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E-5710/2023

E-5710/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2023-11-06 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Erwägungen (31 Absätze)

E. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG (SR 142.31) nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 3 AsylG] und Form [Art. 52 Abs. 1 VwVG]) sind offensichtlich erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.2 Die vorliegende Beschwerde richtet sich sowohl gegen den Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG betreffend das Asylgesuch des Beschwerdeführers (Ziffern 1 und 3 - 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung) als auch gegen die ZEMIS-Eintragung betreffend dessen Geburtsdatum (Ziffer 2 des Verfügungsdispositivs). Der Beschwerdeführer hat sich indes eine weitergehende Begründung zum ZEMIS-Punkt innert der laufenden Beschwerdefrist ausdrücklich vorbehalten (vgl. S. 7 der Beschwerde). Über das Begehren auf Änderung des im ZEMIS vermerkten Geburtsdatums ist somit nicht im vorliegenden Dublin-Verfahren zu entscheiden, weshalb im Nachgang ein separates Verfahren unter der Geschäfts-Nr. E-5716/2023 bezüglich der beantragten Datenänderung zu führen ist (vgl. auch Urteil des BVGer D-1828/2022 vom 6. Mai 2022 E. 2). Eine Koordination erfolgt insofern, als in beiden Verfahren derselbe Spruchkörper eingesetzt ist. Auf das im Zusammenhang mit der Datenänderung im ZEMIS gestellte Rechtsbegehren um aufschiebende Wirkung beziehungsweise Anweisung an die Vorinstanz, den Beschwerdeführer während des laufenden Beschwerdeverfahrens in einer Unterkunft für Minderjährige unterzubringen, ist nach dem Gesagten hier nicht weiter einzugehen.

E. 2.3 Wie nachfolgend dargelegt, erweist sich die Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid betreffend das Asylverfahren als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).

E. 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.).

E. 3.3 Besteht aufgrund systemischer Schwachstellen im Asylwesen des ursprünglich als zuständig erkannten Mitgliedstaates die erhebliche Gefahr, der Antragsteller werde bei einer Überstellung einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung ausgesetzt, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zuständig, soweit nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).

E. 3.4 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, Antragstellende, die während der Prüfung ihres Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt haben oder die sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhalten, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 Dublin-III-VO wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO).

E. 3.5 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1).

E. 3.6 Im Fall einer unbegleiteten minderjährigen Person ohne familiäre Anknüpfungspunkte zu einem anderen Mitgliedstaat ist gemäss Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO stets derjenige Mitgliedstaat zuständig, in welchem die betreffende Person ihren (aktuellen) Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat (vgl. Ulrich Koehler, Praxiskommentar zum Europäischen Asylzuständigkeitssystem, 2018, N. 27 ff. zu Artikel 8 Dublin-III-VO), sofern es ihrem Wohl dient. Als minderjährig gilt ein Drittstaatsangehöriger unter 18 Jahren (Art. 2 Bst. i Dublin-III-VO; Art. 1a Bst. d der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]).

E. 4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihrer Verfügung aus, der Beschwerdeführer habe die behauptete Minderjährigkeit nicht widerspruchsfrei und übereinstimmend glaubhaft machen können. Er habe keinerlei Dokumente vorweisen können, die seine Identität belegen könnten. In Bezug auf seine Schulbildung sowie seine Passausstellung habe er widersprüchliche Angaben zu seinem Alter gemacht. So habe er angegeben, die Schule im Jahr 2015 im Alter von (...) oder (...) Jahren verlassen und seinen Pass im Jahr 2015 oder 2016 im Alter von 12 Jahren beantragt zu haben. Die Widersprüche habe er nicht zu erklären vermocht. Zum Widerspruch betreffend das Beenden der Schule habe er pauschal angegeben, sich nicht sicher zu sein. Die Erklärung, er habe den slowenischen Behörden das von ihm geltend gemachte Geburtsdatum angegeben und diese hätten den falschen Jahrgang notiert, vermöge nicht zu überzeugen. Das forensische Altersgutachten - welches auf Basis wissenschaftlicher Erkenntnisse erstellt worden sei - stelle vorliegend ein starkes Indiz für seine Volljährigkeit dar. Es treffe nicht zu, dass er vorab nicht darüber informiert worden sei, dass die medizinische Untersuchung der Altersüberprüfung diene. Im Rahmen eines persönlichen Gesprächs vom 15. August 2023 sei ihm erklärt worden, dass in seinem Dossier Hinweise bestehen würden, dass er das Mündigkeitsalter bereits erreicht habe und er deshalb vom SEM zu einer medizinischen Altersabklärung vorgeladen werde. Dabei sei er über das genaue Vorgehen informiert worden und habe die Möglichkeit erhalten, sich dazu zu äussern. Es lägen keine Hinweise vor, dass die kroatischen Behörden das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführen würden und ihm insbesondere keinen effektiven Schutz vor Rückschiebung (Non-Refoulement-Gebot) gewähren würden. Kroatien sei ein Rechtsstaat mit einer funktionierenden Polizeibehörde, die sowohl als schutzwillig als auch als schutzfähig gelte. Sollte er sich in Kroatien vor Übergriffen durch Privatpersonen fürchten oder sogar solche erleiden, so könne er sich an die zuständigen staatlichen Stellen wenden. Eine allfällige erforderliche medizinische Behandlung seiner gesundheitlichen Beschwerden könne auch in Kroatien in Anspruch genommen werden. In Würdigung seiner Aussagen würden auch sonst keine Umstände vorliegen, die die Schweiz veranlassen müssten, die Souveränitätsklausel anzuwenden.

E. 4.2 Dem entgegnete der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift, die am 18. August 2023 durchgeführte Altersabklärung sei ohne vorherige Information an die Rechtsvertretung respektive Vertrauensperson erfolgt, so dass er nicht über den Grund und die etwaigen Folgen der Altersabklärung habe aufgeklärt werden können. Auch er selbst sei vom SEM nicht über das Ziel der Untersuchungen informiert worden. In der Befragung habe er wiederholt darauf hingewiesen, dass er sich bei den Jahresangaben nicht sicher sei. Er habe die Schule nicht regelmässig besucht. Daraus sei zu schliessen, dass sein Bildungsstand nicht allzu hoch sei und ihm das Rechnen schwerfalle. Auch die Stresssituation in der Befragung sei zu berücksichtigen. Es handle sich bei ihm um einen Minderjährigen, der schon sehr viel erlebt habe und sich seit dem Kindesalter habe alleine durchschlagen müssen. Beim Gespräch habe er nach bestem Wissen und Gewissen konkrete Angaben machen wollen; dabei habe er sich aber aus Nervosität «verheddert». Er habe aber konstant - auch in Slowenien - angegeben, am (...) geboren zu sein. Der Umstand, dass die slowenischen Behörden das Geburtsjahr abgeändert hätten, könne ihm nicht angelastet werden. In Kroatien sei sein Alter gar nicht registriert worden. Der Umstand, dass Asylsuchende in Kroatien nicht nach ihrem Geburtsdatum gefragt würden, decke sich mit Erfahrungswerten und praktisch sämtlichen Berichten von Asylsuchenden. Das Altersgutachten habe aufgrund des fehlenden Mindestalters bezüglich der Zähne keinerlei Beweiswert und stelle kein Indiz für die Volljährigkeit des Beschwerdeführers dar. Die Vorinstanz stütze sich bezüglich des festgestellten Mindestalters lediglich auf die Untersuchungsergebnisse des Schlüsselbeins und der linken Hand, was stossend sei und nicht der Rechtsprechung entspreche. Zudem lägen für die Alterseinschätzung keine Referenzstudien für eine männliche Population aus Algerien vor. Unter Verweis auf verschiedene Länderberichte bringt der Beschwerdeführer vor, auf die Überstellung nach Kroatien von verletzlichen Personen - zu welchen er gehöre - solle verzichtet werden. Asylsuchende hätten dort lediglich Zugang zur medizinischen Notversorgung, welche eine sporadische und äusserst rudimentäre Versorgung in den Asylzentren sowie die Notfallversorgung in Spitälern umfasse. Angesichts der drohenden Verletzung völkerrechtlicher Bestimmungen (konkrete Gefahr unmenschlicher und entwürdigender Behandlung, Kindeswohlgefährdung sowie fehlende medizinische Behandlung) und der Mängel im kroatischen Asylsystem würde eine Rücküberstellung des Beschwerdeführers nach Kroatien eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen.

E. 5.1 Den vorliegenden Akten ist zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer vor seiner Einreise in die Schweiz in Kroatien aufgehalten hatte. Das SEM ersuchte die kroatischen Behörden am 6. September 2023 (erneut) um Aufnahme des Beschwerdeführers. Die kroatischen Behörden stimmten dem Remonstrationsgesuch am 20. September 2023 zu.

E. 5.2 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, aufgrund seiner Minderjährigkeit sei gestützt auf Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO von der Zuständigkeit der schweizerischen Asylbehörden für sein Asylgesuch auszugehen, ist zunächst auf die Beweislastverteilung für das Vorbringen der Minderjährigkeit hinzuweisen:

E. 5.2.1 Eine geltend gemachte Minderjährigkeit ist von der asylsuchenden Person zu beweisen, soweit ihr ein Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen, da sie die Beweislast dafür trägt, auch wenn das SEM die entscheidrelevanten Sachverhaltsmomente von Amtes wegen festzustellen hat (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.3 m.w.H., EMARK 2004 Nr. 30 E. 5.3.3). Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist eine Abwägung aller Anhaltspunkte, die für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangabe sprechen, vorzunehmen (vgl. BVGE 2009/54 E. 4.1). Wurde der Sachverhalt abschliessend festgestellt und ist es der betroffenen Person nicht gelungen, die behauptete Minderjährigkeit glaubhaft zu machen, hat sie die Folgen zu tragen und wird als volljährig betrachtet (vgl. BVGE 2019 I/6 E. 5.4). Gemäss BVGE 2018 VI/3 sind von den in der Schweiz angewandten Methoden der medizinischen Altersabklärung nur die Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse und die zahnärztliche Untersuchung (nicht jedoch die Handknochenaltersanalyse und die ärztliche körperliche Untersuchung) zum Beweis der Minder- beziehungsweise Volljährigkeit einer Person geeignet. Relevant für die Beurteilung sind mithin die Ergebnisse betreffend das festgestellte Mindestalter der Schlüsselbeinanalyse sowie der zahnärztlichen Untersuchung. Medizinische Altersabklärungen stellen - je nach Ergebnis - unterschiedlich zu gewichtende Indizien für das Vorliegen der Minder- respektive Volljährigkeit einer Person dar. Eine medizinische Altersabklärung stellt ein starkes Indiz für die Volljährigkeit dar, falls das Mindestalter bei der Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse oder der zahnärztlichen Untersuchung über 18 Jahren liegt und die sich anhand der beiden Analysen ergebenden Altersspannen überlappen. Lediglich ein schwaches Indiz für die Volljährigkeit liegt vor, wenn das Mindestalter bei der Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse oder der zahnärztlichen Untersuchung über 18 Jahren liegt und die sich anhand der beiden Analysen ergebenden Altersspannen nicht überlappen, wobei es dafür eine plausible medizinische Erklärung gibt. Ein sehr schwaches oder gar fragliches Indiz für die Volljährigkeit ist gegeben, wenn das Mindestalter bei der Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse oder der zahnärztlichen Untersuchung unter 18 Jahren liegt und die sich anhand der beiden Analysen ergebenden Altersspannen nicht überlappen, ohne dass es dafür eine plausible medizinische Erklärung gibt (vgl. a.a.O. E. 4.2.2).

E. 5.2.2 Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine Identitätspapiere im Sinne von Art. 1a Bst. c AsylV1 oder andere Dokumente zu den Akten gereicht hat, mit welchen er sein Geburtsdatum beweisen oder zumindest glaubhaft machen kann. Vor dem Hintergrund, dass seine Eltern sowie seine drei Geschwister sich noch in Algerien befinden, ist nicht nachvollziehbar, weshalb er keinerlei Dokumente einreichen konnte, die Aufschluss über sein Alter geben könnten. Seine Erklärung, keinen Kontakt mehr zu «Algerien» zu haben, ist als Schutzbehauptung zu bewerten (vgl. SEM act. [...]-[nachfolgend: SEM act.] 32/12 Ziffer 4.04). Bezüglich des angeblichen Verlustes seines Reisepasses ist in den Aussagen des Beschwerdeführers sodann ein Widerspruch zu erkennen. Zunächst gab er an, diesen in der Türkei irgendwo versteckt zu haben; dann habe es Probleme gegeben und er habe flüchten müssen (vgl. a.a.O. Ziffer 1.06). Als er zurückgekehrt sei, sei der Pass nicht mehr dagewesen. Demgegenüber erwähnte er später, die Tasche mit dem Reisepass sei weggekommen, als er am Schlafen gewesen sei (vgl. a.a.O.).

E. 5.2.3 Die vom SEM am 16. August 2023 in Auftrag gegebene medizinische Altersabklärung spricht gegen die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers. Das Gutachten des B._______ vom 23. August 2023 beruht auf einer forensisch-medizinischen Untersuchung, einer zahnärztlichen Altersschätzung basierend auf einer Panoramaschichtaufnahme des Gebisses, einer radiologischen Altersschätzung basierend auf einem Röntgenbild der linken Hand sowie einer Computertomografie-Untersuchung der Schlüsselbein-Brustbein-Gelenke, welche am 18. August 2023 durchgeführt wurden (vgl. SEM act. 25/6). Anhand der Verknöcherung der medialen Schlüsselbeinepiphysen beim Beschwerdeführer kamen die Gutachter zum Schluss, dass bei ihm von einem Mindestalter von 19 Jahren auszugehen sei. Im Rahmen der Zahnuntersuchungen wurde ein Mindestalter von 17 beziehungsweise 16.9 Jahren festgestellt. Das angegebene Alter von (...) Jahren und (...) Monaten sei mit den erhobenen Befunden nicht zu vereinbaren. Gemäss dem Methodendokument der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin (SGRM) ist bei der Frage nach der Volljährigkeit die mediale Schlüsselbeinepiphyse das massgebende Element. Diese erfülle als einzige Säule die Voraussetzung für eine Alterseinschätzung «mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit», wobei mindestens das Ossifikationsstadium 3c nach Kellinghaus erforderlich sei (vgl. SGRM, Forensische Altersdiagnostik, Ausgabe Juni 2022, S. 7). Dieses Ossifikationsstadium ist vorliegend gegeben (vgl. SEM act. 25/6, S. 4). Angesichts dessen ist das im Gutachten angegebene Mindestalter von 19 Jahren ohne Weiteres nachvollziehbar. Zwar ist vorliegend insofern keine Überlappung von den sich ergebenden Altersspannen erkennbar, als dass im Rahmen der Zahnuntersuchung keine konkrete Altersspanne angegeben wird. Die Ergebnisse stehen aber auch nicht im Widerspruch zueinander. Gemäss der einschlägigen Literatur ergeben sich keine Anhaltspunkte für gravierende interethnische Differenzen im zeitlichen Verlauf der Skelettreifung, so dass die Ergebnisse der einschlägigen Referenzstudien auch auf andere ethnische Gruppen übertragbar sind (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-5259/2023 vom 17. Oktober 2023 E. 7.5 m.w.H.). Angesichts des Fazits des Gutachtens, insbesondere des festgestellten Mindestalters von 19 Jahren aufgrund der medialen Anteile der Schlüsselbeine, ist das Altersgutachten im Rahmen der Gesamtwürdigung als gewichtiges Indiz für die Volljährigkeit des Beschwerdeführers zu berücksichtigen. Wie nachfolgend aufgezeigt wird, sind die Aussagen des Beschwerdeführers zu seinem Alter nicht geeignet, das Gericht von seiner Minderjährigkeit zu überzeugen (vgl. E. 5.2.4). Die Vorinstanz hatte den Beschwerdeführer vorgängig in einem persönlichen Gespräch über die mögliche Durchführung einer entsprechenden Altersabklärung sowie über deren Ablauf informiert (vgl. SEM act. 17/2). Dieser gab daraufhin an, keine weiteren Fragen zu haben (a.a.O.). Sein diesbezüglicher Einwand in der Beschwerde ist somit unbeachtlich und die Durchführung der Altersabklärung ist nicht zu beanstanden.

E. 5.2.4 Die Vorinstanz wies zu Recht darauf hin, dass die Aussagen des Beschwerdeführers zu seinem Alter mehrere Ungereimtheiten aufweisen. Insbesondere hat er angegeben, im Alter von (...) oder (...) Jahren die Schule beendet zu haben; dies sei im Jahr 2015 gewesen. Wäre der Beschwerdeführer tatsächlich bei seiner Einreise in die Schweiz (...) Jahre alt gewesen, wäre sein Schulabbruch somit nur ein bis zwei Jahre zurückgelegen. Dass er dafür das Jahr 2015 angab, welches zum Zeitpunkt der Befragung acht Jahre zurücklag, lässt sich - entgegen der Behauptung in der Beschwerde - weder mit einer tiefen Schulbildung respektive Rechenproblemen noch mit der Nervosität des Beschwerdeführers erklären. Die Vorinstanz hat zutreffend auf weitere Widersprüche in seinen Aussagen hingewiesen, welche er mit den Ausführungen in seiner Beschwerde nicht zu entkräften vermochte (vgl. angefochtene Verfügung S. 4). Insgesamt sind seine sich widersprechenden Angaben nicht geeignet, das Gericht von seiner Minderjährigkeit zu überzeugen. Der Beschwerdeführer vermochte auch nicht überzeugend zu erklären, weshalb er in Slowenien mit einem anderen Geburtsjahr registriert wurde. Die Behauptung, er habe sein Geburtsdatum den slowenischen Behörden so diktiert, wie von ihm in der Schweiz angegeben, und diese hätten zwar den richtigen Tag sowie Monat, aber nicht das richtige Jahr notiert, ist unglaubhaft. Sodann stimmten die kroatischen Behörden in Kenntnis aller zweckdienlichen Informationen dem Gesuch um Aufnahme zu und hegten somit keine Zweifel an der Volljährigkeit des Beschwerdeführers (vgl. oben E. 5.1). Vollständigkeitshalber ist festzuhalten, dass der Einwand in der Beschwerde, die kroatischen Behörden würden Asylsuchende nicht nach dem Geburtsdatum fragen und sein Alter sei dort deshalb nicht registriert worden, unglaubhaft ist (vgl. Beschwerdeschrift S. 9 f.). An einer anderen Stelle in der Beschwerdeschrift wird nämlich erwähnt, der Beschwerdeführer sei nach seinem Namen und Geburtsdatum befragt worden (vgl. Beschwerdeschrift S. 4).

E. 5.2.5 Das Gericht kommt im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller Umstände (vgl. EMARK 2004 Nr. 30 E. 5.3.4 S. 210) in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die von ihm geltend gemachte Minderjährigkeit zum Zeitpunkt seiner Gesuchseinreichung in der Schweiz glaubhaft zu machen. Um Wiederholungen zu vermeiden, ist auf die Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung zu verweisen (vgl. vorinstanzliche Verfügung S. 3 ff.); diese sind nicht zu beanstanden.

E. 5.3 Nach dem Gesagten ist die grundsätzliche Zuständigkeit Kroatiens gegeben und das SEM ist mit einem ordnungsgemässen Wiederaufnahmeersuchen an die kroatischen Behörden gelangt.

E. 6.1 Nach der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts liegen zum heutigen Zeitpunkt - unabhängig davon, ob es sich dabei um ein «take charge»- oder ein «take back»-Verfahren handelt - keine konkreten Gründe für die Annahme vor, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in Kroatien würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO aufweisen (vgl. dazu das Referenzurteil des BVGer E 1488/2020 vom 22. März 2023, welches die seit dem Referenzurteil D-1611/2016 vom 22. März 2016 bestehende Praxis bestätigt, wonach Dublin Überstellungen nach Kroatien grundsätzlich zulässig sind). Die Vorbringen des Beschwerdeführers erweisen sich vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung als unbehelflich. Insbesondere ist auf die zitierten Berichte namentlich zu Missständen im kroatischen Asylwesen nicht näher einzugehen.

E. 6.2 Gemäss der zitierten Rechtsprechung sind systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO in Bezug auf Kroatien zu verneinen.

E. 7.1 Des Weiteren ist der Frage nachzugehen, ob völkerrechtliche Vollzugshindernisse nach Art. 3 EMRK (oder einer anderen die Schweiz bindenden völkerrechtlichen Bestimmung) bestehen, woraus sich zwingende Gründe für einen Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ergeben würden.

E. 7.2 Mangels systemischer Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO kann vermutungsweise davon ausgegangen werden, dass Kroatien seinen völker- und gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen gegenüber Personen in der Situation des Beschwerdeführers nachkommt und insbesondere die Rechte respektiert und schützt, die sich aus der Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben (vgl. statt vieler Urteil des BVGer F-5384/2023 vom 12. Oktober 2023 E. 7.3 m.w.H.). Diese Vermutung kann zwar im Einzelfall widerlegt werden. Hierfür bedarf es aber konkreter und ernsthafter Hinweise, die vom Betroffenen glaubhaft darzutun sind (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.). Der Beschwerdeführer macht geltend, in Kroatien nicht sicher zu sein. Die ihm angeblich drohende Gefahr begründet er aber in keinerlei Hinsicht. Er legt auch kein konkretes und ernsthaftes Risiko dar, wonach sich die kroatischen Behörden weigern würden, ihn aufzunehmen und einen allfälligen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Er hat nicht dargetan, dass die ihn als Dublin-Rückkehrenden bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Kroatien derart schlecht seien, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten, zumal er sich in Kroatien gemäss seinen Aussagen lediglich einen Tag lang aufgehalten hat (SEM act. 32/12 Ziffer 2.06). Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung wäre der Beschwerdeführer nötigenfalls gehalten, sich an die dortigen Behörden zu wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einzufordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Sodann hat das SEM zutreffend darauf hingewiesen, dass Kroatien ein Rechtsstaat mit einer funktionierenden Polizeibehörde ist. Es ist ihm zuzumuten, sich an diese zu wenden, falls er sich in seiner Sicherheit gefährdet führen sollte.

E. 7.3 Hinsichtlich des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers kann auf die vorinstanzlichen Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden; diese sind nicht zu beanstanden (vgl. dort S. 9 f.). Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer am 25. August 2023 im C._______ operiert wurde ([...], vgl. SEM act. 39/4). Im Nachgang wurde er mit einem Antibiotikum behandelt (vgl. SEM act. 34/3 S. 2). Gemäss der Auskunft der Pflege benötigt er seit dem 2. Oktober 2023 keinen Verbandswechsel mehr und die Wunde ist verheilt (vgl. SEM act. 40/1). Die in der Erstbefragung sowie in der Beschwerde gemachte Behauptung, es gehe ihm psychisch schlecht, er leide an Schlafstörungen sowie Gewichtsverlust und sei auf einen Psychiater oder Psychologen angewiesen, bleibt unbelegt. Dasselbe gilt für seine geltend gemachten (...) und die daher angeblich benötigte medikamentöse Behandlung. Den Akten sind weder Anhaltspunkte für das Vorliegen eines (...) - wie vom Beschwerdeführer im persönlichen Gespräch vom 15. August 2023 behauptet - noch dafür zu entnehmen, dass er sich bezüglich psychischer Probleme an den Pflegedienst oder direkt an eine externe medizinische Einrichtung gewandt hätte. Angesichts des Umstandes, dass er sich für die Wundbehandlung selbständig beim D._______ angemeldet hat, nachdem er sich im C._______ schlecht behandelt gefühlt habe, wäre ihm durchaus zuzumuten gewesen, auch bezüglich seiner anderen geltend gemachten Probleme medizinische Unterstützung einzuholen und entsprechende Berichte über seine Rechtsvertretung einreichen zu lassen (vgl. SEM act. 34/3 S. 1). Vor diesem Hintergrund kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer an gravierenden gesundheitlichen Problemen leidet, welche ihn bei der Überstellung nach Kroatien einer tatsächlichen Gefahr ("real risk") einer Verletzung von Art. 3 EMRK aussetzen könnten (vgl. dazu auch die Rechtsprechung des EGMR, Urteil Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Sollte der Beschwerdeführer nach der Rückkehr nach Kroatien eine medizinische Behandlung benötigen, ist darauf hinzuweisen, dass Kroatien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt und verpflichtet ist, den Antragstellenden die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie).

E. 7.4 Die Vorinstanz hat das Selbsteintrittsrecht gemäss Art. 17 Dublin-III-VO sowie Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zu Recht nicht ausgeübt. Weder ist die Schweiz völkerrechtlich verpflichtet, auf das Asylgesuch einzutreten, noch liegen humanitäre Gründe vor, welche einen Selbsteintritt nahelegen würden. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3).

E. 7.5 Von einer Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung ist abzusehen, zumal der Beschwerdeführer seinen Rückweisungsantrag nicht begründet hat. Im Übrigen ergeben sich auch aus den Akten keinerlei Hinweise auf Verfahrensfehler. Nach dem Gesagten besteht kein Anlass für die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Das Eventualbegehren ist abzuweisen.

E. 8 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat die Wegweisung nach Kroatien angeordnet. Die angefochtene Verfügung erweist sich als rechtmässig und die Beschwerde ist abzuweisen. Mit dem Entscheid in der Hauptsache fällt der am 19. Oktober 2023 angeordnete Vollzugsstopp dahin. Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist.

E. 9.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind.

E. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5710/2023 Urteil vom 6. November 2023 Besetzung Richterin Roswitha Petry, mit Zustimmung von Richterin Contessina Theis, Gerichtsschreiberin Mara Urbani. Parteien A._______, geboren am (...), Algerien, vertreten durch Kerstin Krüger, HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 11. Oktober 2023 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 15. Juni 2023 in der Schweiz um Asyl nach. Auf dem Personalienblatt gab er als Geburtsdatum den (...) an. Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er am 24. Mai 2023 in Kroatien aufgegriffen worden war und gleichentags dort ein Asylgesuch gestellt hatte. Am 31. Mai 2023 hatte er in Slowenien ein Asylgesuch gestellt und war dort ebenfalls daktyloskopisch erfasst worden. B. Am 21. Juni 2023 wandte sich das SEM mit Informationsersuchen sowohl an die kroatischen als auch an die slowenischen Behörden. Es bat insbesondere um Auskunft darüber, welches Geburtsdatum der Beschwerdeführer in Kroatien respektive in Slowenien angegeben und ob er irgendwelche Nachweise dafür eingereicht habe. C. Die kroatischen Behörden reagierten nicht auf das Informationsersuchen des SEM. Hingegen informierten die slowenischen Behörden das SEM mit Schreiben vom 24. Juli 2023, dass der Beschwerdeführer am 31. Mai 2023 in Slowenien ein Asylgesuch gestellt habe und mit dem Geburtsdatum (...) registriert worden sei. Die Behörden hätten dann ein Dublin-Verfahren mit Kroatien eingeleitet und einen Nichteintretensentscheid gefällt. Der Beschwerdeführer sei untergetaucht und sie hätten die Frist für die Überstellung nach Kroatien bis zum 27. Dezember 2024 verlängert. D. Am 15. August 2023 fand ein Gespräch mit dem Beschwerdeführer statt. Dabei führte das SEM aus, es lägen Hinweise dafür vor, dass er das Mündigkeitsalter bereits erreicht habe, weshalb er möglicherweise zu einer medizinischen Altersabklärung ans B._______ geschickt werde. Es stellte ihm medizinische Zusatzfragen zur Altersabklärung. E. Am 24. Juli 2023 ersuchte das SEM die kroatischen Behörden um (...)übernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). F. Ein vom SEM am 16. August 2023 in Auftrag gegebenes rechtsmedizinisches Gutachten des B._______ vom 23. August 2023 ergab, dass beim Beschwerdeführer von einem Mindestalter von 19 Jahren ausgegangen werden könne. Das von ihm angegebene Alter von (...) Jahren und (...) Monaten sei mit den erhobenen Befunden nicht zu vereinbaren. Mit E-Mail vom 28. August 2023 wurde das Gutachten der zugewiesenen Rechtsvertretung zur Kenntnis gebracht. G. Die kroatischen Behörden lehnten das Gesuch um Rückübernahme am 1. September 2023 mit der Begründung ab, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz als Minderjähriger registriert sei, weshalb gemäss Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO die Schweiz zuständig sei für die Behandlung seines Asylgesuchs. Mit Remonstrationsgesuch vom 6. September 2023 ersuchte die Vorinstanz Kroatien erneut um Rückübernahme des Beschwerdeführers und legte eine englische Übersetzung des Altersgutachtens vom 23. August 2023 bei. Nachdem das SEM die kroatischen Behörden mit E-Mail vom 15. September 2023 an das Remonstrationsgesuch erinnert hatten, stimmten diese dem Rückübernahmegesuch am 20. September 2023 zu. H. Anlässlich der Erstbefragung UMA (unbegleitete minderjährige Asylsuchende) vom 5. September 2023 gab der Beschwerdeführer an, am (...) geboren zu sein. Er reichte keine Identitätsnachweise zu den Akten und machte geltend, seinen Pass in der Türkei verloren zu haben. Er habe ihn im Jahr 2015 oder 2016 im Alter von (...) Jahren ausstellen lassen. In Bezug auf seinen Bildungsweg gab er an, im Alter von fünf Jahren eingeschult worden zu sein. Er habe zweimal die Klasse wiederholen müssen und die Schule im Jahr 2015 im Alter von (...) oder (...) Jahren beendet. Bei seiner Ausreise am 14. September 2022 sei er (...) Jahre alt gewesen. Auf das gemäss der Registrierung in Slowenien abweichende Geburtsdatum angesprochen, machte er geltend, dort als Geburtsdatum ebenfalls den (...) angegeben zu haben. Die slowenischen Behörden hätten die letzte Zahl falsch aufgeschrieben. Zum medizinischen Sachverhalt befragt gab er zu Protokoll, eine (...) gehabt zu haben und daraufhin in der Schweiz operiert worden zu sein. Er habe Medikamente gegen die (...), aber nicht gegen die Schmerzen erhalten. Er benötige zudem einen Psychiater oder einen Psychologen, habe Schlafstörungen und sehr viel Gewicht verloren. Das SEM hielt die geltend gemachte Minderjährigkeit nicht für glaubhaft und gewährte dem Beschwerdeführer anlässlich der Erstbefragung UMA das rechtliche Gehör zur Anpassung seines Geburtsdatums im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) auf den (...). Er war damit nicht einverstanden und beantragte die erneute Durchführung einer Altersabklärung. Er habe nicht gewusst, was bei der Altersuntersuchung mit ihm gemacht werde. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und möglichen Überstellungshindernissen nach Kroatien (respektive Slowenien) gewährt, welches gemäss der Dublin-III-VO für die Behandlung seines Asylgesuchs in Frage komme. Dazu hielt er fest, in Algerien sehr viele Probleme zu haben. In Kroatien und Slowenien sei er nicht sicher, sondern nur in der Schweiz. I. Mit Verfügung vom 11. Oktober 2023 (eröffnet am 12. Oktober 2023) trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz nach Kroatien an, forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte die editionspflichtigen Akten aus. Gleichzeitig stellte es fest, dass sein Geburtsdatum im ZEMIS auf den (...) (mit Bestreitungsvermerk) laute und einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid keine aufschiebende Wirkung zukomme. J. Mit Beschwerde vom 18. Oktober 2023 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer, die Ziffern 1 und 3 der vorinstanzlichen Verfügung vom 11. Oktober 2023 seien aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten. Die Ziffer 2 der Verfügung sei aufzuheben und das im ZEMIS geführte Geburtsdatum wieder auf den (...) anzupassen. Eventualiter sei die Verfügung zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, folglich der Beschwerdeführer als UMA zu behandeln und die Vorinstanz anzuweisen, ihn in den Wohnstrukturen für UMA unterzubringen. K. Am 19. Oktober 2023 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG (SR 142.31) nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2 Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 3 AsylG] und Form [Art. 52 Abs. 1 VwVG]) sind offensichtlich erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Die vorliegende Beschwerde richtet sich sowohl gegen den Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG betreffend das Asylgesuch des Beschwerdeführers (Ziffern 1 und 3 - 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung) als auch gegen die ZEMIS-Eintragung betreffend dessen Geburtsdatum (Ziffer 2 des Verfügungsdispositivs). Der Beschwerdeführer hat sich indes eine weitergehende Begründung zum ZEMIS-Punkt innert der laufenden Beschwerdefrist ausdrücklich vorbehalten (vgl. S. 7 der Beschwerde). Über das Begehren auf Änderung des im ZEMIS vermerkten Geburtsdatums ist somit nicht im vorliegenden Dublin-Verfahren zu entscheiden, weshalb im Nachgang ein separates Verfahren unter der Geschäfts-Nr. E-5716/2023 bezüglich der beantragten Datenänderung zu führen ist (vgl. auch Urteil des BVGer D-1828/2022 vom 6. Mai 2022 E. 2). Eine Koordination erfolgt insofern, als in beiden Verfahren derselbe Spruchkörper eingesetzt ist. Auf das im Zusammenhang mit der Datenänderung im ZEMIS gestellte Rechtsbegehren um aufschiebende Wirkung beziehungsweise Anweisung an die Vorinstanz, den Beschwerdeführer während des laufenden Beschwerdeverfahrens in einer Unterkunft für Minderjährige unterzubringen, ist nach dem Gesagten hier nicht weiter einzugehen. 2.3 Wie nachfolgend dargelegt, erweist sich die Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid betreffend das Asylverfahren als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). 3.3 Besteht aufgrund systemischer Schwachstellen im Asylwesen des ursprünglich als zuständig erkannten Mitgliedstaates die erhebliche Gefahr, der Antragsteller werde bei einer Überstellung einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung ausgesetzt, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zuständig, soweit nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 3.4 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, Antragstellende, die während der Prüfung ihres Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt haben oder die sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhalten, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 Dublin-III-VO wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO). 3.5 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1). 3.6 Im Fall einer unbegleiteten minderjährigen Person ohne familiäre Anknüpfungspunkte zu einem anderen Mitgliedstaat ist gemäss Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO stets derjenige Mitgliedstaat zuständig, in welchem die betreffende Person ihren (aktuellen) Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat (vgl. Ulrich Koehler, Praxiskommentar zum Europäischen Asylzuständigkeitssystem, 2018, N. 27 ff. zu Artikel 8 Dublin-III-VO), sofern es ihrem Wohl dient. Als minderjährig gilt ein Drittstaatsangehöriger unter 18 Jahren (Art. 2 Bst. i Dublin-III-VO; Art. 1a Bst. d der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). 4. 4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihrer Verfügung aus, der Beschwerdeführer habe die behauptete Minderjährigkeit nicht widerspruchsfrei und übereinstimmend glaubhaft machen können. Er habe keinerlei Dokumente vorweisen können, die seine Identität belegen könnten. In Bezug auf seine Schulbildung sowie seine Passausstellung habe er widersprüchliche Angaben zu seinem Alter gemacht. So habe er angegeben, die Schule im Jahr 2015 im Alter von (...) oder (...) Jahren verlassen und seinen Pass im Jahr 2015 oder 2016 im Alter von 12 Jahren beantragt zu haben. Die Widersprüche habe er nicht zu erklären vermocht. Zum Widerspruch betreffend das Beenden der Schule habe er pauschal angegeben, sich nicht sicher zu sein. Die Erklärung, er habe den slowenischen Behörden das von ihm geltend gemachte Geburtsdatum angegeben und diese hätten den falschen Jahrgang notiert, vermöge nicht zu überzeugen. Das forensische Altersgutachten - welches auf Basis wissenschaftlicher Erkenntnisse erstellt worden sei - stelle vorliegend ein starkes Indiz für seine Volljährigkeit dar. Es treffe nicht zu, dass er vorab nicht darüber informiert worden sei, dass die medizinische Untersuchung der Altersüberprüfung diene. Im Rahmen eines persönlichen Gesprächs vom 15. August 2023 sei ihm erklärt worden, dass in seinem Dossier Hinweise bestehen würden, dass er das Mündigkeitsalter bereits erreicht habe und er deshalb vom SEM zu einer medizinischen Altersabklärung vorgeladen werde. Dabei sei er über das genaue Vorgehen informiert worden und habe die Möglichkeit erhalten, sich dazu zu äussern. Es lägen keine Hinweise vor, dass die kroatischen Behörden das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführen würden und ihm insbesondere keinen effektiven Schutz vor Rückschiebung (Non-Refoulement-Gebot) gewähren würden. Kroatien sei ein Rechtsstaat mit einer funktionierenden Polizeibehörde, die sowohl als schutzwillig als auch als schutzfähig gelte. Sollte er sich in Kroatien vor Übergriffen durch Privatpersonen fürchten oder sogar solche erleiden, so könne er sich an die zuständigen staatlichen Stellen wenden. Eine allfällige erforderliche medizinische Behandlung seiner gesundheitlichen Beschwerden könne auch in Kroatien in Anspruch genommen werden. In Würdigung seiner Aussagen würden auch sonst keine Umstände vorliegen, die die Schweiz veranlassen müssten, die Souveränitätsklausel anzuwenden. 4.2 Dem entgegnete der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift, die am 18. August 2023 durchgeführte Altersabklärung sei ohne vorherige Information an die Rechtsvertretung respektive Vertrauensperson erfolgt, so dass er nicht über den Grund und die etwaigen Folgen der Altersabklärung habe aufgeklärt werden können. Auch er selbst sei vom SEM nicht über das Ziel der Untersuchungen informiert worden. In der Befragung habe er wiederholt darauf hingewiesen, dass er sich bei den Jahresangaben nicht sicher sei. Er habe die Schule nicht regelmässig besucht. Daraus sei zu schliessen, dass sein Bildungsstand nicht allzu hoch sei und ihm das Rechnen schwerfalle. Auch die Stresssituation in der Befragung sei zu berücksichtigen. Es handle sich bei ihm um einen Minderjährigen, der schon sehr viel erlebt habe und sich seit dem Kindesalter habe alleine durchschlagen müssen. Beim Gespräch habe er nach bestem Wissen und Gewissen konkrete Angaben machen wollen; dabei habe er sich aber aus Nervosität «verheddert». Er habe aber konstant - auch in Slowenien - angegeben, am (...) geboren zu sein. Der Umstand, dass die slowenischen Behörden das Geburtsjahr abgeändert hätten, könne ihm nicht angelastet werden. In Kroatien sei sein Alter gar nicht registriert worden. Der Umstand, dass Asylsuchende in Kroatien nicht nach ihrem Geburtsdatum gefragt würden, decke sich mit Erfahrungswerten und praktisch sämtlichen Berichten von Asylsuchenden. Das Altersgutachten habe aufgrund des fehlenden Mindestalters bezüglich der Zähne keinerlei Beweiswert und stelle kein Indiz für die Volljährigkeit des Beschwerdeführers dar. Die Vorinstanz stütze sich bezüglich des festgestellten Mindestalters lediglich auf die Untersuchungsergebnisse des Schlüsselbeins und der linken Hand, was stossend sei und nicht der Rechtsprechung entspreche. Zudem lägen für die Alterseinschätzung keine Referenzstudien für eine männliche Population aus Algerien vor. Unter Verweis auf verschiedene Länderberichte bringt der Beschwerdeführer vor, auf die Überstellung nach Kroatien von verletzlichen Personen - zu welchen er gehöre - solle verzichtet werden. Asylsuchende hätten dort lediglich Zugang zur medizinischen Notversorgung, welche eine sporadische und äusserst rudimentäre Versorgung in den Asylzentren sowie die Notfallversorgung in Spitälern umfasse. Angesichts der drohenden Verletzung völkerrechtlicher Bestimmungen (konkrete Gefahr unmenschlicher und entwürdigender Behandlung, Kindeswohlgefährdung sowie fehlende medizinische Behandlung) und der Mängel im kroatischen Asylsystem würde eine Rücküberstellung des Beschwerdeführers nach Kroatien eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen. 5. 5.1 Den vorliegenden Akten ist zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer vor seiner Einreise in die Schweiz in Kroatien aufgehalten hatte. Das SEM ersuchte die kroatischen Behörden am 6. September 2023 (erneut) um Aufnahme des Beschwerdeführers. Die kroatischen Behörden stimmten dem Remonstrationsgesuch am 20. September 2023 zu. 5.2 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, aufgrund seiner Minderjährigkeit sei gestützt auf Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO von der Zuständigkeit der schweizerischen Asylbehörden für sein Asylgesuch auszugehen, ist zunächst auf die Beweislastverteilung für das Vorbringen der Minderjährigkeit hinzuweisen: 5.2.1 Eine geltend gemachte Minderjährigkeit ist von der asylsuchenden Person zu beweisen, soweit ihr ein Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen, da sie die Beweislast dafür trägt, auch wenn das SEM die entscheidrelevanten Sachverhaltsmomente von Amtes wegen festzustellen hat (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.3 m.w.H., EMARK 2004 Nr. 30 E. 5.3.3). Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist eine Abwägung aller Anhaltspunkte, die für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangabe sprechen, vorzunehmen (vgl. BVGE 2009/54 E. 4.1). Wurde der Sachverhalt abschliessend festgestellt und ist es der betroffenen Person nicht gelungen, die behauptete Minderjährigkeit glaubhaft zu machen, hat sie die Folgen zu tragen und wird als volljährig betrachtet (vgl. BVGE 2019 I/6 E. 5.4). Gemäss BVGE 2018 VI/3 sind von den in der Schweiz angewandten Methoden der medizinischen Altersabklärung nur die Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse und die zahnärztliche Untersuchung (nicht jedoch die Handknochenaltersanalyse und die ärztliche körperliche Untersuchung) zum Beweis der Minder- beziehungsweise Volljährigkeit einer Person geeignet. Relevant für die Beurteilung sind mithin die Ergebnisse betreffend das festgestellte Mindestalter der Schlüsselbeinanalyse sowie der zahnärztlichen Untersuchung. Medizinische Altersabklärungen stellen - je nach Ergebnis - unterschiedlich zu gewichtende Indizien für das Vorliegen der Minder- respektive Volljährigkeit einer Person dar. Eine medizinische Altersabklärung stellt ein starkes Indiz für die Volljährigkeit dar, falls das Mindestalter bei der Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse oder der zahnärztlichen Untersuchung über 18 Jahren liegt und die sich anhand der beiden Analysen ergebenden Altersspannen überlappen. Lediglich ein schwaches Indiz für die Volljährigkeit liegt vor, wenn das Mindestalter bei der Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse oder der zahnärztlichen Untersuchung über 18 Jahren liegt und die sich anhand der beiden Analysen ergebenden Altersspannen nicht überlappen, wobei es dafür eine plausible medizinische Erklärung gibt. Ein sehr schwaches oder gar fragliches Indiz für die Volljährigkeit ist gegeben, wenn das Mindestalter bei der Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse oder der zahnärztlichen Untersuchung unter 18 Jahren liegt und die sich anhand der beiden Analysen ergebenden Altersspannen nicht überlappen, ohne dass es dafür eine plausible medizinische Erklärung gibt (vgl. a.a.O. E. 4.2.2). 5.2.2 Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine Identitätspapiere im Sinne von Art. 1a Bst. c AsylV1 oder andere Dokumente zu den Akten gereicht hat, mit welchen er sein Geburtsdatum beweisen oder zumindest glaubhaft machen kann. Vor dem Hintergrund, dass seine Eltern sowie seine drei Geschwister sich noch in Algerien befinden, ist nicht nachvollziehbar, weshalb er keinerlei Dokumente einreichen konnte, die Aufschluss über sein Alter geben könnten. Seine Erklärung, keinen Kontakt mehr zu «Algerien» zu haben, ist als Schutzbehauptung zu bewerten (vgl. SEM act. [...]-[nachfolgend: SEM act.] 32/12 Ziffer 4.04). Bezüglich des angeblichen Verlustes seines Reisepasses ist in den Aussagen des Beschwerdeführers sodann ein Widerspruch zu erkennen. Zunächst gab er an, diesen in der Türkei irgendwo versteckt zu haben; dann habe es Probleme gegeben und er habe flüchten müssen (vgl. a.a.O. Ziffer 1.06). Als er zurückgekehrt sei, sei der Pass nicht mehr dagewesen. Demgegenüber erwähnte er später, die Tasche mit dem Reisepass sei weggekommen, als er am Schlafen gewesen sei (vgl. a.a.O.). 5.2.3 Die vom SEM am 16. August 2023 in Auftrag gegebene medizinische Altersabklärung spricht gegen die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers. Das Gutachten des B._______ vom 23. August 2023 beruht auf einer forensisch-medizinischen Untersuchung, einer zahnärztlichen Altersschätzung basierend auf einer Panoramaschichtaufnahme des Gebisses, einer radiologischen Altersschätzung basierend auf einem Röntgenbild der linken Hand sowie einer Computertomografie-Untersuchung der Schlüsselbein-Brustbein-Gelenke, welche am 18. August 2023 durchgeführt wurden (vgl. SEM act. 25/6). Anhand der Verknöcherung der medialen Schlüsselbeinepiphysen beim Beschwerdeführer kamen die Gutachter zum Schluss, dass bei ihm von einem Mindestalter von 19 Jahren auszugehen sei. Im Rahmen der Zahnuntersuchungen wurde ein Mindestalter von 17 beziehungsweise 16.9 Jahren festgestellt. Das angegebene Alter von (...) Jahren und (...) Monaten sei mit den erhobenen Befunden nicht zu vereinbaren. Gemäss dem Methodendokument der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin (SGRM) ist bei der Frage nach der Volljährigkeit die mediale Schlüsselbeinepiphyse das massgebende Element. Diese erfülle als einzige Säule die Voraussetzung für eine Alterseinschätzung «mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit», wobei mindestens das Ossifikationsstadium 3c nach Kellinghaus erforderlich sei (vgl. SGRM, Forensische Altersdiagnostik, Ausgabe Juni 2022, S. 7). Dieses Ossifikationsstadium ist vorliegend gegeben (vgl. SEM act. 25/6, S. 4). Angesichts dessen ist das im Gutachten angegebene Mindestalter von 19 Jahren ohne Weiteres nachvollziehbar. Zwar ist vorliegend insofern keine Überlappung von den sich ergebenden Altersspannen erkennbar, als dass im Rahmen der Zahnuntersuchung keine konkrete Altersspanne angegeben wird. Die Ergebnisse stehen aber auch nicht im Widerspruch zueinander. Gemäss der einschlägigen Literatur ergeben sich keine Anhaltspunkte für gravierende interethnische Differenzen im zeitlichen Verlauf der Skelettreifung, so dass die Ergebnisse der einschlägigen Referenzstudien auch auf andere ethnische Gruppen übertragbar sind (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-5259/2023 vom 17. Oktober 2023 E. 7.5 m.w.H.). Angesichts des Fazits des Gutachtens, insbesondere des festgestellten Mindestalters von 19 Jahren aufgrund der medialen Anteile der Schlüsselbeine, ist das Altersgutachten im Rahmen der Gesamtwürdigung als gewichtiges Indiz für die Volljährigkeit des Beschwerdeführers zu berücksichtigen. Wie nachfolgend aufgezeigt wird, sind die Aussagen des Beschwerdeführers zu seinem Alter nicht geeignet, das Gericht von seiner Minderjährigkeit zu überzeugen (vgl. E. 5.2.4). Die Vorinstanz hatte den Beschwerdeführer vorgängig in einem persönlichen Gespräch über die mögliche Durchführung einer entsprechenden Altersabklärung sowie über deren Ablauf informiert (vgl. SEM act. 17/2). Dieser gab daraufhin an, keine weiteren Fragen zu haben (a.a.O.). Sein diesbezüglicher Einwand in der Beschwerde ist somit unbeachtlich und die Durchführung der Altersabklärung ist nicht zu beanstanden. 5.2.4 Die Vorinstanz wies zu Recht darauf hin, dass die Aussagen des Beschwerdeführers zu seinem Alter mehrere Ungereimtheiten aufweisen. Insbesondere hat er angegeben, im Alter von (...) oder (...) Jahren die Schule beendet zu haben; dies sei im Jahr 2015 gewesen. Wäre der Beschwerdeführer tatsächlich bei seiner Einreise in die Schweiz (...) Jahre alt gewesen, wäre sein Schulabbruch somit nur ein bis zwei Jahre zurückgelegen. Dass er dafür das Jahr 2015 angab, welches zum Zeitpunkt der Befragung acht Jahre zurücklag, lässt sich - entgegen der Behauptung in der Beschwerde - weder mit einer tiefen Schulbildung respektive Rechenproblemen noch mit der Nervosität des Beschwerdeführers erklären. Die Vorinstanz hat zutreffend auf weitere Widersprüche in seinen Aussagen hingewiesen, welche er mit den Ausführungen in seiner Beschwerde nicht zu entkräften vermochte (vgl. angefochtene Verfügung S. 4). Insgesamt sind seine sich widersprechenden Angaben nicht geeignet, das Gericht von seiner Minderjährigkeit zu überzeugen. Der Beschwerdeführer vermochte auch nicht überzeugend zu erklären, weshalb er in Slowenien mit einem anderen Geburtsjahr registriert wurde. Die Behauptung, er habe sein Geburtsdatum den slowenischen Behörden so diktiert, wie von ihm in der Schweiz angegeben, und diese hätten zwar den richtigen Tag sowie Monat, aber nicht das richtige Jahr notiert, ist unglaubhaft. Sodann stimmten die kroatischen Behörden in Kenntnis aller zweckdienlichen Informationen dem Gesuch um Aufnahme zu und hegten somit keine Zweifel an der Volljährigkeit des Beschwerdeführers (vgl. oben E. 5.1). Vollständigkeitshalber ist festzuhalten, dass der Einwand in der Beschwerde, die kroatischen Behörden würden Asylsuchende nicht nach dem Geburtsdatum fragen und sein Alter sei dort deshalb nicht registriert worden, unglaubhaft ist (vgl. Beschwerdeschrift S. 9 f.). An einer anderen Stelle in der Beschwerdeschrift wird nämlich erwähnt, der Beschwerdeführer sei nach seinem Namen und Geburtsdatum befragt worden (vgl. Beschwerdeschrift S. 4). 5.2.5 Das Gericht kommt im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller Umstände (vgl. EMARK 2004 Nr. 30 E. 5.3.4 S. 210) in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die von ihm geltend gemachte Minderjährigkeit zum Zeitpunkt seiner Gesuchseinreichung in der Schweiz glaubhaft zu machen. Um Wiederholungen zu vermeiden, ist auf die Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung zu verweisen (vgl. vorinstanzliche Verfügung S. 3 ff.); diese sind nicht zu beanstanden. 5.3 Nach dem Gesagten ist die grundsätzliche Zuständigkeit Kroatiens gegeben und das SEM ist mit einem ordnungsgemässen Wiederaufnahmeersuchen an die kroatischen Behörden gelangt. 6. 6.1 Nach der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts liegen zum heutigen Zeitpunkt - unabhängig davon, ob es sich dabei um ein «take charge»- oder ein «take back»-Verfahren handelt - keine konkreten Gründe für die Annahme vor, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in Kroatien würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO aufweisen (vgl. dazu das Referenzurteil des BVGer E 1488/2020 vom 22. März 2023, welches die seit dem Referenzurteil D-1611/2016 vom 22. März 2016 bestehende Praxis bestätigt, wonach Dublin Überstellungen nach Kroatien grundsätzlich zulässig sind). Die Vorbringen des Beschwerdeführers erweisen sich vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung als unbehelflich. Insbesondere ist auf die zitierten Berichte namentlich zu Missständen im kroatischen Asylwesen nicht näher einzugehen. 6.2 Gemäss der zitierten Rechtsprechung sind systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO in Bezug auf Kroatien zu verneinen. 7. 7.1 Des Weiteren ist der Frage nachzugehen, ob völkerrechtliche Vollzugshindernisse nach Art. 3 EMRK (oder einer anderen die Schweiz bindenden völkerrechtlichen Bestimmung) bestehen, woraus sich zwingende Gründe für einen Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ergeben würden. 7.2 Mangels systemischer Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO kann vermutungsweise davon ausgegangen werden, dass Kroatien seinen völker- und gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen gegenüber Personen in der Situation des Beschwerdeführers nachkommt und insbesondere die Rechte respektiert und schützt, die sich aus der Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben (vgl. statt vieler Urteil des BVGer F-5384/2023 vom 12. Oktober 2023 E. 7.3 m.w.H.). Diese Vermutung kann zwar im Einzelfall widerlegt werden. Hierfür bedarf es aber konkreter und ernsthafter Hinweise, die vom Betroffenen glaubhaft darzutun sind (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.). Der Beschwerdeführer macht geltend, in Kroatien nicht sicher zu sein. Die ihm angeblich drohende Gefahr begründet er aber in keinerlei Hinsicht. Er legt auch kein konkretes und ernsthaftes Risiko dar, wonach sich die kroatischen Behörden weigern würden, ihn aufzunehmen und einen allfälligen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Er hat nicht dargetan, dass die ihn als Dublin-Rückkehrenden bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Kroatien derart schlecht seien, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten, zumal er sich in Kroatien gemäss seinen Aussagen lediglich einen Tag lang aufgehalten hat (SEM act. 32/12 Ziffer 2.06). Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung wäre der Beschwerdeführer nötigenfalls gehalten, sich an die dortigen Behörden zu wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einzufordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Sodann hat das SEM zutreffend darauf hingewiesen, dass Kroatien ein Rechtsstaat mit einer funktionierenden Polizeibehörde ist. Es ist ihm zuzumuten, sich an diese zu wenden, falls er sich in seiner Sicherheit gefährdet führen sollte. 7.3 Hinsichtlich des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers kann auf die vorinstanzlichen Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden; diese sind nicht zu beanstanden (vgl. dort S. 9 f.). Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer am 25. August 2023 im C._______ operiert wurde ([...], vgl. SEM act. 39/4). Im Nachgang wurde er mit einem Antibiotikum behandelt (vgl. SEM act. 34/3 S. 2). Gemäss der Auskunft der Pflege benötigt er seit dem 2. Oktober 2023 keinen Verbandswechsel mehr und die Wunde ist verheilt (vgl. SEM act. 40/1). Die in der Erstbefragung sowie in der Beschwerde gemachte Behauptung, es gehe ihm psychisch schlecht, er leide an Schlafstörungen sowie Gewichtsverlust und sei auf einen Psychiater oder Psychologen angewiesen, bleibt unbelegt. Dasselbe gilt für seine geltend gemachten (...) und die daher angeblich benötigte medikamentöse Behandlung. Den Akten sind weder Anhaltspunkte für das Vorliegen eines (...) - wie vom Beschwerdeführer im persönlichen Gespräch vom 15. August 2023 behauptet - noch dafür zu entnehmen, dass er sich bezüglich psychischer Probleme an den Pflegedienst oder direkt an eine externe medizinische Einrichtung gewandt hätte. Angesichts des Umstandes, dass er sich für die Wundbehandlung selbständig beim D._______ angemeldet hat, nachdem er sich im C._______ schlecht behandelt gefühlt habe, wäre ihm durchaus zuzumuten gewesen, auch bezüglich seiner anderen geltend gemachten Probleme medizinische Unterstützung einzuholen und entsprechende Berichte über seine Rechtsvertretung einreichen zu lassen (vgl. SEM act. 34/3 S. 1). Vor diesem Hintergrund kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer an gravierenden gesundheitlichen Problemen leidet, welche ihn bei der Überstellung nach Kroatien einer tatsächlichen Gefahr ("real risk") einer Verletzung von Art. 3 EMRK aussetzen könnten (vgl. dazu auch die Rechtsprechung des EGMR, Urteil Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Sollte der Beschwerdeführer nach der Rückkehr nach Kroatien eine medizinische Behandlung benötigen, ist darauf hinzuweisen, dass Kroatien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt und verpflichtet ist, den Antragstellenden die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie). 7.4 Die Vorinstanz hat das Selbsteintrittsrecht gemäss Art. 17 Dublin-III-VO sowie Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zu Recht nicht ausgeübt. Weder ist die Schweiz völkerrechtlich verpflichtet, auf das Asylgesuch einzutreten, noch liegen humanitäre Gründe vor, welche einen Selbsteintritt nahelegen würden. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3). 7.5 Von einer Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung ist abzusehen, zumal der Beschwerdeführer seinen Rückweisungsantrag nicht begründet hat. Im Übrigen ergeben sich auch aus den Akten keinerlei Hinweise auf Verfahrensfehler. Nach dem Gesagten besteht kein Anlass für die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Das Eventualbegehren ist abzuweisen.

8. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat die Wegweisung nach Kroatien angeordnet. Die angefochtene Verfügung erweist sich als rechtmässig und die Beschwerde ist abzuweisen. Mit dem Entscheid in der Hauptsache fällt der am 19. Oktober 2023 angeordnete Vollzugsstopp dahin. Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist. 9. 9.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-gewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Mara Urbani Versand: