Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Erwägungen (11 Absätze)
E. 1.1 Grundsätzlich bildet jeder vorinstanzliche Entscheid ein selbstständiges Anfechtungsobjekt. Ein gemeinsames Beschwerdeverfahren mit einem einzigen Urteil ist indes zulässig, wenn die einzelnen Sachverhalte in einem engen inhaltlichen Zusammenhang stehen und sich ähnliche Rechtsfragen stellen (Urteil des BVGer F-5976/2023, F-5979/2023 vom 8. November 2023 E. 1.1; Moser/Beusch/Kneubühler/Kayser, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 3.17).
E. 1.2 Den beiden angefochtenen Verfügungen liegt im Wesentlichen der gleiche Sachverhalt zugrunde und es stellen sich die gleichen Rechtsfragen. Zudem sind die Beschwerdeführenden Geschwister, weshalb die Verfahren zu vereinigen sind und in einem Urteil darüber zu entscheiden ist.
E. 2.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, sodass auf die Beschwerden einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Das Gericht entscheidet über diese endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 2.3 Die Beschwerden erweisen sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln sind (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 3.1 Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass aufgrund der ausgestellten Schengen-Visa gemäss Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO grundsätzlich Deutschland für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens der Beschwerdeführenden zuständig ist, dass das deutsche Asylsystem rechtsprechungsgemäss keine systemischen Mängel aufweist, aufgrund derer die Zuständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf die Schweiz überginge, dass die volljährige Schwester, der minderjährige Bruder und die Eltern der volljährigen Beschwerdeführenden nicht als Familienangehörige im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO gelten und dass kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen den Beschwerdeführenden und den genannten Familienmitgliedern vorliegt, und dass keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich sind, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichten würden. Dabei hat sie namentlich die Vorbringen der Beschwerdeführenden im Hinblick auf deren dokumentierten Gesundheitszustand berücksichtigt und rechtsprechungskonform gewürdigt. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden bei einer Überstellung keinen gravierenden Menschenrechtsverletzungen im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt oder unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in ihren Heimatsstaat überstellt würden und dass keine konkreten Hinweise dafür vorliegen, dass sie bei einer Rückkehr nach Deutschland in eine existenzielle Notlage geraten würden. Darüber hinaus hat die Vorinstanz in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) zukommenden Ermessens von einem freiwilligen Selbsteintritt der Schweiz abgesehen. Sie hat dabei insbesondere berücksichtigt, dass den Beschwerdeführenden, bei denen keine Arzttermine ausstehend sind, in Deutschland nach Stellung von Asylgesuchen der Zugang zu medizinischer Notfallversorgung und unbedingt erforderlicher Behandlung von Krankheiten offensteht, und deren Gesundheitsbeschwerden in den Überstellungsmodalitäten aufgelistet. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG deren Wegweisung nach Deutschland angeordnet. Zur näheren Begründung wird auf die korrekten vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen.
E. 3.2 Dass die Beschwerdeführerin 1 auf Rechtsmittelebene vorbringt, ihr Exfreund habe sie in der Heimat misshandelt, es sei während des Aufenthalts in Deutschland immer wieder zu bedrohlichen Chats gekommen und der Bruder ihres Exfreundes habe einmal gesagt, er mache eine Reise nach Deutschland, vermag an der Richtigkeit der vorinstanzlichen Verfügung nichts zu ändern. Die angebliche Bedrohungssituation wurde nicht substantiiert oder belegt und zudem ist darauf hinzuweisen, dass Deutschland ein Rechtsstaat mit funktionierendem Justizsystem sowie schutzfähigen und -willigen Polizeibehörden ist. Sollte sich die Beschwerdeführerin 1 durch Dritte rechtswidrig behandelt oder bedroht fühlen, könnte sie eine Anzeige erstatten. Auch der vorgebrachte Gesundheitszustand des Beschwerdeführers 2 führt nicht zu der Annahme, dass eine Überstellung nach Deutschland zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen würde. Ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK zwischen den volljährigen Beschwerdeführenden und ihren Eltern, ihrem minderjährigen Bruder oder ihrer volljährigen Schwester ist sodann nicht ersichtlich und wird auch nicht geltend gemacht. Die genannten Familienmitglieder gelten, wie bereits vorinstanzlich festgestellt, nicht als Familienangehörige im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO.
E. 4 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtenen Verfügungen vom 26. November 2024 nicht zu beanstanden und die Beschwerden vollumfänglich abzuweisen sind.
E. 5 Angesichts der offenkundig engen familiären Beziehung der Beschwerdeführenden 1 und 2 ist die Vorinstanz anzuweisen, im Rahmen der Überstellungsmodalitäten dafür zu sorgen, dass diese gemeinsam überstellt werden.
E. 6 Mit vorliegendem Urteil werden die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos und fällt der am 5. Dezember 2024 angeordnete Vollzugsstopp dahin.
E. 7 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sind abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind und dies auch im Gesuchszeitpunkt waren. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-7602/2024, F-7607/2024 Urteil vom 10. Dezember 2024 Besetzung Einzelrichter Sebastian Kempe, mit Zustimmung von Richterin Susanne Genner; Gerichtsschreiberin Aisha Luisoni. Parteien
1. A._______, geb. (...),
2. B._______, geb. (...), beide Mongolei, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügungen des SEM vom 26. November 2024 / N (...) und N (...). Sachverhalt: A. Die beiden volljährigen Beschwerdeführenden sind Geschwister. Sie ersuchten am 11. November 2024 zusammen mit ihren Eltern und ihrem minderjährigen Bruder (N [...]) sowie ihrer volljährigen Schwester (N [...]) in der Schweiz um Asyl. B. Ein Abgleich ihrer Fingerabdrücke mit der europäischen Visum-Datenbank (CS-VIS) und die Dokumentenprüfung der Reisepässe ergab, dass ihnen vom Deutschen Konsulat in der Mongolei am 21. Oktober 2024 ein vom 28. Oktober 2024 bis zum 27. Januar 2025 gültiges Schengen-Visum ausgestellt worden war und sie am 6. November 2024 auf dem Luftweg nach Deutschland eingereist waren. C. Am 19. November 2024 ersuchte die Vorinstanz die deutschen Behörden um Aufnahme der Beschwerdeführenden gemäss Art. 12 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). D. Im Rahmen des Dublin-Gesprächs am 20. November 2024 gewährte die Vorinstanz den Beschwerdeführenden jeweils das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Deutschlands zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zum Nichteintretensentscheid, zur Wegweisung nach Deutschland und zu ihrem Gesundheitszustand. E. Den Aufnahmegesuchen vom 19. November 2024 stimmten die deutschen Behörden mit Schreiben vom 21. bzw. 25. November 2024 zu. F. Mit Verfügungen vom 26. November 2024 - eröffnet am 27. November 2024 - trat die Vorinstanz auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein, ordnete ihre Wegweisung nach Deutschland an und forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig verfügte sie die Aushändigung der editionspflichtigen Akten, wies auf die einer allfälligen Beschwerde fehlende aufschiebende Wirkung hin und beauftragte den Kanton Zürich mit dem Vollzug der Wegweisung. G. Mit Schreiben vom 28. November 2024 zeigte die damalige Rechtsvertretung der Beschwerdeführenden dem SEM die Beendigung der Mandatsverhältnisse an. H. Mit Beschwerden vom 4. Dezember 2024 gelangten die Beschwerdeführenden gegen die Verfügungen vom 26. November 2024 an das Bundesverwaltungsgericht und beantragten die Anweisung an die Vorinstanz, auf ihre Asylgesuche einzutreten. Eventualiter sei die Sache zur vollständigen Erstellung des Sachverhalts an das SEM zurückzuweisen. Subeventualiter sei das SEM anzuweisen, individuelle Zusicherungen bezüglich Zugang zum Asylverfahren, adäquater medizinischer Versorgung und Unterbringung von den Behörden des zuständigen Dublinstaates einzuholen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten sie die Gewährung der aufschiebenden Wirkung und die Anweisung an das Migrationsamt, keine Vollzugshandlungen durchzuführen. Zudem sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und ihnen ein amtlicher Rechtsbeistand beizuordnen. I. Am 5. Dezember 2024 ordnete der Instruktionsrichter gestützt auf Art. 56 VwVG einen superprovisorischen Vollzugsstopp an. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Grundsätzlich bildet jeder vorinstanzliche Entscheid ein selbstständiges Anfechtungsobjekt. Ein gemeinsames Beschwerdeverfahren mit einem einzigen Urteil ist indes zulässig, wenn die einzelnen Sachverhalte in einem engen inhaltlichen Zusammenhang stehen und sich ähnliche Rechtsfragen stellen (Urteil des BVGer F-5976/2023, F-5979/2023 vom 8. November 2023 E. 1.1; Moser/Beusch/Kneubühler/Kayser, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 3.17). 1.2. Den beiden angefochtenen Verfügungen liegt im Wesentlichen der gleiche Sachverhalt zugrunde und es stellen sich die gleichen Rechtsfragen. Zudem sind die Beschwerdeführenden Geschwister, weshalb die Verfahren zu vereinigen sind und in einem Urteil darüber zu entscheiden ist. 2. 2.1. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 2.2. Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, sodass auf die Beschwerden einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Das Gericht entscheidet über diese endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 2.3. Die Beschwerden erweisen sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln sind (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1. Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass aufgrund der ausgestellten Schengen-Visa gemäss Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO grundsätzlich Deutschland für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens der Beschwerdeführenden zuständig ist, dass das deutsche Asylsystem rechtsprechungsgemäss keine systemischen Mängel aufweist, aufgrund derer die Zuständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf die Schweiz überginge, dass die volljährige Schwester, der minderjährige Bruder und die Eltern der volljährigen Beschwerdeführenden nicht als Familienangehörige im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO gelten und dass kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen den Beschwerdeführenden und den genannten Familienmitgliedern vorliegt, und dass keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich sind, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichten würden. Dabei hat sie namentlich die Vorbringen der Beschwerdeführenden im Hinblick auf deren dokumentierten Gesundheitszustand berücksichtigt und rechtsprechungskonform gewürdigt. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden bei einer Überstellung keinen gravierenden Menschenrechtsverletzungen im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt oder unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in ihren Heimatsstaat überstellt würden und dass keine konkreten Hinweise dafür vorliegen, dass sie bei einer Rückkehr nach Deutschland in eine existenzielle Notlage geraten würden. Darüber hinaus hat die Vorinstanz in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) zukommenden Ermessens von einem freiwilligen Selbsteintritt der Schweiz abgesehen. Sie hat dabei insbesondere berücksichtigt, dass den Beschwerdeführenden, bei denen keine Arzttermine ausstehend sind, in Deutschland nach Stellung von Asylgesuchen der Zugang zu medizinischer Notfallversorgung und unbedingt erforderlicher Behandlung von Krankheiten offensteht, und deren Gesundheitsbeschwerden in den Überstellungsmodalitäten aufgelistet. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG deren Wegweisung nach Deutschland angeordnet. Zur näheren Begründung wird auf die korrekten vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen. 3.2. Dass die Beschwerdeführerin 1 auf Rechtsmittelebene vorbringt, ihr Exfreund habe sie in der Heimat misshandelt, es sei während des Aufenthalts in Deutschland immer wieder zu bedrohlichen Chats gekommen und der Bruder ihres Exfreundes habe einmal gesagt, er mache eine Reise nach Deutschland, vermag an der Richtigkeit der vorinstanzlichen Verfügung nichts zu ändern. Die angebliche Bedrohungssituation wurde nicht substantiiert oder belegt und zudem ist darauf hinzuweisen, dass Deutschland ein Rechtsstaat mit funktionierendem Justizsystem sowie schutzfähigen und -willigen Polizeibehörden ist. Sollte sich die Beschwerdeführerin 1 durch Dritte rechtswidrig behandelt oder bedroht fühlen, könnte sie eine Anzeige erstatten. Auch der vorgebrachte Gesundheitszustand des Beschwerdeführers 2 führt nicht zu der Annahme, dass eine Überstellung nach Deutschland zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen würde. Ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK zwischen den volljährigen Beschwerdeführenden und ihren Eltern, ihrem minderjährigen Bruder oder ihrer volljährigen Schwester ist sodann nicht ersichtlich und wird auch nicht geltend gemacht. Die genannten Familienmitglieder gelten, wie bereits vorinstanzlich festgestellt, nicht als Familienangehörige im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO.
4. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtenen Verfügungen vom 26. November 2024 nicht zu beanstanden und die Beschwerden vollumfänglich abzuweisen sind.
5. Angesichts der offenkundig engen familiären Beziehung der Beschwerdeführenden 1 und 2 ist die Vorinstanz anzuweisen, im Rahmen der Überstellungsmodalitäten dafür zu sorgen, dass diese gemeinsam überstellt werden.
6. Mit vorliegendem Urteil werden die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos und fällt der am 5. Dezember 2024 angeordnete Vollzugsstopp dahin.
7. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sind abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind und dies auch im Gesuchszeitpunkt waren. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerdeverfahren F-7602/2024 und F-7607/2024 werden vereinigt. 2. Die Beschwerden werden abgewiesen.
3. Die Vorinstanz wird angewiesen, im Rahmen der Überstellungsmodalitäten dafür zu sorgen, dass die Beschwerdeführenden gemeinsam überstellt werden.
4. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werden abgewiesen.
5. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
6. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Sebastian Kempe Aisha Luisoni Versand: