht, welche sein zuletzt geltend gemachtes Geburtsdatum belegen würden. Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass das im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum ([...]) mit dem Altersgutachten vereinbar ist, und dass anzunehmen ist, dass er sich nachträglich als minderjährige Person ausgegeben hat, um sein wahres Alter zu verschleiern. Insgesamt hat die Vorinstanz ausführlich, überzeugend und zutreffend argumentiert, weshalb die Altersangabe des Beschwerdeführers und mithin seine geltend gemachte Minderjährigkeit nicht glaubhaft erscheint. Es kann auf diese Erwägungen verwiesen werden, denen der Beschwerdeführer nichts Stichhaltiges entgegenzuhalten vermag.

E. 5.3 Namentlich die Vorbringen des Beschwerdeführers auf Rechtsmittelebene zu den voneinander abweichenden Personalienangaben vermögen an der Richtigkeit der vorinstanzlichen Verfügung nichts zu ändern, zumal er seine Angaben jeweils unterschriftlich bestätigt hat und seine Begründung für die Abweichungen vage und unplausibel sind.

E. 6 Nach dem Gesagten ist weder die Richtigkeit des im ZEMIS eingetragenen noch diejenige des vom Beschwerdeführer angegebenen Geburtsdatums bewiesen. In Gesamtwürdigung aller Indizien ist jedoch das im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum ([...]) als wahrscheinlicher anzusehen als das vom Beschwerdeführer beantragte Geburtsdatum ([...]). Sodann ist Ersteres auch mit dem Altersgutachten zu vereinbaren. Das im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum ist daher unverändert zu belassen und weiterhin mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darin beantragt wird, das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS sei auf den (...) anzupassen.

E. 7.1 Da der Beschwerdeführer nach dem Gesagten als Volljähriger gilt, kommt die grundsätzliche Wiederaufnahmezuständigkeit Bulgariens zum Tragen (vgl. E. 3.3).

E. 7.2 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung korrekt erwogen, dass die grundsätzliche Zuständigkeit für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens bei Bulgarien liegt, dass sich die Abnahme von Fingerabdrücken von asylsuchenden Personen auf die Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (Eurodac-Verordnung) stützt, dass das bulgarische Asylsystem rechtsprechungsgemäss keine systemischen Mängel aufweist, aufgrund derer die Zuständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf die Schweiz überginge, und dass vorliegend keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich sind, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichten würden. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Überstellung keinen gravierenden Menschenrechtsverletzungen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ausgesetzt oder ohne Prüfung seines Asylgesuchs und/oder unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in seinen Heimatsstaat überstellt würde und dass keine konkreten Hinweise dafür vorliegen, dass er bei einer Rückkehr nach Bulgarien in eine existenzielle Notlage geraten würde. Die Vorinstanz hat den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers hinreichend abgeklärt und insbesondere seine Rücken-, Hüft- und Fussprobleme gewürdigt. Zurecht hat sie auf die ausreichende medizinische Infrastruktur in Bulgarien hingewiesen. Damit verstösst eine Rückweisung auch in dieser Hinsicht nicht gegen Art. 3 EMRK. Darüber hinaus hat die Vorinstanz in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zukommenden Ermessens von einem freiwilligen Selbsteintritt der Schweiz abgesehen. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG seine Wegweisung nach Bulgarien angeordnet. Zur näheren Begründung wird auf die korrekten vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen.

E. 7.3 An der Richtigkeit der vorinstanzlichen Verfügung ändert auch die Angabe des Beschwerdeführers auf Rechtsmittelebene, dass er in Bulgarien an einen gefängnisähnlichen Ort gebracht worden sei, sich dort nicht habe frei bewegen können, sein Mobiltelefon eingezogen worden und die Hygiene schlecht gewesen sei, nichts und führt nicht zur Annahme, dass die von ihm bei einer Rückführung nach Bulgarien zu erwartenden Bedingungen derart schlecht wären, dass sie zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen könnten.

E. 8 Nach dem Gesagten besteht kein Anlass, die Vorinstanz anzuweisen, von den bulgarischen Behörden individuelle Zusicherungen im Sinne des Subeventualantrags einzuholen. Das entsprechende Subeventualbegehren ist abzuweisen.

E. 9 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerde auch betreffend den Nichteintretens- und Wegweisungsentscheid (Dispositivziffern 1-4 der angefochtenen Verfügung) abzuweisen ist.

E. 10 Mit vorliegendem Urteil werden der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung und der Antrag auf superprovisorische Anpassung des Geburtsdatums gegenstandslos und fällt der am 17. Oktober 2024 angeordnete Vollzugsstopp dahin.

E. 11 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind und dies auch im Gesuchszeitpunkt waren. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'000.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-6523/2024 Urteil vom 8. Januar 2025 Besetzung Richter Sebastian Kempe (Vorsitz), Richterin Susanne Genner, Richter Basil Cupa, Gerichtsschreiberin Aisha Luisoni. Parteien A._______, geb. (...), Afghanistan, vertreten durch MLaw Bahman Ghafouri, HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren Ostschweiz, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Datenänderung im Zentralen Migrationssystem (ZEMIS); Verfügung des SEM vom 3. Oktober 2024. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reiste am 29. Juni 2024 über Lugano in die Schweiz ein und wurde aufgrund seines illegalen Aufenthalts gleichentags aus der Schweiz weggewiesen. Anlässlich dieser Kontrolle wurde er mit dem Geburtsdatum (...) registriert, welches er im Rahmen des rechtlichen Gehörs zur Wegweisung unterschriftlich bestätigte. B. Am 7. Juli 2024 ersuchte er in der Schweiz um Asyl, wobei er das Geburtsdatum (...) (entspricht dem [...]) angab. C. Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit EURODAC) ergab, dass er am 21. Mai 2024 in Bulgarien eingereist war, dort am 4. Juni 2024 ein Asylgesuch gestellt hatte und mit dem Geburtsdatum (...) registriert worden war. D. Am 23. Juli 2024 führte die Vorinstanz die Erstbefragung für unbegleitete minderjährige Asylsuchende (EB UMA) durch, befragte den Beschwerdeführer vertieft zu seiner Person und gewährte ihm das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Bulgariens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zum Nichteintretensentscheid, zur Wegweisung nach Bulgarien, zu den Zweifeln an seiner Minderjährigkeit sowie zu seinem Gesundheitszustand. Er gab dabei wiederum das Geburtsdatum (...) (entspricht dem [...]) an. Im Beisein seiner Rechtsvertretung führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er kenne sein Geburtsdatum seit seinem elften Geburtstag, weil er ihn seither gefeiert habe und weil das Datum im Koran notiert sei. Seine Tazkira, von welcher es keine Kopie gebe, habe er auf dem Weg in den Iran verloren und weitere Identitätsdokumente zum Beleg seines Geburtsdatums gebe es nicht. Er könne sich nicht erinnern, was für eine Altersangabe auf der Tazkira gestanden habe. In Bulgarien sei ein Alter von 18 Jahren registriert worden, obwohl er dort keine Altersangabe gemacht habe. Dies wisse er, weil es auf dem ihm ausgehändigten Blatt gestanden habe und die Volljährigen von den Minderjährigen getrennt worden seien. Bei der Kontrolle in Lugano habe er der Polizei sein Geburtsdatum angegeben. Er habe sich ohne Dolmetscher nicht verständigen können. Über sein Alter habe er keine genauen Angaben gemacht, weil er seine Tazkira zum Beleg nicht dabeigehabt und einen niedrigen Bildungsstand habe. Er wisse nicht, welches Geburtsdatum die Beamten von sich aus hingeschrieben hätten. Der Beschwerdeführer gab weiter an, er habe in Bulgarien keine Probleme gehabt, jedoch seien ihm unter Druck seine Fingerabdrücke abgenommen worden und in dem gefängnisähnlichen Ort habe er sich nicht frei bewegen können, die Hygiene sei schlecht gewesen und sein Mobiltelefon sei eingezogen worden. Er habe Probleme mit dem Rücken, der Hüfte und seinen Schenkelknochen. E. Am 2. August 2024 führte das Institut für Rechtsmedizin des Kantonsspitals B._______ im Auftrag der Vorinstanz eine Altersabklärung beim Beschwerdeführer durch. Gemäss Gutachten vom 7. August 2024, welches sich einzig auf die radiologische Untersuchung der Hand stützte, würden die erhobenen Befunde zum Zeitpunkt der Untersuchung ein durchschnittliches Alter von 18 Jahren und ein Mindestalter von 16.1 Jahren ergeben. Das von ihm angegebene Alter von 16 Jahren und 2 Monaten könne zutreffen. F. Am 8. August 2024 ersuchte die Vorinstanz die bulgarischen Behörden unter Hinweis auf das strittige Geburtsdatum um Übernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Diese hiessen das Ersuchen am 16. August 2024 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO gut. G. Am 4. September 2024 fand ein ambulanter Arzttermin wegen Rücken- und Beckenschmerzen und am 10. September 2024 eine Verlaufskontrolle mit dokumentierter Besserung der Beschwerden statt. H. Am 18. September 2024 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur Volljährigkeit und zur Anpassung seines Geburtsdatums im Zentralen Migrationsinformationssystem ZEMIS auf den (...). Der Beschwerdeführer reichte am 27. September 2024 eine Stellungnahme ein. I. Am 30. September 2024 änderte die Vorinstanz das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS auf den (...) und brachte einen Bestreitungsvermerk an. J. Mit Verfügung vom 3. Oktober 2024 - eröffnet am 9. Oktober 2024 - trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete seine Wegweisung nach Bulgarien an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig hielt sie fest, dass das im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum auf den (...) (mit Bestreitungsvermerk) angepasst werde und dass einer allfälligen Beschwerde gegen die vorliegende Verfügung keine aufschiebende Wirkung zukomme, verfügte die Aushändigung der editionspflichtigen Akten und beauftragte den Kanton C._______ mit dem Vollzug der Wegweisung. K. Mit Beschwerde vom 16. Oktober 2024 gelangte der Beschwerdeführer gegen die Verfügung vom 3. Oktober 2024 an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte deren Aufhebung und die Anweisung an die Vorinstanz, auf sein Asylgesuch einzutreten und sein Geburtsdatum im ZEMIS auf den (...) anzupassen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Einholung einer individuellen schriftlichen Zusicherung der bulgarischen Behörden betreffend adäquate und nahtlose medizinische Versorgung und den Zugang zu einer adäquaten Unterbringung, angemessener Ernährung sowie zu einem fairen und diskriminierungsfreien Asylverfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Erteilung der aufschiebenden Wirkung. Die Vorinstanz und die Vollzugsbehörden seien im Rahmen einer superprovisorischen vorsorglichen Massnahme unverzüglich anzuweisen, bis zum Entscheid über das vorliegende Rechtsmittel von einer Überstellung nach Bulgarien abzusehen. Ebenfalls im Sinne einer superprovisorischen Massnahme sei das SEM anzuweisen, das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS bis zum rechtskräftigen Urteil auf den (...) anzupassen. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. L. Am 17. Oktober 2024 ordnete der Instruktionsrichter einen superprovisorischen Vollzugsstopp gestützt auf Art. 56 VwVG an. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Die vorliegende Beschwerde richtet sich sowohl gegen den Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) betreffend das Asylgesuch des Beschwerdeführers und dessen Wegweisung als auch gegen den ZEMIS-Eintrag betreffend dessen Geburtsdatum. 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG (Art. 37 VGG). In Bezug auf den Nichteintretens- und Wegweisungsentscheid ist ferner Art. 6 AsylG anwendbar. 1.3. Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 3 AsylG bzw. Art. 50 Abs. 1 VwVG] und Form [Art. 52 Abs. 1 VwVG]) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4. Auf dem Gebiet des Asyls entscheidet das Bundesverwaltungsgericht - wie auch hier betreffend den Nichteintretens- und Wegweisungsentscheid - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.5. Gestützt auf Art. 57 Abs. 1 VwVG e contrario wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet, da sich die Beschwerde betreffend ZEMIS-Eintrag, wie nachfolgend aufgezeigt, als von vornherein unbegründet erweist. In Bezug auf die asylrechtliche Beschwerde stützt sich der Verzicht auf einen Schriftenwechsel auf Art. 111a Abs. 1 AsylG.

2. Mit asylrechtlicher Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich der ZEMIS-Berichtigung entscheidet das Bundesverwaltungsgericht mit uneingeschränkter Kognition (Art. 49 VwVG). 3. 3.1. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 3.2. Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1). 3.3. Im Falle einer minderjährigen Person ohne familiäre Anknüpfungspunkte zu einem anderen Mitgliedstaat ist gemäss Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO der Staat zuständig, in welchem jene einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, sofern es dem Wohl des Minderjährigen dient. Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat die Vorgängerbestimmung (Art. 6 Abs. 2 der Verordnung EG Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist [Dublin-II-VO]) dahingehend ausgelegt, dass bei unbegleiteten Minderjährigen ohne familiäre Anknüpfungspunkte, die in mehr als einem Mitgliedstaat einen Asylantrag gestellt haben, derjenige Mitgliedstaat zuständig ist, in dem sich der Minderjährige aufhält, nachdem er dort einen Asylantrag gestellt hat (Urteil des EuGH vom 6. Juni 2013 in der Rechtssache C-648/11, M.A., B.T. und D.A. vs. Vereinigtes Königreich, Rn. 66; zum Ganzen Urteil des BVGer F-2948/2024 vom 3. Dezember 2024 E. 4.2). Vorliegend bestünde deshalb bei gegebener Minderjährigkeit des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Stellung seines Asylantrags in der Schweiz eine der grundsätzlichen Wiederaufnahmezuständigkeit Bulgariens vorrangige Zuständigkeit der Schweiz (vgl. unter anderen: Urteil des BVGer F-6213/2020 vom 5. Januar 2021 E. 3.4). 4. 4.1. Aufgrund des Gesagten ist zunächst zu prüfen, ob der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Einreichung des Asylgesuchs minderjährig war. Diese Frage ist sowohl für die Beurteilung des Nichteintretensentscheids betreffend das Asylgesuch des Beschwerdeführers und dessen Wegweisung als auch des ZEMIS-Eintrags relevant. Es gelten jedoch unterschiedliche Beweisregeln, die nachfolgend zu erläutern sind. 4.2. Im Asylverfahren ist die Minderjährigkeit - der allgemeinen asylrechtlichen Beweisregel folgend - von der asylsuchenden Person zumindest glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2023 VI/4 E. 6.3). Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist eine Abwägung sämtlicher Anhaltspunkte, die für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangaben sprechen, vorzunehmen. Wesentlich sind dabei als für echt befundene Identitätspapiere oder eigene Angaben der betroffenen Person (vgl. BVGE 2023 VI/4 E. 6.5). 4.3. Das Resultat des Altersgutachtens ist nur ein Element bei der Beurteilung der Frage der Glaubhaftigkeit einer geltend gemachten Minderjährigkeit (vgl. BVGE 2019 I/6 E. 6.1 ff.). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stellen medizinische Altersabklärungen je nach Ergebnis unterschiedlich zu gewichtende Indizien für das Alter einer Person dar. Die Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse und die zahnärztliche Untersuchung sind dabei grundsätzlich (anders als die Handknochenanalyse und die ärztliche körperliche Untersuchung) zum Beweis geeignet (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.1 f.; Urteile des BVGer E-1250/2022 vom 27. April 2022 E. 7.3.1 und A-4775/2020 vom 31. März 2021 E. 6.2.4). 4.4. 4.4.1. Das SEM führt zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben das ZEMIS, welches der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer- und dem Asylbereich dient (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 2003 über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich [BGIAA, SR 142.51]) und in der Verordnung vom 12. April 2006 über das Zentrale Migrationsinformationssystem (ZEMIS-Verordnung, SR 142.513) geregelt ist. Nach Art. 19 Abs. 1 ZEMIS-Verordnung richten sich die Rechte der Betroffenen, insbesondere deren Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrecht sowie das Recht auf Informationen über die Beschaffung besonders schützenswerter Personendaten, nach dem Datenschutzgesetz (DSG, SR 235.1) und dem VwVG. 4.4.2. Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu vergewissern (Art. 6 Abs. 5 DSG). Werden Personendaten von Bundesorganen bearbeitet, kann jede betroffene Person insbesondere verlangen, dass unrichtige Personendaten berichtigt werden (Art. 41 Abs. 2 Bst. a DSG). Auf die Berichtigung besteht in einem solchen Fall ein absoluter und uneingeschränkter Anspruch (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 3.2). Die ZEMIS-Verordnung sieht im Übrigen in Art. 19 Abs. 3 ausdrücklich vor, dass unrichtige Daten von Amtes wegen zu berichtigen sind. 4.4.3. Grundsätzlich hat die Bundesbehörde die Richtigkeit der bearbeiteten Daten zu beweisen, wenn diese von einer betroffenen Person bestritten wird. Demgegenüber obliegt der betroffenen Person, welche ein Gesuch um Berichtigung von Personendaten stellt, der Beweis der Richtigkeit der verlangten Änderung. Nach den massgeblichen Beweisregeln des VwVG gilt eine Tatsache als bewiesen, wenn sie in Würdigung sämtlicher Erkenntnisse so wahrscheinlich ist, dass keine vernünftigen Zweifel bleiben. Unumstössliche Gewissheit ist dagegen nicht erforderlich. Die mit dem Berichtigungsbegehren konfrontierte Behörde hat zwar nach dem Untersuchungsgrundsatz den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen abzuklären (Art. 12 VwVG). Die gesuchstellende Person ist jedoch gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG verpflichtet, an dessen Feststellung mitzuwirken (BVGE 2018 VI/3 E. 3.3). 4.4.4. Kann bei einer verlangten oder von Amtes wegen beabsichtigten Berichtigung weder die Richtigkeit der bisherigen noch diejenige der neuen Personendaten bewiesen werden, dürfen grundsätzlich weder die einen noch die anderen Daten bearbeitet werden (vgl. Art. 6 Abs. 5 DSG). Dies ist jedoch nicht immer möglich, müssen doch bestimmte Personendaten zur Erfüllung wichtiger öffentlicher Aufgaben notwendigerweise bearbeitet werden. Dies gilt namentlich auch für im ZEMIS erfasste Namen und Geburtsdaten. In solchen Fällen überwiegt das öffentliche Interesse an der Bearbeitung möglicherweise unzutreffender Daten das Interesse an deren Richtigkeit. Unter diesen Umständen sieht Art. 41 Abs. 4 DSG die Anbringung eines Bestreitungsvermerks vor. Spricht dabei mehr für die Richtigkeit der neuen Daten, sind die bisherigen Angaben zunächst zu berichtigen und die neuen Daten anschliessend mit einem entsprechenden Vermerk zu versehen. Verhält es sich umgekehrt, erscheint also die Richtigkeit der bisher eingetragenen Daten als wahrscheinlicher oder zumindest nicht als unwahrscheinlicher, sind diese zu belassen und mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen. Über dessen Anbringung ist jeweils von Amtes wegen und unabhängig davon zu entscheiden, ob ein entsprechender Antrag gestellt worden ist (vgl. Urteil des BVGer D-2365/2024 vom 1. Mai 2024 E. 4.5 m.w.H.). 5. 5.1. Nachfolgend ist zunächst gemäss den Beweismassregeln des Asylverfahrens zu prüfen, ob der Beschwerdeführer die behauptete Minderjährigkeit glaubhaft machen konnte. 5.2. Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung korrekt erwogen, dass der Beschwerdeführer bei der Registrierung in Bulgarien, bei der Kontrolle in Lugano sowie in seinem Asylgesuch in der Schweiz und der Erstbefragung drei unterschiedliche und sich widersprechende Angaben zu seinem Geburtsdatum gemacht hat und er seine unterschriftlich bestätigten Angaben gegen sich gelten lassen muss. Hinsichtlich des lediglich auf der Untersuchung der Hand basierenden Altersgutachtens vom 7. August 2024 hat die Vorinstanz ausführlich und unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dargelegt, weshalb sie zum Schluss kommt, dass das Gutachten weder ein Indiz für seine Minderjährigkeit noch für seine Volljährigkeit ist und dass er in der Gesamtbeurteilung seine Minderjährigkeit nicht im Sinne von Art. 7 AsylG glaubhaft gemacht oder gar belegt hat. Dem auf Beschwerdeebene eingereichten Foto eines handschriftlichen Eintrags im Koran der Mutter kommt kein entscheiderheblicher Beweiswert zu und der Beschwerdeführer hat keine rechtsgenüglichen Identitätspapiere eingereicht, welche sein zuletzt geltend gemachtes Geburtsdatum belegen würden. Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass das im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum ([...]) mit dem Altersgutachten vereinbar ist, und dass anzunehmen ist, dass er sich nachträglich als minderjährige Person ausgegeben hat, um sein wahres Alter zu verschleiern. Insgesamt hat die Vorinstanz ausführlich, überzeugend und zutreffend argumentiert, weshalb die Altersangabe des Beschwerdeführers und mithin seine geltend gemachte Minderjährigkeit nicht glaubhaft erscheint. Es kann auf diese Erwägungen verwiesen werden, denen der Beschwerdeführer nichts Stichhaltiges entgegenzuhalten vermag. 5.3. Namentlich die Vorbringen des Beschwerdeführers auf Rechtsmittelebene zu den voneinander abweichenden Personalienangaben vermögen an der Richtigkeit der vorinstanzlichen Verfügung nichts zu ändern, zumal er seine Angaben jeweils unterschriftlich bestätigt hat und seine Begründung für die Abweichungen vage und unplausibel sind.

6. Nach dem Gesagten ist weder die Richtigkeit des im ZEMIS eingetragenen noch diejenige des vom Beschwerdeführer angegebenen Geburtsdatums bewiesen. In Gesamtwürdigung aller Indizien ist jedoch das im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum ([...]) als wahrscheinlicher anzusehen als das vom Beschwerdeführer beantragte Geburtsdatum ([...]). Sodann ist Ersteres auch mit dem Altersgutachten zu vereinbaren. Das im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum ist daher unverändert zu belassen und weiterhin mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darin beantragt wird, das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS sei auf den (...) anzupassen. 7. 7.1. Da der Beschwerdeführer nach dem Gesagten als Volljähriger gilt, kommt die grundsätzliche Wiederaufnahmezuständigkeit Bulgariens zum Tragen (vgl. E. 3.3). 7.2. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung korrekt erwogen, dass die grundsätzliche Zuständigkeit für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens bei Bulgarien liegt, dass sich die Abnahme von Fingerabdrücken von asylsuchenden Personen auf die Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (Eurodac-Verordnung) stützt, dass das bulgarische Asylsystem rechtsprechungsgemäss keine systemischen Mängel aufweist, aufgrund derer die Zuständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf die Schweiz überginge, und dass vorliegend keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich sind, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichten würden. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Überstellung keinen gravierenden Menschenrechtsverletzungen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ausgesetzt oder ohne Prüfung seines Asylgesuchs und/oder unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in seinen Heimatsstaat überstellt würde und dass keine konkreten Hinweise dafür vorliegen, dass er bei einer Rückkehr nach Bulgarien in eine existenzielle Notlage geraten würde. Die Vorinstanz hat den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers hinreichend abgeklärt und insbesondere seine Rücken-, Hüft- und Fussprobleme gewürdigt. Zurecht hat sie auf die ausreichende medizinische Infrastruktur in Bulgarien hingewiesen. Damit verstösst eine Rückweisung auch in dieser Hinsicht nicht gegen Art. 3 EMRK. Darüber hinaus hat die Vorinstanz in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zukommenden Ermessens von einem freiwilligen Selbsteintritt der Schweiz abgesehen. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG seine Wegweisung nach Bulgarien angeordnet. Zur näheren Begründung wird auf die korrekten vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen. 7.3. An der Richtigkeit der vorinstanzlichen Verfügung ändert auch die Angabe des Beschwerdeführers auf Rechtsmittelebene, dass er in Bulgarien an einen gefängnisähnlichen Ort gebracht worden sei, sich dort nicht habe frei bewegen können, sein Mobiltelefon eingezogen worden und die Hygiene schlecht gewesen sei, nichts und führt nicht zur Annahme, dass die von ihm bei einer Rückführung nach Bulgarien zu erwartenden Bedingungen derart schlecht wären, dass sie zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen könnten.

8. Nach dem Gesagten besteht kein Anlass, die Vorinstanz anzuweisen, von den bulgarischen Behörden individuelle Zusicherungen im Sinne des Subeventualantrags einzuholen. Das entsprechende Subeventualbegehren ist abzuweisen.

9. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerde auch betreffend den Nichteintretens- und Wegweisungsentscheid (Dispositivziffern 1-4 der angefochtenen Verfügung) abzuweisen ist. 10. Mit vorliegendem Urteil werden der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung und der Antrag auf superprovisorische Anpassung des Geburtsdatums gegenstandslos und fällt der am 17. Oktober 2024 angeordnete Vollzugsstopp dahin. 11. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind und dies auch im Gesuchszeitpunkt waren. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'000.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde betreffend die Datenänderung im ZEMIS (vgl. Dispositivziffer 5 der angefochtenen Verfügung) wird abgewiesen.

2. Die Beschwerde hinsichtlich des Nichteintretens- und Wegweisungsentscheids (Dispositivziffern 1-4 der angefochtenen Verfügung) wird abgewiesen.

3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

4. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Die Zustellung der Rechnung erfolgt mit separater Post.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz, das Generalsekretariat des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD) und die kantonale Migrationsbehörde. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Sebastian Kempe Aisha Luisoni Rechtsmittelbelehrung: Gegen Ziffer 1 des Dispositivs kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: