Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerinnen reisten gemäss eigenen Angaben am 11. September 2019 in die Schweiz ein, wo sie am 26. September 2019 um Asylersuchten. Anlässlich der Personalienaufnahme (PA) vom 30. September 2019 gab die Beschwerdeführerin 1 (Mutter) an, sie seien von (...) nach Prag geflogen. Die Reise nach Prag hätten sie unternommen, um dort eine geeignete Universität für ihre Tochter (die Beschwerdeführerin 2) zu finden. Dies sei im Vorfeld mit ihrem geschiedenen Ehemann so vereinbart worden. Zu ihm habe sie ein schlechtes Verhältnis, da er drogensüchtig sei. Er habe ihre Tochter verkaufen wollen, deshalb seien sie schnell weg von ihm. Sie hätten sich zum Bahnhof begeben und seien mit dem Zug bis Frankfurt (D) und weiter in die Schweiz gereist. (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] der Beschwerdeführerin 1 [Bf1] 17 Ziff. 5.02 f.). Die Beschwerdeführerin 2 erklärte, in Prag hätten sie in einem Restaurant ihren Vater getroffen. Es sei eine schwierige Situation gewesen. Deshalb seien sie und ihre Mutter geflohen. Sie seien mit dem Zug nach Frankfurt (D) gefahren, wo sie ihre Grosseltern mit dem Auto abgeholt und in die Schweiz gefahren hätten (SEM-act. [Bf2] 16 Ziff. 5.02 f.). B. Abklärungen der Vorinstanz ergaben, dass den Beschwerdeführerinnen von der Tschechischen Republik vom 10. September 2019 bis 4. Oktober 2019 gültige Schengen-Visa ausgestellt worden waren (SEM-act. [Bf1] 12; [Bf2] 11). C. Im Rahmen der Dublin-Gespräche gewährte die Vorinstanz den Beschwerdeführerinnen das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit der Überstellung in die Tschechische Republik, welche gemäss der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), grundsätzlich für die Behandlung ihrer Asylgesuche zuständig sei. C.a. Hierbei erklärte die Beschwerdeführerin 1, bei einer Rückkehr nach Tschechien habe sie grosse Angst um ihre Tochter. Ihr geschiedener Mann könne dort alles bewirken. Er sei in Tschechien als Business-Mann im Waffen- und Drogenhandel tätig. Er sei drogenabhängig und sie habe grosse Angst vor ihm. Er sei ihr gegenüber immer gewalttätig gewesen und habe ihr alle zehn Finger gebrochen. Im Jahr 2017 habe er sie nach einem verlorenen Kartenspiel an einen Mann verkaufen wollen. Der Verkauf sei aber nicht zustande gekommen. Auf entsprechende Nachfrage bestätigte sie, dass es auch zu sexueller Gewalt gekommen sei. Bezüglich ihrer Gesundheit gab die Beschwerdeführerin 1 an, sie sei beim Arzt gewesen, welcher ihr Blut abgenommen und sie zu an einen Gelenkarzt sowie an einen Psychologen überwiesen habe. Letzterer habe ihr Psychopharmaka abgegeben. Sie nehme Antidepressiva und Beruhigungsmittel ein (SEM-act. [Bf1] 26). Die Rechtsvertretung merkte an, dass die Beschwerdeführerin 1 geschlechtsspezifische Vorbringen geltend gemacht habe und Hinweise bestünden, wonach sie Opfer von Menschenhandel geworden sei. Sie ersuchte um eine erweiterte OMH (Opfer von Menschenhandel)-Befragung in einem reinen Frauenteam. C.b. Aus den Schilderungen der Beschwerdeführerin 2 geht hervor, dass ihr Vater ein Krimineller sei und seit 2-3 Jahren [...] im Drogen- und Menschenhandel agiere. Beim Drogenhandel sei sie sicher, den Menschenhandel vermute sie. Sie persönlich habe keine Gewalterfahrung gemacht, sie habe [im Restaurant] nur Worte wie Mädchen-Escort usw. gehört. Ihre Mutter hingegen sei zu Handlungen gezwungen worden, die sie nicht gewollt habe. Zu ihrem Gesundheitszustand machte die Beschwerdeführerin 2 geltend, es gehe ihr normal, doch habe sie bei Nervosität eine erhöhte Gallensaftproduktion und könne nicht mehr richtig essen. Zudem leide sie unter Panikattacken und habe dann Probleme mit der Atmung. Morgen habe sie einen Arzttermin (SEM-act. [Bf2] 25). Gemäss der Rechtsvertretung drohe ihr bei einer Überstellung nach Tschechien grosse Gefahr, dass sie Opfer von Menschenhandel werden könnte. Falls das SEM es für notwendig erachte, sollte bei ihr ebenfalls eine erweitere OMH-Befragung durchgeführt werden. D. Gemäss Mitteilung der Rechtsvertretung vom 14. Oktober 2019 (Eingangsstempel des SEM) wurde die Beschwerdeführerin 1 bei der Fachstelle für Frauenhandel und Frauenmigration (FIZ) vernetzt; ein Beratungstermin wurde angesetzt (SEM-act. [Bf1] 28). E. E.a. Im Rahmen der erweiterten Dublin-Gespräche vom 4. November 2019 gab die Beschwerdeführerin 1 zu Protokoll, ihr geschiedener Mann sei [...] gewesen. Trotz seiner Drogensucht habe sie ihn immer unterstützt, doch im Jahr 2002 habe sie sich von ihm scheiden lassen. Immer wieder seien verschiedene Mädchen, auch sogenannte «Valuta-Mädchen» zu ihnen gebracht worden. All die Mädchen hätten Zuhälter gehabt, die geschaut hätten, dass sie nicht «auseinanderliefen». Sie seien in Saunen geliefert worden. Es habe auch eine Zuhälterin gegeben. Diese Frau habe mit ihrem geschiedenen Mann telefoniert und ihm Bericht erstattet. Sie habe die Angelegenheit mit den Mädchen und den Saunen betreut. Ihr Mann habe das ganze Geschäft mit den Prostituierten und den Saunen betreut und geleitet. Im Zusammenhang mit dem Prostitutionsgeschäft sei auch Geld geflossen (SEM-act. [Bf1] 29 F46 ff.). Die Zuhälterin habe ihr erzählt, dass die Mädchen geschlagen und der Freiheit beraubt worden seien (a.a.O. F. 49). Ihr geschiedener Mann sei ihr gegenüber gewalttätig gewesen und habe ihr auch sexuelle Gewalt angetan. Er habe ihr [...] Wunden zugefügt (a.a.O. F52). Einmal sei sie vergewaltigt worden, nachdem ihr Mann sie beim Kartenspiel «verspielt» habe. Der «Gewinner» habe sie dann im Auto vergewaltigt. Danach habe er jedoch ihr und ihrer Tochter Hilfe angeboten. Die Frage, ob dieser Übergriff einen kommerziellen Charakter gehabt habe, verneinte sie. Dieser sei vielmehr als Zeichen des Sadismus ihres damaligen Mannes zu sehen (a.a.O. F57 sowie F61). Ihre Tochter habe er zwar nie misshandelt, aber an deren Geburtstag habe er versucht, sie zu entführen (a.a.O. F64 f.). In Tschechien sei ihnen keine Gewalt angetan worden (a.a.O. F79). Sie wisse nicht, ob sich ihr Mann in Tschechien oder in einem anderen Land aufhalte; er habe kein Facebook-Konto und sie habe nicht versucht, ihn im Internet ausfindig zu machen (a.a.O. F84 f.). E.b. Die Beschwerdeführerin 2 erklärte, sie habe persönlich nichts vom Menschenhandel ihres Vaters gesehen. Es seien aber Call-Mädchen zu ihnen gekommen. Hingegen sei es in ihrer Anwesenheit zu Drogenhandel in kleinen Mengen gekommen (SEM-act. [Bf2] 30 F11). Direkte Gewalt sei ihr nicht angetan worden, lediglich Andeutungen beziehungsweise schmutzige Bemerkungen (a.a.O. F15 f.). Bei ihrer Ankunft in Prag habe ihr Vater sie und ihre Mutter in ein Restaurant begleitet, wo bereits drei Männer anwesend gewesen seien. Einer habe sie an der Schulter berührt und eine Bemerkung gemacht. Darüber sei ihre Mutter sehr erschrocken und sie habe ihr per Mimik angedeutet, sich zu entfernen. Ausser diesem Vorfall im Restaurant habe sich in Tschechien nichts zugetragen; sie sei auch nie von ihrem Vater kontaktiert worden. Sie würden sich ohnehin nicht nahestehen (a.a.O F21 ff.). F. Am 30. September 2019 ersuchte das SEM die tschechischen Behörden um Übernahme der Beschwerdeführerinnen gemäss Art. 12 Abs. 2 oder 3 Dublin-III-VO. Diesen Gesuchen wurde am 22. November 2019 zugestimmt. G. Mit Eingabe vom 4. November 2019 legten die Beschwerdeführerinnen Unterlagen bezüglich ihrer gesundheitlichen Probleme ins Recht (SEM-act. [Bf1] 32-36 sowie [Bf2] 32-36). H. Mit Schreiben vom 2. Dezember 2019 (Betreff: «Gesuch um psychologische Unterstützung sowie Informationen») informierte die Rechtsvertretung das SEM darüber, dass bis anhin der Versuch der Beschwerdeführerin 1, psychologische Hilfe in Anspruch zu nehmen, erfolglos geblieben sei. Zwar habe sie beim Arzt des Bundesasylzentrums vorsprechen können, doch habe ihr dieser mitgeteilt, er sei überlastet und sie müsse sich gedulden. Der Beschwerdeführerin gehe es nicht gut. Die Erlebnisse der Vergangenheit würden sie sehr belasten. Da die ihr verschriebenen Antidepressiva starke Nebenwirkungen hätten, habe sie diese eigenständig abgesetzt (SEM-act. [Bf1] 39). I. In der Folge tätigte das SEM Abklärungen bei der Pflege des Bundesasylzentrums. Demnach war die Beschwerdeführerin 1 zweimal auf Visite. Die Zentrumsärztin habe ihr wegen ihrer Depression und Angststörungen Medikamente verordnet, welche sie nicht mehr einnehmen wolle. Auch sei die Beschwerdeführerin 1 darüber informiert worden, dass sie jederzeit die Pflege aufsuchen könne. Erforderlichenfalls würde diese sie zusammen mit der Zentrumsärztin für die psychiatrische Sprechstunde und allfällige weitere Behandlungen anmelden. Die Beschwerdeführerin 1 müsse sich jedoch dafür bei der Pflege melden. Sie sei am 11. Dezember 2019 für eine Arztvisite angemeldet gewesen, habe aber diesen Termin nicht wahrgenommen. Ihre Tochter - die Beschwerdeführerin 2 - sei bereits in der transkulturellen Sprechstunde (...) gewesen (SEM-act. [Bf1] 41). J. Mit zwei Verfügungen vom 23. Dezember 2019 (eröffnet am 27. Dezember 2019) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführerinnen nicht ein und verfügte deren Überstellung in die tschechische Republik, welche gemäss Dublin-III-VO für die Behandlung ihrer Asylgesuche zuständig sei. Gleichzeitig verfügte das SEM den Vollzug der Wegweisung nach Tschechien und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen die Entscheide komme keine aufschiebende Wirkung zu. Es erwog, die Beschwerdeführerinnen hätten die Kriterien des Opfers von Menschenhandel, wonach jemand durch Gewalt, Täuschung, Drohung oder Nötigung angeworben, vermittelt oder ausgebeutet werde, nicht erfüllt. Es - das SEM - habe jedoch die tschechischen Behörden darüber in Kenntnis gesetzt, dass die Beschwerdeführerinnen befürchten, potentielle Opfer von Menschenhandel werden zu können. Zum Zeitpunkt der Organisation der Überstellung werde es die zuständigen Behörden in Tschechien erneut darauf hinweisen. Sollten die Beschwerdeführerinnen dort in Schwierigkeiten geraten, obliege es ihnen, die Straftat im Zusammenhang mit Menschenhandel bei den zuständigen Behörden in Tschechien vorzubringen (SEM-act. [Bf1] 46; [Bf 2] 48). K. Hiergegen erhoben die Beschwerdeführerinnen mit zwei separaten Eingaben am 6. Januar 2020 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragten, die angefochtenen Verfügungen seien wegen gewichtiger formeller Verfahrensfehler (Missachtung des Rechts auf Familie) zu kassieren und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter seien die angefochtenen Verfügungen aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, die Asylverfahren der Beschwerdeführerinnen in der Schweiz durchzuführen. Sub-eventualiter seien die angefochtenen Verfügungen aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, den Sachverhalt vollständig zu erstellen und zu würdigen, sowie einen neuen Entscheid zu fällen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Ferner seien die Verfahren koordiniert zu behandeln (BVGer-act. [Bf1] 1; [Bf2] 1). L. Mit Telefax vom 7. Januar 2020 ordnete die Instruktionsrichterin einen superprovisorischen Vollzugsstopp an (BVGer-act [Bf1] 2; [Bf2] 2). M. Gleichentags lagen die Akten in elektronischer Form vor. N. Mit Zwischenverfügung vom 9 Januar 2020 erteilte die Instruktionsrichterin der Beschwerde die aufschiebende Wirkung und stellte fest, die Beschwerdeführerinnen könnten den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden. Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführerinnen unter Hinweis auf die Säumnisfolge aufgefordert, die geltend gemachte Bedürftigkeit zu belegen und das beigelegte Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" auszufüllen und innert Frist zu retournieren (BVGer-act. [Bf1] 3; [Bf2] 3). O. Am 10. Januar 2020 retournierten die Beschwerdeführerinnen das Formular. Der Eingabe der Beschwerdeführerin 1 lagen zudem ein ärztliches Zeugnis vom 14. Januar 2020, ein Rezept sowie ein Medikamentenblatt bei. Gemäss Vorauskunft des behandelnden Arztes liege bei ihr eine posttraumatische Belastungsstörung vor, welche einer längerfristigen Behandlung bedürfe. Dem Rezept und dem Medikamentenblatt ist zu entnehmen, dass ihr bereits Psychopharmaka zur täglichen Einnahme verschrieben wurden (BVGer-act. [Bf1] 4; [Bf2] 4).
Erwägungen (28 Absätze)
E. 1 Die Beschwerden wurden vom Bundesverwaltungsgericht unter den Referenznummern F-81/2020 (Beschwerdeführerin 1) und F-84/2020 (Beschwerdeführerin 2) erfasst. Aufgrund des engen persönlichen und sachlichen Zusammenhangs rechtfertigt es sich, die beiden Beschwerdeverfahren zu vereinigen und darüber in einem Urteil zu befinden.
E. 2.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 2.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 2.3 Die Beschwerden sind frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 nAsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 4.1 In der Beschwerde wird zur Hauptsache beantragt, die Verfügung des SEM sei aufgrund gewichtiger formeller Verfahrensmängel (Missachtung des Rechts auf Familie) zu kassieren und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dass das SEM die Verfahren getrennt habe, sei unzulässig und als Verstoss gegen das Recht auf Familie anzusehen. In diesem Zusammenhang habe es auch das «Sachverhaltsversteinerungsprinzip» verletzt, wonach auch nach Erreichen des 18. Lebensjahrs durch die Tochter nach wie vor von einer Familie auszugehen sei.
E. 4.2 Die Beschwerdeführerinnen vermengen allfällige formelle Rügen mit der Frage der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts, wenn sie monieren, die Vorinstanz habe das Recht auf Familie - und damit implizit Art. 8 EMRK - verletzt, da für die Beschwerdeführerinnen getrennte Verfahren geführt worden seien. Entgegen dieser Argumentation ist festzustellen, dass die Vorinstanz die Tatsachen, dass es sich bei den Beschwerdeführerinnen um Mutter und Tochter handelt und sie gemeinsam von Tschechien in die Schweiz eingereist sind, sehr wohl zur Kenntnis genommen und in den angefochtenen Verfügungen gewürdigt hat. Die in Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO statuierte «Versteinerungsklausel» ist bei den Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates zu beachten (vgl. E. 5.2). Vorliegend wird jedoch die grundsätzliche Zuständigkeit Tschechiens zu Recht nicht bestritten (vgl. E. 6.1). Da die Beschwerdeführerinnen ohnehin nicht getrennt werden, ist unklar, inwiefern die Vorinstanz das Recht auf Achtung des Familienlebens verletzt haben soll. Der Umstand, dass die Vorinstanz zu einer anderen Würdigung der Vorbringen gelangt, als von den Beschwerdeführerinnen gewünscht, betrifft nicht die Sachverhaltsfeststellung, sondern deren rechtliche Würdigung. Darauf ist nachfolgend einzugehen. Zudem werden mit diesem Urteil die Verfahren der Beschwerdeführerinnen vereinigt, weshalb sich an dieser Stelle weitere Ausführungen erübrigen.
E. 5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). In diesem Fall verfügt das SEM i.d.R. die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
E. 5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.).
E. 5.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
E. 5.4 Der Umstand, dass den Beschwerdeführerinnen von der Tschechischen Republik Schengenvisa ausgestellt wurden, begründet prinzipiell die Zuständigkeit dieses Staates (vgl. Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO). Die tschechischen Behörden haben ihre Zuständigkeit am 22. November 2019 explizit bestätigt (SEM-act. [Bf1] 38; [Bf2] 38).
E. 5.5 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). Diese Bestimmung ist nicht unmittelbar anwendbar, sondern kann nur in Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen oder internationalen Rechts angerufen werden (vgl. BVGE 2010/45 E. 5).
E. 5.6 Droht ein Verstoss gegen übergeordnetes Recht, zum Beispiel gegen eine Norm des Völkerrechts, so besteht ein einklagbarer Anspruch auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.2). Die Schweiz ist demnach zum Selbsteintritt verpflichtet, wenn andernfalls eine Verletzung des Non-Refoulement-Gebots nach Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), Art. 3 EMRK, Art. 7 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II, SR 0.103.2) oder Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) droht (vgl. Urteil des BVGer D-5698/2017 vom 6. März 2018 E. 5.2.4).
E. 6.1 Den vorliegenden Akten ist zu entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerinnen vor ihrer Einreise in die Schweiz in der Tschechischen Republik aufgehalten hatten. Tschechien hat ihnen Visa ausgestellt, die vom 10. September 2019 bis 14. Oktober 2019 gültig waren. Das SEM ersuchte die tschechischen Behörden am 30. September 2019 um Aufnahme der Beschwerdeführerinnen gestützt auf Art. 12 Abs. 2 und 3 Dublin-III-VO. Die tschechischen Behörden stimmten dem Gesuch um Übernahme am 22. November 2019 zu. Die grundsätzliche Zuständigkeit Tschechischen Republik ist somit gegeben.
E. 6.2 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in der Tschechischen Republik würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden, und ob nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO das Selbsteintrittsrecht auszuüben ist.
E. 7.1 Die Tschechische Republik ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben.
E. 7.2 Bislang haben weder das Bundesverwaltungsgericht noch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) - und im Übrigen auch nicht der Europäische Gerichtshof (EuGH) - systemische Schwachstellen im tschechischen Asylsystem erkannt. Wie die Beschwerdeführerinnen mit ihren Hinweisen auf von 2015 datierende Artikel der Frankfurter Rundschau sowie der BBC, einen von 2016 datierenden Artikel auf dem Menschenrechtsblog des «Leitner Center for International Law and Justice», einen Bericht einer NGO sowie des Ungarischen Helsinki-Komitees von 2017 und einen von 2019 datierenden Beitrag von Radio Prag im Internet anführen, steht das tschechische Asyl- und Aufnahmeverfahren in der Kritik. Gemäss den bisherigen Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts ist jedoch davon auszugehen, dass die Tschechische Republik die Verfahrensrichtlinie und die Aufnahmerichtlinie grundsätzlich einhält und dass, insbesondere, was die Aufnahmerichtlinie betrifft, ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit Beschwerdemöglichkeit besteht. Entsprechend gibt es derzeit aufgrund der von den Beschwerdeführerinnen nur in allgemeiner Form erhobenen Kritik am tschechischen Asylsystem keinen Anlass, von einem systemischen Mangel betreffend die staatliche Unterstützung und Einrichtungen für Asylsuchende auszugehen (vgl. zuletzt Urteile des BVGer F-5352/2019, F-5343/2019 vom 18. Oktober 2019 E. 6.2; E-2414/2019 vom 21. August 2019 E. 6 je m. w. H.). Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.
E. 7.3 Die Beschwerdeführerinnen fordern mit ihren Vorbringen implizit die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, respektive der - das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden - Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311), gemäss welcher das SEM das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre.
E. 7.3.1 Die Beschwerdeführerinnen haben kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, wonach die tschechischen Behörden sich weigern würden, sie aufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, die tschechische Republik werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet wäre oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ausserdem haben die Beschwerdeführerinnen nicht dargetan, die sie bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in der Tschechischen Republik seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Sie haben auch keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan, die Tschechische Republik würde ihnen dauerhaft die ihnen gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnten sie sich im Übrigen nötigenfalls an die tschechischen Behörden wenden und die ihnen zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Im Übrigen ist Tschechien ein funktionierender Rechtsstaat und die Behörden sind grundsätzlich gewillt und fähig, staatlichen Schutz zu gewähren. Sollten sich die Beschwerdeführerinnen in Tschechien durch ihren geschiedenen Ehemann und Vater bedroht oder unter Druck gesetzt fühlen, können sie sich an die zuständige Polizeibehörde wenden, die verpflichtet ist, sich ihrer mit ihren Bedürfnissen anzunehmen. Tritt hinzu, dass das SEM die tschechischen Behörden darüber in Kenntnis gesetzt hat, dass die Beschwerdeführerinnen befürchten, potientielle Opfer von Menschenhandel werden zu können (vgl. Sachverhalt Bst. J sowie SEM-act. [Bf1] 40; [Bf2] 40), weshalb im vorliegenden Fall umso mehr erwartet werden darf, dass sich die zuständigen tschechischen Behörden mit einem entsprechenden Vorbringen der Beschwerdeführerinnen beschäftigen werden. Da die Beschwerdeführerinnen gemäss ihren Aussagen bislang nicht in Kontakt mit den tschechischen Behörden standen (SEM-act. 29 [Bf1] F81) beziehungsweise die tschechische Polizei sie sogar auf die Möglichkeit einer Anzeige aufmerksam gemacht hat (SEM-act. 29 [Bf1] S. 14), sind auch keine Hinweise ersichtlich, dass diese ihnen den erforderlichen Schutz verweigern würden.
E. 7.3.2 Die Beschwerdeführerinnen berufen sich schliesslich darauf, ihr Gesundheitszustand stehe einer Überstellung entgegen. Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Gemäss einem ärztlichen Kurzbericht vom 4. Oktober 2019 leidet die Beschwerdeführerin 1 an [...]. Sie lehne jedoch eine weitere Schmerzmedikation ab, da die Schmerzen gut zu kontrollieren seien. Sie klagt zudem über Einschlafstörungen und eine leichte Depression (vgl. SEM-act. [Bf1] 33). Dies geht im Wesentlichen auch aus der medizinischen Dokumentation vom 30. September 2019 bis 7. Oktober 2019 hervor (SEM-act. [Bf1] 35). Am 4. Oktober 2019 wurde sie an [eine Schweizer Universitätsklinik...] überwiesen (vgl. SEM-act. [BF1] 36). Ein Termin wurde für den 4. Februar 2020 angesetzt. Der Eingabe vom 20. Januar 2020 ist zu entnehmen, dass bei ihr eine posttraumatische Belastungsstörung vorliege, die eine längerfristige Behandlung erfordere. Bereits habe sie entsprechende Medikamente erhalten (BVGer-act [Bf1] 4). Dem ärztlichen Kurzbericht vom 9. Oktober 2019 zufolge macht die Beschwerdeführerin 2 Panikattacken verbunden mit Atemproblemen geltend. Zusätzlich habe sie morgens Magenbeschwerden und könne nicht gut essen. Weitere Beschwerden wurden nicht geltend gemacht und es wurde ausdrücklich festgehalten, sie befinde sich in einem guten Allgemeinzustand (AZ). Es wurde eine psychotherapeutische Behandlung empfohlen und darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin 2 eine medikamentöse Behandlung ablehne (SEM-act. [Bf 2] 34).
E. 7.4 Diese medizinischen Umstände vermögen keine grundsätzliche Unzulässigkeit der Überstellung nach Tschechien zu begründen. Die Beschwerdeführerinnen konnten nicht nachweisen, dass sie nicht reisefähig seien oder eine Überstellung ihre Gesundheit ernsthaft gefährden würde. Die gesundheitlichen Probleme sind auch nicht von einer derartigen Schwere, dass aus humanitären Gründen von einer Überstellung abgesehen werden müsste. Zudem hat die Vorinstanz den gesundheitlichen Beschwerden der Beschwerdeführerinnen während des vorinstanzlichen Verfahrens genügend Rechnung getragen. Sie wurden umfassend medizinisch versorgt und mit der Behandlung der posttraumatischen Belastungsstörung der Beschwerdeführerin 1 wurde bereits begonnen. Gemäss ihren Angaben auf Beschwerdeebene ist sie bereits in Behandlung und wird höchstwahrscheinlich auch weiterhin auf eine solche angewiesen sein, doch wird damit die hohe Schwelle von Art. 3 EMRK nicht überschritten. Tritt hinzu, dass die Beschwerdeführerin 1 die ihr verschriebenen Antidepressiva eigenständig abgesetzt und einen auf den 11. Dezember 2019 angesetzten Arzttermin nicht wahrgenommen (vgl. Sachverhalt Bst. H und I) und die Beschwerdeführerin 2 eine medikamentöse Behandlung abgelehnt hat (vgl. E. 6.3 vorstehend). Weitere medizinische Abklärungen erübrigen sich somit. Der rechtserhebliche, für das vorliegende Zuständigkeitsverfahren relevante Sachverhalt ist hinreichend erstellt, weshalb der Antrag auf Rückweisung der Sache an das SEM abzuweisen ist.
E. 7.5 Im Übrigen ist allgemein bekannt, dass die tschechische Republik über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 und 2 Aufnahmerichtlinie). Es liegen keine Hinweise vor, wonach den Beschwerdeführerinnen dort eine adäquate medizinische Behandlung verweigert würde. Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten Verfügung beauftragt sind, werden den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Beschwerdeführerinnen Rechnung tragen und die tschechischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise darüber informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO).
E. 7.6 Das SEM verfügt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Das Gericht beschränkt seine Beurteilung im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen.
E. 7.7 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3).
E. 7.8 Somit bleibt die tschechische Republik der für die Behandlung der Asylgesuche der Beschwerdeführerinnen zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO.
E. 8 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführerinnen nicht eingetreten und hat zu Recht die Überstellung in die Tschechische Republik angeordnet. Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).
E. 9 Nach dem Gesagten sind die Beschwerden abzuweisen und die Verfügungen des SEM zu bestätigen.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Allerdings haben sie ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gestellt (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG). Dieses ist gutzuheissen, da aufgrund der gesamten Umstände von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführerinnen auszugehen ist und die gestellten Begehren überdies nicht als aussichtslos anzusehen waren (vgl. BGE 140 V 521 E. 9.1 m.H.). Folglich sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerdeverfahren F-81/2020 und F-84/2020 werden vereinigt.
- Die Beschwerden werden abgewiesen.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werden gutgeheissen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Genner Ulrike Raemy Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-81/2020, F-84/2020 Urteil vom 13. Februar 2020 Besetzung Richterin Susanne Genner (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy. Parteien
1. A._______, geboren am (...),
2. B._______, geboren am (...), Kasachstan, vertreten durch Matthias Rysler, Solidaritätsnetz Bern, Beschwerdeführerinnen, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügungen des SEM vom 23. Dezember 2019 / N _______. Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerinnen reisten gemäss eigenen Angaben am 11. September 2019 in die Schweiz ein, wo sie am 26. September 2019 um Asylersuchten. Anlässlich der Personalienaufnahme (PA) vom 30. September 2019 gab die Beschwerdeführerin 1 (Mutter) an, sie seien von (...) nach Prag geflogen. Die Reise nach Prag hätten sie unternommen, um dort eine geeignete Universität für ihre Tochter (die Beschwerdeführerin 2) zu finden. Dies sei im Vorfeld mit ihrem geschiedenen Ehemann so vereinbart worden. Zu ihm habe sie ein schlechtes Verhältnis, da er drogensüchtig sei. Er habe ihre Tochter verkaufen wollen, deshalb seien sie schnell weg von ihm. Sie hätten sich zum Bahnhof begeben und seien mit dem Zug bis Frankfurt (D) und weiter in die Schweiz gereist. (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] der Beschwerdeführerin 1 [Bf1] 17 Ziff. 5.02 f.). Die Beschwerdeführerin 2 erklärte, in Prag hätten sie in einem Restaurant ihren Vater getroffen. Es sei eine schwierige Situation gewesen. Deshalb seien sie und ihre Mutter geflohen. Sie seien mit dem Zug nach Frankfurt (D) gefahren, wo sie ihre Grosseltern mit dem Auto abgeholt und in die Schweiz gefahren hätten (SEM-act. [Bf2] 16 Ziff. 5.02 f.). B. Abklärungen der Vorinstanz ergaben, dass den Beschwerdeführerinnen von der Tschechischen Republik vom 10. September 2019 bis 4. Oktober 2019 gültige Schengen-Visa ausgestellt worden waren (SEM-act. [Bf1] 12; [Bf2] 11). C. Im Rahmen der Dublin-Gespräche gewährte die Vorinstanz den Beschwerdeführerinnen das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit der Überstellung in die Tschechische Republik, welche gemäss der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), grundsätzlich für die Behandlung ihrer Asylgesuche zuständig sei. C.a. Hierbei erklärte die Beschwerdeführerin 1, bei einer Rückkehr nach Tschechien habe sie grosse Angst um ihre Tochter. Ihr geschiedener Mann könne dort alles bewirken. Er sei in Tschechien als Business-Mann im Waffen- und Drogenhandel tätig. Er sei drogenabhängig und sie habe grosse Angst vor ihm. Er sei ihr gegenüber immer gewalttätig gewesen und habe ihr alle zehn Finger gebrochen. Im Jahr 2017 habe er sie nach einem verlorenen Kartenspiel an einen Mann verkaufen wollen. Der Verkauf sei aber nicht zustande gekommen. Auf entsprechende Nachfrage bestätigte sie, dass es auch zu sexueller Gewalt gekommen sei. Bezüglich ihrer Gesundheit gab die Beschwerdeführerin 1 an, sie sei beim Arzt gewesen, welcher ihr Blut abgenommen und sie zu an einen Gelenkarzt sowie an einen Psychologen überwiesen habe. Letzterer habe ihr Psychopharmaka abgegeben. Sie nehme Antidepressiva und Beruhigungsmittel ein (SEM-act. [Bf1] 26). Die Rechtsvertretung merkte an, dass die Beschwerdeführerin 1 geschlechtsspezifische Vorbringen geltend gemacht habe und Hinweise bestünden, wonach sie Opfer von Menschenhandel geworden sei. Sie ersuchte um eine erweiterte OMH (Opfer von Menschenhandel)-Befragung in einem reinen Frauenteam. C.b. Aus den Schilderungen der Beschwerdeführerin 2 geht hervor, dass ihr Vater ein Krimineller sei und seit 2-3 Jahren [...] im Drogen- und Menschenhandel agiere. Beim Drogenhandel sei sie sicher, den Menschenhandel vermute sie. Sie persönlich habe keine Gewalterfahrung gemacht, sie habe [im Restaurant] nur Worte wie Mädchen-Escort usw. gehört. Ihre Mutter hingegen sei zu Handlungen gezwungen worden, die sie nicht gewollt habe. Zu ihrem Gesundheitszustand machte die Beschwerdeführerin 2 geltend, es gehe ihr normal, doch habe sie bei Nervosität eine erhöhte Gallensaftproduktion und könne nicht mehr richtig essen. Zudem leide sie unter Panikattacken und habe dann Probleme mit der Atmung. Morgen habe sie einen Arzttermin (SEM-act. [Bf2] 25). Gemäss der Rechtsvertretung drohe ihr bei einer Überstellung nach Tschechien grosse Gefahr, dass sie Opfer von Menschenhandel werden könnte. Falls das SEM es für notwendig erachte, sollte bei ihr ebenfalls eine erweitere OMH-Befragung durchgeführt werden. D. Gemäss Mitteilung der Rechtsvertretung vom 14. Oktober 2019 (Eingangsstempel des SEM) wurde die Beschwerdeführerin 1 bei der Fachstelle für Frauenhandel und Frauenmigration (FIZ) vernetzt; ein Beratungstermin wurde angesetzt (SEM-act. [Bf1] 28). E. E.a. Im Rahmen der erweiterten Dublin-Gespräche vom 4. November 2019 gab die Beschwerdeführerin 1 zu Protokoll, ihr geschiedener Mann sei [...] gewesen. Trotz seiner Drogensucht habe sie ihn immer unterstützt, doch im Jahr 2002 habe sie sich von ihm scheiden lassen. Immer wieder seien verschiedene Mädchen, auch sogenannte «Valuta-Mädchen» zu ihnen gebracht worden. All die Mädchen hätten Zuhälter gehabt, die geschaut hätten, dass sie nicht «auseinanderliefen». Sie seien in Saunen geliefert worden. Es habe auch eine Zuhälterin gegeben. Diese Frau habe mit ihrem geschiedenen Mann telefoniert und ihm Bericht erstattet. Sie habe die Angelegenheit mit den Mädchen und den Saunen betreut. Ihr Mann habe das ganze Geschäft mit den Prostituierten und den Saunen betreut und geleitet. Im Zusammenhang mit dem Prostitutionsgeschäft sei auch Geld geflossen (SEM-act. [Bf1] 29 F46 ff.). Die Zuhälterin habe ihr erzählt, dass die Mädchen geschlagen und der Freiheit beraubt worden seien (a.a.O. F. 49). Ihr geschiedener Mann sei ihr gegenüber gewalttätig gewesen und habe ihr auch sexuelle Gewalt angetan. Er habe ihr [...] Wunden zugefügt (a.a.O. F52). Einmal sei sie vergewaltigt worden, nachdem ihr Mann sie beim Kartenspiel «verspielt» habe. Der «Gewinner» habe sie dann im Auto vergewaltigt. Danach habe er jedoch ihr und ihrer Tochter Hilfe angeboten. Die Frage, ob dieser Übergriff einen kommerziellen Charakter gehabt habe, verneinte sie. Dieser sei vielmehr als Zeichen des Sadismus ihres damaligen Mannes zu sehen (a.a.O. F57 sowie F61). Ihre Tochter habe er zwar nie misshandelt, aber an deren Geburtstag habe er versucht, sie zu entführen (a.a.O. F64 f.). In Tschechien sei ihnen keine Gewalt angetan worden (a.a.O. F79). Sie wisse nicht, ob sich ihr Mann in Tschechien oder in einem anderen Land aufhalte; er habe kein Facebook-Konto und sie habe nicht versucht, ihn im Internet ausfindig zu machen (a.a.O. F84 f.). E.b. Die Beschwerdeführerin 2 erklärte, sie habe persönlich nichts vom Menschenhandel ihres Vaters gesehen. Es seien aber Call-Mädchen zu ihnen gekommen. Hingegen sei es in ihrer Anwesenheit zu Drogenhandel in kleinen Mengen gekommen (SEM-act. [Bf2] 30 F11). Direkte Gewalt sei ihr nicht angetan worden, lediglich Andeutungen beziehungsweise schmutzige Bemerkungen (a.a.O. F15 f.). Bei ihrer Ankunft in Prag habe ihr Vater sie und ihre Mutter in ein Restaurant begleitet, wo bereits drei Männer anwesend gewesen seien. Einer habe sie an der Schulter berührt und eine Bemerkung gemacht. Darüber sei ihre Mutter sehr erschrocken und sie habe ihr per Mimik angedeutet, sich zu entfernen. Ausser diesem Vorfall im Restaurant habe sich in Tschechien nichts zugetragen; sie sei auch nie von ihrem Vater kontaktiert worden. Sie würden sich ohnehin nicht nahestehen (a.a.O F21 ff.). F. Am 30. September 2019 ersuchte das SEM die tschechischen Behörden um Übernahme der Beschwerdeführerinnen gemäss Art. 12 Abs. 2 oder 3 Dublin-III-VO. Diesen Gesuchen wurde am 22. November 2019 zugestimmt. G. Mit Eingabe vom 4. November 2019 legten die Beschwerdeführerinnen Unterlagen bezüglich ihrer gesundheitlichen Probleme ins Recht (SEM-act. [Bf1] 32-36 sowie [Bf2] 32-36). H. Mit Schreiben vom 2. Dezember 2019 (Betreff: «Gesuch um psychologische Unterstützung sowie Informationen») informierte die Rechtsvertretung das SEM darüber, dass bis anhin der Versuch der Beschwerdeführerin 1, psychologische Hilfe in Anspruch zu nehmen, erfolglos geblieben sei. Zwar habe sie beim Arzt des Bundesasylzentrums vorsprechen können, doch habe ihr dieser mitgeteilt, er sei überlastet und sie müsse sich gedulden. Der Beschwerdeführerin gehe es nicht gut. Die Erlebnisse der Vergangenheit würden sie sehr belasten. Da die ihr verschriebenen Antidepressiva starke Nebenwirkungen hätten, habe sie diese eigenständig abgesetzt (SEM-act. [Bf1] 39). I. In der Folge tätigte das SEM Abklärungen bei der Pflege des Bundesasylzentrums. Demnach war die Beschwerdeführerin 1 zweimal auf Visite. Die Zentrumsärztin habe ihr wegen ihrer Depression und Angststörungen Medikamente verordnet, welche sie nicht mehr einnehmen wolle. Auch sei die Beschwerdeführerin 1 darüber informiert worden, dass sie jederzeit die Pflege aufsuchen könne. Erforderlichenfalls würde diese sie zusammen mit der Zentrumsärztin für die psychiatrische Sprechstunde und allfällige weitere Behandlungen anmelden. Die Beschwerdeführerin 1 müsse sich jedoch dafür bei der Pflege melden. Sie sei am 11. Dezember 2019 für eine Arztvisite angemeldet gewesen, habe aber diesen Termin nicht wahrgenommen. Ihre Tochter - die Beschwerdeführerin 2 - sei bereits in der transkulturellen Sprechstunde (...) gewesen (SEM-act. [Bf1] 41). J. Mit zwei Verfügungen vom 23. Dezember 2019 (eröffnet am 27. Dezember 2019) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführerinnen nicht ein und verfügte deren Überstellung in die tschechische Republik, welche gemäss Dublin-III-VO für die Behandlung ihrer Asylgesuche zuständig sei. Gleichzeitig verfügte das SEM den Vollzug der Wegweisung nach Tschechien und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen die Entscheide komme keine aufschiebende Wirkung zu. Es erwog, die Beschwerdeführerinnen hätten die Kriterien des Opfers von Menschenhandel, wonach jemand durch Gewalt, Täuschung, Drohung oder Nötigung angeworben, vermittelt oder ausgebeutet werde, nicht erfüllt. Es - das SEM - habe jedoch die tschechischen Behörden darüber in Kenntnis gesetzt, dass die Beschwerdeführerinnen befürchten, potentielle Opfer von Menschenhandel werden zu können. Zum Zeitpunkt der Organisation der Überstellung werde es die zuständigen Behörden in Tschechien erneut darauf hinweisen. Sollten die Beschwerdeführerinnen dort in Schwierigkeiten geraten, obliege es ihnen, die Straftat im Zusammenhang mit Menschenhandel bei den zuständigen Behörden in Tschechien vorzubringen (SEM-act. [Bf1] 46; [Bf 2] 48). K. Hiergegen erhoben die Beschwerdeführerinnen mit zwei separaten Eingaben am 6. Januar 2020 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragten, die angefochtenen Verfügungen seien wegen gewichtiger formeller Verfahrensfehler (Missachtung des Rechts auf Familie) zu kassieren und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter seien die angefochtenen Verfügungen aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, die Asylverfahren der Beschwerdeführerinnen in der Schweiz durchzuführen. Sub-eventualiter seien die angefochtenen Verfügungen aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, den Sachverhalt vollständig zu erstellen und zu würdigen, sowie einen neuen Entscheid zu fällen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Ferner seien die Verfahren koordiniert zu behandeln (BVGer-act. [Bf1] 1; [Bf2] 1). L. Mit Telefax vom 7. Januar 2020 ordnete die Instruktionsrichterin einen superprovisorischen Vollzugsstopp an (BVGer-act [Bf1] 2; [Bf2] 2). M. Gleichentags lagen die Akten in elektronischer Form vor. N. Mit Zwischenverfügung vom 9 Januar 2020 erteilte die Instruktionsrichterin der Beschwerde die aufschiebende Wirkung und stellte fest, die Beschwerdeführerinnen könnten den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden. Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführerinnen unter Hinweis auf die Säumnisfolge aufgefordert, die geltend gemachte Bedürftigkeit zu belegen und das beigelegte Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" auszufüllen und innert Frist zu retournieren (BVGer-act. [Bf1] 3; [Bf2] 3). O. Am 10. Januar 2020 retournierten die Beschwerdeführerinnen das Formular. Der Eingabe der Beschwerdeführerin 1 lagen zudem ein ärztliches Zeugnis vom 14. Januar 2020, ein Rezept sowie ein Medikamentenblatt bei. Gemäss Vorauskunft des behandelnden Arztes liege bei ihr eine posttraumatische Belastungsstörung vor, welche einer längerfristigen Behandlung bedürfe. Dem Rezept und dem Medikamentenblatt ist zu entnehmen, dass ihr bereits Psychopharmaka zur täglichen Einnahme verschrieben wurden (BVGer-act. [Bf1] 4; [Bf2] 4). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Die Beschwerden wurden vom Bundesverwaltungsgericht unter den Referenznummern F-81/2020 (Beschwerdeführerin 1) und F-84/2020 (Beschwerdeführerin 2) erfasst. Aufgrund des engen persönlichen und sachlichen Zusammenhangs rechtfertigt es sich, die beiden Beschwerdeverfahren zu vereinigen und darüber in einem Urteil zu befinden. 2. 2.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 2.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 2.3 Die Beschwerden sind frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 nAsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 3. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 4. 4.1. In der Beschwerde wird zur Hauptsache beantragt, die Verfügung des SEM sei aufgrund gewichtiger formeller Verfahrensmängel (Missachtung des Rechts auf Familie) zu kassieren und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dass das SEM die Verfahren getrennt habe, sei unzulässig und als Verstoss gegen das Recht auf Familie anzusehen. In diesem Zusammenhang habe es auch das «Sachverhaltsversteinerungsprinzip» verletzt, wonach auch nach Erreichen des 18. Lebensjahrs durch die Tochter nach wie vor von einer Familie auszugehen sei. 4.2. Die Beschwerdeführerinnen vermengen allfällige formelle Rügen mit der Frage der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts, wenn sie monieren, die Vorinstanz habe das Recht auf Familie - und damit implizit Art. 8 EMRK - verletzt, da für die Beschwerdeführerinnen getrennte Verfahren geführt worden seien. Entgegen dieser Argumentation ist festzustellen, dass die Vorinstanz die Tatsachen, dass es sich bei den Beschwerdeführerinnen um Mutter und Tochter handelt und sie gemeinsam von Tschechien in die Schweiz eingereist sind, sehr wohl zur Kenntnis genommen und in den angefochtenen Verfügungen gewürdigt hat. Die in Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO statuierte «Versteinerungsklausel» ist bei den Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates zu beachten (vgl. E. 5.2). Vorliegend wird jedoch die grundsätzliche Zuständigkeit Tschechiens zu Recht nicht bestritten (vgl. E. 6.1). Da die Beschwerdeführerinnen ohnehin nicht getrennt werden, ist unklar, inwiefern die Vorinstanz das Recht auf Achtung des Familienlebens verletzt haben soll. Der Umstand, dass die Vorinstanz zu einer anderen Würdigung der Vorbringen gelangt, als von den Beschwerdeführerinnen gewünscht, betrifft nicht die Sachverhaltsfeststellung, sondern deren rechtliche Würdigung. Darauf ist nachfolgend einzugehen. Zudem werden mit diesem Urteil die Verfahren der Beschwerdeführerinnen vereinigt, weshalb sich an dieser Stelle weitere Ausführungen erübrigen. 5. 5.1. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). In diesem Fall verfügt das SEM i.d.R. die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 5.2. Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). 5.3. Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 5.4. Der Umstand, dass den Beschwerdeführerinnen von der Tschechischen Republik Schengenvisa ausgestellt wurden, begründet prinzipiell die Zuständigkeit dieses Staates (vgl. Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO). Die tschechischen Behörden haben ihre Zuständigkeit am 22. November 2019 explizit bestätigt (SEM-act. [Bf1] 38; [Bf2] 38). 5.5. Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). Diese Bestimmung ist nicht unmittelbar anwendbar, sondern kann nur in Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen oder internationalen Rechts angerufen werden (vgl. BVGE 2010/45 E. 5). 5.6. Droht ein Verstoss gegen übergeordnetes Recht, zum Beispiel gegen eine Norm des Völkerrechts, so besteht ein einklagbarer Anspruch auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.2). Die Schweiz ist demnach zum Selbsteintritt verpflichtet, wenn andernfalls eine Verletzung des Non-Refoulement-Gebots nach Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), Art. 3 EMRK, Art. 7 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II, SR 0.103.2) oder Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) droht (vgl. Urteil des BVGer D-5698/2017 vom 6. März 2018 E. 5.2.4). 6. 6.1. Den vorliegenden Akten ist zu entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerinnen vor ihrer Einreise in die Schweiz in der Tschechischen Republik aufgehalten hatten. Tschechien hat ihnen Visa ausgestellt, die vom 10. September 2019 bis 14. Oktober 2019 gültig waren. Das SEM ersuchte die tschechischen Behörden am 30. September 2019 um Aufnahme der Beschwerdeführerinnen gestützt auf Art. 12 Abs. 2 und 3 Dublin-III-VO. Die tschechischen Behörden stimmten dem Gesuch um Übernahme am 22. November 2019 zu. Die grundsätzliche Zuständigkeit Tschechischen Republik ist somit gegeben. 6.2. Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in der Tschechischen Republik würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden, und ob nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO das Selbsteintrittsrecht auszuüben ist. 7. 7.1. Die Tschechische Republik ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. 7.2. Bislang haben weder das Bundesverwaltungsgericht noch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) - und im Übrigen auch nicht der Europäische Gerichtshof (EuGH) - systemische Schwachstellen im tschechischen Asylsystem erkannt. Wie die Beschwerdeführerinnen mit ihren Hinweisen auf von 2015 datierende Artikel der Frankfurter Rundschau sowie der BBC, einen von 2016 datierenden Artikel auf dem Menschenrechtsblog des «Leitner Center for International Law and Justice», einen Bericht einer NGO sowie des Ungarischen Helsinki-Komitees von 2017 und einen von 2019 datierenden Beitrag von Radio Prag im Internet anführen, steht das tschechische Asyl- und Aufnahmeverfahren in der Kritik. Gemäss den bisherigen Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts ist jedoch davon auszugehen, dass die Tschechische Republik die Verfahrensrichtlinie und die Aufnahmerichtlinie grundsätzlich einhält und dass, insbesondere, was die Aufnahmerichtlinie betrifft, ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit Beschwerdemöglichkeit besteht. Entsprechend gibt es derzeit aufgrund der von den Beschwerdeführerinnen nur in allgemeiner Form erhobenen Kritik am tschechischen Asylsystem keinen Anlass, von einem systemischen Mangel betreffend die staatliche Unterstützung und Einrichtungen für Asylsuchende auszugehen (vgl. zuletzt Urteile des BVGer F-5352/2019, F-5343/2019 vom 18. Oktober 2019 E. 6.2; E-2414/2019 vom 21. August 2019 E. 6 je m. w. H.). Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 7.3. Die Beschwerdeführerinnen fordern mit ihren Vorbringen implizit die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, respektive der - das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden - Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311), gemäss welcher das SEM das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. 7.3.1. Die Beschwerdeführerinnen haben kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, wonach die tschechischen Behörden sich weigern würden, sie aufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, die tschechische Republik werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet wäre oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ausserdem haben die Beschwerdeführerinnen nicht dargetan, die sie bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in der Tschechischen Republik seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Sie haben auch keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan, die Tschechische Republik würde ihnen dauerhaft die ihnen gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnten sie sich im Übrigen nötigenfalls an die tschechischen Behörden wenden und die ihnen zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Im Übrigen ist Tschechien ein funktionierender Rechtsstaat und die Behörden sind grundsätzlich gewillt und fähig, staatlichen Schutz zu gewähren. Sollten sich die Beschwerdeführerinnen in Tschechien durch ihren geschiedenen Ehemann und Vater bedroht oder unter Druck gesetzt fühlen, können sie sich an die zuständige Polizeibehörde wenden, die verpflichtet ist, sich ihrer mit ihren Bedürfnissen anzunehmen. Tritt hinzu, dass das SEM die tschechischen Behörden darüber in Kenntnis gesetzt hat, dass die Beschwerdeführerinnen befürchten, potientielle Opfer von Menschenhandel werden zu können (vgl. Sachverhalt Bst. J sowie SEM-act. [Bf1] 40; [Bf2] 40), weshalb im vorliegenden Fall umso mehr erwartet werden darf, dass sich die zuständigen tschechischen Behörden mit einem entsprechenden Vorbringen der Beschwerdeführerinnen beschäftigen werden. Da die Beschwerdeführerinnen gemäss ihren Aussagen bislang nicht in Kontakt mit den tschechischen Behörden standen (SEM-act. 29 [Bf1] F81) beziehungsweise die tschechische Polizei sie sogar auf die Möglichkeit einer Anzeige aufmerksam gemacht hat (SEM-act. 29 [Bf1] S. 14), sind auch keine Hinweise ersichtlich, dass diese ihnen den erforderlichen Schutz verweigern würden. 7.3.2. Die Beschwerdeführerinnen berufen sich schliesslich darauf, ihr Gesundheitszustand stehe einer Überstellung entgegen. Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Gemäss einem ärztlichen Kurzbericht vom 4. Oktober 2019 leidet die Beschwerdeführerin 1 an [...]. Sie lehne jedoch eine weitere Schmerzmedikation ab, da die Schmerzen gut zu kontrollieren seien. Sie klagt zudem über Einschlafstörungen und eine leichte Depression (vgl. SEM-act. [Bf1] 33). Dies geht im Wesentlichen auch aus der medizinischen Dokumentation vom 30. September 2019 bis 7. Oktober 2019 hervor (SEM-act. [Bf1] 35). Am 4. Oktober 2019 wurde sie an [eine Schweizer Universitätsklinik...] überwiesen (vgl. SEM-act. [BF1] 36). Ein Termin wurde für den 4. Februar 2020 angesetzt. Der Eingabe vom 20. Januar 2020 ist zu entnehmen, dass bei ihr eine posttraumatische Belastungsstörung vorliege, die eine längerfristige Behandlung erfordere. Bereits habe sie entsprechende Medikamente erhalten (BVGer-act [Bf1] 4). Dem ärztlichen Kurzbericht vom 9. Oktober 2019 zufolge macht die Beschwerdeführerin 2 Panikattacken verbunden mit Atemproblemen geltend. Zusätzlich habe sie morgens Magenbeschwerden und könne nicht gut essen. Weitere Beschwerden wurden nicht geltend gemacht und es wurde ausdrücklich festgehalten, sie befinde sich in einem guten Allgemeinzustand (AZ). Es wurde eine psychotherapeutische Behandlung empfohlen und darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin 2 eine medikamentöse Behandlung ablehne (SEM-act. [Bf 2] 34). 7.4. Diese medizinischen Umstände vermögen keine grundsätzliche Unzulässigkeit der Überstellung nach Tschechien zu begründen. Die Beschwerdeführerinnen konnten nicht nachweisen, dass sie nicht reisefähig seien oder eine Überstellung ihre Gesundheit ernsthaft gefährden würde. Die gesundheitlichen Probleme sind auch nicht von einer derartigen Schwere, dass aus humanitären Gründen von einer Überstellung abgesehen werden müsste. Zudem hat die Vorinstanz den gesundheitlichen Beschwerden der Beschwerdeführerinnen während des vorinstanzlichen Verfahrens genügend Rechnung getragen. Sie wurden umfassend medizinisch versorgt und mit der Behandlung der posttraumatischen Belastungsstörung der Beschwerdeführerin 1 wurde bereits begonnen. Gemäss ihren Angaben auf Beschwerdeebene ist sie bereits in Behandlung und wird höchstwahrscheinlich auch weiterhin auf eine solche angewiesen sein, doch wird damit die hohe Schwelle von Art. 3 EMRK nicht überschritten. Tritt hinzu, dass die Beschwerdeführerin 1 die ihr verschriebenen Antidepressiva eigenständig abgesetzt und einen auf den 11. Dezember 2019 angesetzten Arzttermin nicht wahrgenommen (vgl. Sachverhalt Bst. H und I) und die Beschwerdeführerin 2 eine medikamentöse Behandlung abgelehnt hat (vgl. E. 6.3 vorstehend). Weitere medizinische Abklärungen erübrigen sich somit. Der rechtserhebliche, für das vorliegende Zuständigkeitsverfahren relevante Sachverhalt ist hinreichend erstellt, weshalb der Antrag auf Rückweisung der Sache an das SEM abzuweisen ist. 7.5. Im Übrigen ist allgemein bekannt, dass die tschechische Republik über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 und 2 Aufnahmerichtlinie). Es liegen keine Hinweise vor, wonach den Beschwerdeführerinnen dort eine adäquate medizinische Behandlung verweigert würde. Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten Verfügung beauftragt sind, werden den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Beschwerdeführerinnen Rechnung tragen und die tschechischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise darüber informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). 7.6. Das SEM verfügt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Das Gericht beschränkt seine Beurteilung im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen. 7.7. Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3). 7.8. Somit bleibt die tschechische Republik der für die Behandlung der Asylgesuche der Beschwerdeführerinnen zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO.
8. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführerinnen nicht eingetreten und hat zu Recht die Überstellung in die Tschechische Republik angeordnet. Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).
9. Nach dem Gesagten sind die Beschwerden abzuweisen und die Verfügungen des SEM zu bestätigen.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Allerdings haben sie ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gestellt (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG). Dieses ist gutzuheissen, da aufgrund der gesamten Umstände von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführerinnen auszugehen ist und die gestellten Begehren überdies nicht als aussichtslos anzusehen waren (vgl. BGE 140 V 521 E. 9.1 m.H.). Folglich sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerdeverfahren F-81/2020 und F-84/2020 werden vereinigt.
2. Die Beschwerden werden abgewiesen. 3. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werden gutgeheissen.
4. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Genner Ulrike Raemy Versand: