Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer - ein georgischer Staatsangehöriger - reichte am 9. Januar 2014 in der Schweiz erstmals ein Asylgesuch ein. Am 21. März 2014 wurde er im Rahmen des Dublin-Verfahrens nach C._______ überstellt. Nach einem erneuten Aufenthalt in der Schweiz wurde der Beschwerdeführer im Rahmen eines sogenannten Kat.-III-Verfahrens am 22. Juli 2014 abermals nach C._______ überstellt. B. B.a. Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer sein Heimatland im Jahr 2019 und gelangte am 29. Juni 2020 via D._______, E._______, die Tschechische Republik und F._______ in die Schweiz, wo er gleichentags ein zweites Asylgesuch einreichte. B.b. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am 9. September 2010 in G._______, am 11. Mai 2013 in H._______, am 24. Juli 2013 in I._______, am 5. August 2013 in F._______, am 14. Oktober 2013 in C._______, am 15. Januar 2014 in der Schweiz, am 29. März 2014 in J._______, am 22. September 2014 in K._______ und am 19. Dezember 2019 in der Tschechischen Republik Asylgesuche gestellt hatte. B.c. B.c.a. Anlässlich des Dublin-Gesprächs vom 9. Juli 2020 (Akten der Vor-instanz [SEM-act.] 1068444-16/5) gab der Beschwerdeführer an, er sei im Jahr 2019 via D._______ und E._______ legal mit seinem Pass in die Tschechische Republik gelangt. In der Tschechischen Republik habe er dann ein Asylgesuch eingereicht. Es habe dort keine Befragung stattgefunden und er habe keinen Entscheid erhalten. Auch eine Unterkunft habe er nicht bekommen. Er sei bis zur Öffnung der Grenzen in der Tschechischen Republik geblieben, zwei Monate im Freien, vier Monate in Haft. Nach seinem dortigen Aufenthalt sei er direkt via F._______ in die Schweiz weitergereist. B.c.b. Im Rahmen des ihm von der Vorinstanz gleichzeitig gewährten rechtlichen Gehörs zur Zuständigkeit der Tschechischen Republik für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens beziehungsweise zur Wegweisung dorthin und zum Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) machte der Beschwerdeführer geltend, er sei mit einer Rückkehr nicht einverstanden, weil er in der Tschechischen Republik keine Unterkunft erhalten habe. B.c.c. Was den medizinischen Sachverhalt anbelangt, erklärte der Beschwerdeführer, er sei nicht gesund. Er konsumiere seit 20-22 Jahren Methadon. Am Nachmittag werde er bei der Suchtberatung einen Termin wahrnehmen. Ausserdem leide er seit 2007/2008 an Epilepsie, weshalb er das Medikament Lyrica einnehme. Dieses habe er aber bislang im Bundes-asylzentrum nicht erhalten. Hinzu komme Hepatitis C, woran er seit 20 Jahren leide. Er wünsche zu wissen, ob hier in der Schweiz eine Behandlung möglich sei. C. Gestützt auf die beim SEM am 1. Juli 2020 eingegangene Eurodac-Treffermeldung (vgl. im Aktenverzeichnis des vorinstanzlichen Dossiers als "Hit Eurodac" bezeichnetes Aktenstück 1068444-11/2), welcher zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer am 19. Dezember 2019 in der Tschechischen Republik ein Asylgesuch eingereicht hat, ersuchte die Vorinstanz die tschechischen Behörden am 9. Juli 2020 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigenoder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom 29.6.2013 (nachfolgend: Dublin-III-VO). Die tschechischen Behörden stimmten diesem Ersuchen am 15. Juli 2020 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO zu. D. Mit Eingabe vom 24. Juli 2020 reichte die Rechtsvertretung dem SEM den Austrittsbericht des L._______ vom 11. Juli 2020 zu den Akten und machte darauf aufmerksam, dass der Beschwerdeführer Unterstützung benötige, um seine Suchtproblematik in den Griff zu bekommen. Die Möglichkeit, dass er bei einer erneuten Rückkehr in die Tschechische Republik keine Unterkunft erhalten werde, sei als durchaus realistisch zu betrachten. Auch liege die Vermutung nahe, dass er mit seiner Medikamentensucht auf sich alleine gestellt sein werde. Es werde deshalb darum ersucht, all dies bei der Erstellung des medizinischen Sachverhalts und der Entscheidfindung gebührend zu berücksichtigen und auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers einzutreten. E. Mit Verfügung vom 29. Juli 2020 - eröffnet am 30. Juli 2020 (Empfangsbestätigung [SEM-act. 1068444-29/1]) - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 29. Juni 2020 nicht ein, verfügte die Wegweisung in die Tschechische Republik, forderte den Beschwerdeführer - unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall - auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, beauftragte den Kanton M._______ mit dem Vollzug der Wegweisung, händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, eine allfällige Beschwerde gegen die Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung. F. Mit Eingabe vom 6. August 2020 liess der Beschwerdeführer gegen den vorinstanzlichen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, es sei die Verfügung des SEM vom 29. Juli 2020 aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei die Verfügung des SEM vom 29. Juli 2020 zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei im Sinne einer superprovisorischen Massnahme der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von einer Überstellung in die Tschechische Republik abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über den Suspensiveffekt der eingereichten Beschwerde entschieden habe. Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und insbesondere von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. Ausserdem wurde um Beizug der Verfahrensakten der Vorinstanz ersucht.Auf die Begründung der Beschwerde wird - soweit entscheidrelevant - in den Erwägungen eingegangen. G. Der zuständige Instruktionsrichter setzte am 7. August 2020 gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aus. H. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 7. August 2020 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG).
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 108 Abs. 3 und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
E. 2.3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet.
E. 3 Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am 19. Dezember 2019 in der Tschechischen Republik ein Asylgesuch gestellt hatte. Das SEM ersuchte deshalb die tschechischen Behörden am 9. Juli 2020 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. Die tschechischen Behörden hiessen das Ersuchen am 15. Juli 2020 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO gut. Vor diesem Hintergrund ist die Zuständigkeit der Tschechischen Republik zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gegeben.
E. 4.1 Auf Beschwerdeebene wird im Wesentlichen dargelegt, die abweisende Haltung der Tschechischen Republik gegenüber der Aufnahme von Flüchtlingen sei hinlänglich bekannt. Eine Studie der Flüchtlingshilfsorganisationen aus den vier Visegrad-Staaten (Tschechische Republik, Polen, Ungarn und Slowakei) zeige, dass 70% der tschechischen Bevölkerung gegen die Aufnahme von Flüchtlingen sei und im Jahr 2018 lediglich 558 Personen über eine Form von humanitärem Schutz verfügt hätten beziehungsweise die Anerkennungsquote nur bei 3.2% gelegen habe. Verschiedene Berichte belegten, dass der Zugang zum Asylverfahren im tschechischen Asylsystem das Hauptproblem sei. Daneben stelle die systematische Inhaftierung von Asylsuchenden, darunter auch verletzliche Personen und Familien, das zweitgrösste Problem dar. Ausserdem würden die asylsuchenden Personen aufgefordert, für ihre Unterbringung im Asylverfahren zu bezahlen. Der Beschwerdeführer habe in der Tschechischen Republik den erschwerten Zugang zum Asylverfahren, zur Unterbringung und medizinischen Unterstützung am eigenen Leib erfahren müssen. Er könne sich aufgrund seiner Suchtproblematik nicht mehr unter Kontrolle halten. Am 11. Juli 2020 sei er nach der Einnahme einer Methadonüberdosis ohnmächtig geworden und habe notfallmässig ins L._______ eingeliefert werden müssen. Er möchte sein Suchtproblem in den Griff bekommen. Da er finanziell nicht in der Lage sei, selbst für die Unterbringungskosten aufzukommen, fürchte er, bei einer Wegweisung in die Tschechische Republik obdachlos zu werden. Aus dem Risiko einer Gesundheitsverschlechterung resultiere eine Verletzung von Art. 3 EMRK. Die Vorinstanz sei deshalb anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten. Es könne mit hoher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der effektive Zugang zum Asylverfahren und zur medizinischen Versorgung aufgrund administrativer Hürden nicht gewährleistet sein werde. Ein ebenfalls nicht zu vernachlässigender Faktor spiele der Umstand, dass bei einer Rückkehr in die Tschechische Republik die Gefahr einer weiteren Inhaftierung bestehe. Der Zugang zur Gesundheitsversorgung in der Tschechischen Republik sei in der angefochtenen Verfügung nur ungenügend geprüft worden. Somit und im Sinne eines Eventualbegehrens sei die Verfügung wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs im Sinne der Verletzung der Begründungspflicht und wegen unvollständiger oder unrichtiger Feststellung des Sachverhalts aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen.Indem die Vorinstanz den Verzicht der Anwendung der Souveränitätsklausel damit begründe, es gebe keinen Grund zur Annahme, dass eine Überstellung in die Tschechische Republik einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK bedeuten würde, habe sie ihren Ermessensspielraum nicht gesetzeskonform ausgeübt. Vorliegend sei keine vertiefte Prüfung der Situation des Beschwerdeführers erfolgt. Zahlreiche Indizien würden gegen eine völkerrechtskonforme Durchführung des Asylverfahrens in der Tschechischen Republik sprechen. Zusammenfassend habe die Vorinstanz nur eine oberflächliche Prüfung eines allfälligen Selbsteintritts vorgenommen. Beim Beschwerdeführer handle es sich um eine vulnerable Person und es sei dringend angezeigt, dass auf sein Asylgesuch eingetreten werde. Eventualiter sei die Angelegenheit zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen und die entsprechenden Garantien für Unterbringung und medizinische Versorgung seien von den tschechischen Behörden einzufordern.
E. 4.2 Mit seinen Vorbringen fordert der Beschwerdeführer die Anwendung von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311).
E. 5.1 Die Tschechische Republik ist Vertragsstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301), der EMRK und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und kommt ihren diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben.
E. 5.2 Bislang haben weder das Bundesverwaltungsgericht noch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) - und im Übrigen auch nicht der Europäische Gerichtshof (EuGH) - systemische Schwachstellen im tschechischen Asylsystem erkannt. Diesbezüglich sind auch die in der Beschwerde zitierten Quellen, wonach das tschechische Asyl- und Aufnahmeverfahren in der Kritik steht, nicht geeignet, systemische Mängel zu belegen. Gemäss den bisherigen Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts ist davon auszugehen, dass die Tschechische Republik die Verfahrensrichtlinie und die Aufnahmerichtlinie grundsätzlich einhält und dass insbesondere, was Dublin-Rückkehrer betrifft, ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit Beschwerdemöglichkeit und der Zugang zu medizinischer Behandlung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, besteht (vgl. Art. 19 Abs. 1 und 2 Aufnahmerichtlinie). Unbehelflich ist dabei auch, dass die Lebensverhältnisse oder die medizinische Versorgung in der Schweiz günstiger sind. Entsprechend gibt es derzeit keinen Anlass, von einem systemischen Mangel betreffend die staatliche Unterstützung und Einrichtungen für Asylsuchende auszugehen (vgl. Urteile des BVGer F-6836/2019 vom 27. Februar 2020 E. 6.3; F-81/2020, F-84/2020 vom 13. Februar 2020 E. 7.2; F-5352/2019, F-5343/2019 vom 18. Oktober 2019 E. 6.2; E-2414/2019 vom 21. August 2019 E. 6). Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.
E. 5.3 Der Beschwerdeführer hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die tschechischen Behörden würden sich weigern, ihn wieder aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, die Tschechische Republik werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ausserdem hat der Beschwerdeführer nicht dargetan, die ihn bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in der Tschechischen Republik seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02), Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Er hat auch keine konkreten Hinweise für die Annahme dargelegt, die Tschechische Republik würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung steht es ihm offen, sich nötigenfalls an die dafür zuständigen Behörden zu wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einzufordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Seine Befürchtung, in der Tschechischen Republik obdachlos zu werden, erweist sich demnach als unbegründet. Gleiches gilt für das anlässlich des Ausreisegesprächs vom 3. August 2020 geltend gemachte Vorbringen, in der Tschechischen Republik werde er überhaupt nicht unterstützt (vgl. SEM-act. 1068444-30/1).
E. 5.4.1 Wie dem Austrittsbericht des L._______ vom 11. Juli 2020 zu entnehmen ist, war der Beschwerdeführer vom 10. Juli 2020 bis am 11. Juli 2020 auf der N._______ hospitalisiert, wobei eine Opiatintoxikation bei bekannter Polytoxikomanie ED 10.07.2020 und eine Hepatitis C diagnostiziert wurden. Dem Bericht zufolge erklärte der Beschwerdeführer, er habe am Eintrittstag nicht seine übliche Methadondosis (40mg) von der Ausgabestelle genommen, sondern von einem Dealer "etwas anderes" gekauft und eingenommen beziehungsweise subcutan gespritzt. Diesen Fehler werde er nie mehr machen. Da sich die weitere Überwachung komplikationslos gestaltete, konnte der Beschwerdeführer am 11. Juli 2020 in gebessertem Allgemeinzustand wieder entlassen werden (vgl. SEM-act. 1068444-24/3). Mit E-Mail vom 28. Juli 2020 teilte die Pflege im Bundesasylzentrum der Vorinstanz mit, sie gehe aufgrund der Anamnese des Beschwerdeführers davon aus, dass er keine Epilepsie habe, sondern diese Krankheit als Vorwand nutze, um das Medikament Pregabalin zu bekommen. Im Bundes-asylzentrum werde jedoch wegen einer möglichen Missbrauchsgefahr kein Pregabalin abgegeben (SEM-act. 1068444-26/3). Vor diesem Hintergrund ist zu bezweifeln, dass der Beschwerdeführer tatsächlich an Epilepsie leidet, umso mehr, als die angebliche Krankheit durch keinerlei medizinische Unterlagen belegt wurde.
E. 5.4.2 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des EGMR). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.).
E. 5.4.3 Eine solche Situation ist vorliegend aufgrund der aktenkundigen und geschilderten gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht gegeben. Der Beschwerdeführer konnte nicht nachweisen, dass eine Überstellung seine Gesundheit ernsthaft gefährden würde. Sein Gesundheitszustand vermag eine Unzulässigkeit im Sinne der erwähnten restriktiven Rechtsprechung nicht zu rechtfertigen. Die medizinischen Probleme sind auch nicht von einer derartigen Schwere, dass aus humanitären Gründen von einer Überstellung abgesehen werden müsste. Vor diesem Hintergrund ist der Beschwerdeführer - entgegen anderslautender Einschätzung - nicht als vulnerable Person anzusehen, sodass kein Anlass besteht, bei den tschechischen Behörden Garantien hinsichtlich Unterbringung und medizinischer Versorgung einzuholen. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Die Tschechische Republik verfügt über eine ausreichende medizinische Infrastruktur, weshalb sich der Beschwerdeführer im Bedarfsfall an das dafür zuständige medizinische Fachpersonal wenden kann. Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass die mit der Überstellung beauftragten Behörden die besonderen Bedürfnisse des Beschwerdeführers - einschliesslich die der notwendigen medizinischen Versorgung, auch in Bezug auf die Corona-Problematik - berücksichtigen würden, sollte dies erforderlich sein (vgl. Art. 31 Abs. 2 Dublin-III-VO). So hat die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung festgehalten, die Reisefähigkeit werde erst kurz vor der Überstellung definitiv beurteilt. Ebenso hat die Vorinstanz dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bei der Organisation der Überstellung in die Tschechische Republik Rechnung zu tragen, indem sie die tschechischen Behörden im Sinne von Art. 31 und Art. 32 Dublin-III-VO vorgängig über den Gesundheitszustand und die notwendige medizinische Behandlung zu informieren hat. Ausserdem erklärte die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung, dass sie dem Beschwerdeführer anlässlich der Überstellung die medizinischen Unterlagen aus der Schweiz und in angemessener Menge die von einem Arzt verschriebenen Medikamente mitgeben könne, bis er in der Tschechischen Republik den entsprechenden medizinischen Einrichtungen übergeben und dort versorgt werde.
E. 5.5 Das SEM führte im angefochtenen Entscheid aus, in Würdigung der Akten und der vom Beschwerdeführer geäusserten Umstände bestünden keine Gründe, die die Schweiz veranlassen würden, die Souveränitätsklausel anzuwenden. Es hat diesen Umständen in der Verfügung Rechnung getragen und sich insbesondere auch mit der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers und der Möglichkeit einer entsprechenden medizinischen Versorgung in der Tschechischen Republik hinreichend auseinandergesetzt. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, inwiefern das SEM seiner Pflicht zur gesetzeskonformen Ermessensausübung nicht nachgekommen sein sollte und den Sachverhalt unvollständig festgestellt haben sollte. Eine Rückweisung der angefochtenen Verfügung an die Vorinstanz zwecks rechtsgenüglicher Sachverhaltsabklärung erübrigt sich somit. Der diesbezügliche Eventualantrag ist abzuweisen.
E. 5.6 Mit seiner Rechtsmittelbegründung kann der Beschwerdeführer insgesamt nicht das gewünschte Verfahrensziel - die Behandlung seines Asylgesuchs in der Schweiz - erreichen, zumal die Dublin-III-Verordnung den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selbst auszuwählen. Es sind ebenso keine Gründe ersichtlich, welche die Vorinstanz zu einem Selbsteintritt gemäss Art. 17 Dublin-III-VO beziehungsweise Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 hätten verpflichten können.
E. 6 Die Vorinstanz ist angesichts der vorstehenden Erwägungen zu Recht und ohne Ermessensfehler auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat seine Wegweisung verfügt (vgl. Art. 31a Abs. 1 Bst. b und Art. 44 AsylG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.
E. 7 Mit dem vorliegenden Urteil in der Hauptsache sind die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. Der am 7. August 2020 angeordnete Vollzugsstopp fällt mit vorliegendem Urteil dahin und die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer eine neue Frist zur Ausreise anzusetzen.
E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem aber die Begehren nicht als aussichtslos zu bezeichnen waren und im Übrigen von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen und es sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Karin Schnidrig Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-3944/2020 Urteil vom 31. August 2020 Besetzung Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz), Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Richterin Sylvie Cossy, Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig. Parteien A._______, geboren am (...), alias B._______, geboren am (...), Georgien, vertreten durch MLaw Alparslan Bagcivan, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 29. Juli 2020 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - ein georgischer Staatsangehöriger - reichte am 9. Januar 2014 in der Schweiz erstmals ein Asylgesuch ein. Am 21. März 2014 wurde er im Rahmen des Dublin-Verfahrens nach C._______ überstellt. Nach einem erneuten Aufenthalt in der Schweiz wurde der Beschwerdeführer im Rahmen eines sogenannten Kat.-III-Verfahrens am 22. Juli 2014 abermals nach C._______ überstellt. B. B.a. Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer sein Heimatland im Jahr 2019 und gelangte am 29. Juni 2020 via D._______, E._______, die Tschechische Republik und F._______ in die Schweiz, wo er gleichentags ein zweites Asylgesuch einreichte. B.b. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am 9. September 2010 in G._______, am 11. Mai 2013 in H._______, am 24. Juli 2013 in I._______, am 5. August 2013 in F._______, am 14. Oktober 2013 in C._______, am 15. Januar 2014 in der Schweiz, am 29. März 2014 in J._______, am 22. September 2014 in K._______ und am 19. Dezember 2019 in der Tschechischen Republik Asylgesuche gestellt hatte. B.c. B.c.a. Anlässlich des Dublin-Gesprächs vom 9. Juli 2020 (Akten der Vor-instanz [SEM-act.] 1068444-16/5) gab der Beschwerdeführer an, er sei im Jahr 2019 via D._______ und E._______ legal mit seinem Pass in die Tschechische Republik gelangt. In der Tschechischen Republik habe er dann ein Asylgesuch eingereicht. Es habe dort keine Befragung stattgefunden und er habe keinen Entscheid erhalten. Auch eine Unterkunft habe er nicht bekommen. Er sei bis zur Öffnung der Grenzen in der Tschechischen Republik geblieben, zwei Monate im Freien, vier Monate in Haft. Nach seinem dortigen Aufenthalt sei er direkt via F._______ in die Schweiz weitergereist. B.c.b. Im Rahmen des ihm von der Vorinstanz gleichzeitig gewährten rechtlichen Gehörs zur Zuständigkeit der Tschechischen Republik für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens beziehungsweise zur Wegweisung dorthin und zum Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) machte der Beschwerdeführer geltend, er sei mit einer Rückkehr nicht einverstanden, weil er in der Tschechischen Republik keine Unterkunft erhalten habe. B.c.c. Was den medizinischen Sachverhalt anbelangt, erklärte der Beschwerdeführer, er sei nicht gesund. Er konsumiere seit 20-22 Jahren Methadon. Am Nachmittag werde er bei der Suchtberatung einen Termin wahrnehmen. Ausserdem leide er seit 2007/2008 an Epilepsie, weshalb er das Medikament Lyrica einnehme. Dieses habe er aber bislang im Bundes-asylzentrum nicht erhalten. Hinzu komme Hepatitis C, woran er seit 20 Jahren leide. Er wünsche zu wissen, ob hier in der Schweiz eine Behandlung möglich sei. C. Gestützt auf die beim SEM am 1. Juli 2020 eingegangene Eurodac-Treffermeldung (vgl. im Aktenverzeichnis des vorinstanzlichen Dossiers als "Hit Eurodac" bezeichnetes Aktenstück 1068444-11/2), welcher zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer am 19. Dezember 2019 in der Tschechischen Republik ein Asylgesuch eingereicht hat, ersuchte die Vorinstanz die tschechischen Behörden am 9. Juli 2020 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigenoder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom 29.6.2013 (nachfolgend: Dublin-III-VO). Die tschechischen Behörden stimmten diesem Ersuchen am 15. Juli 2020 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO zu. D. Mit Eingabe vom 24. Juli 2020 reichte die Rechtsvertretung dem SEM den Austrittsbericht des L._______ vom 11. Juli 2020 zu den Akten und machte darauf aufmerksam, dass der Beschwerdeführer Unterstützung benötige, um seine Suchtproblematik in den Griff zu bekommen. Die Möglichkeit, dass er bei einer erneuten Rückkehr in die Tschechische Republik keine Unterkunft erhalten werde, sei als durchaus realistisch zu betrachten. Auch liege die Vermutung nahe, dass er mit seiner Medikamentensucht auf sich alleine gestellt sein werde. Es werde deshalb darum ersucht, all dies bei der Erstellung des medizinischen Sachverhalts und der Entscheidfindung gebührend zu berücksichtigen und auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers einzutreten. E. Mit Verfügung vom 29. Juli 2020 - eröffnet am 30. Juli 2020 (Empfangsbestätigung [SEM-act. 1068444-29/1]) - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 29. Juni 2020 nicht ein, verfügte die Wegweisung in die Tschechische Republik, forderte den Beschwerdeführer - unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall - auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, beauftragte den Kanton M._______ mit dem Vollzug der Wegweisung, händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, eine allfällige Beschwerde gegen die Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung. F. Mit Eingabe vom 6. August 2020 liess der Beschwerdeführer gegen den vorinstanzlichen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, es sei die Verfügung des SEM vom 29. Juli 2020 aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei die Verfügung des SEM vom 29. Juli 2020 zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei im Sinne einer superprovisorischen Massnahme der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von einer Überstellung in die Tschechische Republik abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über den Suspensiveffekt der eingereichten Beschwerde entschieden habe. Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und insbesondere von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. Ausserdem wurde um Beizug der Verfahrensakten der Vorinstanz ersucht.Auf die Begründung der Beschwerde wird - soweit entscheidrelevant - in den Erwägungen eingegangen. G. Der zuständige Instruktionsrichter setzte am 7. August 2020 gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aus. H. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 7. August 2020 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 108 Abs. 3 und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 2.3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 3. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am 19. Dezember 2019 in der Tschechischen Republik ein Asylgesuch gestellt hatte. Das SEM ersuchte deshalb die tschechischen Behörden am 9. Juli 2020 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. Die tschechischen Behörden hiessen das Ersuchen am 15. Juli 2020 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO gut. Vor diesem Hintergrund ist die Zuständigkeit der Tschechischen Republik zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gegeben. 4. 4.1. Auf Beschwerdeebene wird im Wesentlichen dargelegt, die abweisende Haltung der Tschechischen Republik gegenüber der Aufnahme von Flüchtlingen sei hinlänglich bekannt. Eine Studie der Flüchtlingshilfsorganisationen aus den vier Visegrad-Staaten (Tschechische Republik, Polen, Ungarn und Slowakei) zeige, dass 70% der tschechischen Bevölkerung gegen die Aufnahme von Flüchtlingen sei und im Jahr 2018 lediglich 558 Personen über eine Form von humanitärem Schutz verfügt hätten beziehungsweise die Anerkennungsquote nur bei 3.2% gelegen habe. Verschiedene Berichte belegten, dass der Zugang zum Asylverfahren im tschechischen Asylsystem das Hauptproblem sei. Daneben stelle die systematische Inhaftierung von Asylsuchenden, darunter auch verletzliche Personen und Familien, das zweitgrösste Problem dar. Ausserdem würden die asylsuchenden Personen aufgefordert, für ihre Unterbringung im Asylverfahren zu bezahlen. Der Beschwerdeführer habe in der Tschechischen Republik den erschwerten Zugang zum Asylverfahren, zur Unterbringung und medizinischen Unterstützung am eigenen Leib erfahren müssen. Er könne sich aufgrund seiner Suchtproblematik nicht mehr unter Kontrolle halten. Am 11. Juli 2020 sei er nach der Einnahme einer Methadonüberdosis ohnmächtig geworden und habe notfallmässig ins L._______ eingeliefert werden müssen. Er möchte sein Suchtproblem in den Griff bekommen. Da er finanziell nicht in der Lage sei, selbst für die Unterbringungskosten aufzukommen, fürchte er, bei einer Wegweisung in die Tschechische Republik obdachlos zu werden. Aus dem Risiko einer Gesundheitsverschlechterung resultiere eine Verletzung von Art. 3 EMRK. Die Vorinstanz sei deshalb anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten. Es könne mit hoher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der effektive Zugang zum Asylverfahren und zur medizinischen Versorgung aufgrund administrativer Hürden nicht gewährleistet sein werde. Ein ebenfalls nicht zu vernachlässigender Faktor spiele der Umstand, dass bei einer Rückkehr in die Tschechische Republik die Gefahr einer weiteren Inhaftierung bestehe. Der Zugang zur Gesundheitsversorgung in der Tschechischen Republik sei in der angefochtenen Verfügung nur ungenügend geprüft worden. Somit und im Sinne eines Eventualbegehrens sei die Verfügung wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs im Sinne der Verletzung der Begründungspflicht und wegen unvollständiger oder unrichtiger Feststellung des Sachverhalts aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen.Indem die Vorinstanz den Verzicht der Anwendung der Souveränitätsklausel damit begründe, es gebe keinen Grund zur Annahme, dass eine Überstellung in die Tschechische Republik einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK bedeuten würde, habe sie ihren Ermessensspielraum nicht gesetzeskonform ausgeübt. Vorliegend sei keine vertiefte Prüfung der Situation des Beschwerdeführers erfolgt. Zahlreiche Indizien würden gegen eine völkerrechtskonforme Durchführung des Asylverfahrens in der Tschechischen Republik sprechen. Zusammenfassend habe die Vorinstanz nur eine oberflächliche Prüfung eines allfälligen Selbsteintritts vorgenommen. Beim Beschwerdeführer handle es sich um eine vulnerable Person und es sei dringend angezeigt, dass auf sein Asylgesuch eingetreten werde. Eventualiter sei die Angelegenheit zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen und die entsprechenden Garantien für Unterbringung und medizinische Versorgung seien von den tschechischen Behörden einzufordern. 4.2. Mit seinen Vorbringen fordert der Beschwerdeführer die Anwendung von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311). 5. 5.1. Die Tschechische Republik ist Vertragsstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301), der EMRK und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und kommt ihren diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. 5.2. Bislang haben weder das Bundesverwaltungsgericht noch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) - und im Übrigen auch nicht der Europäische Gerichtshof (EuGH) - systemische Schwachstellen im tschechischen Asylsystem erkannt. Diesbezüglich sind auch die in der Beschwerde zitierten Quellen, wonach das tschechische Asyl- und Aufnahmeverfahren in der Kritik steht, nicht geeignet, systemische Mängel zu belegen. Gemäss den bisherigen Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts ist davon auszugehen, dass die Tschechische Republik die Verfahrensrichtlinie und die Aufnahmerichtlinie grundsätzlich einhält und dass insbesondere, was Dublin-Rückkehrer betrifft, ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit Beschwerdemöglichkeit und der Zugang zu medizinischer Behandlung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, besteht (vgl. Art. 19 Abs. 1 und 2 Aufnahmerichtlinie). Unbehelflich ist dabei auch, dass die Lebensverhältnisse oder die medizinische Versorgung in der Schweiz günstiger sind. Entsprechend gibt es derzeit keinen Anlass, von einem systemischen Mangel betreffend die staatliche Unterstützung und Einrichtungen für Asylsuchende auszugehen (vgl. Urteile des BVGer F-6836/2019 vom 27. Februar 2020 E. 6.3; F-81/2020, F-84/2020 vom 13. Februar 2020 E. 7.2; F-5352/2019, F-5343/2019 vom 18. Oktober 2019 E. 6.2; E-2414/2019 vom 21. August 2019 E. 6). Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 5.3. Der Beschwerdeführer hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die tschechischen Behörden würden sich weigern, ihn wieder aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, die Tschechische Republik werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ausserdem hat der Beschwerdeführer nicht dargetan, die ihn bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in der Tschechischen Republik seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02), Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Er hat auch keine konkreten Hinweise für die Annahme dargelegt, die Tschechische Republik würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung steht es ihm offen, sich nötigenfalls an die dafür zuständigen Behörden zu wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einzufordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Seine Befürchtung, in der Tschechischen Republik obdachlos zu werden, erweist sich demnach als unbegründet. Gleiches gilt für das anlässlich des Ausreisegesprächs vom 3. August 2020 geltend gemachte Vorbringen, in der Tschechischen Republik werde er überhaupt nicht unterstützt (vgl. SEM-act. 1068444-30/1). 5.4. 5.4.1. Wie dem Austrittsbericht des L._______ vom 11. Juli 2020 zu entnehmen ist, war der Beschwerdeführer vom 10. Juli 2020 bis am 11. Juli 2020 auf der N._______ hospitalisiert, wobei eine Opiatintoxikation bei bekannter Polytoxikomanie ED 10.07.2020 und eine Hepatitis C diagnostiziert wurden. Dem Bericht zufolge erklärte der Beschwerdeführer, er habe am Eintrittstag nicht seine übliche Methadondosis (40mg) von der Ausgabestelle genommen, sondern von einem Dealer "etwas anderes" gekauft und eingenommen beziehungsweise subcutan gespritzt. Diesen Fehler werde er nie mehr machen. Da sich die weitere Überwachung komplikationslos gestaltete, konnte der Beschwerdeführer am 11. Juli 2020 in gebessertem Allgemeinzustand wieder entlassen werden (vgl. SEM-act. 1068444-24/3). Mit E-Mail vom 28. Juli 2020 teilte die Pflege im Bundesasylzentrum der Vorinstanz mit, sie gehe aufgrund der Anamnese des Beschwerdeführers davon aus, dass er keine Epilepsie habe, sondern diese Krankheit als Vorwand nutze, um das Medikament Pregabalin zu bekommen. Im Bundes-asylzentrum werde jedoch wegen einer möglichen Missbrauchsgefahr kein Pregabalin abgegeben (SEM-act. 1068444-26/3). Vor diesem Hintergrund ist zu bezweifeln, dass der Beschwerdeführer tatsächlich an Epilepsie leidet, umso mehr, als die angebliche Krankheit durch keinerlei medizinische Unterlagen belegt wurde. 5.4.2. Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des EGMR). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). 5.4.3. Eine solche Situation ist vorliegend aufgrund der aktenkundigen und geschilderten gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht gegeben. Der Beschwerdeführer konnte nicht nachweisen, dass eine Überstellung seine Gesundheit ernsthaft gefährden würde. Sein Gesundheitszustand vermag eine Unzulässigkeit im Sinne der erwähnten restriktiven Rechtsprechung nicht zu rechtfertigen. Die medizinischen Probleme sind auch nicht von einer derartigen Schwere, dass aus humanitären Gründen von einer Überstellung abgesehen werden müsste. Vor diesem Hintergrund ist der Beschwerdeführer - entgegen anderslautender Einschätzung - nicht als vulnerable Person anzusehen, sodass kein Anlass besteht, bei den tschechischen Behörden Garantien hinsichtlich Unterbringung und medizinischer Versorgung einzuholen. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Die Tschechische Republik verfügt über eine ausreichende medizinische Infrastruktur, weshalb sich der Beschwerdeführer im Bedarfsfall an das dafür zuständige medizinische Fachpersonal wenden kann. Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass die mit der Überstellung beauftragten Behörden die besonderen Bedürfnisse des Beschwerdeführers - einschliesslich die der notwendigen medizinischen Versorgung, auch in Bezug auf die Corona-Problematik - berücksichtigen würden, sollte dies erforderlich sein (vgl. Art. 31 Abs. 2 Dublin-III-VO). So hat die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung festgehalten, die Reisefähigkeit werde erst kurz vor der Überstellung definitiv beurteilt. Ebenso hat die Vorinstanz dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bei der Organisation der Überstellung in die Tschechische Republik Rechnung zu tragen, indem sie die tschechischen Behörden im Sinne von Art. 31 und Art. 32 Dublin-III-VO vorgängig über den Gesundheitszustand und die notwendige medizinische Behandlung zu informieren hat. Ausserdem erklärte die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung, dass sie dem Beschwerdeführer anlässlich der Überstellung die medizinischen Unterlagen aus der Schweiz und in angemessener Menge die von einem Arzt verschriebenen Medikamente mitgeben könne, bis er in der Tschechischen Republik den entsprechenden medizinischen Einrichtungen übergeben und dort versorgt werde. 5.5. Das SEM führte im angefochtenen Entscheid aus, in Würdigung der Akten und der vom Beschwerdeführer geäusserten Umstände bestünden keine Gründe, die die Schweiz veranlassen würden, die Souveränitätsklausel anzuwenden. Es hat diesen Umständen in der Verfügung Rechnung getragen und sich insbesondere auch mit der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers und der Möglichkeit einer entsprechenden medizinischen Versorgung in der Tschechischen Republik hinreichend auseinandergesetzt. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, inwiefern das SEM seiner Pflicht zur gesetzeskonformen Ermessensausübung nicht nachgekommen sein sollte und den Sachverhalt unvollständig festgestellt haben sollte. Eine Rückweisung der angefochtenen Verfügung an die Vorinstanz zwecks rechtsgenüglicher Sachverhaltsabklärung erübrigt sich somit. Der diesbezügliche Eventualantrag ist abzuweisen. 5.6. Mit seiner Rechtsmittelbegründung kann der Beschwerdeführer insgesamt nicht das gewünschte Verfahrensziel - die Behandlung seines Asylgesuchs in der Schweiz - erreichen, zumal die Dublin-III-Verordnung den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selbst auszuwählen. Es sind ebenso keine Gründe ersichtlich, welche die Vorinstanz zu einem Selbsteintritt gemäss Art. 17 Dublin-III-VO beziehungsweise Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 hätten verpflichten können.
6. Die Vorinstanz ist angesichts der vorstehenden Erwägungen zu Recht und ohne Ermessensfehler auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat seine Wegweisung verfügt (vgl. Art. 31a Abs. 1 Bst. b und Art. 44 AsylG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.
7. Mit dem vorliegenden Urteil in der Hauptsache sind die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. Der am 7. August 2020 angeordnete Vollzugsstopp fällt mit vorliegendem Urteil dahin und die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer eine neue Frist zur Ausreise anzusetzen.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem aber die Begehren nicht als aussichtslos zu bezeichnen waren und im Übrigen von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen und es sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Karin Schnidrig Versand: