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F-2266/2026

F-2266/2026

Bundesverwaltungsgericht · 2026-04-07 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Sachverhalt

A. A.a Die Beschwerdeführenden, ein sri-lankischer Mann und seine volljährige Nichte, ersuchten am 19. Februar 2026 in der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich ihrer Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass sie bereits am 10. Februar 2026 in Deutschland um Asyl ersucht hatten. A.b Im Rahmen der Dublin-Gespräche vom 27. Februar 2026 wurden die Beschwerdeführenden je einzeln zu ihrer Reise in die Schweiz, einem allfälligen Nichteintretensentscheid, zu Gründen gegen eine Wegweisung nach Deutschland und zu ihrer Gesundheitssituation befragt. A.c Die deutschen Behörden stimmten der Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden am 3./4. März 2026 zu. A.d Mit separaten Verfügungen vom 20. März 2026 (eröffnet am 23. März 2026) trat die Vorinstanz auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein , wies sie aus der Schweiz in den zuständigen Dublin-Mitgliedstaat (Deutschland) weg, forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, ansonsten sie inhaftiert und unter Zwang in den für sie zuständigen Mitgliedstaat zurückgeführt werden könnten, beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung, und wies auf die allfälligen Beschwerden fehlende aufschiebende Wirkung hin. B. B.a Am 30. März 2025 erhoben die Beschwerdeführenden je einzeln Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragten, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten und das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen, eventualiter sei der Fall zur erneuten Sachverhaltsabklärung und Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventualiter sei Dispositivziffer 3 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und eine rechtskonforme Ausreisefrist auszusprechen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie, ihre Beschwerdeverfahren seien zu vereinigen, eventualiter zu koordinieren, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren und von Vollzugsmassnahmen sei bis zum Entscheid über die Beschwerde abzusehen. B.b Das Bundesverwaltungsgericht registrierte die Beschwerdeverfahren separat unter den Geschäftsnummern F-2266/2026 (Beschwerdeführerin) und F-2267/2026 (Beschwerdeführer). B.c Am 31. März 2026 ordnete die Instruktionsrichterin in beiden Beschwerdeverfahren einen superprovisorischen Vollzugsstopp an.

Erwägungen (8 Absätze)

E. 1.1 Aus prozessökonomischen Gründen rechtfertigt es sich, die in engem persönlichem und sachlichem Zusammenhang stehenden Beschwerdeverfahren F-2266/2026 und F-2267/2026 wie beantragt zu vereinigen.

E. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Behandlung der Beschwerden zuständig (Art. 105 AsylG [SR 142.31], Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen (Art. 48 Abs. 1 VwVG [Legitimation], Art. 108 Abs. 3 AsylG [Frist] und Art. 52 Abs. 1 VwVG [Form]) sind erfüllt, sodass auf die Beschwerden einzutreten ist.

E. 1.3 Die Beschwerden erweisen sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln sind (Art. 111a AsylG)

E. 2.1 Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass die Beschwerdeführenden bereits am 10. Februar 2026 in Deutschland um Asyl ersucht haben, weshalb grundsätzlich Deutschland für die Durchführung ihrer Asyl- und Wegweisungsverfahren zuständig ist. Die deutschen Behörden haben ihre Zuständigkeit denn auch am 3./4. März 2026 explizit anerkannt (vgl. Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung [EU] Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist [Dublin-III-VO]). Die Vorinstanz hat zu Recht erwogen, dass das deutsche Asyl- und Aufnahmesystem keine systemischen Schwachstellen aufweist, aufgrund derer die Zuständigkeit auf die Schweiz überginge (vgl. Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO), keine Abhängigkeit zu einer sich hier rechtmässig aufhaltenden Person besteht (Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO) und keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich sind, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt verpflichten würden (vgl. Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO). Dabei hat sie insbesondere berücksichtigt, dass der hier lebende [Nennung Verwandter] des Beschwerdeführers nicht als Familienangehöriger der Beschwerdeführenden gilt und keine Hinweise auf ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis bestehen. Auch hat sie zutreffend festgehalten, dass sich die Beschwerdeführenden im Fall einer Bedrohung durch Drittpersonen an die deutschen Polizeibehörden wenden können. Überdies hat sie die aktenkundige Gesundheitssituation der Beschwerdeführenden (Beschwerdeführerin: Schwindel und Bewusstseinsverlust bei Flüssigkeitsmangel, Rücken- und Bauchschmerzen, Schlafprobleme; Beschwerdeführer: Brust-, Glieder- und Kopfschmerzen, Schlafstörungen und Angst) beachtet und rechtskonform erwogen, dass diese einer Überstellung nicht entgegensteht, auch weil der Zugang zu einer allfällig notwendigen medizinischen Behandlung in Deutschland gewährleistet ist. Schliesslich hat sie in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr zustehenden Ermessens von einem freiwilligen Selbsteintritt der Schweiz abgesehen (vgl. Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1; SR 142.311]). Sie ist demnach zu Recht auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten (vgl. Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG) und hat ihre Wegweisung nach Deutschland angeordnet (vgl. Art. 44 AsylG).

E. 2.2 Was die Beschwerdeführenden auf Rechtsmittelebene vorbringen, vermag an der Richtigkeit der angefochtenen Verfügung nichts zu ändern: In prozessualer Hinsicht rügen sie eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 30 ff. VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG) und eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Dabei ist zu beachten, dass die Dublin-Gespräche im Beisein der zugewiesenen unentgeltlichen Rechtsvertretungen stattfanden. Es lässt sich nicht mehr eruieren, inwiefern dies mit dem rubrizierten Rechtsvertreter, der bereits zuvor mandatiert worden war, koordiniert wurde. Letzterer erhielt am 3. März 2026 Akteneinsicht, sodass er ergänzende Ausführungen und Belege hernach hätte einreichen können. In diesem Zusammenhang erweist sich die Rüge, die Vorinstanz hätte die Beschwerdeführenden zu ihrer Spezialsituation, Vergangenheit in Sri Lanka, Vulnerabilität und Abhängigkeit von der schweizerischen Familie konkret befragen müssen, als unbegründet, zumal die Beschwerdeführenden entsprechende Tatsachenbehauptungen vorzubringen haben (vgl. Art. 8 AsylG) und ihre Asylgründe nicht im Dublin-Verfahren zu behandeln sind. Auch äussern sie sich mit Beschwerde ausführlich zu diesen Punkten. Die Beschwerdeführerin kann sodann aus Art. 2 Bst. c-f und Art. 3 des Übereinkommens vom 18. Dezember 1979 zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW; SR 0.108) nichts zu ihren Gunsten ableiten, da sich diese Normen primär an die gesetzgeberischen, politischen und gesellschaftlichen Institutionen der Mitgliedstaaten richten. Folglich gewähren sie letzteren, selbst wenn sie in Teilen unmittelbar anwendbar wären, einen weiten Spielraum bei der konkreten Umsetzung der vorgeschriebenen Massnahmen (vgl. BGE 137 I 305 E. 3.2; zuletzt Urteile des BVGer F-1409/2026 vom 4. März 2026 E. 2.3.4, F-909/2026 vom 11. Februar 2026 E. 2.3). Überdies hat die Beschwerdeführerin im Verfahren vor der Vorinstanz keine konkreten geschlechtsspezifischen Beanstandungen gemacht und es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz hier weitere Abklärungen hätte tätigen sollen. Im Ergebnis erweisen sich die prozessualen Rügen als unbegründet, sodass kein Anlass besteht, die Sache zur vollständigen Sachverhaltsabklärung und neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Hinsichtlich der materiellen Rügen ist zu betonen, dass das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung davon ausgeht, dass das deutsche Asyl- und Aufnahmesystem keine systemischen Schwachstellen (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO) aufweist und der Staat seine völkerrechtlichen Verpflichtungen einhält (vgl. zuletzt Urteile des BVGer F-1810/2026 vom 24. März 2026 E. 4.2, F-1677/2026 vom 20. März 2026 E. 2.1, F-1258/2026 vom 2. März 2026 E. 2.1). Überdies verfügt Deutschland über eine ausreichende, für Dublin-Rückkehrende zugängliche medizinische und psychiatrisch-psychotherapeutische Infrastruktur (vgl. ibid.) und trägt den besonderen Bedürfnissen vulnerabler Personen im Rahmen des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen Rechnung (vgl. Asylum Information Database [AIDA], Country Report: Germany - Update June 2025, S. 109 ff. und 194 ff., <https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2025/06/AIDA-DE_2024-Update.pdf>, abgerufen am 2. April 2026). Dies können die Beschwerdeführenden durch ihre pauschalen Ausführungen, dort könnten ihnen die überlasteten Asyl- und Gesundheitsstrukturen kein gesundheitlich adäquates Umfeld bieten und die stark geforderten Asyl- und Polizeibehörden sie nicht vor gewalttätigen oder sexuellen Übergriffen schützen, nicht in Zweifel ziehen. Sie sind gehalten, sich im Fall einer Bedrohung durch Landsleute an die deutschen Justiz- und Polizeibehörden zu wenden, die als schutzwillig und -fähig gelten (vgl. zuletzt Urteile des BVGer F-1677/2026 E. 2.2, F-1404/2026 vom 2. März 2026 E. 2, F-7/2026 vom 8. Januar 2026 E. 2.2). Es bestehen keine konkreten Hinweise, wonach diese Behörden ihnen den allfällig benötigten Schutz verweigern würden. Angesichts dessen ist auch nicht ersichtlich, dass die körperliche Unversehrtheit der Beschwerdeführerin in Deutschland gefährdet wäre und ihr dort eine Verletzung des § 23 der Allgemeinen Empfehlung des CEDAW Nr. 32 vom 5. November 2014 betreffend geschlechtsspezifische Aspekte des Flüchtlingsstatus, Asyls, der Staatsangehörigkeit und Staatenlosigkeit von Frauen drohen würde. Die Beschwerdeführenden machen sodann ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zum hier lebenden [Nennung Verwandter] des Beschwerdeführers und dessen Ehefrau geltend. Rechtsprechungsgemäss kann sich ein solches Abhängigkeitsverhältnis etwa aus besonderen Betreuungs- oder Pflegebedürfnissen wie bei körperlichen oder geistigen Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten ergeben. Die betroffene Person muss für die Bewältigung des täglichen Lebens auf fremde Hilfe angewiesen sein, die sinnvollerweise nur von einem nahen Angehörigen geleistet werden kann (vgl. zuletzt Urteile des BVGer E-9507/2025 vom 24. Februar 2026 E. 7.2.5.1, F-7531/2025 vom 9. Oktober 2025 E. 3). Die unsubstantiiert vorgebrachte Gesundheitssituation der Beschwerdeführenden (Beschwerdeführerin: Schwindel und Bewusstseinsverlust infolge einer Kopfverletzung, internistische, orthopädische und psychische Erkrankungen; Beschwerdeführer: Herzprobleme, Brustschmerzen, ausgeschlagene Zähne, psychische/neurologische Beeinträchtigungen und internistische Probleme) begründet noch kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis. Es ist weder dargetan noch aus den Akten ersichtlich, welcher unmittelbaren und wichtigen Unterstützung sie bedürften, die sinnvollerweise nur durch ihre hier lebenden Verwandten geleistet werden könne. Ihre Präferenz für eine Privatunterkunft bei ihren Verwandten in der Schweiz anstatt einer zugewiesenen Unterkunft in Deutschland ist nicht rechtserheblich. Ferner können sie auch mit ihrem unsubstantiierten Vorbringen, sie seien in der tamilischen Gemeinschaft weltweit stigmatisiert und bedroht, sodass ihnen einzig ihre Verwandten in der Schweiz ein sicheres und heilungsförderndes Umfeld bieten können, kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis dartun. Sie sind erneut aufzufordern, sich bei Unterstützungs- und Schutzbedarf an die zuständigen deutschen Behörden zu wenden. Im Ergebnis gelingt es ihnen nicht, ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis glaubhaft zu machen und gestützt darauf die Zuständigkeit der Schweiz zu erwirken (vgl. Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO, Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 8 EMRK). Schliesslich drängen weder die persönliche Situation der Beschwerdeführenden noch eine allfällige Privatunterkunft und Unterstützung durch hier lebende Verwandte einen Selbsteintritt der Schweiz aus humanitären Gründen auf (vgl. Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 AsylV 1). Die Vorinstanz hat dies im Ergebnis und mit Verweis auf die Akten sowie ihre Auseinandersetzung mit den Äusserungen der Beschwerdeführenden im Rahmen des rechtlichen Gehörs hinreichend begründet (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Dass die Beschwerdeführenden den Sachverhalt rechtlich anders würdigen, begründet keine Ermessensunterschreitung oder Gehörsverletzung. Eine Wegweisung gestützt auf die Dublin-III-VO ist sofort vollstreckbar oder die Vorinstanz kann eine Ausreisefrist von weniger als sieben Tagen ansetzen (Art. 64d Abs. 2 Bst. f AIG [SR 142.20] und Art. 45 Abs. 3 AsylG). Die Beschwerdeführenden haben keinen Rechtsanspruch auf selbständige Ausreise in den zuständigen Dublin-Mitgliedstaat (vgl. BGE 140 II 74 E. 2.3). Wie bereits ausgeführt, bestehen keine Gründe, die ihren Verbleib in der Schweiz rechtfertigen würden. Folglich ist die Ausreisefrist nicht offensichtlich unangemessen und es rechtfertigt sich nicht, eine längere Ausreisefrist anzusetzen (vgl. BVGE 2011/28 E. 6.5). Hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs ist nicht zu beanstanden, dass die gesetzlich vorgesehenen Zwangsmassnahmen (vgl. Art. 76a AIG) angedroht werden. Daher ist das Begehren nach einer rechtskonformen Ausreisefrist abzuweisen.

E. 3 Im Ergebnis erweisen sich die angefochtenen Verfügungen als rechtmässig (vgl. Art. 106 Abs. 1 AsylG) und die Beschwerden sind abzuweisen. Mit diesem Urteil fallen die angeordneten Vollzugsstopps dahin und die Gesuche um aufschiebende Wirkung der Beschwerden werden gegenstandslos.

E. 4 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf total Fr. 750. festzusetzen (vgl. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]). Eine Parteientschädigung fällt ausgangsgemäss ausser Betracht (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG).

E. 5 Dieses Urteil ist endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite.)

Dispositiv
  1. Die Beschwerdeverfahren F-2266/2026 und F-2267/2026 werden vereinigt.
  2. Die Beschwerden werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750. werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, die Vorinstanz unddie kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Preisig Meike Pauletzki Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-2266/2026, F-2267/2026 Urteil vom 7. April 2026 Besetzung Einzelrichterin Christa Preisig, mit Zustimmung von Richter Yannick Antoniazza-Hafner; Gerichtsschreiberin Meike Pauletzki. Parteien

1. A._______, geboren (...), Sri Lanka,

2. B._______, geboren (...), Sri Lanka, beide vertreten durch MLaw Johannes Mosimann, Advokat, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügungen des SEM vom 20. März 2026 / N (...) und N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführenden, ein sri-lankischer Mann und seine volljährige Nichte, ersuchten am 19. Februar 2026 in der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich ihrer Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass sie bereits am 10. Februar 2026 in Deutschland um Asyl ersucht hatten. A.b Im Rahmen der Dublin-Gespräche vom 27. Februar 2026 wurden die Beschwerdeführenden je einzeln zu ihrer Reise in die Schweiz, einem allfälligen Nichteintretensentscheid, zu Gründen gegen eine Wegweisung nach Deutschland und zu ihrer Gesundheitssituation befragt. A.c Die deutschen Behörden stimmten der Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden am 3./4. März 2026 zu. A.d Mit separaten Verfügungen vom 20. März 2026 (eröffnet am 23. März 2026) trat die Vorinstanz auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein , wies sie aus der Schweiz in den zuständigen Dublin-Mitgliedstaat (Deutschland) weg, forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, ansonsten sie inhaftiert und unter Zwang in den für sie zuständigen Mitgliedstaat zurückgeführt werden könnten, beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung, und wies auf die allfälligen Beschwerden fehlende aufschiebende Wirkung hin. B. B.a Am 30. März 2025 erhoben die Beschwerdeführenden je einzeln Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragten, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten und das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen, eventualiter sei der Fall zur erneuten Sachverhaltsabklärung und Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventualiter sei Dispositivziffer 3 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und eine rechtskonforme Ausreisefrist auszusprechen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie, ihre Beschwerdeverfahren seien zu vereinigen, eventualiter zu koordinieren, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren und von Vollzugsmassnahmen sei bis zum Entscheid über die Beschwerde abzusehen. B.b Das Bundesverwaltungsgericht registrierte die Beschwerdeverfahren separat unter den Geschäftsnummern F-2266/2026 (Beschwerdeführerin) und F-2267/2026 (Beschwerdeführer). B.c Am 31. März 2026 ordnete die Instruktionsrichterin in beiden Beschwerdeverfahren einen superprovisorischen Vollzugsstopp an. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Aus prozessökonomischen Gründen rechtfertigt es sich, die in engem persönlichem und sachlichem Zusammenhang stehenden Beschwerdeverfahren F-2266/2026 und F-2267/2026 wie beantragt zu vereinigen. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Behandlung der Beschwerden zuständig (Art. 105 AsylG [SR 142.31], Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen (Art. 48 Abs. 1 VwVG [Legitimation], Art. 108 Abs. 3 AsylG [Frist] und Art. 52 Abs. 1 VwVG [Form]) sind erfüllt, sodass auf die Beschwerden einzutreten ist. 1.3 Die Beschwerden erweisen sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln sind (Art. 111a AsylG) 2. 2.1 Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass die Beschwerdeführenden bereits am 10. Februar 2026 in Deutschland um Asyl ersucht haben, weshalb grundsätzlich Deutschland für die Durchführung ihrer Asyl- und Wegweisungsverfahren zuständig ist. Die deutschen Behörden haben ihre Zuständigkeit denn auch am 3./4. März 2026 explizit anerkannt (vgl. Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung [EU] Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist [Dublin-III-VO]). Die Vorinstanz hat zu Recht erwogen, dass das deutsche Asyl- und Aufnahmesystem keine systemischen Schwachstellen aufweist, aufgrund derer die Zuständigkeit auf die Schweiz überginge (vgl. Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO), keine Abhängigkeit zu einer sich hier rechtmässig aufhaltenden Person besteht (Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO) und keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich sind, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt verpflichten würden (vgl. Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO). Dabei hat sie insbesondere berücksichtigt, dass der hier lebende [Nennung Verwandter] des Beschwerdeführers nicht als Familienangehöriger der Beschwerdeführenden gilt und keine Hinweise auf ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis bestehen. Auch hat sie zutreffend festgehalten, dass sich die Beschwerdeführenden im Fall einer Bedrohung durch Drittpersonen an die deutschen Polizeibehörden wenden können. Überdies hat sie die aktenkundige Gesundheitssituation der Beschwerdeführenden (Beschwerdeführerin: Schwindel und Bewusstseinsverlust bei Flüssigkeitsmangel, Rücken- und Bauchschmerzen, Schlafprobleme; Beschwerdeführer: Brust-, Glieder- und Kopfschmerzen, Schlafstörungen und Angst) beachtet und rechtskonform erwogen, dass diese einer Überstellung nicht entgegensteht, auch weil der Zugang zu einer allfällig notwendigen medizinischen Behandlung in Deutschland gewährleistet ist. Schliesslich hat sie in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr zustehenden Ermessens von einem freiwilligen Selbsteintritt der Schweiz abgesehen (vgl. Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1; SR 142.311]). Sie ist demnach zu Recht auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten (vgl. Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG) und hat ihre Wegweisung nach Deutschland angeordnet (vgl. Art. 44 AsylG). 2.2 Was die Beschwerdeführenden auf Rechtsmittelebene vorbringen, vermag an der Richtigkeit der angefochtenen Verfügung nichts zu ändern: In prozessualer Hinsicht rügen sie eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 30 ff. VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG) und eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Dabei ist zu beachten, dass die Dublin-Gespräche im Beisein der zugewiesenen unentgeltlichen Rechtsvertretungen stattfanden. Es lässt sich nicht mehr eruieren, inwiefern dies mit dem rubrizierten Rechtsvertreter, der bereits zuvor mandatiert worden war, koordiniert wurde. Letzterer erhielt am 3. März 2026 Akteneinsicht, sodass er ergänzende Ausführungen und Belege hernach hätte einreichen können. In diesem Zusammenhang erweist sich die Rüge, die Vorinstanz hätte die Beschwerdeführenden zu ihrer Spezialsituation, Vergangenheit in Sri Lanka, Vulnerabilität und Abhängigkeit von der schweizerischen Familie konkret befragen müssen, als unbegründet, zumal die Beschwerdeführenden entsprechende Tatsachenbehauptungen vorzubringen haben (vgl. Art. 8 AsylG) und ihre Asylgründe nicht im Dublin-Verfahren zu behandeln sind. Auch äussern sie sich mit Beschwerde ausführlich zu diesen Punkten. Die Beschwerdeführerin kann sodann aus Art. 2 Bst. c-f und Art. 3 des Übereinkommens vom 18. Dezember 1979 zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW; SR 0.108) nichts zu ihren Gunsten ableiten, da sich diese Normen primär an die gesetzgeberischen, politischen und gesellschaftlichen Institutionen der Mitgliedstaaten richten. Folglich gewähren sie letzteren, selbst wenn sie in Teilen unmittelbar anwendbar wären, einen weiten Spielraum bei der konkreten Umsetzung der vorgeschriebenen Massnahmen (vgl. BGE 137 I 305 E. 3.2; zuletzt Urteile des BVGer F-1409/2026 vom 4. März 2026 E. 2.3.4, F-909/2026 vom 11. Februar 2026 E. 2.3). Überdies hat die Beschwerdeführerin im Verfahren vor der Vorinstanz keine konkreten geschlechtsspezifischen Beanstandungen gemacht und es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz hier weitere Abklärungen hätte tätigen sollen. Im Ergebnis erweisen sich die prozessualen Rügen als unbegründet, sodass kein Anlass besteht, die Sache zur vollständigen Sachverhaltsabklärung und neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Hinsichtlich der materiellen Rügen ist zu betonen, dass das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung davon ausgeht, dass das deutsche Asyl- und Aufnahmesystem keine systemischen Schwachstellen (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO) aufweist und der Staat seine völkerrechtlichen Verpflichtungen einhält (vgl. zuletzt Urteile des BVGer F-1810/2026 vom 24. März 2026 E. 4.2, F-1677/2026 vom 20. März 2026 E. 2.1, F-1258/2026 vom 2. März 2026 E. 2.1). Überdies verfügt Deutschland über eine ausreichende, für Dublin-Rückkehrende zugängliche medizinische und psychiatrisch-psychotherapeutische Infrastruktur (vgl. ibid.) und trägt den besonderen Bedürfnissen vulnerabler Personen im Rahmen des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen Rechnung (vgl. Asylum Information Database [AIDA], Country Report: Germany - Update June 2025, S. 109 ff. und 194 ff., , abgerufen am 2. April 2026). Dies können die Beschwerdeführenden durch ihre pauschalen Ausführungen, dort könnten ihnen die überlasteten Asyl- und Gesundheitsstrukturen kein gesundheitlich adäquates Umfeld bieten und die stark geforderten Asyl- und Polizeibehörden sie nicht vor gewalttätigen oder sexuellen Übergriffen schützen, nicht in Zweifel ziehen. Sie sind gehalten, sich im Fall einer Bedrohung durch Landsleute an die deutschen Justiz- und Polizeibehörden zu wenden, die als schutzwillig und -fähig gelten (vgl. zuletzt Urteile des BVGer F-1677/2026 E. 2.2, F-1404/2026 vom 2. März 2026 E. 2, F-7/2026 vom 8. Januar 2026 E. 2.2). Es bestehen keine konkreten Hinweise, wonach diese Behörden ihnen den allfällig benötigten Schutz verweigern würden. Angesichts dessen ist auch nicht ersichtlich, dass die körperliche Unversehrtheit der Beschwerdeführerin in Deutschland gefährdet wäre und ihr dort eine Verletzung des § 23 der Allgemeinen Empfehlung des CEDAW Nr. 32 vom 5. November 2014 betreffend geschlechtsspezifische Aspekte des Flüchtlingsstatus, Asyls, der Staatsangehörigkeit und Staatenlosigkeit von Frauen drohen würde. Die Beschwerdeführenden machen sodann ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zum hier lebenden [Nennung Verwandter] des Beschwerdeführers und dessen Ehefrau geltend. Rechtsprechungsgemäss kann sich ein solches Abhängigkeitsverhältnis etwa aus besonderen Betreuungs- oder Pflegebedürfnissen wie bei körperlichen oder geistigen Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten ergeben. Die betroffene Person muss für die Bewältigung des täglichen Lebens auf fremde Hilfe angewiesen sein, die sinnvollerweise nur von einem nahen Angehörigen geleistet werden kann (vgl. zuletzt Urteile des BVGer E-9507/2025 vom 24. Februar 2026 E. 7.2.5.1, F-7531/2025 vom 9. Oktober 2025 E. 3). Die unsubstantiiert vorgebrachte Gesundheitssituation der Beschwerdeführenden (Beschwerdeführerin: Schwindel und Bewusstseinsverlust infolge einer Kopfverletzung, internistische, orthopädische und psychische Erkrankungen; Beschwerdeführer: Herzprobleme, Brustschmerzen, ausgeschlagene Zähne, psychische/neurologische Beeinträchtigungen und internistische Probleme) begründet noch kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis. Es ist weder dargetan noch aus den Akten ersichtlich, welcher unmittelbaren und wichtigen Unterstützung sie bedürften, die sinnvollerweise nur durch ihre hier lebenden Verwandten geleistet werden könne. Ihre Präferenz für eine Privatunterkunft bei ihren Verwandten in der Schweiz anstatt einer zugewiesenen Unterkunft in Deutschland ist nicht rechtserheblich. Ferner können sie auch mit ihrem unsubstantiierten Vorbringen, sie seien in der tamilischen Gemeinschaft weltweit stigmatisiert und bedroht, sodass ihnen einzig ihre Verwandten in der Schweiz ein sicheres und heilungsförderndes Umfeld bieten können, kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis dartun. Sie sind erneut aufzufordern, sich bei Unterstützungs- und Schutzbedarf an die zuständigen deutschen Behörden zu wenden. Im Ergebnis gelingt es ihnen nicht, ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis glaubhaft zu machen und gestützt darauf die Zuständigkeit der Schweiz zu erwirken (vgl. Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO, Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 8 EMRK). Schliesslich drängen weder die persönliche Situation der Beschwerdeführenden noch eine allfällige Privatunterkunft und Unterstützung durch hier lebende Verwandte einen Selbsteintritt der Schweiz aus humanitären Gründen auf (vgl. Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 AsylV 1). Die Vorinstanz hat dies im Ergebnis und mit Verweis auf die Akten sowie ihre Auseinandersetzung mit den Äusserungen der Beschwerdeführenden im Rahmen des rechtlichen Gehörs hinreichend begründet (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Dass die Beschwerdeführenden den Sachverhalt rechtlich anders würdigen, begründet keine Ermessensunterschreitung oder Gehörsverletzung. Eine Wegweisung gestützt auf die Dublin-III-VO ist sofort vollstreckbar oder die Vorinstanz kann eine Ausreisefrist von weniger als sieben Tagen ansetzen (Art. 64d Abs. 2 Bst. f AIG [SR 142.20] und Art. 45 Abs. 3 AsylG). Die Beschwerdeführenden haben keinen Rechtsanspruch auf selbständige Ausreise in den zuständigen Dublin-Mitgliedstaat (vgl. BGE 140 II 74 E. 2.3). Wie bereits ausgeführt, bestehen keine Gründe, die ihren Verbleib in der Schweiz rechtfertigen würden. Folglich ist die Ausreisefrist nicht offensichtlich unangemessen und es rechtfertigt sich nicht, eine längere Ausreisefrist anzusetzen (vgl. BVGE 2011/28 E. 6.5). Hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs ist nicht zu beanstanden, dass die gesetzlich vorgesehenen Zwangsmassnahmen (vgl. Art. 76a AIG) angedroht werden. Daher ist das Begehren nach einer rechtskonformen Ausreisefrist abzuweisen.

3. Im Ergebnis erweisen sich die angefochtenen Verfügungen als rechtmässig (vgl. Art. 106 Abs. 1 AsylG) und die Beschwerden sind abzuweisen. Mit diesem Urteil fallen die angeordneten Vollzugsstopps dahin und die Gesuche um aufschiebende Wirkung der Beschwerden werden gegenstandslos.

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf total Fr. 750. festzusetzen (vgl. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]). Eine Parteientschädigung fällt ausgangsgemäss ausser Betracht (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG).

5. Dieses Urteil ist endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite.) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerdeverfahren F-2266/2026 und F-2267/2026 werden vereinigt.

2. Die Beschwerden werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750. werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, die Vorinstanz unddie kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Preisig Meike Pauletzki Versand: