Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Erwägungen (10 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Behandlung der Beschwerde zuständig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 2.1 Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass gemäss Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO grundsätzlich Kroatien für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständig ist, dass das kroatische Asylsystem rechtsprechungsgemäss keine systemischen Schwachstellen aufweist, aufgrund derer die Zuständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf die Schweiz überginge (vgl. Urteil E-1488/2020 vom 22. März 2023 [als Referenzurteil publiziert] E. 9.5), und dass vorliegend keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich sind, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichten würden. Dabei hat sie die Vorbringen des Beschwerdeführers im Hinblick auf seine geltend gemachten psychischen Beeinträchtigungen angemessen berücksichtigt und korrekt erwogen, dass sich in Kroatien ein Gefährdungszusammenhang zwischen Push-Backs und der Dublin-Rückkehr aufgrund der verfügbaren Informationen und Erkenntnisse nicht erhärten lasse (vgl. statt vieler Urteil des BVGer F-3019/2025 vom 8. Mai 2025 E. 6.2). Die Vorinstanz hat in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) zukommenden Ermessens von einem Selbsteintritt der Schweiz abgesehen. Sie ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG seine Wegweisung nach Kroatien angeordnet. Zur näheren Begründung wird auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen.
E. 2.2 Was der Beschwerdeführer auf Rechtsmittelebene vorbringt, vermag nichts an der Richtigkeit der angefochtenen Verfügung zu ändern. Die in der Beschwerde zitierten Berichte betreffend die Situation von Asylsuchenden in Kroatien vermögen nicht zu widerlegen, dass das kroatische Asylsystem keine systemischen Schwachstellen aufweist und insgesamt davon auszugehen ist, dass Gesuchstellende, welche gestützt auf die Dublin-III-VO nach Kroatien überstellt werden, Zugang zum dortigen Asylverfahren erhalten (vgl. E. 2.1 hiervor). In Bezug auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachten psychischen Leiden (gem. dem Überweisungsbericht [...] vom 19. Mai 2025 insb. Verdacht auf Posttraumatische Belastungsstörung) ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass Kroatien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur zur Versorgung physischer und psychischer Leiden verfügt (statt vieler: Urteil des BVGer F-4078/2025 vom 11. Juni 2025 E. 6.2 m.w.H.). In Bezug auf das erst auf Rechtsmittelebene geltend gemachte Abhängigkeitsverhältnis zu seinem Onkel ist anzumerken, dass bei der Beurteilung der Voraussetzungen eines Abhängigkeitsverhältnisses nach Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO an die im Rahmen von Art. 8 Abs. 1 EMRK entwickelte Rechtsprechung zum Schutz des Familienlebens angeknüpft werden kann. Über die Kernfamilie hinausgehende familiäre Beziehungen fallen nur in besonderen Fällen von speziellen Betreuungs- und Pflegebedürfnissen, die sinnvollerweise nur von einem nahen Angehörigen geleistet werden können, unter den Schutz von Art. 8 Abs. 1 EMRK (vgl. statt vieler Urteil des BVGer F-4318/2024 vom 16. Juli 2024 E. 5.2). Ein solcher Fall ist vorliegend nicht ersichtlich.
E. 2.3 Angesichts der vorstehenden Ausführungen besteht keine Veranlassung, die Vorinstanz zu verpflichten, bei den kroatischen Behörden Zusicherungen, wonach der Beschwerdeführer in Kroatien umgehend Obdach, Nahrung und eine adäquate und regelmässige medizinische und psychologische Behandlung erhält, einzuholen (statt vieler: Urteil des BVGer F-2883/2025 vom 30. April 2025 E. 2.3). Der entsprechende Eventualantrag ist abzuweisen.
E. 3 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Vorinstanz habe den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig abgeklärt und die drohenden Konsequenzen einer Kettenabschiebung nicht berücksichtigt, ist darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz sich im angefochtenen Entscheid rechtsgenüglich zur Thematik der Wahrscheinlichkeit von Push-Backs in Kroatien geäussert hat (vgl. E. 2.1 hiervor), was erkennen lässt, dass sie den Sachverhalt sorgfältig abgeklärt und die Vorbringen des Beschwerdeführers in die Entscheidfindung einbezogen hat. Eine Verletzung der Untersuchungs- oder Prüfungspflicht (Art. 12 bzw. Art. 32 Abs. 1 VwVG) liegt nicht vor. Der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist abzuweisen.
E. 4 Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden (Art. 106 AsylG) und die Beschwerde ist abzuweisen. Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 13. Juni 2025 angeordnete Vollzugsstopp dahin. Die Gesuche um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sind mit heutigem Entscheid gegenstandslos geworden.
E. 5 Die Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist.
E. 6 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR173.320.2]).
E. 7 Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv: nächste Seite)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-4274/2025 Urteil vom 24. Juni 2025 Besetzung Einzelrichterin Susanne Genner, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiber Lukas Schmid. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, c/o BAZ (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 3. Juni 2025 / (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 30. April 2025 in der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruckdatenbank (Eurodac) ergab, dass er bereits am 30. Januar 2025 in Kroatien um Asyl ersucht hatte. B. Die Vorinstanz gewährte dem Beschwerdeführer im Rahmen des Dublin-Gesprächs am 15. Mai 2025 das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit der Überstellung nach Kroatien, dessen Zuständigkeit für die Behandlung des Asylgesuchs grundsätzlich in Frage komme. C. Die kroatischen Behörden hiessen das Gesuch des SEM vom 19. Mai 2025 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers am 28. Mai 2025 gut gestützt auf Art. 20 Abs. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). D. Mit Verfügung vom 3. Juni 2025 (eröffnet am 4. Juni 2025) trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, wies ihn aus der Schweiz weg und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig beauftragte sie den Kanton Zürich mit dem Vollzug der Wegweisung und hielt fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. E. Mit Beschwerde vom 12. Juni 2025 gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und zur weiteren Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, von den kroatischen Behörden Zusicherungen betreffend den umgehenden Erhalt von Obdach, Nahrung und einer adäquaten und regelmässigen medizinischen und psychologischen Behandlung einzuholen. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Aussetzung des Wegweisungsvollzugs sei superprovisorisch zu verfügen. Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu gewähren. F. Am 13. Juni 2025 ordnete die Instruktionsrichterin gestützt auf Art. 56 VwVG einen superprovisorischen Vollzugsstopp an. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Behandlung der Beschwerde zuständig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 2. 2.1 Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass gemäss Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO grundsätzlich Kroatien für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständig ist, dass das kroatische Asylsystem rechtsprechungsgemäss keine systemischen Schwachstellen aufweist, aufgrund derer die Zuständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf die Schweiz überginge (vgl. Urteil E-1488/2020 vom 22. März 2023 [als Referenzurteil publiziert] E. 9.5), und dass vorliegend keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich sind, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichten würden. Dabei hat sie die Vorbringen des Beschwerdeführers im Hinblick auf seine geltend gemachten psychischen Beeinträchtigungen angemessen berücksichtigt und korrekt erwogen, dass sich in Kroatien ein Gefährdungszusammenhang zwischen Push-Backs und der Dublin-Rückkehr aufgrund der verfügbaren Informationen und Erkenntnisse nicht erhärten lasse (vgl. statt vieler Urteil des BVGer F-3019/2025 vom 8. Mai 2025 E. 6.2). Die Vorinstanz hat in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) zukommenden Ermessens von einem Selbsteintritt der Schweiz abgesehen. Sie ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG seine Wegweisung nach Kroatien angeordnet. Zur näheren Begründung wird auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen. 2.2 Was der Beschwerdeführer auf Rechtsmittelebene vorbringt, vermag nichts an der Richtigkeit der angefochtenen Verfügung zu ändern. Die in der Beschwerde zitierten Berichte betreffend die Situation von Asylsuchenden in Kroatien vermögen nicht zu widerlegen, dass das kroatische Asylsystem keine systemischen Schwachstellen aufweist und insgesamt davon auszugehen ist, dass Gesuchstellende, welche gestützt auf die Dublin-III-VO nach Kroatien überstellt werden, Zugang zum dortigen Asylverfahren erhalten (vgl. E. 2.1 hiervor). In Bezug auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachten psychischen Leiden (gem. dem Überweisungsbericht [...] vom 19. Mai 2025 insb. Verdacht auf Posttraumatische Belastungsstörung) ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass Kroatien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur zur Versorgung physischer und psychischer Leiden verfügt (statt vieler: Urteil des BVGer F-4078/2025 vom 11. Juni 2025 E. 6.2 m.w.H.). In Bezug auf das erst auf Rechtsmittelebene geltend gemachte Abhängigkeitsverhältnis zu seinem Onkel ist anzumerken, dass bei der Beurteilung der Voraussetzungen eines Abhängigkeitsverhältnisses nach Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO an die im Rahmen von Art. 8 Abs. 1 EMRK entwickelte Rechtsprechung zum Schutz des Familienlebens angeknüpft werden kann. Über die Kernfamilie hinausgehende familiäre Beziehungen fallen nur in besonderen Fällen von speziellen Betreuungs- und Pflegebedürfnissen, die sinnvollerweise nur von einem nahen Angehörigen geleistet werden können, unter den Schutz von Art. 8 Abs. 1 EMRK (vgl. statt vieler Urteil des BVGer F-4318/2024 vom 16. Juli 2024 E. 5.2). Ein solcher Fall ist vorliegend nicht ersichtlich. 2.3 Angesichts der vorstehenden Ausführungen besteht keine Veranlassung, die Vorinstanz zu verpflichten, bei den kroatischen Behörden Zusicherungen, wonach der Beschwerdeführer in Kroatien umgehend Obdach, Nahrung und eine adäquate und regelmässige medizinische und psychologische Behandlung erhält, einzuholen (statt vieler: Urteil des BVGer F-2883/2025 vom 30. April 2025 E. 2.3). Der entsprechende Eventualantrag ist abzuweisen.
3. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Vorinstanz habe den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig abgeklärt und die drohenden Konsequenzen einer Kettenabschiebung nicht berücksichtigt, ist darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz sich im angefochtenen Entscheid rechtsgenüglich zur Thematik der Wahrscheinlichkeit von Push-Backs in Kroatien geäussert hat (vgl. E. 2.1 hiervor), was erkennen lässt, dass sie den Sachverhalt sorgfältig abgeklärt und die Vorbringen des Beschwerdeführers in die Entscheidfindung einbezogen hat. Eine Verletzung der Untersuchungs- oder Prüfungspflicht (Art. 12 bzw. Art. 32 Abs. 1 VwVG) liegt nicht vor. Der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist abzuweisen.
4. Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden (Art. 106 AsylG) und die Beschwerde ist abzuweisen. Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 13. Juni 2025 angeordnete Vollzugsstopp dahin. Die Gesuche um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sind mit heutigem Entscheid gegenstandslos geworden.
5. Die Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist.
6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR173.320.2]).
7. Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv: nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Susanne Genner Lukas Schmid