Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Wiedererwägung)
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 9. September 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Daten- bank (Zentraleinheit Eurodac) vom 14. September 2022 ergab, dass er be- reits am 1. August 2022 in Bulgarien ein Asylgesuch eingereicht hatte.
A.b Mit Verfügung vom 19. Oktober 2022 trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Bulgarien an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen.
A.c Das Bundesverwaltungsgericht wies die dagegen erhobene Be- schwerde mit Urteil D-4953/2022 vom 23. Februar 2023 ab. Dabei hielt es unter anderem fest, die im vorinstanzlichen Verfahren diagnostizierten Ge- sundheitsprobleme stellten sich nicht als so schwerwiegend dar, dass eine Gefahr der Verletzung von Art. 3 EMRK bestehe. Dasselbe gelte für die neu geltend gemachten, bis zum damaligen Urteilszeitpunkt unbelegten psychischen Beschwerden. Der Vorinstanz sei ausserdem zuzustimmen, dass Bulgarien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfüge und keine Hinweise vorlägen, wonach Bulgarien dem Beschwerdeführer eine adäquate medizinische Behandlung verweigert hätte oder verweigern würde. Nachdem der Beschwerdeführer nicht als besonders verletzlich oder vulnerabel einzustufen sei, falle er auch nicht unter die Kategorie von Personen für die im Kontext mit einer Überstellung nach Bulgarien allen- falls besondere Zusicherungen einzuholen wären.
B. Der Beschwerdeführer gelangte durch die rubrizierte Rechtsvertreterin mit einem Wiedererwägungsgesuch vom 29. März 2023 erneut an das SEM. Er beantragte im Wesentlichen, es sei auf sein Asylgesuch vom 9. Septem- ber 2022 zurückzukommen, auf sein Asylgesuch sei einzutreten und er sei zwecks Neubeurteilung zu einer Anhörung zu den Asylgründen vorzuladen. Eventualiter seien von den bulgarischen Behörden individuelle Zusicherun- gen bezüglich Unterbringung und Zugang zu adäquater medizinischer Ver- sorgung einzuholen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei der Vollzug der Wegweisung bis zum Entscheid über das Wiedererwägungsgesuch aus- zusetzen und die kantonale Behörde sei entsprechend anzuweisen.
D-2887/2023 Seite 3 Sodann sei auf die Auferlegung von Verfahrenskosten sowie auf die Erhe- bung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Zur Begründung wurde im Wesentlichen geltend gemacht, beim Beschwer- deführer seien eine schwere Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) und Suizidgefahr diagnostiziert worden; er benötige psychiatrische Be- handlung. Aufgrund der mittels eines ärztlichen Berichts vom 16. März 2023 dokumentierten schweren psychischen Beschwerden sei er als vul- nerable Person einzuschätzen; ein Wegweisungsvollzug wäre unzulässig. C. Das SEM setzte den Vollzug der Wegweisung am 31. März 2023 einstwei- len aus. D. Mit Verfügung vom 17. April 2023 – eröffnet am 18. April 2023 – wies das SEM das Wiedererwägungsgesuch ab, stellte die Rechtskraft und Voll- streckbarkeit seiner Verfügung vom 19. Oktober 2023 fest, erhob eine Ge- bühr in der Höhe von Fr. 600.–, hob den am 31. März 2023 verfügten Voll- zugsstopp auf, wies das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. E. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechts- vertreterin mit Eingabe vom 19. Mai 2023 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die vorinstanzliche Verfügung vom 17. April 2023 sei vollumfänglich aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einschliesslich Ver- zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, Beiordnung der rubrizier- ten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin sowie um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und beantragte dabei, die zuständige Behörde des Kantons B._______ entsprechend anzuweisen. Als Beilagen zur Beschwerdeschrift reichte er nebst den bereits zur Unter- mauerung seines Wiedererwägungsgesuchs abgegebenen Unterlagen und verschiedenen Ausdrucken von E-Mail-Korrespondenz zwischen der C._______ und seiner Rechtsvertreterin Kopien von Fluganmeldungen, von einem auf den 15. Mai 2023 datierten ärztlichen Schreiben des
D-2887/2023 Seite 4 D._______ zwecks Zuweisung ins E._______ sowie – ebenfalls in Kopie – eine Bestätigung der F.______ für ein auf den 29. Mai 2023 angesetztes Erstgespräch ein. F. Die Instruktionsrichterin setzte den Vollzug der Wegweisung am 22. Mai 2023 gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen aus. G. Mit Instruktionsverfügung vom 2. Juni 2023 erteilte die Instruktionsrichterin der Beschwerde die aufschiebende Wirkung und hielt fest, der Beschwer- deführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. So- dann wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh- rung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen und auf die Erhe- bung eines Kostenvorschusses verzichtet. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG wurde hingegen abgewiesen. Gleichzeitig übermittelte die Instruktionsrich- terin die Akten an das SEM und lud dieses zur Einreichung einer Vernehm- lassung ein. H. H.a Mit Vernehmlassung vom 13. Juni 2023 beantragte das SEM sinnge- mäss die Abweisung der Beschwerde, wobei es sich insbesondere zu den neu geltend gemachten gesundheitlichen Problemen des Beschwerdefüh- rers und deren Behandlungsmöglichkeiten in Bulgarien äusserte.
H.b Das Bundesverwaltungsgericht liess dem Beschwerdeführer am
16. Juni 2023 das Doppel der Vernehmlassung zukommen und gab ihm Gelegenheit, eine Replik sowie entsprechende Beweismittel einzureichen.
H.c Der Beschwerdeführer reichte am 16. Juni 2023 einen weiteren, am
8. Juni 2023 von "G._______" in B._______ ausgestellten ärztlichen Be- richt ein und nahm am 3. Juli 2023 zu den Ausführungen in der Vernehm- lassung Stellung, wobei als Beilagen ein auf den 28. Juni 2023 datierter ambulanter Bericht der F._______ sowie eine Kopie des Berichts des am
31. Mai 2023 beim H.______ geführten Ausreisegesprächs zu den Akten gegeben wurden.
Erwägungen (29 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des BVGer. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Wiedererwägungsentscheide können grundsätzlich wie die ur- sprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezo- gen werden. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Be- urteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.
E. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich ge- regelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG). In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (sog. einfaches Wiederwägungsge- such; vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.).
E. 3.2 Ebenfalls im Rahmen einer Wiedererwägung geprüft werden können gegebenenfalls Beweismittel, die erst nach einem materiellen
D-2887/2023 Seite 6 Beschwerdeentscheid des Bundesverwaltungsgerichts entstanden sind und daher revisionsrechtlich nicht im Rahmen eines Revisionsverfahrens vor Bundesverwaltungsgericht berücksichtigt werden können (vgl. BVGE 2013/22, insb. E.12.3).
E. 3.3 Die Wiedererwägung ist nicht beliebig zulässig. Sie darf nicht dazu dienen, die Rechtskraft von Verwaltungsentscheiden immer wieder infrage zu stellen oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.1).
E. 4.1 Das Wiedererwägungsgesuch vom 29. März 2023 wurde mit einer er- heblichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerde- führers begründet. Unter Hinweis auf einen am 16. März 2023 von Dr. med. I._______ von "G._______" in B._______ erstellten Bericht wurde geltend gemacht, es sei nunmehr eine schwere Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) und eine Suizidgefahr diagnostiziert worden. Aufgrund dieser Beschwerden sei ein Wegweisungsvollzug unzulässig, be- stehe doch die Gefahr, dass sich der Beschwerdeführer bei einer Rückfüh- rung das Leben nehmen könnte. Er sei besonders vulnerabel und bedürfe erhöhten Schutzes. Seine psychische Verfassung sei äusserst instabil und die Situation könne durch kleinste Entwicklungen (insbesondere ordentli- che Vollzugsmassnahmen) eskalieren. Die medizinische und psychiatri- sche Versorgung für Schutzsuchende sei in Bulgarien oftmals unzu- reichend und das Gesundheitssystem in Bulgarien sei nicht genügend aus- gerüstet für eine psychiatrische Behandlung der schweren Krankheiten des Beschwerdeführers; er hätte dort keinen Zugang zu psychologischer Un- terstützung. Im Weiteren wurde auf das Referenzurteils des BVGer F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 verwiesen, gemäss welchem von den bulgarischen Behörden individuelle Garantien dafür einzuholen seien, dass eine umgehende Weiterbehandlung der psychischen Beschwerden erfol- gen werde.
E. 4.2 Das SEM hielt in seinem Wiedererwägungsentscheid vorab fest, was die im Wiedererwägungsgesuch vorgebrachte rechtswidrige Behandlung in Bulgarien, die systemischen Mängel im bulgarischen Asyl- und Aufnah- mesystem, den drohenden Verstoss gegen das Non-Refoulement-Prinzip beziehungsweise von Kettenabschiebung sowie die Verletzung der EMRK und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und an- dere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) anbelange, sei festzuhalten, dass diese bereits in
D-2887/2023 Seite 7 der Verfügung des SEM vom 19. Oktober 2022 gewürdigt worden seien. Auch das Bundesverwaltungsgericht habe sich im Rahmen des Beschwer- deverfahrens mit den Vorbringen auseinandergesetzt und die Ansicht des SEM bestätigt, dass nach einer Rückkehr nach Bulgarien der Zugang zum Asylverfahren unter Einhaltung der Verfahrensrichtlinie gewährleistet sei und die Bedingungen in Bulgarien nicht derart schlecht seien, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtscharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Zudem könnte der Beschwerdeführer nötigen- falls die ihm zustehenden Rechte in Bulgarien auf dem Rechtsweg einfor- dern. Schliesslich liessen sich auch aus den neu eingereichten medizini- schen Unterlagen keine Beweise für die geltend gemachte widerrechtliche Behandlung in Bulgarien entnehmen. Es liege hierzu somit keine nachträg- lich eingetretene Veränderung der Sachlage vor. Damit handle es sich nicht um neue Sachverhaltselemente, auf welche im Rahmen des vorliegenden Wiedererwägungsgesuches eingehender eingegangen werden müsse. Es werde deshalb auf die Ausführungen in der Verfügung vom 19. Oktober 2022, in der Vernehmlassung vom 9. November 2022 und im Urteil des BVGer vom 23. Februar 2023 verwiesen. Hingegen sei zu prüfen, ob aufgrund des Arztberichts vom 16. März 2023 bezüglich der Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs eine neue Einschätzung vorzunehmen sei. Im fraglichen Bericht (ergänzt am 22. März 2023) werde beim Beschwerdeführer eine schwere PTBS, su- izidale Gefahr, Juckreiz sowie eine Harnweginfektion (unter Kontrolle mit Antibiotika) diagnostiziert. Weiter werde darin ausgeführt, dass der Be- schwerdeführer unterwegs viele traumatische Erlebnisse durchgemacht habe, wobei dies aber nicht weiter spezifiziert werde. Dem Arztbericht zu- folge sei er in der Schweiz zurzeit sehr enttäuscht und denke daher viel an Suizidalität; er finde keinen Ausweg. Der Beschwerdeführer sei an einen Psychiater weiterverwiesen worden; bis zu einem Termin beim Psychiater seien ein bis zwei Konsultationen wöchentlich bei "G._______" vorgese- hen. Aufgrund der Ferienabwesenheit von Dr. med. I._______ sei am
E. 4.3 Der Beschwerdeführer begründet die Beschwerde insbesondere mit seinem weiter verschlechterten psychischen Gesundheitszustand und ver- weist dabei auf das ärztliche Zuweisungsschreiben vom 15. Mai 2023 und auf die Terminbestätigung der F._______. Das SEM habe seinem aktuellen Gesundheitszustand nicht angemessen Rechnung getragen und den Sachverhalt insgesamt falsch festgestellt. Es habe keinen neuen Arztbe- richt eingeholt und für die Fluganmeldung den veralteten Bericht vom
E. 4.4 In seiner Vernehmlassung führt das SEM aus, gemäss Auskunft der kantonalen Unterkunft vom 7. Juni 2023 befindet sich der Beschwerdefüh- rer nicht in stationärer, sondern weiterhin in engmaschiger ambulanter Be- handlung bei der Hausärztin. Die F._______ habe ebenfalls am 7. Juni 2023 mitgeteilt, dass keine stationäre Behandlung initiiert oder vorgesehen sei; eine nächste ambulante Behandlung finde am 13. Juni 2023 statt. Im Weiteren legt das SEM ein weiteres Mal eingehend seine Einschätzung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers beziehungsweise von Behandlungsmöglichkeiten in Bulgarien dar. Dabei gelangt es erneut zum Schluss, beim Beschwerdeführer handle es sich nicht um eine schwer- kranke Person, bei der die ernsthafte Gefahr bestehe, dass sie bei einer Rückkehr nach Bulgarien einer ernsthaften, rapiden und irreversiblen Ver- schlechterung ihres Gesundheitszustandes, verbunden mit übermässigem Leiden oder einer bedeutenden Verkürzung ihrer Lebenserwartung, aus- gesetzt wäre. Es sei somit nicht davon auszugehen, dass die hohe Schwelle für eine Verletzung von Art. 3 EMRK überschritten werde. Auch unter Berücksichtigung des neuen medizinischen Sachverhalts sei der Be- schwerdeführer nicht als besonders vulnerable Person im Sinne des Refe- renzurteils F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 zu betrachten, weshalb die Einholung von Garantien nicht angezeigt sei. Sodann werde entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers den vorliegenden Akten zufolge auch keine akute Suizidalität diagnostiziert. In Bezug auf die geltend gemachte tiefe Anerkennungsquote afghanischer Asylsuchender sei schliesslich da- rauf hinzuweisen, dass die Quoten der Flüchtlingsanerkennung und des subsidiären Schutzes im Jahr 2022 signifikant angestiegen seien. Dessen
D-2887/2023 Seite 10 ungeachtet sage eine geringe Anerkennungsquote in einem Mitgliedstaat auch noch nichts über die Qualität der dortigen Asylverfahren aus.
E. 4.5 Nach der am 16. Juni 2023 erfolgten Einreichung eines weiteren, am
8. Juni 2023 ausgestellten Berichts von "G._______" äussert sich der Be- schwerdeführer mit Replik vom 3. Juli 2023 zu den Ausführungen in der Vernehmlassung. Nebst erneuten Hinweisen auf Mängel im bulgarischen Asylsystem macht er geltend, mit jeder Vollzugshandlung werde seine Su- izidalität wieder akut. So habe er sich während des Ausreisegesprächs vom
31. Mai 2023 suizidal geäussert und einen Zusammenbruch erlitten; erst nach 20 Minuten sei er in der Lage gewesen, den Raum zu verlassen. An- gesichts der neusten ärztlichen Berichte könne nicht von einer Verbesse- rung oder Stabilisierung seines Zustandes ausgegangen werden, zumal – wie dem ambulanten Bericht der F._______ vom 28. Juni 2023 entnommen werden könne – die bis anhin verordnete Medikation offenbar keine ent- scheidende Verbesserung bewirkt habe. Es werde daran festgehalten, dass eine Rückkehr nach Bulgarien seinen psychischen Zustand mit hoher Wahrscheinlichkeit verschlechtern und das Suizidrisiko erhöhen würde. 5. 5.1 Soweit in der Beschwerdeschrift formelle Rügen vorgebracht werden, sind diese vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung herbeizuführen.
5.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.H.). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich aus- einandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach- verhalts bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Un- richtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Ent- scheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl.
D-2887/2023 Seite 11 KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechts- pflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). 5.3 Aus den Akten ergeben sich indes keinerlei Hinweise, dass das SEM seine Pflicht zur richtigen und vollständigen Abklärung des rechtserhebli- chen Sachverhalts nicht ausreichend wahrgenommen hätte. Insbesondere hat es – entgegen der in der Beschwerde (vgl. S. 5 und 12) vertretenen Auffassung – der im Rahmen des Wiedererwägungsgesuch vorgebrachten Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers Be- achtung geschenkt und sich dabei auch mit den in Bulgarien zur Verfügung stehenden Behandlungsmöglichkeiten befasst. Im Weiteren hat es, mit der Begründung, der Beschwerdeführer sei zwar als vulnerabel, jedoch nicht als besonders vulnerabel im Sinne des Referenzurteils F-7195/2018 vom
11. Februar 2020 zu betrachten, auf die Einholung individueller Garantien bei den bulgarischen Behörden verzichtet. Der blosse Umstand, dass der Beschwerdeführer die vom SEM vertretene Auffassung beziehungsweise die gezogenen Schlüsse nicht teilt, vermag keine ungenügende oder un- richtige Abklärung oder Feststellung des Sachverhalts zu begründen. Viel- mehr handelt es sich um eine materielle Frage. Was den Vorwurf der Ver- wendung eines veralteten Arztberichts für die Fluganmeldung (vgl. Be- schwerde S. 5) betrifft, ist auf die entsprechenden (klärenden) Ausführun- gen auf S. 5 der Vernehmlassung zu verweisen. Im Übrigen handelt es sich hierbei um Vollzugsmodalitäten. 5.4 Die formellen Rügen erweisen sich demnach als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Verfügung aus formellen Gründen aufzu- heben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuwei- sen. Der entsprechende Eventualantrag ist daher abzuweisen. 6. 6.1 In der Beschwerdeschrift wird zwar – wie auch in der Replik – grund- sätzliche Kritik am bulgarischen Asylsystem geübt und in diesem Zusam- menhang auch auf die (angeblich) hohe Abweisungsquote von Asylgesu- chen afghanischer Staatsangehöriger in Bulgarien verwiesen. Damit wer- den jedoch – wie das SEM zutreffend erkannte – keine Wiedererwägungs- gründe im Sinne veränderter Verhältnisse dargelegt. Auf die entsprechen- den Vorbringen ist deshalb nicht weiter einzugehen. 6.2 Im vorliegenden Wiedererwägungsverfahren ist lediglich darüber zu befinden, ob sich wegen der gesundheitlichen Situation des Beschwerde- führers seit dem Entscheid des SEM vom 19. Oktober 2022
D-2887/2023 Seite 12 beziehungsweise seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
23. Februar 2023 eine wesentlich veränderte Sachlage hinsichtlich der Völ- kerrechtskonformität einer Überstellung nach Bulgarien ergeben hat, oder ob diesbezüglich seither humanitäre Gründe eingetreten sind, welche ge- eignet sind, die Aufhebung der Rechtskraft der Verfügung vom 19. Oktober 2022 im Wegweisungsvollzugspunkt zu bewirken. 6.3 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staa- tenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prü- fung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses soge- nannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkreti- siert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch "aus hu- manitären Gründen" auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III- VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1). 6.4 6.4.1 Der Beschwerdeführer hatte anlässlich des Dublin-Gesprächs ange- geben, er habe körperliche, jedoch keine psychischen Beschwerden. Aus den Akten des ordentlichen erstinstanzlichen Dublin-Verfahrens ergeben sich verschiedene gesundheitliche Beeinträchtigungen (unter anderem eine allergische Entzündung der (…) in Verbindung mit einer allergisch be- dingten Erkrankung der (…) und der (…) sowie Hauterkrankungen an bei- den […]), welche offenbar erfolgreich behandelt werden konnten; weiter gab er an, unter Schlaflosigkeit zu leiden. Im (ersten) Beschwerdeverfah- ren brachte er neben einer (…) verschiedene weitere psychische Be- schwerden (nebst Schlaflosigkeit Kopfschmerzen, Zittern am ganzen Kör- per sowie ein Engegefühl in der Brust) vor, ohne diese aber mittels ent- sprechender Unterlagen zu belegen. Die bereits diagnostizierten Gesund- heitsprobleme, so das Urteil des BVGer D-4953/2022, stellten sich nicht als so schwerwiegend dar, dass die Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK bestehe. Dasselbe gelte für die auf Beschwerdeebene geltend ge- machten Beeinträchtigungen. Im Übrigen verfüge Bulgarien über eine aus- reichende medizinische Infrastruktur und es lägen keine Hinweise vor, wo- nach Bulgarien dem Beschwerdeführer eine adäquate medizinische Be- handlung verweigert hätte oder verweigern würde. Nachdem der Be- schwerdeführer nicht als besonders vulnerabel einzustufen sei, falle er
D-2887/2023 Seite 13 auch nicht unter die Kategorie von Personen, für die in Kontext mit einer Überstellung nach Bulgarien allenfalls besondere Zusicherungen einzuho- len wären.
Bezüglich des (aktuellen) Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers ergibt sich aus den eingereichten ärztlichen Berichten und Unterlagen Fol- gendes: Der Beschwerdeführer leidet aufgrund belastender Erlebnisse in seiner Heimat Afghanistan und auf der Reise nach Europa unter Schlafstö- rungen, Albträumen, Ohnmachtsgefühlen sowie Zukunftsängsten und zeit- weiligen Suizidgedanken. In den Berichten von "G._______" vom 16. März 2023 und vom 8. Juni 2023 sowie von D._______ vom 15. Mai 2023 wird eine "schwere PTBS" (gemäss ICD-10 F43.1) sowie eine suizidale Gefahr (gemäss ICD-10 R45.8) diagnostiziert. Zur Behandlung wurden entspre- chende Psychopharmaka ("Escilatopram 20 mg" und "Quetiapin 25 mg") verschrieben. Der Bericht der F._______ vom 28. Juni 2023 enthält die Di- agnosen Verdacht auf PTBS sowie schwere depressive Episode ohne psy- chotische Symptome [gemäss ICD-10 F32.2]). Aus medizinisch-psychiatri- scher Sicht sei eine PTSD-Diagnostik sowie eine darauf folgende gezielten Behandlung dringend indiziert. Das ebenfalls verschriebene weitere Anti- depressivum ("Cipralex 20 mg") habe zu keiner Symptomreduktion geführt. Der den Beschwerdeführer in der F._______ untersuchende Arzt (Dr. med. N._______) stellt weiter fest, der Beschwerdeführer habe sich von akuter Suizidalität glaubhaft abgegrenzt. Sodann konnten der in den Berichten vom 16. März 2023 und vom 15. Mai 2023 ebenfalls erwähnten weiteren Beschwerden (Harnweginfekt sowie der damit einhergehende Juckreiz) offenbar mittels Antibiotika erfolgreich behandelt werden, wäh- rend die ausschliesslich im Bericht vom 8. Juni 2023 als "Nebendiagnose" erwähnten Erkrankungen der Herzkranzgefässe nicht weiter spezifiziert und offenbar auch nicht behandelt werden.
6.4.1.1 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitli- chen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn Schwer- kranke, die durch die Abschiebung – mangels angemessener medizini- scher Behandlung im Zielstaat – mit einem realen Risiko konfrontiert wür- den, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ih- res Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180–193 m.w.H.).
D-2887/2023 Seite 14 6.4.1.2 Vorliegend ist eine solche Situation, die einer Überstellung des Be- schwerdeführers in den zuständigen Dublin-Staat Bulgarien entgegenste- hen würde, angesichts der Aktenlage weiterhin nicht anzunehmen. Aus den im Wiedererwägungsverfahren eingereichten ärztlichen Berichten ist zwar eine Verschlechterung des psychischen (nicht aber des physischen) Zu- standes des Beschwerdeführers zu entnehmen, beziehungsweise die psy- chischen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers (insbesondere PTBS beziehungsweise Verdacht auf PTBS) werden erstmals mit entspre- chenden Unterlagen untermauert. Der aktuelle Zustand erreicht indes nach wie vor nicht die hohe Schwelle einer Verletzung von Art. 3 EMRK bezie- hungsweise es kann nicht angenommen werden, dass die Überstellung des Beschwerdeführers nach Bulgarien zu einer ernsthaften Gefährdung des Gesundheitszustands im Sinne der massgeblichen Rechtsprechung führen würde. Daran ändert nichts, dass nunmehr eine Behandlung mit Psychopharmaka eingeleitet wurde (welche aber gemäss den Angaben im Bericht der F._______ vom 28. Juni 2023 zu keiner Symptomreduktion ge- führt haben) und der zuständige Arzt der F._______ eine genauere PTBS- Diagnostik für angezeigt erachtet. Wie bereits im BVGer-Urteil D- 4953/2022 vom 23. Februar 2023 (E. 10.4) festgehalten wurde, verfügt Bulgarien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur und es darf davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer bei Bedarf eine adäquate Weiterbehandlung und Betreuung zuteil wird. In Bezug auf eine allfällige Suizidgefahr (von der sich der Beschwerdefüh- rer indes gemäss Einschätzung von Dr. med. N._______ von der F._______ zuletzt in glaubhafter Weise abgegrenzt hat), ist festzuhalten, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung Suizidalität für sich al- lein kein Vollzugshindernis darstellt (vgl. Urteil BGer 2C_221/2020 vom 19. Juni 2020 E. 2), was auch der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ent- spricht (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-1718/2022 vom 9. Mai 2023 E. 8.1.3.4). Wie in der angefochtenen Verfügung (vgl. S. 4) festgehalten wird, sind die schweizerischen Behörden in solchen Fällen jedoch gehal- ten, im Rahmen der konkreten Rückkehrmassnahmen alles ihnen Zumut- bare vorzukehren, um medizinisch sowie betreuungstechnisch sicherzu- stellen, dass das Leben und die Gesundheit der rückkehrpflichtigen Person möglichst nicht beeinträchtigt wird (vgl. Urteil BGer 2C_221/2020 a.a.O.). 6.4.1.3 Vor diesem Hintergrund sind auch keine individuellen Zusicherun- gen von den bulgarischen Behörden einzuholen. Der Beschwerdeführer ist entgegen seinen Behauptungen nicht als besonders verletzlich einzustufen und fällt somit auch nicht in die Kategorie von Personen, für die im Kontext
D-2887/2023 Seite 15 mit einer Überstellung nach Bulgarien allenfalls besondere Zusicherungen einzuholen wären (vgl. Referenzurteil des BVGer F-7195/2018 vom
11. Februar 2020 E. 6.6.5 und 7.3.2 ff.). 6.4.2 Nach dem Gesagten liegen keine Gründe für einen zwingenden Selbsteintritt der Schweiz gemäss Art. 17 Dublin-III-VO vor. 6.4.3 Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass das SEM sein Ermessen im Zusammenhang mit der Prüfung nach Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht gesetzeskonform ausgeübt hätte (vgl. E. 6.2 oben). 7. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Vorbringen und (nachträglich entstandenen) Beweismittel im Beschwerdeverfahren nicht geeignet sind, zu einer Anpassung der Verfügung vom 19. Oktober 2022 zu führen. Das SEM hat das Wiedererwägungsgesuch zu Recht abgelehnt. Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde- führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1‒3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da ihm jedoch mit Zwischen- verfügung vom 2. Juni 2023 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und nicht von einer massgeblichen Veränderung seiner finanziellen Verhältnisse auszugehen ist, ist von der Kostenerhebung abzusehen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-2887/2023 Seite 16
E. 5.1 Soweit in der Beschwerdeschrift formelle Rügen vorgebracht werden, sind diese vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung herbeizuführen.
E. 5.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.H.). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043).
E. 5.3 Aus den Akten ergeben sich indes keinerlei Hinweise, dass das SEM seine Pflicht zur richtigen und vollständigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts nicht ausreichend wahrgenommen hätte. Insbesondere hat es - entgegen der in der Beschwerde (vgl. S. 5 und 12) vertretenen Auffassung - der im Rahmen des Wiedererwägungsgesuch vorgebrachten Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers Beachtung geschenkt und sich dabei auch mit den in Bulgarien zur Verfügung stehenden Behandlungsmöglichkeiten befasst. Im Weiteren hat es, mit der Begründung, der Beschwerdeführer sei zwar als vulnerabel, jedoch nicht als besonders vulnerabel im Sinne des Referenzurteils F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 zu betrachten, auf die Einholung individueller Garantien bei den bulgarischen Behörden verzichtet. Der blosse Umstand, dass der Beschwerdeführer die vom SEM vertretene Auffassung beziehungsweise die gezogenen Schlüsse nicht teilt, vermag keine ungenügende oder unrichtige Abklärung oder Feststellung des Sachverhalts zu begründen. Vielmehr handelt es sich um eine materielle Frage. Was den Vorwurf der Verwendung eines veralteten Arztberichts für die Fluganmeldung (vgl. Beschwerde S. 5) betrifft, ist auf die entsprechenden (klärenden) Ausführungen auf S. 5 der Vernehmlassung zu verweisen. Im Übrigen handelt es sich hierbei um Vollzugsmodalitäten.
E. 5.4 Die formellen Rügen erweisen sich demnach als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der entsprechende Eventualantrag ist daher abzuweisen.
E. 6.1 In der Beschwerdeschrift wird zwar - wie auch in der Replik - grundsätzliche Kritik am bulgarischen Asylsystem geübt und in diesem Zusammenhang auch auf die (angeblich) hohe Abweisungsquote von Asylgesuchen afghanischer Staatsangehöriger in Bulgarien verwiesen. Damit werden jedoch - wie das SEM zutreffend erkannte - keine Wiedererwägungs-gründe im Sinne veränderter Verhältnisse dargelegt. Auf die entsprechenden Vorbringen ist deshalb nicht weiter einzugehen.
E. 6.2 Im vorliegenden Wiedererwägungsverfahren ist lediglich darüber zu befinden, ob sich wegen der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers seit dem Entscheid des SEM vom 19. Oktober 2022 beziehungsweise seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Februar 2023 eine wesentlich veränderte Sachlage hinsichtlich der Völkerrechtskonformität einer Überstellung nach Bulgarien ergeben hat, oder ob diesbezüglich seither humanitäre Gründe eingetreten sind, welche geeignet sind, die Aufhebung der Rechtskraft der Verfügung vom 19. Oktober 2022 im Wegweisungsvollzugspunkt zu bewirken.
E. 6.3 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1).
E. 6.4.1 Der Beschwerdeführer hatte anlässlich des Dublin-Gesprächs angegeben, er habe körperliche, jedoch keine psychischen Beschwerden. Aus den Akten des ordentlichen erstinstanzlichen Dublin-Verfahrens ergeben sich verschiedene gesundheitliche Beeinträchtigungen (unter anderem eine allergische Entzündung der (...) in Verbindung mit einer allergisch bedingten Erkrankung der (...) und der (...) sowie Hauterkrankungen an beiden [...]), welche offenbar erfolgreich behandelt werden konnten; weiter gab er an, unter Schlaflosigkeit zu leiden. Im (ersten) Beschwerdeverfahren brachte er neben einer (...) verschiedene weitere psychische Beschwerden (nebst Schlaflosigkeit Kopfschmerzen, Zittern am ganzen Körper sowie ein Engegefühl in der Brust) vor, ohne diese aber mittels entsprechender Unterlagen zu belegen. Die bereits diagnostizierten Gesundheitsprobleme, so das Urteil des BVGer D-4953/2022, stellten sich nicht als so schwerwiegend dar, dass die Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK bestehe. Dasselbe gelte für die auf Beschwerdeebene geltend gemachten Beeinträchtigungen. Im Übrigen verfüge Bulgarien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur und es lägen keine Hinweise vor, wonach Bulgarien dem Beschwerdeführer eine adäquate medizinische Behandlung verweigert hätte oder verweigern würde. Nachdem der Beschwerdeführer nicht als besonders vulnerabel einzustufen sei, falle er auch nicht unter die Kategorie von Personen, für die in Kontext mit einer Überstellung nach Bulgarien allenfalls besondere Zusicherungen einzuholen wären. Bezüglich des (aktuellen) Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers ergibt sich aus den eingereichten ärztlichen Berichten und Unterlagen Folgendes: Der Beschwerdeführer leidet aufgrund belastender Erlebnisse in seiner Heimat Afghanistan und auf der Reise nach Europa unter Schlafstörungen, Albträumen, Ohnmachtsgefühlen sowie Zukunftsängsten und zeitweiligen Suizidgedanken. In den Berichten von "G._______" vom 16. März 2023 und vom 8. Juni 2023 sowie von D._______ vom 15. Mai 2023 wird eine "schwere PTBS" (gemäss ICD-10 F43.1) sowie eine suizidale Gefahr (gemäss ICD-10 R45.8) diagnostiziert. Zur Behandlung wurden entsprechende Psychopharmaka ("Escilatopram 20 mg" und "Quetiapin 25 mg") verschrieben. Der Bericht der F._______ vom 28. Juni 2023 enthält die Diagnosen Verdacht auf PTBS sowie schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome [gemäss ICD-10 F32.2]). Aus medizinisch-psychiatrischer Sicht sei eine PTSD-Diagnostik sowie eine darauf folgende gezielten Behandlung dringend indiziert. Das ebenfalls verschriebene weitere Antidepressivum ("Cipralex 20 mg") habe zu keiner Symptomreduktion geführt. Der den Beschwerdeführer in der F._______ untersuchende Arzt (Dr. med. N._______) stellt weiter fest, der Beschwerdeführer habe sich von akuter Suizidalität glaubhaft abgegrenzt. Sodann konnten der in den Berichten vom 16. März 2023 und vom 15. Mai 2023 ebenfalls erwähnten weiteren Beschwerden (Harnweginfekt sowie der damit einhergehende Juckreiz) offenbar mittels Antibiotika erfolgreich behandelt werden, während die ausschliesslich im Bericht vom 8. Juni 2023 als "Nebendiagnose" erwähnten Erkrankungen der Herzkranzgefässe nicht weiter spezifiziert und offenbar auch nicht behandelt werden.
E. 6.4.1.1 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.).
E. 6.4.1.2 Vorliegend ist eine solche Situation, die einer Überstellung des Beschwerdeführers in den zuständigen Dublin-Staat Bulgarien entgegenstehen würde, angesichts der Aktenlage weiterhin nicht anzunehmen. Aus den im Wiedererwägungsverfahren eingereichten ärztlichen Berichten ist zwar eine Verschlechterung des psychischen (nicht aber des physischen) Zustandes des Beschwerdeführers zu entnehmen, beziehungsweise die psychischen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers (insbesondere PTBS beziehungsweise Verdacht auf PTBS) werden erstmals mit entsprechenden Unterlagen untermauert. Der aktuelle Zustand erreicht indes nach wie vor nicht die hohe Schwelle einer Verletzung von Art. 3 EMRK beziehungsweise es kann nicht angenommen werden, dass die Überstellung des Beschwerdeführers nach Bulgarien zu einer ernsthaften Gefährdung des Gesundheitszustands im Sinne der massgeblichen Rechtsprechung führen würde. Daran ändert nichts, dass nunmehr eine Behandlung mit Psychopharmaka eingeleitet wurde (welche aber gemäss den Angaben im Bericht der F._______ vom 28. Juni 2023 zu keiner Symptomreduktion geführt haben) und der zuständige Arzt der F._______ eine genauere PTBS-Diagnostik für angezeigt erachtet. Wie bereits im BVGer-Urteil D-4953/2022 vom 23. Februar 2023 (E. 10.4) festgehalten wurde, verfügt Bulgarien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur und es darf davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer bei Bedarf eine adäquate Weiterbehandlung und Betreuung zuteil wird. In Bezug auf eine allfällige Suizidgefahr (von der sich der Beschwerdeführer indes gemäss Einschätzung von Dr. med. N._______ von der F._______ zuletzt in glaubhafter Weise abgegrenzt hat), ist festzuhalten, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung Suizidalität für sich allein kein Vollzugshindernis darstellt (vgl. Urteil BGer 2C_221/2020 vom 19. Juni 2020 E. 2), was auch der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts entspricht (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-1718/2022 vom 9. Mai 2023 E. 8.1.3.4). Wie in der angefochtenen Verfügung (vgl. S. 4) festgehalten wird, sind die schweizerischen Behörden in solchen Fällen jedoch gehalten, im Rahmen der konkreten Rückkehrmassnahmen alles ihnen Zumutbare vorzukehren, um medizinisch sowie betreuungstechnisch sicherzustellen, dass das Leben und die Gesundheit der rückkehrpflichtigen Person möglichst nicht beeinträchtigt wird (vgl. Urteil BGer 2C_221/2020 a.a.O.).
E. 6.4.1.3 Vor diesem Hintergrund sind auch keine individuellen Zusicherungen von den bulgarischen Behörden einzuholen. Der Beschwerdeführer ist entgegen seinen Behauptungen nicht als besonders verletzlich einzustufen und fällt somit auch nicht in die Kategorie von Personen, für die im Kontext mit einer Überstellung nach Bulgarien allenfalls besondere Zusicherungen einzuholen wären (vgl. Referenzurteil des BVGer F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 E. 6.6.5 und 7.3.2 ff.).
E. 6.4.2 Nach dem Gesagten liegen keine Gründe für einen zwingenden Selbsteintritt der Schweiz gemäss Art. 17 Dublin-III-VO vor.
E. 6.4.3 Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass das SEM sein Ermessen im Zusammenhang mit der Prüfung nach Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht gesetzeskonform ausgeübt hätte (vgl. E. 6.2 oben).
E. 7 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Vorbringen und (nachträglich entstandenen) Beweismittel im Beschwerdeverfahren nicht geeignet sind, zu einer Anpassung der Verfügung vom 19. Oktober 2022 zu führen. Das SEM hat das Wiedererwägungsgesuch zu Recht abgelehnt. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 8 April 2023 ein Termin bei Dr. med. L._______ geplant gewesen, welcher gemäss Auskunft der C._______ vom Beschwerdeführer jedoch abgelehnt worden sei. Im Weiteren habe trotz der Überweisung an den Psychiater Dr. med. M._______ aufgrund von Kapazitätsengpässen noch kein Termin stattgefunden. Sodann stellte das SEM in seinem Wiedererwägungsentscheid – unter Hin- weis auf seine in der ersten Verfügung vom 19. Oktober 2022 gemachten Ausführungen, welchen das BVGer im Urteil D-4953/2022 vom 23. Februar
D-2887/2023 Seite 8 2023 (E. 10.4) gefolgt sei – fest, Bulgarien verfüge über eine ausreichende medizinische Infrastruktur und sei gemäss Art. 19 Abs. 1 der Richtlinie 2013/33/EU (sogenannte Aufnahmerichtlinie) verpflichtet, dem Beschwer- deführer die erforderliche medizinische Versorgung zu gewähren. Im be- sagten Urteil habe das Bundesverwaltungsgericht festgehalten, dass die gesundheitlichen Probleme auch unter Berücksichtigung der bereits da- mals geltend gemachten (wenn auch noch unbelegten) psychischen Prob- lemen nicht derart schwerwiegend seien, dass eine Gefahr der Verletzung von Art. 3 EMRK bestehe. In Bezug auf die nunmehr gestellten Diagnosen führte das SEM weiter aus, die benötigte Behandlung sei nicht derart spe- zifisch, dass eine Überstellung nach Bulgarien einen Verstoss gegen inter- nationale Verpflichtungen bedeuten würde. Auch lägen keine Hinweise auf eine akute suizidale Absicht vor, wobei es in der Verantwortung der mit der Überstellung betrauten Behörden liege, im Rahmen der Vorbereitung und in Zusammenarbeit mit den behandelnden Ärztinnen und Ärzte die allen- falls notwendigen Vorkehrungen zu treffen, damit bei der Überstellung den Bedürfnissen des Beschwerdeführers Rechnung getragen werde. Was die Forderung nach Einholung von Garantien bei den bulgarischen Behörden betreffe, so sei der Beschwerdeführer zwar als vulnerabel, jedoch nicht als besonders vulnerabel im Sinne des Referenzurteils F-7195/2018 des BVGer vom 11. Februar 2020 zu betrachten. Einer allfälligen Verschlech- terung des psychischen Gesundheitszustandes könne mit einer adäquaten psychiatrisch-psychologischen Betreuung vor und während der Überstel- lung Rechnung getragen werden. Nötigenfalls könnten dem Beschwerde- führer zur allfälligen Überbrückung Medikamente in Reserve mitgegeben werden. Die benötigte psychologische Behandlung könne in Bulgarien in Anspruch genommen werden, und unter Berücksichtigung aller Umstände könne die Tatsache, dass der Beschwerdeführer nach Bulgarien zurück- kehren müsse, nicht als eine Massnahme von solcher Härte angesehen werden, dass aus humanitären Gründen auf den Vollzug verzichtet werden müsste. Es ergäben sich somit keine Gründe, die die Anwendung der Sou- veränitätsklausel im Sinne von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom
E. 11 August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) i.V.m. Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO (Verordnung [EU] Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Be- stimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Dritt- staatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten An- trags auf internationalen Schutz zuständig ist) anzeigen würden. Insge- samt lägen keine Gründe vor, welche die Rechtskraft der Verfügung vom
19. Oktober 2022 beseitigen könnten.
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E. 13 März 2023 verwendet; auch sei bei der Fluganmeldung die Frage nach sicherheitsrelevanten Risiken wie einer Selbstgefährdung fälschlicher- weise verneint worden (vgl. Beschwerde S. 5 f.). Er sei als besonders vul- nerable Person einzustufen, und es sei festzustellen, dass das bulgarische Gesundheitssystem seine Behandlung nicht gewährleisten könne. Im Wei- teren wird auf die Situation von Asylsuchenden in Bulgarien im Allgemeinen und auf die hohe Abweisungsquote von Asylgesuchen afghanischer Staatsangehöriger im Besonderen hingewiesen.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Kathrin Mangold Horni Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2887/2023 Urteil vom 23. August 2023 Besetzung Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz), Richterin Chiara Piras, Richterin Susanne Bolz-Reimann; Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch Lea Hungerbühler, Rechtsanwältin, substituiert durch MLaw Nathalie Vainio, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren [Wiedererwägung]); Verfügung des SEM vom 17. April 2023 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 9. September 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) vom 14. September 2022 ergab, dass er bereits am 1. August 2022 in Bulgarien ein Asylgesuch eingereicht hatte. A.b Mit Verfügung vom 19. Oktober 2022 trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Bulgarien an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. A.c Das Bundesverwaltungsgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil D-4953/2022 vom 23. Februar 2023 ab. Dabei hielt es unter anderem fest, die im vorinstanzlichen Verfahren diagnostizierten Gesundheitsprobleme stellten sich nicht als so schwerwiegend dar, dass eine Gefahr der Verletzung von Art. 3 EMRK bestehe. Dasselbe gelte für die neu geltend gemachten, bis zum damaligen Urteilszeitpunkt unbelegten psychischen Beschwerden. Der Vorinstanz sei ausserdem zuzustimmen, dass Bulgarien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfüge und keine Hinweise vorlägen, wonach Bulgarien dem Beschwerdeführer eine adäquate medizinische Behandlung verweigert hätte oder verweigern würde. Nachdem der Beschwerdeführer nicht als besonders verletzlich oder vulnerabel einzustufen sei, falle er auch nicht unter die Kategorie von Personen für die im Kontext mit einer Überstellung nach Bulgarien allenfalls besondere Zusicherungen einzuholen wären. B. Der Beschwerdeführer gelangte durch die rubrizierte Rechtsvertreterin mit einem Wiedererwägungsgesuch vom 29. März 2023 erneut an das SEM. Er beantragte im Wesentlichen, es sei auf sein Asylgesuch vom 9. September 2022 zurückzukommen, auf sein Asylgesuch sei einzutreten und er sei zwecks Neubeurteilung zu einer Anhörung zu den Asylgründen vorzuladen. Eventualiter seien von den bulgarischen Behörden individuelle Zusicherungen bezüglich Unterbringung und Zugang zu adäquater medizinischer Versorgung einzuholen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei der Vollzug der Wegweisung bis zum Entscheid über das Wiedererwägungsgesuch auszusetzen und die kantonale Behörde sei entsprechend anzuweisen. Sodann sei auf die Auferlegung von Verfahrenskosten sowie auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Zur Begründung wurde im Wesentlichen geltend gemacht, beim Beschwerdeführer seien eine schwere Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) und Suizidgefahr diagnostiziert worden; er benötige psychiatrische Behandlung. Aufgrund der mittels eines ärztlichen Berichts vom 16. März 2023 dokumentierten schweren psychischen Beschwerden sei er als vulnerable Person einzuschätzen; ein Wegweisungsvollzug wäre unzulässig. C. Das SEM setzte den Vollzug der Wegweisung am 31. März 2023 einstweilen aus. D. Mit Verfügung vom 17. April 2023 - eröffnet am 18. April 2023 - wies das SEM das Wiedererwägungsgesuch ab, stellte die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit seiner Verfügung vom 19. Oktober 2023 fest, erhob eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.-, hob den am 31. März 2023 verfügten Vollzugsstopp auf, wies das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. E. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 19. Mai 2023 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die vorinstanzliche Verfügung vom 17. April 2023 sei vollumfänglich aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einschliesslich Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin sowie um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und beantragte dabei, die zuständige Behörde des Kantons B._______ entsprechend anzuweisen. Als Beilagen zur Beschwerdeschrift reichte er nebst den bereits zur Untermauerung seines Wiedererwägungsgesuchs abgegebenen Unterlagen und verschiedenen Ausdrucken von E-Mail-Korrespondenz zwischen der C._______ und seiner Rechtsvertreterin Kopien von Fluganmeldungen, von einem auf den 15. Mai 2023 datierten ärztlichen Schreiben des D._______ zwecks Zuweisung ins E._______ sowie - ebenfalls in Kopie - eine Bestätigung der F.______ für ein auf den 29. Mai 2023 angesetztes Erstgespräch ein. F. Die Instruktionsrichterin setzte den Vollzug der Wegweisung am 22. Mai 2023 gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen aus. G. Mit Instruktionsverfügung vom 2. Juni 2023 erteilte die Instruktionsrichterin der Beschwerde die aufschiebende Wirkung und hielt fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Sodann wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG wurde hingegen abgewiesen. Gleichzeitig übermittelte die Instruktionsrichterin die Akten an das SEM und lud dieses zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. H. H.a Mit Vernehmlassung vom 13. Juni 2023 beantragte das SEM sinngemäss die Abweisung der Beschwerde, wobei es sich insbesondere zu den neu geltend gemachten gesundheitlichen Problemen des Beschwerdeführers und deren Behandlungsmöglichkeiten in Bulgarien äusserte. H.b Das Bundesverwaltungsgericht liess dem Beschwerdeführer am 16. Juni 2023 das Doppel der Vernehmlassung zukommen und gab ihm Gelegenheit, eine Replik sowie entsprechende Beweismittel einzureichen. H.c Der Beschwerdeführer reichte am 16. Juni 2023 einen weiteren, am 8. Juni 2023 von "G._______" in B._______ ausgestellten ärztlichen Bericht ein und nahm am 3. Juli 2023 zu den Ausführungen in der Vernehmlassung Stellung, wobei als Beilagen ein auf den 28. Juni 2023 datierter ambulanter Bericht der F._______ sowie eine Kopie des Berichts des am 31. Mai 2023 beim H.______ geführten Ausreisegesprächs zu den Akten gegeben wurden. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des BVGer. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Wiedererwägungsentscheide können grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG). In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (sog. einfaches Wiederwägungsgesuch; vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). 3.2 Ebenfalls im Rahmen einer Wiedererwägung geprüft werden können gegebenenfalls Beweismittel, die erst nach einem materiellen Beschwerdeentscheid des Bundesverwaltungsgerichts entstanden sind und daher revisionsrechtlich nicht im Rahmen eines Revisionsverfahrens vor Bundesverwaltungsgericht berücksichtigt werden können (vgl. BVGE 2013/22, insb. E.12.3). 3.3 Die Wiedererwägung ist nicht beliebig zulässig. Sie darf nicht dazu dienen, die Rechtskraft von Verwaltungsentscheiden immer wieder infrage zu stellen oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.1). 4. 4.1 Das Wiedererwägungsgesuch vom 29. März 2023 wurde mit einer erheblichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers begründet. Unter Hinweis auf einen am 16. März 2023 von Dr. med. I._______ von "G._______" in B._______ erstellten Bericht wurde geltend gemacht, es sei nunmehr eine schwere Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) und eine Suizidgefahr diagnostiziert worden. Aufgrund dieser Beschwerden sei ein Wegweisungsvollzug unzulässig, bestehe doch die Gefahr, dass sich der Beschwerdeführer bei einer Rückführung das Leben nehmen könnte. Er sei besonders vulnerabel und bedürfe erhöhten Schutzes. Seine psychische Verfassung sei äusserst instabil und die Situation könne durch kleinste Entwicklungen (insbesondere ordentliche Vollzugsmassnahmen) eskalieren. Die medizinische und psychiatrische Versorgung für Schutzsuchende sei in Bulgarien oftmals unzureichend und das Gesundheitssystem in Bulgarien sei nicht genügend ausgerüstet für eine psychiatrische Behandlung der schweren Krankheiten des Beschwerdeführers; er hätte dort keinen Zugang zu psychologischer Unterstützung. Im Weiteren wurde auf das Referenzurteils des BVGer F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 verwiesen, gemäss welchem von den bulgarischen Behörden individuelle Garantien dafür einzuholen seien, dass eine umgehende Weiterbehandlung der psychischen Beschwerden erfolgen werde. 4.2 Das SEM hielt in seinem Wiedererwägungsentscheid vorab fest, was die im Wiedererwägungsgesuch vorgebrachte rechtswidrige Behandlung in Bulgarien, die systemischen Mängel im bulgarischen Asyl- und Aufnahmesystem, den drohenden Verstoss gegen das Non-Refoulement-Prinzip beziehungsweise von Kettenabschiebung sowie die Verletzung der EMRK und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) anbelange, sei festzuhalten, dass diese bereits in der Verfügung des SEM vom 19. Oktober 2022 gewürdigt worden seien. Auch das Bundesverwaltungsgericht habe sich im Rahmen des Beschwerdeverfahrens mit den Vorbringen auseinandergesetzt und die Ansicht des SEM bestätigt, dass nach einer Rückkehr nach Bulgarien der Zugang zum Asylverfahren unter Einhaltung der Verfahrensrichtlinie gewährleistet sei und die Bedingungen in Bulgarien nicht derart schlecht seien, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtscharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Zudem könnte der Beschwerdeführer nötigenfalls die ihm zustehenden Rechte in Bulgarien auf dem Rechtsweg einfordern. Schliesslich liessen sich auch aus den neu eingereichten medizinischen Unterlagen keine Beweise für die geltend gemachte widerrechtliche Behandlung in Bulgarien entnehmen. Es liege hierzu somit keine nachträglich eingetretene Veränderung der Sachlage vor. Damit handle es sich nicht um neue Sachverhaltselemente, auf welche im Rahmen des vorliegenden Wiedererwägungsgesuches eingehender eingegangen werden müsse. Es werde deshalb auf die Ausführungen in der Verfügung vom 19. Oktober 2022, in der Vernehmlassung vom 9. November 2022 und im Urteil des BVGer vom 23. Februar 2023 verwiesen. Hingegen sei zu prüfen, ob aufgrund des Arztberichts vom 16. März 2023 bezüglich der Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs eine neue Einschätzung vorzunehmen sei. Im fraglichen Bericht (ergänzt am 22. März 2023) werde beim Beschwerdeführer eine schwere PTBS, suizidale Gefahr, Juckreiz sowie eine Harnweginfektion (unter Kontrolle mit Antibiotika) diagnostiziert. Weiter werde darin ausgeführt, dass der Beschwerdeführer unterwegs viele traumatische Erlebnisse durchgemacht habe, wobei dies aber nicht weiter spezifiziert werde. Dem Arztbericht zufolge sei er in der Schweiz zurzeit sehr enttäuscht und denke daher viel an Suizidalität; er finde keinen Ausweg. Der Beschwerdeführer sei an einen Psychiater weiterverwiesen worden; bis zu einem Termin beim Psychiater seien ein bis zwei Konsultationen wöchentlich bei "G._______" vorgesehen. Aufgrund der Ferienabwesenheit von Dr. med. I._______ sei am 8. April 2023 ein Termin bei Dr. med. L._______ geplant gewesen, welcher gemäss Auskunft der C._______ vom Beschwerdeführer jedoch abgelehnt worden sei. Im Weiteren habe trotz der Überweisung an den Psychiater Dr. med. M._______ aufgrund von Kapazitätsengpässen noch kein Termin stattgefunden. Sodann stellte das SEM in seinem Wiedererwägungsentscheid - unter Hinweis auf seine in der ersten Verfügung vom 19. Oktober 2022 gemachten Ausführungen, welchen das BVGer im Urteil D-4953/2022 vom 23. Februar 2023 (E. 10.4) gefolgt sei - fest, Bulgarien verfüge über eine ausreichende medizinische Infrastruktur und sei gemäss Art. 19 Abs. 1 der Richtlinie 2013/33/EU (sogenannte Aufnahmerichtlinie) verpflichtet, dem Beschwerdeführer die erforderliche medizinische Versorgung zu gewähren. Im besagten Urteil habe das Bundesverwaltungsgericht festgehalten, dass die gesundheitlichen Probleme auch unter Berücksichtigung der bereits damals geltend gemachten (wenn auch noch unbelegten) psychischen Problemen nicht derart schwerwiegend seien, dass eine Gefahr der Verletzung von Art. 3 EMRK bestehe. In Bezug auf die nunmehr gestellten Diagnosen führte das SEM weiter aus, die benötigte Behandlung sei nicht derart spezifisch, dass eine Überstellung nach Bulgarien einen Verstoss gegen internationale Verpflichtungen bedeuten würde. Auch lägen keine Hinweise auf eine akute suizidale Absicht vor, wobei es in der Verantwortung der mit der Überstellung betrauten Behörden liege, im Rahmen der Vorbereitung und in Zusammenarbeit mit den behandelnden Ärztinnen und Ärzte die allenfalls notwendigen Vorkehrungen zu treffen, damit bei der Überstellung den Bedürfnissen des Beschwerdeführers Rechnung getragen werde. Was die Forderung nach Einholung von Garantien bei den bulgarischen Behörden betreffe, so sei der Beschwerdeführer zwar als vulnerabel, jedoch nicht als besonders vulnerabel im Sinne des Referenzurteils F-7195/2018 des BVGer vom 11. Februar 2020 zu betrachten. Einer allfälligen Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes könne mit einer adäquaten psychiatrisch-psychologischen Betreuung vor und während der Überstellung Rechnung getragen werden. Nötigenfalls könnten dem Beschwerdeführer zur allfälligen Überbrückung Medikamente in Reserve mitgegeben werden. Die benötigte psychologische Behandlung könne in Bulgarien in Anspruch genommen werden, und unter Berücksichtigung aller Umstände könne die Tatsache, dass der Beschwerdeführer nach Bulgarien zurückkehren müsse, nicht als eine Massnahme von solcher Härte angesehen werden, dass aus humanitären Gründen auf den Vollzug verzichtet werden müsste. Es ergäben sich somit keine Gründe, die die Anwendung der Souveränitätsklausel im Sinne von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) i.V.m. Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO (Verordnung [EU] Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist) anzeigen würden. Insgesamt lägen keine Gründe vor, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 19. Oktober 2022 beseitigen könnten. 4.3 Der Beschwerdeführer begründet die Beschwerde insbesondere mit seinem weiter verschlechterten psychischen Gesundheitszustand und verweist dabei auf das ärztliche Zuweisungsschreiben vom 15. Mai 2023 und auf die Terminbestätigung der F._______. Das SEM habe seinem aktuellen Gesundheitszustand nicht angemessen Rechnung getragen und den Sachverhalt insgesamt falsch festgestellt. Es habe keinen neuen Arztbericht eingeholt und für die Fluganmeldung den veralteten Bericht vom 13. März 2023 verwendet; auch sei bei der Fluganmeldung die Frage nach sicherheitsrelevanten Risiken wie einer Selbstgefährdung fälschlicherweise verneint worden (vgl. Beschwerde S. 5 f.). Er sei als besonders vulnerable Person einzustufen, und es sei festzustellen, dass das bulgarische Gesundheitssystem seine Behandlung nicht gewährleisten könne. Im Weiteren wird auf die Situation von Asylsuchenden in Bulgarien im Allgemeinen und auf die hohe Abweisungsquote von Asylgesuchen afghanischer Staatsangehöriger im Besonderen hingewiesen. 4.4 In seiner Vernehmlassung führt das SEM aus, gemäss Auskunft der kantonalen Unterkunft vom 7. Juni 2023 befindet sich der Beschwerdeführer nicht in stationärer, sondern weiterhin in engmaschiger ambulanter Behandlung bei der Hausärztin. Die F._______ habe ebenfalls am 7. Juni 2023 mitgeteilt, dass keine stationäre Behandlung initiiert oder vorgesehen sei; eine nächste ambulante Behandlung finde am 13. Juni 2023 statt. Im Weiteren legt das SEM ein weiteres Mal eingehend seine Einschätzung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers beziehungsweise von Behandlungsmöglichkeiten in Bulgarien dar. Dabei gelangt es erneut zum Schluss, beim Beschwerdeführer handle es sich nicht um eine schwerkranke Person, bei der die ernsthafte Gefahr bestehe, dass sie bei einer Rückkehr nach Bulgarien einer ernsthaften, rapiden und irreversiblen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes, verbunden mit übermässigem Leiden oder einer bedeutenden Verkürzung ihrer Lebenserwartung, ausgesetzt wäre. Es sei somit nicht davon auszugehen, dass die hohe Schwelle für eine Verletzung von Art. 3 EMRK überschritten werde. Auch unter Berücksichtigung des neuen medizinischen Sachverhalts sei der Beschwerdeführer nicht als besonders vulnerable Person im Sinne des Referenzurteils F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 zu betrachten, weshalb die Einholung von Garantien nicht angezeigt sei. Sodann werde entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers den vorliegenden Akten zufolge auch keine akute Suizidalität diagnostiziert. In Bezug auf die geltend gemachte tiefe Anerkennungsquote afghanischer Asylsuchender sei schliesslich darauf hinzuweisen, dass die Quoten der Flüchtlingsanerkennung und des subsidiären Schutzes im Jahr 2022 signifikant angestiegen seien. Dessen ungeachtet sage eine geringe Anerkennungsquote in einem Mitgliedstaat auch noch nichts über die Qualität der dortigen Asylverfahren aus. 4.5 Nach der am 16. Juni 2023 erfolgten Einreichung eines weiteren, am 8. Juni 2023 ausgestellten Berichts von "G._______" äussert sich der Beschwerdeführer mit Replik vom 3. Juli 2023 zu den Ausführungen in der Vernehmlassung. Nebst erneuten Hinweisen auf Mängel im bulgarischen Asylsystem macht er geltend, mit jeder Vollzugshandlung werde seine Suizidalität wieder akut. So habe er sich während des Ausreisegesprächs vom 31. Mai 2023 suizidal geäussert und einen Zusammenbruch erlitten; erst nach 20 Minuten sei er in der Lage gewesen, den Raum zu verlassen. Angesichts der neusten ärztlichen Berichte könne nicht von einer Verbesserung oder Stabilisierung seines Zustandes ausgegangen werden, zumal - wie dem ambulanten Bericht der F._______ vom 28. Juni 2023 entnommen werden könne - die bis anhin verordnete Medikation offenbar keine entscheidende Verbesserung bewirkt habe. Es werde daran festgehalten, dass eine Rückkehr nach Bulgarien seinen psychischen Zustand mit hoher Wahrscheinlichkeit verschlechtern und das Suizidrisiko erhöhen würde. 5. 5.1 Soweit in der Beschwerdeschrift formelle Rügen vorgebracht werden, sind diese vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung herbeizuführen. 5.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.H.). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). 5.3 Aus den Akten ergeben sich indes keinerlei Hinweise, dass das SEM seine Pflicht zur richtigen und vollständigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts nicht ausreichend wahrgenommen hätte. Insbesondere hat es - entgegen der in der Beschwerde (vgl. S. 5 und 12) vertretenen Auffassung - der im Rahmen des Wiedererwägungsgesuch vorgebrachten Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers Beachtung geschenkt und sich dabei auch mit den in Bulgarien zur Verfügung stehenden Behandlungsmöglichkeiten befasst. Im Weiteren hat es, mit der Begründung, der Beschwerdeführer sei zwar als vulnerabel, jedoch nicht als besonders vulnerabel im Sinne des Referenzurteils F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 zu betrachten, auf die Einholung individueller Garantien bei den bulgarischen Behörden verzichtet. Der blosse Umstand, dass der Beschwerdeführer die vom SEM vertretene Auffassung beziehungsweise die gezogenen Schlüsse nicht teilt, vermag keine ungenügende oder unrichtige Abklärung oder Feststellung des Sachverhalts zu begründen. Vielmehr handelt es sich um eine materielle Frage. Was den Vorwurf der Verwendung eines veralteten Arztberichts für die Fluganmeldung (vgl. Beschwerde S. 5) betrifft, ist auf die entsprechenden (klärenden) Ausführungen auf S. 5 der Vernehmlassung zu verweisen. Im Übrigen handelt es sich hierbei um Vollzugsmodalitäten. 5.4 Die formellen Rügen erweisen sich demnach als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der entsprechende Eventualantrag ist daher abzuweisen. 6. 6.1 In der Beschwerdeschrift wird zwar - wie auch in der Replik - grundsätzliche Kritik am bulgarischen Asylsystem geübt und in diesem Zusammenhang auch auf die (angeblich) hohe Abweisungsquote von Asylgesuchen afghanischer Staatsangehöriger in Bulgarien verwiesen. Damit werden jedoch - wie das SEM zutreffend erkannte - keine Wiedererwägungs-gründe im Sinne veränderter Verhältnisse dargelegt. Auf die entsprechenden Vorbringen ist deshalb nicht weiter einzugehen. 6.2 Im vorliegenden Wiedererwägungsverfahren ist lediglich darüber zu befinden, ob sich wegen der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers seit dem Entscheid des SEM vom 19. Oktober 2022 beziehungsweise seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Februar 2023 eine wesentlich veränderte Sachlage hinsichtlich der Völkerrechtskonformität einer Überstellung nach Bulgarien ergeben hat, oder ob diesbezüglich seither humanitäre Gründe eingetreten sind, welche geeignet sind, die Aufhebung der Rechtskraft der Verfügung vom 19. Oktober 2022 im Wegweisungsvollzugspunkt zu bewirken. 6.3 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1). 6.4 6.4.1 Der Beschwerdeführer hatte anlässlich des Dublin-Gesprächs angegeben, er habe körperliche, jedoch keine psychischen Beschwerden. Aus den Akten des ordentlichen erstinstanzlichen Dublin-Verfahrens ergeben sich verschiedene gesundheitliche Beeinträchtigungen (unter anderem eine allergische Entzündung der (...) in Verbindung mit einer allergisch bedingten Erkrankung der (...) und der (...) sowie Hauterkrankungen an beiden [...]), welche offenbar erfolgreich behandelt werden konnten; weiter gab er an, unter Schlaflosigkeit zu leiden. Im (ersten) Beschwerdeverfahren brachte er neben einer (...) verschiedene weitere psychische Beschwerden (nebst Schlaflosigkeit Kopfschmerzen, Zittern am ganzen Körper sowie ein Engegefühl in der Brust) vor, ohne diese aber mittels entsprechender Unterlagen zu belegen. Die bereits diagnostizierten Gesundheitsprobleme, so das Urteil des BVGer D-4953/2022, stellten sich nicht als so schwerwiegend dar, dass die Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK bestehe. Dasselbe gelte für die auf Beschwerdeebene geltend gemachten Beeinträchtigungen. Im Übrigen verfüge Bulgarien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur und es lägen keine Hinweise vor, wonach Bulgarien dem Beschwerdeführer eine adäquate medizinische Behandlung verweigert hätte oder verweigern würde. Nachdem der Beschwerdeführer nicht als besonders vulnerabel einzustufen sei, falle er auch nicht unter die Kategorie von Personen, für die in Kontext mit einer Überstellung nach Bulgarien allenfalls besondere Zusicherungen einzuholen wären. Bezüglich des (aktuellen) Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers ergibt sich aus den eingereichten ärztlichen Berichten und Unterlagen Folgendes: Der Beschwerdeführer leidet aufgrund belastender Erlebnisse in seiner Heimat Afghanistan und auf der Reise nach Europa unter Schlafstörungen, Albträumen, Ohnmachtsgefühlen sowie Zukunftsängsten und zeitweiligen Suizidgedanken. In den Berichten von "G._______" vom 16. März 2023 und vom 8. Juni 2023 sowie von D._______ vom 15. Mai 2023 wird eine "schwere PTBS" (gemäss ICD-10 F43.1) sowie eine suizidale Gefahr (gemäss ICD-10 R45.8) diagnostiziert. Zur Behandlung wurden entsprechende Psychopharmaka ("Escilatopram 20 mg" und "Quetiapin 25 mg") verschrieben. Der Bericht der F._______ vom 28. Juni 2023 enthält die Diagnosen Verdacht auf PTBS sowie schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome [gemäss ICD-10 F32.2]). Aus medizinisch-psychiatrischer Sicht sei eine PTSD-Diagnostik sowie eine darauf folgende gezielten Behandlung dringend indiziert. Das ebenfalls verschriebene weitere Antidepressivum ("Cipralex 20 mg") habe zu keiner Symptomreduktion geführt. Der den Beschwerdeführer in der F._______ untersuchende Arzt (Dr. med. N._______) stellt weiter fest, der Beschwerdeführer habe sich von akuter Suizidalität glaubhaft abgegrenzt. Sodann konnten der in den Berichten vom 16. März 2023 und vom 15. Mai 2023 ebenfalls erwähnten weiteren Beschwerden (Harnweginfekt sowie der damit einhergehende Juckreiz) offenbar mittels Antibiotika erfolgreich behandelt werden, während die ausschliesslich im Bericht vom 8. Juni 2023 als "Nebendiagnose" erwähnten Erkrankungen der Herzkranzgefässe nicht weiter spezifiziert und offenbar auch nicht behandelt werden. 6.4.1.1 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). 6.4.1.2 Vorliegend ist eine solche Situation, die einer Überstellung des Beschwerdeführers in den zuständigen Dublin-Staat Bulgarien entgegenstehen würde, angesichts der Aktenlage weiterhin nicht anzunehmen. Aus den im Wiedererwägungsverfahren eingereichten ärztlichen Berichten ist zwar eine Verschlechterung des psychischen (nicht aber des physischen) Zustandes des Beschwerdeführers zu entnehmen, beziehungsweise die psychischen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers (insbesondere PTBS beziehungsweise Verdacht auf PTBS) werden erstmals mit entsprechenden Unterlagen untermauert. Der aktuelle Zustand erreicht indes nach wie vor nicht die hohe Schwelle einer Verletzung von Art. 3 EMRK beziehungsweise es kann nicht angenommen werden, dass die Überstellung des Beschwerdeführers nach Bulgarien zu einer ernsthaften Gefährdung des Gesundheitszustands im Sinne der massgeblichen Rechtsprechung führen würde. Daran ändert nichts, dass nunmehr eine Behandlung mit Psychopharmaka eingeleitet wurde (welche aber gemäss den Angaben im Bericht der F._______ vom 28. Juni 2023 zu keiner Symptomreduktion geführt haben) und der zuständige Arzt der F._______ eine genauere PTBS-Diagnostik für angezeigt erachtet. Wie bereits im BVGer-Urteil D-4953/2022 vom 23. Februar 2023 (E. 10.4) festgehalten wurde, verfügt Bulgarien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur und es darf davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer bei Bedarf eine adäquate Weiterbehandlung und Betreuung zuteil wird. In Bezug auf eine allfällige Suizidgefahr (von der sich der Beschwerdeführer indes gemäss Einschätzung von Dr. med. N._______ von der F._______ zuletzt in glaubhafter Weise abgegrenzt hat), ist festzuhalten, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung Suizidalität für sich allein kein Vollzugshindernis darstellt (vgl. Urteil BGer 2C_221/2020 vom 19. Juni 2020 E. 2), was auch der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts entspricht (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-1718/2022 vom 9. Mai 2023 E. 8.1.3.4). Wie in der angefochtenen Verfügung (vgl. S. 4) festgehalten wird, sind die schweizerischen Behörden in solchen Fällen jedoch gehalten, im Rahmen der konkreten Rückkehrmassnahmen alles ihnen Zumutbare vorzukehren, um medizinisch sowie betreuungstechnisch sicherzustellen, dass das Leben und die Gesundheit der rückkehrpflichtigen Person möglichst nicht beeinträchtigt wird (vgl. Urteil BGer 2C_221/2020 a.a.O.). 6.4.1.3 Vor diesem Hintergrund sind auch keine individuellen Zusicherungen von den bulgarischen Behörden einzuholen. Der Beschwerdeführer ist entgegen seinen Behauptungen nicht als besonders verletzlich einzustufen und fällt somit auch nicht in die Kategorie von Personen, für die im Kontext mit einer Überstellung nach Bulgarien allenfalls besondere Zusicherungen einzuholen wären (vgl. Referenzurteil des BVGer F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 E. 6.6.5 und 7.3.2 ff.). 6.4.2 Nach dem Gesagten liegen keine Gründe für einen zwingenden Selbsteintritt der Schweiz gemäss Art. 17 Dublin-III-VO vor. 6.4.3 Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass das SEM sein Ermessen im Zusammenhang mit der Prüfung nach Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht gesetzeskonform ausgeübt hätte (vgl. E. 6.2 oben).
7. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Vorbringen und (nachträglich entstandenen) Beweismittel im Beschwerdeverfahren nicht geeignet sind, zu einer Anpassung der Verfügung vom 19. Oktober 2022 zu führen. Das SEM hat das Wiedererwägungsgesuch zu Recht abgelehnt. Die Beschwerde ist abzuweisen.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da ihm jedoch mit Zwischenverfügung vom 2. Juni 2023 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und nicht von einer massgeblichen Veränderung seiner finanziellen Verhältnisse auszugehen ist, ist von der Kostenerhebung abzusehen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Kathrin Mangold Horni Versand: