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F-7749/2024

F-7749/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2025-01-08 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Erwägungen (29 Absätze)

E. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG [SR 142.31]).

E. 1.2 Die Beschwerde richtet sich sowohl gegen den Nichteintretens- und Wegweisungsentscheid als auch gegen die ZEMIS-Eintragung betreffend das Geburtsdatum des Beschwerdeführers. Das Beschwerdeverfahren betreffend ZEMIS-Datenbereinigung wird separat vom vorliegenden Asylverfahren unter der Nummer F-7788/2024 geführt und es werden zwei getrennte Urteile gefällt. Die Beschwerdebegehren betreffend Ziffer 6 der angefochtenen Verfügung sind somit nicht im Rahmen des vorliegenden Verfahrens zu behandeln.

E. 1.3 Die Beschwerde gegen den Nichteintretens- und Wegweisungsentscheid ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 3 AsylG] und Form [Art. 52 Abs. 1 VwVG]) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. Das Gericht entscheidet über diese endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).

E. 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) - wie vorliegend - findet grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1). Der Mitgliedstaat, bei dem der erste Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, ist gehalten, einen Drittstaatsangehörigen, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen neuen Antrag gestellt hat, gemäss den Modalitäten der Dublin-III-VO wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO).

E. 3.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei im Zeitpunkt der Antragstellung in der Schweiz minderjährig gewesen. Als Minderjähriger gilt ein Drittstaatsangehöriger unter achtzehn Jahren (Art. 2 Bst. i Dublin-III-VO; Art. 1a Bst. d der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Unbegleitete Minderjährige sind vom Wiederaufnahmeverfahren ausgenommen (vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin-III-VO, Wien 2014, Kap. 15 f. zu Art. 8). Vorliegend bestünde deshalb bei Minderjährigkeit des Beschwerdeführers eine der grundsätzlichen Wiederaufnahmezuständigkeit Kroatiens vorrangige Zuständigkeit der Schweiz (vgl. unter anderen: Urteil des BVGer F-6213/2020 vom 5. Januar 2021 E. 3.4).

E. 3.4 Die Beweislast für die Minderjährigkeit liegt im Asylverfahren bei der gesuchstellenden Person und diese ist zumindest glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.3). Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist eine Abwägung sämtlicher Anhaltspunkte, die für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangaben sprechen, vorzunehmen. Wesentlich sind dabei als für echt befundene Identitätspapiere oder eigene Angaben der betroffenen Person (vgl. BVGE 2023 VI/4 E. 6.5). Das Resultat des Altersgutachtens stellt nur ein Element bei der Beurteilung der Frage der Glaubhaftigkeit einer geltend gemachten Minderjährigkeit dar (vgl. BVGE 2019 I/6 E. 6.1 ff.).

E. 4.1 Die Vorinstanz begründet den Umstand, dass sie von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers ausgeht, zusammenfassend damit, dass seine Angaben im Rahmen der Erstbefragung teils widersprüchlich und nicht hinreichend substantiiert seien und dass er keine klaren und präzisen Altersangaben habe machen können. Es sei sodann bemerkenswert, dass der Beschwerdeführer sein Alter zum Zeitpunkt des Schulabbruchs nicht habe angeben können, das Alter zum Zeitpunkt des Todes seines Vaters jedoch schon, obwohl die Ereignisse zeitlich eng beieinander liegen würden. Des Weiteren sei schwer nachvollziehbar, dass die bulgarischen Behörden das Geburtsdatum (...) 2000 ohne Rückfrage beim Beschwerdeführer erfasst hätten. Die unterschiedlichen Angaben des Geburtsdatums in der Schweiz und in Bulgarien würden berechtigte Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers aufwerfen. Das eingereichte Foto der Tazkira sei wenig geeignet, um sein Alter nachzuweisen und glaubhaft zu machen.

E. 4.2 Der Beschwerdeführer hält dem im Wesentlichen entgegen, in seinen Altersangaben sei kein Widerspruch zu erkennen. Der Verlust seines Vaters sei der weitaus entscheidendere Einschnitt in seinem Leben gewesen als der Schulabbruch. Es sei in seinem Bewusstsein daher verankert, dass er beim Ableben seines Vaters 12 oder 13 Jahre alt gewesen sei. Die Einschulung sowie der Schulabbruch seien - da er aus einem Land mit niedrigem Bildungsniveau stamme - nicht so wichtig, dass man sich die Altersangaben dazu zwingend merken müsse. Seine Altersangabe stimme sodann mit dem aus der Tazkira ersichtlichen Geburtsdatum überein. Er habe nachvollziehbar erklärt, weshalb er nicht in der Lage sei, weitere Identitätsdokumente einzureichen sowie wo sich das Original seiner Tazkira befinde. Er habe substantiiert dargelegt, dass die bulgarischen Behörden sein angebliches Geburtsdatum ohne sein Zutun erfasst hätten. Es werfe jedoch Fragen auf, dass er in Bulgarien mit zwei unterschiedlichen Geburtsdaten erfasst worden sei. Das in Bulgarien erfasste Alter von 24 Jahren sei sodann keinesfalls mit seinem äusseren Erscheinungsbild oder mit dem vorliegenden Altersgutachten in Übereinstimmung zu bringen. Das Altersgutachten stelle vorliegend ein Indiz für seine Minderjährigkeit dar, da das Mindestalter bei 16.1 Jahren liege. Es werde im Altersgutachten sodann explizit festgehalten, dass das von ihm angegebene Geburtsdatum zutreffen könne. Seine widerspruchsfreien, substantiierten und rechnerisch plausiblen Angaben zu seinem Alter sowie zu sämtlichen an der Erstbefragung besprochenen Themen seien in Kombination mit der eingereichten Tazkira-Kopie und dem Altersgutachten als starke Indizien für seine Minderjährigkeit zum Zeitpunkt des Asylgesuchs in der Schweiz zu würdigen.

E. 5.1 Einleitend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer sein geltend gemachtes Geburtsdatum nicht anhand rechtsgenüglicher Identitätsdokumente zu belegen vermag. Was die in Kopie zu den Akten gereichte Tazkira betrifft, ist festzustellen, dass diese Dokumente lediglich gestützt auf Parteiangaben (meist eine Altersschätzung) ausgestellt werden, keine Sicherheitsmerkmale aufweisen, deshalb nicht fälschungssicher sind, die vermerkten Angaben oft unvollständig sind und daher zum Nachweis der Identität nicht ausreichen (vgl. BVGE 2019 I/6 E. 6.2; 2013/30 E. 4.2.2). Es ist somit von einem geringen Beweiswert der Tazkira auszugehen, umso mehr, als der Beschwerdeführer nur eine Kopie davon eingereicht hat. Nicht nachvollziehbar ist sodann, weshalb das Original - wie vom Beschwerdeführer in der Erstbefragung (S. 7) dargelegt - bei seinen Onkeln mütterlicherseits in Afghanistan verblieben ist. Sodann hat der Beschwerdeführer keine weiteren Ausweise oder Dokumente (beispielsweise Schulzeugnisse) eingereicht, welche sein behauptetes Alter zu belegen vermöchten. Dies, obwohl er mit seinen Onkeln mütterlicherseits per WhatsApp in Kontakt steht und die Dokumente ihm somit - sofern vorhanden - zumindest in Kopie zugestellt werden könnten.

E. 5.2 Sodann kann er aus dem Altersgutachten nichts zu seinen Gunsten ableiten. Gemäss dem Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.1 ff.) sind von den in der Schweiz angewandten Methoden der medizinischen Altersabklärung nur die Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse und die zahnärztliche Untersuchung (nicht jedoch die Handknochenaltersanalyse und die ärztliche körperliche Untersuchung) zum Beweis der Minder- beziehungsweise Volljährigkeit einer Person geeignet und es lässt sich anhand der medizinischen Altersabklärung keine Aussage zur Minder- beziehungsweise Volljährigkeit einer Person machen, wenn das Mindestalter bei der zahnärztlichen Untersuchung und der Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse unter 18 Jahren liegt. Gemäss dem Gutachten ergab die Handknochenanalyse ein Mindestalter von 16.1 Jahren. Anhand der zahnärztlichen Untersuchung konnte kein Mindestalter angegeben werden. Eine Schlüsselbeinanalyse war aufgrund anatomischer Gegebenheiten nicht durchführbar. Folglich lässt sich anhand dieser medizinischen Altersabklärung keine Aussage zur Minder- beziehungsweise Volljährigkeit des Beschwerdeführers machen, da die Handknochenaltersanalyse alleine zum Beweis der Minder- beziehungsweise Volljährigkeit ungeeignet ist und ohnehin ein Mindestalter von weniger als 18 Jahren angibt. Somit hat die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid das Altersgutachten zu Recht weder als Indiz für die Minderjährigkeit noch für die Volljährigkeit des Beschwerdeführers gewertet.

E. 5.3 Die Aussagen des Beschwerdeführers zu seinem Alter fallen - wie auch von der Vorinstanz richtigerweise vorgebracht - äusserst vage aus. Er konnte keine präzisen Altersangaben machen. So gab er bei den meisten Zeitauskünften eine Zeitspanne und keine fixen Zeitangaben an (sein Vater sei vor 5 bis 6 Jahren verstorben, als er 12 oder 13 Jahre alt gewesen sei; seine Mutter sei 1.5 Jahre nach seinem Vater verstorben, als er 13 oder 14 Jahre alt gewesen sei; er sei ungefähr 3 bis 4 Jahre nach dem Tod seiner Mutter ausgereist; vgl. Erstbefragung, S. 5 f.). Auch das Alter seiner Geschwister beschrieb der Beschwerdeführer nur ungenau (Mustafa: 14 bis 15 Jahre alt; Chalid: 12 bis 13 Jahre alt; Mujib: 10 bis 11 Jahre alt; vgl. Erstbefragung, S. 4). Der Beschwerdeführer kannte sodann weder sein Alter zum Zeitpunkt der Einschulung noch bei seinem Schulabbruch (vgl. Erstbefragung, S. 4). Zwar mag die Begründung des Beschwerdeführers, wonach die Einschulung sowie der Schulabbruch in Afghanistan nicht als allzu wichtig gewertet werden können, durchaus seine Richtigkeit haben. Dennoch ist im Rahmen der Gesamtwürdigung zu Lasten des Beschwerdeführers zu berücksichtigen, dass er nicht wusste, wie alt er bei der Einschulung oder bei seinem Schulabbruch gewesen ist. Seine Aussagen fallen des Weiteren widersprüchlich aus. Diese Widersprüche sind primär auf die ungenauen Zeitangaben zurückzuführen. So bringt der Beschwerdeführer einerseits vor, sein Vater sei vor 5 bis 6 Jahren verstorben; damals sei er 12 bis 13 Jahre alt gewesen (vgl. Erstbefragung, S. 5). Ausgehend vom behaupteten Alter von 17 Jahren ([...] 2007) wäre er jedoch beim Tod seines Vaters 11 bis 12 Jahre alt gewesen. Er bringt weiter vor, seine Mutter sei 1.5 Jahre nach dem Tod seines Vaters verstorben und er sei 3 bis 4 Jahre nach ihrem Tod aus Afghanistan ausgereist (vgl. Erstbefragung, S. 6). Die Reise in die Schweiz habe ein Jahr gedauert (vgl. Erstbefragung, S. 8). Unter Berücksichtigung sämtlicher Zeitangaben - sowie der Behauptung des Beschwerdeführers, beim Tod seines Vaters 12 bis 13 Jahre alt gewesen zu sein - müsste er im Zeitpunkt der Erstbefragung (14. Oktober 2024) mindestens 17 Jahre und (...) Monate alt gewesen sein, maximal jedoch 19 Jahre und (...) Monate. Dies widerspricht dem vom Beschwerdeführer angegebenen Geburtsdatum ([...] 2007), wonach er im Zeitpunkt der Erstbefragung 17 Jahre und (...) Monate alt gewesen wäre. Wie schon von der Vorinstanz erwähnt, wirft die Diskrepanz der Zeitangaben berechtigte Zweifel an der Genauigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers und folglich an seiner Minderjährigkeit auf. Dies gilt umso mehr, als selbst die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Zeitspannen teilweise auf Volljährigkeit hindeuten. Die Aussagen des Beschwerdeführers zu seinem Alter erscheinen insgesamt nicht glaubhaft und er bringt keine stichhaltigen Argumente vor, die für seine Minderjährigkeit sprechen.

E. 5.4 Für das Vorliegen der Volljährigkeit spricht weiter, dass der Beschwerdeführer von den bulgarischen Behörden ebenfalls als volljährig registriert worden ist (registrierte Geburtsdaten: [...] 2000 sowie [...] 2000). Dem Beschwerdeführer ist zuzustimmen, dass ungeklärt bleibt, weshalb in Bulgarien zwei unterschiedliche Geburtsdaten erfasst worden sind. Jedoch ist auch die Einschätzung der Vorinstanz zu teilen, wonach es unglaubhaft sei, dass der Beschwerdeführer - wie von diesem vorgebracht - bei der Registration in Bulgarien nicht nach seinem Geburtsdatum gefragt worden sei. Trotz verbleibender Unklarheit kann die Registration des Beschwerdeführers in Bulgarien als volljährig zu seinen Lasten berücksichtigt werden. Die Vorinstanz hat den Sachverhalt nicht unvollständig festgestellt, indem sie sich - infolge der unglaubhaften Ausführungen des Beschwerdeführers - in Bulgarien nicht nach dem Grund für das Vorliegen von zwei verschiedenen Geburtsdaten informiert hat (vgl. Art. 12 VwVG zum Untersuchungsgrundsatz sowie Art. 13 VwVG zur Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers). Zudem durfte sie in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. BGE 148 V 356 E. 7.4; 144 V 361 E. 6.5) davon ausgehen, dass die Antwort der bulgarischen Behörden ihren Standpunkt nicht zu erschüttern vermöchte.

E. 5.5 Des Weiteren haben die bulgarischen Behörden dem Gesuch um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers zugestimmt im Wissen darum, dass der Beschwerdeführer vorbringt, minderjährig zu sein. Die bulgarischen Behörden lassen damit erkennen, dass sie keine Zweifel an der Volljährigkeit des Beschwerdeführers haben.

E. 5.6 Zusammenfassend erscheinen die Aussagen des Beschwerdeführers zu seinem Alter nicht glaubhaft. Das einzige objektive Beweismittel, die Kopie der Tazkira, ist von geringem Beweiswert. Umso mehr hätte es dem Beschwerdeführer oblegen, konsistente Angaben zu seiner Biographie und seinen Personalien zu machen. Er bringt jedoch keine stichhaltigen Argumente vor, die für seine Minderjährigkeit sprechen. Indessen bleiben seine Aussagen vage und weisen Widersprüche auf.

E. 5.7 Auf das Vorbringen des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unrichtig festgestellt, indem sie behaupte, er habe sein Geburtsdatum nicht nach dem afghanischen Kalender angeben können, ist aufgrund fehlender Entscheidrelevanz nicht weiter einzugehen.

E. 5.8 Es ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die behauptete Minderjährigkeit glaubhaft zu machen. Da er somit als Volljähriger gilt, ist er vom Wiederaufnahmeverfahren nicht ausgenommen.

E. 6 Die Zuständigkeit Bulgariens für das Asylverfahren des Beschwerdeführers ist - angesichts des Eurodac-Treffers und nachdem Bulgarien das Wiederaufnahmeersuchen am 11. November 2024 gutgeheissen hat - grundsätzlich gegeben.

E. 7.1 Nach konstanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts weist das Asylverfahren in Bulgarien keine systemischen Schwachstellen gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf (vgl. Referenzurteil des BVGer F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 E. 6.6.7; jüngst Urteil F-7222/2024 vom 26. November 2024 E. 4.2).

E. 7.2.1 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht ist zwingend auszuüben, wenn die Überstellung der betroffenen Person in den an sich zuständigen Mitgliedstaat zu einer Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz führen würde (BVGE 2015/9 E. 8.2.1). Gemäss Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) kann zudem das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Bei dieser Entscheidung kommt dem SEM Ermessen zu; das Bundesverwaltungsgericht darf sein eigenes Ermessen nicht an dessen Stelle setzen (BVGE 2015/9 E. 7.6 und E. 8.1 in fine).

E. 7.2.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, ihm sei von der bulgarischen Polizei drei Tage lang die Nahrung verweigert worden, weil er sich geweigert habe, sich daktyloskopisch erfassen zu lassen. Die bulgarischen Behörden seien sehr schlecht mit Asylsuchenden umgegangen. Man werde ignoriert und sei mit gefährlichen Situationen konfrontiert. Im geschlossenen Gefängnis werde man nicht respektiert; man werde geschlagen und schlecht behandelt. Er wolle lieber in der Schweiz sterben als nach Bulgarien zurückgeschickt zu werden.

E. 7.2.3 Die geltend gemachte schlechte Behandlung durch die Behörden sowie Polizeigewalt wird weder belegt noch substantiiert dargelegt. So führt der Beschwerdeführer primär aus, wie Asylsuchende allgemein angeblich von den bulgarischen Behörden behandelt werden, nicht jedoch, was er konkret alles erlebt haben soll. Der Beschwerdeführer vermag nicht darzutun, dass die ihn bei einer Rückführung nach Bulgarien zu erwartenden Bedingungen derart schlecht sind, dass sie zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen könnten. Bei einem allfälligen Fehlverhalten der bulgarischen Polizei könnte er sich im Übrigen nötigenfalls an die bulgarischen Behörden wenden und seine Rechte auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen [Aufnahmerichtlinie]). Des Weiteren steht ihm die Möglichkeit offen, die vor Ort tätigen karitativen Organisationen zu kontaktieren.

E. 7.2.4 Die Vorinstanz hat somit das Selbsteintrittsrecht von Art. 17 Dublin-III-VO sowie Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zu Recht nicht ausgeübt. Weder ist die Schweiz völkerrechtlich verpflichtet, auf das Asylgesuch einzutreten, noch sind humanitäre Gründe ersichtlich, welche einen Selbsteintritt nahelegen würden.

E. 8 Die Vorinstanz ist zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat die Wegweisung nach Bulgarien angeordnet.

E. 9 Die Beschwerde ist abzuweisen. Mit vorliegendem Urteil fällt der am 11. Dezember 2024 angeordnete Vollzugsstopp dahin und der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird gegenstandslos.

E. 10.1 Die Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung abzuweisen ist.

E. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-7749/2024 Urteil vom 8. Januar 2025 Besetzung Richterin Susanne Genner (Vorsitz), Richter Basil Cupa, Richter Gregor Chatton, Gerichtsschreiberin Selina Schmid. Parteien A._______, geboren am (...) 2006, Afghanistan, vertreten durch MLaw Anja Kläusli, HEKS Rechtsschutz, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 3. Dezember 2024 / (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer (afghanischer Staatsangehöriger) ersuchte am 9. September 2024 in der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er am 8. August 2024 in Bulgarien um Asyl ersucht hatte. B. Die Vorinstanz gewährte dem Beschwerdeführer am 14. Oktober 2024 im Rahmen einer Erstbefragung für unbegleitete Minderjährige (fortan: Erstbefragung) das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit der Überstellung nach Bulgarien, Slowenien, Kroatien und Italien, deren Zuständigkeit für die Behandlung des Asylgesuchs grundsätzlich in Frage komme. C. Das von der Vorinstanz am 21. Oktober 2024 in Auftrag gegebene Gutachten zur Altersschätzung wurde vom Institut für Rechtsmedizin des Kantonsspitals St. Gallen am 30. Oktober 2024 erstattet. D. Mit Schreiben vom 22. November 2024 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Änderung seines Geburtsdatums auf den (...) 2006 (anstatt [...] 2007). Dieser nahm mit Schreiben vom 28. November 2024 Stellung. E. Die bulgarischen Behörden hiessen das Gesuch der Vorinstanz vom 1. November 2024 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b, c oder d der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) am 11. November 2024 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO gut. F. Am 2. Dezember 2024 passte die Vorinstanz das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) auf den (...) 2006 an und versah es mit einem Bestreitungsvermerk. G. Mit Verfügung vom 3. Dezember 2024 (gleichentags eröffnet) trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete seine Überstellung nach Bulgarien an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen (Dispositivziffern 1-3). Gleichzeitig stellte es fest, das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS laute: (...) 2006 (Dispositivziffer 6). H. Mit Rechtsmitteleingabe vom 10. Dezember 2024 gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht mit den Anträgen, die angefochtene Verfügung sei vollständig aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten. Die Vorinstanz sei anzuweisen, sein Geburtsdatum im ZEMIS auf den (...) 2007 abzuändern. Eventualiter sei die Verfügung der Vorinstanz vollständig aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an diese zurückzuweisen. Es sei eine Rechtsverweigerung festzustellen und die Vorinstanz sei anzuweisen, die Änderung des Geburtsdatums im ZEMIS mittels einer anfechtbaren Verfügung zu verfügen (sic). Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien unverzüglich anzuweisen, von einer Überstellung nach Bulgarien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung entschieden habe. Im Sinne einer superprovisorischen vorsorglichen Massnahme sei die Vorinstanz anzuweisen, sein Geburtsdatum im ZEMIS bis zum rechtskräftigen Urteil auf den (...) 2007 abzuändern. Es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. I. Am 11. Dezember 2024 ordnete die Instruktionsrichterin einen superprovisorischen Vollzugsstopp an. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG [SR 142.31]). 1.2. Die Beschwerde richtet sich sowohl gegen den Nichteintretens- und Wegweisungsentscheid als auch gegen die ZEMIS-Eintragung betreffend das Geburtsdatum des Beschwerdeführers. Das Beschwerdeverfahren betreffend ZEMIS-Datenbereinigung wird separat vom vorliegenden Asylverfahren unter der Nummer F-7788/2024 geführt und es werden zwei getrennte Urteile gefällt. Die Beschwerdebegehren betreffend Ziffer 6 der angefochtenen Verfügung sind somit nicht im Rahmen des vorliegenden Verfahrens zu behandeln. 1.3. Die Beschwerde gegen den Nichteintretens- und Wegweisungsentscheid ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 3 AsylG] und Form [Art. 52 Abs. 1 VwVG]) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. Das Gericht entscheidet über diese endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 2. 2.1. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 3. 3.1. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 3.2. Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) - wie vorliegend - findet grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1). Der Mitgliedstaat, bei dem der erste Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, ist gehalten, einen Drittstaatsangehörigen, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen neuen Antrag gestellt hat, gemäss den Modalitäten der Dublin-III-VO wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO). 3.3. Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei im Zeitpunkt der Antragstellung in der Schweiz minderjährig gewesen. Als Minderjähriger gilt ein Drittstaatsangehöriger unter achtzehn Jahren (Art. 2 Bst. i Dublin-III-VO; Art. 1a Bst. d der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Unbegleitete Minderjährige sind vom Wiederaufnahmeverfahren ausgenommen (vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin-III-VO, Wien 2014, Kap. 15 f. zu Art. 8). Vorliegend bestünde deshalb bei Minderjährigkeit des Beschwerdeführers eine der grundsätzlichen Wiederaufnahmezuständigkeit Kroatiens vorrangige Zuständigkeit der Schweiz (vgl. unter anderen: Urteil des BVGer F-6213/2020 vom 5. Januar 2021 E. 3.4). 3.4. Die Beweislast für die Minderjährigkeit liegt im Asylverfahren bei der gesuchstellenden Person und diese ist zumindest glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.3). Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist eine Abwägung sämtlicher Anhaltspunkte, die für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangaben sprechen, vorzunehmen. Wesentlich sind dabei als für echt befundene Identitätspapiere oder eigene Angaben der betroffenen Person (vgl. BVGE 2023 VI/4 E. 6.5). Das Resultat des Altersgutachtens stellt nur ein Element bei der Beurteilung der Frage der Glaubhaftigkeit einer geltend gemachten Minderjährigkeit dar (vgl. BVGE 2019 I/6 E. 6.1 ff.). 4. 4.1. Die Vorinstanz begründet den Umstand, dass sie von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers ausgeht, zusammenfassend damit, dass seine Angaben im Rahmen der Erstbefragung teils widersprüchlich und nicht hinreichend substantiiert seien und dass er keine klaren und präzisen Altersangaben habe machen können. Es sei sodann bemerkenswert, dass der Beschwerdeführer sein Alter zum Zeitpunkt des Schulabbruchs nicht habe angeben können, das Alter zum Zeitpunkt des Todes seines Vaters jedoch schon, obwohl die Ereignisse zeitlich eng beieinander liegen würden. Des Weiteren sei schwer nachvollziehbar, dass die bulgarischen Behörden das Geburtsdatum (...) 2000 ohne Rückfrage beim Beschwerdeführer erfasst hätten. Die unterschiedlichen Angaben des Geburtsdatums in der Schweiz und in Bulgarien würden berechtigte Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers aufwerfen. Das eingereichte Foto der Tazkira sei wenig geeignet, um sein Alter nachzuweisen und glaubhaft zu machen. 4.2. Der Beschwerdeführer hält dem im Wesentlichen entgegen, in seinen Altersangaben sei kein Widerspruch zu erkennen. Der Verlust seines Vaters sei der weitaus entscheidendere Einschnitt in seinem Leben gewesen als der Schulabbruch. Es sei in seinem Bewusstsein daher verankert, dass er beim Ableben seines Vaters 12 oder 13 Jahre alt gewesen sei. Die Einschulung sowie der Schulabbruch seien - da er aus einem Land mit niedrigem Bildungsniveau stamme - nicht so wichtig, dass man sich die Altersangaben dazu zwingend merken müsse. Seine Altersangabe stimme sodann mit dem aus der Tazkira ersichtlichen Geburtsdatum überein. Er habe nachvollziehbar erklärt, weshalb er nicht in der Lage sei, weitere Identitätsdokumente einzureichen sowie wo sich das Original seiner Tazkira befinde. Er habe substantiiert dargelegt, dass die bulgarischen Behörden sein angebliches Geburtsdatum ohne sein Zutun erfasst hätten. Es werfe jedoch Fragen auf, dass er in Bulgarien mit zwei unterschiedlichen Geburtsdaten erfasst worden sei. Das in Bulgarien erfasste Alter von 24 Jahren sei sodann keinesfalls mit seinem äusseren Erscheinungsbild oder mit dem vorliegenden Altersgutachten in Übereinstimmung zu bringen. Das Altersgutachten stelle vorliegend ein Indiz für seine Minderjährigkeit dar, da das Mindestalter bei 16.1 Jahren liege. Es werde im Altersgutachten sodann explizit festgehalten, dass das von ihm angegebene Geburtsdatum zutreffen könne. Seine widerspruchsfreien, substantiierten und rechnerisch plausiblen Angaben zu seinem Alter sowie zu sämtlichen an der Erstbefragung besprochenen Themen seien in Kombination mit der eingereichten Tazkira-Kopie und dem Altersgutachten als starke Indizien für seine Minderjährigkeit zum Zeitpunkt des Asylgesuchs in der Schweiz zu würdigen. 5. 5.1. Einleitend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer sein geltend gemachtes Geburtsdatum nicht anhand rechtsgenüglicher Identitätsdokumente zu belegen vermag. Was die in Kopie zu den Akten gereichte Tazkira betrifft, ist festzustellen, dass diese Dokumente lediglich gestützt auf Parteiangaben (meist eine Altersschätzung) ausgestellt werden, keine Sicherheitsmerkmale aufweisen, deshalb nicht fälschungssicher sind, die vermerkten Angaben oft unvollständig sind und daher zum Nachweis der Identität nicht ausreichen (vgl. BVGE 2019 I/6 E. 6.2; 2013/30 E. 4.2.2). Es ist somit von einem geringen Beweiswert der Tazkira auszugehen, umso mehr, als der Beschwerdeführer nur eine Kopie davon eingereicht hat. Nicht nachvollziehbar ist sodann, weshalb das Original - wie vom Beschwerdeführer in der Erstbefragung (S. 7) dargelegt - bei seinen Onkeln mütterlicherseits in Afghanistan verblieben ist. Sodann hat der Beschwerdeführer keine weiteren Ausweise oder Dokumente (beispielsweise Schulzeugnisse) eingereicht, welche sein behauptetes Alter zu belegen vermöchten. Dies, obwohl er mit seinen Onkeln mütterlicherseits per WhatsApp in Kontakt steht und die Dokumente ihm somit - sofern vorhanden - zumindest in Kopie zugestellt werden könnten. 5.2. Sodann kann er aus dem Altersgutachten nichts zu seinen Gunsten ableiten. Gemäss dem Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.1 ff.) sind von den in der Schweiz angewandten Methoden der medizinischen Altersabklärung nur die Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse und die zahnärztliche Untersuchung (nicht jedoch die Handknochenaltersanalyse und die ärztliche körperliche Untersuchung) zum Beweis der Minder- beziehungsweise Volljährigkeit einer Person geeignet und es lässt sich anhand der medizinischen Altersabklärung keine Aussage zur Minder- beziehungsweise Volljährigkeit einer Person machen, wenn das Mindestalter bei der zahnärztlichen Untersuchung und der Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse unter 18 Jahren liegt. Gemäss dem Gutachten ergab die Handknochenanalyse ein Mindestalter von 16.1 Jahren. Anhand der zahnärztlichen Untersuchung konnte kein Mindestalter angegeben werden. Eine Schlüsselbeinanalyse war aufgrund anatomischer Gegebenheiten nicht durchführbar. Folglich lässt sich anhand dieser medizinischen Altersabklärung keine Aussage zur Minder- beziehungsweise Volljährigkeit des Beschwerdeführers machen, da die Handknochenaltersanalyse alleine zum Beweis der Minder- beziehungsweise Volljährigkeit ungeeignet ist und ohnehin ein Mindestalter von weniger als 18 Jahren angibt. Somit hat die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid das Altersgutachten zu Recht weder als Indiz für die Minderjährigkeit noch für die Volljährigkeit des Beschwerdeführers gewertet. 5.3. Die Aussagen des Beschwerdeführers zu seinem Alter fallen - wie auch von der Vorinstanz richtigerweise vorgebracht - äusserst vage aus. Er konnte keine präzisen Altersangaben machen. So gab er bei den meisten Zeitauskünften eine Zeitspanne und keine fixen Zeitangaben an (sein Vater sei vor 5 bis 6 Jahren verstorben, als er 12 oder 13 Jahre alt gewesen sei; seine Mutter sei 1.5 Jahre nach seinem Vater verstorben, als er 13 oder 14 Jahre alt gewesen sei; er sei ungefähr 3 bis 4 Jahre nach dem Tod seiner Mutter ausgereist; vgl. Erstbefragung, S. 5 f.). Auch das Alter seiner Geschwister beschrieb der Beschwerdeführer nur ungenau (Mustafa: 14 bis 15 Jahre alt; Chalid: 12 bis 13 Jahre alt; Mujib: 10 bis 11 Jahre alt; vgl. Erstbefragung, S. 4). Der Beschwerdeführer kannte sodann weder sein Alter zum Zeitpunkt der Einschulung noch bei seinem Schulabbruch (vgl. Erstbefragung, S. 4). Zwar mag die Begründung des Beschwerdeführers, wonach die Einschulung sowie der Schulabbruch in Afghanistan nicht als allzu wichtig gewertet werden können, durchaus seine Richtigkeit haben. Dennoch ist im Rahmen der Gesamtwürdigung zu Lasten des Beschwerdeführers zu berücksichtigen, dass er nicht wusste, wie alt er bei der Einschulung oder bei seinem Schulabbruch gewesen ist. Seine Aussagen fallen des Weiteren widersprüchlich aus. Diese Widersprüche sind primär auf die ungenauen Zeitangaben zurückzuführen. So bringt der Beschwerdeführer einerseits vor, sein Vater sei vor 5 bis 6 Jahren verstorben; damals sei er 12 bis 13 Jahre alt gewesen (vgl. Erstbefragung, S. 5). Ausgehend vom behaupteten Alter von 17 Jahren ([...] 2007) wäre er jedoch beim Tod seines Vaters 11 bis 12 Jahre alt gewesen. Er bringt weiter vor, seine Mutter sei 1.5 Jahre nach dem Tod seines Vaters verstorben und er sei 3 bis 4 Jahre nach ihrem Tod aus Afghanistan ausgereist (vgl. Erstbefragung, S. 6). Die Reise in die Schweiz habe ein Jahr gedauert (vgl. Erstbefragung, S. 8). Unter Berücksichtigung sämtlicher Zeitangaben - sowie der Behauptung des Beschwerdeführers, beim Tod seines Vaters 12 bis 13 Jahre alt gewesen zu sein - müsste er im Zeitpunkt der Erstbefragung (14. Oktober 2024) mindestens 17 Jahre und (...) Monate alt gewesen sein, maximal jedoch 19 Jahre und (...) Monate. Dies widerspricht dem vom Beschwerdeführer angegebenen Geburtsdatum ([...] 2007), wonach er im Zeitpunkt der Erstbefragung 17 Jahre und (...) Monate alt gewesen wäre. Wie schon von der Vorinstanz erwähnt, wirft die Diskrepanz der Zeitangaben berechtigte Zweifel an der Genauigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers und folglich an seiner Minderjährigkeit auf. Dies gilt umso mehr, als selbst die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Zeitspannen teilweise auf Volljährigkeit hindeuten. Die Aussagen des Beschwerdeführers zu seinem Alter erscheinen insgesamt nicht glaubhaft und er bringt keine stichhaltigen Argumente vor, die für seine Minderjährigkeit sprechen. 5.4. Für das Vorliegen der Volljährigkeit spricht weiter, dass der Beschwerdeführer von den bulgarischen Behörden ebenfalls als volljährig registriert worden ist (registrierte Geburtsdaten: [...] 2000 sowie [...] 2000). Dem Beschwerdeführer ist zuzustimmen, dass ungeklärt bleibt, weshalb in Bulgarien zwei unterschiedliche Geburtsdaten erfasst worden sind. Jedoch ist auch die Einschätzung der Vorinstanz zu teilen, wonach es unglaubhaft sei, dass der Beschwerdeführer - wie von diesem vorgebracht - bei der Registration in Bulgarien nicht nach seinem Geburtsdatum gefragt worden sei. Trotz verbleibender Unklarheit kann die Registration des Beschwerdeführers in Bulgarien als volljährig zu seinen Lasten berücksichtigt werden. Die Vorinstanz hat den Sachverhalt nicht unvollständig festgestellt, indem sie sich - infolge der unglaubhaften Ausführungen des Beschwerdeführers - in Bulgarien nicht nach dem Grund für das Vorliegen von zwei verschiedenen Geburtsdaten informiert hat (vgl. Art. 12 VwVG zum Untersuchungsgrundsatz sowie Art. 13 VwVG zur Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers). Zudem durfte sie in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. BGE 148 V 356 E. 7.4; 144 V 361 E. 6.5) davon ausgehen, dass die Antwort der bulgarischen Behörden ihren Standpunkt nicht zu erschüttern vermöchte. 5.5. Des Weiteren haben die bulgarischen Behörden dem Gesuch um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers zugestimmt im Wissen darum, dass der Beschwerdeführer vorbringt, minderjährig zu sein. Die bulgarischen Behörden lassen damit erkennen, dass sie keine Zweifel an der Volljährigkeit des Beschwerdeführers haben. 5.6. Zusammenfassend erscheinen die Aussagen des Beschwerdeführers zu seinem Alter nicht glaubhaft. Das einzige objektive Beweismittel, die Kopie der Tazkira, ist von geringem Beweiswert. Umso mehr hätte es dem Beschwerdeführer oblegen, konsistente Angaben zu seiner Biographie und seinen Personalien zu machen. Er bringt jedoch keine stichhaltigen Argumente vor, die für seine Minderjährigkeit sprechen. Indessen bleiben seine Aussagen vage und weisen Widersprüche auf. 5.7. Auf das Vorbringen des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unrichtig festgestellt, indem sie behaupte, er habe sein Geburtsdatum nicht nach dem afghanischen Kalender angeben können, ist aufgrund fehlender Entscheidrelevanz nicht weiter einzugehen. 5.8. Es ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die behauptete Minderjährigkeit glaubhaft zu machen. Da er somit als Volljähriger gilt, ist er vom Wiederaufnahmeverfahren nicht ausgenommen.

6. Die Zuständigkeit Bulgariens für das Asylverfahren des Beschwerdeführers ist - angesichts des Eurodac-Treffers und nachdem Bulgarien das Wiederaufnahmeersuchen am 11. November 2024 gutgeheissen hat - grundsätzlich gegeben. 7. 7.1. Nach konstanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts weist das Asylverfahren in Bulgarien keine systemischen Schwachstellen gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf (vgl. Referenzurteil des BVGer F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 E. 6.6.7; jüngst Urteil F-7222/2024 vom 26. November 2024 E. 4.2). 7.2. 7.2.1. Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht ist zwingend auszuüben, wenn die Überstellung der betroffenen Person in den an sich zuständigen Mitgliedstaat zu einer Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz führen würde (BVGE 2015/9 E. 8.2.1). Gemäss Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) kann zudem das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Bei dieser Entscheidung kommt dem SEM Ermessen zu; das Bundesverwaltungsgericht darf sein eigenes Ermessen nicht an dessen Stelle setzen (BVGE 2015/9 E. 7.6 und E. 8.1 in fine). 7.2.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, ihm sei von der bulgarischen Polizei drei Tage lang die Nahrung verweigert worden, weil er sich geweigert habe, sich daktyloskopisch erfassen zu lassen. Die bulgarischen Behörden seien sehr schlecht mit Asylsuchenden umgegangen. Man werde ignoriert und sei mit gefährlichen Situationen konfrontiert. Im geschlossenen Gefängnis werde man nicht respektiert; man werde geschlagen und schlecht behandelt. Er wolle lieber in der Schweiz sterben als nach Bulgarien zurückgeschickt zu werden. 7.2.3. Die geltend gemachte schlechte Behandlung durch die Behörden sowie Polizeigewalt wird weder belegt noch substantiiert dargelegt. So führt der Beschwerdeführer primär aus, wie Asylsuchende allgemein angeblich von den bulgarischen Behörden behandelt werden, nicht jedoch, was er konkret alles erlebt haben soll. Der Beschwerdeführer vermag nicht darzutun, dass die ihn bei einer Rückführung nach Bulgarien zu erwartenden Bedingungen derart schlecht sind, dass sie zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen könnten. Bei einem allfälligen Fehlverhalten der bulgarischen Polizei könnte er sich im Übrigen nötigenfalls an die bulgarischen Behörden wenden und seine Rechte auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen [Aufnahmerichtlinie]). Des Weiteren steht ihm die Möglichkeit offen, die vor Ort tätigen karitativen Organisationen zu kontaktieren. 7.2.4. Die Vorinstanz hat somit das Selbsteintrittsrecht von Art. 17 Dublin-III-VO sowie Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zu Recht nicht ausgeübt. Weder ist die Schweiz völkerrechtlich verpflichtet, auf das Asylgesuch einzutreten, noch sind humanitäre Gründe ersichtlich, welche einen Selbsteintritt nahelegen würden.

8. Die Vorinstanz ist zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat die Wegweisung nach Bulgarien angeordnet.

9. Die Beschwerde ist abzuweisen. Mit vorliegendem Urteil fällt der am 11. Dezember 2024 angeordnete Vollzugsstopp dahin und der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird gegenstandslos. 10. 10.1. Die Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung abzuweisen ist. 10.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Das Beschwerdeverfahren betreffend Datenbereinigung im ZEMIS (Dispositivziffer 6 der angefochtenen Verfügung) wird vom vorliegenden Dublin-Verfahren getrennt und unter der Verfahrensnummer F-7788/2024 geführt.

2. Die Beschwerde gegen den Nichteintretens- und Wegweisungsentscheid wird abgewiesen. 3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

4. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des vorliegenden Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Genner Selina Schmid Versand: