Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Erwägungen (10 Absätze)
E. 1.1 Grundsätzlich bildet jeder vorinstanzliche Entscheid ein selbstständiges Anfechtungsobjekt. Ein gemeinsames Beschwerdeverfahren mit einem einzigen Urteil ist indes zulässig, wenn die einzelnen Sachverhalte in einem engen inhaltlichen Zusammenhang stehen und sich ähnliche Rechtsfragen stellen (Urteil des BVGer F-5976/2023 / F-5979/2023 vom 8. November 2023 E. 1.1; Moser/Beusch/Kneubühler/Kayser, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 3.17).
E. 1.2 Zwar besteht ein enger inhaltlicher Zusammenhang zwischen dem vorliegenden Beschwerdeverfahren und demjenigen der Eltern (F-7173/2024), jedoch stellen sich nach Beizug der Akten der Eltern unterschiedliche Rechtsfragen, weshalb die zwei Beschwerdeverfahren nicht zu vereinigen sind und in zwei separaten Urteilen darüber zu entscheiden ist. Der entsprechende Verfahrensantrag ist abzuweisen.
E. 2.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, sodass auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Das Gericht entscheidet über diese endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 3.1 Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO grundsätzlich Bulgarien für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens der Beschwerdeführerin zuständig ist, dass das bulgarische Asylsystem rechtsprechungsgemäss keine systemischen Mängel aufweist, aufgrund derer die Zuständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf die Schweiz überginge, dass kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen der volljährigen Beschwerdeführerin und ihren Eltern vorliegt, und dass vorliegend keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich sind, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichten würden. Dabei hat sie namentlich die Vorbringen der Beschwerdeführerin im Hinblick auf deren Gesundheitszustand sowie die schlechte Behandlung und die Unterbringungsbedingungen in Bulgarien berücksichtigt und rechtsprechungskonform gewürdigt. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Überstellung keinen gravierenden Menschenrechtsverletzungen im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt oder unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in ihren Heimatsstaat überstellt würde, und dass keine konkreten Hinweise dafür vorliegen, dass sie bei einer Rückkehr nach Bulgarien in eine existenzielle Notlage geraten würde. Darüber hinaus hat die Vorinstanz in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) zukommenden Ermessens von einem freiwilligen Selbsteintritt der Schweiz abgesehen. Sie hat dabei insbesondere berücksichtigt, dass der Beschwerdeführerin, welche in der Schweiz bislang ärztlich nicht vorstellig geworden ist, in Bulgarien auch nach Ablehnung ihres Asylgesuchs der Zugang zu medizinischer Notfallversorgung und unbedingt erforderlichen Behandlungen von Krankheiten offensteht. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG deren Wegweisung nach Bulgarien angeordnet. Zur näheren Begründung wird auf die korrekten vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen.
E. 3.2 Dass die Beschwerdeführerin auf Rechtsmittelebene vorbringt, die allgemeinen Lebensbedingungen in den Aufnahmezentren in Bulgarien seien prekär und die Sicherheit der Bewohnenden ernsthaft gefährdet und sie sei in Bulgarien respektlos behandelt worden, vermag an der Richtigkeit der vorinstanzlichen Verfügung nichts zu ändern. Mangels systemischer Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO kann davon ausgegangen werden, dass Bulgarien seinen völker- und gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen gegenüber Personen in der Situation der Beschwerdeführerin nachkommt und insbesondere auch die Rechte respektiert und schützt, die sich aus der sogenannten Verfahrens- und Aufnahmerichtlinie ergeben (Urteile des BVGer F-5523/2023 vom 31. Oktober 2023 E. 5.4; D-4686/2022 vom 24. Oktober 2022 E. 10.2; F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 E. 6.6.1 ff.). Ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK zwischen der Beschwerdeführerin und ihren Eltern liegt sodann - entgegen den unsubstantiierten diesbezüglichen Beschwerdevorbringen - offenkundig nicht vor und die Eltern der volljährigen Beschwerdeführerin gelten nicht als Familienangehörige im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO. Aufgrund des Gesagten kann der Vorinstanz auch nicht vorgeworfen werden, den Sachverhalt unvollständig oder unrichtig festgestellt zu haben.
E. 4 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung vom 5. November 2024 nicht zu beanstanden und die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen ist.
E. 5 Mit vorliegendem Urteil wird der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos und fällt der am 15. November 2024 angeordnete Vollzugsstopp dahin.
E. 6 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind und dies auch im Gesuchszeitpunkt waren. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-7176/2024 Urteil vom 26. November 2024 Besetzung Einzelrichter Sebastian Kempe, mit Zustimmung von Richter Basil Cupa; Gerichtsschreiberin Aisha Luisoni. Parteien A._______, geb. (...), (...), vertreten durch MLaw Mara Todeschini, HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren Nordwestschweiz, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 5. November 2024. Sachverhalt: A. Die volljährige Beschwerdeführerin ersuchte am 3. September 2024 zusammen mit ihren Eltern (F-7173/2024) in der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich ihrer Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit EURODAC) ergab, dass sie am 10. Juni 2024 in Bulgarien ein Asylgesuch gestellt hatte. B. Im Rahmen des Dublin-Gesprächs am 13. September 2024 gewährte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Bulgariens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zum Nichteintretensentscheid, zur Wegweisung nach Bulgarien und zu ihrem Gesundheitszustand. C. Am 30. September 2024 ersuchte die Vorinstanz die bulgarischen Behörden um Übernahme der Beschwerdeführerin gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Diese hiessen das Ersuchen am 8. Oktober 2024 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO gut. D. Mit Verfügung vom 5. November 2024 - eröffnet am 7. November 2024 - trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein, ordnete ihre Wegweisung nach Bulgarien an und forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig verfügte sie die Aushändigung der editionspflichtigen Akten, wies auf die einer allfälligen Beschwerde fehlende aufschiebende Wirkung hin und beauftragte den Kanton B._______ mit dem Vollzug der Wegweisung. E. Mit Beschwerde vom 14. November 2024 gelangte die Beschwerdeführerin gegen die Verfügung vom 5. November 2024 an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte deren Aufhebung und die Anweisung an die Vorinstanz, auf das Asylgesuch einzutreten und in der Schweiz ein materielles Asylverfahren durchzuführen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie die Erteilung der aufschiebenden Wirkung und die vorsorgliche und superprovisorische Anweisung an die Vollzugsbehörden, von einer Überstellung nach Bulgarien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung entschieden habe. Zudem sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Die vorinstanzlichen Akten der Eltern seien beizuziehen und die beiden Beschwerdeverfahren zu vereinen. F. Am 15. November 2024 ordnete der Instruktionsrichter einen superprovisorischen Vollzugsstopp gestützt auf Art. 56 VwVG an. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Grundsätzlich bildet jeder vorinstanzliche Entscheid ein selbstständiges Anfechtungsobjekt. Ein gemeinsames Beschwerdeverfahren mit einem einzigen Urteil ist indes zulässig, wenn die einzelnen Sachverhalte in einem engen inhaltlichen Zusammenhang stehen und sich ähnliche Rechtsfragen stellen (Urteil des BVGer F-5976/2023 / F-5979/2023 vom 8. November 2023 E. 1.1; Moser/Beusch/Kneubühler/Kayser, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 3.17). 1.2. Zwar besteht ein enger inhaltlicher Zusammenhang zwischen dem vorliegenden Beschwerdeverfahren und demjenigen der Eltern (F-7173/2024), jedoch stellen sich nach Beizug der Akten der Eltern unterschiedliche Rechtsfragen, weshalb die zwei Beschwerdeverfahren nicht zu vereinigen sind und in zwei separaten Urteilen darüber zu entscheiden ist. Der entsprechende Verfahrensantrag ist abzuweisen. 2. 2.1. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 2.2. Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, sodass auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Das Gericht entscheidet über diese endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 2.3. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1. Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO grundsätzlich Bulgarien für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens der Beschwerdeführerin zuständig ist, dass das bulgarische Asylsystem rechtsprechungsgemäss keine systemischen Mängel aufweist, aufgrund derer die Zuständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf die Schweiz überginge, dass kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen der volljährigen Beschwerdeführerin und ihren Eltern vorliegt, und dass vorliegend keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich sind, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichten würden. Dabei hat sie namentlich die Vorbringen der Beschwerdeführerin im Hinblick auf deren Gesundheitszustand sowie die schlechte Behandlung und die Unterbringungsbedingungen in Bulgarien berücksichtigt und rechtsprechungskonform gewürdigt. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Überstellung keinen gravierenden Menschenrechtsverletzungen im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt oder unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in ihren Heimatsstaat überstellt würde, und dass keine konkreten Hinweise dafür vorliegen, dass sie bei einer Rückkehr nach Bulgarien in eine existenzielle Notlage geraten würde. Darüber hinaus hat die Vorinstanz in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) zukommenden Ermessens von einem freiwilligen Selbsteintritt der Schweiz abgesehen. Sie hat dabei insbesondere berücksichtigt, dass der Beschwerdeführerin, welche in der Schweiz bislang ärztlich nicht vorstellig geworden ist, in Bulgarien auch nach Ablehnung ihres Asylgesuchs der Zugang zu medizinischer Notfallversorgung und unbedingt erforderlichen Behandlungen von Krankheiten offensteht. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG deren Wegweisung nach Bulgarien angeordnet. Zur näheren Begründung wird auf die korrekten vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen. 3.2. Dass die Beschwerdeführerin auf Rechtsmittelebene vorbringt, die allgemeinen Lebensbedingungen in den Aufnahmezentren in Bulgarien seien prekär und die Sicherheit der Bewohnenden ernsthaft gefährdet und sie sei in Bulgarien respektlos behandelt worden, vermag an der Richtigkeit der vorinstanzlichen Verfügung nichts zu ändern. Mangels systemischer Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO kann davon ausgegangen werden, dass Bulgarien seinen völker- und gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen gegenüber Personen in der Situation der Beschwerdeführerin nachkommt und insbesondere auch die Rechte respektiert und schützt, die sich aus der sogenannten Verfahrens- und Aufnahmerichtlinie ergeben (Urteile des BVGer F-5523/2023 vom 31. Oktober 2023 E. 5.4; D-4686/2022 vom 24. Oktober 2022 E. 10.2; F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 E. 6.6.1 ff.). Ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK zwischen der Beschwerdeführerin und ihren Eltern liegt sodann - entgegen den unsubstantiierten diesbezüglichen Beschwerdevorbringen - offenkundig nicht vor und die Eltern der volljährigen Beschwerdeführerin gelten nicht als Familienangehörige im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO. Aufgrund des Gesagten kann der Vorinstanz auch nicht vorgeworfen werden, den Sachverhalt unvollständig oder unrichtig festgestellt zu haben.
4. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung vom 5. November 2024 nicht zu beanstanden und die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen ist.
5. Mit vorliegendem Urteil wird der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos und fällt der am 15. November 2024 angeordnete Vollzugsstopp dahin.
6. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind und dies auch im Gesuchszeitpunkt waren. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Der Antrag auf Verfahrensvereinigung mit dem Beschwerdeverfahren der Eltern (F-7173/2024) wird abgewiesen. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen.
3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
4. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Sebastian Kempe Aisha Luisoni Versand: