Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Erwägungen (10 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Behandlung der Beschwerde zuständig (Art. 105 AsylG [SR 142.31], Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 2.1 Da die Beschwerdeführerin die Ergebnisse des Altersgutachtens, welches ihre Volljährigkeit bestätigt, nicht entkräften kann, ist die Minderjährigkeit nicht glaubhaft dargetan. Die Beschwerdeführerin ist folglich nicht vom Wiederaufnahmeverfahren ausgenommen (vgl. Urteil des BVGer F-2948/2024 vom 3. Dezember 2024 E. 4.2; Filzwieser/Sprung, Dublin-III-VO, 2014, Kap. 15 f. zu Art. 8).
E. 2.2 Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO grundsätzlich Bulgarien für die Weiterführung des Verfahrens und gegebenenfalls für die Behandlung des Asylgesuchs der Beschwerdeführerin zuständig ist, dass das bulgarische Asylsystem rechtsprechungsgemäss keine systemischen Schwachstellen aufweist, aufgrund derer die Zuständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf die Schweiz überginge (vgl. Referenzurteil des BVGer F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 E. 6.6.7; jüngst Urteil F-6297/2024 vom 24. Januar 2024 E. 6), und dass vorliegend keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich sind, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichten würden. Darüber hinaus hat die Vorinstanz in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) zukommenden Ermessens von einem Selbsteintritt der Schweiz abgesehen. Sie ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG ihre Wegweisung nach Bulgarien angeordnet. Zur näheren Begründung wird auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen.
E. 2.3 Der von der Beschwerdeführerin auf Rechtsmittelebene zitierte Bericht betreffend die Situation von Asylsuchenden in Bulgarien vermag nichts daran zu ändern, dass das bulgarische Asylsystem rechtsprechungsgemäss keine systemischen Schwachstellen aufweist und insgesamt davon auszugehen ist, dass Gesuchstellende, welche gestützt auf die Dublin-III-VO nach Bulgarien überstellt werden, Zugang zum dortigen Asylverfahren erhalten (vgl. E. 2.2 hiervor). Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich nicht um eine vulnerable Person. Ihre psychischen Beeinträchtigungen sind nicht derart gravierend, dass gestützt auf Art. 3 EMRK von einer Überstellung nach Bulgarien abgesehen werden müsste (vgl. dazu Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180-193 m.w.H., bestätigt durch Urteil des EGMR Savran gegen Dänemark 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, Nr. 57467/15, §§ 121 ff.). Im Übrigen verfügt Bulgarien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur und ist verpflichtet, der Beschwerdeführerin bei Bedarf die notwendige medizinische und psychologische Behandlung zu gewähren (vgl. Art. 19 Abs. 1 der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen [Aufnahmerichtlinie]).
E. 3 Betreffend die im Raum stehende Suizidalität der Beschwerdeführerin (vgl. den Bericht [...] vom 16. Januar 2025) ist darauf hinzuweisen, dass dem Bericht (...) vom 5. Dezember 2024 zufolge bei der Beschwerdeführerin weder Suizidgendanken noch -pläne oder -versuche festgestellt wurden. Darüber hinaus stellt Suizidalität gemäss Rechtsprechung grundsätzlich kein Vollzugshindernis dar (vgl. Urteil BGer 2C_221/2020 vom 19. Juni 2020 E. 2 sowie statt vieler Urteil des BVGer F-7224/2024 vom 23. Dezember 2024 E. 8.4). Die Geltendmachung eines Suizidrisikos verpflichtet die Behörden nicht, von einer Ausschaffung abzusehen (Entscheid des EGMR Al-Zawatia gegen Schweden vom 22. Juni 2010, 50068/08, § 57 f.).
E. 4 Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden (Art. 106 AsylG) und die Beschwerde ist abzuweisen. Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 23. Januar 2025 angeordnete Vollzugsstopp dahin.
E. 5 Die Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist.
E. 6 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR173.320.2]).
E. 7 Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-463/2025 Urteil vom 30. Januar 2025 Besetzung Einzelrichterin Susanne Genner, mit Zustimmung von Richterin Christa Preisig; Gerichtsschreiber Lukas Schmid. Parteien A._______, geboren am (...), staatenlos, vertreten durch lic. iur. Othman Bouslimi, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 14. Januar 2025. Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin ersuchte am 14. November 2024 in der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass sie bereits am 3. Oktober 2024 in Bulgarien um Asyl ersucht hatte. B. Die Vorinstanz gewährte der Beschwerdeführerin am 21. November 2024 im Rahmen einer Erstbefragung für unbegleitete Minderjährige das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit der Überstellung nach Bulgarien, dessen Zuständigkeit für die Behandlung des Asylgesuchs grundsätzlich in Frage komme. C. Aufgrund von Zweifeln an der geltend gemachten Minderjährigkeit der Beschwerdeführerin liess die Vorinstanz am 3. Dezember 2024 vom Institut für Rechtsmedizin der medizinischen Fakultät der Universität Bern ein Gutachten zur Altersschätzung durchführen. Das Gutachten schliesst die geltend gemachte Minderjährigkeit aufgrund der Ergebnisse der durchgeführten radiologischen Untersuchung der medialen Anteile der Schlüsselbeine und der dritten Molaren aus und bestätigt die Volljährigkeit der Beschwerdeführerin. Als höchstes Mindestalter werden 19.4 Jahre angegeben. D. Die bulgarischen Behörden hiessen das Gesuch des SEM vom 5. Dezember 2024 um Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin am 12. Dezember 2024 gut gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). E. Mit Verfügung vom 14. Januar 2025 (eröffnet am nachfolgenden Tag) trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein, ordnete ihre Überstellung nach Bulgarien an und forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig beauftragte sie den Kanton Bern mit dem Vollzug der Wegweisung und hielt fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. F. Mit Beschwerde vom 22. Januar 2025 gelangte die Beschwerdeführerin an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei vollständig aufzuheben und das Asylgesuch in Anwendung von Art. 17 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO in der Schweiz zu prüfen. Zudem sei ihr die unentgeltliche Rechtshilfe (gemeint: Rechtspflege) zu gewähren. G. Am 23. Januar 2025 ordnete die Instruktionsrichterin gestützt auf Art. 56 VwVG einen superprovisorischen Vollzugsstopp an. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Behandlung der Beschwerde zuständig (Art. 105 AsylG [SR 142.31], Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 2. 2.1 Da die Beschwerdeführerin die Ergebnisse des Altersgutachtens, welches ihre Volljährigkeit bestätigt, nicht entkräften kann, ist die Minderjährigkeit nicht glaubhaft dargetan. Die Beschwerdeführerin ist folglich nicht vom Wiederaufnahmeverfahren ausgenommen (vgl. Urteil des BVGer F-2948/2024 vom 3. Dezember 2024 E. 4.2; Filzwieser/Sprung, Dublin-III-VO, 2014, Kap. 15 f. zu Art. 8). 2.2 Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO grundsätzlich Bulgarien für die Weiterführung des Verfahrens und gegebenenfalls für die Behandlung des Asylgesuchs der Beschwerdeführerin zuständig ist, dass das bulgarische Asylsystem rechtsprechungsgemäss keine systemischen Schwachstellen aufweist, aufgrund derer die Zuständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf die Schweiz überginge (vgl. Referenzurteil des BVGer F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 E. 6.6.7; jüngst Urteil F-6297/2024 vom 24. Januar 2024 E. 6), und dass vorliegend keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich sind, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichten würden. Darüber hinaus hat die Vorinstanz in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) zukommenden Ermessens von einem Selbsteintritt der Schweiz abgesehen. Sie ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG ihre Wegweisung nach Bulgarien angeordnet. Zur näheren Begründung wird auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen. 2.3 Der von der Beschwerdeführerin auf Rechtsmittelebene zitierte Bericht betreffend die Situation von Asylsuchenden in Bulgarien vermag nichts daran zu ändern, dass das bulgarische Asylsystem rechtsprechungsgemäss keine systemischen Schwachstellen aufweist und insgesamt davon auszugehen ist, dass Gesuchstellende, welche gestützt auf die Dublin-III-VO nach Bulgarien überstellt werden, Zugang zum dortigen Asylverfahren erhalten (vgl. E. 2.2 hiervor). Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich nicht um eine vulnerable Person. Ihre psychischen Beeinträchtigungen sind nicht derart gravierend, dass gestützt auf Art. 3 EMRK von einer Überstellung nach Bulgarien abgesehen werden müsste (vgl. dazu Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180-193 m.w.H., bestätigt durch Urteil des EGMR Savran gegen Dänemark 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, Nr. 57467/15, §§ 121 ff.). Im Übrigen verfügt Bulgarien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur und ist verpflichtet, der Beschwerdeführerin bei Bedarf die notwendige medizinische und psychologische Behandlung zu gewähren (vgl. Art. 19 Abs. 1 der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen [Aufnahmerichtlinie]).
3. Betreffend die im Raum stehende Suizidalität der Beschwerdeführerin (vgl. den Bericht [...] vom 16. Januar 2025) ist darauf hinzuweisen, dass dem Bericht (...) vom 5. Dezember 2024 zufolge bei der Beschwerdeführerin weder Suizidgendanken noch -pläne oder -versuche festgestellt wurden. Darüber hinaus stellt Suizidalität gemäss Rechtsprechung grundsätzlich kein Vollzugshindernis dar (vgl. Urteil BGer 2C_221/2020 vom 19. Juni 2020 E. 2 sowie statt vieler Urteil des BVGer F-7224/2024 vom 23. Dezember 2024 E. 8.4). Die Geltendmachung eines Suizidrisikos verpflichtet die Behörden nicht, von einer Ausschaffung abzusehen (Entscheid des EGMR Al-Zawatia gegen Schweden vom 22. Juni 2010, 50068/08, § 57 f.).
4. Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden (Art. 106 AsylG) und die Beschwerde ist abzuweisen. Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 23. Januar 2025 angeordnete Vollzugsstopp dahin.
5. Die Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist.
6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR173.320.2]).
7. Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Susanne Genner Lukas Schmid Versand: 4. Februar 2025