Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Erwägungen (25 Absätze)
E. 1.1 Grundsätzlich bildet jeder vorinstanzliche Entscheid ein selbstständiges Anfechtungsobjekt. Ein gemeinsames Beschwerdeverfahren mit einem einzigen Urteil ist indes zulässig, wenn die einzelnen Sachverhalte in einem engen inhaltlichen Zusammenhang stehen und sich ähnliche Rechtsfragen stellen (vgl. Urteil des BVGer F-5976/2023, F-5979/2023 vom 8. November 2023 E. 1.1; Moser/Beusch/Kneubühler/Kayser, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 3.17).
E. 1.2 Den beiden angefochtenen Verfügungen liegen vorliegend im Wesentlichen gleichgelagerte Sachverhalte zugrunde und es stellen sich die gleichen Rechtsfragen. Zudem besteht zwischen den Beschwerdeführenden eine enge persönliche Beziehung. Die in engem sachlichen und persönlichen Zusammenhang stehenden Beschwerdeverfahren sind daher zu vereinigen und es ist in einem Urteil über sie zu entscheiden.
E. 2.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 6 AsylG).
E. 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerden - unter Vorbehalt nachfolgender Erwägung - einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Das Gericht entscheidet über diese endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 2.3 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), beschränkt sich der Streitgegenstand grundsätzlich auf die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist und die betroffenen Personen infolgedessen aus der Schweiz weggewiesen hat (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2; je m.w.H.). Die Fragen der Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung sowie die allfällige Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und/oder Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges unter Art. 83 Abs. 2-4 AIG und damit verknüpft die allfällige Anordnung einer vorläufigen Aufnahme waren demgegenüber in den vorinstanzlichen Verfahren nicht zu prüfen. Sie können folglich nicht zum Gegenstand der Beschwerdeverfahren gemacht werden, weshalb auf die entsprechenden Anträge der Beschwerdeführenden nicht einzutreten ist.
E. 2.4 Die Beschwerden erweisen sich - wie nachfolgend aufgezeigt wird - als offensichtlich begründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG) zu behandeln sind.
E. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
E. 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).
E. 3.3 Der nach der Dublin-III-VO zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, eine antragstellende Person, welche während der Prüfung ihres Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 Dublin-III-VO wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO) sowie einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO).
E. 3.4 Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO; vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). Demgegenüber findet im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt.
E. 3.5 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahme-bedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäss diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
E. 3.6 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht ist zwingend auszuüben, wenn die Überstellung der betroffenen Person in den an sich zuständigen Mitgliedstaat zu einer Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz führen würde (BVGE 2015/9 E. 8.2.1).
E. 4.1 Ein Aufnahmegesuch gestützt auf Art. 21 Dublin-III-VO ist so bald wie möglich, auf jeden Fall aber innerhalb von drei Monaten nach der Asylantragstellung im Sinne von Art. 20 Abs. 2 Dublin-III-VO zu stellen (Art. 21 Abs. 1 Unterabs. 1 Dublin-III-VO). Wird das Gesuch um Aufnahme eines Antragstellers nicht innerhalb der in Unterabsatz 1 niedergelegten Frist unterbreitet, so ist der Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für die Prüfung des Antrags zuständig (Art. 21 Abs. 1 Unterabs. 3 Variante 1 Dublin-III-VO).
E. 4.2 Ein Wiederaufnahmegesuch gestützt auf Art. 23 Dublin-III-VO ist ebenfalls so bald wie möglich, auf jeden Fall aber innerhalb von zwei Monaten nach der Eurodac-Treffermeldung im Sinne von Art. 9 Abs. 5 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. uni 2013 (Eurodac-Verordnung) zu stellen (Art. 23 Abs. 2 Unterabs. 1 Dublin-III-VO). Erfolgt das Wiederaufnahmegesuch nicht innerhalb der in Abs. 2 festgesetzten Frist, so ist der Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, in dem der neue Asylantrag gestellt wurde (Art. 23 Abs. 3 Dublin-III-VO).
E. 4.3 In diesem Zusammenhang ist auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zu verweisen, wonach Aufnahme- und Wiederaufnahmeverfahren nach der Dublin-III-VO unter Beachtung einer Reihe zwingender Fristen durchgeführt werden müssen. Hierzu zählen die Anfragefristen von Art. 21 Abs. 1 Unterabs. 1 und 2 Dublin-III-VO sowie Art. 23 Abs. 2 Dublin-III-VO. Der Unionsgesetzgeber hat für den Fall der Nichteinhaltung dieser Fristen in Art. 21 Abs. 1 Unterabs. 3 Dublin-III-VO beziehungsweise Art. 23 Abs. 3 Dublin-III-VO die Rechtsfolge des Übergangs der Zuständigkeit vorgesehen. Dies steht in Einklang mit dem im fünften Erwägungsgrund der Dublin-III-VO erwähnten Ziel einer zügigen Bearbeitung der Asylanträge. Eine Überstellungsentscheidung kann daher nicht wirksam ergehen, wenn die festgelegten Fristen nicht eingehalten wurden (vgl. Urteil des EuGH vom 26. Juli 2017 C-670/16 Mengesteab, veröffentlicht in der digitalen Sammlung [Allgemeine Sammlung] unter <http:curia.europa.eu>, Rn. 49-54; BVGE 2018 VI/2 E. 7, 2017 VI/9 E. 5.2.3, je mit Hinweis auf Urteil Mengesteab).
E. 4.4 Für ein Aufnahme- oder ein Wiederaufnahmegesuch ist ein Standardformblatt zu verwenden, das Beweismittel oder Indizien im Sinne der beiden Verzeichnisse nach Art. 22 Abs. 3 Dublin-III-VO und/oder sachdienliche Angaben aus der Erklärung der betroffenen Person enthalten muss, anhand derer die Behörden des ersuchten Mitgliedstaats prüfen können, ob ihr Staat auf Grundlage der in der Dublin-III-VO festgelegten Kriterien zuständig ist (Art. 21 Abs. 3 Dublin-III-VO bzw. Art. 23 Abs. 4 Dublin-III-VO).
E. 5.1 Die Beschwerdeführerin 2 stellte ihren Asylantrag in der Schweiz am 20. März 2025 (SEM-act. 2/2). Demzufolge wäre ein den Anforderungen von Art. 21 Abs. 3 Dublin-III-VO genügendes Aufnahmegesuch betreffend die Beschwerdeführenden 2-4 unter Einhaltung der in Art. 21 Abs. 1 Unterabs. 1 Dublin-III-VO festgelegten dreimonatigen Frist spätestens bis am 20. Juni 2025 an die deutschen Behörden zu richten gewesen. Das Aufnahmegesuch der Vorinstanz betreffend die Beschwerdeführenden 2-4 datiert vom 22. April 2025. Darin teilte die Vorinstanz den deutschen Behörden mit, dass der Beschwerdeführer 1 der Ehemann («husband») der Beschwerdeführerin 2 sei (SEM-act. 44/7).
E. 5.2 Die Eurodac-Treffermeldung betreffend den Beschwerdeführer 1 lag der Vorinstanz am 24. März 2025 vor (SEM-act. 14/1). Demzufolge wäre ein den Anforderungen von Art. 23 Abs. 4 Dublin-III-VO genügendes Wiederaufnahmegesuch in Berücksichtigung der in Art. 23 Abs. 2 Unterabs. 1 Dublin-III-VO festgelegten zweimonatigen Frist spätestens bis am 24. Mai 2025 an die deutschen Behörden zu richten gewesen. Das Wiederaufnahmegesuch der Vorinstanz betreffend den Beschwerdeführer 1 datiert gleichfalls vom 22. April 2025. Darin bezeichnete die Vorinstanz die Beschwerdeführerin 2 entsprechend als Ehefrau («wife») des Beschwerdeführers 1. Darüber hinaus gab die Vorinstanz in diesem Wiederaufnahmegesuch zu der Standardfrage 13, ob der Antragsteller angab, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten verlassen zu haben («Does the applicant state that he left the territory of the Member States?») die Antwort «Ja» an und nannte als Ausreisedatum den 9. September 2024 und als Rückkehrdatum November 2024. Die Vorinstanz führte dazu weiter aus, der Beschwerdeführer 1 habe angegeben, Europa am 9. September 2024 verlassen und in den Libanon gereist zu sein, wo er sich bis zum 28. September 2024 aufgehalten habe. Dann sei er eine Woche in Syrien gewesen und habe sich anschliessend eineinhalb bis zwei Monate in der Türkei aufgehalten, bevor er nach Italien gereist sei. Der Beschwerdeführer 1 habe sich daher eigenen Angaben zufolge nicht länger als drei Monate (zweieinhalb bis maximal drei Monate) ausserhalb Europas aufgehalten (SEM-act. 46/5).
E. 5.3.1 Die Angaben der Vorinstanz gegenüber den deutschen Behörden im Aufnahmegesuch für die Beschwerdeführenden 2-4 und im Wiederaufnahmegesuch für den Beschwerdeführer 1 waren - wie das Bundesverwaltungsgericht bereits im Urteil F-3482/2025, F-3485/2025 vom 5. Juni 2025 festgehalten hat - unzutreffend. Denn der Beschwerdeführer 1 gab bei seinem persönlichen Dublin-Gespräch am 10. April 2025 an, mit der Beschwerdeführerin 2 zwar muslimisch, aber nicht standesamtlich verheiratet zu sein. Darüber hinaus hat er bei seinem persönlichen Dublin-Gespräch am 10. April 2025 zwar kein Datum zu seiner Einreise nach Italien angegeben (SEM-act. 42/3). Bei seiner Personalienaufnahme am 26. März 2025 gab er diesbezüglich jedoch an, im Dezember 2024 nach Italien eingereist zu sein (SEM-act. 31/11) (vgl. Urteil des BVGer F-3482/2025, F-3485/2025 vom 5. Juni 2025 E. 6.3). Dadurch hat die Vorinstanz sowohl im Aufnahme- als auch im Wiederaufnahmegesuch ihre Informationspflichten verletzt und es dem ersuchten Staat verunmöglicht zu prüfen, ob er gemäss der Dublin-III-VO zuständig ist.
E. 5.3.2 Die als «zusätzliche Information» bezeichnete Mitteilung vom 12. Juni 2025 zum Wiederaufnahmegesuch betreffend den Beschwerdeführer 1 (SEM-act. 75/2) sowie die ebenfalls als «zusätzliche Information» bezeichnete Mitteilung vom 3. September 2025 zum Aufnahmegesuch betreffend die Beschwerdeführenden 2-4 sowie zum Wiederaufnahmegesuch betreffend den Beschwerdeführer 1 (SEM-act. 84/2), mit denen sich die Vorinstanz zur Bestätigung der Aufnahme und Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden an die deutschen Behörden wandte, ändern daran nichts. Denn diese hätten - unabhängig davon, ob sie geeignet gewesen wären, die Informationspflichtverletzung zu heilen - für den Beschwerdeführer 1 bis spätestens zum 24. Mai 2025 und für die Beschwerdeführenden 2-4 bis spätestens zum 20. Juni 2025 erfolgen müssen.
E. 5.3.3 Vor diesem Hintergrund wurden die in Art. 21 Abs. 1 Unterabs. 1 Dublin-III-VO und Art. 23 Abs. 2 Unterabs. 1 Dublin-III-VO festgesetzten Fristen, welche im Sinne der erwähnten Rechtsprechung des EuGH als zwingend zu erachten sind, verpasst.
E. 5.4 Nach dem Gesagten ist die Vorinstanz gestützt auf Art. 23 Abs. 3 Dublin-III-VO für die Prüfung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers 1 und gestützt auf Art. 21 Abs. 1 Unterabs. 3 Dublin-III-VO für die Prüfung der Asylgesuche der Beschwerdeführenden 2-4 zuständig. An dieser Schlussfolgerung vermag der Umstand, dass Deutschland bereit ist, die Beschwerdeführenden (wieder-) aufzunehmen, nichts zu ändern, zumal der EuGH im Mengesteab-Entscheid die Unbeachtlichkeit einer allfälligen Zustimmung des ersuchten Mitgliedstaats ausdrücklich unterstrichen hat (vgl. BVGE 2017 VI/9 E. 5.3.2, mit Hinweis auf Urteil Mengesteab). Ebenso wenig ändert daran etwas, dass die Frist für ein korrektes Wiederaufnahmegesuch betreffend den Beschwerdeführer 1 (vgl. vorne E. 5.2) im Zeitpunkt des bundesverwaltungsgerichtlichen Kassationsurteils F-3482/2025, F-3485/2025 vom 5. Juni 2025 bereits abgelaufen war.
E. 6 Die Beschwerden sind infolgedessen gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist. Die angefochtenen Verfügungen sind aufzuheben. Die Vorinstanz ist anzuweisen, auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden einzutreten und ihre Asyl- und Wegweisungsverfahren in der Schweiz durchzuführen.
E. 7 Die am 21. November 2025 angeordneten Vollzugsstopps werden mit diesem Urteil gegenstandslos.
E. 8 Bei diesem Ausgang der Verfahren sind den Beschwerdeführenden keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs.°1 VwVG). Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und -verbeiständung werden damit gegenstandslos. Eine Parteientschädigung ist den nicht vertretenen Beschwerdeführenden trotz ihres Obsiegens nicht zuzusprechen, da ihnen keine verhältnismässig hohen und somit zu ersetzenden Parteikosten entstanden sind (Art. 64 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-8956/2025, F-8962/2025 Urteil vom 19. Dezember 2025 Besetzung Einzelrichter Sebastian Kempe, mit Zustimmung von Richter Yannick Antoniazza-Hafner; Gerichtsschreiber Gero Vaagt. Parteien
1. A._______, geb. (...), Libanon,
2. B._______, geb. (...), Kosovo,
3. C._______, geb. (...), Kosovo,
4. D._______, geb. (...), Libanon, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 12. November 2025 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer 1 ersuchte mit seiner Lebensgefährtin, der Beschwerdeführerin 2, und deren minderjähriger Tochter, der Beschwerdeführerin 3, sowie ihrem gemeinsamen minderjährigen Sohn, dem Beschwerdeführer 4, am 20. März 2025 in der Schweiz um Asyl (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 1/2-4/2). B. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer 1 bereits am 19. August 2016 in Deutschland ein Asylgesuch gestellt hatte (SEM-act. 14/1). Die Beschwerdeführerin 2 verfügte eigenen Angaben zufolge bis in das Jahr 2022 über eine deutsche Aufenthaltsbewilligung und anschliessend über sogenannte Fiktionsbescheinigungen, wobei ihre letzte Fiktionsbescheinigung wenige Wochen vor ihrer Einreise in die Schweiz am 20. März 2025 abgelaufen sein soll (SEM-act. 43/2). Ausweislich ihrer Reisepässe ist die Beschwerdeführerin 2 in Bologna, Italien, und die Beschwerdeführerin 3 in Duisburg, Deutschland, geboren (SEM-act. 36/3). C. Am 10. April 2025 gewährte die Vorinstanz den Beschwerdeführenden 1 und 2 im Rahmen der persönlichen Dublin-Gespräche gemäss Art. 5 Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Deutschlands für die Durchführung der Asyl- und Wegweisungsverfahren, zu den beabsichtigten Nichteintretensentscheiden, zur Wegweisung in diesen Dublin-Mitgliedstaat sowie zu ihrem jeweiligen Gesundheitszustand und dem der minderjährigen Beschwerdeführenden 3 und 4 (SEM-act. 42/3 und 43/2). D. Am 24. April 2025 hiessen die deutschen Behörden das Wiederaufnahmeersuchen der Vorinstanz betreffend den Beschwerdeführer 1 vom 22. April 2025 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO gut (SEM-act. 46/5 und 50/2). Dem Aufnahmeersuchen der Vorinstanz betreffend die Beschwerdeführenden 2-4 vom 22. April 2025 stimmten die deutschen Behörden gleichfalls am 24. April 2025 gestützt auf Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO zu (SEM-act. 44/7 und 51/3). E. Mit zwei separaten Verfügungen vom 6. Mai 2025 trat die Vorinstanz auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b Asylgesetz (Asyl, SR 142.31) nicht ein, ordnete ihre Wegweisung nach Deutschland an und forderte sie auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen (SEM-act. 59/15, 60/15 und 61/1). F. Die hiergegen erhobenen Beschwerden hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil F-3482/2025, F-3485/2025 vom 5. Juni 2025 gut, hob die angefochtenen Verfügungen vom 6. Mai 2025 auf und wies die Sache zur richtigen, vollständigen Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück. In den Urteilserwägungen hielt das Bundesverwaltungsgericht ferner fest, dass die Angaben der Vorinstanz gegenüber den deutschen Behörden im Wiederaufnahmegesuch betreffend den Beschwerdeführer 1 hinsichtlich seines Zivilstandes und des Zeitraums des Verlassens des Hoheitsgebietes der Dublin-Mitgliedstaaten sowie im Aufnahmegesuch betreffend die Beschwerdeführenden 2-4 hinsichtlich des Zivilstandes der Beschwerdeführerin 2 unzutreffend waren. G. Am 12. Juni 2025 informierte die Vorinstanz die deutschen Behörden zum Wiederaufnahmegesuch vom 22. April 2025 darüber, dass der Beschwerdeführer 1 zwar bei seinem Dublin-Gespräch am 10. April 2025 kein Datum zu seiner Einreise nach Italien genannt, bei seiner Personalienaufnahme am 26. März 2025 diesbezüglich jedoch angegeben habe, im Dezember 2024 nach Italien eingereist zu sein. Darüber hinaus teilten sie mit, dass der Beschwerdeführer 1 und die Beschwerdeführerin 2 angegeben hätten, lediglich religiös verheiratet zu sein. Eine Ehe sei daher auch nicht standesamtlich registriert. Sollte sie bis zum 19. Juni 2025 ohne Nachricht von den deutschen Behörden bleiben, betrachte sie die Zustimmung in beiden Fällen als bestätigt (SEM-act. 75/2). Eine Reaktion der deutschen Behörden blieb aus. H. Mit Schreiben vom 28. Juli 2025 räumte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer 1 das rechtliche Gehör zum behaupteten Verlassen des Hoheitsgebietes der Dublin-Mitgliedstaaten ein (SEM-act. 80/3). Er nahm hierzu mit Schreiben vom 6. August 2025 Stellung (SEM-act. 83/3). I. Am 3. September 2025 leitete die Vorinstanz die Stellungnahme des Beschwerdeführers 1 vom 6. August 2025 an die deutschen Behörden weiter und hielt ihnen gegenüber zum Wiederaufnahmegesuch betreffend den Beschwerdeführer 1 und dem Aufnahmegesuch betreffend die Beschwerdeführenden 2-4 fest, dass mit Ausnahme der Angaben des Beschwerdeführers 1 sonst keine konkreten Beweismittel oder Indizien vorlägen, die gemäss Art. 22 Abs. 2-5 Dublin-III-VO geeignet seien, die angegebene Ausreise aus dem Dublin-Raum nachzuweisen. Zudem fehlten jegliche Beweise für die behauptete Ehegemeinschaft mit der Beschwerdeführerin 2. Sollte sie bis zum 17. September 2025 keine Antwort der deutschen Behörden erhalten, ginge sie davon aus, dass diese von der weiteren Zuständigkeit Deutschlands ausgingen (SEM-act. 84/2). J. Nachdem die deutschen Behörden nicht reagiert hatten, trat die Vorinstanz mit zwei separaten Verfügungen vom 12. November 2025 - jeweils eröffnet am 17. November 2025 - erneut auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) nicht ein, ordnete ihre Wegweisung nach Deutschland an und forderte sie auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig wies sie auf die einer allfälligen Beschwerde fehlende aufschiebende Wirkung hin und beauftragte den Kanton E._______ mit dem Vollzug der Wegweisungen (SEM-act. 91/17 und 92/15). K. Mit Beschwerden vom 19. November 2025 gelangten der Beschwerdeführer 1 (erfasst unter der Geschäftsnummer F-8956/2025) und die Beschwerdeführenden 2-4 (erfasst unter der Geschäftsnummer F-8962/2025) gegen die Verfügungen vom 12. November 2025 an das Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragten, die angefochtenen Verfügungen seien aufzuheben; ihre Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und ihnen sei Asyl zu gewähren. Darüber hinaus sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisungen unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei, und ihre vorläufige Aufnahme sei anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um eventuelle Wiederherstellung (gemeint: Gewährung) der aufschiebenden Wirkung. Zudem sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten und ein amtlicher Rechtsbeistand sei einzusetzen (Akten des Bundesverwaltungsgerichts F-8956/2025 [BVGer-1-act.] 1 und F-8962/2025 [BVGer-2-act.] 1). L. Am 21. November 2025 ordnete der Instruktionsrichter in beiden Verfahren jeweils einen superprovisorischen Vollzugsstopp gestützt auf Art. 56 VwVG an (BVGer-1-act. 2 und BVGer-2-act. 2). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Grundsätzlich bildet jeder vorinstanzliche Entscheid ein selbstständiges Anfechtungsobjekt. Ein gemeinsames Beschwerdeverfahren mit einem einzigen Urteil ist indes zulässig, wenn die einzelnen Sachverhalte in einem engen inhaltlichen Zusammenhang stehen und sich ähnliche Rechtsfragen stellen (vgl. Urteil des BVGer F-5976/2023, F-5979/2023 vom 8. November 2023 E. 1.1; Moser/Beusch/Kneubühler/Kayser, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 3.17). 1.2 Den beiden angefochtenen Verfügungen liegen vorliegend im Wesentlichen gleichgelagerte Sachverhalte zugrunde und es stellen sich die gleichen Rechtsfragen. Zudem besteht zwischen den Beschwerdeführenden eine enge persönliche Beziehung. Die in engem sachlichen und persönlichen Zusammenhang stehenden Beschwerdeverfahren sind daher zu vereinigen und es ist in einem Urteil über sie zu entscheiden. 2. 2.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 6 AsylG). 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerden - unter Vorbehalt nachfolgender Erwägung - einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Das Gericht entscheidet über diese endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 2.3 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), beschränkt sich der Streitgegenstand grundsätzlich auf die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist und die betroffenen Personen infolgedessen aus der Schweiz weggewiesen hat (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2; je m.w.H.). Die Fragen der Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung sowie die allfällige Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und/oder Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges unter Art. 83 Abs. 2-4 AIG und damit verknüpft die allfällige Anordnung einer vorläufigen Aufnahme waren demgegenüber in den vorinstanzlichen Verfahren nicht zu prüfen. Sie können folglich nicht zum Gegenstand der Beschwerdeverfahren gemacht werden, weshalb auf die entsprechenden Anträge der Beschwerdeführenden nicht einzutreten ist. 2.4 Die Beschwerden erweisen sich - wie nachfolgend aufgezeigt wird - als offensichtlich begründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG) zu behandeln sind. 3. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). 3.3 Der nach der Dublin-III-VO zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, eine antragstellende Person, welche während der Prüfung ihres Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 Dublin-III-VO wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO) sowie einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO). 3.4 Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO; vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). Demgegenüber findet im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt. 3.5 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahme-bedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäss diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 3.6 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht ist zwingend auszuüben, wenn die Überstellung der betroffenen Person in den an sich zuständigen Mitgliedstaat zu einer Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz führen würde (BVGE 2015/9 E. 8.2.1). 4. 4.1 Ein Aufnahmegesuch gestützt auf Art. 21 Dublin-III-VO ist so bald wie möglich, auf jeden Fall aber innerhalb von drei Monaten nach der Asylantragstellung im Sinne von Art. 20 Abs. 2 Dublin-III-VO zu stellen (Art. 21 Abs. 1 Unterabs. 1 Dublin-III-VO). Wird das Gesuch um Aufnahme eines Antragstellers nicht innerhalb der in Unterabsatz 1 niedergelegten Frist unterbreitet, so ist der Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für die Prüfung des Antrags zuständig (Art. 21 Abs. 1 Unterabs. 3 Variante 1 Dublin-III-VO). 4.2 Ein Wiederaufnahmegesuch gestützt auf Art. 23 Dublin-III-VO ist ebenfalls so bald wie möglich, auf jeden Fall aber innerhalb von zwei Monaten nach der Eurodac-Treffermeldung im Sinne von Art. 9 Abs. 5 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. uni 2013 (Eurodac-Verordnung) zu stellen (Art. 23 Abs. 2 Unterabs. 1 Dublin-III-VO). Erfolgt das Wiederaufnahmegesuch nicht innerhalb der in Abs. 2 festgesetzten Frist, so ist der Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, in dem der neue Asylantrag gestellt wurde (Art. 23 Abs. 3 Dublin-III-VO). 4.3 In diesem Zusammenhang ist auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zu verweisen, wonach Aufnahme- und Wiederaufnahmeverfahren nach der Dublin-III-VO unter Beachtung einer Reihe zwingender Fristen durchgeführt werden müssen. Hierzu zählen die Anfragefristen von Art. 21 Abs. 1 Unterabs. 1 und 2 Dublin-III-VO sowie Art. 23 Abs. 2 Dublin-III-VO. Der Unionsgesetzgeber hat für den Fall der Nichteinhaltung dieser Fristen in Art. 21 Abs. 1 Unterabs. 3 Dublin-III-VO beziehungsweise Art. 23 Abs. 3 Dublin-III-VO die Rechtsfolge des Übergangs der Zuständigkeit vorgesehen. Dies steht in Einklang mit dem im fünften Erwägungsgrund der Dublin-III-VO erwähnten Ziel einer zügigen Bearbeitung der Asylanträge. Eine Überstellungsentscheidung kann daher nicht wirksam ergehen, wenn die festgelegten Fristen nicht eingehalten wurden (vgl. Urteil des EuGH vom 26. Juli 2017 C-670/16 Mengesteab, veröffentlicht in der digitalen Sammlung [Allgemeine Sammlung] unter , Rn. 49-54; BVGE 2018 VI/2 E. 7, 2017 VI/9 E. 5.2.3, je mit Hinweis auf Urteil Mengesteab). 4.4 Für ein Aufnahme- oder ein Wiederaufnahmegesuch ist ein Standardformblatt zu verwenden, das Beweismittel oder Indizien im Sinne der beiden Verzeichnisse nach Art. 22 Abs. 3 Dublin-III-VO und/oder sachdienliche Angaben aus der Erklärung der betroffenen Person enthalten muss, anhand derer die Behörden des ersuchten Mitgliedstaats prüfen können, ob ihr Staat auf Grundlage der in der Dublin-III-VO festgelegten Kriterien zuständig ist (Art. 21 Abs. 3 Dublin-III-VO bzw. Art. 23 Abs. 4 Dublin-III-VO). 5. 5.1 Die Beschwerdeführerin 2 stellte ihren Asylantrag in der Schweiz am 20. März 2025 (SEM-act. 2/2). Demzufolge wäre ein den Anforderungen von Art. 21 Abs. 3 Dublin-III-VO genügendes Aufnahmegesuch betreffend die Beschwerdeführenden 2-4 unter Einhaltung der in Art. 21 Abs. 1 Unterabs. 1 Dublin-III-VO festgelegten dreimonatigen Frist spätestens bis am 20. Juni 2025 an die deutschen Behörden zu richten gewesen. Das Aufnahmegesuch der Vorinstanz betreffend die Beschwerdeführenden 2-4 datiert vom 22. April 2025. Darin teilte die Vorinstanz den deutschen Behörden mit, dass der Beschwerdeführer 1 der Ehemann («husband») der Beschwerdeführerin 2 sei (SEM-act. 44/7). 5.2 Die Eurodac-Treffermeldung betreffend den Beschwerdeführer 1 lag der Vorinstanz am 24. März 2025 vor (SEM-act. 14/1). Demzufolge wäre ein den Anforderungen von Art. 23 Abs. 4 Dublin-III-VO genügendes Wiederaufnahmegesuch in Berücksichtigung der in Art. 23 Abs. 2 Unterabs. 1 Dublin-III-VO festgelegten zweimonatigen Frist spätestens bis am 24. Mai 2025 an die deutschen Behörden zu richten gewesen. Das Wiederaufnahmegesuch der Vorinstanz betreffend den Beschwerdeführer 1 datiert gleichfalls vom 22. April 2025. Darin bezeichnete die Vorinstanz die Beschwerdeführerin 2 entsprechend als Ehefrau («wife») des Beschwerdeführers 1. Darüber hinaus gab die Vorinstanz in diesem Wiederaufnahmegesuch zu der Standardfrage 13, ob der Antragsteller angab, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten verlassen zu haben («Does the applicant state that he left the territory of the Member States?») die Antwort «Ja» an und nannte als Ausreisedatum den 9. September 2024 und als Rückkehrdatum November 2024. Die Vorinstanz führte dazu weiter aus, der Beschwerdeführer 1 habe angegeben, Europa am 9. September 2024 verlassen und in den Libanon gereist zu sein, wo er sich bis zum 28. September 2024 aufgehalten habe. Dann sei er eine Woche in Syrien gewesen und habe sich anschliessend eineinhalb bis zwei Monate in der Türkei aufgehalten, bevor er nach Italien gereist sei. Der Beschwerdeführer 1 habe sich daher eigenen Angaben zufolge nicht länger als drei Monate (zweieinhalb bis maximal drei Monate) ausserhalb Europas aufgehalten (SEM-act. 46/5). 5.3 5.3.1 Die Angaben der Vorinstanz gegenüber den deutschen Behörden im Aufnahmegesuch für die Beschwerdeführenden 2-4 und im Wiederaufnahmegesuch für den Beschwerdeführer 1 waren - wie das Bundesverwaltungsgericht bereits im Urteil F-3482/2025, F-3485/2025 vom 5. Juni 2025 festgehalten hat - unzutreffend. Denn der Beschwerdeführer 1 gab bei seinem persönlichen Dublin-Gespräch am 10. April 2025 an, mit der Beschwerdeführerin 2 zwar muslimisch, aber nicht standesamtlich verheiratet zu sein. Darüber hinaus hat er bei seinem persönlichen Dublin-Gespräch am 10. April 2025 zwar kein Datum zu seiner Einreise nach Italien angegeben (SEM-act. 42/3). Bei seiner Personalienaufnahme am 26. März 2025 gab er diesbezüglich jedoch an, im Dezember 2024 nach Italien eingereist zu sein (SEM-act. 31/11) (vgl. Urteil des BVGer F-3482/2025, F-3485/2025 vom 5. Juni 2025 E. 6.3). Dadurch hat die Vorinstanz sowohl im Aufnahme- als auch im Wiederaufnahmegesuch ihre Informationspflichten verletzt und es dem ersuchten Staat verunmöglicht zu prüfen, ob er gemäss der Dublin-III-VO zuständig ist. 5.3.2 Die als «zusätzliche Information» bezeichnete Mitteilung vom 12. Juni 2025 zum Wiederaufnahmegesuch betreffend den Beschwerdeführer 1 (SEM-act. 75/2) sowie die ebenfalls als «zusätzliche Information» bezeichnete Mitteilung vom 3. September 2025 zum Aufnahmegesuch betreffend die Beschwerdeführenden 2-4 sowie zum Wiederaufnahmegesuch betreffend den Beschwerdeführer 1 (SEM-act. 84/2), mit denen sich die Vorinstanz zur Bestätigung der Aufnahme und Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden an die deutschen Behörden wandte, ändern daran nichts. Denn diese hätten - unabhängig davon, ob sie geeignet gewesen wären, die Informationspflichtverletzung zu heilen - für den Beschwerdeführer 1 bis spätestens zum 24. Mai 2025 und für die Beschwerdeführenden 2-4 bis spätestens zum 20. Juni 2025 erfolgen müssen. 5.3.3 Vor diesem Hintergrund wurden die in Art. 21 Abs. 1 Unterabs. 1 Dublin-III-VO und Art. 23 Abs. 2 Unterabs. 1 Dublin-III-VO festgesetzten Fristen, welche im Sinne der erwähnten Rechtsprechung des EuGH als zwingend zu erachten sind, verpasst. 5.4 Nach dem Gesagten ist die Vorinstanz gestützt auf Art. 23 Abs. 3 Dublin-III-VO für die Prüfung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers 1 und gestützt auf Art. 21 Abs. 1 Unterabs. 3 Dublin-III-VO für die Prüfung der Asylgesuche der Beschwerdeführenden 2-4 zuständig. An dieser Schlussfolgerung vermag der Umstand, dass Deutschland bereit ist, die Beschwerdeführenden (wieder-) aufzunehmen, nichts zu ändern, zumal der EuGH im Mengesteab-Entscheid die Unbeachtlichkeit einer allfälligen Zustimmung des ersuchten Mitgliedstaats ausdrücklich unterstrichen hat (vgl. BVGE 2017 VI/9 E. 5.3.2, mit Hinweis auf Urteil Mengesteab). Ebenso wenig ändert daran etwas, dass die Frist für ein korrektes Wiederaufnahmegesuch betreffend den Beschwerdeführer 1 (vgl. vorne E. 5.2) im Zeitpunkt des bundesverwaltungsgerichtlichen Kassationsurteils F-3482/2025, F-3485/2025 vom 5. Juni 2025 bereits abgelaufen war.
6. Die Beschwerden sind infolgedessen gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist. Die angefochtenen Verfügungen sind aufzuheben. Die Vorinstanz ist anzuweisen, auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden einzutreten und ihre Asyl- und Wegweisungsverfahren in der Schweiz durchzuführen.
7. Die am 21. November 2025 angeordneten Vollzugsstopps werden mit diesem Urteil gegenstandslos.
8. Bei diesem Ausgang der Verfahren sind den Beschwerdeführenden keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs.°1 VwVG). Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und -verbeiständung werden damit gegenstandslos. Eine Parteientschädigung ist den nicht vertretenen Beschwerdeführenden trotz ihres Obsiegens nicht zuzusprechen, da ihnen keine verhältnismässig hohen und somit zu ersetzenden Parteikosten entstanden sind (Art. 64 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerdeverfahren F-8956/2025 und F-8962/2025 werden vereinigt.
2. Die Beschwerden werden gutgeheissen, soweit auf sie eingetreten wird.
3. Die angefochtenen Verfügungen vom 12. November 2025 werden aufgehoben.
4. Die Vorinstanz wird angewiesen, auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden einzutreten und ihre Asyl- und Wegweisungsverfahren in der Schweiz durchzuführen.
5. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
6. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
7. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Sebastian Kempe Gero Vaagt