Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Erwägungen (9 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Behandlung der Beschwerde zuständig (Art. 105 AsylG [SR 142.31], Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen (Art. 48 Abs. 1 VwVG [Legitimation], Art. 108 Abs. 3 AsylG [Frist] und Art. 52 Abs. 1 VwVG [Form]) sind erfüllt, sodass auf die Beschwerde einzutreten ist.
E. 1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG; BVGE 2015/9 E. 6.2 und 8.2.2).
E. 1.3 Die vorliegende Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a AsylG).
E. 2 Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass die Beschwerdeführenden im April 2025 mit einem von Deutschland ausgestellten, vom (...). April 2025 bis (...). Mai 2025 gültigen Schengen-Visum in den Dublin-Raum eingereist sind und somit grundsätzlich Deutschland für die Durchführung ihres Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig ist (vgl. Art. 12 Abs. 4 der Verordnung [EU] Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist [Dublin-III-VO]). Die deutschen Behörden haben ihre Zuständigkeit am 19. September 2025 denn auch explizit anerkannt. Weiter hat die Vorinstanz korrekt erwogen, dass das deutsche Asyl- und Aufnahmesystem keine systemischen Schwachstellen aufweist, aufgrund derer die Zuständigkeit auf die Schweiz überginge (vgl. Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO), und vorliegend keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich sind, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt verpflichten würden (vgl. Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO). Dabei hat sie insbesondere berücksichtigt, dass die ebenfalls asylsuchende Mutter der Beschwerdeführerin nicht als deren Familienangehörige gilt (vgl. Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO) und zwischen den Beteiligten kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht, das eine Zuständigkeit der Schweiz begründen würde (vgl. Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO, Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 8 EMRK). Mit Blick auf die vorgebrachten Gesundheitsprobleme (Beschwerdeführerin: Beschwerden im Genitalbereich, Fuss- und Zahnschmerzen, Verdacht auf Diabetes und Malaria; Beschwerdeführer: autistische Symptome, spezielles Essverhalten, Beinschmerzen und -fehlstellung, Husten und Schnupfen) hat sie zutreffend erwogen, dass diese nicht derart gravierend sind, dass von einer Überstellung nach Deutschland abgesehen werden müsste. Schliesslich hat die Vorinstanz in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr zustehenden Ermessens von einem freiwilligen Selbsteintritt der Schweiz abgesehen (vgl. Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Sie ist demnach zu Recht auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG) und hat deren Wegweisung nach Deutschland angeordnet (Art. 44 AsylG). Zur näheren Begründung wird auf die korrekten vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen.
E. 3 Was die Beschwerdeführenden auf Rechtsmittelebene vorbringen, vermag daran nichts zu ändern. Die Beschwerdeführenden machen ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen ihnen und der Mutter der Beschwerdeführerin geltend, die ebenfalls in der Schweiz um Asyl ersuchte. Soweit ersichtlich, ist das Asylverfahren der Mutter der Beschwerdeführerin noch hängig. Da sie nicht zu den Familienangehörigen (vgl. Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO) oder der Kernfamilie der Beschwerdeführenden zählt, ist die Beziehung der Beteiligten nur rechtserheblich, wenn zwischen ihnen ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht (vgl. Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO, Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 8 EMRK). Rechtsprechungsgemäss kann sich ein solches etwa aus besonderen Betreuungs- oder Pflegebedürfnissen wie bei körperlichen oder geistigen Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten ergeben. Die betroffene Person muss für die Bewältigung des täglichen Lebens auf fremde Hilfe angewiesen sein, die sinnvollerweise nur von einer nahen Angehörigen geleistet werden kann (vgl. zuletzt Urteile des BVGer F-2960/2025 vom 17. September 2025 E. 6.1.2, F-6540/2025 vom 5. September 2025 E. 2.3, F-3936/2025 vom 6. Juni 2025 E. 3). Die vorgebrachte Diabetes- und Blutdruckerkrankung der Mutter der Beschwerdeführerin und die speziellen Bedürfnisse des Beschwerdeführers begründen noch kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis. Die Beschwerdeführenden würden gemeinsam überstellt, sodass der Beschwerdeführer weiterhin von der Beschwerdeführerin (seiner Mutter und engen Bezugsperson) betreut würde. Es ist weder substantiiert vorgebracht noch aus den Akten ersichtlich, welcher unmittelbaren und wichtigen Unterstützung die Mutter der Beschwerdeführerin bedürfte, die sinnvollerweise nur durch die Beschwerdeführerin geleistet werden könnte. Im Ergebnis gelingt es den Beschwerdeführenden nicht, ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis glaubhaft zu machen und gestützt darauf die Zuständigkeit der Schweiz zu erwirken (vgl. Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO, Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 8 EMRK). Die Beschwerdeführenden bringen sodann vor, dass ihre gesundheitlichen Beeinträchtigungen einer Überstellung nach Deutschland entgegenstünden. Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen stellt nur ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK dar. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn Schwerkranke durch die Rückführung mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 80-193, bestätigt durch Urteil des EGMR Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, 57467/15, §§ 121 ff.). Die neu eingereichten Gesundheitsdokumente legen nahe, dass die Beschwerdeführerin an Übergewicht und erhöhtem Blutzucker (Verdacht auf Diabetes mellitus) leidet, was medikamentös behandelt wird. Ferner äusserte sie wiederholt, dass der Beschwerdeführer autistisch sei, nur selektiv esse, Beinschmerzen und Anpassungsschwierigkeiten habe. Bereits erhaltene Medikamente oder begonnene Therapien des Beschwerdeführers sind nicht ersichtlich. Rechtsprechungsgemäss weist das deutsche Asyl- und Aufnahmesystem keine systemischen Schwachstellen auf und verfügt über eine ausreichende, für im Rahmen des Dublin-Abkommens überstellte Personen zugängliche, medizinische Infrastruktur (vgl. zuletzt Urteile des BVGer F-6009/2025 vom 25. August 2025 E. 2.2, F-5887/2025 vom 13. August 2025 E. 2.2, F-4890/2025 vom 23. Juli 2025 E. 6). Es ist daher anzunehmen, dass die Beschwerdeführenden allfällig benötigte Behandlungen und Medikamente auch in Deutschland erhalten können. Im Ergebnis ist die Gesundheitssituation der Beschwerdeführenden nicht derart gravierend, dass bei ihrer Überstellung nach Deutschland die reale Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK bestünde oder aus humanitären Gründen von ebendieser abzusehen wäre (vgl. Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO). Daher besteht kein Anlass, von den deutschen Behörden individuelle Garantien bezüglich kontinuierlicher medizinischer Versorgung einzuholen. Das entsprechende Rechtsbegehren ist abzulehnen. Ferner sind keine Umstände substantiiert dargetan oder ersichtlich, aufgrund derer das übergeordnete Kindswohl (Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 [SR 0.107]) einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Deutschland entgegenstünde. Auch kann aus der Kinderrechtskonvention kein Anspruch auf Aufenthalt im Staat mit den für das Kind vorteilhaftesten Lebensbedingungen abgeleitet werden (vgl. BGE 143 I 21 E. 5.5.2; zuletzt Urteile des BVGer F-7028/2025 vom 19. September 2025 E. 6.1, F-5801/2025 vom 4. September 2025 E. 7.8). Schliesslich ist nicht ersichtlich, dass die Vorinstanz das rechtliche Gehör der Beschwerdeführenden verletzt, den Sachverhalt unvollständig festgestellt oder ihr Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hätte. Die Vorinstanz durfte in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. BGE 148 V 356 E. 7.4, 144 V 361 E. 6.5) auf die Einholung von (weiteren) Gesundheitsdokumenten verzichten, da die Gesundheitssituation der Beschwerdeführenden selbst wenn die vorgebrachten Diagnosen bestätigt worden wären nicht derart gravierend ist, dass sie einer Überstellung nach Deutschland entgegenstünde. Die Vorinstanz hat den Sachverhalt vollständig festgestellt. Ferner bestehen keine Hinweise, dass die Vorinstanz das ihr bezüglich eines freiwilligen Selbsteintritts zustehende Ermessen (vgl. Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 AsylV1; BVGE 2015/9 E. 7 f.) missbräuchlich ausgeübt, über- oder unterschritten hätte. Daher sind die Beweisanträge abzuweisen, soweit sie über die neu eingereichten Beweismittel und die beigezogenen Vorakten der Beschwerdeführenden hinausgehen, und den Beschwerdeführenden ist keine Frist zur Ergänzung der Beweismittel einzuräumen. Aus diesem Grund ist auch von der beantragten Rückweisung der Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung und neuen Beurteilungen abzusehen.
E. 4 Im Ergebnis erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtmässig (vgl. Art. 106 Abs. 1 AsylG) und die Beschwerde ist abzuweisen. Mit diesem Urteil fällt der angeordnete Vollzugsstopp dahin und das Gesuch um aufschiebende Wirkung der Beschwerde wird gegenstandslos.
E. 5.1 Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung ist abzuweisen, da die Rechtsbegehren wie es sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt als aussichtslos zu bezeichnen waren (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG; Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG).
E. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750. festzusetzen (vgl. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]). Eine Parteientschädigung fällt ausgangsgemäss ausser Betracht (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG).
E. 6 Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite.)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-7531/2025 Urteil vom 9. Oktober 2025 Besetzung Einzelrichterin Christa Preisig, mit Zustimmung von Richter Sebastian Kempe; Gerichtsschreiberin Meike Pauletzki. Parteien
1. A._______, geboren am (...), Angola,
2. B._______, geboren am (...), Angola, beide vertreten durch lic. iur. Ricardo Lumengo,Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 23. September 2025 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführenden (Mutter und minderjähriger Sohn) ersuchten am 7. September 2025 in der Schweiz um Asyl. A.b Mit Verfügung vom 23. September 2025 (eröffnet am Folgetag) trat die Vorinstanz auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein, ordnete ihre Wegweisung nach Deutschland an, forderte sie auf, die Schweiz nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, und hielt fest, dass eine allfällige Beschwerde keine aufschiebende Wirkung habe. B. B.a Dagegen gelangten die Beschwerdeführenden am 30. September 2025 ans Bundesverwaltungsgericht und beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf ihre Asylgesuche einzutreten. Eventualiter sei die Sache zur neuen Abklärung und Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragten sie, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, ihnen sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und der rubrizierte Vertreter als unentgeltlicher Rechtsbeistand einzusetzen. Im Rahmen von Beweisanträgen ersuchten sie darum, ihre medizinischen Akten seien beizuziehen, fachärztliche Gutachten seien zu erstellen, individuelle Garantien der deutschen Behörden zur kontinuierlichen medizinischen Versorgung seien einzuholen und die Beschwerdeführerin sei einzuvernehmen. Ferner seien die medizinischen und vorinstanzlichen Akten der Mutter der Beschwerdeführerin einzuholen und diese - soweit angezeigt - als Auskunftsperson einzuvernehmen. Schliesslich sei ihnen Frist anzusetzen, die Beweismittel des Beschwerdeführers zu ergänzen. B.b Am 2. Oktober 2025 ordnete die Instruktionsrichterin einen superprovisorischen Vollzugsstopp an. Die Vorakten wurden beigezogen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Behandlung der Beschwerde zuständig (Art. 105 AsylG [SR 142.31], Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen (Art. 48 Abs. 1 VwVG [Legitimation], Art. 108 Abs. 3 AsylG [Frist] und Art. 52 Abs. 1 VwVG [Form]) sind erfüllt, sodass auf die Beschwerde einzutreten ist. 1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG; BVGE 2015/9 E. 6.2 und 8.2.2). 1.3 Die vorliegende Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a AsylG).
2. Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass die Beschwerdeführenden im April 2025 mit einem von Deutschland ausgestellten, vom (...). April 2025 bis (...). Mai 2025 gültigen Schengen-Visum in den Dublin-Raum eingereist sind und somit grundsätzlich Deutschland für die Durchführung ihres Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig ist (vgl. Art. 12 Abs. 4 der Verordnung [EU] Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist [Dublin-III-VO]). Die deutschen Behörden haben ihre Zuständigkeit am 19. September 2025 denn auch explizit anerkannt. Weiter hat die Vorinstanz korrekt erwogen, dass das deutsche Asyl- und Aufnahmesystem keine systemischen Schwachstellen aufweist, aufgrund derer die Zuständigkeit auf die Schweiz überginge (vgl. Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO), und vorliegend keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich sind, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt verpflichten würden (vgl. Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO). Dabei hat sie insbesondere berücksichtigt, dass die ebenfalls asylsuchende Mutter der Beschwerdeführerin nicht als deren Familienangehörige gilt (vgl. Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO) und zwischen den Beteiligten kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht, das eine Zuständigkeit der Schweiz begründen würde (vgl. Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO, Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 8 EMRK). Mit Blick auf die vorgebrachten Gesundheitsprobleme (Beschwerdeführerin: Beschwerden im Genitalbereich, Fuss- und Zahnschmerzen, Verdacht auf Diabetes und Malaria; Beschwerdeführer: autistische Symptome, spezielles Essverhalten, Beinschmerzen und -fehlstellung, Husten und Schnupfen) hat sie zutreffend erwogen, dass diese nicht derart gravierend sind, dass von einer Überstellung nach Deutschland abgesehen werden müsste. Schliesslich hat die Vorinstanz in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr zustehenden Ermessens von einem freiwilligen Selbsteintritt der Schweiz abgesehen (vgl. Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Sie ist demnach zu Recht auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG) und hat deren Wegweisung nach Deutschland angeordnet (Art. 44 AsylG). Zur näheren Begründung wird auf die korrekten vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen.
3. Was die Beschwerdeführenden auf Rechtsmittelebene vorbringen, vermag daran nichts zu ändern. Die Beschwerdeführenden machen ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen ihnen und der Mutter der Beschwerdeführerin geltend, die ebenfalls in der Schweiz um Asyl ersuchte. Soweit ersichtlich, ist das Asylverfahren der Mutter der Beschwerdeführerin noch hängig. Da sie nicht zu den Familienangehörigen (vgl. Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO) oder der Kernfamilie der Beschwerdeführenden zählt, ist die Beziehung der Beteiligten nur rechtserheblich, wenn zwischen ihnen ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht (vgl. Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO, Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 8 EMRK). Rechtsprechungsgemäss kann sich ein solches etwa aus besonderen Betreuungs- oder Pflegebedürfnissen wie bei körperlichen oder geistigen Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten ergeben. Die betroffene Person muss für die Bewältigung des täglichen Lebens auf fremde Hilfe angewiesen sein, die sinnvollerweise nur von einer nahen Angehörigen geleistet werden kann (vgl. zuletzt Urteile des BVGer F-2960/2025 vom 17. September 2025 E. 6.1.2, F-6540/2025 vom 5. September 2025 E. 2.3, F-3936/2025 vom 6. Juni 2025 E. 3). Die vorgebrachte Diabetes- und Blutdruckerkrankung der Mutter der Beschwerdeführerin und die speziellen Bedürfnisse des Beschwerdeführers begründen noch kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis. Die Beschwerdeführenden würden gemeinsam überstellt, sodass der Beschwerdeführer weiterhin von der Beschwerdeführerin (seiner Mutter und engen Bezugsperson) betreut würde. Es ist weder substantiiert vorgebracht noch aus den Akten ersichtlich, welcher unmittelbaren und wichtigen Unterstützung die Mutter der Beschwerdeführerin bedürfte, die sinnvollerweise nur durch die Beschwerdeführerin geleistet werden könnte. Im Ergebnis gelingt es den Beschwerdeführenden nicht, ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis glaubhaft zu machen und gestützt darauf die Zuständigkeit der Schweiz zu erwirken (vgl. Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO, Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 8 EMRK). Die Beschwerdeführenden bringen sodann vor, dass ihre gesundheitlichen Beeinträchtigungen einer Überstellung nach Deutschland entgegenstünden. Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen stellt nur ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK dar. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn Schwerkranke durch die Rückführung mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 80-193, bestätigt durch Urteil des EGMR Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, 57467/15, §§ 121 ff.). Die neu eingereichten Gesundheitsdokumente legen nahe, dass die Beschwerdeführerin an Übergewicht und erhöhtem Blutzucker (Verdacht auf Diabetes mellitus) leidet, was medikamentös behandelt wird. Ferner äusserte sie wiederholt, dass der Beschwerdeführer autistisch sei, nur selektiv esse, Beinschmerzen und Anpassungsschwierigkeiten habe. Bereits erhaltene Medikamente oder begonnene Therapien des Beschwerdeführers sind nicht ersichtlich. Rechtsprechungsgemäss weist das deutsche Asyl- und Aufnahmesystem keine systemischen Schwachstellen auf und verfügt über eine ausreichende, für im Rahmen des Dublin-Abkommens überstellte Personen zugängliche, medizinische Infrastruktur (vgl. zuletzt Urteile des BVGer F-6009/2025 vom 25. August 2025 E. 2.2, F-5887/2025 vom 13. August 2025 E. 2.2, F-4890/2025 vom 23. Juli 2025 E. 6). Es ist daher anzunehmen, dass die Beschwerdeführenden allfällig benötigte Behandlungen und Medikamente auch in Deutschland erhalten können. Im Ergebnis ist die Gesundheitssituation der Beschwerdeführenden nicht derart gravierend, dass bei ihrer Überstellung nach Deutschland die reale Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK bestünde oder aus humanitären Gründen von ebendieser abzusehen wäre (vgl. Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO). Daher besteht kein Anlass, von den deutschen Behörden individuelle Garantien bezüglich kontinuierlicher medizinischer Versorgung einzuholen. Das entsprechende Rechtsbegehren ist abzulehnen. Ferner sind keine Umstände substantiiert dargetan oder ersichtlich, aufgrund derer das übergeordnete Kindswohl (Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 [SR 0.107]) einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Deutschland entgegenstünde. Auch kann aus der Kinderrechtskonvention kein Anspruch auf Aufenthalt im Staat mit den für das Kind vorteilhaftesten Lebensbedingungen abgeleitet werden (vgl. BGE 143 I 21 E. 5.5.2; zuletzt Urteile des BVGer F-7028/2025 vom 19. September 2025 E. 6.1, F-5801/2025 vom 4. September 2025 E. 7.8). Schliesslich ist nicht ersichtlich, dass die Vorinstanz das rechtliche Gehör der Beschwerdeführenden verletzt, den Sachverhalt unvollständig festgestellt oder ihr Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hätte. Die Vorinstanz durfte in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. BGE 148 V 356 E. 7.4, 144 V 361 E. 6.5) auf die Einholung von (weiteren) Gesundheitsdokumenten verzichten, da die Gesundheitssituation der Beschwerdeführenden selbst wenn die vorgebrachten Diagnosen bestätigt worden wären nicht derart gravierend ist, dass sie einer Überstellung nach Deutschland entgegenstünde. Die Vorinstanz hat den Sachverhalt vollständig festgestellt. Ferner bestehen keine Hinweise, dass die Vorinstanz das ihr bezüglich eines freiwilligen Selbsteintritts zustehende Ermessen (vgl. Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 AsylV1; BVGE 2015/9 E. 7 f.) missbräuchlich ausgeübt, über- oder unterschritten hätte. Daher sind die Beweisanträge abzuweisen, soweit sie über die neu eingereichten Beweismittel und die beigezogenen Vorakten der Beschwerdeführenden hinausgehen, und den Beschwerdeführenden ist keine Frist zur Ergänzung der Beweismittel einzuräumen. Aus diesem Grund ist auch von der beantragten Rückweisung der Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung und neuen Beurteilungen abzusehen.
4. Im Ergebnis erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtmässig (vgl. Art. 106 Abs. 1 AsylG) und die Beschwerde ist abzuweisen. Mit diesem Urteil fällt der angeordnete Vollzugsstopp dahin und das Gesuch um aufschiebende Wirkung der Beschwerde wird gegenstandslos. 5. 5.1 Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung ist abzuweisen, da die Rechtsbegehren wie es sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt als aussichtslos zu bezeichnen waren (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG; Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG). 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750. festzusetzen (vgl. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]). Eine Parteientschädigung fällt ausgangsgemäss ausser Betracht (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG).
6. Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite.) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beweisanträge werden abgewiesen, soweit sie über die neu eingereichten Beweismittel und die beigezogenen Vorakten der Beschwerdeführenden hinausgehen. Das Gesuch um Fristansetzung zur Beweisergänzung wird abgewiesen.
2. Die Beschwerde wird abgewiesen.
3. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
4. Die Verfahrenskosten von Fr. 750. werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Preisig Meike Pauletzki