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F-2200/2025

F-2200/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-04-10 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 6 AsylG).

E. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (Art. 105 AsylG, Art. 31 und 33 Bst. b VGG). Auf dem Gebiet des Asyls entscheidet es in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.3 Die Beschwerdeführenden sind zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2 Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).

E. 4.1 Der Mitgliedstaat, bei dem der erste Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, ist gehalten, einen Antragsteller, der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält oder dort einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, nachdem er seinen ersten Antrag noch während des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zurückgezogen hat, nach den Bestimmungen der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen, um das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zum Abschluss zu bringen (Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO).

E. 4.2 Ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführenden mit der "Eurodac"-Datenbank ergab, dass sie am 9. Januar 2025 in Kroatien Asylgesuche eingereicht hatten. Die dortigen Behörden stimmten dem Wiederaufnahmeersuchen der Vorinstanz gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO zu. Somit sind sowohl die Antragsstellung in Kroatien als auch der Umstand, dass das dortige Verfahren zur Bestimmung des für ihre Asylgesuche zuständigen Mitgliedstaats gemäss Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO noch nicht abgeschlossen wurde, als erstellt zu betrachten mit der Folge, dass die Verfahren nach ihrer Rücküberstellung fortgesetzt werden. Die Zuständigkeit Kroatiens ist grundsätzlich gegeben.

E. 5.1 Erweist es sich als unmöglich, eine antragstellende Person in den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäss diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Staat der zuständige Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).

E. 5.2 Die Beschwerdeführenden machen geltend, in Kroatien von der kroatischen Polizei massiv misshandelt und gefoltert worden zu sein. Sie seien zweimal unter Zwang und Misshandlungen an die kroatisch-bosnische Grenze gebracht worden. Der Tochter seien die Finger mit einem Feuerzeug verbrannt und sie sei geschlagen worden, so dass sie ohnmächtig geworden sei. Der Beschwerdeführer sei vor den Augen seiner Familie geschlagen worden. Die Polizisten seien auf seinen Bauch gestanden, weshalb er einen Nabelbruch erlitten habe. Die Beschwerdeführerin leide aufgrund der erlebten Gewalt an einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS). Es würden systemische Mängel im kroatischen Asylsystem vorliegen. Die Vorinstanz habe dies nicht genügend geprüft und zudem ihre Begründungspflicht verletzt.

E. 5.3 Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts weisen das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Kroatien keine systemischen Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 zweiter und dritter Satz Dublin-III-VO auf (Referenzurteil des BVGer E-1488/2020 vom 22. März 2023 E. 9.5). Demnach sind Dublin-Überstellungen nach Kroatien grundsätzlich sowohl in "take-charge" (Aufnahme) als auch in "take-back" (Wiederaufnahme) Verfahren zulässig. Die Vorinstanz hat die diesbezügliche Situation genügend gewürdigt und ist ihrer Begründungspflicht nachgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht anerkennt, dass das Verhalten der kroatischen Grenzbehörden und die Behandlung von Asylsuchenden im Rahmen der Erstaufnahme bis zur Gesuchstellung in Kroatien problematisch sein können (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1488/2020 vom 22. März 2023 E. 9.4 ff.). Im Rahmen einer auf die Dublin-III-VO gestützten Überstellung werden die betroffenen Personen indes von nationalen kroatischen Behörden übernommen und betreut, wodurch keine Gefahr eines illegalen Pushbacks und damit im Zusammenhang stehenden Menschenrechtsverletzungen droht. Personen, die im Rahmen eines Dublin-Verfahrens nach Kroatien überstellt werden, erhalten Zugang zum dortigen Asylverfahren können sich nötigenfalls an die kroatischen Behörden wenden und ihre Rechte auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Sollten sie sich durch kroatische Behörden oder Drittpersonen ungerecht oder rechtswidrig behandelt fühlen, könnten sie sich mit Beschwerde an die zuständigen Stellen wenden oder eine Anzeige einreichen. Im Übrigen steht ihnen auch die Möglichkeit offen, die vor Ort tätigen karitativen Organisationen zu kontaktieren.

E. 6.1 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht ist zwingend auszuüben, wenn die Überstellung der betroffenen Person in den an sich zuständigen Mitgliedstaat zu einer Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz führen würde (BVGE 2015/9 E. 8.2.1). Gemäss Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) kann zudem das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Bei dieser Entscheidung darf das Bundesverwaltungsgericht sein eigenes Ermessen nicht an Stelle desjenigen des SEM setzen (BVGE 2015/9 E. 7.6 und E. 8.1 in fine).

E. 6.2 Die Beschwerdeführenden führen an, in Kroatien würde ihnen keine medizinische oder anderweitige menschenwürdige Unterstützung gewährt werden. Sie vermögen jedoch nicht darzutun, dass die sie bei einer Rückführung nach Kroatien zu erwartenden Bedingungen derart schlecht sind, dass sie zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen könnten. Es bestehen auch keine Gründe für die Annahme, Kroatien werde den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung der ihnen zustehenden Aufnahmebedingungen könnten sie sich im Übrigen nötigenfalls an die kroatischen Behörden wenden und ihre Rechte auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen [Aufnahmerichtlinie]). Dies gilt auch in Bezug auf ein allfälliges Fehlverhalten der kroatischen Polizei. Des Weiteren steht ihnen die Möglichkeit offen, die vor Ort tätigen karitativen Organisationen zu kontaktieren.

E. 6.3 Was den medizinischen Sachverhalt anbelangt, so kann eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Eine vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichem Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteile des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180-193 m.w.H., bestätigt durch Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, 57467/15, §§ 121 ff.). Den Akten lässt sich entnehmen, dass die Tochter zuletzt am 7. März 2025 beim Gesundheitsdienst des BAZ gewesen war und angegeben hatte, es gehe ihr gut. Sie nehme weiterhin (Medikamente) zu sich (SEM-Akten act. 63). Bezüglich des Beschwerdeführers sind gemäss Auskunft des BAZ vom 20. März 2025 keine Arzttermine ausstehend und er nehme keine Medikamente zu sich (SEM-Akten act. 63). In der Beschwerdeschrift wurde sodann auch nicht geltend gemacht, die genannten Personen würden eine medizinische Versorgung in Kroatien benötigen. Die Beschwerdeführerin hingegen hielt sich wegen PTBS, einer schweren depressiven Episode ohne psychotische Symptome und eines Empty-Sella-Syndroms vom (...) bis (....) in der psychiatrischen Universitätsklinik B._______ (B._______) auf. Bei Eintritt in die B.________ konnte sie sich nicht von suizidalen Handlungsabsichten distanzieren. Während des stationären Settings gelang eine Stabilisation (SEM-Akten act. 60). Nach Austritt wurde sie weiterhin ambulant von einem Psychotherapeuten behandelt. Dieser diagnostizierte im Arztbericht vom 21. März 2025 eine schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen sowie eine PTBS. Hinweise auf eine akute Selbst- oder Fremdgefährdung würden nicht bestehen (SEM-Akten act. 64). Aufgrund der Schwere der Symptomatik wurde sie für eine stationäre Therapie angemeldet (SEM-Akten act. 65).

E. 6.4 Vorliegend ist in Würdigung der aktuellen medizinischen Sachlage nicht zu verkennen, dass sich die Beschwerdeführerin im bisherigen Verlauf bereits in stationärer Behandlung befand und dass ihr psychischer Gesundheitszustand offensichtlich nach wie vor sehr fragil ist. Kroatien verfügt jedoch über eine ausreichende, für sämtliche Dublin-Rückkehrende hinreichend zugängliche medizinische Infrastruktur. Nebst den staatlichen Einrichtungen bestehen auch Angebote von Nichtregierungsorganisationen für die psychische Betreuung, womit vom Angebot einer integrierten psychiatrischen-psychotherapeutischen Therapie ausgegangen werden darf (vgl. Referenzurteil E-1488/2020 E. 10.2 und E. 10.3; Urteile des BVGer F-662/2023 vom 17. Januar 2024 E. 4.3; D-2714/2021 vom 21. November 2023 E. 8.4.3; F-1992/2023 vom 3. Mai 2023 E. 5.4; Asylum Information Database [AIDA] Country Report Croatia, Update 2022 [nachfolgend: AIDA-Report], S. 94 ff., < https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2023/06/AIDA-HR-2022-Update.pdf >, abgerufen am 03.04.2025). «Médecins du Monde» ist dabei nur eine von mehreren Stellen, welche die medizinische Betreuung von Asylsuchenden in Kroatien gewährleisten (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer F-662/2023 vom 17. Januar 2024 E. 4.3). Es kann daher davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin, unterstützt durch ihren Ehemann und ihre Tochter, in Kroatien ihre psychiatrische Behandlung weiterführen kann. Medikamente können ihr auf Vorrat mitgegeben werden, wobei die kroatischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise durch das SEM über die spezifischen medizinischen Umstände zu informieren sind (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). Insoweit kann der Traumatisierung der Beschwerdeführerin hinreichend entgegengetreten werden. Eine Suizidalität wurde ärztlicherseits - wie bereits erwähnt - zuletzt nicht mehr festgestellt.

E. 7 Die Vorinstanz hat in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zukommenden Ermessens von einem Selbsteintritt der Schweiz abgesehen. Sie ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG die Wegweisung nach Kroatien angeordnet.

E. 8 Das Fehlen von Überstellungshindernissen ist bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheids gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG, weshalb allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen sind (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).

E. 9 Die Beschwerde ist abzuweisen. Mit dem vorliegenden Urteil fällt der angeordnete superprovisorische Vollzugsstopp dahin. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ist gegenstandslos geworden.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären den Beschwerdeführenden grundsätzlich Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Von einer Kostenauflage ist jedoch in Gutheissung des Gesuches um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (nach Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzusehen, da einerseits aufgrund der Aktenlage von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden auszugehen ist und andererseits die Beschwerde nicht als von Anfang an aussichtslos bezeichnet werden kann. (Dispositiv nächste Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-2200/2025 Urteil vom 10. April 2025 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richter Gregor Chatton, Richterin Christa Preisig, Gerichtsschreiberin Annina Mondgenast. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), alle aus der Türkei, alle vertreten durch Ali Tüm, Asylum Rechtsberatung, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 27. März 2025 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden ersuchten am 20. Januar 2025 in der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich ihrer Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank («Eurodac») ergab, dass sie am 9. Januar 2025 in Kroatien um Asyl nachgesucht hatten. B. Am 31. Januar und 21. Februar 2025 gewährte die Vorinstanz den Beschwerdeführenden das rechtliche Gehör, unter anderem zur Zuständigkeit Kroatiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid, zur allfälligen Überstellung nach Kroatien sowie zu ihrem Gesundheitszustand. C. Die kroatischen Behörden hiessen das Gesuch des SEM vom 21. Januar 2025 um Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) am 4. Februar 2025 gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO gut. D. Mit Verfügung vom 27. März 2025 trat das SEM auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein, ordnete ihre Überstellung nach Kroatien an und forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig verfügte es die Aushändigung der editionspflichtigen Akten und hielt fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. E. Gegen den vorinstanzlichen Entscheid erhoben die Beschwerdeführenden am 31. März 2025 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es sei die Vorinstanz anzuweisen, vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und auf das Asylgesuch einzutreten. Weiter sei die Unzumutbarkeit und Unzulässigkeit der Wegweisung nach Kroatien festzustellen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und um unentgeltliche Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F. Am 1. April 2025 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 56 VwVG einstweilen aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 6 AsylG). 1.2. Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (Art. 105 AsylG, Art. 31 und 33 Bst. b VGG). Auf dem Gebiet des Asyls entscheidet es in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.3. Die Beschwerdeführenden sind zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

2. Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 4. 4.1. Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1). 4.2. Die Dublin-III-VO räumt den Schutzsuchenden kein Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3). 4.1. Der Mitgliedstaat, bei dem der erste Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, ist gehalten, einen Antragsteller, der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält oder dort einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, nachdem er seinen ersten Antrag noch während des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zurückgezogen hat, nach den Bestimmungen der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen, um das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zum Abschluss zu bringen (Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO). 4.2. Ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführenden mit der "Eurodac"-Datenbank ergab, dass sie am 9. Januar 2025 in Kroatien Asylgesuche eingereicht hatten. Die dortigen Behörden stimmten dem Wiederaufnahmeersuchen der Vorinstanz gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO zu. Somit sind sowohl die Antragsstellung in Kroatien als auch der Umstand, dass das dortige Verfahren zur Bestimmung des für ihre Asylgesuche zuständigen Mitgliedstaats gemäss Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO noch nicht abgeschlossen wurde, als erstellt zu betrachten mit der Folge, dass die Verfahren nach ihrer Rücküberstellung fortgesetzt werden. Die Zuständigkeit Kroatiens ist grundsätzlich gegeben. 5. 5.1. Erweist es sich als unmöglich, eine antragstellende Person in den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäss diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Staat der zuständige Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 5.2. Die Beschwerdeführenden machen geltend, in Kroatien von der kroatischen Polizei massiv misshandelt und gefoltert worden zu sein. Sie seien zweimal unter Zwang und Misshandlungen an die kroatisch-bosnische Grenze gebracht worden. Der Tochter seien die Finger mit einem Feuerzeug verbrannt und sie sei geschlagen worden, so dass sie ohnmächtig geworden sei. Der Beschwerdeführer sei vor den Augen seiner Familie geschlagen worden. Die Polizisten seien auf seinen Bauch gestanden, weshalb er einen Nabelbruch erlitten habe. Die Beschwerdeführerin leide aufgrund der erlebten Gewalt an einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS). Es würden systemische Mängel im kroatischen Asylsystem vorliegen. Die Vorinstanz habe dies nicht genügend geprüft und zudem ihre Begründungspflicht verletzt. 5.3. Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts weisen das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Kroatien keine systemischen Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 zweiter und dritter Satz Dublin-III-VO auf (Referenzurteil des BVGer E-1488/2020 vom 22. März 2023 E. 9.5). Demnach sind Dublin-Überstellungen nach Kroatien grundsätzlich sowohl in "take-charge" (Aufnahme) als auch in "take-back" (Wiederaufnahme) Verfahren zulässig. Die Vorinstanz hat die diesbezügliche Situation genügend gewürdigt und ist ihrer Begründungspflicht nachgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht anerkennt, dass das Verhalten der kroatischen Grenzbehörden und die Behandlung von Asylsuchenden im Rahmen der Erstaufnahme bis zur Gesuchstellung in Kroatien problematisch sein können (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1488/2020 vom 22. März 2023 E. 9.4 ff.). Im Rahmen einer auf die Dublin-III-VO gestützten Überstellung werden die betroffenen Personen indes von nationalen kroatischen Behörden übernommen und betreut, wodurch keine Gefahr eines illegalen Pushbacks und damit im Zusammenhang stehenden Menschenrechtsverletzungen droht. Personen, die im Rahmen eines Dublin-Verfahrens nach Kroatien überstellt werden, erhalten Zugang zum dortigen Asylverfahren können sich nötigenfalls an die kroatischen Behörden wenden und ihre Rechte auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Sollten sie sich durch kroatische Behörden oder Drittpersonen ungerecht oder rechtswidrig behandelt fühlen, könnten sie sich mit Beschwerde an die zuständigen Stellen wenden oder eine Anzeige einreichen. Im Übrigen steht ihnen auch die Möglichkeit offen, die vor Ort tätigen karitativen Organisationen zu kontaktieren. 6. 6.1. Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht ist zwingend auszuüben, wenn die Überstellung der betroffenen Person in den an sich zuständigen Mitgliedstaat zu einer Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz führen würde (BVGE 2015/9 E. 8.2.1). Gemäss Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) kann zudem das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Bei dieser Entscheidung darf das Bundesverwaltungsgericht sein eigenes Ermessen nicht an Stelle desjenigen des SEM setzen (BVGE 2015/9 E. 7.6 und E. 8.1 in fine). 6.2. Die Beschwerdeführenden führen an, in Kroatien würde ihnen keine medizinische oder anderweitige menschenwürdige Unterstützung gewährt werden. Sie vermögen jedoch nicht darzutun, dass die sie bei einer Rückführung nach Kroatien zu erwartenden Bedingungen derart schlecht sind, dass sie zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen könnten. Es bestehen auch keine Gründe für die Annahme, Kroatien werde den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung der ihnen zustehenden Aufnahmebedingungen könnten sie sich im Übrigen nötigenfalls an die kroatischen Behörden wenden und ihre Rechte auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen [Aufnahmerichtlinie]). Dies gilt auch in Bezug auf ein allfälliges Fehlverhalten der kroatischen Polizei. Des Weiteren steht ihnen die Möglichkeit offen, die vor Ort tätigen karitativen Organisationen zu kontaktieren. 6.3. Was den medizinischen Sachverhalt anbelangt, so kann eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Eine vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichem Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteile des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180-193 m.w.H., bestätigt durch Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, 57467/15, §§ 121 ff.). Den Akten lässt sich entnehmen, dass die Tochter zuletzt am 7. März 2025 beim Gesundheitsdienst des BAZ gewesen war und angegeben hatte, es gehe ihr gut. Sie nehme weiterhin (Medikamente) zu sich (SEM-Akten act. 63). Bezüglich des Beschwerdeführers sind gemäss Auskunft des BAZ vom 20. März 2025 keine Arzttermine ausstehend und er nehme keine Medikamente zu sich (SEM-Akten act. 63). In der Beschwerdeschrift wurde sodann auch nicht geltend gemacht, die genannten Personen würden eine medizinische Versorgung in Kroatien benötigen. Die Beschwerdeführerin hingegen hielt sich wegen PTBS, einer schweren depressiven Episode ohne psychotische Symptome und eines Empty-Sella-Syndroms vom (...) bis (....) in der psychiatrischen Universitätsklinik B._______ (B._______) auf. Bei Eintritt in die B.________ konnte sie sich nicht von suizidalen Handlungsabsichten distanzieren. Während des stationären Settings gelang eine Stabilisation (SEM-Akten act. 60). Nach Austritt wurde sie weiterhin ambulant von einem Psychotherapeuten behandelt. Dieser diagnostizierte im Arztbericht vom 21. März 2025 eine schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen sowie eine PTBS. Hinweise auf eine akute Selbst- oder Fremdgefährdung würden nicht bestehen (SEM-Akten act. 64). Aufgrund der Schwere der Symptomatik wurde sie für eine stationäre Therapie angemeldet (SEM-Akten act. 65). 6.4. Vorliegend ist in Würdigung der aktuellen medizinischen Sachlage nicht zu verkennen, dass sich die Beschwerdeführerin im bisherigen Verlauf bereits in stationärer Behandlung befand und dass ihr psychischer Gesundheitszustand offensichtlich nach wie vor sehr fragil ist. Kroatien verfügt jedoch über eine ausreichende, für sämtliche Dublin-Rückkehrende hinreichend zugängliche medizinische Infrastruktur. Nebst den staatlichen Einrichtungen bestehen auch Angebote von Nichtregierungsorganisationen für die psychische Betreuung, womit vom Angebot einer integrierten psychiatrischen-psychotherapeutischen Therapie ausgegangen werden darf (vgl. Referenzurteil E-1488/2020 E. 10.2 und E. 10.3; Urteile des BVGer F-662/2023 vom 17. Januar 2024 E. 4.3; D-2714/2021 vom 21. November 2023 E. 8.4.3; F-1992/2023 vom 3. Mai 2023 E. 5.4; Asylum Information Database [AIDA] Country Report Croatia, Update 2022 [nachfolgend: AIDA-Report], S. 94 ff., , abgerufen am 03.04.2025). «Médecins du Monde» ist dabei nur eine von mehreren Stellen, welche die medizinische Betreuung von Asylsuchenden in Kroatien gewährleisten (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer F-662/2023 vom 17. Januar 2024 E. 4.3). Es kann daher davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin, unterstützt durch ihren Ehemann und ihre Tochter, in Kroatien ihre psychiatrische Behandlung weiterführen kann. Medikamente können ihr auf Vorrat mitgegeben werden, wobei die kroatischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise durch das SEM über die spezifischen medizinischen Umstände zu informieren sind (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). Insoweit kann der Traumatisierung der Beschwerdeführerin hinreichend entgegengetreten werden. Eine Suizidalität wurde ärztlicherseits - wie bereits erwähnt - zuletzt nicht mehr festgestellt.

7. Die Vorinstanz hat in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zukommenden Ermessens von einem Selbsteintritt der Schweiz abgesehen. Sie ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG die Wegweisung nach Kroatien angeordnet.

8. Das Fehlen von Überstellungshindernissen ist bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheids gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG, weshalb allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen sind (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).

9. Die Beschwerde ist abzuweisen. Mit dem vorliegenden Urteil fällt der angeordnete superprovisorische Vollzugsstopp dahin. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ist gegenstandslos geworden. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären den Beschwerdeführenden grundsätzlich Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Von einer Kostenauflage ist jedoch in Gutheissung des Gesuches um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (nach Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzusehen, da einerseits aufgrund der Aktenlage von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden auszugehen ist und andererseits die Beschwerde nicht als von Anfang an aussichtslos bezeichnet werden kann. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das SEM wird angewiesen, die kroatischen Behörden vorgängig der Überstellung in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände sowie Bedürfnisse der Beschwerdeführenden zu informieren. 3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen.

4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Annina Mondgenast Versand: