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F-819/2025

F-819/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-02-12 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Erwägungen (9 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die Beschwerde wurde rechtzeitig eingereicht (Art. 108 Abs. 3 AsylG). Betreffend die übrigen Eintretensvoraussetzungen (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 52 VwVG) stellt sich die Frage, ob die Rechtsbegehren des Beschwerdeführers den Anforderungen von Art. 52 Abs. 1 und 2 VwVG genügen.

E. 1.2 Vorliegend wurde ein Nichteintretensentscheid angefochten, mit dem es die Vorinstanz abgelehnt hat, das Asylgesuch des Beschwerdeführers auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG). Die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz ist in solchen Konstellationen grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H). Die Rechtsbegehren des Beschwerdeführers zielen jedoch auf die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, subsidiär auf die Gewährung der vorläufigen Aufnahme (vgl. Bst. B). Alle formulierten Rechtsbegehren befinden sich somit ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.) und sind folglich unzulässig. Der Beschwerdeführer handelte jedoch ohne Rechtsvertreter und aus der Beschwerdeschrift ist ersichtlich, dass er sich der Überstellung nach Deutschland widersetzen wollte. Zu seinen Gunsten ist demnach davon auszugehen, dass er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und das Eintreten auf sein Asylgesuch beantragen wollte. Dabei handelt es sich um ein zulässiges Rechtsbegehren, weshalb auf die Beschwerde insofern einzutreten ist (siehe Urteil des BVGer F-6636/2024 vom 30. Oktober 2024 E. 1.1).

E. 1.3 Soweit auf sie einzutreten war, erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 2.1 Vorliegend ist zu Recht unbestritten, dass die Dublin-III-VO anwendbar ist (vollständige Referenz: Verordnung [EU] Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist). Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass grundsätzlich Deutschland für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens des Beschwerdeführers zuständig ist (Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO), zumal die deutschen Behörden ihre Zuständigkeit am 30. Januar 2025 explizit anerkannt haben (Vorakten [SEM-act.] 28). Weiter hat sie korrekt erwogen, dass das deutsche Asyl- und Aufnahmesystem rechtsprechungsgemäss keine systemischen Schwachstellen aufweist, aufgrund derer die Zuständigkeit auf die Schweiz überginge (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO), und dass vorliegend keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich sind, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt verpflichten würden (Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO). Zudem hat die Vorinstanz korrekt festgehalten, dass kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO zwischen dem Beschwerdeführer und seinen in der Schweiz lebenden Verwandten (volljähriger Sohn; Enkelkind; Bruder) vorliegt und diese nicht als Familienangehörige im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO gelten. Darüber hinaus hat die Vorinstanz in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) zukommenden Ermessens von einem Selbsteintritt der Schweiz abgesehen. Sie ist demnach zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG) und hat seine Wegweisung nach Deutschland angeordnet (Art. 44 AsylG). Zur näheren Begründung wird auf die korrekten vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen (SEM-act. 29).

E. 2.2 Die Vorbringen des Beschwerdeführers auf Rechtsmittelebene vermögen an der Richtigkeit der vorinstanzlichen Verfügung nichts zu ändern. Namentlich bringt er in Bezug auf seine familiären Beziehungen nichts Neues vor. Sodann liegen keine Hinweise dafür vor, dass die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers in Deutschland mangelhaft gewesen sein könnte. Dabei ist festzuhalten, dass ein definitiver Entscheid über ein Asylgesuch und die Wegweisung in das Heimatland nicht per se eine Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips darstellen. Das Prinzip der Überprüfung eines Asylgesuchs durch einen einzigen Mitgliedstaat («one chance only») dient im Gegenteil der Vermeidung von multiplen Asylgesuchen in verschiedenen Staaten (sogenanntes «asylum shopping»; vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 8.5.3.3). Dem Beschwerdeführer steht es überdies frei, den deutschen Behörden allfällige Wiederaufnahme- oder Wiedererwägungsgründe im Rahmen eines Folgeantrags (Art. 40 Verfahrensrichtlinie) zu unterbreiten (vgl. zuletzt etwa Urteile des BVGer E-3899/2024 vom 2. Oktober 2024 E. 7.2, F-5122/2024 vom 28. August 2024 E. 10.2, je m.w.H.).

E. 3 Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Mit dem vorliegenden Urteil wird das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos.

E. 4.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist abzuweisen, da die Begehren - wie es sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind (Art. 65 Abs. 1 VwVG).

E. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

E. 5 Dieser Entscheid ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite.)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-819/2025 Urteil vom 12. Februar 2025 Besetzung Einzelrichter Yannick Antoniazza-Hafner, mit Zustimmung von Richter Gregor Chatton; Gerichtsschreiberin Sandra Hutter. Parteien A._______, geboren am (...), Algerien, c/o (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, (...), Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 30. Januar 2025 / (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 4. Januar 2025 in der Schweiz um Asyl. Mit Beschluss vom 6. Januar 2025 schrieb die Vorinstanz das Asylgesuch gestützt auf Art. 8 Abs. 3bis AsylG als gegenstandslos geworden ab. Dem am 8. Januar 2025 erfolgten Gesuch um Wieder-aufnahme gab die Vorinstanz am 24. Januar 2025 statt und nahm das Asylverfahren wieder auf. Mit Verfügung vom 30. Januar 2025 (eröffnet am 31. Januar 2025) trat die Vorinstanz in Anwendung des Dublin-Abkommens auf das Asylgesuch nicht ein, ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers nach Deutschland an, forderte ihn auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, und wies auf die einer allfälligen Beschwerde fehlende aufschiebende Wirkung hin. B. Mit Rechtsmitteleingabe vom 7. Februar 2025 (Datum Poststempel) gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. Es sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren. Es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Weiter beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistands. Eventualiter sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen. Am 10. Februar 2025 ordnete der Instruktionsrichter einen superprovisorischen Vollzugsstopp an. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die Beschwerde wurde rechtzeitig eingereicht (Art. 108 Abs. 3 AsylG). Betreffend die übrigen Eintretensvoraussetzungen (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 52 VwVG) stellt sich die Frage, ob die Rechtsbegehren des Beschwerdeführers den Anforderungen von Art. 52 Abs. 1 und 2 VwVG genügen. 1.2. Vorliegend wurde ein Nichteintretensentscheid angefochten, mit dem es die Vorinstanz abgelehnt hat, das Asylgesuch des Beschwerdeführers auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG). Die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz ist in solchen Konstellationen grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H). Die Rechtsbegehren des Beschwerdeführers zielen jedoch auf die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, subsidiär auf die Gewährung der vorläufigen Aufnahme (vgl. Bst. B). Alle formulierten Rechtsbegehren befinden sich somit ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.) und sind folglich unzulässig. Der Beschwerdeführer handelte jedoch ohne Rechtsvertreter und aus der Beschwerdeschrift ist ersichtlich, dass er sich der Überstellung nach Deutschland widersetzen wollte. Zu seinen Gunsten ist demnach davon auszugehen, dass er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und das Eintreten auf sein Asylgesuch beantragen wollte. Dabei handelt es sich um ein zulässiges Rechtsbegehren, weshalb auf die Beschwerde insofern einzutreten ist (siehe Urteil des BVGer F-6636/2024 vom 30. Oktober 2024 E. 1.1). 1.3. Soweit auf sie einzutreten war, erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 2. 2.1. Vorliegend ist zu Recht unbestritten, dass die Dublin-III-VO anwendbar ist (vollständige Referenz: Verordnung [EU] Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist). Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass grundsätzlich Deutschland für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens des Beschwerdeführers zuständig ist (Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO), zumal die deutschen Behörden ihre Zuständigkeit am 30. Januar 2025 explizit anerkannt haben (Vorakten [SEM-act.] 28). Weiter hat sie korrekt erwogen, dass das deutsche Asyl- und Aufnahmesystem rechtsprechungsgemäss keine systemischen Schwachstellen aufweist, aufgrund derer die Zuständigkeit auf die Schweiz überginge (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO), und dass vorliegend keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich sind, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt verpflichten würden (Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO). Zudem hat die Vorinstanz korrekt festgehalten, dass kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO zwischen dem Beschwerdeführer und seinen in der Schweiz lebenden Verwandten (volljähriger Sohn; Enkelkind; Bruder) vorliegt und diese nicht als Familienangehörige im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO gelten. Darüber hinaus hat die Vorinstanz in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) zukommenden Ermessens von einem Selbsteintritt der Schweiz abgesehen. Sie ist demnach zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG) und hat seine Wegweisung nach Deutschland angeordnet (Art. 44 AsylG). Zur näheren Begründung wird auf die korrekten vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen (SEM-act. 29). 2.2. Die Vorbringen des Beschwerdeführers auf Rechtsmittelebene vermögen an der Richtigkeit der vorinstanzlichen Verfügung nichts zu ändern. Namentlich bringt er in Bezug auf seine familiären Beziehungen nichts Neues vor. Sodann liegen keine Hinweise dafür vor, dass die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers in Deutschland mangelhaft gewesen sein könnte. Dabei ist festzuhalten, dass ein definitiver Entscheid über ein Asylgesuch und die Wegweisung in das Heimatland nicht per se eine Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips darstellen. Das Prinzip der Überprüfung eines Asylgesuchs durch einen einzigen Mitgliedstaat («one chance only») dient im Gegenteil der Vermeidung von multiplen Asylgesuchen in verschiedenen Staaten (sogenanntes «asylum shopping»; vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 8.5.3.3). Dem Beschwerdeführer steht es überdies frei, den deutschen Behörden allfällige Wiederaufnahme- oder Wiedererwägungsgründe im Rahmen eines Folgeantrags (Art. 40 Verfahrensrichtlinie) zu unterbreiten (vgl. zuletzt etwa Urteile des BVGer E-3899/2024 vom 2. Oktober 2024 E. 7.2, F-5122/2024 vom 28. August 2024 E. 10.2, je m.w.H.).

3. Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Mit dem vorliegenden Urteil wird das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos. 4. 4.1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist abzuweisen, da die Begehren - wie es sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind (Art. 65 Abs. 1 VwVG). 4.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

5. Dieser Entscheid ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite.) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3.Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4.Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Yannick Antoniazza-Hafner Sandra Hutter Versand: