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F-4789/2025

F-4789/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-07-09 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 6 AsylG [SR 142.31]).

E. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Das Gericht entscheidet über diese endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 2.1 Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).

E. 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1).

E. 3.3 Die Dublin-III-VO räumt den Schutzsuchenden kein Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3).

E. 4.1 Der Mitgliedstaat, bei dem der erste Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, ist gehalten, einen Antragsteller, der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält oder dort einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, nachdem er seinen ersten Antrag noch während des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zurückgezogen hat, nach den Bestimmungen der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen, um das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zum Abschluss zu bringen (Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO).

E. 4.2 Ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführenden mit der "Eurodac"-Datenbank ergab, dass sie am 19. April 2025 in Kroatien Asylgesuche eingereicht hatten. Die dortigen Behörden stimmten dem Wiederaufnahmeersuchen der Vorinstanz gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO zu. Somit sind sowohl die Antragsstellung in Kroatien als auch der Umstand, dass das dortige Verfahren zur Bestimmung des für ihre Asylgesuche zuständigen Mitgliedstaats gemäss Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO noch nicht abgeschlossen wurde, als erstellt zu betrachten mit der Folge, dass die Verfahren nach ihrer Rücküberstellung fortgesetzt werden. Die Zuständigkeit Kroatiens ist grundsätzlich gegeben.

E. 5.1 Erweist es sich als unmöglich, eine antragstellende Person in den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäss diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Staat der zuständige Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).

E. 5.2 Die Beschwerdeführenden machen geltend, der menschliche Umgang in Kroatien sei sehr schlimm gewesen. Die Stellung eines Asylgesuchs sei ihnen verweigert worden und sie seien nach Bosnien zurückgeschickt worden. Sie seien in der Nacht aufgegriffen und nachts wieder im Wald ausgesetzt worden, ohne Rücksicht auf die Kinder. Als sie in Gewahrsam gewesen seien, sei die Behandlung schlecht gewesen. Sie hätten kein Essen und Trinken erhalten, auch die Kinder nicht. Schliesslich seien sie gezwungen worden, ein Asylgesuch zu stellen, obwohl die Schweiz von Beginn an ihr Ziel gewesen sei. In Kroatien gebe es Rassismus und keine Integrationsbemühungen seitens des Staates und der Bevölkerung. Aufgrund ihrer Religion würden sie dort benachteiligt werden. Für die Kinder gebe es nur einen eingeschränkten und unbefriedigenden Zugang zu Schulbildung. Der Beschwerdeführer leide seit zirka zehn Jahren an Rheuma. Eine ganzheitliche, aufwändige Untersuchung sei noch nicht gemacht worden, sondern er habe Medikamente erhalten. Aufgrund der Reiseerlebnisse sei die ganze Familie psychisch belastet. Auch die Kinder würden Ängste und Albträume entwickeln. Beim zweiten Sohn würden Hinweise auf eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) vorliegen, und bei zwei Kindern der Verdacht auf eine Anämie. Der Zugang zur Gesundheitsversorgung, insbesondere im Bereich der psychiatrischen Hilfe, sei in Kroatien erheblich eingeschränkt. Es würden systemische Mängel im Asylsystem vorliegen. Die Vorinstanz habe zudem nicht konkret geprüft, welche Auswirkungen eine Wegweisung auf die Rechte der Kinder, deren Schutz und Fürsorge, deren Überleben, Entwicklung sowie deren Gesundheit haben würde. Es fehle eine vertiefte und umfassende Auseinandersetzung mit dem Thema Kindeswohl und die Vorinstanz habe den medizinischen Sachverhalt ungenügend abgeklärt. Zudem habe sie ihre Begründungspflicht verletzt. Im Brief an das SEM (eingereicht mit der Eingabe vom 7. Juli 2025) erläutern die Beschwerdeführenden ihre Vorgeschichte in Afghanistan und schildern ihre persönlichen Erfahrungen in Kroatien. Erst sei ihnen der Zugang zum Asylverfahren verwehrt und danach seien sie gezwungen worden, ihre Fingerabdrücke abzugeben. Der älteste Sohn habe nach dem Anblick einer kroatischen Flagge in der Schweiz die ganze Nacht unter Albträumen gelitten. Er habe ausdrücklich erklärt, die Trennung von der Familie oder sogar seinen Tod einer Rückkehr in ein Land vorzuziehen, in welchem er gedemütigt und gefoltert worden sei. Der jüngere Sohn zeige weiterhin Anzeichen einer psychischen Störung und befinde sich derzeit in psychiatrischer Abklärung. Aus den Videos ist ersichtlich, wie sich eine Familie in einer einfachen Unterkunft aufhält und wie eine Person einen Fluss durchquert.

E. 5.3 Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts weisen das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Kroatien keine systemischen Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 zweiter und dritter Satz Dublin-III-VO auf (Referenzurteil des BVGer E-1488/2020 vom 22. März 2023 E. 9.5). Demnach sind Dublin-Überstellungen nach Kroatien grundsätzlich sowohl in "take-charge" (Aufnahme) als auch in "take-back" (Wiederaufnahme) Verfahren zulässig. Die Vorinstanz hat die diesbezügliche Situation genügend gewürdigt und ist ihrer Begründungspflicht nachgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht anerkennt, dass das Verhalten der kroatischen Grenzbehörden und die Behandlung von Asylsuchenden im Rahmen der Erstaufnahme bis zur Gesuchstellung in Kroatien problematisch sein können (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1488/2020 vom 22. März 2023 E. 9.4 ff.). Im Rahmen einer auf die Dublin-III-VO gestützten Überstellung werden die betroffenen Personen indes von nationalen kroatischen Behörden übernommen und betreut, wodurch keine Gefahr eines illegalen Pushbacks und damit im Zusammenhang stehende Menschenrechtsverletzungen droht. Personen, die im Rahmen eines Dublin-Verfahrens nach Kroatien überstellt werden, erhalten Zugang zum dortigen Asylverfahren können sich nötigenfalls an die Behörden wenden und ihre Rechte auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Im Übrigen steht ihnen die Möglichkeit offen, die vor Ort tätigen karitativen Organisationen zu kontaktieren.

E. 6.1 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht ist zwingend auszuüben, wenn die Überstellung der betroffenen Person in den an sich zuständigen Mitgliedstaat zu einer Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz führen würde (BVGE 2015/9 E. 8.2.1). Gemäss Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) kann zudem das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Bei dieser Entscheidung darf das Bundesverwaltungsgericht sein eigenes Ermessen nicht an Stelle desjenigen des SEM setzen (BVGE 2015/9 E. 7.6 und E. 8.1 in fine).

E. 6.2 Die Beschwerdeführenden führen an, in Kroatien würde ihnen keine medizinische oder anderweitige menschenwürdige Unterstützung gewährt werden. Sie vermögen jedoch nicht darzutun, dass die sie bei einer Rückführung zu erwartenden Bedingungen derart schlecht sind, dass sie zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen könnten. Dies ergibt sich auch nicht aus den eingereichten Videos. Es bestehen zudem keine Gründe für die Annahme, Kroatien werde den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung der ihnen zustehenden Aufnahmebedingungen könnten sie sich im Übrigen nötigenfalls an die kroatischen Behörden wenden und ihre Rechte auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen [Aufnahmerichtlinie]). Dies gilt auch in Bezug auf ein allfälliges Fehlverhalten der kroatischen Polizei.

E. 6.3 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen stellt nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK dar. Eine vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteile des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.; bestätigt durch Savran gegen Dänemark 7. Dezember 2021, Grosse Kammer 57467/15, §§ 121 ff.).

E. 6.4 Den Akten lässt sich entnehmen, dass alle Beschwerdeführenden ärztlich untersucht wurden. Der älteste Sohn ist gemäss Arztbericht vom 3. Juni 2025 gesund, es liegt keine Anämie vor (SEM-Akten act. 50). Beim zweiten Sohn wurde am 3. Juni 2025 eine leichte Anämie und ein Verdacht auf eine PTBS diagnostiziert und festgehalten, dass es ihm aktuell gut gehe (keine Müdigkeit, keine Infekt-Zeichen; SEM-Akten act. 45). Bei der Tochter wurde am 23. Mai 2025 eine Vorsorgeuntersuchung vorgenommen, welche keine Auffälligkeiten zeigte (SEM-Akten act. 50). Dem Beschwerdeführer, der bereits seit zehn Jahren an Rheuma leidet, wurden Medikamente verschrieben (SEM-Akten act. 50). Die Beschwerdeführerin machte Nierenprobleme geltend, die sich jedoch mit der Erhöhung der Trinkmenge gebessert haben. Sodann wurde sie für eine Überprüfung der Sehstärke bei einem Optiker angemeldet (SEM-Akten act. 50).

E. 6.5 Vorliegend liegen damit keine gravierenden gesundheitlichen Probleme vor und eine Überstellung nach Kroatien stellt keinen Verstoss gegen Art. 3 EMRK dar. Daran ändern auch die Ausführungen der Beschwerdeführenden in der Eingabe vom 7. Juli 2025 nichts. Kroatien verfügt sodann über eine ausreichende, für sämtliche Dublin-Rückkehrende hinreichend zugängliche medizinische Infrastruktur. Nebst den staatlichen Einrichtungen bestehen auch Angebote von Nichtregierungsorganisationen für die psychische Betreuung, womit vom Angebot einer integrierten psychiatrischen-psychotherapeutischen Therapie ausgegangen werden darf (vgl. Referenzurteil E-1488/2020 E. 10.2 und E. 10.3; Urteile des BVGer F-662/2023 vom 17. Januar 2024 E. 4.3; D-2714/2021 vom 21. November 2023 E. 8.4.3; F-1992/2023 vom 3. Mai 2023 E. 5.4; Asylum Information Database [AIDA] Country Report Croatia, Update 2022 [nachfolgend: AIDA-Report], S. 94 ff., < https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2023/06/AIDA-HR-2022-Update.pdf >, abgerufen am 03.04.2025). «Médecins du Monde» ist dabei nur eine von mehreren Stellen, welche die medizinische Betreuung von Asylsuchenden in Kroatien gewährleisten (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer F-662/2023 vom 17. Januar 2024 E. 4.3).

E. 6.6 Das Kindeswohl steht einer Überstellung der Beschwerdeführenden ebenfalls nicht entscheidend entgegen. Es liegen keine erhärteten Hinweise dafür vor, dass sich Kroatien als Signatarstaat des Übereinkommens über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention [KRK], SR 0.107) nicht an seine entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen halten würde. Einen unmittelbaren Anspruch auf die Erteilung einer ausländerrechtlichen Bewilligung, a fortiori also auch einen Anspruch auf Aufenthalt im Staat mit den für ein Kind vorteilhaftesten Bedingungen, gewährt die KRK nicht (vgl. Urteil des BVGer F-6644/2023 vom 13. Dezember 2023 E. 5.4 m.w.H.). In Übereinstimmung mit der aktuellen Rechtsprechung ist zudem davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden Zugang zu adäquater Unterbringung und Unterstützung erhalten werden (vgl. Urteil des BVGer F-7672/2024 vom 13. Dezember 2024 E. 5.2 m.H.).

E. 7 Die Vorinstanz hat den Sachverhalt genügend abgeklärt und ihre Begründungspflicht nicht verletzt. Auf die Einholung einer individuellen Garantieerklärung bei den kroatischen Behörden konnte sie verzichten. Sie hat in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zukommenden Ermessens von einem Selbsteintritt der Schweiz abgesehen. Sie ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG die Wegweisung nach Kroatien angeordnet.

E. 8 Die Beschwerde ist abzuweisen. Der am 2. Juli 2025 angeordnete Vollzugsstopp fällt mit vorliegendem Urteil dahin.

E. 9.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren als aussichtslos zu bezeichnen sind und damit die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind.

E. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-4789/2025 Urteil vom 9. Juli 2025 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richter Sebastian Kempe, Gerichtsschreiberin Annina Mondgenast. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), E._______, geboren am (...), alle Afghanistan, alle vertreten durch MLaw Katrin Henzi, HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren Ostschweiz, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 23. Juni 2025 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden ersuchten am 26. April 2025 in der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich ihrer Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank («Eurodac») ergab, dass sie am 19. April 2025 in Kroatien um Asyl nachgesucht hatten. B. Am 9. Mai 2025 gewährte die Vorinstanz den Beschwerdeführenden das rechtliche Gehör, unter anderem zur Zuständigkeit Kroatiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid, zur allfälligen Überstellung nach Kroatien sowie zu ihrem Gesundheitszustand. C. Die kroatischen Behörden hiessen das Gesuch des SEM vom 26. Mai 2025 um Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) am 4. Juni 2025 gut gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO. D. Mit Verfügung vom 23. Juni 2025 (eröffnet tags darauf) trat das SEM auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein, ordnete ihre Überstellung nach Kroatien an, forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, und hielt fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. E. Gegen den vorinstanzlichen Entscheid erhoben die Beschwerdeführenden am 1. Juli 2025 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf die Asylgesuche einzutreten. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subenventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, von den kroatischen Behörden eine schriftliche individuelle Garantieerklärung einzuholen, wonach eine adäquate medizinische Versorgung sowie eine nahtlose Unterbringung in einer adäquaten Unterkunft sichergestellt werde. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und um unentgeltliche Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F. Am 2. Juli 2025 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 56 VwVG einstweilen aus. G. Am 7. Juli 2025 reichten die Beschwerdeführenden einen Brief ans SEM, in welchem sie ihre Situation in Afghanistan, die Umstände in Kroatien und den Gesundheitszustand der Kinder schildern, sowie zwei in Kroatien aufgenommene Videos ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 6 AsylG [SR 142.31]). 1.2. Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Das Gericht entscheidet über diese endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 2. 2.1. Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 3.2. Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1). 3.3. Die Dublin-III-VO räumt den Schutzsuchenden kein Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3). 4. 4.1. Der Mitgliedstaat, bei dem der erste Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, ist gehalten, einen Antragsteller, der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält oder dort einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, nachdem er seinen ersten Antrag noch während des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zurückgezogen hat, nach den Bestimmungen der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen, um das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zum Abschluss zu bringen (Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO). 4.2. Ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführenden mit der "Eurodac"-Datenbank ergab, dass sie am 19. April 2025 in Kroatien Asylgesuche eingereicht hatten. Die dortigen Behörden stimmten dem Wiederaufnahmeersuchen der Vorinstanz gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO zu. Somit sind sowohl die Antragsstellung in Kroatien als auch der Umstand, dass das dortige Verfahren zur Bestimmung des für ihre Asylgesuche zuständigen Mitgliedstaats gemäss Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO noch nicht abgeschlossen wurde, als erstellt zu betrachten mit der Folge, dass die Verfahren nach ihrer Rücküberstellung fortgesetzt werden. Die Zuständigkeit Kroatiens ist grundsätzlich gegeben. 5. 5.1. Erweist es sich als unmöglich, eine antragstellende Person in den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäss diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Staat der zuständige Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 5.2. Die Beschwerdeführenden machen geltend, der menschliche Umgang in Kroatien sei sehr schlimm gewesen. Die Stellung eines Asylgesuchs sei ihnen verweigert worden und sie seien nach Bosnien zurückgeschickt worden. Sie seien in der Nacht aufgegriffen und nachts wieder im Wald ausgesetzt worden, ohne Rücksicht auf die Kinder. Als sie in Gewahrsam gewesen seien, sei die Behandlung schlecht gewesen. Sie hätten kein Essen und Trinken erhalten, auch die Kinder nicht. Schliesslich seien sie gezwungen worden, ein Asylgesuch zu stellen, obwohl die Schweiz von Beginn an ihr Ziel gewesen sei. In Kroatien gebe es Rassismus und keine Integrationsbemühungen seitens des Staates und der Bevölkerung. Aufgrund ihrer Religion würden sie dort benachteiligt werden. Für die Kinder gebe es nur einen eingeschränkten und unbefriedigenden Zugang zu Schulbildung. Der Beschwerdeführer leide seit zirka zehn Jahren an Rheuma. Eine ganzheitliche, aufwändige Untersuchung sei noch nicht gemacht worden, sondern er habe Medikamente erhalten. Aufgrund der Reiseerlebnisse sei die ganze Familie psychisch belastet. Auch die Kinder würden Ängste und Albträume entwickeln. Beim zweiten Sohn würden Hinweise auf eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) vorliegen, und bei zwei Kindern der Verdacht auf eine Anämie. Der Zugang zur Gesundheitsversorgung, insbesondere im Bereich der psychiatrischen Hilfe, sei in Kroatien erheblich eingeschränkt. Es würden systemische Mängel im Asylsystem vorliegen. Die Vorinstanz habe zudem nicht konkret geprüft, welche Auswirkungen eine Wegweisung auf die Rechte der Kinder, deren Schutz und Fürsorge, deren Überleben, Entwicklung sowie deren Gesundheit haben würde. Es fehle eine vertiefte und umfassende Auseinandersetzung mit dem Thema Kindeswohl und die Vorinstanz habe den medizinischen Sachverhalt ungenügend abgeklärt. Zudem habe sie ihre Begründungspflicht verletzt. Im Brief an das SEM (eingereicht mit der Eingabe vom 7. Juli 2025) erläutern die Beschwerdeführenden ihre Vorgeschichte in Afghanistan und schildern ihre persönlichen Erfahrungen in Kroatien. Erst sei ihnen der Zugang zum Asylverfahren verwehrt und danach seien sie gezwungen worden, ihre Fingerabdrücke abzugeben. Der älteste Sohn habe nach dem Anblick einer kroatischen Flagge in der Schweiz die ganze Nacht unter Albträumen gelitten. Er habe ausdrücklich erklärt, die Trennung von der Familie oder sogar seinen Tod einer Rückkehr in ein Land vorzuziehen, in welchem er gedemütigt und gefoltert worden sei. Der jüngere Sohn zeige weiterhin Anzeichen einer psychischen Störung und befinde sich derzeit in psychiatrischer Abklärung. Aus den Videos ist ersichtlich, wie sich eine Familie in einer einfachen Unterkunft aufhält und wie eine Person einen Fluss durchquert. 5.3. Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts weisen das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Kroatien keine systemischen Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 zweiter und dritter Satz Dublin-III-VO auf (Referenzurteil des BVGer E-1488/2020 vom 22. März 2023 E. 9.5). Demnach sind Dublin-Überstellungen nach Kroatien grundsätzlich sowohl in "take-charge" (Aufnahme) als auch in "take-back" (Wiederaufnahme) Verfahren zulässig. Die Vorinstanz hat die diesbezügliche Situation genügend gewürdigt und ist ihrer Begründungspflicht nachgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht anerkennt, dass das Verhalten der kroatischen Grenzbehörden und die Behandlung von Asylsuchenden im Rahmen der Erstaufnahme bis zur Gesuchstellung in Kroatien problematisch sein können (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1488/2020 vom 22. März 2023 E. 9.4 ff.). Im Rahmen einer auf die Dublin-III-VO gestützten Überstellung werden die betroffenen Personen indes von nationalen kroatischen Behörden übernommen und betreut, wodurch keine Gefahr eines illegalen Pushbacks und damit im Zusammenhang stehende Menschenrechtsverletzungen droht. Personen, die im Rahmen eines Dublin-Verfahrens nach Kroatien überstellt werden, erhalten Zugang zum dortigen Asylverfahren können sich nötigenfalls an die Behörden wenden und ihre Rechte auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Im Übrigen steht ihnen die Möglichkeit offen, die vor Ort tätigen karitativen Organisationen zu kontaktieren. 6. 6.1. Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht ist zwingend auszuüben, wenn die Überstellung der betroffenen Person in den an sich zuständigen Mitgliedstaat zu einer Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz führen würde (BVGE 2015/9 E. 8.2.1). Gemäss Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) kann zudem das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Bei dieser Entscheidung darf das Bundesverwaltungsgericht sein eigenes Ermessen nicht an Stelle desjenigen des SEM setzen (BVGE 2015/9 E. 7.6 und E. 8.1 in fine). 6.2. Die Beschwerdeführenden führen an, in Kroatien würde ihnen keine medizinische oder anderweitige menschenwürdige Unterstützung gewährt werden. Sie vermögen jedoch nicht darzutun, dass die sie bei einer Rückführung zu erwartenden Bedingungen derart schlecht sind, dass sie zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen könnten. Dies ergibt sich auch nicht aus den eingereichten Videos. Es bestehen zudem keine Gründe für die Annahme, Kroatien werde den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung der ihnen zustehenden Aufnahmebedingungen könnten sie sich im Übrigen nötigenfalls an die kroatischen Behörden wenden und ihre Rechte auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen [Aufnahmerichtlinie]). Dies gilt auch in Bezug auf ein allfälliges Fehlverhalten der kroatischen Polizei. 6.3. Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen stellt nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK dar. Eine vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteile des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.; bestätigt durch Savran gegen Dänemark 7. Dezember 2021, Grosse Kammer 57467/15, §§ 121 ff.). 6.4. Den Akten lässt sich entnehmen, dass alle Beschwerdeführenden ärztlich untersucht wurden. Der älteste Sohn ist gemäss Arztbericht vom 3. Juni 2025 gesund, es liegt keine Anämie vor (SEM-Akten act. 50). Beim zweiten Sohn wurde am 3. Juni 2025 eine leichte Anämie und ein Verdacht auf eine PTBS diagnostiziert und festgehalten, dass es ihm aktuell gut gehe (keine Müdigkeit, keine Infekt-Zeichen; SEM-Akten act. 45). Bei der Tochter wurde am 23. Mai 2025 eine Vorsorgeuntersuchung vorgenommen, welche keine Auffälligkeiten zeigte (SEM-Akten act. 50). Dem Beschwerdeführer, der bereits seit zehn Jahren an Rheuma leidet, wurden Medikamente verschrieben (SEM-Akten act. 50). Die Beschwerdeführerin machte Nierenprobleme geltend, die sich jedoch mit der Erhöhung der Trinkmenge gebessert haben. Sodann wurde sie für eine Überprüfung der Sehstärke bei einem Optiker angemeldet (SEM-Akten act. 50). 6.5. Vorliegend liegen damit keine gravierenden gesundheitlichen Probleme vor und eine Überstellung nach Kroatien stellt keinen Verstoss gegen Art. 3 EMRK dar. Daran ändern auch die Ausführungen der Beschwerdeführenden in der Eingabe vom 7. Juli 2025 nichts. Kroatien verfügt sodann über eine ausreichende, für sämtliche Dublin-Rückkehrende hinreichend zugängliche medizinische Infrastruktur. Nebst den staatlichen Einrichtungen bestehen auch Angebote von Nichtregierungsorganisationen für die psychische Betreuung, womit vom Angebot einer integrierten psychiatrischen-psychotherapeutischen Therapie ausgegangen werden darf (vgl. Referenzurteil E-1488/2020 E. 10.2 und E. 10.3; Urteile des BVGer F-662/2023 vom 17. Januar 2024 E. 4.3; D-2714/2021 vom 21. November 2023 E. 8.4.3; F-1992/2023 vom 3. Mai 2023 E. 5.4; Asylum Information Database [AIDA] Country Report Croatia, Update 2022 [nachfolgend: AIDA-Report], S. 94 ff., , abgerufen am 03.04.2025). «Médecins du Monde» ist dabei nur eine von mehreren Stellen, welche die medizinische Betreuung von Asylsuchenden in Kroatien gewährleisten (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer F-662/2023 vom 17. Januar 2024 E. 4.3). 6.6. Das Kindeswohl steht einer Überstellung der Beschwerdeführenden ebenfalls nicht entscheidend entgegen. Es liegen keine erhärteten Hinweise dafür vor, dass sich Kroatien als Signatarstaat des Übereinkommens über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention [KRK], SR 0.107) nicht an seine entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen halten würde. Einen unmittelbaren Anspruch auf die Erteilung einer ausländerrechtlichen Bewilligung, a fortiori also auch einen Anspruch auf Aufenthalt im Staat mit den für ein Kind vorteilhaftesten Bedingungen, gewährt die KRK nicht (vgl. Urteil des BVGer F-6644/2023 vom 13. Dezember 2023 E. 5.4 m.w.H.). In Übereinstimmung mit der aktuellen Rechtsprechung ist zudem davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden Zugang zu adäquater Unterbringung und Unterstützung erhalten werden (vgl. Urteil des BVGer F-7672/2024 vom 13. Dezember 2024 E. 5.2 m.H.).

7. Die Vorinstanz hat den Sachverhalt genügend abgeklärt und ihre Begründungspflicht nicht verletzt. Auf die Einholung einer individuellen Garantieerklärung bei den kroatischen Behörden konnte sie verzichten. Sie hat in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zukommenden Ermessens von einem Selbsteintritt der Schweiz abgesehen. Sie ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG die Wegweisung nach Kroatien angeordnet.

8. Die Beschwerde ist abzuweisen. Der am 2. Juli 2025 angeordnete Vollzugsstopp fällt mit vorliegendem Urteil dahin. 9. 9.1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren als aussichtslos zu bezeichnen sind und damit die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind. 9.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Annina Mondgenast Versand: