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F-2883/2025

F-2883/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-04-30 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Erwägungen (10 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Behandlung der Beschwerde zuständig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 2.1 Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass gemäss Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO grundsätzlich Kroatien für die Behandlung der Asylgesuche der Beschwerdeführenden zuständig ist, dass das kroatische Asylsystem rechtsprechungsgemäss keine systemischen Schwachstellen aufweist, aufgrund derer die Zuständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf die Schweiz überginge (vgl. Urteil E-1488/2020 vom 22. März 2023 [als Referenzurteil publiziert] E. 9.5), und dass vorliegend keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich sind, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichten würden. Dabei hat sie insbesondere die Vorbringen der Beschwerdeführenden im Hinblick auf ihre geltend gemachten gesundheitlichen (und insb. psychischen) Beeinträchtigungen sowie das geltend gemachte Fehlverhalten einzelner kroatischer Sicherheitskräfte berücksichtigt. Des Weiteren hat die Vorinstanz korrekt erwogen, dass sich vorliegend weder aufgrund des Kindswohls noch wegen der in China erlebten Misshandlungen eine Zuständigkeit der Schweiz ergibt. Die Vorinstanz hat in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) zukommenden Ermessens von einem Selbsteintritt der Schweiz abgesehen. Sie ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführerin nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG ihre Wegweisung nach Kroatien angeordnet. Zur näheren Begründung wird auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen.

E. 2.2 Was die Beschwerdeführenden auf Rechtsmittelebene vorbringen, vermag nichts an der Richtigkeit der angefochtenen Verfügung zu ändern. Die in der Beschwerde zitierten Berichte betreffend die Situation von Asylsuchenden in Kroatien vermögen nicht zu widerlegen, dass das kroatische Asylsystem keine systemischen Schwachstellen aufweist und insgesamt davon auszugehen ist, dass Gesuchstellende, welche gestützt auf die Dublin-III-VO nach Kroatien überstellt werden, Zugang zum dortigen Asylverfahren erhalten (vgl. E. 2.1 hiervor). In Bezug auf die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten körperlichen Leiden (die Beschwerdeführerin 1 gibt an, Diabetes zu haben und beim Beschwerdeführer 2 wurden Hepatitis C, eine Posttraumatische Belastungsstörung und eine Heroinabhängigkeit, welche durch erzwungene Heroinverabreichungen in chinesischen Konzentrationslagern ausgelöst wurde, diagnostiziert) ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass Kroatien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur zur Versorgung physischer und psychischer Leiden verfügt (statt vieler: Urteil des BVGer F-2200/2025 vom 10. April 2025 E. 6.4) und die dem Beschwerdeführer 2 verschriebenen Medikamente (Quetiapin Mepha, Xanax und Pantoprazol) beziehungsweise Alternativen dazu auch in Kroatien erhältlich sind. Den Vorbringen der Beschwerdeführenden 1 und 2, wonach sie in China Opfer von Folter geworden seien und Anspruch auf holistische Rehabilitationsmassnahmen hätten, ist zu entgegnen, dass sich die geltend gemachten Ereignisse in China zugetragen haben, die Beschwerdeführenden aber nach Kroatien überstellt werden, welches Signatarstaat der EMRK und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist und die entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen zu beachten hat. Was das geltend gemachte Fehlverhalten einzelner kroatischer Beamten angeht, wird darauf hingewiesen, dass es sich bei Kroatien um einen Rechtsstaat handelt, in dem Opfer von Gewalt alle üblichen Beschwerdemechanismen zur Verfügung stehen (vgl. die diesbezüglichen Ausführungen im angefochtenen Entscheid).

E. 2.3 Angesichts der vorstehenden Ausführungen besteht keine Veranlassung, die Vorinstanz zu verpflichten, bei den kroatischen Behörden eine individuelle und konkrete Garantieerklärung betreffend die angemessene Unterbringung aller Beschwerdeführenden und betreffend die medizinische (insb. psychiatrische) Behandlung des Beschwerdeführers 2 einzuholen (statt vieler: Urteil des BVGer F1935/2025 vom 31. März 2025 E. 6.1.5). Der entsprechende Eventualantrag ist abzuweisen.

E. 3 Soweit die Beschwerdeführenden geltend machen, die Vorinstanz habe ihre Untersuchungspflicht verletzt, ist darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz unter Bezugnahme auf die vorhandenen Akten und die Schilderungen der Beschwerdeführenden deren individuelle Situation und Gesundheitszustand rechtsgenüglich abgeklärt und angemessen berücksichtigt hat. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern das Einholen eines psychiatrischen Gutachtens betreffend den Beschwerdeführer 2 weitere Erkenntnisse hätte bringen können. Bei dieser Sachlage drängen sich weitere Abklärungen durch die Vorinstanz nicht auf (vgl. BGE 144 V 361 E. 6.5; 141 I 60 E. 3.3 zur antizipierten Beweiswürdigung). Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes liegt nicht vor. Der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist abzuweisen.

E. 4 Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden (Art. 106 AsylG) und die Beschwerde ist abzuweisen. Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 24. April 2025 angeordnete Vollzugsstopp dahin. Die Gesuche um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sind mit heutigem Entscheid gegenstandslos geworden.

E. 5 Die Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist.

E. 6 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den unterliegenden Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR173.320.2]).

E. 7 Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv: nächste Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Dispositiv Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-2883/2025 Urteil vom 30. April 2025 Besetzung Einzelrichterin Susanne Genner, mit Zustimmung von Richterin Aileen Truttmann; Gerichtsschreiber Lukas Schmid. Parteien

1. A._______, geboren am (...),

2. B._______, geboren am (...), beide China,

3. C._______, geboren am (...),

4. D._______, geboren am (...), beide Türkei, alle vertreten durch MLaw Katrin Henzi, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung vom 14. April 2025 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden ersuchten am 23. Februar 2025 in der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruckdatenbank (Eurodac) ergab, dass sie bereits am 19. Februar 2025 in Kroatien um Asyl ersucht hatten. B. Die Vorinstanz gewährte den Beschwerdeführenden im Rahmen des Dublin-Gesprächs am 2. April 2025 das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit der Überstellung nach Kroatien, dessen Zuständigkeit für die Behandlung der Asylgesuche grundsätzlich in Frage komme. C. Die kroatischen Behörden hiessen das Gesuch des SEM vom 17. März 2025 um Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden am 29. März 2025 gut gestützt auf Art. 20 Abs. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). D. Mit Verfügung vom 14. April 2025 (eröffnet am 15. April 2025) trat die Vorinstanz auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein, wies sie aus der Schweiz weg und forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig beauftragte sie den Kanton Thurgau mit dem Vollzug der Wegweisung und hielt fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. E. Mit Beschwerde vom 23. April 2025 gelangten die Beschwerdeführenden an das Bundesverwaltungsgericht und beantragten, die angefochtene Verfügung sei vollständig aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, auf die Asylgesuche einzutreten. Eventualiter sei die Verfügung vollständig aufzuheben und zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, eine individuelle und konkrete Garantieerklärung der kroatischen Behörden betreffend die angemessene Unterbringung der Beschwerdeführenden und die medizinische (insb. psychiatrische) Behandlung des Beschwerdeführers 2 einzuholen. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Aussetzung des Wegweisungsvollzugs sei superprovisorisch zu verfügen. Es sei den Beschwerdeführenden die unentgeltliche Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu gewähren. F. Am 24. April 2025 ordnete die Instruktionsrichterin gestützt auf Art. 56 VwVG einen superprovisorischen Vollzugsstopp an. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Behandlung der Beschwerde zuständig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 2. 2.1 Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass gemäss Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO grundsätzlich Kroatien für die Behandlung der Asylgesuche der Beschwerdeführenden zuständig ist, dass das kroatische Asylsystem rechtsprechungsgemäss keine systemischen Schwachstellen aufweist, aufgrund derer die Zuständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf die Schweiz überginge (vgl. Urteil E-1488/2020 vom 22. März 2023 [als Referenzurteil publiziert] E. 9.5), und dass vorliegend keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich sind, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichten würden. Dabei hat sie insbesondere die Vorbringen der Beschwerdeführenden im Hinblick auf ihre geltend gemachten gesundheitlichen (und insb. psychischen) Beeinträchtigungen sowie das geltend gemachte Fehlverhalten einzelner kroatischer Sicherheitskräfte berücksichtigt. Des Weiteren hat die Vorinstanz korrekt erwogen, dass sich vorliegend weder aufgrund des Kindswohls noch wegen der in China erlebten Misshandlungen eine Zuständigkeit der Schweiz ergibt. Die Vorinstanz hat in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) zukommenden Ermessens von einem Selbsteintritt der Schweiz abgesehen. Sie ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführerin nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG ihre Wegweisung nach Kroatien angeordnet. Zur näheren Begründung wird auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen. 2.2 Was die Beschwerdeführenden auf Rechtsmittelebene vorbringen, vermag nichts an der Richtigkeit der angefochtenen Verfügung zu ändern. Die in der Beschwerde zitierten Berichte betreffend die Situation von Asylsuchenden in Kroatien vermögen nicht zu widerlegen, dass das kroatische Asylsystem keine systemischen Schwachstellen aufweist und insgesamt davon auszugehen ist, dass Gesuchstellende, welche gestützt auf die Dublin-III-VO nach Kroatien überstellt werden, Zugang zum dortigen Asylverfahren erhalten (vgl. E. 2.1 hiervor). In Bezug auf die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten körperlichen Leiden (die Beschwerdeführerin 1 gibt an, Diabetes zu haben und beim Beschwerdeführer 2 wurden Hepatitis C, eine Posttraumatische Belastungsstörung und eine Heroinabhängigkeit, welche durch erzwungene Heroinverabreichungen in chinesischen Konzentrationslagern ausgelöst wurde, diagnostiziert) ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass Kroatien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur zur Versorgung physischer und psychischer Leiden verfügt (statt vieler: Urteil des BVGer F-2200/2025 vom 10. April 2025 E. 6.4) und die dem Beschwerdeführer 2 verschriebenen Medikamente (Quetiapin Mepha, Xanax und Pantoprazol) beziehungsweise Alternativen dazu auch in Kroatien erhältlich sind. Den Vorbringen der Beschwerdeführenden 1 und 2, wonach sie in China Opfer von Folter geworden seien und Anspruch auf holistische Rehabilitationsmassnahmen hätten, ist zu entgegnen, dass sich die geltend gemachten Ereignisse in China zugetragen haben, die Beschwerdeführenden aber nach Kroatien überstellt werden, welches Signatarstaat der EMRK und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist und die entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen zu beachten hat. Was das geltend gemachte Fehlverhalten einzelner kroatischer Beamten angeht, wird darauf hingewiesen, dass es sich bei Kroatien um einen Rechtsstaat handelt, in dem Opfer von Gewalt alle üblichen Beschwerdemechanismen zur Verfügung stehen (vgl. die diesbezüglichen Ausführungen im angefochtenen Entscheid). 2.3 Angesichts der vorstehenden Ausführungen besteht keine Veranlassung, die Vorinstanz zu verpflichten, bei den kroatischen Behörden eine individuelle und konkrete Garantieerklärung betreffend die angemessene Unterbringung aller Beschwerdeführenden und betreffend die medizinische (insb. psychiatrische) Behandlung des Beschwerdeführers 2 einzuholen (statt vieler: Urteil des BVGer F1935/2025 vom 31. März 2025 E. 6.1.5). Der entsprechende Eventualantrag ist abzuweisen.

3. Soweit die Beschwerdeführenden geltend machen, die Vorinstanz habe ihre Untersuchungspflicht verletzt, ist darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz unter Bezugnahme auf die vorhandenen Akten und die Schilderungen der Beschwerdeführenden deren individuelle Situation und Gesundheitszustand rechtsgenüglich abgeklärt und angemessen berücksichtigt hat. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern das Einholen eines psychiatrischen Gutachtens betreffend den Beschwerdeführer 2 weitere Erkenntnisse hätte bringen können. Bei dieser Sachlage drängen sich weitere Abklärungen durch die Vorinstanz nicht auf (vgl. BGE 144 V 361 E. 6.5; 141 I 60 E. 3.3 zur antizipierten Beweiswürdigung). Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes liegt nicht vor. Der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist abzuweisen.

4. Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden (Art. 106 AsylG) und die Beschwerde ist abzuweisen. Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 24. April 2025 angeordnete Vollzugsstopp dahin. Die Gesuche um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sind mit heutigem Entscheid gegenstandslos geworden.

5. Die Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist.

6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den unterliegenden Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR173.320.2]).

7. Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv: nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Susanne Genner Lukas Schmid Versand: