Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1.1 Grundsätzlich bildet jeder vorinstanzliche Entscheid ein selbstständiges Anfechtungsobjekt. Ein gemeinsames Beschwerdeverfahren mit einem einzigen Urteil ist indes zulässig, wenn die einzelnen Sachverhalte in einem engen inhaltlichen Zusammenhang stehen und sich ähnliche Rechtsfragen stellen (vgl. Urteil des BVGer F-5976/2023, F-5979/2023 vom 8. November 2023 E. 1.1; Moser/Beusch/Kneubühler/Kayser, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 3.17).
E. 1.2 Den drei angefochtenen Verfügungen liegen im Wesentlichen gleichgelagerte Sachverhalte zugrunde und es stellen sich die gleichen Rechtsfragen. Zudem sind die Beschwerdeführenden miteinander verwandt. Die in engem sachlichen und persönlichen Zusammenhang stehenden Beschwerdeverfahren sind daher zu vereinigen und es ist in einem Urteil über sie zu entscheiden.
E. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerden - unter Vorbehalt nachfolgender Erwägung - einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Das Gericht entscheidet über diese endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2; je m.w.H.). Die Fragen der Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung sowie die allfällige Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und/oder Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges unter Art. 83 Abs. 2-4 AIG und damit verknüpft die allfällige Anordnung einer vorläufigen Aufnahme waren demgegenüber in den vorinstanzlichen Verfahren nicht zu prüfen. Sie können folglich nicht zum Gegenstand der Beschwerdeverfahren gemacht werden, weshalb auf die entsprechenden Anträge der Beschwerdeführenden nicht einzutreten ist.
E. 2.3 Die Beschwerden erweisen sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln sind (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 3.1.1 Die Vorinstanz hat in den angefochtenen Verfügungen korrekt erwogen, dass gemäss den Bestimmungen der Dublin-III-VO grundsätzlich die Tschechische Republik für die Behandlung der Asylgesuche der Beschwerdeführenden zuständig ist. Sie hat zutreffend festgestellt, dass das tschechische Asylsystem rechtsprechungsgemäss keine systemischen Mängel aufweist, aufgrund derer die Zuständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf die Schweiz überginge, und dass vorliegend keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich sind, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichten würden.
E. 3.1.2 Die Vorinstanz hat dabei zunächst den jeweils rechtsrelevanten medizinischen Sachverhalt - zu dem ihr betreffend die Beschwerdeführerin 1 ein ärztlicher Kurzbericht des Stadtärztlichen Dienstes der Stadt F._______ vom 13. März 2025 (SEM-1-act. 20/3), betreffend die Beschwerdeführerin 2 ein ambulanter Bericht des Instituts für Notfallmedizin des Stadtspitals G._______ vom 11. März 2025 (SEM-2-act. 17/2) und ein ärztlicher Kurzbericht des Stadtärztlichen Dienstes der Stadt F._______ vom 13. März 2025 (SEM-2-act. 19/2) sowie betreffend die Beschwerdeführerin 3 ein ärztlicher Kurzbericht des Stadtärztlichen Dienstes der Stadt F._______ vom 14. März 2025 (SEM-3-act. 20/2) vorlagen - ausreichend erstellt. Sodann hat sie die Diagnosen aus diesen ärztlichen Berichten (Hypothyreose und Verdacht auf Asthma betreffend die Beschwerdeführerin 1, Atembeschwerden aufgrund einer Nasenseptumdeviation betreffend die Beschwerdeführerin 2, Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung betreffend die Beschwerdeführerin 3) und die Vorbringen der Beschwerdeführenden aus den persönlichen Dublin-Gesprächen vom 6. März 2025 (SEM-1-act. 15/3, SEM-2-act. 13/4 und SEM-3-act. 17/4) im Hinblick auf ihre gesundheitlichen Beeinträchtigungen (30-prozentige Behinderung, Probleme beim Gehen aufgrund zweier Bandscheibenvorfälle, Probleme mit dem Blut und psychische Probleme betreffend die Beschwerdeführerin 1 sowie psychische Probleme betreffend die Beschwerdeführenden 2-4) berücksichtigt und rechtsprechungskonform gewürdigt.
E. 3.1.3 Darüber hinaus hat die Vorinstanz in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) zukommenden Ermessens von einem freiwilligen Selbsteintritt der Schweiz abgesehen.
E. 3.1.4 In diesem Zusammenhang hat sie hinsichtlich der von den Beschwerdeführenden im Rahmen der persönlichen Dublin-Gespräche am 6. März 2025 geltend gemachten Übergriffe und Bedrohungslagen seitens des ehemaligen Arbeitgebers der Beschwerdeführerinnen 1 und 3 sowie ihrer in der Tschechischen Republik lebenden Verwandten (Brüder der Beschwerdeführerinnen 1 und 3 respektive Onkel der Beschwerdeführerin 2 sowie des Beschwerdeführers 4) zutreffend festgehalten, dass die Tschechische Republik ein Rechtsstaat ist, der über einen funktionierenden Polizei- und Justizapparat verfügt, deren Behörden grundsätzlich gewillt und fähig sind, staatlichen Schutz zu gewähren (vgl. Urteil des BVGer F-81/2020, F-84/2020 vom 13. Februar 2020 E. 7.3.1). Aus dem bei der Beschwerdeführerin 3 gefundenen Protokoll der tschechischen Polizei vom 18. Februar 2025 (SEM-3-act. 16/14) lässt sich entnehmen, dass sie ihren ehemaligen Arbeitgeber dort wegen mehrfacher Bedrohung ihrer Person und der Beschwerdeführerin 1 angezeigt hat. Sollten sich die Beschwerdeführenden in der Tschechischen Republik weiter bedroht oder unter Druck gesetzt fühlen, können sie sich (erneut) an die zuständigen Polizeibehörden wenden, die verpflichtet sind, sich ihrer mit ihren Vorbringen anzunehmen. Die Vorinstanz hat schliesslich auch zutreffend berücksichtigt, dass den Beschwerdeführenden in der Tschechischen Republik der Zugang zu einer allenfalls erforderlichen medizinischen Behandlung ihrer geltend gemachten und diagnostizierten gesundheitlichen Beschwerden (vgl. hierzu E. 3.1.2) offensteht.
E. 3.1.5 Die Vorinstanz ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG ihre Wegweisungen in die Tschechische Republik angeordnet. Zur näheren Begründung wird auf die korrekten vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen.
E. 3.2.1 Was die Beschwerdeführenden auf Rechtsmittelebene vorbringen, vermag daran nichts zu ändern. Die Beschwerdeführerin 1 bringt in ihrer Beschwerdebegründung vom 25. März 2025 (BVGer-1-act. 1) vor, in der Tschechischen Republik durch staatliche Stellen schikaniert worden zu sein. Darüber hinaus werde sie dort von ihrem ehemaligen Arbeitgeber und ihren Brüdern bedroht. Als sie sich diesbezüglich hilfesuchend an die Polizei gewandt habe, habe sie keinen Schutz erhalten. Vielmehr sei sie noch psychisch unter Druck gesetzt worden. Sie habe Angst, in der Tschechischen Republik entweder von ihrem ehemaligen Arbeitsgeber oder von ihren Brüdern getötet zu werden. Darüber hinaus gehe es ihr gesundheitlich nicht gut. Sie sei zu 30-Prozent behindert und habe psychische Probleme. Sie wolle sich in der Schweiz medizinisch behandeln lassen und hierzulande leben. Die Beschwerdeführerin 2 wiederholt in ihrer Beschwerdegründung vom 25. März 2025 (BVGer-2-act. 2) im Wesentlichen ihre Vorbringen aus dem persönlichen Dublin-Gespräch vom 6. März 2025 (SEM-2-act. 13/4) bezüglich der geltend gemachten Bedrohung durch ihre Onkel und den ehemaligen Arbeitgeber der Beschwerdeführerinnen 1 und 3. In der Türkei habe sie zur Beilegung einer Blutfehde zwangsverheiratet werden sollen. Um der Zwangsheirat zu entgehen, sei sie aus der Türkei geflohen. Da ihre Onkel die Heirat befürworten würden, werde sie von diesen bedroht. Der ehemalige Arbeitgeber der Beschwerdeführerinnen1 und 3 bedrohe sie und die übrigen Beschwerdeführenden, da sie von keinem männlichen Familienmitglied beschützt würden. Darüber hinaus bringt sie vor, von der tschechischen Polizei «psychisch und physisch vergewaltigt» worden zu sein, als sie sich schutzsuchend an sie gewandt habe. Aufgrund dieser Erfahrungen gehe es ihr gesundheitlich nicht gut und sie wolle in der Schweiz behandelt werden. Auch die Beschwerdeführerin 3 wiederholt in ihrer Beschwerdebegründung vom 25. März 2025 (BVGer-3-act. 1) ihre Vorbringen aus dem persönlichen Dublin-Gespräch vom 6. März 2025 (SEM-3-act. 17/4). Ergänzend führt sie hinsichtlich der Bedrohungssituation durch ihren ehemaligen Arbeitgeber aus, dass die Polizei nicht gegen ihn vorgehe, da er Mitglied der Mafia sei. Sollte sie in die Tschechische Republik zurückkehren, werde er sie umbringen. Ihr ginge es psychisch nicht gut und sie befinde sie aktuell in der Psychiatrischen Universitätsklinik E._______ in stationärer Behandlung. Sie wolle weiterhin in der Schweiz behandelt werden und ihrem Sohn hierzulande eine gute Zukunft bieten.
E. 3.2.2 Die Tschechische Republik ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt ihren diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen vermutungsweise nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. Diese Vermutung kann zwar im Einzelfall widerlegt werden; hierfür bedarf es aber konkreter und ernsthafter Hinweise, die von der betroffenen Person glaubhaft darzutun sind (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.; Urteil des BVGer F-651/2023 vom 17. Februar 2023 E. 8.2).
E. 3.2.3 Die Beschwerdeführenden haben kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, wonach die tschechischen Behörden sich weigern würden, sie aufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Vorgaben der Verfahrens- und Aufnahmerichtlinie zu prüfen. Hierzu ist zunächst festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden während ihres Aufenthalts in der Tschechischen Republik keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt und sich dort nicht in Asylverfahren befunden haben. Darüber hinaus sind ihre pauschalen Vorbringen in Bezug auf staatliche Schikane und Gewalt weder belegt noch substantiiert und mithin nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Insbesondere in Bezug auf die von der Beschwerdeführerin 2 behauptete physische Misshandlung durch Polizeibeamte ist festzuhalten, dass sie hierzu keine konkreten Angaben gemacht hat, welche das ihr zufolge Vorgefallene näher beschreiben, geschweige denn örtlich und zeitlich in Kontext setzen und somit plausibilisieren würden. Sie hat auch keinerlei Nachweise beigebracht, wie zum Beispiel Arztberichte, die die Folgen der angeblichen Misshandlungen dokumentieren könnten. Des Weiteren sind aus den Akten keine Anhaltspunkte ersichtlich, die darauf hindeuten würden, dass die tschechischen Sicherheits- und Justizbehörden im Falle der Beschwerdeführenden bei einer konkreten Bedrohungslage untätig bleiben würden. Im Übrigen genügt das subjektive Empfinden eines Opfers, die behördliche Strafverfolgung werde nicht genug vorangetrieben, nicht, um von fehlendem Schutzwillen oder fehlender Schutzfähigkeit der Behörden auszugehen.
E. 3.2.4 Die auf Beschwerdeebene wiederholend vorgebrachten und diagnostizierten gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführenden (vgl. oben E. 3.1.2) sind im Lichte der diesbezüglichen Rechtsprechung (vgl. anstatt vieler: Urteil des BVGer F-3746/2023 vom 11. Juli 2023 E. 6.4 unter Verweis auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180-193; letzteres bestätigt durch Urteil des EGMR Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, 57467/15, §§ 121 ff.) nicht als derart schwerwiegend anzusehen, dass aus humanitären Gründen oder gar wegen einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK von einer Überstellung in die Tschechische Republik abgesehen werden müsste. Im Übrigen verfügt das Land über eine ausreichende medizinische Infrastruktur für ihre Behandlung (vgl. Urteil des BVGer F-81/2020, F-84/2020 vom 13. Februar 2020 E. 7.5) und ist gemäss Art. 19 der Aufnahmerichtlinie verpflichtet, den Beschwerdeführenden die erforderliche medizinische Versorgung zugänglich zu machen. Es liegen keine Hinweise vor, wonach die Tschechische Republik den Beschwerdeführenden eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde. Die persönliche Präferenz der Beschwerdeführenden für eine medizinische Behandlung in der Schweiz ist rechtlich unerheblich. Nichts anderes ergibt sich betreffend die Beschwerdeführerin 3 unter Berücksichtigung des allgemeinen Berichts der Psychiatrischen Universitätsklinik E._______ vom 27. März 2025, nach dem sie unter einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) leide und von einer Rückführung in die Tschechische Republik abzuraten sei, da diese mit einer akuten Gefährdung ihrer psychischen Gesundheit einherginge (BVGer-3-act. 4). Denn zum einen obliegt es nicht den behandelnden Ärzten, sondern dem Gericht, unter Berücksichtigung der konkreten medizinischen Diagnosen zu prüfen und festzustellen, ob eine medizinische Behandlung der Beschwerdeführerin 3 in der Schweiz zwingend erforderlich ist oder ob für sie nicht auch - wie vorliegend der Fall - in der Tschechischen Republik eine adäquate medizinische Versorgung rechtsgenügend gewährleistet ist. Zum anderen wird der Beschwerdeführerin 3 in dem allgemeinen Bericht der Psychiatrischen Universitätsklinik E._______ vom 27. März 2025 keine krankheitsbedingte Reiseunfähigkeit attestiert (BVGer-3-act. 4).
E. 3.2.5 Zudem werden die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügungen beauftragt sind, die tschechischen Behörden in geeigneter Weise über allfällige spezifische medizinische Bedürfnisse und Umstände der Beschwerdeführenden informieren (Art. 31 f. Dublin-III-VO). In den Überstellungsmodalitäten ist bereits vermerkt, dass die Beschwerdeführerin 1 unter psychischen Problemen sowie weiteren medizinischen Beschwerden wie beispielsweise Asthma (SEM-1-act. 23/1) und die Beschwerdeführerin 2 unter psychischen Problemen sowie Atembeschwerden (SEM-2-act. 24/1) leidet. Hinsichtlich der Beschwerdeführerin 3 ist vermerkt, dass bei ihr der Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung (SEM-3-act. 23/1) besteht. In Bezug auf den Beschwerdeführer 4 wird in den Überstellungsmodalitäten darauf aufmerksam gemacht, dass bei ihm Zahnschmerzen und eine psychische Belastung aktenkundig sind (SEM-3-act. 23/1). Schliesslich wird in den jeweiligen Überstellungsmodalitäten noch darauf hingewiesen, dass die Überstellungen der Beschwerdeführenden möglichst koordiniert werden sollten (SEM-1-act. 23/1, SEM-2-act. 24/1 und SEM-3-act. 23/1).
E. 4 Nach dem Gesagten sind die angefochtenen Verfügungen vom 19. März 2025 nicht zu beanstanden und die Beschwerden sind abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist.
E. 5 Mit vorliegendem Urteil werden die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos und fallen die am 26. März 2025 angeordneten Vollzugsstopps dahin.
E. 6 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sind abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind und dies auch im Gesuchszeitpunkt waren. Bei diesem Ausgang der Verfahren sind die Kosten den Beschwerdeführenden 1-3 aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 sowie Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-2017/2025, F-2021/2025, F-2026/2025 Urteil vom 2. April 2025 Besetzung Einzelrichter Sebastian Kempe, mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn; Gerichtsschreiber Gero Vaagt. Parteien
1. A._______, geboren am (...),
2. B._______, geboren am (...),
3. C._______, geboren am (...),
4. D._______, geboren am (...), alle Türkei, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügungen des SEM vom 19. März 2025 / N (...) / N (...) / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin 1 und ihre volljährige Tochter, die Beschwerdeführerin 2, sowie ihre Schwester, die Beschwerdeführerin 3, und deren minderjähriger Sohn, der Beschwerdeführer 4, ersuchten am 20. Februar 2025 in der Schweiz um Asyl (Akten der Vorinstanz zur Beschwerdeführerin 1 [SEM-1-act.] 1/2, Akten der Vorinstanz zur Beschwerdeführerin 2 [SEM-2-act.] 1/2 und Akten der Vorinstanz zu den Beschwerdeführenden 3 und 4 [SEM-3-act.] 1/2). B. Die Dokumentenprüfung der Reisepässe ergab, dass die Tschechische Republik der Beschwerdeführerin 1 ein vom 12. Februar 2025 bis zum 28. März 2025, der Beschwerdeführerin 2 ein vom 23. Januar 2025 bis zum 23. März 2025 und der Beschwerdeführerin 3 ein vom 1. Oktober 2024 bis zum 27. Februar 2025 sowie dem Beschwerdeführer 4 ein vom 3. Januar 2025 bis zum 27. Februar 2025 gültiges Visum der Kategorie D ausgestellt hatte. Die Prüfung ergab weiter, dass die Beschwerdeführerin 1 am 19. Februar 2025 und die Beschwerdeführenden 2-4 am 11. Februar 2025 auf dem Luftweg über den Prager Flughafen in die Tschechische Republik eingereist waren (SEM-1-act. 10/2, SEM-2-act. 9/2 und SEM-3-act. 11/3). C. Den Aufnahmegesuchen der Vorinstanz stimmten die tschechischen Behörden am 17. März 2025 jeweils gestützt auf Art. 12 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) zu (SEM-1-act. 17/1, SEM-2-act. 18/1 und SEM-3-act. 19/1). D. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs im Rahmen der persönlichen Dublin-Gespräche (SEM-1-act. 15/3, SEM-2-act. 13/4 und SEM-3-act. 17/4) trat die Vorinstanz mit drei separaten Verfügungen vom 19. März 2025 - jeweils eröffnet am 20. März 2025 - auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) nicht ein, ordnete ihre Wegweisung in die Tschechische Republik an, forderte sie auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, und wies auf die einer allfälligen Beschwerde fehlende aufschiebende Wirkung hin (SEM-1-act. 24/15, SEM-2-act. 25/15 und SEM-3-act. 24/15). E. Mit Beschwerden vom 25. März 2025 gelangten die Beschwerdeführerin 1(erfasst unter der Geschäftsnummer F-2017/2025), die Beschwerdeführerin 2 (erfasst unter der Geschäftsnummer F-2021/2025) und die Beschwerdeführenden 3-4 (erfasst unter der Geschäftsnummer F-2026/2025) gegen die Verfügungen vom 19. März 2025 an das Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragten, die angefochtenen Verfügungen seien aufzuheben; ihre Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und ihnen sei Asyl zu gewähren. Darüber hinaus sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisungen unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei, und ihre vorläufige Aufnahme sei anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um eventuelle Wiederherstellung (gemeint: Gewährung) der aufschiebenden Wirkung. Zudem sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten und ein amtlicher Rechtsbeistand sei einzusetzen (Akten des Bundesverwaltungsgerichts F-2017/2025 [BVGer-1-act.] 1; F-2021/2025 [BVGer-2- act.] 1 und F-2026/2025 [BVGer-3-act.] 1). F. Am 26. März 2025 ordnete der Instruktionsrichter in allen drei Verfahren jeweils einen superprovisorischen Vollzugsstopp gestützt auf Art. 56 VwVG an (BVGer-1-act. 2, BVGer-2-act. 2 und BVGer-3-act. 2). G. Mit Schreiben vom 27. März 2025 legte die Beschwerdeführerin 3 den sie betreffenden allgemeinen Bericht der Psychiatrischen Universitätsklinik E._______ vom ebenfalls 27. März 2025 ins Recht (BVGer-3-act. 4). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Grundsätzlich bildet jeder vorinstanzliche Entscheid ein selbstständiges Anfechtungsobjekt. Ein gemeinsames Beschwerdeverfahren mit einem einzigen Urteil ist indes zulässig, wenn die einzelnen Sachverhalte in einem engen inhaltlichen Zusammenhang stehen und sich ähnliche Rechtsfragen stellen (vgl. Urteil des BVGer F-5976/2023, F-5979/2023 vom 8. November 2023 E. 1.1; Moser/Beusch/Kneubühler/Kayser, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 3.17). 1.2 Den drei angefochtenen Verfügungen liegen im Wesentlichen gleichgelagerte Sachverhalte zugrunde und es stellen sich die gleichen Rechtsfragen. Zudem sind die Beschwerdeführenden miteinander verwandt. Die in engem sachlichen und persönlichen Zusammenhang stehenden Beschwerdeverfahren sind daher zu vereinigen und es ist in einem Urteil über sie zu entscheiden. 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerden - unter Vorbehalt nachfolgender Erwägung - einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Das Gericht entscheidet über diese endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2; je m.w.H.). Die Fragen der Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung sowie die allfällige Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und/oder Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges unter Art. 83 Abs. 2-4 AIG und damit verknüpft die allfällige Anordnung einer vorläufigen Aufnahme waren demgegenüber in den vorinstanzlichen Verfahren nicht zu prüfen. Sie können folglich nicht zum Gegenstand der Beschwerdeverfahren gemacht werden, weshalb auf die entsprechenden Anträge der Beschwerdeführenden nicht einzutreten ist. 2.3 Die Beschwerden erweisen sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln sind (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 3.1.1 Die Vorinstanz hat in den angefochtenen Verfügungen korrekt erwogen, dass gemäss den Bestimmungen der Dublin-III-VO grundsätzlich die Tschechische Republik für die Behandlung der Asylgesuche der Beschwerdeführenden zuständig ist. Sie hat zutreffend festgestellt, dass das tschechische Asylsystem rechtsprechungsgemäss keine systemischen Mängel aufweist, aufgrund derer die Zuständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf die Schweiz überginge, und dass vorliegend keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich sind, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichten würden. 3.1.2 Die Vorinstanz hat dabei zunächst den jeweils rechtsrelevanten medizinischen Sachverhalt - zu dem ihr betreffend die Beschwerdeführerin 1 ein ärztlicher Kurzbericht des Stadtärztlichen Dienstes der Stadt F._______ vom 13. März 2025 (SEM-1-act. 20/3), betreffend die Beschwerdeführerin 2 ein ambulanter Bericht des Instituts für Notfallmedizin des Stadtspitals G._______ vom 11. März 2025 (SEM-2-act. 17/2) und ein ärztlicher Kurzbericht des Stadtärztlichen Dienstes der Stadt F._______ vom 13. März 2025 (SEM-2-act. 19/2) sowie betreffend die Beschwerdeführerin 3 ein ärztlicher Kurzbericht des Stadtärztlichen Dienstes der Stadt F._______ vom 14. März 2025 (SEM-3-act. 20/2) vorlagen - ausreichend erstellt. Sodann hat sie die Diagnosen aus diesen ärztlichen Berichten (Hypothyreose und Verdacht auf Asthma betreffend die Beschwerdeführerin 1, Atembeschwerden aufgrund einer Nasenseptumdeviation betreffend die Beschwerdeführerin 2, Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung betreffend die Beschwerdeführerin 3) und die Vorbringen der Beschwerdeführenden aus den persönlichen Dublin-Gesprächen vom 6. März 2025 (SEM-1-act. 15/3, SEM-2-act. 13/4 und SEM-3-act. 17/4) im Hinblick auf ihre gesundheitlichen Beeinträchtigungen (30-prozentige Behinderung, Probleme beim Gehen aufgrund zweier Bandscheibenvorfälle, Probleme mit dem Blut und psychische Probleme betreffend die Beschwerdeführerin 1 sowie psychische Probleme betreffend die Beschwerdeführenden 2-4) berücksichtigt und rechtsprechungskonform gewürdigt. 3.1.3 Darüber hinaus hat die Vorinstanz in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) zukommenden Ermessens von einem freiwilligen Selbsteintritt der Schweiz abgesehen. 3.1.4 In diesem Zusammenhang hat sie hinsichtlich der von den Beschwerdeführenden im Rahmen der persönlichen Dublin-Gespräche am 6. März 2025 geltend gemachten Übergriffe und Bedrohungslagen seitens des ehemaligen Arbeitgebers der Beschwerdeführerinnen 1 und 3 sowie ihrer in der Tschechischen Republik lebenden Verwandten (Brüder der Beschwerdeführerinnen 1 und 3 respektive Onkel der Beschwerdeführerin 2 sowie des Beschwerdeführers 4) zutreffend festgehalten, dass die Tschechische Republik ein Rechtsstaat ist, der über einen funktionierenden Polizei- und Justizapparat verfügt, deren Behörden grundsätzlich gewillt und fähig sind, staatlichen Schutz zu gewähren (vgl. Urteil des BVGer F-81/2020, F-84/2020 vom 13. Februar 2020 E. 7.3.1). Aus dem bei der Beschwerdeführerin 3 gefundenen Protokoll der tschechischen Polizei vom 18. Februar 2025 (SEM-3-act. 16/14) lässt sich entnehmen, dass sie ihren ehemaligen Arbeitgeber dort wegen mehrfacher Bedrohung ihrer Person und der Beschwerdeführerin 1 angezeigt hat. Sollten sich die Beschwerdeführenden in der Tschechischen Republik weiter bedroht oder unter Druck gesetzt fühlen, können sie sich (erneut) an die zuständigen Polizeibehörden wenden, die verpflichtet sind, sich ihrer mit ihren Vorbringen anzunehmen. Die Vorinstanz hat schliesslich auch zutreffend berücksichtigt, dass den Beschwerdeführenden in der Tschechischen Republik der Zugang zu einer allenfalls erforderlichen medizinischen Behandlung ihrer geltend gemachten und diagnostizierten gesundheitlichen Beschwerden (vgl. hierzu E. 3.1.2) offensteht. 3.1.5 Die Vorinstanz ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG ihre Wegweisungen in die Tschechische Republik angeordnet. Zur näheren Begründung wird auf die korrekten vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen. 3.2 3.2.1 Was die Beschwerdeführenden auf Rechtsmittelebene vorbringen, vermag daran nichts zu ändern. Die Beschwerdeführerin 1 bringt in ihrer Beschwerdebegründung vom 25. März 2025 (BVGer-1-act. 1) vor, in der Tschechischen Republik durch staatliche Stellen schikaniert worden zu sein. Darüber hinaus werde sie dort von ihrem ehemaligen Arbeitgeber und ihren Brüdern bedroht. Als sie sich diesbezüglich hilfesuchend an die Polizei gewandt habe, habe sie keinen Schutz erhalten. Vielmehr sei sie noch psychisch unter Druck gesetzt worden. Sie habe Angst, in der Tschechischen Republik entweder von ihrem ehemaligen Arbeitsgeber oder von ihren Brüdern getötet zu werden. Darüber hinaus gehe es ihr gesundheitlich nicht gut. Sie sei zu 30-Prozent behindert und habe psychische Probleme. Sie wolle sich in der Schweiz medizinisch behandeln lassen und hierzulande leben. Die Beschwerdeführerin 2 wiederholt in ihrer Beschwerdegründung vom 25. März 2025 (BVGer-2-act. 2) im Wesentlichen ihre Vorbringen aus dem persönlichen Dublin-Gespräch vom 6. März 2025 (SEM-2-act. 13/4) bezüglich der geltend gemachten Bedrohung durch ihre Onkel und den ehemaligen Arbeitgeber der Beschwerdeführerinnen 1 und 3. In der Türkei habe sie zur Beilegung einer Blutfehde zwangsverheiratet werden sollen. Um der Zwangsheirat zu entgehen, sei sie aus der Türkei geflohen. Da ihre Onkel die Heirat befürworten würden, werde sie von diesen bedroht. Der ehemalige Arbeitgeber der Beschwerdeführerinnen1 und 3 bedrohe sie und die übrigen Beschwerdeführenden, da sie von keinem männlichen Familienmitglied beschützt würden. Darüber hinaus bringt sie vor, von der tschechischen Polizei «psychisch und physisch vergewaltigt» worden zu sein, als sie sich schutzsuchend an sie gewandt habe. Aufgrund dieser Erfahrungen gehe es ihr gesundheitlich nicht gut und sie wolle in der Schweiz behandelt werden. Auch die Beschwerdeführerin 3 wiederholt in ihrer Beschwerdebegründung vom 25. März 2025 (BVGer-3-act. 1) ihre Vorbringen aus dem persönlichen Dublin-Gespräch vom 6. März 2025 (SEM-3-act. 17/4). Ergänzend führt sie hinsichtlich der Bedrohungssituation durch ihren ehemaligen Arbeitgeber aus, dass die Polizei nicht gegen ihn vorgehe, da er Mitglied der Mafia sei. Sollte sie in die Tschechische Republik zurückkehren, werde er sie umbringen. Ihr ginge es psychisch nicht gut und sie befinde sie aktuell in der Psychiatrischen Universitätsklinik E._______ in stationärer Behandlung. Sie wolle weiterhin in der Schweiz behandelt werden und ihrem Sohn hierzulande eine gute Zukunft bieten. 3.2.2 Die Tschechische Republik ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt ihren diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen vermutungsweise nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. Diese Vermutung kann zwar im Einzelfall widerlegt werden; hierfür bedarf es aber konkreter und ernsthafter Hinweise, die von der betroffenen Person glaubhaft darzutun sind (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.; Urteil des BVGer F-651/2023 vom 17. Februar 2023 E. 8.2). 3.2.3 Die Beschwerdeführenden haben kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, wonach die tschechischen Behörden sich weigern würden, sie aufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Vorgaben der Verfahrens- und Aufnahmerichtlinie zu prüfen. Hierzu ist zunächst festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden während ihres Aufenthalts in der Tschechischen Republik keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt und sich dort nicht in Asylverfahren befunden haben. Darüber hinaus sind ihre pauschalen Vorbringen in Bezug auf staatliche Schikane und Gewalt weder belegt noch substantiiert und mithin nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Insbesondere in Bezug auf die von der Beschwerdeführerin 2 behauptete physische Misshandlung durch Polizeibeamte ist festzuhalten, dass sie hierzu keine konkreten Angaben gemacht hat, welche das ihr zufolge Vorgefallene näher beschreiben, geschweige denn örtlich und zeitlich in Kontext setzen und somit plausibilisieren würden. Sie hat auch keinerlei Nachweise beigebracht, wie zum Beispiel Arztberichte, die die Folgen der angeblichen Misshandlungen dokumentieren könnten. Des Weiteren sind aus den Akten keine Anhaltspunkte ersichtlich, die darauf hindeuten würden, dass die tschechischen Sicherheits- und Justizbehörden im Falle der Beschwerdeführenden bei einer konkreten Bedrohungslage untätig bleiben würden. Im Übrigen genügt das subjektive Empfinden eines Opfers, die behördliche Strafverfolgung werde nicht genug vorangetrieben, nicht, um von fehlendem Schutzwillen oder fehlender Schutzfähigkeit der Behörden auszugehen. 3.2.4 Die auf Beschwerdeebene wiederholend vorgebrachten und diagnostizierten gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführenden (vgl. oben E. 3.1.2) sind im Lichte der diesbezüglichen Rechtsprechung (vgl. anstatt vieler: Urteil des BVGer F-3746/2023 vom 11. Juli 2023 E. 6.4 unter Verweis auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180-193; letzteres bestätigt durch Urteil des EGMR Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, 57467/15, §§ 121 ff.) nicht als derart schwerwiegend anzusehen, dass aus humanitären Gründen oder gar wegen einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK von einer Überstellung in die Tschechische Republik abgesehen werden müsste. Im Übrigen verfügt das Land über eine ausreichende medizinische Infrastruktur für ihre Behandlung (vgl. Urteil des BVGer F-81/2020, F-84/2020 vom 13. Februar 2020 E. 7.5) und ist gemäss Art. 19 der Aufnahmerichtlinie verpflichtet, den Beschwerdeführenden die erforderliche medizinische Versorgung zugänglich zu machen. Es liegen keine Hinweise vor, wonach die Tschechische Republik den Beschwerdeführenden eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde. Die persönliche Präferenz der Beschwerdeführenden für eine medizinische Behandlung in der Schweiz ist rechtlich unerheblich. Nichts anderes ergibt sich betreffend die Beschwerdeführerin 3 unter Berücksichtigung des allgemeinen Berichts der Psychiatrischen Universitätsklinik E._______ vom 27. März 2025, nach dem sie unter einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) leide und von einer Rückführung in die Tschechische Republik abzuraten sei, da diese mit einer akuten Gefährdung ihrer psychischen Gesundheit einherginge (BVGer-3-act. 4). Denn zum einen obliegt es nicht den behandelnden Ärzten, sondern dem Gericht, unter Berücksichtigung der konkreten medizinischen Diagnosen zu prüfen und festzustellen, ob eine medizinische Behandlung der Beschwerdeführerin 3 in der Schweiz zwingend erforderlich ist oder ob für sie nicht auch - wie vorliegend der Fall - in der Tschechischen Republik eine adäquate medizinische Versorgung rechtsgenügend gewährleistet ist. Zum anderen wird der Beschwerdeführerin 3 in dem allgemeinen Bericht der Psychiatrischen Universitätsklinik E._______ vom 27. März 2025 keine krankheitsbedingte Reiseunfähigkeit attestiert (BVGer-3-act. 4). 3.2.5 Zudem werden die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügungen beauftragt sind, die tschechischen Behörden in geeigneter Weise über allfällige spezifische medizinische Bedürfnisse und Umstände der Beschwerdeführenden informieren (Art. 31 f. Dublin-III-VO). In den Überstellungsmodalitäten ist bereits vermerkt, dass die Beschwerdeführerin 1 unter psychischen Problemen sowie weiteren medizinischen Beschwerden wie beispielsweise Asthma (SEM-1-act. 23/1) und die Beschwerdeführerin 2 unter psychischen Problemen sowie Atembeschwerden (SEM-2-act. 24/1) leidet. Hinsichtlich der Beschwerdeführerin 3 ist vermerkt, dass bei ihr der Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung (SEM-3-act. 23/1) besteht. In Bezug auf den Beschwerdeführer 4 wird in den Überstellungsmodalitäten darauf aufmerksam gemacht, dass bei ihm Zahnschmerzen und eine psychische Belastung aktenkundig sind (SEM-3-act. 23/1). Schliesslich wird in den jeweiligen Überstellungsmodalitäten noch darauf hingewiesen, dass die Überstellungen der Beschwerdeführenden möglichst koordiniert werden sollten (SEM-1-act. 23/1, SEM-2-act. 24/1 und SEM-3-act. 23/1).
4. Nach dem Gesagten sind die angefochtenen Verfügungen vom 19. März 2025 nicht zu beanstanden und die Beschwerden sind abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist.
5. Mit vorliegendem Urteil werden die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos und fallen die am 26. März 2025 angeordneten Vollzugsstopps dahin.
6. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sind abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind und dies auch im Gesuchszeitpunkt waren. Bei diesem Ausgang der Verfahren sind die Kosten den Beschwerdeführenden 1-3 aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 sowie Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerdeverfahren F-2017/2025, F-2021/2025 und F-2026/2025 werden vereinigt.
2. Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
3. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werden abgewiesen.
4. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden 1-3 auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Sebastian Kempe Gero Vaagt