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D-6160/2023

D-6160/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2023-11-20 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Erwägungen (38 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.3 Über das Begehren, das Geburtsdatum im ZEMIS sei auf den 13. Juli 2006 anzupassen [2], ist nicht im vorliegenden, sondern in einem unter der Nummer D-6239/2023 separat zu führenden Beschwerdeverfahren zu befinden.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche.

E. 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).

E. 5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des zuständigen Staats prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung explizit oder implizit zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).

E. 5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des - hier interessierenden - Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt. Die Zuständigkeit beziehungsweise die Verpflichtung des Mitgliedstaates zur Wiederaufnahme ergibt sich direkt aus Art. 18 Abs. 1 Bst. b-d beziehungsweise Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO (vgl. Urteil des Europäischen Gerichtshofs [EuGH; Grosse Kammer] vom 2. April 2019, Staatssecretaris van Veiligheid en Justitie gegen H. und R., C-582/17 und C-583/17, Rn. 47-50; BVGE 2019 VI/7 E. 4-6, 2017 VI/5 E. 6.2 und E. 8.2.1 m.H.).

E. 5.3 Der Mitgliedstaat, bei dem der erste Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, ist gehalten, einen Antragsteller, der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält oder dort einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, nachdem er seinen ersten Antrag noch während des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zurückgezogen hat, nach den Bestimmungen der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen, um das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zum Abschluss zu bringen (Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO). Diese Bestimmung findet auch - wie vorliegend - im Falle der Weiterreise eines Antragstellers in einen anderen Mitgliedstaat bei noch nicht abgeschlossenem Zuständigkeitsverfahren Anwendung (vgl. Christian Filzwieser/Andrea Sprung, Dublin-III-Verordnung, Das europäische Asylzuständigkeitssystem, 2014, K 19 zu Art. 20).

E. 5.4 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EU-Grundrechtecharta [GRC]; ABl. C 364/1 vom 18. Dezember 2000) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO).

E. 5.5 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (sog. Selbsteintrittsrecht; Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn da- für gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1).

E. 6.1 Der Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers ergab, dass er am 28. Juni 2023 in Kroatien ein Asylgesuch eingereicht hatte. Anlässlich des Dublin-Gesprächs bestätigte er, dass ihm in Kroatien die Fingerabdrücke abgenommen worden seien. Wie in der angefochtenen Verfü-gung zutreffend festgehalten wird, steht durch den Abgleich der Fingerabdrücke mit der Zentraleinheit Eurodac fest, dass er in Kroatien als asylsuchende Person registriert wurde.

E. 6.2 Die kroatischen Behörden stimmten dem Wiederaufnahmeersuchen des SEM vom 10. Oktober 2023 bezüglich des Beschwerdeführers am 25. Oktober 2023 gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO zu und wiesen gleichzeitig darauf hin, dass das Verfahren noch im Gange sei. Die Zuständigkeit Kroatiens ist somit grundsätzlich gegeben, was auch nicht bestritten wird (vgl. Beschwerde Ziff. 48).

E. 7.1 Das SEM führt zur Begründung seines Entscheides aus, gemäss Rechtsprechung sei zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit der von einem Asylgesuchstellenden behaupteten Minderjährigkeit eine Gesamtbeurteilung sämtlicher Indizien vorzunehmen. Könne die Minderjährigkeit nicht mit rechtsgenüglichen Identitätsdokumenten belegt werden, sei eine Abwägung aller Elemente vorzunehmen, die für oder gegen das geltend gemachte Alter sprächen. Die Folgen der Beweislosigkeit trage die gesuchstellende Person, wobei das Beweismass herabgesetzt sei, da die behauptete Minderjährigkeit lediglich glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsyIG zu machen sei. Der Beschwerdeführer habe bei der Ankunft in der Schweiz angegeben, er sei am (...) geboren, bei der EB UMA habe er den (...) als Geburtsdatum bezeichnet. Dementsprechend wäre er aktuell gut (...) Jahre und (...) respektive (...) Monate alt. Selbst unter Berücksichtigung allfälliger zeitlicher Ungenauigkeiten habe von seiner Volljährigkeit ausgegangen werden müssen. Er habe keine gehaltvollen Angaben dazu machen können, woher er sein Alter kenne. Er sei nicht in der Lage gewesen anzugeben, wie lange er seiner Arbeit nachgegangen sei, bevor er aus Afghanistan ausgereist sei. Es erstaune, dass er bei der Ankunft in der Schweiz abweichende Angaben zum Alter gemacht und sich erst hier darum bemühte habe, eine Kopie seiner Tazkira zu erhalten. Gemäss dem rechtsmedizinischen Gutachten vom 3. Oktober 2023 lägen keine krankhaften Entwicklungsstörungen vor, die eine forensische Altersschätzung verunmöglichten. Der Befund der Verknöcherung des Handskeletts entspreche dem Referenzbild eines (...)-jährigen Jungen und die Verknöcherung der Schlüsselbein-Brustbein-Gelenke einem mittleren Alter von (...) +/- (...) Jahren. Nach einer Studie von Wittschieber et al. betrage das Mindestalter beim vorliegenden Befund (...) Jahre. Bei der zahnärztlichen Untersuchung sei ein vollständiger Abschluss des Wurzelwachstums festgestellt worden, was ab einem Alter von (...) Jahren zur Beobachtung komme. Bei den Weisheitszähnen sei ein Mineralisationsstadium «(...)» ermittelt worden, was einem vollständigen Abschluss des Wurzelwachstums und einem Mindestalter von (...) Jahren entspreche. Das angegebene Lebensalter von (...) Jahren und zu diesem Zeitpunkt (...) Monaten sei mit den erhobenen Befunden nicht zu vereinbaren. In Gesamtwürdigung aller Anhaltspunkte werde der Beschwerdeführer vom SEM für das weitere Verfahren als volljährig betrachtet. Die Ausführungen der Rechtsvertretung im Rahmen des rechtlichen Gehörs überzeugten aus den erwähnten Gründen nicht. Die Kopien der Tazkira und des Impfausweises seien einer materiellen Prüfung nicht zugänglich, nicht fälschungssicher oder leicht käuflich erwerbbar. Insbesondere der Tazkira käme nur verminderter Beweiswert zu (vgl. BVGE 2019 I/6 E. 6.2, 2013/30 E. 4.2.2). Das auf der Tazkira vermerkte Alter wäre aufgrund des Aussehens des Beschwerdeführers eingeschätzt worden und gäbe keine Auskunft über sein Geburtsdatum. Die Dokumente könnten in Bezug auf das Alter und das Geburtsdatum keinen relevanten Beweiswert entfalten. Im Zusammenhang mit den geltend gemachten Zweifeln am Beweiswert des forensischen Altersgutachtens sei auf das Grundsatzurteil BVGE 2018 VI/3 zu verweisen. Angesichts des Fazits des Altersgutachtens, insbesondere des festgestellten Mindestalters von (...) Jahren aufgrund der medialen Anteile der Schüsselbeine, sei dieses im Rahmen der Gesamtwürdigung aIs gewichtiges Indiz für die Volljährigkeit zu berücksichtigen (vgl. Urteil des BVGer E-5259/2023 vom 17. Oktober 2023 E. 7.5). Das Geburtsdatum des Beschwerdeführers sei im ZEMIS vom (...) auf den (...) abgeändert und der Eintrag sei mit einem Bestreitungsvermerk versehen worden. Mit der Verfügung werde auf das Asylgesuch nicht eingetreten, weshalb sich der Erlass einer separaten beschwerdefähigen Feststellungsverfügung zur Altersanpassung erübrige. Hinsichtlich der Aussagen des Beschwerdeführers zum Verhalten der kroatischen Behörden sei festzuhalten, dass es in der Kompetenz Kroatiens liege, Personen, die illegal in das Staatsgebiet eingereist seien beziehungsweise ein Asylgesuch gestellt hätten, die Fingerabdrücke abzunehmen. Dies geschehe auch im Sinne der Verordnung [EU] Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (Eurodac-Verordnung). Der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, er habe von den kroatischen Behörden, die ihm gesagt hätten, er habe vier bis fünf Tage Zeit, das Land zu verlassen, ein Blatt erhalten. Eine allfällige Wegweisungsverfügung widerlege die Zuständigkeit Kroatiens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens nicht. Die kroatischen Behörden hätten seiner Wiederaufnahme explizit zugestimmt. Der Wunsch des Beschwerdeführers, in der Schweiz zu bleiben, habe keinen Einfluss auf die Zuständigkeit gemäss Dublin-III-VO. Die Schweizerische Botschaft in Kroatien habe mehrfach abgeklärt (zuletzt im Januar 2023), ob Personen, die gestützt auf die Dublin-III-VO nach Kroatien zurückgeführt würden, von den Problemen, denen Asylsuchende im Grenzgebiet begegneten, betroffen seien. Nebst der Konsultation von öffentlich zugänglichen Quellen seien persönliche Gespräche mit Vertretern des kroatischen Innenministeriums und des Independent Monitoring Mechanism (IMM), mit internationalen Organisationen (UNHCR, IOM), mit lokalen Nichtregierungsorganisationen (NGOs) und anderen diplomatischen Vertretungen sowie mit der Ombudsstelle der Republik Kroatien geführt worden. Im Rahmen der umfangreichen Abklärungen seien bis heute keine Hinweise auf generelle systemische Schwachstellen im kroatischen Asyl- und Aufnahmesystem festgestellt worden. Dublin-Rückkehrende aus der Schweiz würden auf legalem Weg in die Hauptstadt Zagreb überstellt. Sie hätten Zugang zu einem rechtsstaatlichen Asyl- und Wegweisungsverfahren. Zu diesem Schluss sei auch das Bundeverwaltungsgericht in seinem jüngsten Referenzurteil E-1488/2020 vom 22. März 2023 gelangt. Zusammenfassend könne festgehalten werden, dass aus Sicht des SEM trotz den besorgniserregenden Berichten aus dem kroatischen Grenzgebiet kein Grund zur Annahme bestehe, die kroatischen Behörden würden dem Beschwerdeführer den Zugang zum Asyl- beziehungsweise einem allfälligen Beschwerde- oder Wiederaufnahmeverfahren unter Einhaltung der Regeln der Asylverfahrensrichtlinie (2013/32/EU) verweigern respektive den Grundsatz des Non-Refoulement missachten. Das SEM gehe nicht davon aus, dass er bei einer Überstellung nach Kroatien gravierenden Menschenrechtsverletzungen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO und Art. 3 EMRK ausgesetzt werde, in eine existenzielle Notlage geraten oder ohne Prüfung des Asylgesuchs und unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in den Heimat- oder Herkunftsstaat überstellt werde. Systemische Mängel in Kroatiens Asyl- und Aufnahmesystem lägen nicht vor. Das SEM erachte den medizinischen Sachverhalt als ausreichend erstellt, um die Zulässigkeit der Wegweisung nach Kroatien beurteilen und über die Anwendung der Souveränitätsklausel befinden zu können. Ausstehende Arzttermine seien nicht bekannt, weshalb auf weitere medizinische Abklärungen verzichtet werde. Aufgrund der vorhandenen medizinischen Unterlagen und in Berücksichtigung der geschilderten gesundheitlichen Beeinträchtigungen sei nicht davon auszugehen, dass bei einer Überstellung nach Kroatien die hohe Schwelle für eine drohende Verletzung von Art. 3 EMRK überschritten werde. Die vom Beschwerdeführer genannten gesundheitlichen Probleme könnten auch in Kroatien untersucht und behandelt werden. Dem SEM lägen keine Hinweise vor, dass Kroatien seinen Verpflichtungen in medizinischer Hinsicht nicht nachkäme, ihm eine medizinische Behandlung verweigert hätte oder verweigern würde. Folglich bestehe keine Verpflichtung, die Souveränitätsklausel gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO anzuwenden. Der Beschwerdeführer habe keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan, Kroatien würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer vorübergehenden Einschränkung sei er gehalten, sich an die kroatischen Behörden zu wenden, um die ihm zustehenden Ansprüche auf dem Rechtsweg einzufordern. Es ergäben sich keine Gründe, welche die Anwendung der Souveränitätsklausel im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 i.V.m. Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO anzeigten.

E. 7.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe an der EB UMA überzeugende Angaben zu seinem Alter gemacht und stets angegeben, am (...) geboren worden zu sein. Beim Gutachten des (...) handle es sich nicht um ein abschliessendes Gutachten, sondern lediglich um eine Lebensaltersschätzung. Diese beruhe auf Studien, die weder aktuell noch ethnologisch legitim seien. Es lägen keine Referenzstudien für eine männliche Population aus Afghanistan vor. Seine Angaben auf dem Personalienblatt seien ohne Beisein eines Übersetzers und einer Rechtsvertreterin sowie ohne vorgängige Rechtsmittelbelehrung gemacht worden, weshalb ihnen keinerlei Beweiswert zukomme. Anlässlich der EB UMA habe er das korrekte Geburtsdatum angegeben und mehrfach übereinstimmende Angaben gemacht. Die Feststellung, er habe keine gehaltvollen Aussagen dazu gemacht, wie er von seinem Alter erfahren habe, sei unhaltbar. Wie lange er einer Arbeit nachgegangen sei, habe in seinem Kampf ums Überleben keine Rolle gespielt. Diesem Kampf sei es auch geschuldet, dass er sich erst in der Schweiz um den Erhalt der Tazkira bemüht habe. Es bleibe offen, welche Belege ein afghanischer Staatsangehöriger vorlegen müsste, um sein Geburtsdatum glaubhaft zu machen. Es erscheine abwegig, dass die eingereichten Belege auf derart authentische Weise und in kürzester Zeit hätten gefälscht werden können. Seine schlüssigen Angaben und die eingereichten Dokumente belegten das von ihm angegebene Geburtsdatum. Im Gutachten werde dezidiert darauf hingewiesen, dass eine Altersschätzung mittels Röntgenuntersuchung der linken Hand grundsätzlich nur bis zur vollständigen Verknöcherung des Handskeletts durchgeführt werden könne, welche bei Knaben ab einem Alter von (...) Jahren vorliege. Gemäss Gutachten sei es nicht möglich, aufgrund der Zahndaten zu belegen, dass der Beschwerdeführer älter als (...) Jahre alt sei. Die Schweizerische Gesellschaft für Rechtsmedizin (SGRM) erkläre, dass bei Altersgutachten allein das Mindest- und das Höchstalter verwendet werden dürften. Das SEM stütze seinen Entscheid nur auf das Ergebnis der Untersuchung des Schlüsselbein-Brustbein-Gelenkes. Seine Gewichtung des Gutachtens erstaune angesichts des Berichts der SRGM. Da zwei Untersuchungen (Handskelett und Zähne) nur ein Mindestalter von (...) respektive von (...) Jahren angäben, sei von der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Die Minderjährigkeit könne mindestens glaubhaft gemacht werden, weshalb auf das Asylgesuch einzutreten sei. Der Beschwerdeführer habe das Asylgesuch in Kroatien nicht bewusst gestellt. Er sei dort von Behördenvertretern eingesperrt, geschlagen und unmenschlich behandelt sowie aufgefordert worden, das Land zu verlassen. Nach Angaben des UNHCR lege die kroatische Polizei Geflüchteten regelmässig ein Papier vor, bei dem es sich um eine Einwilligungserklärung handle, Kroatien freiwillig zu verlassen und für einen Zeitraum von zwölf Monaten nicht mehr zu betreten. Es gebe eine Vielzahl aktueller Berichte, welche die systematischen Verletzungen dokumentierten und vom SEM nicht berücksichtigt worden seien. Systematische Schwachstellen seien durch den Bericht «Croatia Submission» der «Croatian Journalists Association» vom 20. Januar 2023 aufgezeigt worden. Diese habe einen starken Anstieg an strategischen Klagen gegen öffentliche Akteure im Jahr 2022 und in den Vorjahren vermerkt. Die erhobenen Vorwürfe seien derart schwer, dass das «Centre for the Protection of Freedom of Expression» ins Leben gerufen worden sei. Als Beispiel sei das News Portal «lndex.hr» genannt worden, das eine Anleitung der kroatischen Regierung für die kroatische Polizei bezüglich des Vollzugs von Push-Backs, ohne dabei gefilmt zu werden, veröffentlicht habe. Kroatien sehe sich 65 hängigen Klagen ausgesetzt, die von Regierungsbeamten, Polizeibeamten und Richtern eingereicht worden seien. Berichte der niederländischen Journalistengruppe «Lighthouse Reports» und der WhatsAppGruppe «OA Korridor II West» liessen den Schluss zu, dass Push-Backs von der kroatischen Regierung nicht nur geduldet, sondern gefördert würden. In einem Urteil des Verwaltungsgerichts Braunschweig werde festgehalten, dass Kroatien auch Dublin-Rückkehrer ohne individuelle Prüfung hinter die EU-Grenzen abschiebe. Wenn Gesuchsteller Kroatien vor Abschluss des Asylverfahrens verlassen hätten, werde ihr Verfahren ausgesetzt und sie müssten nach ihrer Rückkehr erneut einen Antrag stellen, um das Asylverfahren fortzusetzen oder neu einzuleiten. Der Beschwerdeführer leide an gesundheitlichen Problemen. Am 14. September 2023 sei bei ihm (...) nachgewiesen worden, das als Hauptauslöser von (...) gelte. Die Krebsgesellschaft schreibe, dass eine chronische Entzündung (...) ein wesentlicher Risikofaktor sei. Eine Infektion mit diesem Erreger führe zu einem etwa drei Mal höheren Risiko, an (...) im unteren Magen zu erkranken. Dem Altersgutachten sei zu entnehmen, dass auch (...) Behandlungen empfohlen würden. Der Beschwerdeführer leide an Schmerzen an (...). Die medizinische Versorgung in den kroatischen Asylzentren sei problematisch. Seit Mai 2023 habe die Organisation MDM (Medecins du Monde) ihre Arbeit im Asylzentrum Porin in Zagreb eingestellt. Es sei nur eine medizinische Grundversorgung gewährleistet. Der Beschwerdeführer werde sich gegen die Widrigkeiten des Systems nicht juristisch wehren können. Unmenschliche Behandlungen, wie er sie erlebt habe, würden nicht geahndet, selbst wenn sie angezeigt würden. Die aufgrund seiner Jugend und seiner Gesundheit erforderliche Unterstützung und Begleitung werde er bei einer Überstellung nach Kroatien nicht erhalten. Bei rechtsgenüglicher Würdigung des Sachverhalts und korrekter Ermessensausübung wäre ein Selbsteintritt angezeigt gewesen. Eine Überstellung könne nur erfolgen, wenn sichergestellt wäre, dass er ein faires Verfahren und die gebotene adäquate Versorgung erhalte. Da dies aufgrund der dargestellten Umstände im Moment nicht der Fall sei, müsse auf das Asylgesuch eingetreten werden. Die Überstellung des vulnerablen Beschwerdeführers nach Kroatien stelle eine Gefährdung sukzessiver unmenschlicher Behandlungen dar, welche die Schwelle von Art.t 3 EMRK überschritten.

E. 8.1 Die Minderjährigkeit ist von der beschwerdeführenden Person zumindest glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2019 I/6 und 2009/54 E. 4.1, sowie Urteil des BVGer D-1641/2023 vom 8. September 2023 E. 4.2.).

E. 8.2 Hinsichtlich der Bedeutung der in der Schweiz angewandten Methoden der medizinischen Altersabklärung für das Asylverfahren ist auf das Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2018 VI/3 zu verweisen (vgl. a.a.O. E. 4.2.2).

E. 8.3.1 Die vom SEM am 26. September 2023 in Auftrag gegebene medizinische Altersabklärung spricht gegen die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers. Das Gutachten des (...) vom 3. Oktober 2023 beruht auf einer forensisch-medizinischen Untersuchung, einer zahnärztlichen Altersschät-zung basierend auf einer Panoramaschichtaufnahme des Gebisses, einer radiologischen Altersschätzung basierend auf einem Röntgenbild der linken Hand sowie einer Computertomografie-Untersuchung der Schlüsselbein-Brustbein-Gelenke, die am 29. September 2023 durchgeführt wurden (vgl. SEM-act. [...]-27/6). Anhand der Verknöcherung der medialen Schlüsselbeinepiphysen kamen die Gutachter zum Schluss, dass bei ihm von einem Mindestalter von (...) Jahren auszugehen sei. Im Rahmen der Zahnuntersuchungen wurde ein Mindestalter von (...) beziehungsweise (...) Jahren festgestellt. Das angegebene Alter von (...) Jahren und (...) Monaten sei mit den erhobenen Befunden nicht zu vereinbaren.

E. 8.3.2 Gemäss dem massgeblichen Methodendokument der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin (SGRM), ist bei der Frage nach der Volljährigkeit eines Menschen die mediale Schlüsselbeinepiphyse das massgebende Element. Diese erfülle als einzige die Voraussetzung für eine Alterseinschätzung «mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit», wobei mindestens das Ossifikationsstadium 3c erforderlich sei (vgl. SGRM, Forensische Altersdiagnostik, Ausgabe Juni 2022, Kapitel 4, Ziff. 8.1 und 8.2). Dieses Ossifikationsstadium ist vorliegend gegeben (vgl. SEM-act. [...]-27/6 S. 4 f.). Angesichts dessen ist das im Gutachten angegebene Mindestalter von (...) Jahren nachvollziehbar. Zwar ist vorliegend keine Überlappung von den sich ergebenden Altersspannen erkennbar (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.2), weil im Rahmen der Zahnuntersuchung keine konkrete Altersspanne angegeben wird. Die Ergebnisse stehen aber nicht im Widerspruch zueinander. Gemäss der einschlägigen Literatur ergeben sich keine Anhaltspunkte für gravierende interethnische Differenzen im zeitlichen Verlauf der Skelettreifung, so dass die Ergebnisse der einschlägigen Referenzstudien auch auf andere ethnische Gruppen übertragbar sind (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-5259/2023 vom 17. Oktober 2023 E. 7.5 m.w.H.). Angesichts des Fazits des Gutachtens, insbesondere des festgestellten Mindestalters von (...) Jahren aufgrund der medialen Anteile der Schlüsselbeine, ist das Altersgutachten im Rahmen der Gesamtwürdigung als gewichtiges Indiz für die Volljährigkeit des Beschwerdeführers zu berücksichtigen.

E. 8.4 Der Beschwerdeführer gab beim SEM Fotokopien einer Tazkira und eines Impfausweises ab. Nicht im Original eingereichten Beweismitteln ist praxisgemäss nur geringer Beweiswert beizumessen, da es nicht möglich ist, die Echtheit derselben zu überprüfen. Dokumenten aus Afghanistan ist oftmals selbst dann kein erheblicher Beweiswert beizumessen, wenn sie im Original vorliegen, da sie nicht über Sicherheitsmerkmale verfügen und leicht gefälscht werden können. Bei dieser Sachlage kann der Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass er Kopien zweier Dokumente einreichte, die das von ihm angegebene Geburtsdatum belegen sollten, nichts zu seinen Gunsten ableiten (vgl. Urteil des BVGer D-5258/2023 vom 6. Oktober 2023 E. 7.3).

E. 8.5 Auf dem Personalienblatt gab der Beschwerdeführer an, er sei am (...) geboren (vgl. SEM-act. [...]-1/2). In den Akten des Bundesamts für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) ist sein Geburtsdatum ebenso mit dem (...) erfasst (vgl. SEM-act. [...]-11/9 S. 3). Im Rahmen der EB UMA erklärte er, sein Geburtsdatum sei der (...), er habe dies gesehen, als er die Tazkira erhalten habe (vgl. SEM-act. [...]-23/10 S. 3). Bei den kroatischen Behörden wurde der (...) als Geburtsdatum registriert (vgl. SEM-act. [...]-15/1). Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass dem Beschwerdeführer bei seiner Ankunft in der Schweiz bei der Umrechnung seines Geburtsdatums in den hiesigen Kalender ein Fehler unterlief. Nicht überzeugend ist hingegen sein Vorbringen, die kroatischen Behörden hätten ein falsches Geburtsdatum registriert.

E. 8.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Geburtsdatum des Beschwerdeführers bei verschiedenen Behörden unterschiedlich registriert wurde. Den eingereichten Dokumenten aus Afghanistan kann nur ein geringer Beweiswert beigemessen werden. Die Gutachter des (...) zogen den Schluss, das von ihm angegebene Geburtsdatum könne nicht zutreffen und es sei von einem Mindestalter von (...) Jahren auszugehen. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller Indizien ist davon auszugehen, dass er zum Zeitpunkt der Stellung seines Asylgesuchs in der Schweiz nicht mehr minderjährig war.

E. 9.1 Nach der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts liegen zum heutigen Zeitpunkt - unabhängig davon, ob es sich dabei um ein «take charge»- oder ein «take back»-Verfahren handelt - keine konkreten Gründe für die Annahme vor, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in Kroatien würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO aufweisen (vgl. dazu das Referenzurteil des BVGer E-1488/2020 vom 22. März 2023, welches die seit dem Referenzurteil D-1611/2016 vom 22. März 2016 bestehende Praxis bestätigt, wonach Dublin-Überstellungen nach Kroatien grundsätzlich zulässig sind). Die in der Beschwerde vertretene abweichende Auffassung erweist sich vor dem Hintergrund der gefestigten Rechtsprechung als unbehilflich (vgl. die Urteile des BVGer E-5710/2023 vom 6. November 2023 E. 6.1 sowie D-5258/2023 vom 6. Oktober 2023 E. 8.3.2).

E. 9.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht weiterhin davon aus, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Kroatien keine systemischen Schwachstellen aufweisen. Daran vermögen auch die Ausführungen in der Beschwerde, insbesondere der Hinweis auf ein Urteil eines deutschen Gerichts, nichts zu ändern. Demnach ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.

E. 10.1 Mangels systemischer Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist vermutungsweise davon auszugehen, dass Kroatien seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen gegenüber Dublin-Rückkehrenden nachkommt und insbesondere die Rechte respektiert und schützt, die sich aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. Diese Vermutung kann im Einzelfall widerlegt werden, wofür es konkreter und ernsthafter Hinweise bedarf, die vom Betroffenen glaubhaft darzutun sind (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.). Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass das Verhalten der kroatischen Grenzbehörden und die Behandlung von Asylsuchenden im Rahmen der Erstaufnahme bis zur Gesuchstellung problematisch sein können. Es ist indessen nicht mit ausreichend hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass dies auch bei einer Rückkehr im Rahmen des Dublin-Verfahrens der Fall ist. Der Beschwerdeführer legt kein konkretes und ernsthaftes Risiko dar, dass die kroatischen Behörden sich weigern würden, ihn aufzunehmen und einen allfälligen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Er hat nicht dargetan, dass die ihn als Dublin-Rückkehrenden bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Kroatien derart schlecht sind, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führten. Es bestehen keine Gründe für die Annahme, Kroatien werde den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.

E. 10.2.1 In der Beschwerde wird auf diverse gesundheitliche Beschwerden hingewiesen, unter denen der Beschwerdeführer leide und geltend gemacht, die medizinische Versorgung in den kroatischen Asylzentren sei problematisch (vgl. Beschwerde Ziff. 56 ff).

E. 10.2.2 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Beschwerden stellt nur ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK dar. Eine vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichem Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.).

E. 10.2.3 Die in der Beschwerde genannten gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers sind einerseits ([...] Probleme und Schmerzen an [...]) nicht geeignet, unter den Schutzbereich von Art. 3 EMRK zu fallen, anderseits ([...]) wurden sie in der Schweiz mit (...), das zur Eradikation der Krankheitskeime verschrieben wird, medikamentös behandelt (vgl. SEM-act. [...]-42/4). Vor diesem Hintergrund ist nicht davon auszugehen, dass er derzeit an gravierenden gesundheitlichen Problemen leidet, die ihn bei der Überstellung nach Kroatien einer tatsächlichen Gefahr («real risk») einer Verletzung von Art. 3 EMRK aussetzen könnten. Sollte er nach der Rückkehr nach Kroatien eine medizinische Behandlung benötigen, ist darauf hinzuweisen, dass Kroatien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt und verpflichtet ist, den Antragstellenden die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie).

E. 10.3 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass keine Gründe vorliegen, aufgrund derer die Schweiz verpflichtet wäre, vom Selbsteintrittsrecht gemäss Art. 17 Dublin-III-VO Gebrauch zu machen.

E. 10.4 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessens-spielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen.

E. 10.5 Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3). Die eventualiter beantragte Rückweisung der Sache an das SEM zur Neubeurteilung [3] ist abzuweisen, da der rechtserhebliche Sachverhalt als erstellt zu erachten ist und sich aus den Akten keine Hinweise auf Verfahrensfehler ergeben.

E. 10.6 Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde im Einzelnen einzugehen, da sie an der Würdigung des vorliegenden Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. Das SEM ist zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten.

E. 11 Da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Kroatien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1). Das Fehlen von Überstellungshindernissen ist im Übrigen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides, weshalb allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen sind (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).

E. 12 Die angefochtene Verfügung verletzt - hinsichtlich des Nichteintretens auf das Asylgesuch und der Überstellung nach Kroatien (Dublin-Verfahren) - Bundesrecht nicht und stellt den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig fest (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist diesbezüglich abzuweisen.

E. 13 Mit dem vorliegenden Urteil ist das Beschwerdeverfahren in Bezug auf das Dublin-Verfahren abgeschlossen, weshalb die Anträge auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung und Behandlung des Beschwerdeführers als unbegleiteter Minderjähriger beziehungsweise seiner Belassung in der UMA-Struktur bis zum Ausgang des Beschwerdeverfahrens [4-6] ebenso gegenstandslos werden, wie der Antrag, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten [8].

E. 14.1 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung [7] ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - aussichtlos waren, womit die materiellen Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind.

E. 14.2 Angesichts des Ausgangs des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6160/2023 law/bah Urteil vom 20. November 2023 Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima; Gerichtsschreiber Christoph Basler. Parteien A._______, geboren am (...) (bestritten), Afghanistan, vertreten durch MLaw Christa Bucher, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 1. November 2023 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger paschtunischer Ethnie mit letztem Aufenthalt in B._______ (Provinz B._______), suchte am 6. Juli 2023 in der Schweiz um Asyl nach und mandatierte am 21. August 2023 die ihm zugewiesene Rechtsvertretung. Beim Ausfüllen des Personalienblattes gab er an, am (...) geboren zu sein. A.b Ein Abgleich der Fingerabdrücke mit der Eurodac-Datenbank ergab, dass der Beschwerdeführer am 28. Juni 2023 in Kroatien daktyloskopisch registriert worden war und dort gleichentags ein Asylgesuch gestellt hatte. A.c Am 6. September 2023 ersuchte das SEM die kroatischen Behörden gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), um die Wiederaufnahme des Beschwerdeführers. Die kroatischen Behörden wurden davon in Kenntnis gesetzt, dass er angebe, minderjährig zu sein. Es sei vorgesehen, eine medizinische Altersabklärung durchzuführen, das Wiederaufnahmegesuch werde aus Gründen der Fristwahrung gestellt. A.d Die kroatischen Behörden lehnten das Gesuch um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers aufgrund der von ihm in der Schweiz geltend gemachten Minderjährigkeit (Art. 8 Abs. 4 und Art. 6 Abs. 1 Dublin-III-VO) am 20. September 2023 ab. Dem entsprechenden Schreiben ist zu entnehmen, dass er in Kroatien unter der Identität C._______, geboren am (...), registriert worden war. A.e Das SEM stellte dem Beschwerdeführer am 26. September 2023 «medizinische Zusatzfragen» im Hinblick auf ein möglicherweise zu erstellendes Altersgutachten. A.f Das SEM führte mit dem Beschwerdeführer am 29. September 2023 in Anwesenheit seiner Rechtsvertretung/Vertrauensperson die Erstbefragung für unbegleitete Minderjährige (EB UMA) durch. Er erklärte, dass es ihm gesundheitlich grundsätzlich gut gehe. In Bulgarien sei er mit Hunden gehetzt worden, wobei er an der Schulter, an der Hüfte und am Bein verletzt worden sei. Er habe Probleme mit dem Bauch ([...]) und den Augen ([...]), entsprechende Behandlungen seien im Gange. Hinsichtlich seiner Identität gab er an, er heisse A._______ und sei gemäss afghanischem Kalender am (...) geboren. Gestützt darauf wurde ein Geburtsdatum vom (...) ermittelt. Auf Nachfrage antwortete er, er habe, als er in der Schweiz angekommen sei, anlässlich des Ausfüllens des Personalienblattes sein genaues Geburtsdatum nicht gekannt. Nachdem er seine Tazkira erhalten habe, habe er sein Geburtsdatum gesehen. Er wisse, dass er die Schule bis zur (...) Klasse besucht habe. Danach habe er zwei Jahre im Geschäft der Familie und später auf dem Feld gearbeitet. Er sei derzeit (...) Jahre alt. Als er in der (...) Klasse gewesen sei, hätten alle Jungen wissen wollen, wie alt er sei. Er habe seine Mutter gefragt, die es ihm gesagt habe. Neben der Tazkira habe er einen Impfausweis, den seine Mutter nicht gefunden habe. Darauf angesprochen, dass in Kroatien der (...) als sein Geburtsdatum registriert worden sei, antwortete er, dass dort kein Dolmetscher anwesend gewesen sei und er sich nicht habe verständigen und keine Fragen habe stellen können. Zu seinen familiären Verhältnissen befragt, sagte der Beschwerdeführer, sein Vater sei im Zuge von Landstreitigkeiten getötet worden, seine Mutter und mehrere Geschwister lebten noch in Afghanistan. Seinen Bruder D._______ habe er an der Grenze E._______ aus den Augen verloren. A.g Das vom SEM am 26. September 2023 in Auftrag gegebene Gutachten zur Altersschätzung wurde vom (...) am 3. Oktober 2023 erstellt. Der Beschwerdeführer sei am 29. September 2023 im (...) und im (...) untersucht worden. Er habe mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit das (...). Lebensjahr vollendet und die Volljährigkeit erreicht. Das Mindestalter betrage (...) Jahre. A.h Das SEM ersuchte die kroatischen Behörden gestützt auf Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 343/2003 unter Beilage des Gutachtens zur Altersschätzung am 10. Oktober 2023 um erneute Prüfung des Wiederaufnahmeersuchens (sog. Remonstration). A.i Am 11. Oktober 2023 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, es erachte die vom ihm angegebene Minderjährigkeit unter Berücksichtigung aller Elemente als nicht glaubhaft. Aufgrund seiner Erkenntnisse beabsichtige es, sein Geburtsdatum im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) auf den (...) (mit Bestreitungsvermerk) anzupassen. Aufgrund der Tatsache, dass er am 28. Juni 2023 in Kroatien registriert worden sei, sei Kroatien für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig. Das SEM erwäge, gemäss Art. 31a Abs. 1 AsyIG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht einzutreten und ihn im Rahmen des Dublin-Abkommens nach Kroatien zu überstellen. Es gewährte ihm die Möglichkeit, sich innerhalb angesetzter Frist zur beabsichtigten Altersanpassung und der Überstellung nach Kroatien schriftlich zu äussern. A.j Die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers reichte am 18. Oktober 2023 eine Stellungnahme ein. Darin wurde ausgeführt, die Mutter des Beschwerdeführers habe seinen Impfausweis gefunden, den er nunmehr einreichen könne. Als er in Kroatien seine Fingerabdrücke habe abgeben müssen, sei er nach seinem Alter gefragt worden. Er sei mit einem anderen, als dem von ihm genannten Geburtsdatum registriert worden. Das Altersgutachten habe einen sehr geringen Beweiswert, da nur zwei Ergebnisse verwertbar seien. Es werde beantragt, dass ein Bestreitungsvermerk angebracht werde, sollte sein Alter im ZEMIS angepasst werden. Zudem werde beantragt, dass eine rechtsgenügliche Verfügung über die Anpassung der Personendaten zugestellt werde. Der Beschwerdeführer sei für das weitere Verfahren in den UMA-Strukturen zu belassen. A.k Das SEM informierte den Beschwerdeführer am 19. Oktober 2023 dahingehend, dass es sein Geburtsdatum im Rahmen der Registrierung im ZEMIS von Amtes wegen auf den (...) (entspreche einem aktuellen Alter von [...] Jahren) angepasst habe. Da er gemäss Stellungnahme vom 18. Oktober 2023 damit nicht einverstanden sei, sei der Eintrag gestützt auf Art. 25 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Datenschutz (DSG; SR 235.1) mit einem Bestreitungsvermerk versehen worden. Die bisher genannten Identitätsangaben würden als Zweitidentität aufgeführt. Das SEM behandle ihn für die nächsten Verfahrensschritte als volljährige Person. Die Altersanpassung mit Bestreitungsvermerk werde mit dem Entscheid verfügt. A.l Die kroatischen Behörden stimmten dem Gesuch um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO am 25. Oktober 2023 zu. A.m Das SEM erkundigte sich bei der Pflege F._______ am 31. Oktober 2023, ob der Beschwerdeführer sich aufgrund gesundheitlicher Probleme bei ihr gemeldet habe, und bat um die Zustellung allfällig vorhandener medizinischer Berichte. Diese teilte gleichentags mit, der Beschwerdeführer habe sich mehrmals wegen verschiedener Beschwerden ([...]) gemeldet. Am 28. September und am 12. Oktober 2023 habe er eine (...) erhalten. Ergänzend teilte sie gleichentags mit, der Beschwerdeführer sei zum letzten Mal am 28. September 2023 gesehen worden. Seine Medikamente habe er unregelmässig geholt. Dem SEM wurden von der Pflege F._______ mehrere, den Beschwerdeführer betreffende Akten übermittelt (Arztbericht des [...] vom 12. September 2023, Medizinisches Datenblatt der [...], Laborresultate von [...] vom 22. September 2023, Rezept von Dr. med. G._______ vom 27. September 2023). B. Mit am folgenden Tag eröffneter Verfügung vom 1. November 2023 trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein. Es ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz in den zuständigen Dublin-Staat (Kroatien) an, forderte ihn auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, und beauftragte den Kanton H._______ mit dem Vollzug der Wegweisung. Des Weiteren händigte es ihm die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. Sein Geburtsdatum im ZEMIS werde auf den (...) festgelegt und mit einem Bestreitungsvermerk versehen. Das SEM stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. C. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 9. November 2023 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht gegen den Nichteintretensentscheid Beschwerde. Darin wurde beantragt, die Verfügung der Vor-instanz vom 1. November 2023 sei aufzuheben und diese sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten [1]. Die Ziffer 2 des Dispositivs der Verfügung sei aufzuheben und das im ZEMIS geführte Geburtsdatum sei auf den (...) anzupassen [2]. Eventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen [3]. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen [4] und der Beschwerdeführer sei als unbegleiteter minderjähriger Asylsuchender (UMA, geboren [...]) zu behandeln [5]. Die Vor-instanz sei anzuweisen, ihn bis zum Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der UMA-Struktur zu belassen [6]. Es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren [7] und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten [8]. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.3 Über das Begehren, das Geburtsdatum im ZEMIS sei auf den 13. Juli 2006 anzupassen [2], ist nicht im vorliegenden, sondern in einem unter der Nummer D-6239/2023 separat zu führenden Beschwerdeverfahren zu befinden.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche. 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

4. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 5. 5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des zuständigen Staats prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung explizit oder implizit zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des - hier interessierenden - Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt. Die Zuständigkeit beziehungsweise die Verpflichtung des Mitgliedstaates zur Wiederaufnahme ergibt sich direkt aus Art. 18 Abs. 1 Bst. b-d beziehungsweise Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO (vgl. Urteil des Europäischen Gerichtshofs [EuGH; Grosse Kammer] vom 2. April 2019, Staatssecretaris van Veiligheid en Justitie gegen H. und R., C-582/17 und C-583/17, Rn. 47-50; BVGE 2019 VI/7 E. 4-6, 2017 VI/5 E. 6.2 und E. 8.2.1 m.H.). 5.3 Der Mitgliedstaat, bei dem der erste Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, ist gehalten, einen Antragsteller, der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält oder dort einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, nachdem er seinen ersten Antrag noch während des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zurückgezogen hat, nach den Bestimmungen der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen, um das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zum Abschluss zu bringen (Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO). Diese Bestimmung findet auch - wie vorliegend - im Falle der Weiterreise eines Antragstellers in einen anderen Mitgliedstaat bei noch nicht abgeschlossenem Zuständigkeitsverfahren Anwendung (vgl. Christian Filzwieser/Andrea Sprung, Dublin-III-Verordnung, Das europäische Asylzuständigkeitssystem, 2014, K 19 zu Art. 20). 5.4 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EU-Grundrechtecharta [GRC]; ABl. C 364/1 vom 18. Dezember 2000) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO). 5.5 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (sog. Selbsteintrittsrecht; Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn da- für gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1). 6. 6.1 Der Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers ergab, dass er am 28. Juni 2023 in Kroatien ein Asylgesuch eingereicht hatte. Anlässlich des Dublin-Gesprächs bestätigte er, dass ihm in Kroatien die Fingerabdrücke abgenommen worden seien. Wie in der angefochtenen Verfü-gung zutreffend festgehalten wird, steht durch den Abgleich der Fingerabdrücke mit der Zentraleinheit Eurodac fest, dass er in Kroatien als asylsuchende Person registriert wurde. 6.2 Die kroatischen Behörden stimmten dem Wiederaufnahmeersuchen des SEM vom 10. Oktober 2023 bezüglich des Beschwerdeführers am 25. Oktober 2023 gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO zu und wiesen gleichzeitig darauf hin, dass das Verfahren noch im Gange sei. Die Zuständigkeit Kroatiens ist somit grundsätzlich gegeben, was auch nicht bestritten wird (vgl. Beschwerde Ziff. 48). 7. 7.1 Das SEM führt zur Begründung seines Entscheides aus, gemäss Rechtsprechung sei zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit der von einem Asylgesuchstellenden behaupteten Minderjährigkeit eine Gesamtbeurteilung sämtlicher Indizien vorzunehmen. Könne die Minderjährigkeit nicht mit rechtsgenüglichen Identitätsdokumenten belegt werden, sei eine Abwägung aller Elemente vorzunehmen, die für oder gegen das geltend gemachte Alter sprächen. Die Folgen der Beweislosigkeit trage die gesuchstellende Person, wobei das Beweismass herabgesetzt sei, da die behauptete Minderjährigkeit lediglich glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsyIG zu machen sei. Der Beschwerdeführer habe bei der Ankunft in der Schweiz angegeben, er sei am (...) geboren, bei der EB UMA habe er den (...) als Geburtsdatum bezeichnet. Dementsprechend wäre er aktuell gut (...) Jahre und (...) respektive (...) Monate alt. Selbst unter Berücksichtigung allfälliger zeitlicher Ungenauigkeiten habe von seiner Volljährigkeit ausgegangen werden müssen. Er habe keine gehaltvollen Angaben dazu machen können, woher er sein Alter kenne. Er sei nicht in der Lage gewesen anzugeben, wie lange er seiner Arbeit nachgegangen sei, bevor er aus Afghanistan ausgereist sei. Es erstaune, dass er bei der Ankunft in der Schweiz abweichende Angaben zum Alter gemacht und sich erst hier darum bemühte habe, eine Kopie seiner Tazkira zu erhalten. Gemäss dem rechtsmedizinischen Gutachten vom 3. Oktober 2023 lägen keine krankhaften Entwicklungsstörungen vor, die eine forensische Altersschätzung verunmöglichten. Der Befund der Verknöcherung des Handskeletts entspreche dem Referenzbild eines (...)-jährigen Jungen und die Verknöcherung der Schlüsselbein-Brustbein-Gelenke einem mittleren Alter von (...) +/- (...) Jahren. Nach einer Studie von Wittschieber et al. betrage das Mindestalter beim vorliegenden Befund (...) Jahre. Bei der zahnärztlichen Untersuchung sei ein vollständiger Abschluss des Wurzelwachstums festgestellt worden, was ab einem Alter von (...) Jahren zur Beobachtung komme. Bei den Weisheitszähnen sei ein Mineralisationsstadium «(...)» ermittelt worden, was einem vollständigen Abschluss des Wurzelwachstums und einem Mindestalter von (...) Jahren entspreche. Das angegebene Lebensalter von (...) Jahren und zu diesem Zeitpunkt (...) Monaten sei mit den erhobenen Befunden nicht zu vereinbaren. In Gesamtwürdigung aller Anhaltspunkte werde der Beschwerdeführer vom SEM für das weitere Verfahren als volljährig betrachtet. Die Ausführungen der Rechtsvertretung im Rahmen des rechtlichen Gehörs überzeugten aus den erwähnten Gründen nicht. Die Kopien der Tazkira und des Impfausweises seien einer materiellen Prüfung nicht zugänglich, nicht fälschungssicher oder leicht käuflich erwerbbar. Insbesondere der Tazkira käme nur verminderter Beweiswert zu (vgl. BVGE 2019 I/6 E. 6.2, 2013/30 E. 4.2.2). Das auf der Tazkira vermerkte Alter wäre aufgrund des Aussehens des Beschwerdeführers eingeschätzt worden und gäbe keine Auskunft über sein Geburtsdatum. Die Dokumente könnten in Bezug auf das Alter und das Geburtsdatum keinen relevanten Beweiswert entfalten. Im Zusammenhang mit den geltend gemachten Zweifeln am Beweiswert des forensischen Altersgutachtens sei auf das Grundsatzurteil BVGE 2018 VI/3 zu verweisen. Angesichts des Fazits des Altersgutachtens, insbesondere des festgestellten Mindestalters von (...) Jahren aufgrund der medialen Anteile der Schüsselbeine, sei dieses im Rahmen der Gesamtwürdigung aIs gewichtiges Indiz für die Volljährigkeit zu berücksichtigen (vgl. Urteil des BVGer E-5259/2023 vom 17. Oktober 2023 E. 7.5). Das Geburtsdatum des Beschwerdeführers sei im ZEMIS vom (...) auf den (...) abgeändert und der Eintrag sei mit einem Bestreitungsvermerk versehen worden. Mit der Verfügung werde auf das Asylgesuch nicht eingetreten, weshalb sich der Erlass einer separaten beschwerdefähigen Feststellungsverfügung zur Altersanpassung erübrige. Hinsichtlich der Aussagen des Beschwerdeführers zum Verhalten der kroatischen Behörden sei festzuhalten, dass es in der Kompetenz Kroatiens liege, Personen, die illegal in das Staatsgebiet eingereist seien beziehungsweise ein Asylgesuch gestellt hätten, die Fingerabdrücke abzunehmen. Dies geschehe auch im Sinne der Verordnung [EU] Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (Eurodac-Verordnung). Der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, er habe von den kroatischen Behörden, die ihm gesagt hätten, er habe vier bis fünf Tage Zeit, das Land zu verlassen, ein Blatt erhalten. Eine allfällige Wegweisungsverfügung widerlege die Zuständigkeit Kroatiens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens nicht. Die kroatischen Behörden hätten seiner Wiederaufnahme explizit zugestimmt. Der Wunsch des Beschwerdeführers, in der Schweiz zu bleiben, habe keinen Einfluss auf die Zuständigkeit gemäss Dublin-III-VO. Die Schweizerische Botschaft in Kroatien habe mehrfach abgeklärt (zuletzt im Januar 2023), ob Personen, die gestützt auf die Dublin-III-VO nach Kroatien zurückgeführt würden, von den Problemen, denen Asylsuchende im Grenzgebiet begegneten, betroffen seien. Nebst der Konsultation von öffentlich zugänglichen Quellen seien persönliche Gespräche mit Vertretern des kroatischen Innenministeriums und des Independent Monitoring Mechanism (IMM), mit internationalen Organisationen (UNHCR, IOM), mit lokalen Nichtregierungsorganisationen (NGOs) und anderen diplomatischen Vertretungen sowie mit der Ombudsstelle der Republik Kroatien geführt worden. Im Rahmen der umfangreichen Abklärungen seien bis heute keine Hinweise auf generelle systemische Schwachstellen im kroatischen Asyl- und Aufnahmesystem festgestellt worden. Dublin-Rückkehrende aus der Schweiz würden auf legalem Weg in die Hauptstadt Zagreb überstellt. Sie hätten Zugang zu einem rechtsstaatlichen Asyl- und Wegweisungsverfahren. Zu diesem Schluss sei auch das Bundeverwaltungsgericht in seinem jüngsten Referenzurteil E-1488/2020 vom 22. März 2023 gelangt. Zusammenfassend könne festgehalten werden, dass aus Sicht des SEM trotz den besorgniserregenden Berichten aus dem kroatischen Grenzgebiet kein Grund zur Annahme bestehe, die kroatischen Behörden würden dem Beschwerdeführer den Zugang zum Asyl- beziehungsweise einem allfälligen Beschwerde- oder Wiederaufnahmeverfahren unter Einhaltung der Regeln der Asylverfahrensrichtlinie (2013/32/EU) verweigern respektive den Grundsatz des Non-Refoulement missachten. Das SEM gehe nicht davon aus, dass er bei einer Überstellung nach Kroatien gravierenden Menschenrechtsverletzungen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO und Art. 3 EMRK ausgesetzt werde, in eine existenzielle Notlage geraten oder ohne Prüfung des Asylgesuchs und unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in den Heimat- oder Herkunftsstaat überstellt werde. Systemische Mängel in Kroatiens Asyl- und Aufnahmesystem lägen nicht vor. Das SEM erachte den medizinischen Sachverhalt als ausreichend erstellt, um die Zulässigkeit der Wegweisung nach Kroatien beurteilen und über die Anwendung der Souveränitätsklausel befinden zu können. Ausstehende Arzttermine seien nicht bekannt, weshalb auf weitere medizinische Abklärungen verzichtet werde. Aufgrund der vorhandenen medizinischen Unterlagen und in Berücksichtigung der geschilderten gesundheitlichen Beeinträchtigungen sei nicht davon auszugehen, dass bei einer Überstellung nach Kroatien die hohe Schwelle für eine drohende Verletzung von Art. 3 EMRK überschritten werde. Die vom Beschwerdeführer genannten gesundheitlichen Probleme könnten auch in Kroatien untersucht und behandelt werden. Dem SEM lägen keine Hinweise vor, dass Kroatien seinen Verpflichtungen in medizinischer Hinsicht nicht nachkäme, ihm eine medizinische Behandlung verweigert hätte oder verweigern würde. Folglich bestehe keine Verpflichtung, die Souveränitätsklausel gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO anzuwenden. Der Beschwerdeführer habe keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan, Kroatien würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer vorübergehenden Einschränkung sei er gehalten, sich an die kroatischen Behörden zu wenden, um die ihm zustehenden Ansprüche auf dem Rechtsweg einzufordern. Es ergäben sich keine Gründe, welche die Anwendung der Souveränitätsklausel im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 i.V.m. Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO anzeigten. 7.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe an der EB UMA überzeugende Angaben zu seinem Alter gemacht und stets angegeben, am (...) geboren worden zu sein. Beim Gutachten des (...) handle es sich nicht um ein abschliessendes Gutachten, sondern lediglich um eine Lebensaltersschätzung. Diese beruhe auf Studien, die weder aktuell noch ethnologisch legitim seien. Es lägen keine Referenzstudien für eine männliche Population aus Afghanistan vor. Seine Angaben auf dem Personalienblatt seien ohne Beisein eines Übersetzers und einer Rechtsvertreterin sowie ohne vorgängige Rechtsmittelbelehrung gemacht worden, weshalb ihnen keinerlei Beweiswert zukomme. Anlässlich der EB UMA habe er das korrekte Geburtsdatum angegeben und mehrfach übereinstimmende Angaben gemacht. Die Feststellung, er habe keine gehaltvollen Aussagen dazu gemacht, wie er von seinem Alter erfahren habe, sei unhaltbar. Wie lange er einer Arbeit nachgegangen sei, habe in seinem Kampf ums Überleben keine Rolle gespielt. Diesem Kampf sei es auch geschuldet, dass er sich erst in der Schweiz um den Erhalt der Tazkira bemüht habe. Es bleibe offen, welche Belege ein afghanischer Staatsangehöriger vorlegen müsste, um sein Geburtsdatum glaubhaft zu machen. Es erscheine abwegig, dass die eingereichten Belege auf derart authentische Weise und in kürzester Zeit hätten gefälscht werden können. Seine schlüssigen Angaben und die eingereichten Dokumente belegten das von ihm angegebene Geburtsdatum. Im Gutachten werde dezidiert darauf hingewiesen, dass eine Altersschätzung mittels Röntgenuntersuchung der linken Hand grundsätzlich nur bis zur vollständigen Verknöcherung des Handskeletts durchgeführt werden könne, welche bei Knaben ab einem Alter von (...) Jahren vorliege. Gemäss Gutachten sei es nicht möglich, aufgrund der Zahndaten zu belegen, dass der Beschwerdeführer älter als (...) Jahre alt sei. Die Schweizerische Gesellschaft für Rechtsmedizin (SGRM) erkläre, dass bei Altersgutachten allein das Mindest- und das Höchstalter verwendet werden dürften. Das SEM stütze seinen Entscheid nur auf das Ergebnis der Untersuchung des Schlüsselbein-Brustbein-Gelenkes. Seine Gewichtung des Gutachtens erstaune angesichts des Berichts der SRGM. Da zwei Untersuchungen (Handskelett und Zähne) nur ein Mindestalter von (...) respektive von (...) Jahren angäben, sei von der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Die Minderjährigkeit könne mindestens glaubhaft gemacht werden, weshalb auf das Asylgesuch einzutreten sei. Der Beschwerdeführer habe das Asylgesuch in Kroatien nicht bewusst gestellt. Er sei dort von Behördenvertretern eingesperrt, geschlagen und unmenschlich behandelt sowie aufgefordert worden, das Land zu verlassen. Nach Angaben des UNHCR lege die kroatische Polizei Geflüchteten regelmässig ein Papier vor, bei dem es sich um eine Einwilligungserklärung handle, Kroatien freiwillig zu verlassen und für einen Zeitraum von zwölf Monaten nicht mehr zu betreten. Es gebe eine Vielzahl aktueller Berichte, welche die systematischen Verletzungen dokumentierten und vom SEM nicht berücksichtigt worden seien. Systematische Schwachstellen seien durch den Bericht «Croatia Submission» der «Croatian Journalists Association» vom 20. Januar 2023 aufgezeigt worden. Diese habe einen starken Anstieg an strategischen Klagen gegen öffentliche Akteure im Jahr 2022 und in den Vorjahren vermerkt. Die erhobenen Vorwürfe seien derart schwer, dass das «Centre for the Protection of Freedom of Expression» ins Leben gerufen worden sei. Als Beispiel sei das News Portal «lndex.hr» genannt worden, das eine Anleitung der kroatischen Regierung für die kroatische Polizei bezüglich des Vollzugs von Push-Backs, ohne dabei gefilmt zu werden, veröffentlicht habe. Kroatien sehe sich 65 hängigen Klagen ausgesetzt, die von Regierungsbeamten, Polizeibeamten und Richtern eingereicht worden seien. Berichte der niederländischen Journalistengruppe «Lighthouse Reports» und der WhatsAppGruppe «OA Korridor II West» liessen den Schluss zu, dass Push-Backs von der kroatischen Regierung nicht nur geduldet, sondern gefördert würden. In einem Urteil des Verwaltungsgerichts Braunschweig werde festgehalten, dass Kroatien auch Dublin-Rückkehrer ohne individuelle Prüfung hinter die EU-Grenzen abschiebe. Wenn Gesuchsteller Kroatien vor Abschluss des Asylverfahrens verlassen hätten, werde ihr Verfahren ausgesetzt und sie müssten nach ihrer Rückkehr erneut einen Antrag stellen, um das Asylverfahren fortzusetzen oder neu einzuleiten. Der Beschwerdeführer leide an gesundheitlichen Problemen. Am 14. September 2023 sei bei ihm (...) nachgewiesen worden, das als Hauptauslöser von (...) gelte. Die Krebsgesellschaft schreibe, dass eine chronische Entzündung (...) ein wesentlicher Risikofaktor sei. Eine Infektion mit diesem Erreger führe zu einem etwa drei Mal höheren Risiko, an (...) im unteren Magen zu erkranken. Dem Altersgutachten sei zu entnehmen, dass auch (...) Behandlungen empfohlen würden. Der Beschwerdeführer leide an Schmerzen an (...). Die medizinische Versorgung in den kroatischen Asylzentren sei problematisch. Seit Mai 2023 habe die Organisation MDM (Medecins du Monde) ihre Arbeit im Asylzentrum Porin in Zagreb eingestellt. Es sei nur eine medizinische Grundversorgung gewährleistet. Der Beschwerdeführer werde sich gegen die Widrigkeiten des Systems nicht juristisch wehren können. Unmenschliche Behandlungen, wie er sie erlebt habe, würden nicht geahndet, selbst wenn sie angezeigt würden. Die aufgrund seiner Jugend und seiner Gesundheit erforderliche Unterstützung und Begleitung werde er bei einer Überstellung nach Kroatien nicht erhalten. Bei rechtsgenüglicher Würdigung des Sachverhalts und korrekter Ermessensausübung wäre ein Selbsteintritt angezeigt gewesen. Eine Überstellung könne nur erfolgen, wenn sichergestellt wäre, dass er ein faires Verfahren und die gebotene adäquate Versorgung erhalte. Da dies aufgrund der dargestellten Umstände im Moment nicht der Fall sei, müsse auf das Asylgesuch eingetreten werden. Die Überstellung des vulnerablen Beschwerdeführers nach Kroatien stelle eine Gefährdung sukzessiver unmenschlicher Behandlungen dar, welche die Schwelle von Art.t 3 EMRK überschritten. 8. 8.1 Die Minderjährigkeit ist von der beschwerdeführenden Person zumindest glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2019 I/6 und 2009/54 E. 4.1, sowie Urteil des BVGer D-1641/2023 vom 8. September 2023 E. 4.2.). 8.2 Hinsichtlich der Bedeutung der in der Schweiz angewandten Methoden der medizinischen Altersabklärung für das Asylverfahren ist auf das Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2018 VI/3 zu verweisen (vgl. a.a.O. E. 4.2.2). 8.3 8.3.1 Die vom SEM am 26. September 2023 in Auftrag gegebene medizinische Altersabklärung spricht gegen die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers. Das Gutachten des (...) vom 3. Oktober 2023 beruht auf einer forensisch-medizinischen Untersuchung, einer zahnärztlichen Altersschät-zung basierend auf einer Panoramaschichtaufnahme des Gebisses, einer radiologischen Altersschätzung basierend auf einem Röntgenbild der linken Hand sowie einer Computertomografie-Untersuchung der Schlüsselbein-Brustbein-Gelenke, die am 29. September 2023 durchgeführt wurden (vgl. SEM-act. [...]-27/6). Anhand der Verknöcherung der medialen Schlüsselbeinepiphysen kamen die Gutachter zum Schluss, dass bei ihm von einem Mindestalter von (...) Jahren auszugehen sei. Im Rahmen der Zahnuntersuchungen wurde ein Mindestalter von (...) beziehungsweise (...) Jahren festgestellt. Das angegebene Alter von (...) Jahren und (...) Monaten sei mit den erhobenen Befunden nicht zu vereinbaren. 8.3.2 Gemäss dem massgeblichen Methodendokument der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin (SGRM), ist bei der Frage nach der Volljährigkeit eines Menschen die mediale Schlüsselbeinepiphyse das massgebende Element. Diese erfülle als einzige die Voraussetzung für eine Alterseinschätzung «mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit», wobei mindestens das Ossifikationsstadium 3c erforderlich sei (vgl. SGRM, Forensische Altersdiagnostik, Ausgabe Juni 2022, Kapitel 4, Ziff. 8.1 und 8.2). Dieses Ossifikationsstadium ist vorliegend gegeben (vgl. SEM-act. [...]-27/6 S. 4 f.). Angesichts dessen ist das im Gutachten angegebene Mindestalter von (...) Jahren nachvollziehbar. Zwar ist vorliegend keine Überlappung von den sich ergebenden Altersspannen erkennbar (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.2), weil im Rahmen der Zahnuntersuchung keine konkrete Altersspanne angegeben wird. Die Ergebnisse stehen aber nicht im Widerspruch zueinander. Gemäss der einschlägigen Literatur ergeben sich keine Anhaltspunkte für gravierende interethnische Differenzen im zeitlichen Verlauf der Skelettreifung, so dass die Ergebnisse der einschlägigen Referenzstudien auch auf andere ethnische Gruppen übertragbar sind (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-5259/2023 vom 17. Oktober 2023 E. 7.5 m.w.H.). Angesichts des Fazits des Gutachtens, insbesondere des festgestellten Mindestalters von (...) Jahren aufgrund der medialen Anteile der Schlüsselbeine, ist das Altersgutachten im Rahmen der Gesamtwürdigung als gewichtiges Indiz für die Volljährigkeit des Beschwerdeführers zu berücksichtigen. 8.4 Der Beschwerdeführer gab beim SEM Fotokopien einer Tazkira und eines Impfausweises ab. Nicht im Original eingereichten Beweismitteln ist praxisgemäss nur geringer Beweiswert beizumessen, da es nicht möglich ist, die Echtheit derselben zu überprüfen. Dokumenten aus Afghanistan ist oftmals selbst dann kein erheblicher Beweiswert beizumessen, wenn sie im Original vorliegen, da sie nicht über Sicherheitsmerkmale verfügen und leicht gefälscht werden können. Bei dieser Sachlage kann der Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass er Kopien zweier Dokumente einreichte, die das von ihm angegebene Geburtsdatum belegen sollten, nichts zu seinen Gunsten ableiten (vgl. Urteil des BVGer D-5258/2023 vom 6. Oktober 2023 E. 7.3). 8.5 Auf dem Personalienblatt gab der Beschwerdeführer an, er sei am (...) geboren (vgl. SEM-act. [...]-1/2). In den Akten des Bundesamts für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) ist sein Geburtsdatum ebenso mit dem (...) erfasst (vgl. SEM-act. [...]-11/9 S. 3). Im Rahmen der EB UMA erklärte er, sein Geburtsdatum sei der (...), er habe dies gesehen, als er die Tazkira erhalten habe (vgl. SEM-act. [...]-23/10 S. 3). Bei den kroatischen Behörden wurde der (...) als Geburtsdatum registriert (vgl. SEM-act. [...]-15/1). Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass dem Beschwerdeführer bei seiner Ankunft in der Schweiz bei der Umrechnung seines Geburtsdatums in den hiesigen Kalender ein Fehler unterlief. Nicht überzeugend ist hingegen sein Vorbringen, die kroatischen Behörden hätten ein falsches Geburtsdatum registriert. 8.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Geburtsdatum des Beschwerdeführers bei verschiedenen Behörden unterschiedlich registriert wurde. Den eingereichten Dokumenten aus Afghanistan kann nur ein geringer Beweiswert beigemessen werden. Die Gutachter des (...) zogen den Schluss, das von ihm angegebene Geburtsdatum könne nicht zutreffen und es sei von einem Mindestalter von (...) Jahren auszugehen. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller Indizien ist davon auszugehen, dass er zum Zeitpunkt der Stellung seines Asylgesuchs in der Schweiz nicht mehr minderjährig war. 9. 9.1 Nach der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts liegen zum heutigen Zeitpunkt - unabhängig davon, ob es sich dabei um ein «take charge»- oder ein «take back»-Verfahren handelt - keine konkreten Gründe für die Annahme vor, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in Kroatien würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO aufweisen (vgl. dazu das Referenzurteil des BVGer E-1488/2020 vom 22. März 2023, welches die seit dem Referenzurteil D-1611/2016 vom 22. März 2016 bestehende Praxis bestätigt, wonach Dublin-Überstellungen nach Kroatien grundsätzlich zulässig sind). Die in der Beschwerde vertretene abweichende Auffassung erweist sich vor dem Hintergrund der gefestigten Rechtsprechung als unbehilflich (vgl. die Urteile des BVGer E-5710/2023 vom 6. November 2023 E. 6.1 sowie D-5258/2023 vom 6. Oktober 2023 E. 8.3.2). 9.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht weiterhin davon aus, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Kroatien keine systemischen Schwachstellen aufweisen. Daran vermögen auch die Ausführungen in der Beschwerde, insbesondere der Hinweis auf ein Urteil eines deutschen Gerichts, nichts zu ändern. Demnach ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 10. 10.1 Mangels systemischer Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist vermutungsweise davon auszugehen, dass Kroatien seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen gegenüber Dublin-Rückkehrenden nachkommt und insbesondere die Rechte respektiert und schützt, die sich aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. Diese Vermutung kann im Einzelfall widerlegt werden, wofür es konkreter und ernsthafter Hinweise bedarf, die vom Betroffenen glaubhaft darzutun sind (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.). Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass das Verhalten der kroatischen Grenzbehörden und die Behandlung von Asylsuchenden im Rahmen der Erstaufnahme bis zur Gesuchstellung problematisch sein können. Es ist indessen nicht mit ausreichend hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass dies auch bei einer Rückkehr im Rahmen des Dublin-Verfahrens der Fall ist. Der Beschwerdeführer legt kein konkretes und ernsthaftes Risiko dar, dass die kroatischen Behörden sich weigern würden, ihn aufzunehmen und einen allfälligen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Er hat nicht dargetan, dass die ihn als Dublin-Rückkehrenden bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Kroatien derart schlecht sind, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führten. Es bestehen keine Gründe für die Annahme, Kroatien werde den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. 10.2 10.2.1 In der Beschwerde wird auf diverse gesundheitliche Beschwerden hingewiesen, unter denen der Beschwerdeführer leide und geltend gemacht, die medizinische Versorgung in den kroatischen Asylzentren sei problematisch (vgl. Beschwerde Ziff. 56 ff). 10.2.2 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Beschwerden stellt nur ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK dar. Eine vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichem Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). 10.2.3 Die in der Beschwerde genannten gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers sind einerseits ([...] Probleme und Schmerzen an [...]) nicht geeignet, unter den Schutzbereich von Art. 3 EMRK zu fallen, anderseits ([...]) wurden sie in der Schweiz mit (...), das zur Eradikation der Krankheitskeime verschrieben wird, medikamentös behandelt (vgl. SEM-act. [...]-42/4). Vor diesem Hintergrund ist nicht davon auszugehen, dass er derzeit an gravierenden gesundheitlichen Problemen leidet, die ihn bei der Überstellung nach Kroatien einer tatsächlichen Gefahr («real risk») einer Verletzung von Art. 3 EMRK aussetzen könnten. Sollte er nach der Rückkehr nach Kroatien eine medizinische Behandlung benötigen, ist darauf hinzuweisen, dass Kroatien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt und verpflichtet ist, den Antragstellenden die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie). 10.3 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass keine Gründe vorliegen, aufgrund derer die Schweiz verpflichtet wäre, vom Selbsteintrittsrecht gemäss Art. 17 Dublin-III-VO Gebrauch zu machen. 10.4 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessens-spielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen. 10.5 Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3). Die eventualiter beantragte Rückweisung der Sache an das SEM zur Neubeurteilung [3] ist abzuweisen, da der rechtserhebliche Sachverhalt als erstellt zu erachten ist und sich aus den Akten keine Hinweise auf Verfahrensfehler ergeben. 10.6 Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde im Einzelnen einzugehen, da sie an der Würdigung des vorliegenden Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. Das SEM ist zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten.

11. Da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Kroatien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1). Das Fehlen von Überstellungshindernissen ist im Übrigen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides, weshalb allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen sind (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).

12. Die angefochtene Verfügung verletzt - hinsichtlich des Nichteintretens auf das Asylgesuch und der Überstellung nach Kroatien (Dublin-Verfahren) - Bundesrecht nicht und stellt den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig fest (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist diesbezüglich abzuweisen.

13. Mit dem vorliegenden Urteil ist das Beschwerdeverfahren in Bezug auf das Dublin-Verfahren abgeschlossen, weshalb die Anträge auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung und Behandlung des Beschwerdeführers als unbegleiteter Minderjähriger beziehungsweise seiner Belassung in der UMA-Struktur bis zum Ausgang des Beschwerdeverfahrens [4-6] ebenso gegenstandslos werden, wie der Antrag, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten [8]. 14. 14.1 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung [7] ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - aussichtlos waren, womit die materiellen Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind. 14.2 Angesichts des Ausgangs des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird hinsichtlich des Nichteintretens auf das Asylgesuch und der Überstellung in den zuständigen Dublin-Mitgliedstaat (Kroatien) abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Über das Begehren hinsichtlich der Datenänderung im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) wird im Verfahren D-6239/2023 entschieden.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler