opencaselaw.ch

F-116/2026

F-116/2026

Bundesverwaltungsgericht · 2026-04-20 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Sachverhalt

A. A.a Die Gesuchstellerin ersuchte am 3. September 2024 in der Schweiz um Asyl. Mit Verfügung vom 5. November 2024 trat die Vorinstanz auf ihr Asylgesuch im Dublin-Verfahren nicht ein und ordnete ihre Wegweisung nach Bulgarien an. Das Bundesverwaltungsgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil F-7176/2024 vom 26. November 2024 ab. A.b Mit Urteil F-2255/2025 vom 17. Dezember 2025 trat das Bundesverwaltungsgericht auf das dagegen gerichtete Revisionsgesuch vom 5. März 2025 nicht ein. B. B.a Mit Eingabe vom 25. Dezember 2025 (Poststempel: 5. Januar 2026) beantragte die Gesuchstellerin, ihr Verfahren sei gestützt auf Art. 99 BGG wiederzueröffnen, da sie aufgrund von Umständen ausserhalb ihrer Kontrolle nicht in der Lage gewesen sei, entscheidende Beweismittel fristgerecht einzureichen. Ferner ersuchte sie darum, die negative Entscheidung aufzuheben und die Verantwortung für ihr Asylverfahren zu übernehmen. B.b Das Bundesverwaltungsgericht nahm diese Eingabe als Revisionsgesuch entgegen und forderte die Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 15. Januar 2026 auf, ihr Gesuch mit einer rechtsgenügenden Begründung und ihrer Originalunterschrift zu versehen. Im Rahmen ihres verbesserten Gesuchs vom 18. Januar 2026 beantragte sie, das Revisionsgesuch sei als formell und rechtlich gültig entgegenzunehmen, das Asylverfahren sei unter Berücksichtigung der neuen Beweismittel wiederzueröffnen und es sei von einer Rückführung nach Bulgarien abzusehen.

Erwägungen (24 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen der Vorinstanz (Art. 105 AsylG [SR 142.31], Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ferner zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1). Dabei entscheidet es in einer Besetzung von drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG), sofern das Revisionsgesuch im Fall offensichtlich unzulässiger Rechtsmittel nicht in die Zuständigkeit des Einzelrichters beziehungsweise der Einzelrichterin fällt (vgl. Art. 23 VGG; BVGE 2021 VI/4 E. 11.1 ff.).

E. 1.2 Für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts gelten Art. 121-128 BGG sinngemäss (Art. 45 VGG). Inhalt und Form des Revisionsgesuchs richten sich nach Art. 67 Abs. 3 VwVG (Art. 47 VGG).

E. 1.3 Das Revisionsgesuch ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das sich gegen einen rechtskräftigen Beschwerdeentscheid richtet. Wird das Gesuch gutgeheissen, beseitigt dies die Rechtskraft des angefochtenen Urteils und die bereits entschiedene Sache ist neu zu beurteilen (vgl. BVGE 2024 VI/2 E. 3.1, 2012/7 E. 2.4.2, 2007/21 E. 7.1).

E. 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten solche, welche die ersuchende Partei im ordentlichen Beschwerdeverfahren bei gehöriger Aufmerksamkeit hätte geltend machen können (vgl. Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG, Art. 46 VGG; BVGE 2021 VI/4 E. 6-9.1).

E. 1.5 An die Begründung ausserordentlicher Rechtsmittel werden erhöhte Anforderungen gestellt. Das Gesetz umschreibt die Revisionsgründe eng und die Rechtsprechung handhabt sie restriktiv (vgl. Escher, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger/Kneubühler [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, Art. 121 N 1 ff.). Im Revisionsgesuch ist darzulegen, welcher gesetzliche Revisionsgrund angerufen wird und inwiefern Anlass besteht, gerade diesen Revisionsgrund geltend zu machen, wobei diese Begründung eine Eintretensvoraussetzung ist (vgl. Art. 67 Abs. 3 VwVG m.V. Art. 52 Abs. 3 VwVG). Ferner müssen die Begehren für den Fall eines neuen Beschwerdeentscheides enthalten sein und die Rechtzeitigkeit des Revisionsgesuchs dargetan werden (vgl. Art. 67 Abs. 3 VwVG, Art. 124 BGG).

E. 2 Bürgerspital B._______, Notfallbericht und Rückmeldung an Medic-Help im BAZ, je vom 9. Dezember 2024,

E. 2.1 Die Gesuchstellerin beruft sich auf nachträglich entdeckte relevante Beweismittel, die ihre erhebliche psychische Belastung und konkrete Lebensgefahr, ihr reales und konkretes, geschlechts- und kulturspezifisches (Inhaftierungs-)Risiko bei einer Rückführung nach Bulgarien und die Abhängigkeit von ihren Eltern in der Schweiz belegen sollen. Sie reicht folgende Beweismittel ein (BVGer-act. 1 und 4, je Beilagen):

1. erste Seite eines Bescheids des deutschen Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 27. Juni 2024 betreffend Abschiebung nach Bulgarien, Einreise- und Aufenthaltsverbot,

E. 2.2 Die Gesuchstellerin beruft sich auf den Revisionsgrund nachträglich entdeckter Beweismittel gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG. Demnach kann die Revision eines Urteils verlangt werden, wenn die gesuchstellende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. Folglich bilden erhebliche Tatsachen beziehungsweise entscheidende Beweismittel nur dann einen Revisionsgrund, wenn sie vor dem angefochtenen Urteil entstanden sind, in früheren Verfahren aber nicht beigebracht werden konnten, weil sie der gesuchstellenden Partei damals nicht bekannt waren, beziehungsweise trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt sein konnten oder ihr die Geltendmachung oder Beibringung aus entschuldbaren Gründen nicht möglich war (vgl. BGE 147 III 238 E. 4, 134 III 45 E. 2).

E. 2.3 Da die Beweismittel 2-4, 6, 7, 10, 12 und 13 erst nach dem angefochtenen Urteil F-7176/2024 vom 26. November 2024 entstanden sind, können sie keinen Revisionsgrund darstellen (vgl. Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG; BVGE 2013/22 E. 13).

E. 2.4 Es bleibt zu prüfen, ob die Beweismittel 1, 5, 8, 9 und 11 einen Revisionsgrund darstellen. Die Gesuchstellerin führt aus, sie habe die neu eingereichten Beweismittel aufgrund einer Postverspätung nicht früher einbringen können (vgl. BVGer-act. 1 S. 1). Auch sei ihr deren rechtliche Tragweite erst am 25. Dezember 2025 bewusst gewesen. Obwohl einzelne Beweismittel bereits früher existiert hätten, habe sie deren rechtliche Bedeutung nicht erkennen oder sie korrekt einreichen können, da sie an einer schweren psychischen Erkrankung leide, keinen Rechtsbeistand habe und nicht gut genug Deutsch spreche (vgl. BVGer-act. 4 S. 3).

E. 2.5 Trotz Aufforderung der Instruktionsrichterin, das Gesuch hinsichtlich des Grunds und der Rechtzeitigkeit der Revision rechtsgenügend zu begründen (vgl. BVGer-act. 2), legt die Gesuchstellerin nicht ansatzweise substantiiert dar, weshalb sie die Beweismittel 1, 5, 8, 9 und 11 erst am 25. Dezember 2025 entdecken und einreichen konnte. Entsprechend ihres Ausstellungsdatums und den Ausführungen der Gesuchstellerin existierten diese Beweismittel bereits viel früher, was ihr hätte bekannt sein können und müssen. Sie bringt indes nicht vor und es ist auch aus den Akten nicht ersichtlich, weshalb sie diese Beweismittel erst mehr als anderthalb Jahre nach deren Entstehung respektive mehr als ein Jahr nach dem angefochtenen Beschwerdeurteil vom 26. November 2024 entdecken und einreichen konnte. Dies gilt umso mehr, als dass sich diese auf die allgemeine Situation und ihre persönlichen Erfahrungen in Bulgarien sowie ein allfälliges Abhängigkeitsverhältnis zu ihren Eltern und somit auf Tatsachenbehauptungen beziehen, die sie bereits in ihrem Dublin-Gespräch vom 13. September 2024 und ihrer Beschwerde vom 14. November 2024 vorgebracht hatte (vgl. Vorakten [SEM-act.] 14 und 34). Angesichts dessen musste ihr die Rechtserheblichkeit der entsprechenden Beweismittel und Detailbehauptungen bereits damals bekannt sein, und sie hätte diese mithilfe ihrer damaligen Rechtsvertretung beschaffen und einreichen können. Mit ihrem pauschalen Vorbringen, sie sei psychisch schwer belastet, habe keinen Rechtsbeistand und spreche nicht gut genug Deutsch, kann sie nicht begründet dartun, weshalb ihr dies nicht möglich gewesen wäre. Dies gilt umso mehr, als dass die vorgebrachte psychische Belastungssituation erst nach dem angefochtenen Beschwerdeurteil eintrat (vgl. BVGer-act. 1 - Beilagen 2 f.) und sie im Beschwerdeverfahren durch eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung vertreten war. Deswegen sind die Beweismittel 1, 5, 8, 9 und 11 nicht als Revisionsgründe im Sinn von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG zu erachten (vgl. Art. 46 VGG). 3.

E. 3 Psychiatrische Dienste B._______, Bericht des Erstgesprächs am 10. Dezember 2024, vom 11. Dezember 2024,

E. 3.1 Revisionsweise Vorbringen, die verspätet sind, können dennoch zur Revision eines rechtskräftigen Urteils führen, wenn aufgrund dessen offensichtlich wird, dass der gesuchstellenden Person Verfolgung oder menschenrechtswidrige Behandlung droht und damit ein völkerrechtliches Wegweisungsvollzugshindernis besteht (vgl. BVGE 2021 VI/4 E. 9.1).

E. 3.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht trotz kritischer Berichte davon aus, dass das bulgarische Asyl- und Aufnahmesystem keine systemischen Schwachstellen aufweist (vgl. Art. 3 Abs. 2 der Verordnung [EU] Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist). Für eine Änderung der Rechtsprechung (zu den Voraussetzungen: vgl. BGE 147 V 342 E. 5.5.1) besteht in Würdigung der revisionsweisen Beweismittel und Tatsachenbehauptungen keine Veranlassung. Daher ist davon auszugehen, dass Bulgarien seine völkerrechtlichen Verpflichtungen gegenüber Personen einhält, die - wie die Gesuchstellerin - im Rahmen des Dublin-Verfahrens rücküberstellt werden (vgl. Referenzurteil des BVGer F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 E. 6.6.7; zuletzt etwa Urteile des BVGer F-1237/2026 vom 26. Februar 2026 E. 5.2, F-825/2026 vom 11. Februar 2026 E. 5.2 f., F-411/2026 vom 30. Januar 2026 E. 5.2). Der Gesundheitszustand der Gesuchstellerin ist sodann nicht derart gravierend, dass ihr bei einer Überstellung nach Bulgarien, das über eine ausreichende medizinische und psychiatrisch-psychotherapeutische Infrastruktur verfügt (vgl. zuletzt etwa Urteile F-1237/2026 E. 5.2, F-825/2026 E. 6.4, F-411/2026 E. 5.2), eine ernste, rasche und unwiederbringliche Verschlechterung ihres Gesundheitszustands, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde, real drohen würde. Auch eine allfällige Suizidalität kann den Wegweisungsvollzug grundsätzlich nicht in Frage stellen, sofern konkrete Massnahmen zur Verhütung deren Umsetzung getroffen werden (vgl. Urteil des BGer 2C_221/2020 vom 19. Juni 2020 E. 2; zuletzt etwa Urteile des BVGer F-8419/2025 vom 23. Januar 2026 E. 6.4.4, F-151/2026 vom 19. Januar 2026 E. 4.3). Folglich verstösst der Wegweisungsvollzug nicht gegen das Verbot unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung (Art. 3 EMRK). Im Ergebnis lassen die revisionsweisen Vorbringen keine völkerrechtlichen Wegweisungsvollzugshindernisse im Sinn der dargelegten Rechtsprechung (vgl. E. 3.1) offenbar werden. 4. Nach dem Gesagten hat die Gesuchstellerin keine zulässigen Revisionsgründe rechtsgenügend dargetan. Daher ist auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten.

5. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten der unterliegenden Gesuchstellerin aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG) und praxisgemäss auf insgesamt Fr. 1'500. festzusetzen (vgl. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-verwaltungsgericht [SR 173.320.2]). Eine Parteientschädigung fällt ausgangsgemäss ausser Betracht (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG).

E. 4 undatiertes Foto von Schnittverletzungen am Unterarm, mutmasslich vom 9. Dezember 2024,

E. 5 undatiertes Foto eines Raumes mit leeren Bettgestellen, diversen Gegenständen und Dreck auf dem Boden (angeblich: Foto ihrer Unterkunft in Bulgarien). Ferner benennt sie folgende Berichte als Beweismittel (BVGer-act. 1 S. 4 ff., je abgerufen am 27. März 2026):

E. 6 European Committee for the Prevention of Torture and Inhuman or Degrading Treatment or Punishment (CPT), News 2025 - CPT publishes report on its ad hoc visit to Bulgaria, 6. August 2025 (https://www.coe.int/en/web/cpt/-/council-of-europe-anti-torture-committee-cpt-publishes-report-on-its-ad-hoc-visit-to-bulgaria),

E. 7 BalkanInsight, Bulgaria's «Immigration Prisons» are Systemically Violating Human Rights, 12. Dezember 2024 (https://balkaninsight.com/2024/12/12/bulgarias-immigration-prisons-are-systematically-violating-human-rights/),

E. 8 European Council on Refugees and Exiles (ECRE), ECRE joins UNHCR in calling on EU Member States to stop sending asylum seekers to Bulgaria under the Dublin Regulation, 10. Januar 2014 (https://ecre.org/ecre-joins-unhcr-in-calling-on-eu-member-states-to-stop-sending-asylum-seekers-to-bulgaria-under-the-dublin-regulation/),

E. 9 Human Rights Watch (HRW), Containment Plan - Bulgaria's Pushbacks and Detention of Syrian and Other Asylum Seekers and Migrants, 28. April 2014 (https://www.hrw.org/report/2014/04/28/containment-plan/bulgarias-pushbacks-and-detention-syrian-and-other-asylum-seekers),

E. 10 Asylum Information Database (AIDA) & ECRE, Bulgaria Country Report: Detention of vulnerable applicants, 27. März 2025 (https://asylumineurope.org/reports/country/bulgaria/detention-asylum-seekers/legal-framework-detention/detention-vulnerable-applicants/),

E. 11 ECRE, ECtHR ruling reflects harsh detention conditions for asylum seekers in Bulgaria, 15. Dezember 2017 (https://ecre.org/ecthr-ruling-reflects-harsh-detention-conditions-for-asylum-seekers-in-bulgaria/),

E. 12 AIDA & ECRE, Bulgaria Country Report: Health Care, 27. März 2025 (https://asylumineurope.org/reports/country/bulgaria/reception-conditions/health-care/),

E. 13 The Guardian, UK faces legal challenge over asylum seekers' deportation to Bulgaria, 13. Mai 2025 (https://www.theguardian.com/global-development/2025/may/13/uk-asylum-seekers-migrants-deportations-bulgaria-home-office-legal-challenge-echr).

Dispositiv
  1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500. werden der Gesuchstellerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an die Gesuchstellerin, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Preisig Meike Pauletzki
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-116/2026 Urteil vom 20. April 2026 Besetzung Richterin Christa Preisig (Vorsitz),Richter Yannick Antoniazza-Hafner, Richterin Susanne Genner, Gerichtsschreiberin Meike Pauletzki. Parteien A._______, geboren am (...), Irak,Gesuchstellerin, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Revisionsgesuch. Sachverhalt: A. A.a Die Gesuchstellerin ersuchte am 3. September 2024 in der Schweiz um Asyl. Mit Verfügung vom 5. November 2024 trat die Vorinstanz auf ihr Asylgesuch im Dublin-Verfahren nicht ein und ordnete ihre Wegweisung nach Bulgarien an. Das Bundesverwaltungsgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil F-7176/2024 vom 26. November 2024 ab. A.b Mit Urteil F-2255/2025 vom 17. Dezember 2025 trat das Bundesverwaltungsgericht auf das dagegen gerichtete Revisionsgesuch vom 5. März 2025 nicht ein. B. B.a Mit Eingabe vom 25. Dezember 2025 (Poststempel: 5. Januar 2026) beantragte die Gesuchstellerin, ihr Verfahren sei gestützt auf Art. 99 BGG wiederzueröffnen, da sie aufgrund von Umständen ausserhalb ihrer Kontrolle nicht in der Lage gewesen sei, entscheidende Beweismittel fristgerecht einzureichen. Ferner ersuchte sie darum, die negative Entscheidung aufzuheben und die Verantwortung für ihr Asylverfahren zu übernehmen. B.b Das Bundesverwaltungsgericht nahm diese Eingabe als Revisionsgesuch entgegen und forderte die Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 15. Januar 2026 auf, ihr Gesuch mit einer rechtsgenügenden Begründung und ihrer Originalunterschrift zu versehen. Im Rahmen ihres verbesserten Gesuchs vom 18. Januar 2026 beantragte sie, das Revisionsgesuch sei als formell und rechtlich gültig entgegenzunehmen, das Asylverfahren sei unter Berücksichtigung der neuen Beweismittel wiederzueröffnen und es sei von einer Rückführung nach Bulgarien abzusehen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen der Vorinstanz (Art. 105 AsylG [SR 142.31], Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ferner zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1). Dabei entscheidet es in einer Besetzung von drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG), sofern das Revisionsgesuch im Fall offensichtlich unzulässiger Rechtsmittel nicht in die Zuständigkeit des Einzelrichters beziehungsweise der Einzelrichterin fällt (vgl. Art. 23 VGG; BVGE 2021 VI/4 E. 11.1 ff.). 1.2 Für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts gelten Art. 121-128 BGG sinngemäss (Art. 45 VGG). Inhalt und Form des Revisionsgesuchs richten sich nach Art. 67 Abs. 3 VwVG (Art. 47 VGG). 1.3 Das Revisionsgesuch ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das sich gegen einen rechtskräftigen Beschwerdeentscheid richtet. Wird das Gesuch gutgeheissen, beseitigt dies die Rechtskraft des angefochtenen Urteils und die bereits entschiedene Sache ist neu zu beurteilen (vgl. BVGE 2024 VI/2 E. 3.1, 2012/7 E. 2.4.2, 2007/21 E. 7.1). 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten solche, welche die ersuchende Partei im ordentlichen Beschwerdeverfahren bei gehöriger Aufmerksamkeit hätte geltend machen können (vgl. Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG, Art. 46 VGG; BVGE 2021 VI/4 E. 6-9.1). 1.5 An die Begründung ausserordentlicher Rechtsmittel werden erhöhte Anforderungen gestellt. Das Gesetz umschreibt die Revisionsgründe eng und die Rechtsprechung handhabt sie restriktiv (vgl. Escher, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger/Kneubühler [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, Art. 121 N 1 ff.). Im Revisionsgesuch ist darzulegen, welcher gesetzliche Revisionsgrund angerufen wird und inwiefern Anlass besteht, gerade diesen Revisionsgrund geltend zu machen, wobei diese Begründung eine Eintretensvoraussetzung ist (vgl. Art. 67 Abs. 3 VwVG m.V. Art. 52 Abs. 3 VwVG). Ferner müssen die Begehren für den Fall eines neuen Beschwerdeentscheides enthalten sein und die Rechtzeitigkeit des Revisionsgesuchs dargetan werden (vgl. Art. 67 Abs. 3 VwVG, Art. 124 BGG). 2. 2.1 Die Gesuchstellerin gibt in ihrem Revisionsgesuch nicht an, gegen welches Urteil des Bundesverwaltungsgerichts sich dieses richtet (vgl. Akten im Beschwerdeverfahren [BVGer-act.] 1 und 4). Die beantragte «Wiedereröffnung ihres Verfahrens» kann sich sowohl auf das formelle Revisionsurteil F-2255/2025 vom 17. Dezember 2025 als auch das materielle Beschwerdeurteil F-7176/2024 vom 26. November 2024 beziehen. Da sie sich auf neue erhebliche Beweismittel beruft, die belegen sollen, dass die Schweiz von ihrer Überstellung nach Bulgarien abzusehen und auf ihr Asylgesuch einzutreten hat (vgl. ibid.), ist ihre Revision als gegen das Beschwerdeurteil gerichtet zu prüfen (vgl. einlässlich Urteil des BVGer D-4009/2017 vom 7. August 2017 E. 1.2 m.H.). Gründe, die sich auf das Zustandekommen des Revisionsurteils beziehen, sind weder vorgebracht noch ersichtlich. Gegenstand dieses Revisionsverfahrens ist somit das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts F-7176/2024 vom 26. November 2024. 2.2 Die Gesuchstellerin ist durch das angefochtene Urteil besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Sie ist somit zur Einreichung des Revisionsgesuchs legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). 2.3 Da sich das Revisionsgesuch - wie nachfolgend dargelegt wird - als unzulässig erweist, wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet (vgl. Art. 127 BGG). 2. 2.1 Die Gesuchstellerin beruft sich auf nachträglich entdeckte relevante Beweismittel, die ihre erhebliche psychische Belastung und konkrete Lebensgefahr, ihr reales und konkretes, geschlechts- und kulturspezifisches (Inhaftierungs-)Risiko bei einer Rückführung nach Bulgarien und die Abhängigkeit von ihren Eltern in der Schweiz belegen sollen. Sie reicht folgende Beweismittel ein (BVGer-act. 1 und 4, je Beilagen):

1. erste Seite eines Bescheids des deutschen Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 27. Juni 2024 betreffend Abschiebung nach Bulgarien, Einreise- und Aufenthaltsverbot,

2. Bürgerspital B._______, Notfallbericht und Rückmeldung an Medic-Help im BAZ, je vom 9. Dezember 2024,

3. Psychiatrische Dienste B._______, Bericht des Erstgesprächs am 10. Dezember 2024, vom 11. Dezember 2024,

4. undatiertes Foto von Schnittverletzungen am Unterarm, mutmasslich vom 9. Dezember 2024,

5. undatiertes Foto eines Raumes mit leeren Bettgestellen, diversen Gegenständen und Dreck auf dem Boden (angeblich: Foto ihrer Unterkunft in Bulgarien). Ferner benennt sie folgende Berichte als Beweismittel (BVGer-act. 1 S. 4 ff., je abgerufen am 27. März 2026):

6. European Committee for the Prevention of Torture and Inhuman or Degrading Treatment or Punishment (CPT), News 2025 - CPT publishes report on its ad hoc visit to Bulgaria, 6. August 2025 (https://www.coe.int/en/web/cpt/-/council-of-europe-anti-torture-committee-cpt-publishes-report-on-its-ad-hoc-visit-to-bulgaria),

7. BalkanInsight, Bulgaria's «Immigration Prisons» are Systemically Violating Human Rights, 12. Dezember 2024 (https://balkaninsight.com/2024/12/12/bulgarias-immigration-prisons-are-systematically-violating-human-rights/),

8. European Council on Refugees and Exiles (ECRE), ECRE joins UNHCR in calling on EU Member States to stop sending asylum seekers to Bulgaria under the Dublin Regulation, 10. Januar 2014 (https://ecre.org/ecre-joins-unhcr-in-calling-on-eu-member-states-to-stop-sending-asylum-seekers-to-bulgaria-under-the-dublin-regulation/),

9. Human Rights Watch (HRW), Containment Plan - Bulgaria's Pushbacks and Detention of Syrian and Other Asylum Seekers and Migrants, 28. April 2014 (https://www.hrw.org/report/2014/04/28/containment-plan/bulgarias-pushbacks-and-detention-syrian-and-other-asylum-seekers),

10. Asylum Information Database (AIDA) & ECRE, Bulgaria Country Report: Detention of vulnerable applicants, 27. März 2025 (https://asylumineurope.org/reports/country/bulgaria/detention-asylum-seekers/legal-framework-detention/detention-vulnerable-applicants/),

11. ECRE, ECtHR ruling reflects harsh detention conditions for asylum seekers in Bulgaria, 15. Dezember 2017 (https://ecre.org/ecthr-ruling-reflects-harsh-detention-conditions-for-asylum-seekers-in-bulgaria/),

12. AIDA & ECRE, Bulgaria Country Report: Health Care, 27. März 2025 (https://asylumineurope.org/reports/country/bulgaria/reception-conditions/health-care/),

13. The Guardian, UK faces legal challenge over asylum seekers' deportation to Bulgaria, 13. Mai 2025 (https://www.theguardian.com/global-development/2025/may/13/uk-asylum-seekers-migrants-deportations-bulgaria-home-office-legal-challenge-echr). 2.2 Die Gesuchstellerin beruft sich auf den Revisionsgrund nachträglich entdeckter Beweismittel gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG. Demnach kann die Revision eines Urteils verlangt werden, wenn die gesuchstellende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. Folglich bilden erhebliche Tatsachen beziehungsweise entscheidende Beweismittel nur dann einen Revisionsgrund, wenn sie vor dem angefochtenen Urteil entstanden sind, in früheren Verfahren aber nicht beigebracht werden konnten, weil sie der gesuchstellenden Partei damals nicht bekannt waren, beziehungsweise trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt sein konnten oder ihr die Geltendmachung oder Beibringung aus entschuldbaren Gründen nicht möglich war (vgl. BGE 147 III 238 E. 4, 134 III 45 E. 2). 2.3 Da die Beweismittel 2-4, 6, 7, 10, 12 und 13 erst nach dem angefochtenen Urteil F-7176/2024 vom 26. November 2024 entstanden sind, können sie keinen Revisionsgrund darstellen (vgl. Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG; BVGE 2013/22 E. 13). 2.4 Es bleibt zu prüfen, ob die Beweismittel 1, 5, 8, 9 und 11 einen Revisionsgrund darstellen. Die Gesuchstellerin führt aus, sie habe die neu eingereichten Beweismittel aufgrund einer Postverspätung nicht früher einbringen können (vgl. BVGer-act. 1 S. 1). Auch sei ihr deren rechtliche Tragweite erst am 25. Dezember 2025 bewusst gewesen. Obwohl einzelne Beweismittel bereits früher existiert hätten, habe sie deren rechtliche Bedeutung nicht erkennen oder sie korrekt einreichen können, da sie an einer schweren psychischen Erkrankung leide, keinen Rechtsbeistand habe und nicht gut genug Deutsch spreche (vgl. BVGer-act. 4 S. 3). 2.5 Trotz Aufforderung der Instruktionsrichterin, das Gesuch hinsichtlich des Grunds und der Rechtzeitigkeit der Revision rechtsgenügend zu begründen (vgl. BVGer-act. 2), legt die Gesuchstellerin nicht ansatzweise substantiiert dar, weshalb sie die Beweismittel 1, 5, 8, 9 und 11 erst am 25. Dezember 2025 entdecken und einreichen konnte. Entsprechend ihres Ausstellungsdatums und den Ausführungen der Gesuchstellerin existierten diese Beweismittel bereits viel früher, was ihr hätte bekannt sein können und müssen. Sie bringt indes nicht vor und es ist auch aus den Akten nicht ersichtlich, weshalb sie diese Beweismittel erst mehr als anderthalb Jahre nach deren Entstehung respektive mehr als ein Jahr nach dem angefochtenen Beschwerdeurteil vom 26. November 2024 entdecken und einreichen konnte. Dies gilt umso mehr, als dass sich diese auf die allgemeine Situation und ihre persönlichen Erfahrungen in Bulgarien sowie ein allfälliges Abhängigkeitsverhältnis zu ihren Eltern und somit auf Tatsachenbehauptungen beziehen, die sie bereits in ihrem Dublin-Gespräch vom 13. September 2024 und ihrer Beschwerde vom 14. November 2024 vorgebracht hatte (vgl. Vorakten [SEM-act.] 14 und 34). Angesichts dessen musste ihr die Rechtserheblichkeit der entsprechenden Beweismittel und Detailbehauptungen bereits damals bekannt sein, und sie hätte diese mithilfe ihrer damaligen Rechtsvertretung beschaffen und einreichen können. Mit ihrem pauschalen Vorbringen, sie sei psychisch schwer belastet, habe keinen Rechtsbeistand und spreche nicht gut genug Deutsch, kann sie nicht begründet dartun, weshalb ihr dies nicht möglich gewesen wäre. Dies gilt umso mehr, als dass die vorgebrachte psychische Belastungssituation erst nach dem angefochtenen Beschwerdeurteil eintrat (vgl. BVGer-act. 1 - Beilagen 2 f.) und sie im Beschwerdeverfahren durch eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung vertreten war. Deswegen sind die Beweismittel 1, 5, 8, 9 und 11 nicht als Revisionsgründe im Sinn von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG zu erachten (vgl. Art. 46 VGG). 3. 3.1 Revisionsweise Vorbringen, die verspätet sind, können dennoch zur Revision eines rechtskräftigen Urteils führen, wenn aufgrund dessen offensichtlich wird, dass der gesuchstellenden Person Verfolgung oder menschenrechtswidrige Behandlung droht und damit ein völkerrechtliches Wegweisungsvollzugshindernis besteht (vgl. BVGE 2021 VI/4 E. 9.1). 3.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht trotz kritischer Berichte davon aus, dass das bulgarische Asyl- und Aufnahmesystem keine systemischen Schwachstellen aufweist (vgl. Art. 3 Abs. 2 der Verordnung [EU] Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist). Für eine Änderung der Rechtsprechung (zu den Voraussetzungen: vgl. BGE 147 V 342 E. 5.5.1) besteht in Würdigung der revisionsweisen Beweismittel und Tatsachenbehauptungen keine Veranlassung. Daher ist davon auszugehen, dass Bulgarien seine völkerrechtlichen Verpflichtungen gegenüber Personen einhält, die - wie die Gesuchstellerin - im Rahmen des Dublin-Verfahrens rücküberstellt werden (vgl. Referenzurteil des BVGer F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 E. 6.6.7; zuletzt etwa Urteile des BVGer F-1237/2026 vom 26. Februar 2026 E. 5.2, F-825/2026 vom 11. Februar 2026 E. 5.2 f., F-411/2026 vom 30. Januar 2026 E. 5.2). Der Gesundheitszustand der Gesuchstellerin ist sodann nicht derart gravierend, dass ihr bei einer Überstellung nach Bulgarien, das über eine ausreichende medizinische und psychiatrisch-psychotherapeutische Infrastruktur verfügt (vgl. zuletzt etwa Urteile F-1237/2026 E. 5.2, F-825/2026 E. 6.4, F-411/2026 E. 5.2), eine ernste, rasche und unwiederbringliche Verschlechterung ihres Gesundheitszustands, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde, real drohen würde. Auch eine allfällige Suizidalität kann den Wegweisungsvollzug grundsätzlich nicht in Frage stellen, sofern konkrete Massnahmen zur Verhütung deren Umsetzung getroffen werden (vgl. Urteil des BGer 2C_221/2020 vom 19. Juni 2020 E. 2; zuletzt etwa Urteile des BVGer F-8419/2025 vom 23. Januar 2026 E. 6.4.4, F-151/2026 vom 19. Januar 2026 E. 4.3). Folglich verstösst der Wegweisungsvollzug nicht gegen das Verbot unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung (Art. 3 EMRK). Im Ergebnis lassen die revisionsweisen Vorbringen keine völkerrechtlichen Wegweisungsvollzugshindernisse im Sinn der dargelegten Rechtsprechung (vgl. E. 3.1) offenbar werden. 4. Nach dem Gesagten hat die Gesuchstellerin keine zulässigen Revisionsgründe rechtsgenügend dargetan. Daher ist auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten.

5. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten der unterliegenden Gesuchstellerin aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG) und praxisgemäss auf insgesamt Fr. 1'500. festzusetzen (vgl. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-verwaltungsgericht [SR 173.320.2]). Eine Parteientschädigung fällt ausgangsgemäss ausser Betracht (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500. werden der Gesuchstellerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an die Gesuchstellerin, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Preisig Meike Pauletzki