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F-68/2024

F-68/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-01-10 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG (SR 142.31) nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 3 AsylG] und Form [Art. 52 Abs. 1 VwVG]) sind offensichtlich erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen.

E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich begründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).

E. 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1).

E. 3.3 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht ist zwingend auszuüben, wenn die Überstellung der betroffenen Person in den an sich zuständigen Mitgliedstaat zu einer Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz führen würde (BVGE 2015/9 E. 8.2.1). Gemäss Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) und Art. 17 Abs. 2 Dublin-III-VO kann zudem das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Bei dieser Entscheidung kommt dem SEM Ermessen zu; das Bundesverwaltungsgericht darf sein eigenes Ermessen nicht an dessen Stelle setzen (BVGE 2015/9 E. 7.6 und E. 8.1 in fine).

E. 4.1 Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit Eurodac ergab, dass er am 30. August 2023 in Kroatien um Asyl ersucht hatte, weshalb das SEM die kroatischen Behörden am 8. September 2023 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO ersucht hat. Diese haben das Gesuch am 22. September 2023 gutgeheissen.

E. 4.2 Gemäss Art. 23 Abs. 4 Dublin-III-VO ist für ein Wiederaufnahmegesuch ein Standardformblatt zu verwenden, das Beweismittel oder Indizien im Sinne der beiden Verzeichnisse nach Art. 22 Absatz 3 Dublin-III-VO und/oder sachdienliche Angaben aus der Erklärung der betroffenen Person enthalten muss, anhand deren die Behörden des ersuchten Mitgliedstaats prüfen können, ob ihr Staat auf Grundlage der in dieser Verordnung festgelegten Kriterien zuständig ist.

E. 4.3 Das SEM hat die kroatischen Behörden in seinem Wiederaufnahmeersuchen nicht informiert, dass der Beschwerdeführer zusammen mit seinem Bruder in der Schweiz um Asyl ersucht hat und sich hier mit ihm aufhält. Ferner hat es die jeweiligen Wiederaufnahmeersuchen in einem Abstand von zwei Monaten gestellt, obwohl der Beschwerdeführer und sein Bruder gleichentags in die Schweiz eingereist sind und um Asyl ersucht haben.

E. 4.4 Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits im Urteil D-1787/2013 vom 8. August 2013 (bezüglich Art. 17 Abs. 3 Dublin-II-VO) festgehalten, ein mit dem Formblatt gestelltes Übernahmeersuchen müsse alle Informationen enthalten, anhand derer die Behörden des ersuchten Staats prüfen können, ob ihr Staat gemäss den in der Verordnung definierten Kriterien zuständig sei (E. 5). Dies gilt auch in Bezug auf Art. 23 Abs. 4 Dublin-III-VO (vgl. Urteile D-6935/2016 vom 24. Januar 2017 E. 5.3, F-1696/2019 vom 10. Mai 2019 E. 7.2 und F-6030/2020 vom 8. Dezember 2020 E. 5.4). Mit der Informationspflicht gemäss Art. 22 Dublin-III-VO soll der ersuchte Mitgliedstaat in die Lage versetzt werden zu prüfen, ob er gemäss der Dublin-III-VO zuständig ist. Das SEM wäre somit - insbesondere vor dem Hintergrund von Art. 17 Abs. 2 Dublin-III-VO - gemäss Art. 23 Abs. 4 Dublin-III-VO verpflichtet gewesen, den kroatischen Behörden mitzuteilen, dass der Beschwerdeführer zusammen mit seinem Bruder in der Schweiz um Asyl ersucht hat und dieser sich hier aufhält.

E. 4.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das SEM die kroatischen Behörden auf wesentliche sachdienliche Angaben aus der Erklärung des Beschwerdeführers Person nicht hingewiesen und damit Art. 23 Abs. 4 Dublin-III-VO verletzt hat.

E. 5 Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Behebung des Verfahrensmangels und Neubeurteilung der Zuständigkeit an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese wird ein neues Wiederaufnahmegesuch an die kroatischen Behörden zu stellen und diesen mitzuteilen haben, dass der Beschwerdeführer zusammen mit seinem Bruder (N [...]) in der Schweiz um Asyl ersucht hat und dieser hier vorläufig aufgenommen wurde.

E. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG) ist gegenstandslos geworden.

E. 6.2 Der Beschwerdeführer wäre für die ihm erwachsenen notwendigen Kosten zu entschädigen (Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG; Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Es ist jedoch nicht davon auszugehen, dass ihm - der nicht anwaltlich vertreten ist - aus dem vorliegenden Verfahren Kosten im Sinne der massgeblichen Bestimmungen entstanden sind. Deshalb ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-68/2024 Urteil vom 10. Januar 2024 Besetzung Einzelrichterin Susanne Genner, mit Zustimmung von Richter William Waeber; Gerichtsschreiberin Maria Wende. Parteien A._______, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 21. Dezember 2023 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 6. September 2023 zusammen mit seinem Bruder (N [...]) in der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er am 30. August 2023 in Kroatien um Asyl ersucht hatte. B. Die kroatischen Behörden hiessen das Gesuch des SEM vom 8. September 2023 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO) am 22. September 2023 gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO gut. C. Das SEM gewährte dem Beschwerdeführer am 11. Oktober 2023 das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit der Überstellung nach Kroatien, dessen Zuständigkeit für die Behandlung des Asylgesuchs grundsätzlich in Frage komme. Der Beschwerdeführer führte aus, in Kroatien geschlagen worden zu sein. Die Nächte habe er draussen in der Kälte verbringen müssen und er habe weder Essen noch Trinken erhalten. Schliesslich habe ihm die kroatische Polizei gesagt, er solle gehen, man wolle ihn nicht. Von seinem 16-jährigen Bruder sei er nie getrennt gewesen und würde sich auch nie von ihm trennen. Er sei für seinen Bruder verantwortlich und dieser sei auf seine Unterstützung angewiesen. Zum medizinischen Sachverhalt befragt, gab der Beschwerdeführer an, es gehe ihm, abgesehen von den Rückenschmerzen, gut. Ausserdem davon empfinde er Stress und Angst. Manchmal habe er Angstattacken. Zudem leider er oft an Schwindel, spreche mit sich selber und spiele mit seinen Händen. D. Am 21. November 2023 lehnten die kroatischen Behörden das Gesuch des SEM vom 8. November 2023 um Wiederaufnahme des Bruders des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO mit der Begründung ab, die vom SEM in Auftrag gegebene Altersanalyse habe ergeben, sein Mindestalter betrage (...) Jahre, weshalb nicht ausgeschlossen werden könne, dass er minderjährig sei. E. Mit Verfügung vom 21. Dezember 2023 (eröffnet am folgenden Tag) trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete seine Überstellung nach Kroatien an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig verfügte es die Aushändigung der editionspflichtigen Akten und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. F. Am 3. Januar 2024 gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, das SEM sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten, eventualiter sei die Sache zur vollständigen Erstellung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, von den zuständigen Behörden individuelle Zusicherungen bezüglich des Zugangs zum Asylverfahren, adäquater medizinischer Versorgung und Unterbringung einzuholen. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und das Migrationsamt sei anzuweisen, keine Vollzugshandlungen durchzuführen. Es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und ein amtlicher Rechtsbeistand beizuordnen. G. (...) am (...) Januar 2024 stellte das SEM in Bezug auf den Bruder des Beschwerdeführers fest, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und wies ihn aus der Schweiz weg. Gleichzeitig verfügte es wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs seine vorläufige Aufnahme. H. Am 4. Januar 2024 ordnete die Instruktionsrichterin einen superprovisorischen Vollzugsstopp an. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG (SR 142.31) nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2 Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 3 AsylG] und Form [Art. 52 Abs. 1 VwVG]) sind offensichtlich erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich begründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1). 3.3 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht ist zwingend auszuüben, wenn die Überstellung der betroffenen Person in den an sich zuständigen Mitgliedstaat zu einer Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz führen würde (BVGE 2015/9 E. 8.2.1). Gemäss Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) und Art. 17 Abs. 2 Dublin-III-VO kann zudem das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Bei dieser Entscheidung kommt dem SEM Ermessen zu; das Bundesverwaltungsgericht darf sein eigenes Ermessen nicht an dessen Stelle setzen (BVGE 2015/9 E. 7.6 und E. 8.1 in fine). 4. 4.1 Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit Eurodac ergab, dass er am 30. August 2023 in Kroatien um Asyl ersucht hatte, weshalb das SEM die kroatischen Behörden am 8. September 2023 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO ersucht hat. Diese haben das Gesuch am 22. September 2023 gutgeheissen. 4.2 Gemäss Art. 23 Abs. 4 Dublin-III-VO ist für ein Wiederaufnahmegesuch ein Standardformblatt zu verwenden, das Beweismittel oder Indizien im Sinne der beiden Verzeichnisse nach Art. 22 Absatz 3 Dublin-III-VO und/oder sachdienliche Angaben aus der Erklärung der betroffenen Person enthalten muss, anhand deren die Behörden des ersuchten Mitgliedstaats prüfen können, ob ihr Staat auf Grundlage der in dieser Verordnung festgelegten Kriterien zuständig ist. 4.3 Das SEM hat die kroatischen Behörden in seinem Wiederaufnahmeersuchen nicht informiert, dass der Beschwerdeführer zusammen mit seinem Bruder in der Schweiz um Asyl ersucht hat und sich hier mit ihm aufhält. Ferner hat es die jeweiligen Wiederaufnahmeersuchen in einem Abstand von zwei Monaten gestellt, obwohl der Beschwerdeführer und sein Bruder gleichentags in die Schweiz eingereist sind und um Asyl ersucht haben. 4.4 Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits im Urteil D-1787/2013 vom 8. August 2013 (bezüglich Art. 17 Abs. 3 Dublin-II-VO) festgehalten, ein mit dem Formblatt gestelltes Übernahmeersuchen müsse alle Informationen enthalten, anhand derer die Behörden des ersuchten Staats prüfen können, ob ihr Staat gemäss den in der Verordnung definierten Kriterien zuständig sei (E. 5). Dies gilt auch in Bezug auf Art. 23 Abs. 4 Dublin-III-VO (vgl. Urteile D-6935/2016 vom 24. Januar 2017 E. 5.3, F-1696/2019 vom 10. Mai 2019 E. 7.2 und F-6030/2020 vom 8. Dezember 2020 E. 5.4). Mit der Informationspflicht gemäss Art. 22 Dublin-III-VO soll der ersuchte Mitgliedstaat in die Lage versetzt werden zu prüfen, ob er gemäss der Dublin-III-VO zuständig ist. Das SEM wäre somit - insbesondere vor dem Hintergrund von Art. 17 Abs. 2 Dublin-III-VO - gemäss Art. 23 Abs. 4 Dublin-III-VO verpflichtet gewesen, den kroatischen Behörden mitzuteilen, dass der Beschwerdeführer zusammen mit seinem Bruder in der Schweiz um Asyl ersucht hat und dieser sich hier aufhält. 4.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das SEM die kroatischen Behörden auf wesentliche sachdienliche Angaben aus der Erklärung des Beschwerdeführers Person nicht hingewiesen und damit Art. 23 Abs. 4 Dublin-III-VO verletzt hat.

5. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Behebung des Verfahrensmangels und Neubeurteilung der Zuständigkeit an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese wird ein neues Wiederaufnahmegesuch an die kroatischen Behörden zu stellen und diesen mitzuteilen haben, dass der Beschwerdeführer zusammen mit seinem Bruder (N [...]) in der Schweiz um Asyl ersucht hat und dieser hier vorläufig aufgenommen wurde. 6. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG) ist gegenstandslos geworden. 6.2 Der Beschwerdeführer wäre für die ihm erwachsenen notwendigen Kosten zu entschädigen (Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG; Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Es ist jedoch nicht davon auszugehen, dass ihm - der nicht anwaltlich vertreten ist - aus dem vorliegenden Verfahren Kosten im Sinne der massgeblichen Bestimmungen entstanden sind. Deshalb ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Genner Maria Wende Versand: