Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Erwägungen (7 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin beziehungsweise eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 2.1 Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO grundsätzlich Deutschland für die Behandlung der Asylgesuche der Beschwerdeführerinnen zuständig ist, dass das deutsche Asylsystem rechtsprechungsgemäss keine systemischen Mängel aufweist (vgl. zuletzt Urteil des BVGer F-9813/2025 vom 5. Januar 2026 E. 2.1), aufgrund derer die Zuständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf die Schweiz überginge, und dass vorliegend keine völkerrechtlichen Wegweisungsvollzugshindernisse ersichtlich sind, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichten würden. Dabei hat sie zu Recht festgestellt, dass der angebliche Bruder der Beschwerdeführerin 1 in der Schweiz weder als Familienangehöriger im Sinn von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO gilt noch mit Blick auf Art. 16 Dublin-III-VO und Art. 8 EMRK ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis vorliegt. Die aktenkundigen gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin 1 (Verdacht auf Asthma bronchiale, Gastroösophageale Refluxkrankheit und Migräne mit Aura [klassische Migräne] sowie Obstipation) und die vorgebrachte Bedrohung durch den Ehemann resp. Vater in Deutschland hat sie berücksichtigt und rechtssprechungskonform gewürdigt. Darüber hinaus hat die Vorinstanz in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) zukommenden Ermessens von einem Selbsteintritt der Schweiz abgesehen. Sie ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführerinnen nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG deren Wegweisung nach Deutschland angeordnet. Zur näheren Begründung ist auf die ausführlichen vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen.
E. 2.2 Die Ausführungen auf Beschwerdeebene vermögen nichts an der Richtigkeit der angefochtenen Verfügung zu ändern. Mangels systemischer Mängel im deutschen Asylsystem (siehe E. 2.1. hiervor) erübrigen sich Weiterungen zur geltend gemachten Gefahr einer allfälligen Kettenabschiebung (siehe einlässlich dazu Urteil des EuGH vom 30. November 2023, verbundene Rechtssachen C-228/21, C-254/21, C-297/21, C-315/21 und C-328/21, §§ 129-142 und Ziff. 2 des Dispositivs). Hinsichtlich der vorgebrachten psychischen Probleme der Beschwerdeführerin 2 (Anzeichen von Traumatisierung, Angstzuständen und emotionaler Instabilität), ist festzustellen, dass Deutschland ohne jeden Zweifel über eine ausreichende medizinische Infrastruktur für deren Abklärung sowie eine allenfalls benötigte Behandlung verfügt (vgl. statt vieler: Urteile des BVGer F-9104/2025 vom 1. Dezember 2025 E. 2.2; F-7987/2025 vom 31. Oktober 2025 E. 2.2 m.H.). Angesichts der unsubstantiierten gesundheitlichen Vorbringen ist in antizipierter Beweiswürdigung (siehe dazu BGE 146 III 203 E. 3.3.2; 144 V 361 E. 6.5; 136 I 229 E. 5.3; BVGE 2015/1 E. 4.2; Urteil des BVGer F-9680/2025 vom 19. Dezember 2025 E. 2.2; je m.w.H.) nicht davon auszugehen, dass vom ausstehenden Termin bei einer Psychologin mit Blick auf Art. 3 EMRK (vgl. dazu Urteile des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180-193 m.w.H., bestätigt durch Savran gegen Dänemark 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, 57467/15, §§ 121 ff.) überstellungsrelevante Erkenntnisse zu erwarten sind. In Bezug auf die vorgebrachte Bedrohung durch den Ehemann resp. Vater in Deutschland stellte die Vorinstanz zutreffend fest, dass sich die Beschwerdeführerinnen diesbezüglich bei Bedarf an die deutschen Polizei- und Justizbehörden zu wenden haben. Beim Vorbringen, sie hätten sich an die Behörden gewandt, jedoch keinen «effektiven Schutz» erhalten, handelt es sich um eine unbelegte Parteibehauptung. Deutschland ist ein Rechtsstaat und die Behörden sind ohne Weiteres gewillt und fähig, bei Bedarf staatlichen Schutz zu gewähren (vgl. statt vieler: Urteile des BVGer F-9291/2025 vom 17. Dezember 2025 E. 2.2; F-9104/2025 vom 1. Dezember 2025 E. 2.2). Darüber hinaus ist Deutschland Signatarstaat des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention, KRK, SR 0.107) und hat die entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen zu beachten. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde steht das Kindeswohl einer Überstellung nach Deutschland nicht entgegen, zumal die KRK keinen unmittelbaren Anspruch auf die Erteilung einer ausländerrechtlichen Bewilligung einräumt, a fortiori also auch nicht einen Anspruch auf Aufenthalt im Staat mit den für ein Kind vorteilhaftesten Bedingungen gewährt (vgl. BGE 143 I 21 E. 5.5.2; 139 I 315 E. 2.4; Urteile des BVGer F-7266/2025 vom 30. September 2025 E. 5.5; F-4789/2025 vom 9. Juli 2025 E. 6.6; je m.w.H.) Die Beschwerdeführerin 2 wird mit ihrer Mutter (Beschwerdeführerin 1) nach Deutschland überstellt, womit es entgegen den Ausführungen in der Beschwerde nicht zu einer Trennung der Familienmitglieder kommen wird. Die nicht begründeten (Eventual-/Subeventual-) Anträge auf Einholung von individuellen Garantien, auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz und auf Anweisung dieser, im Dispositiv des Entscheids eine angemessene Ausreisefrist anzusetzen (siehe zur Ausreisefrist gestützt auf die Dublin-Assoziierungsabkommen Art. 45 Abs. 3 AsylG; ferner BVGE 2011/28 E. 6.5) inkl. Zusatz, dass sich diese verlängere, sollte eine Überstellung innert Frist nicht möglich sein, sind abzuweisen.
E. 3 Im Ergebnis ist die angefochtene Verfügung rechtmässig (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. Mit dem vorliegenden Urteil fällt der angeordnete Vollzugsstopp dahin. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ist mit heutigem Entscheid gegenstandslos geworden.
E. 4 Die Begehren waren - wie gezeigt - von vornherein aussichtslos, weshalb die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und amtlichen Verbeiständung (Art. 102m Abs. 1 AsylG) abzuweisen sind. Die Verfahrenskosten sind den unterliegenden Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
E. 5 Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv: nachfolgende Seite)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-7/2026 Urteil vom 8. Januar 2026 Besetzung Einzelrichter Basil Cupa, mit Zustimmung von Richterin Claudia Cotting-Schalch; Gerichtsschreiberin Nathalie Schmidlin. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), Türkei, c/o BAZ Kaserne Dübendorf, Rotbuchstrasse 3, 8600 Dübendorf, Beschwerdeführerinnen, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuche und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 29. Dezember 2025 / N (...). Sachverhalt: A. A.a A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin 1) und ihre minderjährige Tochter B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin 2) suchten am 8. Dezember 2025 in der Schweiz um Asyl nach. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass sie am 2. November 2021 und 25. September 2024 bereits in Deutschland um Asyl ersucht hatten. A.b Das Staatssekretariat für Migration (SEM; nachfolgend: Vorinstanz) gewährte der Beschwerdeführerin 1 am 17. Dezember 2025 das rechtliche Gehör zu allfälligen Nichteintretensentscheiden und der Möglichkeit der Überstellung nach Deutschland, dessen Zuständigkeit für die Behandlung der Asylgesuche grundsätzlich in Frage komme. Das am folgenden Tag gestellte Wiederaufnahmeersuchen der Vorinstanz hiessen die deutschen Behörden am 23. Dezember 2025 gut gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). A.c Mit Verfügung vom 29. Dezember 2025 - am folgenden Tag eröffnet - trat die Vorinstanz auf die Asylgesuche der Beschwerdeführerinnen nicht ein und ordnete ihre Überstellung nach Deutschland an. B. B.a Dagegen erhoben die Beschwerdeführerinnen am 3. Januar 2026 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragten, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung sei die Vorinstanz anzuweisen, auf ihre Asylgesuche einzutreten. Eventualiter sei die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, individuelle Zusicherungen bezüglich des Zugangs zum Asylverfahren, adäquater und rechtzeitiger medizinischer Versorgung sowie Unterbringung von den deutschen Behörden einzuholen. Der vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Die Vorinstanz und die Vollzugsbehörden seien im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen unverzüglich anzuweisen, bis zum Entscheid über das vorliegende Rechtsmittel von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen. Die Vorinstanz sei anzuweisen, im Dispositiv des Entscheids eine angemessene Ausreisefrist anzusetzen und diese mit dem Zusatz zu versehen, dass sie sich automatisch verlängere, sollte eine Überstellung innert Frist nicht möglich sein. Überdies sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung und amtliche Verbeiständung zu gewähren. Eventualiter sei zumindest auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. B.b Am 5. Januar 2026 setzte der Instruktionsrichter den Wegweisungs-vollzug gestützt auf Art. 56 VwVG einstweilen aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.2. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin beziehungsweise eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 2. 2.1. Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO grundsätzlich Deutschland für die Behandlung der Asylgesuche der Beschwerdeführerinnen zuständig ist, dass das deutsche Asylsystem rechtsprechungsgemäss keine systemischen Mängel aufweist (vgl. zuletzt Urteil des BVGer F-9813/2025 vom 5. Januar 2026 E. 2.1), aufgrund derer die Zuständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf die Schweiz überginge, und dass vorliegend keine völkerrechtlichen Wegweisungsvollzugshindernisse ersichtlich sind, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichten würden. Dabei hat sie zu Recht festgestellt, dass der angebliche Bruder der Beschwerdeführerin 1 in der Schweiz weder als Familienangehöriger im Sinn von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO gilt noch mit Blick auf Art. 16 Dublin-III-VO und Art. 8 EMRK ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis vorliegt. Die aktenkundigen gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin 1 (Verdacht auf Asthma bronchiale, Gastroösophageale Refluxkrankheit und Migräne mit Aura [klassische Migräne] sowie Obstipation) und die vorgebrachte Bedrohung durch den Ehemann resp. Vater in Deutschland hat sie berücksichtigt und rechtssprechungskonform gewürdigt. Darüber hinaus hat die Vorinstanz in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) zukommenden Ermessens von einem Selbsteintritt der Schweiz abgesehen. Sie ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführerinnen nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG deren Wegweisung nach Deutschland angeordnet. Zur näheren Begründung ist auf die ausführlichen vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen. 2.2. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene vermögen nichts an der Richtigkeit der angefochtenen Verfügung zu ändern. Mangels systemischer Mängel im deutschen Asylsystem (siehe E. 2.1. hiervor) erübrigen sich Weiterungen zur geltend gemachten Gefahr einer allfälligen Kettenabschiebung (siehe einlässlich dazu Urteil des EuGH vom 30. November 2023, verbundene Rechtssachen C-228/21, C-254/21, C-297/21, C-315/21 und C-328/21, §§ 129-142 und Ziff. 2 des Dispositivs). Hinsichtlich der vorgebrachten psychischen Probleme der Beschwerdeführerin 2 (Anzeichen von Traumatisierung, Angstzuständen und emotionaler Instabilität), ist festzustellen, dass Deutschland ohne jeden Zweifel über eine ausreichende medizinische Infrastruktur für deren Abklärung sowie eine allenfalls benötigte Behandlung verfügt (vgl. statt vieler: Urteile des BVGer F-9104/2025 vom 1. Dezember 2025 E. 2.2; F-7987/2025 vom 31. Oktober 2025 E. 2.2 m.H.). Angesichts der unsubstantiierten gesundheitlichen Vorbringen ist in antizipierter Beweiswürdigung (siehe dazu BGE 146 III 203 E. 3.3.2; 144 V 361 E. 6.5; 136 I 229 E. 5.3; BVGE 2015/1 E. 4.2; Urteil des BVGer F-9680/2025 vom 19. Dezember 2025 E. 2.2; je m.w.H.) nicht davon auszugehen, dass vom ausstehenden Termin bei einer Psychologin mit Blick auf Art. 3 EMRK (vgl. dazu Urteile des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180-193 m.w.H., bestätigt durch Savran gegen Dänemark 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, 57467/15, §§ 121 ff.) überstellungsrelevante Erkenntnisse zu erwarten sind. In Bezug auf die vorgebrachte Bedrohung durch den Ehemann resp. Vater in Deutschland stellte die Vorinstanz zutreffend fest, dass sich die Beschwerdeführerinnen diesbezüglich bei Bedarf an die deutschen Polizei- und Justizbehörden zu wenden haben. Beim Vorbringen, sie hätten sich an die Behörden gewandt, jedoch keinen «effektiven Schutz» erhalten, handelt es sich um eine unbelegte Parteibehauptung. Deutschland ist ein Rechtsstaat und die Behörden sind ohne Weiteres gewillt und fähig, bei Bedarf staatlichen Schutz zu gewähren (vgl. statt vieler: Urteile des BVGer F-9291/2025 vom 17. Dezember 2025 E. 2.2; F-9104/2025 vom 1. Dezember 2025 E. 2.2). Darüber hinaus ist Deutschland Signatarstaat des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention, KRK, SR 0.107) und hat die entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen zu beachten. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde steht das Kindeswohl einer Überstellung nach Deutschland nicht entgegen, zumal die KRK keinen unmittelbaren Anspruch auf die Erteilung einer ausländerrechtlichen Bewilligung einräumt, a fortiori also auch nicht einen Anspruch auf Aufenthalt im Staat mit den für ein Kind vorteilhaftesten Bedingungen gewährt (vgl. BGE 143 I 21 E. 5.5.2; 139 I 315 E. 2.4; Urteile des BVGer F-7266/2025 vom 30. September 2025 E. 5.5; F-4789/2025 vom 9. Juli 2025 E. 6.6; je m.w.H.) Die Beschwerdeführerin 2 wird mit ihrer Mutter (Beschwerdeführerin 1) nach Deutschland überstellt, womit es entgegen den Ausführungen in der Beschwerde nicht zu einer Trennung der Familienmitglieder kommen wird. Die nicht begründeten (Eventual-/Subeventual-) Anträge auf Einholung von individuellen Garantien, auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz und auf Anweisung dieser, im Dispositiv des Entscheids eine angemessene Ausreisefrist anzusetzen (siehe zur Ausreisefrist gestützt auf die Dublin-Assoziierungsabkommen Art. 45 Abs. 3 AsylG; ferner BVGE 2011/28 E. 6.5) inkl. Zusatz, dass sich diese verlängere, sollte eine Überstellung innert Frist nicht möglich sein, sind abzuweisen.
3. Im Ergebnis ist die angefochtene Verfügung rechtmässig (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. Mit dem vorliegenden Urteil fällt der angeordnete Vollzugsstopp dahin. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ist mit heutigem Entscheid gegenstandslos geworden.
4. Die Begehren waren - wie gezeigt - von vornherein aussichtslos, weshalb die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und amtlichen Verbeiständung (Art. 102m Abs. 1 AsylG) abzuweisen sind. Die Verfahrenskosten sind den unterliegenden Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
5. Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv: nachfolgende Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Verbeiständung werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Basil Cupa Nathalie Schmidlin Versand: