Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Sachverhalt
A. A.a A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer 1), B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin 2), C._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin 3), D._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin 4), E._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin 5) und F._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer 6) suchten am 30. Januar 2026 in der Schweiz um Asyl nach. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer 1 und die Beschwerdeführerinnen 3-4 am 28. Januar 2026 bereits in Kroatien um Asyl ersucht hatten. Für die Beschwerdeführerin 2 und die Beschwerdeführenden 5-6 ist kein Eurodac-Treffer verzeichnet. A.b Das Staatssekretariat für Migration (SEM; nachfolgend: Vorinstanz) gewährte den Beschwerdeführenden 1-4 am 9. Februar 2026 das rechtliche Gehör zu allfälligen Nichteintretensentscheiden und der Möglichkeit der Überstellung nach Kroatien, dessen Zuständigkeit für die Behandlung der Asylgesuche grundsätzlich in Frage komme. Das am folgenden Tag gestellte Wiederaufnahmeersuchen der Vorinstanz hiessen die kroatischen Behörden am 23. und 25. Februar 2026 gut gestützt auf Art. 20 Abs. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). A.c Mit Verfügung vom 2. März 2026 - eröffnet am 4. März 2026 - trat die Vorinstanz auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein und ordnete ihre Überstellung nach Kroatien an. B. B.a Dagegen liessen die Beschwerdeführenden am 11. März 2026 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben und beantragen, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung sei die Vorinstanz anzuweisen, auf ihre Asylgesuche einzutreten und die Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vor-instanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. B.b Am 12. März 2026 setzte der Instruktionsrichter den Wegweisungs-vollzug gestützt auf Art. 56 VwVG einstweilen aus.
Erwägungen (8 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Behandlung der Beschwerde zuständig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 2.1 Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass gemäss Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO grundsätzlich Kroatien für die Behandlung der Asylgesuche der Beschwerdeführenden zuständig ist, dass das kroatische Asylsystem rechtsprechungsgemäss keine systemischen Schwachstellen aufweist, aufgrund derer die Zuständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf die Schweiz überginge (vgl. zuletzt statt vieler Urteil des BVGer F-1781/2026 vom 12. März 2026 E. 2.1 m.w.H.), und dass vorliegend keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich sind, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichten würden. Darüber hinaus hat sie in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) zukommenden Ermessens von einem Selbsteintritt der Schweiz abgesehen. Sie ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG deren Wegweisung nach Kroatien angeordnet. Zur näheren Begründung ist auf die ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen.
E. 2.2.1 Die Vorbringen auf Beschwerdeebene vermögen an der Richtigkeit der angefochtenen Verfügung nichts zu ändern. Soweit geltend gemacht wird, es seien nicht alle Familienmitglieder in Kroatien registriert worden, ist Folgendes festzustellen: Die im vorinstanzlichen Verfahren rechtlich vertretene Beschwerdeführerin 2 bestritt anlässlich des Dublin-Gesprächs die Zuständigkeit Kroatiens für die Durchführung ihres Asyl- und Wegweisungsverfahrens nicht. Sie führte in Bestätigung der Aussagen ihres Ehe-mannes aus, sie sei zusammen mit ihren Familienangehörigen zu Fuss von Bosnien nach Kroatien gelangt. Dort habe sie eine Handcrème einstreichen müssen und mehrere Male versucht, ihre Fingerabdrücke abzugeben. Sie wisse nicht, weshalb es nicht funktioniert habe. Der Beschwerdeführer 1 gab an, keine Erklärung dafür zu haben, weshalb seine Ehefrau in Kroatien nicht registriert worden sei. Sie seien zusammen gereist. Aufgrund dieser Angaben dürfte die Nichtregistrierung der Beschwerdeführerin 2 durch die kroatischen Behörden einzig auf einen technischen Fehler bei der Abgabe ihrer Fingerabdrücke zurückzuführen sein. Weder der Beschwerdeführer 1 noch die Beschwerdeführerin 2 bestritten anlässlich der Dublin-Gespräche die Zuständigkeit Kroatiens für die Durchführung der Asyl- und Wegweisungsverfahren der Beschwerdeführenden 5 und 6, welche aufgrund ihres sehr jungen Alters nicht angehört wurden. Die Vor-instanz übermittelte sodann die Angaben der Beschwerdeführerin 2 zur versuchten Registrierung in Kroatien im Rahmen des Wiederaufnahmeersuchens an die kroatischen Behörden, worauf diese der Wiederaufnahme aller Familienmitglieder ausdrücklich zustimmten. Vor diesem Hintergrund ging die Vorinstanz zu Recht von der Zuständigkeit Kroatiens für die Durchführung der Asyl- und Wegweisungsverfahren aller Familienmitglieder aus. Damit wird es entgegen den Ausführungen in der Beschwerde nicht zu einer Trennung der Familienangehörigen kommen, weshalb sich Weiterungen dazu erübrigen.
E. 2.2.2 Die in der Beschwerde zitierten Berichte betreffend die Situation von Asylsuchenden in Kroatien vermögen nichts daran zu ändern, dass das kroatische Asylsystem rechtsprechungsgemäss keine systemischen Schwachstellen aufweist und davon auszugehen ist, dass Gesuchstellende, welche gestützt auf die Dublin-III-VO nach Kroatien überstellt werden, Zugang zum dortigen Asylverfahren erhalten (vgl. E. 2.1 hiervor). Die vorgebrachten gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführenden (Atembeschwerden, Neurodermitis, Arthrose) sind nicht derart gravierend, dass gestützt auf Art. 3 EMRK von einer Überstellung nach Kroatien abgesehen werden müsste (vgl. dazu Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180-193 m.w.H., bestätigt durch Urteil des EGMR Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, Nr. 57467/15, §§ 121 ff.). Im Übrigen verfügt Kroatien zweifellos über eine ausreichende medizinische Infrastruktur für deren Behandlung (vgl. zuletzt Urteil des BVGer F-1398/2026 vom 5. März 2026 E. 5.2). Darüber hinaus ist Kroatien Signatarstaat des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention, KRK, SR 0.107) und hat die entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen zu beachten. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden steht das Kindeswohl einer Überstellung nach Kroatien nicht entgegen, zumal die KRK keinen unmittelbaren Anspruch auf die Erteilung einer ausländerrechtlichen Bewilligung einräumt, a fortiori also auch nicht einen Anspruch auf Aufenthalt im Staat mit den für ein Kind vorteilhaftesten Bedingungen gewährt (vgl. BGE 143 I 21 E. 5.5.2; 139 I 315 E. 2.4; Urteile des BVGer F-7266/2025 vom 30. September 2025 E. 5.5; F-4789/2025 vom 9. Juli 2025 E. 6.6; je m.w.H.). Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht bei dieser Ausgangslage kein Anlass, weshalb der entsprechende Eventualantrag abzuweisen ist.
E. 3 Im Ergebnis ist die angefochtene Verfügung rechtmässig (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. Mit dem vorliegenden Urteil fällt der angeordnete Vollzugsstopp dahin.
E. 4 Die Begehren waren - wie gezeigt - von vornherein aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist. Die Verfahrenskosten sind den unterliegenden Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
E. 5 Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; vgl. Urteil des BGer 2C_697/2023 vom 28. Dezember 2023 E. 3). (Dispositiv: nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Basil Cupa Nathalie Schmidlin Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-1808/2026 Urteil vom 18. März 2026 Besetzung Einzelrichter Basil Cupa, mit Zustimmung von Richter Gregor Chatton; Gerichtsschreiberin Nathalie Schmidlin. Parteien
1. A._______, geboren am (...),
2. B._______, geboren am (...),
3. C._______, geboren am (...),
4. D._______, geboren am (...),
5. E._______, geboren am (...),
6. F._______, geboren am (...), Russland, vertreten durch Marek Wieruszewski, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuche und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 2. März 2026 / N (...). Sachverhalt: A. A.a A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer 1), B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin 2), C._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin 3), D._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin 4), E._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin 5) und F._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer 6) suchten am 30. Januar 2026 in der Schweiz um Asyl nach. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer 1 und die Beschwerdeführerinnen 3-4 am 28. Januar 2026 bereits in Kroatien um Asyl ersucht hatten. Für die Beschwerdeführerin 2 und die Beschwerdeführenden 5-6 ist kein Eurodac-Treffer verzeichnet. A.b Das Staatssekretariat für Migration (SEM; nachfolgend: Vorinstanz) gewährte den Beschwerdeführenden 1-4 am 9. Februar 2026 das rechtliche Gehör zu allfälligen Nichteintretensentscheiden und der Möglichkeit der Überstellung nach Kroatien, dessen Zuständigkeit für die Behandlung der Asylgesuche grundsätzlich in Frage komme. Das am folgenden Tag gestellte Wiederaufnahmeersuchen der Vorinstanz hiessen die kroatischen Behörden am 23. und 25. Februar 2026 gut gestützt auf Art. 20 Abs. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). A.c Mit Verfügung vom 2. März 2026 - eröffnet am 4. März 2026 - trat die Vorinstanz auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein und ordnete ihre Überstellung nach Kroatien an. B. B.a Dagegen liessen die Beschwerdeführenden am 11. März 2026 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben und beantragen, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung sei die Vorinstanz anzuweisen, auf ihre Asylgesuche einzutreten und die Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vor-instanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. B.b Am 12. März 2026 setzte der Instruktionsrichter den Wegweisungs-vollzug gestützt auf Art. 56 VwVG einstweilen aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Behandlung der Beschwerde zuständig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 2. 2.1 Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass gemäss Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO grundsätzlich Kroatien für die Behandlung der Asylgesuche der Beschwerdeführenden zuständig ist, dass das kroatische Asylsystem rechtsprechungsgemäss keine systemischen Schwachstellen aufweist, aufgrund derer die Zuständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf die Schweiz überginge (vgl. zuletzt statt vieler Urteil des BVGer F-1781/2026 vom 12. März 2026 E. 2.1 m.w.H.), und dass vorliegend keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich sind, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichten würden. Darüber hinaus hat sie in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) zukommenden Ermessens von einem Selbsteintritt der Schweiz abgesehen. Sie ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG deren Wegweisung nach Kroatien angeordnet. Zur näheren Begründung ist auf die ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen. 2.2 2.2.1 Die Vorbringen auf Beschwerdeebene vermögen an der Richtigkeit der angefochtenen Verfügung nichts zu ändern. Soweit geltend gemacht wird, es seien nicht alle Familienmitglieder in Kroatien registriert worden, ist Folgendes festzustellen: Die im vorinstanzlichen Verfahren rechtlich vertretene Beschwerdeführerin 2 bestritt anlässlich des Dublin-Gesprächs die Zuständigkeit Kroatiens für die Durchführung ihres Asyl- und Wegweisungsverfahrens nicht. Sie führte in Bestätigung der Aussagen ihres Ehe-mannes aus, sie sei zusammen mit ihren Familienangehörigen zu Fuss von Bosnien nach Kroatien gelangt. Dort habe sie eine Handcrème einstreichen müssen und mehrere Male versucht, ihre Fingerabdrücke abzugeben. Sie wisse nicht, weshalb es nicht funktioniert habe. Der Beschwerdeführer 1 gab an, keine Erklärung dafür zu haben, weshalb seine Ehefrau in Kroatien nicht registriert worden sei. Sie seien zusammen gereist. Aufgrund dieser Angaben dürfte die Nichtregistrierung der Beschwerdeführerin 2 durch die kroatischen Behörden einzig auf einen technischen Fehler bei der Abgabe ihrer Fingerabdrücke zurückzuführen sein. Weder der Beschwerdeführer 1 noch die Beschwerdeführerin 2 bestritten anlässlich der Dublin-Gespräche die Zuständigkeit Kroatiens für die Durchführung der Asyl- und Wegweisungsverfahren der Beschwerdeführenden 5 und 6, welche aufgrund ihres sehr jungen Alters nicht angehört wurden. Die Vor-instanz übermittelte sodann die Angaben der Beschwerdeführerin 2 zur versuchten Registrierung in Kroatien im Rahmen des Wiederaufnahmeersuchens an die kroatischen Behörden, worauf diese der Wiederaufnahme aller Familienmitglieder ausdrücklich zustimmten. Vor diesem Hintergrund ging die Vorinstanz zu Recht von der Zuständigkeit Kroatiens für die Durchführung der Asyl- und Wegweisungsverfahren aller Familienmitglieder aus. Damit wird es entgegen den Ausführungen in der Beschwerde nicht zu einer Trennung der Familienangehörigen kommen, weshalb sich Weiterungen dazu erübrigen. 2.2.2 Die in der Beschwerde zitierten Berichte betreffend die Situation von Asylsuchenden in Kroatien vermögen nichts daran zu ändern, dass das kroatische Asylsystem rechtsprechungsgemäss keine systemischen Schwachstellen aufweist und davon auszugehen ist, dass Gesuchstellende, welche gestützt auf die Dublin-III-VO nach Kroatien überstellt werden, Zugang zum dortigen Asylverfahren erhalten (vgl. E. 2.1 hiervor). Die vorgebrachten gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführenden (Atembeschwerden, Neurodermitis, Arthrose) sind nicht derart gravierend, dass gestützt auf Art. 3 EMRK von einer Überstellung nach Kroatien abgesehen werden müsste (vgl. dazu Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180-193 m.w.H., bestätigt durch Urteil des EGMR Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, Nr. 57467/15, §§ 121 ff.). Im Übrigen verfügt Kroatien zweifellos über eine ausreichende medizinische Infrastruktur für deren Behandlung (vgl. zuletzt Urteil des BVGer F-1398/2026 vom 5. März 2026 E. 5.2). Darüber hinaus ist Kroatien Signatarstaat des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention, KRK, SR 0.107) und hat die entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen zu beachten. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden steht das Kindeswohl einer Überstellung nach Kroatien nicht entgegen, zumal die KRK keinen unmittelbaren Anspruch auf die Erteilung einer ausländerrechtlichen Bewilligung einräumt, a fortiori also auch nicht einen Anspruch auf Aufenthalt im Staat mit den für ein Kind vorteilhaftesten Bedingungen gewährt (vgl. BGE 143 I 21 E. 5.5.2; 139 I 315 E. 2.4; Urteile des BVGer F-7266/2025 vom 30. September 2025 E. 5.5; F-4789/2025 vom 9. Juli 2025 E. 6.6; je m.w.H.). Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht bei dieser Ausgangslage kein Anlass, weshalb der entsprechende Eventualantrag abzuweisen ist.
3. Im Ergebnis ist die angefochtene Verfügung rechtmässig (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. Mit dem vorliegenden Urteil fällt der angeordnete Vollzugsstopp dahin.
4. Die Begehren waren - wie gezeigt - von vornherein aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist. Die Verfahrenskosten sind den unterliegenden Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
5. Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; vgl. Urteil des BGer 2C_697/2023 vom 28. Dezember 2023 E. 3). (Dispositiv: nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Basil Cupa Nathalie Schmidlin Versand: