Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer reiste gemäss eigenen Angaben am 14. November 2019 über Italien in die Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl ersuchte. Am 19. November 2019 erfolgte seine Personalienaufnahme (PA). B. Abklärungen der Vorinstanz ergaben, dass der Beschwerdeführer im europäischen Visa-Informationssystem (VIS) erfasst war. Gemäss VIS wurde ihm am 8. Oktober 2019 von der Tschechischen Botschaft in Delhi ein vom 29. Oktober 2019 bis 19. November 2019 gültiges Schengenvisum ausgestellt. C. Im Rahmen des persönlichen Dublin-Gesprächs am 21. November 2019 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer im Beisein seiner damaligen Rechtsvertretung das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit der Tschechischen Republik für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zu einer allfälligen Rückkehr dorthin sowie zum medizinischen Sachverhalt. Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er wolle in der Schweiz bleiben, denn er würde sterben. Er sei krank und könne nicht weiterreisen, werde aber tun, was von ihm verlangt werde und habe keine Probleme mit der Tschechischen Republik. Aufgrund seiner Krankheit (Herzprobleme und Probleme im Bauchbereich) wolle er hierbleiben. D. Am 26. November 2019 ersuchte das SEM die tschechischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 12 Abs. 2 oder 3 Dublin-III-VO. Diesem Gesuch wurde am 16. Dezember 2019 entsprochen. E. Mit Verfügung vom 17. Dezember 2019 (eröffnet am 18. Dezember 2019) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und verfügte die Überstellung in die Tschechische Republik, welche gemäss Dublin-III-VO für die Behandlung des Asylgesuchs zuständig sei. Gleichzeitig verfügte das SEM den Vollzug der Wegweisung und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. F. Mit Schreiben vom 18. Dezember 2019 orientierte die zugewiesene Parteivertreterin das SEM über die Niederlegung des Mandats. G. Gegen den Entscheid des SEM vom 17. Dezember 2019 erhob der nun neu durch Rechtsanwältin Lea Hungerbühler vertretene Beschwerdeführer am 23. Dezember 2019 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung; die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; eventualiter sei auf das Asylgesuch einzutreten. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Zudem sei die unentgeltliche Rechtspflege samt Rechtsverbeiständung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. H. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 24. Dezember 2019 in elektronischer Form vor (Art. 109 Abs. 3 AsylG). I. Am 27. Dezember 2019 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Überstellung gestützt auf Art. 56 VwVG einstweilen aus. J. Mit Zwischenverfügung vom 31. Dezember 2019 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt. K. In ihrer Vernehmlassung vom 16. Januar 2020 hielt die Vorinstanz an ihren Erwägungen vollumfänglich fest. L. Mit Eingabe vom 4. Februar 2020 nahm der Beschwerdeführer replikweise Stellung und liess dem Gericht zugleich einen weiteren medizinischen Bericht zukommen.
Erwägungen (32 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerden legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, ein Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf ein Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.H.).
E. 3 In der Rechtsmitteleingabe wird eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes sowie eine Verletzung des Rechts auf vorgängige Anhörung gerügt. Darauf gilt es vorerst einzugehen.
E. 3.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderer-seits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen ein-greift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Er-lass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisan-trägen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise ent-weder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Es genügt grundsätzlich, wenn sich die Partei in einem einzigen Verfahrensschritt zu allen relevanten Fragen äussern kann. Die aus Art. 29 Abs. 2 BV abgeleiteten Minimalgarantien geben keinen Anspruch darauf, mehrmals Gelegenheit zur Äusserung und Stellungnahme zu erhalten, soweit sich eine bestimmte (Sachverhalts-)Frage immer wieder unverändert gleich stellt (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.H.; Waldmann/Bickel, in: Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 30 N 37).
E. 3.2 Das SEM hat schliesslich auch die Pflicht, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig abzuklären (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG) und hierzu alle für das Verfahren rechtlich relevanten Umstände zu ermitteln und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Dabei hat es sämtliche sach- und entscheidwesentlichen Tatsachen und Ergebnisse in den Akten festzuhalten (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1 m.w.H.). Die Sachverhaltsfeststellung ist unrichtig, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Rz. 1043).
E. 3.2.1 Der Beschwerdeführer bemängelt, dass die Vorinstanz seinen Gesundheitszustand nur ungenügend abgeklärt habe. So habe das SEM in seinem Entscheid selber darauf verwiesen, dass die Ergebnisse weiterer durchgeführter oder geplanter Untersuchungen noch ausstehend seien (vgl. Rechtsmitteleingabe II Ziff. 12). Diese Rüge erweist sich hingegen als unbegründet, wie die sich in den vorinstanzlichen Akten befindenden medizinischen Unterlagen belegen. Der Beschwerdeführer wurde in der Schweiz eingehend ärztlich behandelt und dem SEM lagen mehrere medizinische Berichte, datiert vom 16. November, 4. und 14. Dezember 2019 vor, welche im Übrigen allesamt in der vorinstanzlichen Verfügung vom 17. Dezember 2019 aufgelistet und kurz zusammengefasst wurden. Das SEM setzte sich eingehend mit den gesundheitlichen Beschwerden (namentlich auch den Brustschmerzen) auseinander. Es kam zum Schluss, anhand der bestehenden Informationen sei nicht davon auszugehen, dass anlässlich der noch folgenden ärztlichen Untersuchungen eine Diagnose gestellt werde, welche die Rechtmässigkeit des Wegweisungsvollzugs zu verändern vermöchte. Dass das SEM die Ergebnisse des noch ausstehenden Berichts des [...] vom 9. Dezember 2019 nicht abgewartet hat, ist bei der bestehenden Aktenlage nicht zu beanstanden, da diesem keine ausschlaggebende Bedeutung für das vorliegende Verfahren beizumessen war (zur kardiologischen Untersuchung und der geplanten, aber nicht durchgeführten Verlaufskontrolle vgl. E. 7.3). Ergänzend gilt es darauf hinzuweisen, dass der vorgenannte kardiologische Bericht von der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung gewürdigt wurde, dieser hingegen an ihrer Einschätzung nichts zu ändern vermochte. Weiter wirft der Beschwerdeführer dem SEM vor, es habe seine psychischen Probleme nicht berücksichtigt. Aus den Akten gehe hervor, dass beim ihm eine psychogene Genese vorliege. Die Vorinstanz habe es jedoch trotz Untersuchungsmaxime unterlassen, weitere Untersuchungen zu veranlassen (vgl. Beschwerde II Ziff. 14). Zudem sei sie auch auf seine panikartige Angst, bald sterben zu müssen, nicht eingegangen (vgl. Beschwerde II Ziff. 15). Der Beschwerdeführer verkennt dabei, dass der Untersuchungsgrundsatz seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden findet (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Aufgrund der vorhandenen medizinischen Akten wie auch der Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich des persönlichen Gesprächs vom 21. November 2019 bestand kein Anlass, seinen psychischen Zustand abklären zu lassen. Zu Recht verweist das SEM in seiner Vernehmlassung auf den Umstand, dass auch in keinem der vorhandenen Arztberichte eine psychologische Abklärung empfohlen wurde. Die in den ärztlichen Berichten aufgeführte Diagnose «Brustschmerzen im Rahmen psychischer Belastung» wurde sogar lediglich als eine (weitere) Differenzialdiagnose aufgeführt (vgl. Berichte vom 4. Dezember 2019 und 14. Dezember 2019). Der Vorwurf des Beschwerdeführers, das SEM habe seinen Entscheid auf eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung gestützt, ist zusammenfassend unbegründet. In casu ist demnach nicht auf eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes oder der Abklärungspflicht zu schliessen.
E. 3.2.2 Nicht vorzuwerfen ist überdies dem SEM, dass es den Beschwerdeführer im Hinblick auf die durchgeführten medizinischen Untersuchungen nicht erneut anhörte. Er konnte sich im Rahmen des persönlichen Gesprächs vom 21. November 2019 eingehend zu einer Zuständigkeit der Tschechischen Republik äussern, wobei er bereits damals auf Herzprobleme und Probleme im Bauchbereich hinwies.
E. 3.3 Insgesamt erweisen sich die formellen Rügen des Beschwerdeführers als unbegründet.
E. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).
E. 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl. «take charge») sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl. «take back») findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.).
E. 4.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
E. 4.4 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat über ein gültiges Visum verfügt, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 12 Abs. 1 Dublin-III-VO).
E. 5.1 Der aus einem Drittstaat kommende Beschwerdeführer verfügte über ein durch die tschechische Behörde ausgestelltes und zum Zeitpunkt des Asylgesuchs gültiges Visum. Das SEM ersuchte die tschechischen Behörden am 26. November 2019 um Aufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 12 Abs. 2 oder 3 Dublin-III-VO. Diese stimmten dem Gesuch um Übernahme am 16. Dezember 2019 zu. Die grundsätzliche Zuständigkeit der Tschechischen Republik ist somit gegeben.
E. 5.2 Im Licht von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in der Tschechischen Republik würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden.
E. 6.1 Die Tschechische Republik ist Partei des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301), der EMRK und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und kommt ihren diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (nachfolgend: Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (nachfolgend: Aufnahmerichtlinie) ergeben.
E. 6.2 In seiner Rechtsmitteleingabe führt der Beschwerdeführer hingegen (mit Verweis auf diverse dort zitierte Berichte) im Wesentlichen aus, es sei davon auszugehen, dass das tschechische Asylwesen systemische Schwachstellen aufweise, die eine erhebliche Gefahr der unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung, insbesondere älterer und kranker Gesuchsteller mit sich bringen sowie das Non-Refoulement-Gebot verletzen würden. Daran könnten auch die theoretischen Ausführungen der Vor-instanz bezüglich Signatarstaat, Flüchtlingskonvention und EMRK nichts ändern. Wie das Bundesverwaltungsgericht und auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) bereits unzählige Male festgestellt hätten, sei die Verpflichtung zur Einhaltung bestimmter internationaler Mindestvorgaben alleine keine Garantie dafür, dass diese tatsächlich eingehalten würden. Auch eine Anerkennungsquote bei Asylsuchenden in der Tschechischen Republik von 2.7% könne nicht anders verstanden werden, als dass eine Verletzung der Flüchtlingskonvention vorliegen müsse. Asylsuchende würden systematisch in Haft genommen und der Zugang zu Lebensnotwendigem bliebe ihnen vollends verwehrt. Tschechische psychiatrische Instutionen würden über zu wenig Personal verfügen und überdies mit veralteten Einrichtungen und zu wenig Geld operieren. Die tschechische Regierung nehme zudem eine migrationsfeindliche bis rassistische Haltung ein (vgl. Beschwerde II Ziff. 20 S. 8).
E. 6.3 Bislang haben jedoch weder das Bundesverwaltungsgericht noch der EGMR - und im Übrigen auch nicht der Europäische Gerichtshof (EuGH; - systemische Schwachstellen im tschechischen Asylsystem erkannt. Diesbezüglich sind auch die in der Beschwerde zitierten Berichte nicht geeignet, systemische Mängel zu belegen. Wie bereits das SEM in seiner Vernehmlassung geltend macht, betrifft der zitierte Bericht auf www.euractiv.com überdies die Zeit der Flüchtlingskrise im Jahr 2015, namentlich zwei Beschlüsse des Rats der Europäischen Union um Italien und Griechenland bei der Bewältigung des massiven Zustroms von Migranten zu unterstützen. Gemäss den Ausführungen der Generalanwältin Eleanor Sharpston haben Polen, Ungarn und die Tschechische Republik durch ihre Weigerung, den vorläufigen und zeitlich begrenzten obligatorischen Umsiedlungsmechanismus für Personen, die internationalen Schutz beantragt haben, umzusetzen, gegen ihre Verpflichtungen aus dem Unionsrecht verstossen (vgl. dazu Schlussanträge der Generalanwältin vom 31.10.2019 in Rechtssachen C-715/17, C-718/17 und C-719/17). Für das vorliegende Verfahren kann hingegen daraus nichts abgeleitet werden. Gemäss den bisherigen Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts ist weiterhin davon auszugehen, dass die Tschechische Republik die Verfahrensrichtlinie und die Aufnahmerichtlinie grundsätzlich einhält und dass insbesondere, was Dublin-Rückkehrer betrifft, ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit Beschwerdemöglichkeit und der Zugang zu medizinischer Behandlung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, besteht (vgl. Art. 19 Abs. 1 und 2 Aufnahmerichtlinie). Unbehelflich ist dabei auch, dass die Lebensverhältnisse oder die medizinische Versorgung in der Schweiz günstiger sind. Entsprechend gibt es derzeit keinen Anlass, von einem systemischen Mangel betreffend die staatliche Unterstützung und Einrichtungen für Asylsuchende auszugehen (vgl. Urteile des BVGer F-5352/2019 vom 18. Oktober 2019 E. 6.2, E-2414/2019 vom 21. August 2019 E. 6; E-3183/2019 vom 27. Juni 2019 S. 6 f m.H.). Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.
E. 7 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-II-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). Diese Bestimmung ist nicht unmittelbar anwendbar, sondern kann nur in Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen oder internationalen Rechts angerufen werden (vgl. BVGE 2010/45 E. 5).
E. 7.1 Der Beschwerdeführer fordert ausdrücklich die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO. In diesem Zusammenhang macht er im Wesentlichen geltend, aufgrund seines fortgeschrittenen Alters und seiner körperlichen und psychischen Leiden sei er als besonders schutzbedürftiger Asylsuchender einzustufen. Seine Leidensgeschichte mache ihn von ständiger medizinischer Versorgung abhängig. Er sei dringendst auf regelmässige und korrekte Medikation angewiesen. Würde er nach Tschechien weggewiesen, so stünde ihm diese notwendige medizinische Versorgung wohl nicht zur Verfügung. Die Gefahr, dass er aufgrund dessen Opfer von unmenschlicher Behandlung nach Art. 3 EMRK würde, sei immanent (vgl. Beschwerde II Ziff. 19 S. 7).
E. 7.2 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis EGMR). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.).
E. 7.3 Der Beschwerdeführer selbst gab anlässlich des persönlichen Gesprächs vom 21. November 2019 an, er hätte Herzprobleme, jedoch keine Diagnose. Auch habe er Probleme im Bauchbereich. Er habe hier Medikamente gegen die Schmerzen erhalten und es sei ein Arzttermin wegen der Herzprobleme vereinbart worden. Auch seien bereits Untersuchungen gemacht worden. Weiter führte er aus, er wüsste, dass er eines Tages sterben würde. Reisen sei nicht gut für seine Gesundheit. Vor etwa 15 Monaten habe er eine Operation am Herzen gehabt. Gemäss dem mit Replik eingereichten ärztlichen Bericht vom 29. Januar 2020 wurden bei ihm folgende Diagnosen gestellt: [...]. Nebst der entsprechenden Medikation wurde als medizinische Behandlung aufgrund von Knieschmerzen rechts im Rahmen einer Gonathrose eine Physiotherapie empfohlen. Ein Kontrolltermin sei vorerst nicht vorgesehen. Gemäss dem Bericht der Klinik für Kardiologie des [...] vom 9. Dezember 2019 seien die kardiologischen Untersuchungen noch durch eine Myokardszintigraphie ergänzt worden. Zu einer geplanten Verlaufskontrolle mit Besprechung der Resultate der Myokardszintigraphie sei der Beschwerdeführer nicht erschienen. Die thorakalen Beschwerden des Beschwerdeführers seien, wie vermutet, nicht ischämischer Genese. Eine Verlaufskontrolle sei nicht geplant.
E. 7.4 Die aktuellen gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers stellen sich - auch in Anbetracht seines Alters - als nicht derart gravierend dar, als dass eine Überstellung in die Tschechische Republik eine tatsächliche Gefahr ("real risk") einer Verletzung von Art. 3 EMRK mit sich bringen würde. Der Beschwerdeführer versäumte es denn auch, seine behauptete Reiseunfähigkeit ärztlich zu belegen. Wie bereits erwähnt, sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, den Antragstellern die notwendige erforderliche medizinische Versorgung zugänglich zu machen. Es liegen keine Hinweise vor, wonach dem Beschwerdeführer dort eine adäquate medizinische Behandlung verweigert würde. Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt sind, werden überdies den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung Rechnung tragen und die tschechischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise darüber informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). Darauf hat auch die Vorinstanz in ihrer Verfügung hingewiesen und betont, die Reisefähigkeit des Beschwerdeführers werde kurz vor der Überstellung definitiv beurteilt. Weiter würden die tschechischen Behörden vorab über seinen Gesundheitszustand und die Behandlungserfordernisse informiert. Zusammenfassend ergibt sich, dass die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers seine Wegweisung nicht unzulässig bzw. unzumutbar erscheinen lassen.
E. 7.5 Darüber hinaus verfügt die Vorinstanz bei der Ausübung des Selbst-eintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO in Verbindung mit Art. 29a Abs. 3 AsylV1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Den Akten sind keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensaus-übung durch das SEM zu entnehmen.
E. 7.6 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessenklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3).
E. 7.7 Somit bleibt die Tschechische Republik der für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat. Dieser Staat ist verpflichtet, die Asylverfahren gemäss Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen.
E. 8 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung in die Tschechische Republik in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).
E. 9 Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung eines Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.H.).
E. 10 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen. Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen.
E. 11 Abschliessend gilt es noch über das mit Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Rechtsverbeiständung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu befinden. Da die Beschwerde als nicht von vornherein als aussichtslos zu betrachten und von der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist, ist das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen. Ebenso ist dem Gesuch um Beiordnung einer amtlichen Rechtsverbeiständung in der Person von Rechtsanwältin Lea Hungerbühler stattzugeben (vgl. Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG). In der mit Rechtsmitteleingabe eingereichten Kostennote der Rechtsvertreterin sind Kosten von insgesamt Fr. 1'900.- ausgewiesen. Das dort verrechnete Honorar für die Praktikantin kann hingegen vorliegend nicht berücksichtigt werden (2 x 4h à je Fr. 100.-), da sie die in Art. 102m Abs. 3 AsylG statuierten Voraussetzungen nicht erfüllt. Das amtliche Honorar wird damit auf Fr. 1'100.- festgesetzt. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragten Behörden werden angewiesen, die tschechischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände zu informieren. 3.Dem Gesuch um unentgeltliche Prozessführung samt Beiordnung einer amtlichen Rechtsverbeiständung wird stattgegeben. 4.Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 5.Der amtlichen Rechtsvertreterin Lea Hungerbühler wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1'100.- zugesprochen. 5.Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Susanne Stockmeyer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-6836/2019 Urteil vom 27. Februar 2020 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richterin Claudia Cotting-Schalch, Richter Gregor Chatton, Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer. Parteien X., geboren [...], alias Y._______, geboren am [...], vertreten durch Lea Hungerbühler, AsyLex, Gotthardstrasse 52, 8002 Zürich, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 17. Dezember 2019. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reiste gemäss eigenen Angaben am 14. November 2019 über Italien in die Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl ersuchte. Am 19. November 2019 erfolgte seine Personalienaufnahme (PA). B. Abklärungen der Vorinstanz ergaben, dass der Beschwerdeführer im europäischen Visa-Informationssystem (VIS) erfasst war. Gemäss VIS wurde ihm am 8. Oktober 2019 von der Tschechischen Botschaft in Delhi ein vom 29. Oktober 2019 bis 19. November 2019 gültiges Schengenvisum ausgestellt. C. Im Rahmen des persönlichen Dublin-Gesprächs am 21. November 2019 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer im Beisein seiner damaligen Rechtsvertretung das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit der Tschechischen Republik für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zu einer allfälligen Rückkehr dorthin sowie zum medizinischen Sachverhalt. Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er wolle in der Schweiz bleiben, denn er würde sterben. Er sei krank und könne nicht weiterreisen, werde aber tun, was von ihm verlangt werde und habe keine Probleme mit der Tschechischen Republik. Aufgrund seiner Krankheit (Herzprobleme und Probleme im Bauchbereich) wolle er hierbleiben. D. Am 26. November 2019 ersuchte das SEM die tschechischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 12 Abs. 2 oder 3 Dublin-III-VO. Diesem Gesuch wurde am 16. Dezember 2019 entsprochen. E. Mit Verfügung vom 17. Dezember 2019 (eröffnet am 18. Dezember 2019) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und verfügte die Überstellung in die Tschechische Republik, welche gemäss Dublin-III-VO für die Behandlung des Asylgesuchs zuständig sei. Gleichzeitig verfügte das SEM den Vollzug der Wegweisung und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. F. Mit Schreiben vom 18. Dezember 2019 orientierte die zugewiesene Parteivertreterin das SEM über die Niederlegung des Mandats. G. Gegen den Entscheid des SEM vom 17. Dezember 2019 erhob der nun neu durch Rechtsanwältin Lea Hungerbühler vertretene Beschwerdeführer am 23. Dezember 2019 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung; die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; eventualiter sei auf das Asylgesuch einzutreten. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Zudem sei die unentgeltliche Rechtspflege samt Rechtsverbeiständung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. H. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 24. Dezember 2019 in elektronischer Form vor (Art. 109 Abs. 3 AsylG). I. Am 27. Dezember 2019 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Überstellung gestützt auf Art. 56 VwVG einstweilen aus. J. Mit Zwischenverfügung vom 31. Dezember 2019 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt. K. In ihrer Vernehmlassung vom 16. Januar 2020 hielt die Vorinstanz an ihren Erwägungen vollumfänglich fest. L. Mit Eingabe vom 4. Februar 2020 nahm der Beschwerdeführer replikweise Stellung und liess dem Gericht zugleich einen weiteren medizinischen Bericht zukommen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerden legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, ein Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf ein Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.H.).
3. In der Rechtsmitteleingabe wird eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes sowie eine Verletzung des Rechts auf vorgängige Anhörung gerügt. Darauf gilt es vorerst einzugehen. 3.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderer-seits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen ein-greift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Er-lass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisan-trägen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise ent-weder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Es genügt grundsätzlich, wenn sich die Partei in einem einzigen Verfahrensschritt zu allen relevanten Fragen äussern kann. Die aus Art. 29 Abs. 2 BV abgeleiteten Minimalgarantien geben keinen Anspruch darauf, mehrmals Gelegenheit zur Äusserung und Stellungnahme zu erhalten, soweit sich eine bestimmte (Sachverhalts-)Frage immer wieder unverändert gleich stellt (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.H.; Waldmann/Bickel, in: Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 30 N 37). 3.2 Das SEM hat schliesslich auch die Pflicht, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig abzuklären (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG) und hierzu alle für das Verfahren rechtlich relevanten Umstände zu ermitteln und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Dabei hat es sämtliche sach- und entscheidwesentlichen Tatsachen und Ergebnisse in den Akten festzuhalten (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1 m.w.H.). Die Sachverhaltsfeststellung ist unrichtig, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Rz. 1043). 3.2.1 Der Beschwerdeführer bemängelt, dass die Vorinstanz seinen Gesundheitszustand nur ungenügend abgeklärt habe. So habe das SEM in seinem Entscheid selber darauf verwiesen, dass die Ergebnisse weiterer durchgeführter oder geplanter Untersuchungen noch ausstehend seien (vgl. Rechtsmitteleingabe II Ziff. 12). Diese Rüge erweist sich hingegen als unbegründet, wie die sich in den vorinstanzlichen Akten befindenden medizinischen Unterlagen belegen. Der Beschwerdeführer wurde in der Schweiz eingehend ärztlich behandelt und dem SEM lagen mehrere medizinische Berichte, datiert vom 16. November, 4. und 14. Dezember 2019 vor, welche im Übrigen allesamt in der vorinstanzlichen Verfügung vom 17. Dezember 2019 aufgelistet und kurz zusammengefasst wurden. Das SEM setzte sich eingehend mit den gesundheitlichen Beschwerden (namentlich auch den Brustschmerzen) auseinander. Es kam zum Schluss, anhand der bestehenden Informationen sei nicht davon auszugehen, dass anlässlich der noch folgenden ärztlichen Untersuchungen eine Diagnose gestellt werde, welche die Rechtmässigkeit des Wegweisungsvollzugs zu verändern vermöchte. Dass das SEM die Ergebnisse des noch ausstehenden Berichts des [...] vom 9. Dezember 2019 nicht abgewartet hat, ist bei der bestehenden Aktenlage nicht zu beanstanden, da diesem keine ausschlaggebende Bedeutung für das vorliegende Verfahren beizumessen war (zur kardiologischen Untersuchung und der geplanten, aber nicht durchgeführten Verlaufskontrolle vgl. E. 7.3). Ergänzend gilt es darauf hinzuweisen, dass der vorgenannte kardiologische Bericht von der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung gewürdigt wurde, dieser hingegen an ihrer Einschätzung nichts zu ändern vermochte. Weiter wirft der Beschwerdeführer dem SEM vor, es habe seine psychischen Probleme nicht berücksichtigt. Aus den Akten gehe hervor, dass beim ihm eine psychogene Genese vorliege. Die Vorinstanz habe es jedoch trotz Untersuchungsmaxime unterlassen, weitere Untersuchungen zu veranlassen (vgl. Beschwerde II Ziff. 14). Zudem sei sie auch auf seine panikartige Angst, bald sterben zu müssen, nicht eingegangen (vgl. Beschwerde II Ziff. 15). Der Beschwerdeführer verkennt dabei, dass der Untersuchungsgrundsatz seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden findet (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Aufgrund der vorhandenen medizinischen Akten wie auch der Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich des persönlichen Gesprächs vom 21. November 2019 bestand kein Anlass, seinen psychischen Zustand abklären zu lassen. Zu Recht verweist das SEM in seiner Vernehmlassung auf den Umstand, dass auch in keinem der vorhandenen Arztberichte eine psychologische Abklärung empfohlen wurde. Die in den ärztlichen Berichten aufgeführte Diagnose «Brustschmerzen im Rahmen psychischer Belastung» wurde sogar lediglich als eine (weitere) Differenzialdiagnose aufgeführt (vgl. Berichte vom 4. Dezember 2019 und 14. Dezember 2019). Der Vorwurf des Beschwerdeführers, das SEM habe seinen Entscheid auf eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung gestützt, ist zusammenfassend unbegründet. In casu ist demnach nicht auf eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes oder der Abklärungspflicht zu schliessen. 3.2.2 Nicht vorzuwerfen ist überdies dem SEM, dass es den Beschwerdeführer im Hinblick auf die durchgeführten medizinischen Untersuchungen nicht erneut anhörte. Er konnte sich im Rahmen des persönlichen Gesprächs vom 21. November 2019 eingehend zu einer Zuständigkeit der Tschechischen Republik äussern, wobei er bereits damals auf Herzprobleme und Probleme im Bauchbereich hinwies. 3.3 Insgesamt erweisen sich die formellen Rügen des Beschwerdeführers als unbegründet. 4. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl. «take charge») sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl. «take back») findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). 4.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 4.4 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat über ein gültiges Visum verfügt, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 12 Abs. 1 Dublin-III-VO). 5. 5.1 Der aus einem Drittstaat kommende Beschwerdeführer verfügte über ein durch die tschechische Behörde ausgestelltes und zum Zeitpunkt des Asylgesuchs gültiges Visum. Das SEM ersuchte die tschechischen Behörden am 26. November 2019 um Aufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 12 Abs. 2 oder 3 Dublin-III-VO. Diese stimmten dem Gesuch um Übernahme am 16. Dezember 2019 zu. Die grundsätzliche Zuständigkeit der Tschechischen Republik ist somit gegeben. 5.2 Im Licht von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in der Tschechischen Republik würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. 6. 6.1 Die Tschechische Republik ist Partei des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301), der EMRK und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und kommt ihren diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (nachfolgend: Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (nachfolgend: Aufnahmerichtlinie) ergeben. 6.2 In seiner Rechtsmitteleingabe führt der Beschwerdeführer hingegen (mit Verweis auf diverse dort zitierte Berichte) im Wesentlichen aus, es sei davon auszugehen, dass das tschechische Asylwesen systemische Schwachstellen aufweise, die eine erhebliche Gefahr der unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung, insbesondere älterer und kranker Gesuchsteller mit sich bringen sowie das Non-Refoulement-Gebot verletzen würden. Daran könnten auch die theoretischen Ausführungen der Vor-instanz bezüglich Signatarstaat, Flüchtlingskonvention und EMRK nichts ändern. Wie das Bundesverwaltungsgericht und auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) bereits unzählige Male festgestellt hätten, sei die Verpflichtung zur Einhaltung bestimmter internationaler Mindestvorgaben alleine keine Garantie dafür, dass diese tatsächlich eingehalten würden. Auch eine Anerkennungsquote bei Asylsuchenden in der Tschechischen Republik von 2.7% könne nicht anders verstanden werden, als dass eine Verletzung der Flüchtlingskonvention vorliegen müsse. Asylsuchende würden systematisch in Haft genommen und der Zugang zu Lebensnotwendigem bliebe ihnen vollends verwehrt. Tschechische psychiatrische Instutionen würden über zu wenig Personal verfügen und überdies mit veralteten Einrichtungen und zu wenig Geld operieren. Die tschechische Regierung nehme zudem eine migrationsfeindliche bis rassistische Haltung ein (vgl. Beschwerde II Ziff. 20 S. 8). 6.3 Bislang haben jedoch weder das Bundesverwaltungsgericht noch der EGMR - und im Übrigen auch nicht der Europäische Gerichtshof (EuGH; - systemische Schwachstellen im tschechischen Asylsystem erkannt. Diesbezüglich sind auch die in der Beschwerde zitierten Berichte nicht geeignet, systemische Mängel zu belegen. Wie bereits das SEM in seiner Vernehmlassung geltend macht, betrifft der zitierte Bericht auf www.euractiv.com überdies die Zeit der Flüchtlingskrise im Jahr 2015, namentlich zwei Beschlüsse des Rats der Europäischen Union um Italien und Griechenland bei der Bewältigung des massiven Zustroms von Migranten zu unterstützen. Gemäss den Ausführungen der Generalanwältin Eleanor Sharpston haben Polen, Ungarn und die Tschechische Republik durch ihre Weigerung, den vorläufigen und zeitlich begrenzten obligatorischen Umsiedlungsmechanismus für Personen, die internationalen Schutz beantragt haben, umzusetzen, gegen ihre Verpflichtungen aus dem Unionsrecht verstossen (vgl. dazu Schlussanträge der Generalanwältin vom 31.10.2019 in Rechtssachen C-715/17, C-718/17 und C-719/17). Für das vorliegende Verfahren kann hingegen daraus nichts abgeleitet werden. Gemäss den bisherigen Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts ist weiterhin davon auszugehen, dass die Tschechische Republik die Verfahrensrichtlinie und die Aufnahmerichtlinie grundsätzlich einhält und dass insbesondere, was Dublin-Rückkehrer betrifft, ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit Beschwerdemöglichkeit und der Zugang zu medizinischer Behandlung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, besteht (vgl. Art. 19 Abs. 1 und 2 Aufnahmerichtlinie). Unbehelflich ist dabei auch, dass die Lebensverhältnisse oder die medizinische Versorgung in der Schweiz günstiger sind. Entsprechend gibt es derzeit keinen Anlass, von einem systemischen Mangel betreffend die staatliche Unterstützung und Einrichtungen für Asylsuchende auszugehen (vgl. Urteile des BVGer F-5352/2019 vom 18. Oktober 2019 E. 6.2, E-2414/2019 vom 21. August 2019 E. 6; E-3183/2019 vom 27. Juni 2019 S. 6 f m.H.). Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.
7. Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-II-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). Diese Bestimmung ist nicht unmittelbar anwendbar, sondern kann nur in Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen oder internationalen Rechts angerufen werden (vgl. BVGE 2010/45 E. 5). 7.1 Der Beschwerdeführer fordert ausdrücklich die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO. In diesem Zusammenhang macht er im Wesentlichen geltend, aufgrund seines fortgeschrittenen Alters und seiner körperlichen und psychischen Leiden sei er als besonders schutzbedürftiger Asylsuchender einzustufen. Seine Leidensgeschichte mache ihn von ständiger medizinischer Versorgung abhängig. Er sei dringendst auf regelmässige und korrekte Medikation angewiesen. Würde er nach Tschechien weggewiesen, so stünde ihm diese notwendige medizinische Versorgung wohl nicht zur Verfügung. Die Gefahr, dass er aufgrund dessen Opfer von unmenschlicher Behandlung nach Art. 3 EMRK würde, sei immanent (vgl. Beschwerde II Ziff. 19 S. 7). 7.2 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis EGMR). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). 7.3 Der Beschwerdeführer selbst gab anlässlich des persönlichen Gesprächs vom 21. November 2019 an, er hätte Herzprobleme, jedoch keine Diagnose. Auch habe er Probleme im Bauchbereich. Er habe hier Medikamente gegen die Schmerzen erhalten und es sei ein Arzttermin wegen der Herzprobleme vereinbart worden. Auch seien bereits Untersuchungen gemacht worden. Weiter führte er aus, er wüsste, dass er eines Tages sterben würde. Reisen sei nicht gut für seine Gesundheit. Vor etwa 15 Monaten habe er eine Operation am Herzen gehabt. Gemäss dem mit Replik eingereichten ärztlichen Bericht vom 29. Januar 2020 wurden bei ihm folgende Diagnosen gestellt: [...]. Nebst der entsprechenden Medikation wurde als medizinische Behandlung aufgrund von Knieschmerzen rechts im Rahmen einer Gonathrose eine Physiotherapie empfohlen. Ein Kontrolltermin sei vorerst nicht vorgesehen. Gemäss dem Bericht der Klinik für Kardiologie des [...] vom 9. Dezember 2019 seien die kardiologischen Untersuchungen noch durch eine Myokardszintigraphie ergänzt worden. Zu einer geplanten Verlaufskontrolle mit Besprechung der Resultate der Myokardszintigraphie sei der Beschwerdeführer nicht erschienen. Die thorakalen Beschwerden des Beschwerdeführers seien, wie vermutet, nicht ischämischer Genese. Eine Verlaufskontrolle sei nicht geplant. 7.4 Die aktuellen gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers stellen sich - auch in Anbetracht seines Alters - als nicht derart gravierend dar, als dass eine Überstellung in die Tschechische Republik eine tatsächliche Gefahr ("real risk") einer Verletzung von Art. 3 EMRK mit sich bringen würde. Der Beschwerdeführer versäumte es denn auch, seine behauptete Reiseunfähigkeit ärztlich zu belegen. Wie bereits erwähnt, sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, den Antragstellern die notwendige erforderliche medizinische Versorgung zugänglich zu machen. Es liegen keine Hinweise vor, wonach dem Beschwerdeführer dort eine adäquate medizinische Behandlung verweigert würde. Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt sind, werden überdies den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung Rechnung tragen und die tschechischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise darüber informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). Darauf hat auch die Vorinstanz in ihrer Verfügung hingewiesen und betont, die Reisefähigkeit des Beschwerdeführers werde kurz vor der Überstellung definitiv beurteilt. Weiter würden die tschechischen Behörden vorab über seinen Gesundheitszustand und die Behandlungserfordernisse informiert. Zusammenfassend ergibt sich, dass die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers seine Wegweisung nicht unzulässig bzw. unzumutbar erscheinen lassen. 7.5 Darüber hinaus verfügt die Vorinstanz bei der Ausübung des Selbst-eintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO in Verbindung mit Art. 29a Abs. 3 AsylV1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Den Akten sind keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensaus-übung durch das SEM zu entnehmen. 7.6 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessenklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3). 7.7 Somit bleibt die Tschechische Republik der für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat. Dieser Staat ist verpflichtet, die Asylverfahren gemäss Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen.
8. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung in die Tschechische Republik in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).
9. Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung eines Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.H.).
10. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen. Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen.
11. Abschliessend gilt es noch über das mit Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Rechtsverbeiständung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu befinden. Da die Beschwerde als nicht von vornherein als aussichtslos zu betrachten und von der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist, ist das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen. Ebenso ist dem Gesuch um Beiordnung einer amtlichen Rechtsverbeiständung in der Person von Rechtsanwältin Lea Hungerbühler stattzugeben (vgl. Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG). In der mit Rechtsmitteleingabe eingereichten Kostennote der Rechtsvertreterin sind Kosten von insgesamt Fr. 1'900.- ausgewiesen. Das dort verrechnete Honorar für die Praktikantin kann hingegen vorliegend nicht berücksichtigt werden (2 x 4h à je Fr. 100.-), da sie die in Art. 102m Abs. 3 AsylG statuierten Voraussetzungen nicht erfüllt. Das amtliche Honorar wird damit auf Fr. 1'100.- festgesetzt. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragten Behörden werden angewiesen, die tschechischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände zu informieren. 3.Dem Gesuch um unentgeltliche Prozessführung samt Beiordnung einer amtlichen Rechtsverbeiständung wird stattgegeben. 4.Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 5.Der amtlichen Rechtsvertreterin Lea Hungerbühler wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1'100.- zugesprochen. 5.Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Susanne Stockmeyer Versand: