Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Erwägungen (31 Absätze)
E. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig (Art. 105 AsylG; Art. 31 VGG). Es entscheidet in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2.1 Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Die vorliegende Beschwerde erweist sich - wie im Folgenden zu zeigen ist - als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
E. 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).
E. 3.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, eine antragsstellende Person, welche während der Prüfung ihres Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 Dublin-III-VO wiederaufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO).
E. 3.4 Im Rahmen des vorliegend interessierenden Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt. Demgegenüber sind im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO; vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.).
E. 3.5 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäss diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
E. 3.6 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht ist zwingend auszuüben, wenn die Überstellung der betroffenen Person in den an sich zuständigen Mitgliedstaat zu einer Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz führen würde (BVGE 2015/9 E. 8.2.1). Gemäss Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) kann zudem das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Bei dieser Entscheidung kommt dem SEM Ermessen zu; das Bundesverwaltungsgericht darf sein eigenes Ermessen nicht an dessen Stelle setzen (BVGE 2015/9 E. 7.6 und E. 8.1 in fine).
E. 4.1 Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der EURODAC-Datenbank ergab, dass dieser vor seiner Einreise in die Schweiz am 5. Juli 2023 in Griechenland und am 13. August 2023 in Kroatien um Asyl ersucht hatte, weshalb die Vorinstanz zu Recht gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO die kroatischen Behörden um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ersuchte. Diese haben dem Wiederaufnahmegesuch der Vorinstanz innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO festgelegten Frist am 14. September 2023 gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO zugestimmt.
E. 4.2 Die grundsätzliche Zuständigkeit Kroatiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens ist somit gegeben.
E. 5.1 In formell-rechtlicher Hinsicht rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, er habe sich aufgrund der ungenügenden Sprachkenntnisse des Übersetzers anlässlich des Dublin-Gesprächs vom 31. August 2023 nicht genügend äussern können. Zudem sei seine Flüchtlingseigenschaft von der Vorinstanz unbeachtet geblieben.
E. 5.2 Diese Rügen erweisen sich nach Prüfung der Akten als offensichtlich unbegründet. Aus dem Gesprächsprotokoll ergeben sich keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen wäre, sich hinreichend zu äussern. Am Schluss der Befragung gab er an, dass es ein gutes Gespräch gewesen sei und bestätigte unterschriftlich, dass ihm das Protokoll rückübersetzt worden sei und dieses seinen freien Äusserungen entspreche (SEM-act. 13). Im Dublin-Verfahren geht es - anders als im Asylverfahren - nicht um die Abklärung der Asylgründe, sondern lediglich um die Frage, welcher Staat für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig ist. Die materielle Prüfung der Asylgründe fällt folglich in die Zuständigkeit Kroatiens. Das Vorgehen der Vorinstanz, den Beschwerdeführer anlässlich des Dublin-Gesprächs vom 31. August 2023 nicht auch zu seinen Asylgründen zu befragen, ist nicht zu beanstanden. Es liegt keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vor.
E. 6.1 In materiell-rechtlicher Hinsicht wird in der Beschwerde vom 4. Oktober 2023 im Wesentlichen auf die dokumentierte Gewalt kroatischer Behörden gegenüber illegal eingereisten Ausländern und Asylsuchenden hingewiesen und aufgrund geltend gemachter systemischer Mängel im Asyl- und Aufnahmesystem Kroatiens die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO beziehungsweise Art. 17 Dublin-III-VO gefordert.
E. 6.2 Im Referenzurteil E-1488/2020 vom 22. März 2023 hat das Bundesverwaltungsgericht die seit dem Referenzurteil D-1611/2016 vom 22. März 2016 bestehende Praxis der grundsätzlichen Zulässigkeit von Dublin-Überstellungen nach Kroatien bestätigt. Das Gericht stellte fest, dass nicht davon auszugehen ist, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Kroatien wiesen systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 zweiter und dritter Satz Dublin-III-VO auf, die eine Überstellung von Gesuchstellenden generell als unzulässig erscheinen lassen würden (vgl. E-1488/2020 E. 9.5). Der - angesichts der in E. 9.4.2 f. des Urteils dargelegten Situation prima vista nicht unbegründete - Verdacht eines Gefährdungszusammenhangs zwischen Push-Backs und Dublin-Rückkehr lasse sich aufgrund der verfügbaren Informationen und Erkenntnisse nicht erhärten. Im Rahmen einer auf die Dublin-III-VO gestützten Überstellung liege das Hauptaugenmerk auf der Frage, ob die gesuchstellende Person, zu deren Aufnahme sich die kroatischen Behörden bereit erklärt hätten, Zugang zum dortigen Asylverfahren erhalten werde. Dabei stehe nicht mehr im Vordergrund, ob es für die schutzsuchende Person zuvor allenfalls äusserst schwierig gewesen sei, überhaupt auf kroatisches Territorium zu gelangen. Es sei nicht a priori von einer gleichgelagerten Gefährdung für Dublin-Rückkehrende auszugehen wie für Personen, welche erstmals versuchen würden, in das Land einzureisen oder es zu durchqueren. Zum aktuellen Zeitpunkt würden keine genügenden Anzeichen für die Befürchtung bestehen, im Dublin-Kontext überstellte Personen würden ohne Eröffnung und Durchführung eines Asylverfahrens in unzulässiger Weise aus Kroatien ausgeschafft. Dies treffe sowohl auf die Überstellung im Rahmen von Take-Charge- (Aufnahme-) als auch von Take-Back- (Wiederaufnahme-) Verfahren zu (vgl. a.a.O. E. 9.4.4). Im Ergebnis sei davon auszugehen, dass Gesuchstellende, welche gestützt auf die Dublin-III-VO nach Kroatien überstellt würden, Zugang zum dortigen Asylverfahren erhalten, unabhängig davon, ob es sich um ein Take-Charge- oder Take-Back-Verfahren handle. Insbesondere bestehe keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, die Überstellten würden der Gefahr einer Verletzung ihrer aus dem Refoulement-Verbot fliessenden Rechte ausgesetzt werden (vgl. a.a.O. E. 9.5).
E. 6.3 An dieser aktuellen, auf einer Gesamtbetrachtung diverser staatlicher und nichtstaatlicher Quellen sowie der Rechtsprechung anderer Dublin-Mitgliedstaaten beruhenden Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach das kroatische Asyl- und Aufnahmesystem keine systemischen Schwachstellen aufweist, vermögen die Vorbringen des Beschwerdeführers unter Verweis auf diverse Berichte (Bericht des Human Right Watch [HRW] vom Mai 2023 [Rz. 13 der Beschwerde], Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 21. Februar 2023 [Rz. 10], Bericht des Schweizer Radio und Fernsehen [SRF] vom 6. Oktober 2021 [Rz. 12], Bericht des European Center for Constitutional and Human Rights [ECCHR] vom 8. November 2019 und Bericht des HRW vom 15. Juli 2019 [jeweils Rz. 11]) nichts zu ändern.
E. 6.4 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. Gleichsam erweist sich die Rüge der unvollständigen beziehungsweise unrichtigen Ermittlung des Sachverhalts im Zusammenhang mit der Situation von Dublin-Rückkehrenden als nicht stichhaltig, weshalb von einer Rückweisung zu weiteren Sachverhaltsabklärungen abzusehen ist (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.3 zur antizipierten Beweiswürdigung).
E. 7.1 Auch ein Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO, konkretisiert in Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, kommt vorliegend nicht in Betracht.
E. 7.2 Kroatien ist Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls zur FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301), der EMRK und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105). Ausserdem wird Kroatien durch die Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie), gebunden.
E. 7.3 Mangels systemischer Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO kann vermutungsweise davon ausgegangen werden, dass Kroatien seinen völker- und gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen gegenüber Personen in der Situation des Beschwerdeführers nachkommt und insbesondere auch die Rechte respektiert und schützt, die sich aus der Verfahrens- und Aufnahmerichtlinie ergeben (vgl. Urteile F-1883/2023 vom 12. April 2023 E. 8.2; F-647/2023 vom 9. Februar 2023 E. 7.1; je m.H.). Diese Vermutung kann zwar im Einzelfall widerlegt werden, hierfür bedarf es aber konkreter und ernsthafter Hinweise, die von der betroffenen Person glaubhaft darzutun sind (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.; Urteil des BVGer D-5698/2017 vom 6. März 2018 E. 5.3.1).
E. 7.4 In Bezug auf die Behandlung durch die kroatischen Behörden macht der Beschwerdeführer geltend, nach seiner Aufgreifung um 03:00 Uhr habe er bis 09:00 Uhr kein Wasser erhalten, sei in ein Gefängnis beziehungsweise einen finsteren Raum gebracht, geprügelt und mit Eisenstangen geschlagen worden. Er sei konstant rassistisch beleidigt, als «dreckiger Mensch» betitelt und mit Gewalt zur Abgabe seiner Fingerabdrücke gezwungen worden. Statt Hilfe zu erhalten, sei ihm eine Wegweisungsverfügung ausgestellt worden. Seine Aussagen hat er nicht weiter substantiiert, geschweige denn belegt. Ebenfalls liegen keinerlei Anhaltspunkte für eine Verfolgung in Kroatien aufgrund seines politischen Aktivismus zugunsten der Hazara in Afghanistan vor. Der Beschwerdeführer vermag damit nicht rechtsgenügend darzutun, dass die von ihm bei einer Rückführung nach Kroatien zu erwartenden Bedingungen derart schlecht wären, dass sie zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen könnten. Das Bundesverwaltungsgericht geht zudem davon aus, dass er sich nach der Dublin-Rücküberstellung in einer anderen Situation als bei der ersten Einreise nach Kroatien befinden wird (vgl. Urteil des BVGer E-1488/2020 E. 9.4 m.w.H.), zumal er gemäss Dublin-Überstellungmodalitäten vom 25. September 2023 auf dem Flugweg nach Zagreb überstellt werden dürfte (SEM-act. 20).
E. 7.5 Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Kroatien werde im Fall des Beschwerdeführers den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet wäre oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Weiter geht das Bundesverwaltungsgericht praxisgemäss davon aus, dass sich der Beschwerdeführer bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung der ihm zustehenden Aufnahmebedingungen nötigenfalls an die kroatischen Behörden wenden und seine Rechte auf dem Rechtsweg einfordern könnte (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Sollte er sich durch kroatische Behörden oder Drittpersonen ungerecht oder rechtswidrig behandelt fühlen, könnte er sich mit einer Beschwerde an die zuständigen Stellen wenden oder eine Anzeige einreichen. Im Übrigen steht ihm auch die Möglichkeit offen, die vor Ort tätigen karitativen Organisationen zu kontaktieren (anstatt vieler Urteil des BVGer F-3746/2023 vom 11. Juli 2023 E. 6.3). An dieser Beurteilung vermögen auch die abweichende Einschätzung in den auf Beschwerdeebene zitierten Berichten der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom September 2022 und der Asylum Information Database (AIDA) Country Report 2021 (beide Rz. 17 der Beschwerde) und der Verweis auf zwei vor dem Referenzurteil E-1488/2020 ergangene Verwaltungsgerichtsurteile aus Deutschland (Rz. 15) nichts zu ändern.
E. 7.6 Bezüglich der gesundheitlichen Aspekte ist festzuhalten, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellt (vgl. anstatt vieler Urteil des BVGer F-3746/2023 vom 11. Juli 2023 E. 6.4 unter Verweis auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193). Anlässlich des Dublin-Gesprächs vom 31. August 2023 gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass er physisch gesund sei. Er habe psychische Probleme in Form von Stress, Sorgen und Depressionen. Beim Arzt habe er Medikamente erhalten. Die Vorinstanz hat den aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ausreichend abgeklärt, sodass sie sich ein hinreichendes Bild machen und über die Zulässigkeit der Wegweisung nach Kroatien sowie über die Anwendung der Souveränitätsklausel befinden konnte. Von zusätzlichen medizinischen - namentlich psychiatrischen - Abklärungen wären nach dem Gesagten keine rechtserheblichen neuen Erkenntnisse zu erwarten gewesen, weshalb seitens der Vorinstanz keine Veranlassung bestand, weitere Abklärungen vorzunehmen (zur antizipierten Beweiswürdigung vgl. BGE 141 I 60 E. 3.3; 136 I 229 E. 5.3). Folglich verstösst eine Überstellung nach Kroatien auch mit Blick auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht gegen Art. 3 EMRK, zumal Kroatien rechtsprechungsgemäss über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt (vgl. Urteil des BVGer D-735/2022 vom 28. Februar 2022 E. 6.7.3) und die Dublin-Überstellungsmodalitäten vom 25. September 2023 (SEM-act. 20) über seine psychischen Probleme informieren und die Einholung eines Arztberichts anordnen, sofern er sich zum Überstellungszeitpunkt in medizinischer Behandlung befinden sollte.
E. 7.7 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt die Vorinstanz bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang einer weiteren Überprüfung.
E. 7.8 Es liegen somit weder völkerrechtliche Vollzugshindernisse vor, welche die Schweiz zum Selbsteintritt verpflichten würden, noch bestehen Rechtsfehler bei der Ermessensbetätigung. Es besteht folglich kein Grund für einen Selbsteintritt der Schweiz gemäss Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 in Verbindung mit Art. 17 Dublin-III-VO.
E. 8 Nach den obigen Darlegungen (E. 7.6) erscheint es auch nicht angezeigt, die Vorinstanz dazu zu verpflichten, von den kroatischen Behörden vor einer Überstellung individuelle Zusicherungen, namentlich bezüglich des Zugangs zu medizinischer Versorgung und zu adäquater Unterbringung, einzuholen.
E. 9 Die Vorinstanz ist daher zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Kroatien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1). Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
E. 10 Das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ist mit Ausfällung des vorliegenden Endentscheids gegenstandslos geworden. Der verfügte Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin.
E. 11.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind und dies auch schon im Zeitpunkt der Gesuchstellung waren (Art. 65 Abs. 1 VwVG).
E. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-5384/2023 Urteil vom 12. Oktober 2023 Besetzung Einzelrichter Sebastian Kempe, mit Zustimmung von Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiberin Aisha Luisoni. Parteien A._______, geboren am (...) 1996, Afghanistan, vertreten durch Lea Hungerbühler, Rechtsanwältin, und MLaw Michael Meyer, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 14. September 2023 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 22. August 2023 in der Schweiz um Asyl (Vorakten [SEM-act.] 1). B. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit EURODAC) ergab, dass er am 5. Juli 2023 in Griechenland und am 13. August 2023 in Kroatien ein Asylgesuch gestellt hatte (SEM-act. 4). C. Anlässlich des Dublin-Gesprächs vom 31. August 2023 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer in Anwesenheit seiner damaligen Rechtsvertretung das rechtliche Gehör, unter anderem zur Zuständigkeit Kroatiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid, zur Wegweisung in diesen Dublin-Mitgliedstaat sowie zu seinem Gesundheitszustand (SEM-act. 13). D. Ebenfalls am 31. August 2023 ersuchte die Vorinstanz die kroatischen Behörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend Dublin-III-VO). Die kroatischen Behörden stimmten der Rückübernahme am 14. September 2023 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO zu (SEM-act. 18). E. Mit Verfügung vom 14. September 2023, eröffnet am 27. September 2023, trat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz nach Kroatien an und forderte ihn auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig wies die Vorinstanz auf die einer allfälligen Beschwerde von Gesetzes wegen fehlende aufschiebende Wirkung hin und beauftragte den Kanton Bern mit dem Vollzug der Wegweisung (SEM-act. 19). F. In der Beilage zur Verfügung vom 14. September 2023 definierte die Vorinstanz die Überstellungsmodalitäten von der Schweiz nach Kroatien (SEM-act. 20). G. Am 27. September 2023 teilte die Rechtsvertretung der Vorinstanz die Beendigung des Mandatsverhältnisses mit (SEM-act. 21). H. Mit Eingabe vom 4. Oktober 2023 gelangte der Beschwerdeführer gegen die Verfügung vom 14. September 2023 ans Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, von den zuständigen Behörden Zusicherungen einzuholen, dass ab dem Zeitpunkt der Ankunft umgehend Obdach, Nahrung, eine adäquate und regelmässige medizinische sowie psychologische Behandlung zur Verfügung steht. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verzicht auf die Erhebung von Verfahrenskosten, insbesondere eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren und die kantonalen Behörden seien entsprechend anzuweisen. Weiter beantragte er die superprovisorische Aussetzung des Wegweisungsvollzugs (Akten im Beschwerdeverfahren [BVGer-act] 1). I. Am 5. Oktober 2023 lagen dem Bundesverwaltungsgericht die Akten in elektronischer Form vor und gleichentags setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der Überstellung gestützt auf Art. 56 VwVG einstweilen aus (BVGer-act. 2). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig (Art. 105 AsylG; Art. 31 VGG). Es entscheidet in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1. Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2. Die vorliegende Beschwerde erweist sich - wie im Folgenden zu zeigen ist - als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 3.2. Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). 3.3. Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, eine antragsstellende Person, welche während der Prüfung ihres Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 Dublin-III-VO wiederaufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO). 3.4. Im Rahmen des vorliegend interessierenden Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt. Demgegenüber sind im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO; vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). 3.5. Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäss diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 3.6. Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht ist zwingend auszuüben, wenn die Überstellung der betroffenen Person in den an sich zuständigen Mitgliedstaat zu einer Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz führen würde (BVGE 2015/9 E. 8.2.1). Gemäss Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) kann zudem das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Bei dieser Entscheidung kommt dem SEM Ermessen zu; das Bundesverwaltungsgericht darf sein eigenes Ermessen nicht an dessen Stelle setzen (BVGE 2015/9 E. 7.6 und E. 8.1 in fine). 4. 4.1. Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der EURODAC-Datenbank ergab, dass dieser vor seiner Einreise in die Schweiz am 5. Juli 2023 in Griechenland und am 13. August 2023 in Kroatien um Asyl ersucht hatte, weshalb die Vorinstanz zu Recht gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO die kroatischen Behörden um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ersuchte. Diese haben dem Wiederaufnahmegesuch der Vorinstanz innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO festgelegten Frist am 14. September 2023 gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO zugestimmt. 4.2. Die grundsätzliche Zuständigkeit Kroatiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens ist somit gegeben. 5. 5.1. In formell-rechtlicher Hinsicht rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, er habe sich aufgrund der ungenügenden Sprachkenntnisse des Übersetzers anlässlich des Dublin-Gesprächs vom 31. August 2023 nicht genügend äussern können. Zudem sei seine Flüchtlingseigenschaft von der Vorinstanz unbeachtet geblieben. 5.2. Diese Rügen erweisen sich nach Prüfung der Akten als offensichtlich unbegründet. Aus dem Gesprächsprotokoll ergeben sich keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen wäre, sich hinreichend zu äussern. Am Schluss der Befragung gab er an, dass es ein gutes Gespräch gewesen sei und bestätigte unterschriftlich, dass ihm das Protokoll rückübersetzt worden sei und dieses seinen freien Äusserungen entspreche (SEM-act. 13). Im Dublin-Verfahren geht es - anders als im Asylverfahren - nicht um die Abklärung der Asylgründe, sondern lediglich um die Frage, welcher Staat für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig ist. Die materielle Prüfung der Asylgründe fällt folglich in die Zuständigkeit Kroatiens. Das Vorgehen der Vorinstanz, den Beschwerdeführer anlässlich des Dublin-Gesprächs vom 31. August 2023 nicht auch zu seinen Asylgründen zu befragen, ist nicht zu beanstanden. Es liegt keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vor. 6. 6.1. In materiell-rechtlicher Hinsicht wird in der Beschwerde vom 4. Oktober 2023 im Wesentlichen auf die dokumentierte Gewalt kroatischer Behörden gegenüber illegal eingereisten Ausländern und Asylsuchenden hingewiesen und aufgrund geltend gemachter systemischer Mängel im Asyl- und Aufnahmesystem Kroatiens die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO beziehungsweise Art. 17 Dublin-III-VO gefordert. 6.2. Im Referenzurteil E-1488/2020 vom 22. März 2023 hat das Bundesverwaltungsgericht die seit dem Referenzurteil D-1611/2016 vom 22. März 2016 bestehende Praxis der grundsätzlichen Zulässigkeit von Dublin-Überstellungen nach Kroatien bestätigt. Das Gericht stellte fest, dass nicht davon auszugehen ist, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Kroatien wiesen systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 zweiter und dritter Satz Dublin-III-VO auf, die eine Überstellung von Gesuchstellenden generell als unzulässig erscheinen lassen würden (vgl. E-1488/2020 E. 9.5). Der - angesichts der in E. 9.4.2 f. des Urteils dargelegten Situation prima vista nicht unbegründete - Verdacht eines Gefährdungszusammenhangs zwischen Push-Backs und Dublin-Rückkehr lasse sich aufgrund der verfügbaren Informationen und Erkenntnisse nicht erhärten. Im Rahmen einer auf die Dublin-III-VO gestützten Überstellung liege das Hauptaugenmerk auf der Frage, ob die gesuchstellende Person, zu deren Aufnahme sich die kroatischen Behörden bereit erklärt hätten, Zugang zum dortigen Asylverfahren erhalten werde. Dabei stehe nicht mehr im Vordergrund, ob es für die schutzsuchende Person zuvor allenfalls äusserst schwierig gewesen sei, überhaupt auf kroatisches Territorium zu gelangen. Es sei nicht a priori von einer gleichgelagerten Gefährdung für Dublin-Rückkehrende auszugehen wie für Personen, welche erstmals versuchen würden, in das Land einzureisen oder es zu durchqueren. Zum aktuellen Zeitpunkt würden keine genügenden Anzeichen für die Befürchtung bestehen, im Dublin-Kontext überstellte Personen würden ohne Eröffnung und Durchführung eines Asylverfahrens in unzulässiger Weise aus Kroatien ausgeschafft. Dies treffe sowohl auf die Überstellung im Rahmen von Take-Charge- (Aufnahme-) als auch von Take-Back- (Wiederaufnahme-) Verfahren zu (vgl. a.a.O. E. 9.4.4). Im Ergebnis sei davon auszugehen, dass Gesuchstellende, welche gestützt auf die Dublin-III-VO nach Kroatien überstellt würden, Zugang zum dortigen Asylverfahren erhalten, unabhängig davon, ob es sich um ein Take-Charge- oder Take-Back-Verfahren handle. Insbesondere bestehe keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, die Überstellten würden der Gefahr einer Verletzung ihrer aus dem Refoulement-Verbot fliessenden Rechte ausgesetzt werden (vgl. a.a.O. E. 9.5). 6.3. An dieser aktuellen, auf einer Gesamtbetrachtung diverser staatlicher und nichtstaatlicher Quellen sowie der Rechtsprechung anderer Dublin-Mitgliedstaaten beruhenden Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach das kroatische Asyl- und Aufnahmesystem keine systemischen Schwachstellen aufweist, vermögen die Vorbringen des Beschwerdeführers unter Verweis auf diverse Berichte (Bericht des Human Right Watch [HRW] vom Mai 2023 [Rz. 13 der Beschwerde], Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 21. Februar 2023 [Rz. 10], Bericht des Schweizer Radio und Fernsehen [SRF] vom 6. Oktober 2021 [Rz. 12], Bericht des European Center for Constitutional and Human Rights [ECCHR] vom 8. November 2019 und Bericht des HRW vom 15. Juli 2019 [jeweils Rz. 11]) nichts zu ändern. 6.4. Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. Gleichsam erweist sich die Rüge der unvollständigen beziehungsweise unrichtigen Ermittlung des Sachverhalts im Zusammenhang mit der Situation von Dublin-Rückkehrenden als nicht stichhaltig, weshalb von einer Rückweisung zu weiteren Sachverhaltsabklärungen abzusehen ist (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.3 zur antizipierten Beweiswürdigung). 7. 7.1. Auch ein Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO, konkretisiert in Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, kommt vorliegend nicht in Betracht. 7.2. Kroatien ist Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls zur FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301), der EMRK und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105). Ausserdem wird Kroatien durch die Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie), gebunden. 7.3. Mangels systemischer Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO kann vermutungsweise davon ausgegangen werden, dass Kroatien seinen völker- und gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen gegenüber Personen in der Situation des Beschwerdeführers nachkommt und insbesondere auch die Rechte respektiert und schützt, die sich aus der Verfahrens- und Aufnahmerichtlinie ergeben (vgl. Urteile F-1883/2023 vom 12. April 2023 E. 8.2; F-647/2023 vom 9. Februar 2023 E. 7.1; je m.H.). Diese Vermutung kann zwar im Einzelfall widerlegt werden, hierfür bedarf es aber konkreter und ernsthafter Hinweise, die von der betroffenen Person glaubhaft darzutun sind (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.; Urteil des BVGer D-5698/2017 vom 6. März 2018 E. 5.3.1). 7.4. In Bezug auf die Behandlung durch die kroatischen Behörden macht der Beschwerdeführer geltend, nach seiner Aufgreifung um 03:00 Uhr habe er bis 09:00 Uhr kein Wasser erhalten, sei in ein Gefängnis beziehungsweise einen finsteren Raum gebracht, geprügelt und mit Eisenstangen geschlagen worden. Er sei konstant rassistisch beleidigt, als «dreckiger Mensch» betitelt und mit Gewalt zur Abgabe seiner Fingerabdrücke gezwungen worden. Statt Hilfe zu erhalten, sei ihm eine Wegweisungsverfügung ausgestellt worden. Seine Aussagen hat er nicht weiter substantiiert, geschweige denn belegt. Ebenfalls liegen keinerlei Anhaltspunkte für eine Verfolgung in Kroatien aufgrund seines politischen Aktivismus zugunsten der Hazara in Afghanistan vor. Der Beschwerdeführer vermag damit nicht rechtsgenügend darzutun, dass die von ihm bei einer Rückführung nach Kroatien zu erwartenden Bedingungen derart schlecht wären, dass sie zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen könnten. Das Bundesverwaltungsgericht geht zudem davon aus, dass er sich nach der Dublin-Rücküberstellung in einer anderen Situation als bei der ersten Einreise nach Kroatien befinden wird (vgl. Urteil des BVGer E-1488/2020 E. 9.4 m.w.H.), zumal er gemäss Dublin-Überstellungmodalitäten vom 25. September 2023 auf dem Flugweg nach Zagreb überstellt werden dürfte (SEM-act. 20). 7.5. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Kroatien werde im Fall des Beschwerdeführers den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet wäre oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Weiter geht das Bundesverwaltungsgericht praxisgemäss davon aus, dass sich der Beschwerdeführer bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung der ihm zustehenden Aufnahmebedingungen nötigenfalls an die kroatischen Behörden wenden und seine Rechte auf dem Rechtsweg einfordern könnte (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Sollte er sich durch kroatische Behörden oder Drittpersonen ungerecht oder rechtswidrig behandelt fühlen, könnte er sich mit einer Beschwerde an die zuständigen Stellen wenden oder eine Anzeige einreichen. Im Übrigen steht ihm auch die Möglichkeit offen, die vor Ort tätigen karitativen Organisationen zu kontaktieren (anstatt vieler Urteil des BVGer F-3746/2023 vom 11. Juli 2023 E. 6.3). An dieser Beurteilung vermögen auch die abweichende Einschätzung in den auf Beschwerdeebene zitierten Berichten der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom September 2022 und der Asylum Information Database (AIDA) Country Report 2021 (beide Rz. 17 der Beschwerde) und der Verweis auf zwei vor dem Referenzurteil E-1488/2020 ergangene Verwaltungsgerichtsurteile aus Deutschland (Rz. 15) nichts zu ändern. 7.6. Bezüglich der gesundheitlichen Aspekte ist festzuhalten, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellt (vgl. anstatt vieler Urteil des BVGer F-3746/2023 vom 11. Juli 2023 E. 6.4 unter Verweis auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193). Anlässlich des Dublin-Gesprächs vom 31. August 2023 gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass er physisch gesund sei. Er habe psychische Probleme in Form von Stress, Sorgen und Depressionen. Beim Arzt habe er Medikamente erhalten. Die Vorinstanz hat den aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ausreichend abgeklärt, sodass sie sich ein hinreichendes Bild machen und über die Zulässigkeit der Wegweisung nach Kroatien sowie über die Anwendung der Souveränitätsklausel befinden konnte. Von zusätzlichen medizinischen - namentlich psychiatrischen - Abklärungen wären nach dem Gesagten keine rechtserheblichen neuen Erkenntnisse zu erwarten gewesen, weshalb seitens der Vorinstanz keine Veranlassung bestand, weitere Abklärungen vorzunehmen (zur antizipierten Beweiswürdigung vgl. BGE 141 I 60 E. 3.3; 136 I 229 E. 5.3). Folglich verstösst eine Überstellung nach Kroatien auch mit Blick auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht gegen Art. 3 EMRK, zumal Kroatien rechtsprechungsgemäss über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt (vgl. Urteil des BVGer D-735/2022 vom 28. Februar 2022 E. 6.7.3) und die Dublin-Überstellungsmodalitäten vom 25. September 2023 (SEM-act. 20) über seine psychischen Probleme informieren und die Einholung eines Arztberichts anordnen, sofern er sich zum Überstellungszeitpunkt in medizinischer Behandlung befinden sollte. 7.7. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt die Vorinstanz bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang einer weiteren Überprüfung. 7.8. Es liegen somit weder völkerrechtliche Vollzugshindernisse vor, welche die Schweiz zum Selbsteintritt verpflichten würden, noch bestehen Rechtsfehler bei der Ermessensbetätigung. Es besteht folglich kein Grund für einen Selbsteintritt der Schweiz gemäss Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 in Verbindung mit Art. 17 Dublin-III-VO.
8. Nach den obigen Darlegungen (E. 7.6) erscheint es auch nicht angezeigt, die Vorinstanz dazu zu verpflichten, von den kroatischen Behörden vor einer Überstellung individuelle Zusicherungen, namentlich bezüglich des Zugangs zu medizinischer Versorgung und zu adäquater Unterbringung, einzuholen.
9. Die Vorinstanz ist daher zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Kroatien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1). Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
10. Das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ist mit Ausfällung des vorliegenden Endentscheids gegenstandslos geworden. Der verfügte Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin. 11. 11.1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind und dies auch schon im Zeitpunkt der Gesuchstellung waren (Art. 65 Abs. 1 VwVG). 11.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die kantonale Migrationsbehörde und die Vorinstanz. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Sebastian Kempe Aisha Luisoni Versand: