Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Erwägungen (34 Absätze)
E. 1.1 Grundsätzlich bildet jeder vorinstanzliche Entscheid ein selbstständiges Anfechtungsobjekt. Ein gemeinsames Beschwerdeverfahren mit einem einzigen Urteil ist indes zulässig, wenn die einzelnen Sachverhalte in einem engen inhaltlichen Zusammenhang stehen und sich ähnliche Rechtsfragen stellen (Moser/Beusch/Kneubühler/Kayser, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 3.17).
E. 1.2 Die separat erlassenen Verfügungen der Vorinstanz wurden mit zwei inhaltlich praktisch identischen Beschwerdeschriften angefochten. Das Bundesverwaltungsgericht eröffnete daraufhin die Beschwerdeverfahren F-5976/2023 (Beschwerdeführer 1) und F-5979/2023 (Beschwerdeführer 2). Da den streitigen Verfügungen im Wesentlichen der gleiche Sachverhalt zugrunde liegt und sich die gleichen Rechtsfragen stellen, sind die Beschwerdeverfahren zu vereinigen und es ist in einem Urteil darüber zu entscheiden.
E. 2.1 Gemäss Art. 105 AsylG in Verbindung mit Art. 31 ff. VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig. Es entscheidet in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 2.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 2.3 Die Beschwerdeführer sind zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichten Beschwerden ist daher einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2.4 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.5 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2; je m.w.H.).
E. 2.6 Die vorliegenden Beschwerden erweisen sich - wie im Folgenden zu zeigen ist - als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln sind (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 3.1 Die Beschwerdeführer rügen in formeller Hinsicht die Abwesenheit der (damaligen) Rechtsvertretung im Dublin-Gespräch. Sie seien nicht über ihr Recht auf Anwesenheit des Rechtsbeistands informiert worden und hätten deshalb weder vollinformiert noch ausdrücklich darauf verzichtet. Dies stelle einen erheblichen Verfahrensfehler dar. Das Dublin-Gespräch sei als Erstgespräch im Sinne von Art. 102k Abs. 1 Bst. b AsylG zu qualifizieren, an welchem die Rechtsvertretung teilzunehmen habe. Vorliegend habe die Vorinstanz ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Aufgrund der Abwesenheit der Rechtsvertretung sei der rechtserhebliche Sachverhalt sodann nicht vollständig und richtig erstellt worden.
E. 3.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt von der Behörde, dass sie die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, ernsthaft prüft und in ihrer Entscheidfindung angemessen berücksichtigt (Art. 32 Abs. 1 VwVG). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen weiteren Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043).
E. 3.3 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Anwesenheit der Rechtsvertretung am Dublin-Gespräch nicht zwingend vorgeschrieben ist. Gemäss Art. 102k Abs. 1 Bst. b AsylG gehört zu den Aufgaben der Rechtsvertretung die Teilnahme an der Erstbefragung in der Vorbereitungsphase und an der Anhörung zu den Asylgründen. Das Dublin-Gespräch stellt jedoch - entgegen der Behauptung der Beschwerdeführer - keine Erstbefragung im Rahmen der Vorbereitungsphase dar. Vielmehr handelt es sich dabei um ein persönliches Gespräch, das nach Art. 26b AsylG in Verbindung mit Art. 20b Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) als rechtliches Gehör zu einer allfälligen Überstellung ausgestaltet ist (vgl. hierzu Urteil des BVGer E-5608/2022 vom 31. Mai 2023 E. 5.4 [zur Publikation vorgesehen]). Zudem wurden beide Beschwerdeführer zu Beginn des Dublin-Gesprächs darauf hingewiesen, dass die Rechtsvertretung aus Kapazitätsgründen nicht am Gespräch teilnehmen kann, woraufhin die Beschwerdeführer jeweils ausdrücklich erklärt haben, damit einverstanden zu sein, das Gespräch ohne Rechtsbeistand durchzuführen. Sodann ist aus den Akten ersichtlich, dass die beiden Protokolle der Dublin-Gespräche der Rechtsvertretung jeweils zur Stellungnahme zugestellt wurden. Folglich können die vorliegenden Fälle nicht mit dem in der Beschwerde zitierten Urteil des BVGer D-5650/2022 vom 15. Dezember 2022 verglichen werden, da der dort zuständige Sachbearbeiter des SEM das Einverständnis der asylsuchenden Person für die Durchführung des Dublin-Gesprächs in Abwesenheit ihrer Rechtsvertretung nicht eingeholt und das Protokoll des Gesprächs der Rechtsvertretung vor Erlass des Nichteintretensentscheides nicht zugestellt hatte. Demgegenüber liegt vorliegend weder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs noch eine unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung vor. Es besteht demnach keine Veranlassung, die Angelegenheit für weitere Sachverhaltsabklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das entsprechende Eventualbegehren ist abzuweisen.
E. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (Art. 29a Abs. 1 und 2 AsylV 1; vgl. dazu BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).
E. 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des - hier interessierenden - Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt. Die Zuständigkeit beziehungsweise die Verpflichtung des Mitgliedstaates zur Wiederaufnahme ergibt sich direkt aus Art. 18 Abs. 1 Bst. b-d beziehungsweise Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO (vgl. Urteil des EuGH [Grosse Kammer] vom 2. April 2019, H. und R., C-582/17 und C-583/17, EU:C:2019:280, Rn. 47-50; BVGE 2019 VI/7 E. 4-6, 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.H.).
E. 4.3 Der Mitgliedstaat, bei dem der erste Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, ist gehalten, einen Antragsteller, der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält oder dort einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, nachdem er seinen ersten Antrag noch während des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zurückgezogen hat, nach den Bestimmungen der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen, um das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zum Abschluss zu bringen (Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO). Diese Bestimmung findet auch - wie vorliegend - im Falle der Weiterreise eines Antragstellers in einen anderen Mitgliedstaat bei noch nicht abgeschlossenem Zuständigkeitsverfahren Anwendung (vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin-III-Verordnung, 2014, K. 19 zu Art. 20).
E. 4.4 Vorliegend ergab ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführer, dass diese am 15. September 2023 in Kroatien aufgegriffen und daktyloskopisch erfasst worden waren. Gleichentags hatten sie gemäss Auszug aus der Eurodac-Datenbank ein Asylgesuch gestellt (vgl. Sachverhalt A). Die kroatischen Behörden stimmten dem Wiederaufnahmeersuchen der Vorinstanz gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO zu. Die Zuständigkeit Kroatiens ist somit grundsätzlich gegeben. Das Vorbringen der Beschwerdeführer, sie hätten in Kroatien gar kein Asylgesuch stellen wollen, ist angesichts der aktenkundigen Registrierung in Kroatien und der Tatsache, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden generell kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45), nicht von Belang.
E. 5 Als mögliche Rechtsgrundlage für einen Zuständigkeitsübergang auf die Schweiz kommt Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO in Betracht.
E. 5.1 Art. 3 Abs. 2 zweiter und dritter Satz Dublin-III-VO regelt, wie zu verfahren ist, wenn es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EU-Grundrechtecharta, ABl. C 364/1 vom 18.12.2000) mit sich bringen. In einem solchen Fall setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäss diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.
E. 5.2 Die Beschwerdeführer bringen vor, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Kroatien würden systemische Schwachstellen im Sinne der zitierten Rechtsgrundlagen (vgl. E. 5.1) aufweisen.
E. 5.3 Im Referenzurteil E-1488/2020 vom 22. März 2023 hat das Bundesverwaltungsgericht die seit dem Referenzurteil D-1611/2016 vom 22. März 2016 bestehende Praxis der grundsätzlichen Zulässigkeit von Dublin-Überstellungen nach Kroatien bestätigt. Das Gericht stellte fest, dass nicht davon auszugehen ist, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Kroatien wiesen systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 zweiter und dritter Satz Dublin-III-VO auf, die eine Überstellung von Gesuchstellenden generell als unzulässig erscheinen lassen würden (vgl. E-1488/2020 E. 9.5). Der - angesichts der in E. 9.4.2 f. des Urteils dargelegten Situation prima vista nicht unbegründete - Verdacht eines Gefährdungszusammenhangs zwischen Push-Backs und Dublin-Rückkehr lasse sich aufgrund der verfügbaren Informationen und Erkenntnisse nicht erhärten. Im Rahmen einer auf die Dublin-III-VO gestützten Überstellung liege das Hauptaugenmerk auf der Frage, ob die gesuchstellende Person, zu deren Aufnahme sich die kroatischen Behörden bereit erklärt hätten, Zugang zum dortigen Asylverfahren erhalten werde. Dabei stehe nicht mehr im Vordergrund, ob es für die schutzsuchende Person zuvor allenfalls äusserst schwierig gewesen sei, überhaupt auf kroatisches Territorium zu gelangen. Es sei nicht a priori von einer gleichgelagerten Gefährdung für Dublin-Rückkehrende auszugehen wie für Personen, welche erstmals versuchen würden, in das Land einzureisen oder es zu durchqueren. Zum aktuellen Zeitpunkt würden keine genügenden Anzeichen für die Befürchtung bestehen, im Dublin-Kontext überstellte Personen würden ohne Eröffnung und Durchführung eines Asylverfahrens in unzulässiger Weise aus Kroatien ausgeschafft. Dies treffe sowohl auf die Überstellung im Rahmen von Take-Charge- (Aufnahme-) als auch von Take-Back- (Wiederaufnahme-) Verfahren zu (vgl. a.a.O. E. 9.4.4). Im Ergebnis sei davon auszugehen, dass Gesuchstellende, welche gestützt auf die Dublin-III-VO nach Kroatien überstellt würden, Zugang zum dortigen Asylverfahren erhalten, unabhängig davon, ob es sich um ein Take-Charge- oder Take-Back-Verfahren handle. Insbesondere bestehe keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, die Überstellten würden der Gefahr einer Verletzung ihrer aus dem Refoulement-Verbot fliessenden Rechte ausgesetzt werden (vgl. a.a.O. E. 9.5).
E. 5.4 An dieser aktuellen, auf einer Gesamtbetrachtung diverser staatlicher und nichtstaatlicher Quellen sowie der Rechtsprechung anderer Dublin-Mitgliedstaaten beruhenden Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach das kroatische Asyl- und Aufnahmesystem keine systemischen Schwachstellen aufweist, vermögen die Vorbringen der Beschwerdeführer unter Verweis auf diverse Berichte (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 21. Februar 2023, Bericht des European Center for Constitutional and Human Rights [ECCHR] vom Februar 2023, Bericht des Human Right Watch [HRW] vom Mai 2023 und 15. Juli 2019, Bericht des Schweizer Radio und Fernsehen [SRF] vom 6. Oktober 2021) nichts zu ändern. Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.
E. 6 Als weitere potentielle Rechtsgrundlage für einen Zuständigkeitsübergang auf die Schweiz ist Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO zu prüfen.
E. 6.1 Gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird durch Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch aus humanitären Gründen auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt nach Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zwingend (BVGE 2015/9 E. 8.2.1).
E. 6.2 Bei der Beurteilung eines Selbsteintritts gilt es zu beachten, dass Kroatien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und des Zusatzprotokolls zur FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist. Ferner wird Kroatien durch die Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie, ABl. L 180/96 vom 29.6.2013) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie, ABl. L 180/60 vom 29.6.2013) gebunden.
E. 6.3 Mangels systemischer Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO kann vermutungsweise davon ausgegangen werden, dass Kroatien seinen völker- und gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen gegenüber Personen in der Situation der Beschwerdeführer nachkommt und insbesondere auch die Rechte respektiert und schützt, die sich aus der Verfahrens- und Aufnahmerichtlinie ergeben (vgl. Urteile des BVGer F-5384/2023 vom 12. Oktober 2023 E. 7.3; F-1883/2023 vom 12. April 2023 E. 8.2). Diese Vermutung kann zwar im Einzelfall widerlegt werden. Hierfür bedarf es aber konkreter und ernsthafter Hinweise, die von der betroffenen Person glaubhaft darzutun sind (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.; Urteil des BVGer D-5698/2017 vom 6. März 2018 E. 5.3.1).
E. 6.4 In Bezug auf ihre Erlebnisse in Kroatien decken sich die Ausführungen der Beschwerdeführer in den Beschwerdeschriften mit denjenigen anlässlich der beiden Dublin-Gespräche (vgl. Sachverhalt B). Ihre Aussagen haben sie nicht weiter substantiiert. Demnach haben sie auf Beschwerdeebene keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan, Kroatien würde ihnen dauerhaft die ihnen gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Die angeführten Vorfälle in Kroatien (vgl. Sachverhalt B) vermögen für sich allein keine solchen Hinweise zu liefern. Die Beschwerdeführer zeigen nicht auf, dass sie sich in der kurzen Zeit, in der sie sich in Kroatien aufgehalten haben, an die zuständigen Behörden gewendet hätten und ob und in welcher Form diese reagiert hätten. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass ihnen die Möglichkeit offensteht, die vor Ort tätigen karitativen Organisationen zu kontaktieren. Insgesamt vermögen die Beschwerdeführer nicht rechtsgenügend darzutun, dass die von ihnen bei einer Rückführung nach Kroatien zu erwartenden Bedingungen derart schlecht wären, dass sie zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen könnten. Das Bundesverwaltungsgericht geht zudem davon aus, dass sie sich nach der Dublin-Rücküberstellung in einer anderen Situation als bei der letzten, irregulären Einreise nach Kroatien befinden werden (vgl. Urteil des BVGer E-1488/2020 E. 9.4 m.w.H.). Dies umso mehr, zumal sie gemäss Dublin-Überstellungmodalitäten (Stand 25. Oktober 2023) auf dem Flugweg nach Zagreb überstellt werden dürften.
E. 6.5 Auch was den medizinischen Sachverhalt anbelangt, liegen keine konkreten Anhaltspunkte vor, wonach die Gesundheit der Beschwerdeführer bei einer Überstellung nach Kroatien ernsthaft gefährdet würde.
E. 6.5.1 Bezüglich der gesundheitlichen Aspekte ist festzuhalten, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellt (vgl. anstatt vieler Urteil des BVGer F-3746/2023 vom 11. Juli 2023 E. 6.4 unter Verweis auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193).
E. 6.5.2 Im Lichte dieser Rechtsprechung stehen die von den Beschwerdeführern geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen (Angstzustände und Panikattacken beim Beschwerdeführer 1 und Schlafprobleme und Panikattacken beim Beschwerdeführer 2) einer Überstellung nach Kroatien nach den gesamten aktenkundigen Umständen nicht entgegen. Aus den vorinstanzlichen Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer 1 seit der Covid-Pandemie an einer reaktiven chronischen Angststörung leidet, die medikamentös behandelt wird (Arztbericht vom 28. September 2023). Es wurden ihm 10 mg Escitalopram verschrieben. Gemäss Auskunft der zuständigen Pflegefachstelle vom 24. Oktober 2023 holt der Beschwerdeführer 1 sein Medikament täglich ab. In Bezug auf den Beschwerdeführer 2 ist aus den Akten ersichtlich, dass sich dieser dreimal wegen einer Pollenallergie beim zuständigen medizinischen Personal gemeldet und entsprechende Arzneimittel bekommen hat. Weitere Beschwerden sind nicht bekannt und wurden auch nicht substantiiert geltend gemacht. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie). Sodann bestehen in Kroatien nebst den staatlichen Einrichtungen auch Angebote von Nichtregierungsorganisationen für die psychische Betreuung, womit insgesamt von einem genügenden psychologischen Behandlungsangebot auszugehen ist (vgl. Urteil des BVGer F-643/2023 vom 9. Februar 2023 E. 6.1.2). In dieser Hinsicht vermag auch der auf Beschwerdeebene zitierte Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe zu keiner anderen Einschätzung der Situation der Beschwerdeführer in Kroatien zu führen. Es gibt keinen Grund zur Annahme, dass insbesondere dem Beschwerdeführer 1 in Kroatien die notwendige medizinische Behandlung verweigert werden würde. Im Übrigen werden die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügungen beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung Rechnung tragen und die kroatischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen Gegebenheiten informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO).
E. 6.6 Vor diesem Hintergrund ist auch der Subeventualantrag abzuweisen, wonach die Vorinstanz anzuweisen sei, von den zuständigen Behörden Zusicherungen einzuholen, dass ab dem Zeitpunkt der Ankunft in Kroatien umgehend Obdach, Nahrung, eine adäquate und regelmässige medizinische sowie psychologische Behandlung zur Verfügung steht. Die Vorinstanz hat das Selbsteintrittsrecht von Art. 17 Dublin-III-VO sowie Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zu Recht nicht ausgeübt.
E. 6.7 Zusammenfassend ist die Schweiz weder völkerrechtlich verpflichtet, auf die Asylgesuche einzutreten, noch liegen humanitäre Gründe vor, welche einen Selbsteintritt nahelegen würden.
E. 7 Die Vorinstanz ist demnach zu Recht gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführer nicht eingetreten und hat die Wegweisung nach Kroatien angeordnet.
E. 8 Nach dem Gesagten sind die beiden Beschwerden abzuweisen. Mit dem vorliegenden Urteil fallen die am 1. November 2023 angeordneten Vollzugsstopps dahin. Die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung sind gegenstandslos geworden.
E. 9.1 Die gestellten Begehren erweisen sich als von Beginn weg aussichtslos, weshalb die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen sind (Art. 65 Abs. 1 VwVG).
E. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 900.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]; Zuschlag von Fr. 150.- infolge Verfahrensvereinigung). (Dispositiv nächste Seite)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-5976/2023, F-5979/2023 Urteil vom 8. November 2023 Besetzung Einzelrichter Sebastian Kempe, mit Zustimmung von Richterin Chiara Piras; Gerichtsschreiberin Fabienne Thoma-Hasler. Parteien
1. A._______, geboren am (...),
2. B._______, geboren am (...), Türkei, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügungen des SEM vom 24. Oktober 2023 / N (...) und N (...). Sachverhalt: A. Die Brüder A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer 1) und B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer 2), beide türkische Staatsangehörige, ersuchten am 18. September 2023 in der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass sie am 15. September 2023 in Kroatien ein Asylgesuch gestellt hatten. B. Das SEM gewährte den Beschwerdeführern am 10. Oktober 2023 das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid, der Möglichkeit einer Überstellung nach Kroatien sowie zum medizinischen Sachverhalt. Der Beschwerdeführer 1 führte aus, er habe in Kroatien keinen Asylantrag gestellt. Er sei dort psychisch gefoltert worden. Bei der Einreise an der bosnisch-kroatischen Grenze sei er von den kroatischen Behörden aufgegriffen worden. Zunächst habe man ihn in eine Art Polizeiquartier gebracht, wo er während Stunden mit vier weiteren Personen auf dem Rücksitz eines Autos habe warten müssen. Danach sei er an einen anderen Ort verlegt worden, wobei er während der gesamten Zeit weder Essen noch Trinken erhalten habe. Nachdem ihm die Fingerabdrücke abgenommen worden seien, sei er von maskierten Personen mit dem Auto in den Wald gebracht und freigelassen worden. Man habe ihm jedoch alle persönlichen Gegenstände sowie seine Medikamente und das Bargeld abgenommen. Zu Fuss, per Autostopp und Taxi sei er schliesslich in die Schweiz gelangt. Zum medizinischen Sachverhalt befragt gab er an, er leide an Angstzuständen und sei deshalb auf Medikamente (Escitalopram) angewiesen. Die Diagnose sei vor ca. zwei Jahren gestellt worden. Die Medikamente würden ihm bei der Entspannung helfen, wobei die Dosis in der Vergangenheit wiederholt angepasst worden sei. Der Beschwerdeführer 2 erklärte, er sei zwar in Kroatien eingereist, aber habe dort kein Asylgesuch gestellt. Er sei von den kroatischen Behörden in ein abgeschlossenes, fensterloses Polizeiauto gebracht worden und habe dort lange ausharren müssen. Es sei unerträglich heiss gewesen, aber erst nach einer gewissen Zeit sei die Klimaanlage eingeschaltet worden. Man habe ihm Hundefutter und Wasser aus einer dreckigen Flasche gegeben. Danach sei er in einen Raum gebracht worden, wo er sich nackt habe ausziehen müssen und wo ihm angeblich zwecks nationaler Sicherheit die Fingerabdrücke abgenommen worden seien. Es seien ihm Dokumente vorgelegt worden, die er aus Angst unterzeichnet habe, ohne den Inhalt zu kennen. Schliesslich hätten maskierte Polizisten ihm seine Wertsachen abgenommen und ihn in einem Nationalpark mit wilden Tieren ausgesetzt. Während der gesamten Zeit sei er mit seinem jüngeren Bruder zusammen gewesen, wobei er als älterer Bruder Verantwortung getragen habe, was zusätzlich eine grosse psychische Herausforderung gewesen sei. Die kroatischen Behörden hätten ihn psychisch gefoltert. Er habe Angst davor, in Kroatien von den Polizisten getötet zu werden, damit der Vorfall mit den gestohlenen Wertsachen nicht auffliege. Zum medizinischen Sachverhalt gab er an, er habe Herzrasen und Panikattacken. In der Nacht könne er nicht einschlafen. Er wolle aber keine Medikamente einnehmen, weshalb er die zuständige Pflege bislang nicht kontaktiert habe. Zudem leide er an einer Pollenallergie und habe deshalb in den Frühlingsmonaten Migräne. C. Die kroatischen Behörden hiessen die Gesuche des SEM vom 5. Oktober 2023 um Übernahme der Beschwerdeführer am 19. Oktober 2023 gestützt auf Art. 20 Abs. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) gut. D. Mit Verfügungen vom 24. Oktober 2023 (eröffnet am 26. Oktober 2023) trat das SEM (im Folgenden: Vorinstanz) in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführer nicht ein, ordnete deren Wegweisung nach Kroatien an und forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig verfügte sie die Aushändigung der editionspflichtigen Akten und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. E. Am 26. beziehungsweise 27. Oktober 2023 legten die jeweiligen Rechtsvertreter der Beschwerdeführer ihr Mandat nieder. F. Mit Beschwerden vom 30. Oktober 2023 gelangten die Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht und beantragten, die angefochtenen Verfügungen seien aufzuheben und auf ihre Asylgesuche sei einzutreten. Eventualiter sei die Angelegenheit für weitere Sachverhaltsabklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, von den zuständigen Behörden Zusicherungen einzuholen, dass ab dem Zeitpunkt der Ankunft in Kroatien umgehend Obdach, Nahrung, eine adäquate und regelmässige medizinische sowie psychologische Behandlung zur Verfügung steht. Zudem sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren und die Vollzugsbehörden seien bis zum Entscheid über das vorliegende Rechtsmittel anzuweisen, von einer Überstellung nach Kroatien abzusehen. Des Weiteren beantragten sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. G. Am 1. November 2023 ordnete der Instruktionsrichter in beiden Verfahren jeweils einen superprovisorischen Vollzugsstopp an. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Grundsätzlich bildet jeder vorinstanzliche Entscheid ein selbstständiges Anfechtungsobjekt. Ein gemeinsames Beschwerdeverfahren mit einem einzigen Urteil ist indes zulässig, wenn die einzelnen Sachverhalte in einem engen inhaltlichen Zusammenhang stehen und sich ähnliche Rechtsfragen stellen (Moser/Beusch/Kneubühler/Kayser, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 3.17). 1.2. Die separat erlassenen Verfügungen der Vorinstanz wurden mit zwei inhaltlich praktisch identischen Beschwerdeschriften angefochten. Das Bundesverwaltungsgericht eröffnete daraufhin die Beschwerdeverfahren F-5976/2023 (Beschwerdeführer 1) und F-5979/2023 (Beschwerdeführer 2). Da den streitigen Verfügungen im Wesentlichen der gleiche Sachverhalt zugrunde liegt und sich die gleichen Rechtsfragen stellen, sind die Beschwerdeverfahren zu vereinigen und es ist in einem Urteil darüber zu entscheiden. 2. 2.1. Gemäss Art. 105 AsylG in Verbindung mit Art. 31 ff. VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig. Es entscheidet in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 2.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 2.3. Die Beschwerdeführer sind zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichten Beschwerden ist daher einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2.4. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.5. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2; je m.w.H.). 2.6. Die vorliegenden Beschwerden erweisen sich - wie im Folgenden zu zeigen ist - als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln sind (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1. Die Beschwerdeführer rügen in formeller Hinsicht die Abwesenheit der (damaligen) Rechtsvertretung im Dublin-Gespräch. Sie seien nicht über ihr Recht auf Anwesenheit des Rechtsbeistands informiert worden und hätten deshalb weder vollinformiert noch ausdrücklich darauf verzichtet. Dies stelle einen erheblichen Verfahrensfehler dar. Das Dublin-Gespräch sei als Erstgespräch im Sinne von Art. 102k Abs. 1 Bst. b AsylG zu qualifizieren, an welchem die Rechtsvertretung teilzunehmen habe. Vorliegend habe die Vorinstanz ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Aufgrund der Abwesenheit der Rechtsvertretung sei der rechtserhebliche Sachverhalt sodann nicht vollständig und richtig erstellt worden. 3.2. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt von der Behörde, dass sie die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, ernsthaft prüft und in ihrer Entscheidfindung angemessen berücksichtigt (Art. 32 Abs. 1 VwVG). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen weiteren Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). 3.3. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Anwesenheit der Rechtsvertretung am Dublin-Gespräch nicht zwingend vorgeschrieben ist. Gemäss Art. 102k Abs. 1 Bst. b AsylG gehört zu den Aufgaben der Rechtsvertretung die Teilnahme an der Erstbefragung in der Vorbereitungsphase und an der Anhörung zu den Asylgründen. Das Dublin-Gespräch stellt jedoch - entgegen der Behauptung der Beschwerdeführer - keine Erstbefragung im Rahmen der Vorbereitungsphase dar. Vielmehr handelt es sich dabei um ein persönliches Gespräch, das nach Art. 26b AsylG in Verbindung mit Art. 20b Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) als rechtliches Gehör zu einer allfälligen Überstellung ausgestaltet ist (vgl. hierzu Urteil des BVGer E-5608/2022 vom 31. Mai 2023 E. 5.4 [zur Publikation vorgesehen]). Zudem wurden beide Beschwerdeführer zu Beginn des Dublin-Gesprächs darauf hingewiesen, dass die Rechtsvertretung aus Kapazitätsgründen nicht am Gespräch teilnehmen kann, woraufhin die Beschwerdeführer jeweils ausdrücklich erklärt haben, damit einverstanden zu sein, das Gespräch ohne Rechtsbeistand durchzuführen. Sodann ist aus den Akten ersichtlich, dass die beiden Protokolle der Dublin-Gespräche der Rechtsvertretung jeweils zur Stellungnahme zugestellt wurden. Folglich können die vorliegenden Fälle nicht mit dem in der Beschwerde zitierten Urteil des BVGer D-5650/2022 vom 15. Dezember 2022 verglichen werden, da der dort zuständige Sachbearbeiter des SEM das Einverständnis der asylsuchenden Person für die Durchführung des Dublin-Gesprächs in Abwesenheit ihrer Rechtsvertretung nicht eingeholt und das Protokoll des Gesprächs der Rechtsvertretung vor Erlass des Nichteintretensentscheides nicht zugestellt hatte. Demgegenüber liegt vorliegend weder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs noch eine unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung vor. Es besteht demnach keine Veranlassung, die Angelegenheit für weitere Sachverhaltsabklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das entsprechende Eventualbegehren ist abzuweisen. 4. 4.1. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (Art. 29a Abs. 1 und 2 AsylV 1; vgl. dazu BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 4.2. Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des - hier interessierenden - Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt. Die Zuständigkeit beziehungsweise die Verpflichtung des Mitgliedstaates zur Wiederaufnahme ergibt sich direkt aus Art. 18 Abs. 1 Bst. b-d beziehungsweise Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO (vgl. Urteil des EuGH [Grosse Kammer] vom 2. April 2019, H. und R., C-582/17 und C-583/17, EU:C:2019:280, Rn. 47-50; BVGE 2019 VI/7 E. 4-6, 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.H.). 4.3. Der Mitgliedstaat, bei dem der erste Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, ist gehalten, einen Antragsteller, der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält oder dort einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, nachdem er seinen ersten Antrag noch während des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zurückgezogen hat, nach den Bestimmungen der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen, um das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zum Abschluss zu bringen (Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO). Diese Bestimmung findet auch - wie vorliegend - im Falle der Weiterreise eines Antragstellers in einen anderen Mitgliedstaat bei noch nicht abgeschlossenem Zuständigkeitsverfahren Anwendung (vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin-III-Verordnung, 2014, K. 19 zu Art. 20). 4.4. Vorliegend ergab ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführer, dass diese am 15. September 2023 in Kroatien aufgegriffen und daktyloskopisch erfasst worden waren. Gleichentags hatten sie gemäss Auszug aus der Eurodac-Datenbank ein Asylgesuch gestellt (vgl. Sachverhalt A). Die kroatischen Behörden stimmten dem Wiederaufnahmeersuchen der Vorinstanz gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO zu. Die Zuständigkeit Kroatiens ist somit grundsätzlich gegeben. Das Vorbringen der Beschwerdeführer, sie hätten in Kroatien gar kein Asylgesuch stellen wollen, ist angesichts der aktenkundigen Registrierung in Kroatien und der Tatsache, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden generell kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45), nicht von Belang.
5. Als mögliche Rechtsgrundlage für einen Zuständigkeitsübergang auf die Schweiz kommt Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO in Betracht. 5.1. Art. 3 Abs. 2 zweiter und dritter Satz Dublin-III-VO regelt, wie zu verfahren ist, wenn es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EU-Grundrechtecharta, ABl. C 364/1 vom 18.12.2000) mit sich bringen. In einem solchen Fall setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäss diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat. 5.2. Die Beschwerdeführer bringen vor, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Kroatien würden systemische Schwachstellen im Sinne der zitierten Rechtsgrundlagen (vgl. E. 5.1) aufweisen. 5.3. Im Referenzurteil E-1488/2020 vom 22. März 2023 hat das Bundesverwaltungsgericht die seit dem Referenzurteil D-1611/2016 vom 22. März 2016 bestehende Praxis der grundsätzlichen Zulässigkeit von Dublin-Überstellungen nach Kroatien bestätigt. Das Gericht stellte fest, dass nicht davon auszugehen ist, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Kroatien wiesen systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 zweiter und dritter Satz Dublin-III-VO auf, die eine Überstellung von Gesuchstellenden generell als unzulässig erscheinen lassen würden (vgl. E-1488/2020 E. 9.5). Der - angesichts der in E. 9.4.2 f. des Urteils dargelegten Situation prima vista nicht unbegründete - Verdacht eines Gefährdungszusammenhangs zwischen Push-Backs und Dublin-Rückkehr lasse sich aufgrund der verfügbaren Informationen und Erkenntnisse nicht erhärten. Im Rahmen einer auf die Dublin-III-VO gestützten Überstellung liege das Hauptaugenmerk auf der Frage, ob die gesuchstellende Person, zu deren Aufnahme sich die kroatischen Behörden bereit erklärt hätten, Zugang zum dortigen Asylverfahren erhalten werde. Dabei stehe nicht mehr im Vordergrund, ob es für die schutzsuchende Person zuvor allenfalls äusserst schwierig gewesen sei, überhaupt auf kroatisches Territorium zu gelangen. Es sei nicht a priori von einer gleichgelagerten Gefährdung für Dublin-Rückkehrende auszugehen wie für Personen, welche erstmals versuchen würden, in das Land einzureisen oder es zu durchqueren. Zum aktuellen Zeitpunkt würden keine genügenden Anzeichen für die Befürchtung bestehen, im Dublin-Kontext überstellte Personen würden ohne Eröffnung und Durchführung eines Asylverfahrens in unzulässiger Weise aus Kroatien ausgeschafft. Dies treffe sowohl auf die Überstellung im Rahmen von Take-Charge- (Aufnahme-) als auch von Take-Back- (Wiederaufnahme-) Verfahren zu (vgl. a.a.O. E. 9.4.4). Im Ergebnis sei davon auszugehen, dass Gesuchstellende, welche gestützt auf die Dublin-III-VO nach Kroatien überstellt würden, Zugang zum dortigen Asylverfahren erhalten, unabhängig davon, ob es sich um ein Take-Charge- oder Take-Back-Verfahren handle. Insbesondere bestehe keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, die Überstellten würden der Gefahr einer Verletzung ihrer aus dem Refoulement-Verbot fliessenden Rechte ausgesetzt werden (vgl. a.a.O. E. 9.5). 5.4. An dieser aktuellen, auf einer Gesamtbetrachtung diverser staatlicher und nichtstaatlicher Quellen sowie der Rechtsprechung anderer Dublin-Mitgliedstaaten beruhenden Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach das kroatische Asyl- und Aufnahmesystem keine systemischen Schwachstellen aufweist, vermögen die Vorbringen der Beschwerdeführer unter Verweis auf diverse Berichte (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 21. Februar 2023, Bericht des European Center for Constitutional and Human Rights [ECCHR] vom Februar 2023, Bericht des Human Right Watch [HRW] vom Mai 2023 und 15. Juli 2019, Bericht des Schweizer Radio und Fernsehen [SRF] vom 6. Oktober 2021) nichts zu ändern. Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.
6. Als weitere potentielle Rechtsgrundlage für einen Zuständigkeitsübergang auf die Schweiz ist Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO zu prüfen. 6.1. Gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird durch Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch aus humanitären Gründen auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt nach Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zwingend (BVGE 2015/9 E. 8.2.1). 6.2. Bei der Beurteilung eines Selbsteintritts gilt es zu beachten, dass Kroatien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und des Zusatzprotokolls zur FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist. Ferner wird Kroatien durch die Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie, ABl. L 180/96 vom 29.6.2013) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie, ABl. L 180/60 vom 29.6.2013) gebunden. 6.3. Mangels systemischer Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO kann vermutungsweise davon ausgegangen werden, dass Kroatien seinen völker- und gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen gegenüber Personen in der Situation der Beschwerdeführer nachkommt und insbesondere auch die Rechte respektiert und schützt, die sich aus der Verfahrens- und Aufnahmerichtlinie ergeben (vgl. Urteile des BVGer F-5384/2023 vom 12. Oktober 2023 E. 7.3; F-1883/2023 vom 12. April 2023 E. 8.2). Diese Vermutung kann zwar im Einzelfall widerlegt werden. Hierfür bedarf es aber konkreter und ernsthafter Hinweise, die von der betroffenen Person glaubhaft darzutun sind (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.; Urteil des BVGer D-5698/2017 vom 6. März 2018 E. 5.3.1). 6.4. In Bezug auf ihre Erlebnisse in Kroatien decken sich die Ausführungen der Beschwerdeführer in den Beschwerdeschriften mit denjenigen anlässlich der beiden Dublin-Gespräche (vgl. Sachverhalt B). Ihre Aussagen haben sie nicht weiter substantiiert. Demnach haben sie auf Beschwerdeebene keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan, Kroatien würde ihnen dauerhaft die ihnen gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Die angeführten Vorfälle in Kroatien (vgl. Sachverhalt B) vermögen für sich allein keine solchen Hinweise zu liefern. Die Beschwerdeführer zeigen nicht auf, dass sie sich in der kurzen Zeit, in der sie sich in Kroatien aufgehalten haben, an die zuständigen Behörden gewendet hätten und ob und in welcher Form diese reagiert hätten. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass ihnen die Möglichkeit offensteht, die vor Ort tätigen karitativen Organisationen zu kontaktieren. Insgesamt vermögen die Beschwerdeführer nicht rechtsgenügend darzutun, dass die von ihnen bei einer Rückführung nach Kroatien zu erwartenden Bedingungen derart schlecht wären, dass sie zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen könnten. Das Bundesverwaltungsgericht geht zudem davon aus, dass sie sich nach der Dublin-Rücküberstellung in einer anderen Situation als bei der letzten, irregulären Einreise nach Kroatien befinden werden (vgl. Urteil des BVGer E-1488/2020 E. 9.4 m.w.H.). Dies umso mehr, zumal sie gemäss Dublin-Überstellungmodalitäten (Stand 25. Oktober 2023) auf dem Flugweg nach Zagreb überstellt werden dürften. 6.5. Auch was den medizinischen Sachverhalt anbelangt, liegen keine konkreten Anhaltspunkte vor, wonach die Gesundheit der Beschwerdeführer bei einer Überstellung nach Kroatien ernsthaft gefährdet würde. 6.5.1. Bezüglich der gesundheitlichen Aspekte ist festzuhalten, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellt (vgl. anstatt vieler Urteil des BVGer F-3746/2023 vom 11. Juli 2023 E. 6.4 unter Verweis auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193). 6.5.2. Im Lichte dieser Rechtsprechung stehen die von den Beschwerdeführern geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen (Angstzustände und Panikattacken beim Beschwerdeführer 1 und Schlafprobleme und Panikattacken beim Beschwerdeführer 2) einer Überstellung nach Kroatien nach den gesamten aktenkundigen Umständen nicht entgegen. Aus den vorinstanzlichen Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer 1 seit der Covid-Pandemie an einer reaktiven chronischen Angststörung leidet, die medikamentös behandelt wird (Arztbericht vom 28. September 2023). Es wurden ihm 10 mg Escitalopram verschrieben. Gemäss Auskunft der zuständigen Pflegefachstelle vom 24. Oktober 2023 holt der Beschwerdeführer 1 sein Medikament täglich ab. In Bezug auf den Beschwerdeführer 2 ist aus den Akten ersichtlich, dass sich dieser dreimal wegen einer Pollenallergie beim zuständigen medizinischen Personal gemeldet und entsprechende Arzneimittel bekommen hat. Weitere Beschwerden sind nicht bekannt und wurden auch nicht substantiiert geltend gemacht. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie). Sodann bestehen in Kroatien nebst den staatlichen Einrichtungen auch Angebote von Nichtregierungsorganisationen für die psychische Betreuung, womit insgesamt von einem genügenden psychologischen Behandlungsangebot auszugehen ist (vgl. Urteil des BVGer F-643/2023 vom 9. Februar 2023 E. 6.1.2). In dieser Hinsicht vermag auch der auf Beschwerdeebene zitierte Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe zu keiner anderen Einschätzung der Situation der Beschwerdeführer in Kroatien zu führen. Es gibt keinen Grund zur Annahme, dass insbesondere dem Beschwerdeführer 1 in Kroatien die notwendige medizinische Behandlung verweigert werden würde. Im Übrigen werden die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügungen beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung Rechnung tragen und die kroatischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen Gegebenheiten informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). 6.6. Vor diesem Hintergrund ist auch der Subeventualantrag abzuweisen, wonach die Vorinstanz anzuweisen sei, von den zuständigen Behörden Zusicherungen einzuholen, dass ab dem Zeitpunkt der Ankunft in Kroatien umgehend Obdach, Nahrung, eine adäquate und regelmässige medizinische sowie psychologische Behandlung zur Verfügung steht. Die Vorinstanz hat das Selbsteintrittsrecht von Art. 17 Dublin-III-VO sowie Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zu Recht nicht ausgeübt. 6.7. Zusammenfassend ist die Schweiz weder völkerrechtlich verpflichtet, auf die Asylgesuche einzutreten, noch liegen humanitäre Gründe vor, welche einen Selbsteintritt nahelegen würden.
7. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführer nicht eingetreten und hat die Wegweisung nach Kroatien angeordnet.
8. Nach dem Gesagten sind die beiden Beschwerden abzuweisen. Mit dem vorliegenden Urteil fallen die am 1. November 2023 angeordneten Vollzugsstopps dahin. Die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung sind gegenstandslos geworden. 9. 9.1. Die gestellten Begehren erweisen sich als von Beginn weg aussichtslos, weshalb die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen sind (Art. 65 Abs. 1 VwVG). 9.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 900.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]; Zuschlag von Fr. 150.- infolge Verfahrensvereinigung). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerdeverfahren F-5976/2023 und F-5979/2023 werden vereinigt.
2. Die Beschwerden werden abgewiesen. 3. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werden abgewiesen.
4. Die Verfahrenskosten von Fr. 900.- werden den Beschwerdeführern auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Sebastian Kempe Fabienne Thoma-Hasler Versand: