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F-6917/2025

F-6917/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-09-23 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1.1 Grundsätzlich bildet jeder vorinstanzliche Entscheid ein selbstständiges Anfechtungsobjekt. Ein gemeinsames Beschwerdeverfahren mit einem einzigen Urteil ist indes zulässig, wenn die einzelnen Sachverhalte in einem engen inhaltlichen Zusammenhang stehen und sich gleichlautende oder ähnliche Rechtsfragen stellen (vgl. Urteil des BVGer F-5976/2023, F-5979/2023 vom 8. November 2023 E. 1.1; Moser/Beusch/Kneubühler/Kayser, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 3.17).

E. 1.2 Aufgrund des engen persönlichen und sachlichen Zusammenhangs sowie aus prozessökonomischen Gründen sind die Verfahren F-6917/2025 und F-6921/2025 antragsgemäss zu vereinigen.

E. 2.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 6 AsylG [SR 142.31]).

E. 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Behandlung der Beschwerde zuständig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2.3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet.

E. 3 Mit asylrechtlicher Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 4 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG wird in der Regel auf Asylgesuche nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist. Angesichts des Eurodac-Treffers und nachdem die kroatischen Behörden dem Wiederaufnahmegesuch der Vorinstanz gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO zugestimmt haben, ist die Zuständigkeit Kroatiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens der Beschwerdeführenden grundsätzlich gegeben.

E. 5 Was die Beschwerdeführenden auf Rechtsmittelebene betreffend Polizeigewalt, die unzureichende Unterbringungssituation, den fehlenden Zugang zu effektiven Rechtsmitteln und den eingeschränkten Zugang zur Gesundheitsversorgung vorbringen, vermag nichts dran zu ändern, dass das Asylverfahren in Kroatien nach konstanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keine systemischen Schwachstellen gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO aufweist (vgl. Urteil E-1488/2020 vom 22. März 2023 [als Referenzurteil publiziert] E. 9.5; jüngst Urteil des BVGer F-5801/2025 vom 4. September 2025 E. 6.2). Betreffend die geltend gemachte Angst vor einer Rückschiebung durch die kroatischen Behörden in die Türkei erübrigen sich bei dieser Ausgangslage Weiterungen zur Einhaltung des Non-Refoulement-Gebots durch die kroatischen Behörden (einlässlich dazu Urteil des EuGH vom 30. November 2023, verbundene Rechtssachen C-228/21, C-254/21, C-297/21, C-315/21 und C-328/21, §§ 129-142 und Ziff. 2 des Dispositivs).

E. 6 Nachfolgend verbleibt einzig zu prüfen, ob die Vorinstanz das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO beziehungsweise Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) zu Recht nicht ausgeübt hat.

E. 6.1 Die Beschwerdeführenden machen geltend, dass die Beschwerdeführerin 1 querschnittgelähmt, 90.4 Prozent invalid und rund um die Uhr auf die Pflege (Waschen, Baden, regelmässige Mobilisierungsübungen) durch den Beschwerdeführer 2 angewiesen sei. Es bestehe ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO zwischen den Beschwerdeführenden. Zudem leide sie an Gallensteinen, Zahnschmerzen und an einer offenen Wunde am Bein.

E. 6.2 Es ist aktenkundig, dass die Beschwerdeführerin 1 querschnittgelähmt und zu 90.4 Prozent invalid ist. Gemäss dem ärztlichen Kurzbericht (...) vom 15. August 2025 sind die Beine der Beschwerdeführerin 1 so stark behindert, dass sie nicht aufstehen kann, die Arme sind teilweise behindert, sodass sie Mühe beim Schreiben hat und nur mit Spezialbesteck essen kann. Sie habe Mühe beim Sitzen und beim Liegen und leide zudem an Urin- und Stuhlinkontinenz, weshalb sie auf etwa zehn Unterlagen pro Tag angewiesen sei. Zudem leide sie an einem Abszess im Gesässbereich. Dem ambulanten Bericht (...) vom 22. August 2025 ist weiter zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin 1 wegen einer «Rückenmarksverletzung vor vielen Jahren» infolge eines Messerstichs schon «seit Langem rollstuhlmobil» ist und am 22. August 2025 unter einem infizierten Sinus pilonidalis (Steissbeinfistel) gelitten hat. Da sie jegliche chirurgische Behandlung abgelehnt habe, sei eine Antibiotikatherapie durchgeführt worden. Gemäss ambulantem Bericht (...) vom 29. August 2025 befand sich die Beschwerdeführerin anlässlich des gleichentags stattgefundenen Termins zur Wundkontrolle «in gutem Allgemeinzustand mit regelrechter Wundheilung».

E. 6.3 Die Beschwerdeführerin 1 ist seit dem Jahr 1995 querschnittsgelähmt und - nota bene seit dreissig Jahren - auf einen Rollstuhl angewiesen. Sie hat ihr Leben mit diesen Leiden während Langem in der Türkei bestritten. Den medizinischen Akten sind keine Hinweise darauf zu entnehmen, wonach sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin 1 in den letzten Wochen oder Monaten ungewöhnlich verschlechtert hätte. Die Steissbeinfistel konnte in der Schweiz behandelt werden und den aktuellsten medizinischen Berichten zufolge befindet sich die Betroffene in einem guten gesundheitlichen Allgemeinzustand. Zu den geltend gemachten Gallensteinen oder Zahnschmerzen ist den Akten nichts Weiteres zu entnehmen. Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung der gemeinsamen Überstellung der Beschwerdeführenden (vgl. E. 6.4 hiernach) sind die von der Beschwerdeführerin 1 geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht als derart gravierend zu beurteilen, als dass in Anwendung von Art. 3 EMRK von einer Überstellung nach Kroatien abgesehen werden müsste (vgl. dazu Urteile des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, Nr. 41738/10, §§ 180-193 m.w.H., bestätigt durch Savran gegen Dänemark 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, Nr. 57467/15, §§ 121 ff.). Soweit die Beschwerdeführenden vorbringen, sie hätten in Kroatien keinen Zugang zu medizinischer Versorgung, ist darauf hinzuweisen, dass Kroatien rechtsprechungsgemäss über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt (statt vieler: Urteil des BVGer F-4274/2025 vom 24. Juni 2025 E. 2.2) und überdies verpflichtet ist, den Antragstellenden die erforderliche medizinische Versorgung zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie). Antragstellenden mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Anzumerken bleibt, dass die Vorinstanz dem Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden richtigerweise im Rahmen der Überstellungsmodalitäten Rechnung getragen und die Vollzugsbehörden zum Einholen eines Arztberichts aufgefordert hat.

E. 6.4 Die Beschwerdeführenden werden beide nach Kroatien überstellt, auf dessen Boden sie unstrittig gemeinsam eingereist waren. Die Vorinstanz hat sicherzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden koordiniert wird und deren Überstellung nach Kroatien gemeinsam erfolgt. Entsprechend wird sich der Beschwerdeführer 2 der Pflege der Beschwerdeführerin 1 wie bis anhin auch in Kroatien annehmen können. Somit erübrigen sich Weiterungen zum allfälligen Bestehen eines Abhängigkeitsverhältnisses im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO, da - unabhängig voneinander - Kroatien zur Durchführung ihrer Asylverfahren zuständig ist.

E. 6.5 Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die Dublin-III-VO den Antragstellenden keinerlei Wahlrecht hinsichtlich des Mitgliedstaates gewährt, der ihren Antrag prüfen soll (BVGE 2010/45 E. 8.3 [noch die Dublin-II-VO betreffend]). Es ist festzuhalten, dass die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragten schweizerischen Behörden die kroatischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin 1 zu informieren und ihr allfällig notwendige Medikamente mitzugeben haben (vgl. Art. 31 Dublin-III-VO).

E. 6.6 Angesichts der vorstehenden Ausführungen besteht keine Veranlassung, die Vorinstanz zu verpflichten, bei den kroatischen Behörden Zusicherungen, wonach ab dem Zeitpunkt der Ankunft der Beschwerdeführenden in Kroatien umgehend Obdach, Nahrung und eine adäquate und regelmässige medizinische sowie psychologische Behandlung sichergestellt wird, einzuholen (statt vieler: Urteil des BVGer F-4274/2025 vom 24. Juni 2025 E. 2.3). Der entsprechende Eventualantrag ist abzuweisen.

E. 7 Soweit die Beschwerdeführenden schliesslich geltend machen, die Vorinstanz habe den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig abgeklärt und die drohenden Konsequenzen einer Kettenabschiebung ausser Acht gelassen, ist darauf hinzuweisen, dass sie ordentlich im Rahmen des Dublin-Verfahrens nach Kroatien überstellt werden und die Vorinstanz sich im angefochtenen Entscheid rechtsgenüglich zur Thematik von Push-Backs geäussert hat, was erkennen lässt, dass sie den Sachverhalt sorgfältig abgeklärt und die Vorbringen der Beschwerdeführenden hinreichend in die Entscheidfindung miteinbezogen hat. Vor diesem Hintergrund ist eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 12 i.V.m. Art. 32 Abs. 1 VwVG) zu verneinen. Der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist abzuweisen.

E. 8 Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden (Art. 106 AsylG) und die Beschwerde ist abzuweisen. Mit dem vorliegenden Urteil fällt der jeweils am 11. September 2025 angeordnete Vollzugsstopp dahin. Die Gesuche um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerden sind mit heutigem Entscheid gegenstandslos geworden.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den unterliegenden Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 Satz 1 VwVG), indes ist umständehalber auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten (vgl. Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), womit die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG hinfällig geworden sind.

E. 10 Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; vgl. Urteil des BGer 2C_697/2023 vom 28. Dezember 2023 E. 3). (Dispositiv: nächste Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-6917/2025, F-6921/2025 Urteil vom 23. September 2025 Besetzung Richter Basil Cupa (Vorsitz), Richterin Claudia Cotting-Schalch, Richterin Susanne Genner, Gerichtsschreiber Lukas Schmid. Parteien

1. A._______, geb. (...),

2. B._______, geb. (...), beide Türkei, beide c/o BAZ Embrach, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügungen des SEM vom 2. September 2025. Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin 1 (Mutter) und der Beschwerdeführer 2 (Sohn) ersuchten am 2. August 2025 in der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruckdatenbank (Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer 2 bereits am 28. Juli 2025 in Kroatien um Asyl ersucht hatte. Dagegen war aufgrund der schlechten Qualität der im System hinterlegten Fingerabdrücke der Beschwerdeführerin 1 kein verlässlicher Abgleich mit der Datenbank möglich. B. Die Vorinstanz gewährte den Beschwerdeführenden im Rahmen des Dublin-Gesprächs, wobei die Beschwerdeführerin 1 selbst angab, in Kroatien ihre Fingerabdrücke abgegeben zu haben, am 12. August 2025 das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit der Überstellung nach Kroatien, dessen Zuständigkeit für die Behandlung der Asylgesuche grundsätzlich in Frage komme. C. Die kroatischen Behörden hiessen das Gesuch des SEM vom 13. August 2025 um Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden am 27. August 2025 gut gestützt auf Art. 20 Abs. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). D. Mit Verfügungen vom 2. September 2025 (beide eröffnet am 3. September 2025) trat die Vorinstanz jeweils auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein, wies sie aus der Schweiz weg und forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig beauftragte sie den Kanton Zürich mit dem Vollzug der Wegweisung und hielt fest, allfälligen Beschwerden gegen die Entscheide komme keine aufschiebende Wirkung zu. E. Mit Beschwerden vom 10. September 2025 gelangten die Beschwerdeführerin 1 (erfasst unter der Geschäftsnummer F-6921/2025) und der Beschwerdeführer 2 (erfasst unter der Geschäftsnummer F-6917/2025) gegen die Verfügungen vom 2. September 2025 an das Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragten, die angefochtenen Verfügungen seien aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf die Asylgesuche einzutreten. Eventualiter seien die Verfügungen aufzuheben und zur weiteren Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, von den zuständigen Behörden Zusicherungen einzuholen, dass ab dem Zeitpunkt der Ankunft in Kroatien umgehend Obdach, Nahrung und eine adäquate respektive regelmässige medizinische sowie psychologische Behandlung sichergestellt sei. Die Verfahren seien zu vereinen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten und es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Zudem sei im Sinne vorsorglicher Massnahmen die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von einer Überstellung nach Kroatien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die vorliegende Beschwerde entschieden habe. F. Am 11. September 2025 ordnete der Instruktionsrichter in beiden Verfahren jeweils gestützt auf Art. 56 VwVG einen superprovisorischen Vollzugsstopp an. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Grundsätzlich bildet jeder vorinstanzliche Entscheid ein selbstständiges Anfechtungsobjekt. Ein gemeinsames Beschwerdeverfahren mit einem einzigen Urteil ist indes zulässig, wenn die einzelnen Sachverhalte in einem engen inhaltlichen Zusammenhang stehen und sich gleichlautende oder ähnliche Rechtsfragen stellen (vgl. Urteil des BVGer F-5976/2023, F-5979/2023 vom 8. November 2023 E. 1.1; Moser/Beusch/Kneubühler/Kayser, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 3.17). 1.2 Aufgrund des engen persönlichen und sachlichen Zusammenhangs sowie aus prozessökonomischen Gründen sind die Verfahren F-6917/2025 und F-6921/2025 antragsgemäss zu vereinigen. 2. 2.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 6 AsylG [SR 142.31]). 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Behandlung der Beschwerde zuständig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2.3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet.

3. Mit asylrechtlicher Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 4. Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG wird in der Regel auf Asylgesuche nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist. Angesichts des Eurodac-Treffers und nachdem die kroatischen Behörden dem Wiederaufnahmegesuch der Vorinstanz gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO zugestimmt haben, ist die Zuständigkeit Kroatiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens der Beschwerdeführenden grundsätzlich gegeben.

5. Was die Beschwerdeführenden auf Rechtsmittelebene betreffend Polizeigewalt, die unzureichende Unterbringungssituation, den fehlenden Zugang zu effektiven Rechtsmitteln und den eingeschränkten Zugang zur Gesundheitsversorgung vorbringen, vermag nichts dran zu ändern, dass das Asylverfahren in Kroatien nach konstanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keine systemischen Schwachstellen gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO aufweist (vgl. Urteil E-1488/2020 vom 22. März 2023 [als Referenzurteil publiziert] E. 9.5; jüngst Urteil des BVGer F-5801/2025 vom 4. September 2025 E. 6.2). Betreffend die geltend gemachte Angst vor einer Rückschiebung durch die kroatischen Behörden in die Türkei erübrigen sich bei dieser Ausgangslage Weiterungen zur Einhaltung des Non-Refoulement-Gebots durch die kroatischen Behörden (einlässlich dazu Urteil des EuGH vom 30. November 2023, verbundene Rechtssachen C-228/21, C-254/21, C-297/21, C-315/21 und C-328/21, §§ 129-142 und Ziff. 2 des Dispositivs).

6. Nachfolgend verbleibt einzig zu prüfen, ob die Vorinstanz das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO beziehungsweise Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) zu Recht nicht ausgeübt hat. 6.1 Die Beschwerdeführenden machen geltend, dass die Beschwerdeführerin 1 querschnittgelähmt, 90.4 Prozent invalid und rund um die Uhr auf die Pflege (Waschen, Baden, regelmässige Mobilisierungsübungen) durch den Beschwerdeführer 2 angewiesen sei. Es bestehe ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO zwischen den Beschwerdeführenden. Zudem leide sie an Gallensteinen, Zahnschmerzen und an einer offenen Wunde am Bein. 6.2 Es ist aktenkundig, dass die Beschwerdeführerin 1 querschnittgelähmt und zu 90.4 Prozent invalid ist. Gemäss dem ärztlichen Kurzbericht (...) vom 15. August 2025 sind die Beine der Beschwerdeführerin 1 so stark behindert, dass sie nicht aufstehen kann, die Arme sind teilweise behindert, sodass sie Mühe beim Schreiben hat und nur mit Spezialbesteck essen kann. Sie habe Mühe beim Sitzen und beim Liegen und leide zudem an Urin- und Stuhlinkontinenz, weshalb sie auf etwa zehn Unterlagen pro Tag angewiesen sei. Zudem leide sie an einem Abszess im Gesässbereich. Dem ambulanten Bericht (...) vom 22. August 2025 ist weiter zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin 1 wegen einer «Rückenmarksverletzung vor vielen Jahren» infolge eines Messerstichs schon «seit Langem rollstuhlmobil» ist und am 22. August 2025 unter einem infizierten Sinus pilonidalis (Steissbeinfistel) gelitten hat. Da sie jegliche chirurgische Behandlung abgelehnt habe, sei eine Antibiotikatherapie durchgeführt worden. Gemäss ambulantem Bericht (...) vom 29. August 2025 befand sich die Beschwerdeführerin anlässlich des gleichentags stattgefundenen Termins zur Wundkontrolle «in gutem Allgemeinzustand mit regelrechter Wundheilung». 6.3 Die Beschwerdeführerin 1 ist seit dem Jahr 1995 querschnittsgelähmt und - nota bene seit dreissig Jahren - auf einen Rollstuhl angewiesen. Sie hat ihr Leben mit diesen Leiden während Langem in der Türkei bestritten. Den medizinischen Akten sind keine Hinweise darauf zu entnehmen, wonach sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin 1 in den letzten Wochen oder Monaten ungewöhnlich verschlechtert hätte. Die Steissbeinfistel konnte in der Schweiz behandelt werden und den aktuellsten medizinischen Berichten zufolge befindet sich die Betroffene in einem guten gesundheitlichen Allgemeinzustand. Zu den geltend gemachten Gallensteinen oder Zahnschmerzen ist den Akten nichts Weiteres zu entnehmen. Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung der gemeinsamen Überstellung der Beschwerdeführenden (vgl. E. 6.4 hiernach) sind die von der Beschwerdeführerin 1 geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht als derart gravierend zu beurteilen, als dass in Anwendung von Art. 3 EMRK von einer Überstellung nach Kroatien abgesehen werden müsste (vgl. dazu Urteile des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, Nr. 41738/10, §§ 180-193 m.w.H., bestätigt durch Savran gegen Dänemark 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, Nr. 57467/15, §§ 121 ff.). Soweit die Beschwerdeführenden vorbringen, sie hätten in Kroatien keinen Zugang zu medizinischer Versorgung, ist darauf hinzuweisen, dass Kroatien rechtsprechungsgemäss über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt (statt vieler: Urteil des BVGer F-4274/2025 vom 24. Juni 2025 E. 2.2) und überdies verpflichtet ist, den Antragstellenden die erforderliche medizinische Versorgung zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie). Antragstellenden mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Anzumerken bleibt, dass die Vorinstanz dem Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden richtigerweise im Rahmen der Überstellungsmodalitäten Rechnung getragen und die Vollzugsbehörden zum Einholen eines Arztberichts aufgefordert hat. 6.4 Die Beschwerdeführenden werden beide nach Kroatien überstellt, auf dessen Boden sie unstrittig gemeinsam eingereist waren. Die Vorinstanz hat sicherzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden koordiniert wird und deren Überstellung nach Kroatien gemeinsam erfolgt. Entsprechend wird sich der Beschwerdeführer 2 der Pflege der Beschwerdeführerin 1 wie bis anhin auch in Kroatien annehmen können. Somit erübrigen sich Weiterungen zum allfälligen Bestehen eines Abhängigkeitsverhältnisses im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO, da - unabhängig voneinander - Kroatien zur Durchführung ihrer Asylverfahren zuständig ist. 6.5 Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die Dublin-III-VO den Antragstellenden keinerlei Wahlrecht hinsichtlich des Mitgliedstaates gewährt, der ihren Antrag prüfen soll (BVGE 2010/45 E. 8.3 [noch die Dublin-II-VO betreffend]). Es ist festzuhalten, dass die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragten schweizerischen Behörden die kroatischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin 1 zu informieren und ihr allfällig notwendige Medikamente mitzugeben haben (vgl. Art. 31 Dublin-III-VO). 6.6 Angesichts der vorstehenden Ausführungen besteht keine Veranlassung, die Vorinstanz zu verpflichten, bei den kroatischen Behörden Zusicherungen, wonach ab dem Zeitpunkt der Ankunft der Beschwerdeführenden in Kroatien umgehend Obdach, Nahrung und eine adäquate und regelmässige medizinische sowie psychologische Behandlung sichergestellt wird, einzuholen (statt vieler: Urteil des BVGer F-4274/2025 vom 24. Juni 2025 E. 2.3). Der entsprechende Eventualantrag ist abzuweisen.

7. Soweit die Beschwerdeführenden schliesslich geltend machen, die Vorinstanz habe den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig abgeklärt und die drohenden Konsequenzen einer Kettenabschiebung ausser Acht gelassen, ist darauf hinzuweisen, dass sie ordentlich im Rahmen des Dublin-Verfahrens nach Kroatien überstellt werden und die Vorinstanz sich im angefochtenen Entscheid rechtsgenüglich zur Thematik von Push-Backs geäussert hat, was erkennen lässt, dass sie den Sachverhalt sorgfältig abgeklärt und die Vorbringen der Beschwerdeführenden hinreichend in die Entscheidfindung miteinbezogen hat. Vor diesem Hintergrund ist eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 12 i.V.m. Art. 32 Abs. 1 VwVG) zu verneinen. Der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist abzuweisen.

8. Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden (Art. 106 AsylG) und die Beschwerde ist abzuweisen. Mit dem vorliegenden Urteil fällt der jeweils am 11. September 2025 angeordnete Vollzugsstopp dahin. Die Gesuche um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerden sind mit heutigem Entscheid gegenstandslos geworden.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den unterliegenden Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 Satz 1 VwVG), indes ist umständehalber auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten (vgl. Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), womit die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG hinfällig geworden sind.

10. Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; vgl. Urteil des BGer 2C_697/2023 vom 28. Dezember 2023 E. 3). (Dispositiv: nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerdeverfahren F-6917/2025 und F-6921/2025 werden vereinigt.

2. Die Beschwerden werden abgewiesen.

3. Die Vorinstanz hat im Sinne der Erwägungen um einen koordinierten Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden besorgt zu sein.

4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Basil Cupa Lukas Schmid Versand: