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F-662/2023

F-662/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2023-07-03 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Erwägungen (23 Absätze)

E. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.2 Gemäss Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig und entscheidet über diese in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.1 Der Beschwerdeführer moniert, die Vorinstanz sei nicht auf die neusten Entwicklungen in Bulgarien eingegangen und habe diese nicht in ihren Entscheid einfliessen lassen. Damit habe sie ihre Untersuchungspflicht verletzt. Diese Rüge steht im Zusammenhang mit dem Vorbringen, wonach Bulgarien systemische Mängel in der Behandlung von Asylsuchenden aufweise. Es kann diesbezüglich auf E. 6.3 verwiesen werden.

E. 3.2 Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz habe ihn nicht eingehend zu seinen Erlebnissen in Bulgarien befragt und habe seinen Gesundheitszustand nicht umfassend abgeklärt, obwohl Anzeichen bestünden, dass er an psychischen Problemen leide. Damit habe sie seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt und sei ihren Untersuchungspflichten nicht nachgekommen.

E. 3.2.1 Der Untersuchungsgrundsatz betrifft die Abklärungspflicht der Behörde. Der entsprechende Beschwerdegrund erscheint in der Variante «unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes» in Art. 49 Bst. b VwVG bzw. Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG. Er ist erfüllt, wenn die Behörde den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt, oder nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat (vgl. Benjamin Schindler, in: Kommentar zum VwVG, 2. Aufl. 2019, Art. 49 N. 29). Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der gesuchstellenden Person (Art. 8 AsylG, Art. 13 VwVG). Die Vor-instanz hat den Beschwerdeführer zu seinem Aufenthalt in Bulgarien im Rahmen des Dublin-Gesprächs vom 23. Dezember 2022 befragt und er reichte zu seinen Verletzungen am Bein mit Eingabe vom 30. Dezember 2022 weitere Beweismittel ein. Es wäre ihm freigestanden und hätte ihm im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht oblegen, allfällige weitere verfahrensrelevante Ausführungen hierzu zu machen. Er legt jedoch auch auf Beschwerdeebene nicht dar, welche Sachverhaltselemente von der Vorinstanz unberücksichtigt geblieben sein sollen. Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes liegt somit nicht vor. Der Beschwerdeführer machte anlässlich des Dublin-Gesprächs vom 6. Dezember 2022 geltend, Beschwerden am linken Knie, an den Zähnen und am Handgelenk zu haben. Beim Gehen habe er Schmerzen. Er habe von den Schlägen Verletzungen und Prellungen gehabt, die jedoch nicht mehr ersichtlich seien. Auf den eingereichten Fotos seiner Beine sind Verletzungen zu sehen. Der Beschwerdeführer machte jedoch nicht geltend, dass diese nach wie vor bestehen würden. Psychische Probleme erwähnte er nicht. Vor diesem Hintergrund bestand für die Vorinstanz keine Veranlassung, weitere Abklärungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers vorzunehmen. Die Vorinstanz hat den Untersuchungsgrundsatz auch in dieser Hinsicht nicht verletzt.

E. 3.3 Die formellen Rügen erweisen sich als unbegründet, weshalb das Eventualbegehren um Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz abzuweisen ist.

E. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).

E. 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1).

E. 5.1 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO).

E. 5.2 Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der "Eurodac"-Datenbank ergab, dass dieser am 8. November 2022 in Bulgarien ein Asylgesuch gestellt hatte. Die Vorinstanz ersuchte deshalb am 23. Dezember 2022 die dortigen Behörden um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 23 Dublin-III-VO. Diese stimmten dem Ersuchen um Übernahme am 6. Januar 2023 zu. Die Zuständigkeit Bulgariens ist somit grundsätzlich gegeben, was vom Beschwerdeführer nicht bestritten wird.

E. 6.1 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäss diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).

E. 6.2 Der Beschwerdeführer moniert, das bulgarische Asylsystem weise systemische Mängel auf. Die Lebensbedingungen von Asylsuchenden seien prekär, es komme zu Polizeigewalt, zu Inhaftierungen und die medizinische Versorgung von vulnerablen Personen sei nicht gewährleistet.

E. 6.3 Bulgarien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. Das Bundesverwaltungsgericht verneinte nach ausführlicher Lageanalyse das Vorliegen von systemischen Mängeln in Bulgarien (vgl. Referenzurteil F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 E. 6 ff.), worauf nach wie vor zu verweisen ist. Für eine Übernahme der Zuständigkeit Bulgariens gestützt auf Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO besteht daher kein Anlass.

E. 7.1 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch aus humanitären Gründen auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (BVGE 2015/9 E. 8.2.1).

E. 7.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, er sei in Bulgarien unmenschlich und erniedrigend behandelt worden sowie mehrmals Opfer von ungerechtfertigter Gewalt geworden. Aufgrund der Mängel im Rahmen der Unterbringung, des Gesundheitssystems, der Inhaftierungen sowie des abwertenden und respektlosen Verhaltens des Wachpersonals ihm gegenüber sei er Opfer einer Verletzung von Art. 3 EMRK.

E. 7.3 Angesichts der teils tatsächlich schwierigen Bedingungen in Bulgarien kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer bei seiner Ankunft in diesem Land problematische Verhältnisse antraf. Nach einer Rücküberstellung wird er jedoch nicht als Neuankömmling behandelt, sondern in ein hängiges Asylverfahren und in die entsprechenden Asylstrukturen integriert werden und er kann alle ihm zustehenden Rechte wahrnehmen. Gegebenenfalls wird er sich an die bulgarischen Behörden zu wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einzufordern haben (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Der Beschwerdeführer hat sodann kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die bulgarischen Behörden würden sich weigern, ihn aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Wie erwähnt bestehen keine hinreichend konkreten Hinweise dafür, dass Bulgarien seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen aus der EMRK, der FoK und der FK sowie dem Zusatzprotokoll der FK nicht nachkommt. Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen, die Vermutung einer völker- und gemeinschaftsrechtlichen Behandlung durch die bulgarischen Behörden ernsthaft zu erschüttern.

E. 7.4 Der Beschwerdeführer beruft sich weiter darauf, sein Gesundheitszustand stehe einer Überstellung entgegen. Er leide an Nierenproblemen, tiefen und unbehandelten Hundebissen sowie an weiteren körperlichen Beschwerden. Aufgrund der Erlebnisse in Bulgarien bestehe höchstwahrscheinlich eine posttraumatische Belastungsstörung. Eine Überstellung nach Bulgarien würde zu einer raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung seines Gesundheitszustands, zu intensiven Leiden oder zu einer erheblichen Verkürzung seiner Lebenserwartung führen und stelle damit eine Verletzung von Art. 3 EMRK dar. Er habe für den 17. März 2023 einen Arzttermin erhalten, es liege jedoch noch kein Arztbericht vor, weshalb er um Ansetzung einer Nachfrist für eine allfällige Ergänzung der Replik ersuche. Gemäss den Ausführungen der Vorinstanz in der Vernehmlassung habe der Beschwerdeführer bei der Pflege im Bundesasylzentrum (BAZ) weder seine Nierenprobleme noch die Bissverletzungen erwähnt, sondern seine Probleme mit dem Knie und eine Wunde am Zeigefinger nach einem Sturz auf der Flucht geltend gemacht. Erst nach Erlass der Verfügung habe er am 6. Februar 2023 den Wunsch nach einem Termin bei einem Psychologen geäussert, wobei unklar geblieben sei, ob er tatsächlich eine psychologische Behandlung wünsche (vgl. act. 6). Gemäss den Ausführungen des Bruders des Beschwerdeführers habe Letzterer vom Pflegedienst Medikamente erhalten und sei auf eine Warteliste für die psychische Behandlung gesetzt worden. Er habe sich sodann am 15. März 2023 erneut beim Pflegedienst gemeldet, woraufhin er einen Arzt habe aufsuchen können und Medikamente erhalten habe (vgl. Beilage zur Replik act. 9). Für den 17. März 2023 erhielt er erneut einen Arzttermin. Bis heute reichte er jedoch keine Arztberichte ein, weshalb auf die Ansetzung einer Nachfrist zur Ergänzung der Replik zu verzichten ist. Seine gesundheitlichen Probleme sind vor diesem Hintergrund nicht als derart gravierend einzustufen, als dass eine Überstellung nach Bulgarien eine tatsächliche Gefahr (real risk) einer Verletzung von Art. 3 EMRK mit sich bringen würde (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des EGMR sowie Urteil des EGMR P. gegen Belgien vom 13. Dezember 2016 [Nr. 41738/10]). Damit handelt es sich beim Beschwerdeführer nicht um eine besonders verletzliche Person. Die Reisefähigkeit des Beschwerdeführers wird sodann zum Zeitpunkt der Überstellung zu prüfen sein. Im Übrigen verfügt Bulgarien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es liegen keine Hinweise vor, wonach Bulgarien dem Beschwerdeführer eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde.

E. 7.5 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen.

E. 7.6 Es besteht kein Grund für eine Anwendung von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3).

E. 8 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Die Überstellung nach Bulgarien wurde in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).

E. 9 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem aber mit Zwischenverfügung vom 10 Februar 2023 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-662/2023 Urteil vom 3. Juli 2023 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richterin Esther Marti, Richterin Susanne Genner, Gerichtsschreiberin Annina Mondgenast. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch Lea Hungerbühler, Rechtsanwältin, substituiert durch MLaw Anne Mazzoni, AsyLex, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 26. Januar 2023 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reichte am 1. Dezember 2022 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank "Eurodac" ergab, dass er am 8. November 2022 in Bulgarien sowie am 26. November 2022 in Österreich um Asyl ersucht hatte. Anlässlich der Befragung vom 23. Dezember 2023 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintre-tensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Bulgarien gewährt, welches grundsätzlich für die Behandlung seines Asylgesuchs zuständig sei (vgl. Verordnung [EU] Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist [Dublin-III-VO]). Die grundsätzliche Zuständigkeit dieses Mitgliedstaates wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Jedoch machte er geltend, nicht nach Bulgarien zurückkehren zu wollen, da er bei der Einreise dorthin unzählige Male in die Türkei zurückgeschickt worden sei. Nachdem ihm die Einreise gelungen sei, sei er einen Monat lang unter schwierigen Bedingungen inhaftiert gewesen. Das Essen und die Hygiene seien schlecht gewesen, er sei geschlagen worden und trotz seiner Nierenprobleme sei ihm zwölf Stunden lang der Toilettenbesuch verweigert worden. Nach einem Monat habe er Papiere unterzeichnen und Fingerabdrücke abgeben müssen, ansonsten ihm die Abschiebung in die Türkei gedroht hätte. Er sei psychisch angeschlagen gewesen und ihm sei alles weggenommen worden. In Bulgarien sei er schlimmer als in Afghanistan behandelt worden. Er habe Beschwerden am linken Knie, an den Zähnen und am Handgelenk. Beim Gehen habe er Schmerzen und das Knie mache Geräusche. Sein Handgelenk sei zweimal ausgekugelt. Er sei mit einem Stock geschlagen worden, von den Verletzungen und Prellungen sei aber nichts mehr zu sehen. Mit Eingabe vom 30. Dezember 2022 reichte er als Beweismittel zwei Fotos von Verletzungen an seinem Bein ein, die durch Hunde der bulgarischen Behörden entstanden sein sollen sowie ein Schreiben seines Bruders in der Schweiz. B. Am 23. Dezember 2022 ersuchte das SEM die bulgarischen Behörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. Diesem Gesuch wurde am 6. Januar 2023 entsprochen. C. Mit Verfügung vom 26. Januar 2023 (eröffnet tags darauf) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete dessen Wegweisung nach Bulgarien an und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Zudem stellte es fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. D. Die damalige Rechtsvertretung zeigte mit Eingabe vom 27. Januar 2023 die Niederlegung des Mandats an. E. Mit Beschwerde vom 3. Februar 2023 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und diese sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Die vorinstanzlichen Akten seien vollumfänglich zu edieren und ihm sei eine angemessene Frist zur Beschwerdeergänzung anzusetzen. F. Mit superprovisorischer Massnahme vom 3. Februar 2023 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers einstweilen aus. G. Am 10. Februar 2023 erteilte die Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung der Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Ferner wurde ihm die unentgeltliche Prozessführung gewährt und der Vorinstanz Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung gesetzt. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung einer Nachfrist zur Beschwerdeergänzung wurde abgewiesen. H. Mit Vernehmlassung vom 23. Februar 2023 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Replizierend hielt der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. März 2023 an seinen Anträgen fest. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2 Gemäss Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig und entscheidet über diese in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1. Der Beschwerdeführer moniert, die Vorinstanz sei nicht auf die neusten Entwicklungen in Bulgarien eingegangen und habe diese nicht in ihren Entscheid einfliessen lassen. Damit habe sie ihre Untersuchungspflicht verletzt. Diese Rüge steht im Zusammenhang mit dem Vorbringen, wonach Bulgarien systemische Mängel in der Behandlung von Asylsuchenden aufweise. Es kann diesbezüglich auf E. 6.3 verwiesen werden. 3.2. Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz habe ihn nicht eingehend zu seinen Erlebnissen in Bulgarien befragt und habe seinen Gesundheitszustand nicht umfassend abgeklärt, obwohl Anzeichen bestünden, dass er an psychischen Problemen leide. Damit habe sie seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt und sei ihren Untersuchungspflichten nicht nachgekommen. 3.2.1. Der Untersuchungsgrundsatz betrifft die Abklärungspflicht der Behörde. Der entsprechende Beschwerdegrund erscheint in der Variante «unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes» in Art. 49 Bst. b VwVG bzw. Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG. Er ist erfüllt, wenn die Behörde den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt, oder nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat (vgl. Benjamin Schindler, in: Kommentar zum VwVG, 2. Aufl. 2019, Art. 49 N. 29). Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der gesuchstellenden Person (Art. 8 AsylG, Art. 13 VwVG). Die Vor-instanz hat den Beschwerdeführer zu seinem Aufenthalt in Bulgarien im Rahmen des Dublin-Gesprächs vom 23. Dezember 2022 befragt und er reichte zu seinen Verletzungen am Bein mit Eingabe vom 30. Dezember 2022 weitere Beweismittel ein. Es wäre ihm freigestanden und hätte ihm im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht oblegen, allfällige weitere verfahrensrelevante Ausführungen hierzu zu machen. Er legt jedoch auch auf Beschwerdeebene nicht dar, welche Sachverhaltselemente von der Vorinstanz unberücksichtigt geblieben sein sollen. Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes liegt somit nicht vor. Der Beschwerdeführer machte anlässlich des Dublin-Gesprächs vom 6. Dezember 2022 geltend, Beschwerden am linken Knie, an den Zähnen und am Handgelenk zu haben. Beim Gehen habe er Schmerzen. Er habe von den Schlägen Verletzungen und Prellungen gehabt, die jedoch nicht mehr ersichtlich seien. Auf den eingereichten Fotos seiner Beine sind Verletzungen zu sehen. Der Beschwerdeführer machte jedoch nicht geltend, dass diese nach wie vor bestehen würden. Psychische Probleme erwähnte er nicht. Vor diesem Hintergrund bestand für die Vorinstanz keine Veranlassung, weitere Abklärungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers vorzunehmen. Die Vorinstanz hat den Untersuchungsgrundsatz auch in dieser Hinsicht nicht verletzt. 3.3. Die formellen Rügen erweisen sich als unbegründet, weshalb das Eventualbegehren um Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz abzuweisen ist. 4. 4.1. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 4.2. Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1). 5. 5.1. Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO). 5.2. Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der "Eurodac"-Datenbank ergab, dass dieser am 8. November 2022 in Bulgarien ein Asylgesuch gestellt hatte. Die Vorinstanz ersuchte deshalb am 23. Dezember 2022 die dortigen Behörden um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 23 Dublin-III-VO. Diese stimmten dem Ersuchen um Übernahme am 6. Januar 2023 zu. Die Zuständigkeit Bulgariens ist somit grundsätzlich gegeben, was vom Beschwerdeführer nicht bestritten wird. 6. 6.1. Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäss diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 6.2. Der Beschwerdeführer moniert, das bulgarische Asylsystem weise systemische Mängel auf. Die Lebensbedingungen von Asylsuchenden seien prekär, es komme zu Polizeigewalt, zu Inhaftierungen und die medizinische Versorgung von vulnerablen Personen sei nicht gewährleistet. 6.3. Bulgarien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. Das Bundesverwaltungsgericht verneinte nach ausführlicher Lageanalyse das Vorliegen von systemischen Mängeln in Bulgarien (vgl. Referenzurteil F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 E. 6 ff.), worauf nach wie vor zu verweisen ist. Für eine Übernahme der Zuständigkeit Bulgariens gestützt auf Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO besteht daher kein Anlass. 7. 7.1. Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch aus humanitären Gründen auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (BVGE 2015/9 E. 8.2.1). 7.2. Der Beschwerdeführer bringt vor, er sei in Bulgarien unmenschlich und erniedrigend behandelt worden sowie mehrmals Opfer von ungerechtfertigter Gewalt geworden. Aufgrund der Mängel im Rahmen der Unterbringung, des Gesundheitssystems, der Inhaftierungen sowie des abwertenden und respektlosen Verhaltens des Wachpersonals ihm gegenüber sei er Opfer einer Verletzung von Art. 3 EMRK. 7.3. Angesichts der teils tatsächlich schwierigen Bedingungen in Bulgarien kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer bei seiner Ankunft in diesem Land problematische Verhältnisse antraf. Nach einer Rücküberstellung wird er jedoch nicht als Neuankömmling behandelt, sondern in ein hängiges Asylverfahren und in die entsprechenden Asylstrukturen integriert werden und er kann alle ihm zustehenden Rechte wahrnehmen. Gegebenenfalls wird er sich an die bulgarischen Behörden zu wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einzufordern haben (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Der Beschwerdeführer hat sodann kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die bulgarischen Behörden würden sich weigern, ihn aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Wie erwähnt bestehen keine hinreichend konkreten Hinweise dafür, dass Bulgarien seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen aus der EMRK, der FoK und der FK sowie dem Zusatzprotokoll der FK nicht nachkommt. Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen, die Vermutung einer völker- und gemeinschaftsrechtlichen Behandlung durch die bulgarischen Behörden ernsthaft zu erschüttern. 7.4. Der Beschwerdeführer beruft sich weiter darauf, sein Gesundheitszustand stehe einer Überstellung entgegen. Er leide an Nierenproblemen, tiefen und unbehandelten Hundebissen sowie an weiteren körperlichen Beschwerden. Aufgrund der Erlebnisse in Bulgarien bestehe höchstwahrscheinlich eine posttraumatische Belastungsstörung. Eine Überstellung nach Bulgarien würde zu einer raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung seines Gesundheitszustands, zu intensiven Leiden oder zu einer erheblichen Verkürzung seiner Lebenserwartung führen und stelle damit eine Verletzung von Art. 3 EMRK dar. Er habe für den 17. März 2023 einen Arzttermin erhalten, es liege jedoch noch kein Arztbericht vor, weshalb er um Ansetzung einer Nachfrist für eine allfällige Ergänzung der Replik ersuche. Gemäss den Ausführungen der Vorinstanz in der Vernehmlassung habe der Beschwerdeführer bei der Pflege im Bundesasylzentrum (BAZ) weder seine Nierenprobleme noch die Bissverletzungen erwähnt, sondern seine Probleme mit dem Knie und eine Wunde am Zeigefinger nach einem Sturz auf der Flucht geltend gemacht. Erst nach Erlass der Verfügung habe er am 6. Februar 2023 den Wunsch nach einem Termin bei einem Psychologen geäussert, wobei unklar geblieben sei, ob er tatsächlich eine psychologische Behandlung wünsche (vgl. act. 6). Gemäss den Ausführungen des Bruders des Beschwerdeführers habe Letzterer vom Pflegedienst Medikamente erhalten und sei auf eine Warteliste für die psychische Behandlung gesetzt worden. Er habe sich sodann am 15. März 2023 erneut beim Pflegedienst gemeldet, woraufhin er einen Arzt habe aufsuchen können und Medikamente erhalten habe (vgl. Beilage zur Replik act. 9). Für den 17. März 2023 erhielt er erneut einen Arzttermin. Bis heute reichte er jedoch keine Arztberichte ein, weshalb auf die Ansetzung einer Nachfrist zur Ergänzung der Replik zu verzichten ist. Seine gesundheitlichen Probleme sind vor diesem Hintergrund nicht als derart gravierend einzustufen, als dass eine Überstellung nach Bulgarien eine tatsächliche Gefahr (real risk) einer Verletzung von Art. 3 EMRK mit sich bringen würde (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des EGMR sowie Urteil des EGMR P. gegen Belgien vom 13. Dezember 2016 [Nr. 41738/10]). Damit handelt es sich beim Beschwerdeführer nicht um eine besonders verletzliche Person. Die Reisefähigkeit des Beschwerdeführers wird sodann zum Zeitpunkt der Überstellung zu prüfen sein. Im Übrigen verfügt Bulgarien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es liegen keine Hinweise vor, wonach Bulgarien dem Beschwerdeführer eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde. 7.5. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. 7.6. Es besteht kein Grund für eine Anwendung von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3).

8. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Die Überstellung nach Bulgarien wurde in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).

9. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen.

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem aber mit Zwischenverfügung vom 10 Februar 2023 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Annina Mondgenast Versand: