Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Erwägungen (22 Absätze)
E. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG [SR 142.31]).
E. 1.2 Die Beschwerde richtet sich sowohl gegen den Nichteintretens- und Wegweisungsentscheid als auch gegen die ZEMIS-Eintragung betreffend das Geburtsdatum des Beschwerdeführers. Das Beschwerdeverfahren betreffend ZEMIS-Datenbereinigung wird separat vom vorliegenden Asylverfahren unter der Nummer F-508/2026 geführt und es werden zwei getrennte Urteile gefällt. Die Beschwerdebegehren betreffend Ziffer 6 der angefochtenen Verfügung sind somit nicht im Rahmen des vorliegenden Verfahrens zu behandeln.
E. 1.3 Die Beschwerde gegen den Nichteintretens- und Wegweisungsentscheid ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 3 AsylG] und Form [Art. 52 Abs. 1 VwVG]) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
E. 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1). Der Mitgliedstaat, bei dem der erste Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, ist gehalten, einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, gemäss den Modalitäten der Dublin-III-VO wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO).
E. 3.3 Im Falle einer minderjährigen Person ohne familiäre Anknüpfungspunkte zu einem anderen Mitgliedstaat ist gemäss Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO der Staat zuständig, in welchem jene einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, sofern es dem Wohl des Minderjährigen dient. Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat die Vorgängerbestimmung (Art. 6 Abs. 2 der Verordnung EG Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist [Dublin-II-VO]) dahingehend ausgelegt, dass bei unbegleiteten Minderjährigen ohne familiäre Anknüpfungspunkte, die in mehr als einem Mitgliedstaat einen Asylantrag gestellt haben, derjenige Mitgliedstaat zuständig ist, in dem sich der Minderjährige aufhält, nachdem er dort einen Asylantrag gestellt hat (Urteil des EuGH vom 6. Juni 2013 in der Rechtssache C-648/11, M.A., B.T. und D.A. vs. Vereinigtes Königreich, Rn. 66). Der Stichtag, an dem Minderjährigkeit gegeben sein muss, ist dabei der Zeitpunkt der Einreichung des Asylgesuchs. Sollte der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Asylantrags in der Schweiz minderjährig gewesen sein, wäre die Schweiz zuständig für die Behandlung des Asylgesuchs (vgl. statt vieler Urteil des BVGer F-2948/2024 vom 3. Dezember 2024 E. 4.2).
E. 3.4 Im Dublin-Verfahren geht es nur um die Frage der Minder- respektive Volljährigkeit einer gesuchstellenden Person im Zeitpunkt der Einreichung des Asylgesuchs, nicht aber um das genaue Geburtsdatum. Die Beweislast für die Minderjährigkeit liegt im Asylverfahren bei der gesuchstellenden Person und diese ist zumindest glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.3). Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist eine Abwägung sämtlicher Anhaltspunkte, die für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangaben sprechen, vorzunehmen. Wesentlich sind dabei als für echt befundene Identitätspapiere oder eigene Angaben der betroffenen Person zum Alter, zu Identitätspapieren respektive den Gründen für deren Nichteinreichung, zu den familiären Umständen, zum Schulbesuch oder zur beruflichen Bildung (vgl. BVGE 2023 VI/4 E. 6.5). Dabei kommt es umso weniger auf eine Gesamtwürdigung der Beweise an, je stärker die medizinischen Abklärungen ein Indiz für das Vorliegen der Minder- respektive Volljährigkeit einer Person darstellen (BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.2).
E. 4 Strittig und zu prüfen ist zunächst, ob der Beschwerdeführer die behauptete Minderjährigkeit glaubhaft machen konnte.
E. 4.1 Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer sein geltend gemachtes Geburtsdatum ([...] 2008) nicht anhand rechtsgenüglicher Identitätsdokumente, wie insbesondere einem Reisepass oder einer Identitätskarte, zu belegen vermag. Der Beschwerdeführer reichte auf Beschwerdeebene bloss ein Foto einer Tazkera zu den Akten. Der Beweiswert von Tazkeras wird rechtsprechungsgemäss jedoch als gering erachtet, was noch in stärkerem Ausmass für eingereichte Kopien gilt (vgl. anstatt vieler Urteil des BVGer F-7749/2024 vom 8. Januar 2025 E. 5.1 m.w.H.). Es ist zudem nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer dieses Foto nicht bereits im vorinstanzlichen Verfahren zu den Akten gereicht hat.
E. 4.2 Die Aussagen des Beschwerdeführers zu seiner angeblichen Minderjährigkeit sind äusserst vage, weisen zahlreiche Widersprüche auf und vermögen nicht zu überzeugen. So war er kaum in der Lage, nachvollziehbare Zeit- oder Altersangaben zu seiner Schulzeit sowie zum Alter seiner Geschwister zu machen. Zwar ist der geltend gemachte Altersunterschied zum älteren Bruder mit der Angabe eines Alters von 17 Jahren vereinbar; der Altersunterschied zum jüngeren Bruder spricht jedoch gegen diese Angabe und lässt vielmehr auf ein Alter von 18 beziehungsweise 19 Jahren schliessen. Sodann machte der Beschwerdeführer zu seinem Geburtsdatum widersprüchliche Angaben: Gegenüber den bulgarischen Behörden gab er an, am (...) 2006 geboren zu sein; gegenüber den kroatischen Behörden nannte er den (...) 2005. In der Schweiz gab er demgegenüber auf dem Personalienblatt an, am (...) 2009 geboren zu sein; im Rahmen der Erstbefragung nannte er als Geburtsdatum den (...) 2008. Es gelingt ihm nicht, die Diskrepanz zwischen den in Bulgarien und Kroatien erfassten Geburtsdaten und den in der Schweiz behaupteten Angaben schlüssig zu erklären. Hinzu kommt, dass es sich bei Bulgarien (sowie auch bei Kroatien) um einen Rechtsstaat handelt, weshalb es als unwahrscheinlich erscheint, dass die dortigen Behörden ein falsches Geburtsdatum erfasst hätten. Zudem weichen beide ausländischen Geburtsdaten stark von den in der Schweiz geltend gemachten Angaben ab. Das in Bulgarien registrierte Geburtsdatum spricht daher für die Volljährigkeit des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Einreichung des Asylgesuchs in der Schweiz.
E. 4.3 Für das Vorliegen der Volljährigkeit spricht auch, dass die bulgarischen Behörden dem Gesuch um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers zugestimmt haben, im Wissen darum, dass dieser vorbringt, minderjährig zu sein.
E. 4.4 Insgesamt gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, die von ihm geltend gemachte Minderjährigkeit zum Zeitpunkt der Einreichung des Asylgesuchs in der Schweiz glaubhaft zu machen; weshalb die Vorinstanz zu Recht auf die Einholung eines Altersgutachtens verzichtet hat. Vielmehr überwiegen die Indizien, die für seine Volljährigkeit sprechen. Die Folgen der von ihm zu verantwortenden Beweislosigkeit hat er zu tragen (vgl. E. 3.4).
E. 5.1 Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO grundsätzlich Bulgarien für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständig ist, dass das bulgarische Asylsystem rechtsprechungsgemäss keine systemischen Mängel aufweist (vgl. Referenzurteil des BVGer F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 E. 6.6.7), aufgrund derer die Zuständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf die Schweiz überginge, und dass vorliegend keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich sind, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichten würden. Dabei hat sie insbesondere die Vorbringen des Beschwerdeführers im Hinblick auf seine Rückkehr nach Bulgarien (abgeschlossenes Asylverfahren, Situation in Bulgarien, Fehlverhalten bulgarischer Behördenvertreter) sowie seinen Gesundheitszustand (gemäss eigenen Aussagen kein medizinischer Behandlungsbedarf) berücksichtigt und rechtsprechungskonform gewürdigt. Des Weiteren hat die Vorinstanz korrekt erwogen, dass sich aus der Anwesenheit des Cousins des Beschwerdeführers keine Zuständigkeit der Schweiz ableiten lässt (Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO). Darüber hinaus hat die Vorinstanz in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) zukommenden Ermessens von einem Selbsteintritt der Schweiz abgesehen. Sie ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG seine Wegweisung nach Bulgarien angeordnet. Zur näheren Begründung wird auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen.
E. 5.2 Was der Beschwerdeführer auf Rechtsmittelebene vorbringt, vermag an der Richtigkeit der angefochtenen Verfügung nichts zu ändern. Es ist daran zu erinnern, dass weder die Dublin-III-VO noch andere völkerrechtliche Bestimmungen den Gesuchstellenden ein Recht einräumen, den für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat frei zu wählen (BVGE 2010/45 E. 8.3). Das von ihm wiedergegebenen Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 19. September 2022 (welches das Bundesverwaltungsgericht ohnehin nicht bindet) und Berichte von Nichtregierungsorganisationen zur Situation und den Lebensbedingungen für Asylsuchende in Bulgarien, zu Inhaftierungen, zur Polizeigewalt, zu Rückführungen (Kettenrückschiebungen), zum Refoulement-Verbot, sowie die geltend gemachten Erlebnisse vermögen keine systemischen Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO zu belegen. Für eine Änderung der Rechtsprechung (zu den Voraussetzungen: BGE 147 V 342 E. 5.5.1 m.w.H.) besteht in Würdigung der vom Beschwerdeführer gemachten Äusserungen keine Veranlassung. Es ist demnach davon auszugehen, dass Gesuchstellende, welche gestützt auf die Dublin-III-VO nach Bulgarien überstellt werden, Zugang zum dortigen Asylverfahren erhalten und Bulgarien die Sicherheit gestützt auf die Dublin-III-VO überstellter Personen garantiert und deren Rechte gemäss dem internationalen Recht einhält (siehe E. 5.1 hiervor). Was den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers (psychisch schlechte Verfassung, Schlafprobleme) angeht, sind diese Leiden nicht derart gravierend, dass gestützt auf Art. 3 EMRK von einer Überstellung nach Bulgarien abgesehen werden müsste. Nichtsdestotrotz ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass Bulgarien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt.
E. 5.3 Auch die formelle Rüge des Beschwerdeführers, wonach die Vorinstanz ihre Untersuchungspflicht in Bezug auf seine gesundheitliche Verfassung sowie die konkrete Situation vor Ort in Bulgarien unter Berücksichtigung seiner Erlebnisse verletzt habe, erweist sich als unbegründet. So wurde der Sachverhalt durch die Vorinstanz ausreichend abgeklärt. Der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist abzuweisen.
E. 5.4 Schliesslich geht das Bundesverwaltungsgericht in seiner Praxis davon aus, dass die schweizerischen Behörden bei den bulgarischen Behörden in der Regel keine individuellen Zusicherungen bezüglich des Zugangs zu adäquater Unterbringung, Betreuung und medizinischer Versorgung einzuholen haben (Referenzurteil des BVGer F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 E. 7.4.1 ff.). Der entsprechende Subeventualantrag ist ebenfalls abzuweisen.
E. 6 Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 7 Mit vorliegendem Urteil fällt der am 20. Januar 2026 angeordnete Vollzugsstopp dahin und das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird gegenstandslos.
E. 8.1 Die Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist.
E. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
E. 9 Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-411/2026 Urteil vom 30. Januar 2026 Besetzung Einzelrichterin Susanne Genner, mit Zustimmung von Richterin Christa Preisig; Gerichtsschreiberin Margerita Socha. Parteien A._______, geboren am (...)(Geburtsdatum bestritten), Afghanistan, c/o BAZ Embrach, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 9. Januar 2026. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 27. Oktober 2025 in der Schweiz um Asyl. Auf dem Personalienblatt für Asylsuchende gab er als Geburtsdatum den (...) 2009 an. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruckdatenbank (Eurodac) ergab, dass er bereits am 29. Juli 2025 in Bulgarien und am 20. Oktober 2025 in Kroatien um Asyl ersucht hatte. B. Am 29. Oktober 2025 ersuchte die Vorinstanz die bulgarischen Behörden im Sinne von Art. 34 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO) um Auskunft über den Stand des Asylverfahrens des Beschwerdeführers sowie darüber, unter welchen Personalien er dort registriert worden war. C. Die bulgarischen Behörden antworteten am 3. November 2025 auf das Ersuchen der Vorinstanz und führten aus, der Beschwerdeführer sei verschwunden und sein Asylgesuch sei abgewiesen worden. Zudem teilten sie mit, der Beschwerdeführer sei mit dem Geburtsdatum (...) 2006 registriert worden. D. Im Rahmen der Erstbefragung für unbegleitete minderjährige Asylsuchende (EB UMA) am 24. November 2025 gab der Beschwerdeführer an, am (...) 2008 geboren worden zu sein. Ausweispapiere reichte er anlässlich der Befragung nicht ein. Ausserdem gewährte ihm die Vorinstanz anlässlich der Befragung das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit der Überstellung nach Bulgarien oder Kroatien, deren Zuständigkeit für die Behandlung des Asylgesuchs grundsätzlich in Frage komme. E. Nach vorgängiger Gewährung des rechtlichen Gehörs änderte die Vorinstanz am 2. Dezember 2025 das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) auf den (...) 2007 (mit Bestreitungsvermerk). F. Am 12. Dezember 2025 und 29. Dezember 2025 ersuchte das SEM die kroatischen und die bulgarischen Behörden um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers. Die kroatischen Behörden lehnten das Gesuch am 22. Dezember 2025 mit der Begründung ab, Bulgarien sei für die Prüfung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständig. Die bulgarischen Behörden hiessen das Gesuch am 8. Januar 2026 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO gut. G. Mit Verfügung vom 9. Januar 2026 (eröffnet am 12. Januar 2026) trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete seine Überstellung nach Bulgarien an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen (Dispositivziffern 1-3). Gleichzeitig setzte sie das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS mit Bestreitungsvermerk auf den (...) 2007 (Dispositivziffer 6) fest. H. Mit Beschwerde vom 19. Januar 2026 gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten und das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Angelegenheit zu weiteren Sachverhaltsabklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, dass ab Zeitpunkt der Ankunft in Bulgarien umgehend Obdach, Nahrung, eine adäquate und regelmässige medizinische sowie psychologische Behandlung sichergestellt werde. Zudem seien die Daten bezüglich seines Alters zu ändern. Es sei ihm - dem Beschwerdeführer - die unentgeltliche Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu gewähren und ein amtlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Im Sinne einer vorsorglicher Massnahme sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von einer Überstellung nach Bulgarien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die vorliegende Beschwerde entschieden habe. I. Am 20. Januar 2026 ordnete die Instruktionsrichterin gestützt auf Art. 56 VwVG einen superprovisorischen Vollzugsstopp an. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG [SR 142.31]). 1.2 Die Beschwerde richtet sich sowohl gegen den Nichteintretens- und Wegweisungsentscheid als auch gegen die ZEMIS-Eintragung betreffend das Geburtsdatum des Beschwerdeführers. Das Beschwerdeverfahren betreffend ZEMIS-Datenbereinigung wird separat vom vorliegenden Asylverfahren unter der Nummer F-508/2026 geführt und es werden zwei getrennte Urteile gefällt. Die Beschwerdebegehren betreffend Ziffer 6 der angefochtenen Verfügung sind somit nicht im Rahmen des vorliegenden Verfahrens zu behandeln. 1.3 Die Beschwerde gegen den Nichteintretens- und Wegweisungsentscheid ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 3 AsylG] und Form [Art. 52 Abs. 1 VwVG]) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1). Der Mitgliedstaat, bei dem der erste Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, ist gehalten, einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, gemäss den Modalitäten der Dublin-III-VO wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO). 3.3 Im Falle einer minderjährigen Person ohne familiäre Anknüpfungspunkte zu einem anderen Mitgliedstaat ist gemäss Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO der Staat zuständig, in welchem jene einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, sofern es dem Wohl des Minderjährigen dient. Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat die Vorgängerbestimmung (Art. 6 Abs. 2 der Verordnung EG Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist [Dublin-II-VO]) dahingehend ausgelegt, dass bei unbegleiteten Minderjährigen ohne familiäre Anknüpfungspunkte, die in mehr als einem Mitgliedstaat einen Asylantrag gestellt haben, derjenige Mitgliedstaat zuständig ist, in dem sich der Minderjährige aufhält, nachdem er dort einen Asylantrag gestellt hat (Urteil des EuGH vom 6. Juni 2013 in der Rechtssache C-648/11, M.A., B.T. und D.A. vs. Vereinigtes Königreich, Rn. 66). Der Stichtag, an dem Minderjährigkeit gegeben sein muss, ist dabei der Zeitpunkt der Einreichung des Asylgesuchs. Sollte der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Asylantrags in der Schweiz minderjährig gewesen sein, wäre die Schweiz zuständig für die Behandlung des Asylgesuchs (vgl. statt vieler Urteil des BVGer F-2948/2024 vom 3. Dezember 2024 E. 4.2). 3.4 Im Dublin-Verfahren geht es nur um die Frage der Minder- respektive Volljährigkeit einer gesuchstellenden Person im Zeitpunkt der Einreichung des Asylgesuchs, nicht aber um das genaue Geburtsdatum. Die Beweislast für die Minderjährigkeit liegt im Asylverfahren bei der gesuchstellenden Person und diese ist zumindest glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.3). Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist eine Abwägung sämtlicher Anhaltspunkte, die für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangaben sprechen, vorzunehmen. Wesentlich sind dabei als für echt befundene Identitätspapiere oder eigene Angaben der betroffenen Person zum Alter, zu Identitätspapieren respektive den Gründen für deren Nichteinreichung, zu den familiären Umständen, zum Schulbesuch oder zur beruflichen Bildung (vgl. BVGE 2023 VI/4 E. 6.5). Dabei kommt es umso weniger auf eine Gesamtwürdigung der Beweise an, je stärker die medizinischen Abklärungen ein Indiz für das Vorliegen der Minder- respektive Volljährigkeit einer Person darstellen (BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.2). 4. Strittig und zu prüfen ist zunächst, ob der Beschwerdeführer die behauptete Minderjährigkeit glaubhaft machen konnte. 4.1 Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer sein geltend gemachtes Geburtsdatum ([...] 2008) nicht anhand rechtsgenüglicher Identitätsdokumente, wie insbesondere einem Reisepass oder einer Identitätskarte, zu belegen vermag. Der Beschwerdeführer reichte auf Beschwerdeebene bloss ein Foto einer Tazkera zu den Akten. Der Beweiswert von Tazkeras wird rechtsprechungsgemäss jedoch als gering erachtet, was noch in stärkerem Ausmass für eingereichte Kopien gilt (vgl. anstatt vieler Urteil des BVGer F-7749/2024 vom 8. Januar 2025 E. 5.1 m.w.H.). Es ist zudem nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer dieses Foto nicht bereits im vorinstanzlichen Verfahren zu den Akten gereicht hat. 4.2 Die Aussagen des Beschwerdeführers zu seiner angeblichen Minderjährigkeit sind äusserst vage, weisen zahlreiche Widersprüche auf und vermögen nicht zu überzeugen. So war er kaum in der Lage, nachvollziehbare Zeit- oder Altersangaben zu seiner Schulzeit sowie zum Alter seiner Geschwister zu machen. Zwar ist der geltend gemachte Altersunterschied zum älteren Bruder mit der Angabe eines Alters von 17 Jahren vereinbar; der Altersunterschied zum jüngeren Bruder spricht jedoch gegen diese Angabe und lässt vielmehr auf ein Alter von 18 beziehungsweise 19 Jahren schliessen. Sodann machte der Beschwerdeführer zu seinem Geburtsdatum widersprüchliche Angaben: Gegenüber den bulgarischen Behörden gab er an, am (...) 2006 geboren zu sein; gegenüber den kroatischen Behörden nannte er den (...) 2005. In der Schweiz gab er demgegenüber auf dem Personalienblatt an, am (...) 2009 geboren zu sein; im Rahmen der Erstbefragung nannte er als Geburtsdatum den (...) 2008. Es gelingt ihm nicht, die Diskrepanz zwischen den in Bulgarien und Kroatien erfassten Geburtsdaten und den in der Schweiz behaupteten Angaben schlüssig zu erklären. Hinzu kommt, dass es sich bei Bulgarien (sowie auch bei Kroatien) um einen Rechtsstaat handelt, weshalb es als unwahrscheinlich erscheint, dass die dortigen Behörden ein falsches Geburtsdatum erfasst hätten. Zudem weichen beide ausländischen Geburtsdaten stark von den in der Schweiz geltend gemachten Angaben ab. Das in Bulgarien registrierte Geburtsdatum spricht daher für die Volljährigkeit des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Einreichung des Asylgesuchs in der Schweiz. 4.3 Für das Vorliegen der Volljährigkeit spricht auch, dass die bulgarischen Behörden dem Gesuch um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers zugestimmt haben, im Wissen darum, dass dieser vorbringt, minderjährig zu sein. 4.4 Insgesamt gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, die von ihm geltend gemachte Minderjährigkeit zum Zeitpunkt der Einreichung des Asylgesuchs in der Schweiz glaubhaft zu machen; weshalb die Vorinstanz zu Recht auf die Einholung eines Altersgutachtens verzichtet hat. Vielmehr überwiegen die Indizien, die für seine Volljährigkeit sprechen. Die Folgen der von ihm zu verantwortenden Beweislosigkeit hat er zu tragen (vgl. E. 3.4). 5. 5.1 Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO grundsätzlich Bulgarien für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständig ist, dass das bulgarische Asylsystem rechtsprechungsgemäss keine systemischen Mängel aufweist (vgl. Referenzurteil des BVGer F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 E. 6.6.7), aufgrund derer die Zuständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf die Schweiz überginge, und dass vorliegend keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich sind, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichten würden. Dabei hat sie insbesondere die Vorbringen des Beschwerdeführers im Hinblick auf seine Rückkehr nach Bulgarien (abgeschlossenes Asylverfahren, Situation in Bulgarien, Fehlverhalten bulgarischer Behördenvertreter) sowie seinen Gesundheitszustand (gemäss eigenen Aussagen kein medizinischer Behandlungsbedarf) berücksichtigt und rechtsprechungskonform gewürdigt. Des Weiteren hat die Vorinstanz korrekt erwogen, dass sich aus der Anwesenheit des Cousins des Beschwerdeführers keine Zuständigkeit der Schweiz ableiten lässt (Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO). Darüber hinaus hat die Vorinstanz in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) zukommenden Ermessens von einem Selbsteintritt der Schweiz abgesehen. Sie ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG seine Wegweisung nach Bulgarien angeordnet. Zur näheren Begründung wird auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen. 5.2 Was der Beschwerdeführer auf Rechtsmittelebene vorbringt, vermag an der Richtigkeit der angefochtenen Verfügung nichts zu ändern. Es ist daran zu erinnern, dass weder die Dublin-III-VO noch andere völkerrechtliche Bestimmungen den Gesuchstellenden ein Recht einräumen, den für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat frei zu wählen (BVGE 2010/45 E. 8.3). Das von ihm wiedergegebenen Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 19. September 2022 (welches das Bundesverwaltungsgericht ohnehin nicht bindet) und Berichte von Nichtregierungsorganisationen zur Situation und den Lebensbedingungen für Asylsuchende in Bulgarien, zu Inhaftierungen, zur Polizeigewalt, zu Rückführungen (Kettenrückschiebungen), zum Refoulement-Verbot, sowie die geltend gemachten Erlebnisse vermögen keine systemischen Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO zu belegen. Für eine Änderung der Rechtsprechung (zu den Voraussetzungen: BGE 147 V 342 E. 5.5.1 m.w.H.) besteht in Würdigung der vom Beschwerdeführer gemachten Äusserungen keine Veranlassung. Es ist demnach davon auszugehen, dass Gesuchstellende, welche gestützt auf die Dublin-III-VO nach Bulgarien überstellt werden, Zugang zum dortigen Asylverfahren erhalten und Bulgarien die Sicherheit gestützt auf die Dublin-III-VO überstellter Personen garantiert und deren Rechte gemäss dem internationalen Recht einhält (siehe E. 5.1 hiervor). Was den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers (psychisch schlechte Verfassung, Schlafprobleme) angeht, sind diese Leiden nicht derart gravierend, dass gestützt auf Art. 3 EMRK von einer Überstellung nach Bulgarien abgesehen werden müsste. Nichtsdestotrotz ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass Bulgarien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt. 5.3 Auch die formelle Rüge des Beschwerdeführers, wonach die Vorinstanz ihre Untersuchungspflicht in Bezug auf seine gesundheitliche Verfassung sowie die konkrete Situation vor Ort in Bulgarien unter Berücksichtigung seiner Erlebnisse verletzt habe, erweist sich als unbegründet. So wurde der Sachverhalt durch die Vorinstanz ausreichend abgeklärt. Der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist abzuweisen. 5.4 Schliesslich geht das Bundesverwaltungsgericht in seiner Praxis davon aus, dass die schweizerischen Behörden bei den bulgarischen Behörden in der Regel keine individuellen Zusicherungen bezüglich des Zugangs zu adäquater Unterbringung, Betreuung und medizinischer Versorgung einzuholen haben (Referenzurteil des BVGer F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 E. 7.4.1 ff.). Der entsprechende Subeventualantrag ist ebenfalls abzuweisen.
6. Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen.
7. Mit vorliegendem Urteil fällt der am 20. Januar 2026 angeordnete Vollzugsstopp dahin und das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird gegenstandslos. 8. 8.1 Die Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
9. Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Das Beschwerdeverfahren betreffend Datenbereinigung im ZEMIS (Dispositivziffer 6 der angefochtenen Verfügung vom 9. Januar 2026) wird vom vorliegenden Dublin-Verfahren getrennt und unter der Verfahrensnummer F-508/2026 geführt.
2. Die Beschwerde gegen den Nichteintretens- und Wegweisungsentscheid wird abgewiesen.
3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
4. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des vorliegenden Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Genner Margerita Socha Versand: