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F-2960/2025

F-2960/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-09-17 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG [SR 142.31]).

E. 1.2 Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 3 AsylG] und Form [Art. 52 Abs. 1 VwVG]) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3 Da die Beschwerdeführenden mit dem Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung durchdringen, erübrigt es sich, die Gehörsrügen zu behandeln.

E. 4.1 Da vorliegend ein kassatorischer Entscheid ergeht (vgl. nachfolgend E. 6 ff.), ist mit Blick auf das weitere Verfahren vor der Vorinstanz vorab zu prüfen, wie die fehlende Antwort Kroatiens auf das Wiederaufnahmeersuchen in Bezug auf den Beschwerdeführer 2 zu werten ist (vgl. Art. 25 Dublin-III-VO).

E. 4.2 Die Vorinstanz hat Kroatien am 21. März 2025 in Bezug auf sämtliche Familienmitglieder (Beschwerdeführende 1-4 sowie die volljährigen Söhne der Beschwerdeführenden 1 und 2 sowie die Mutter der Beschwerdeführerin 1) um Wiederaufnahme ersucht. Kroatien hat am 3. April 2025 sämtliche Gesuche gutgeheissen, mit Ausnahme des Wiederaufnahmeersuchens des Beschwerdeführers 2. Da die Vorinstanz die Verfügung den Beschwerdeführenden noch vor Ablauf der Antwortfrist Kroatiens eröffnet hat, galt das Wiederaufnahmeersuchen des Beschwerdeführers zum Verfügungszeitpunkt durch Kroatien noch nicht als stillschweigend angenommen (vgl. Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO).

E. 4.3 Kroatien hat das Wiederaufnahmeersuchen des Beschwerdeführers 2 nicht abgelehnt, sondern gänzlich unbehandelt gelassen. So hiess Kroatien die Ersuchen der Beschwerdeführenden 1, 3 und 4 in einem gemeinsamen Schreiben gut, erwähnte den Beschwerdeführer 2 darin jedoch nicht. In Anbetracht dessen, dass Kroatien sämtliche anderen Ersuchen gutgeheissen hat, das Ersuchen des Beschwerdeführers 2 nicht abgelehnt hat und er nicht von seiner Ehefrau und seinen minderjährigen Kindern getrennt werden darf (vgl. Art. 8 Ziff. 1 EMRK sowie Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO), ist davon auszugehen, dass es sich bei der fehlenden Zustimmung betreffend den Beschwerdeführer 2 um ein redaktionelles Versehen gehandelt haben muss.

E. 4.4 Dies wird weiter dadurch bestätigt, dass Kroatien das Wiederaufnahmeersuchen auch nach Eröffnung der angefochtenen Verfügung und innert der einmonatigen Antwortfrist nicht abgelehnt - und damit stillschweigend angenommen - hat. Es ist daher davon auszugehen, dass die Zustimmung Kroatiens vom 3. April 2025 auch den Beschwerdeführer 2 umfasst.

E. 5 Mit Zwischenverfügung vom 7. Mai 2025 hiess das Bundesverwaltungsgericht den Antrag um koordinierte Behandlung der Verfahren in Bezug auf das Verfahren F-2956/2025 (E._______) gut. Im koordinierten Verfahren F-2956/2025 wird mit heutigem Urteil die Verfügung vom 4. April 2025 aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen, da die Vorinstanz den Sachverhalt in Bezug auf die Frage der Urteilsfähigkeit und somit der Handlungs- beziehungsweise Prozessfähigkeit von E._______ unvollständig festgestellt hat.

E. 6.1 Es stellt sich die Frage, ob zwischen den Beschwerdeführenden (namentlich der Beschwerdeführerin 1) und E._______ ein Abhängigkeitsverhältnis gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK besteht. Nachfolgend sind auch die Akten des Verfahrens F-2956/2025 beizuziehen.

E. 6.1.1 Ein ausländischer Staatsangehöriger kann sich auf das in Art. 8 Ziff. 1 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens berufen. Art. 8 Ziff. 1 EMRK schützt in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 144 II 1 E. 6.1). Andere familiäre Verhältnisse fallen in den Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht. Hinweise für solche Beziehungen sind das Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt, eine finanzielle Abhängigkeit, speziell enge familiäre Bande, regelmässige Kontakte oder die Übernahme von Verantwortung für eine andere Person. Bei hinreichender Intensität sind auch Beziehungen zwischen nahen Verwandten wesentlich. In diesem Fall setzt die Berufung auf Art. 8 EMRK aber ein über die üblichen familiären Beziehungen beziehungsweise emotionalen Bindungen hinausgehendes, besonderes Abhängigkeitsverhältnis voraus (BGE 147 I 268 E. 1.2.3; 144 II 1 E. 6.1; 137 I 154 E. 3.4.2).

E. 6.1.2 Ein solches Abhängigkeitsverhältnis kann sich - unabhängig vom Alter - namentlich aus besonderen Betreuungs- oder Pflegebedürfnissen wie bei körperlichen oder geistigen Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten ergeben (vgl. BGE 145 I 227 E. 3.1; 120 Ib 257 E. 1e). Die betroffene Person muss für die Bewältigung des täglichen Lebens auf fremde Hilfe angewiesen sein, die sinnvollerweise nur von einem nahen Angehörigen geleistet werden kann (vgl. Urteile des BVGer F-1649/2022 vom 29. August 2024 E. 4.3; F-2651/2020 vom 4. April 2023 E. 4.3).

E. 6.2.1 Die Beschwerdeführerin 1 sowie E._______ bilden keine Kernfamilie. Bei E._______ handelt es sich um eine (...)-jährige Frau, welche gemeinsam mit ihrer (erwachsenen) Tochter und deren Familie in die Schweiz eingereist ist und hier ein Asylgesuch gestellt hat. Gemäss dem ärztlichen Kurzbericht des H._______ vom 16. April 2025 besteht bei ihr der Verdacht auf Demenz (da sie sozial gut eingebettet sei, sei gemäss Arztbericht keine zwingende Indikationsabklärung einer möglichen Demenz gegeben). Gemäss Einschätzung des Medic-Help sei E._______ aufgrund ihrer Erkrankung eingeschränkt und täglich auf die Unterstützung ihrer Tochter - der Beschwerdeführerin 1 - angewiesen, welche sich aktiv um die Bedürfnisse ihrer Mutter kümmere. In der - E._______ betreffenden - Verfügung hielt die Vorinstanz fest, sie sei offenkundig aufgrund ihrer gesundheitlichen Situation sowie aufgrund ihres geistigen Zustands im Alltag auf die Hilfe ihrer Tochter und ihrer Verwandten angewiesen. Diese Unterstützung erhalte sie von diesen uneingeschränkt.

E. 6.2.2 Wie aus dem Arztbericht vom 16. April 2025 ersichtlich ist, wurde eine Abklärung betreffend Demenz bisher aufgrund der bestehenden Unterstützung durch die Beschwerdeführerin 1 nicht durchgeführt. Die Hilfsbedürftigkeit von E._______ ergibt sich jedoch aus den Vorakten sowie den Ausführungen der Vorinstanz. Daraus resultiert, dass zwischen E._______ sowie ihrer Tochter ein Abhängigkeitsverhältnis gemäss Art. 8 EMRK vorliegt.

E. 6.3 Aufgrund des bestehenden Abhängigkeitsverhältnisses zwischen der Beschwerdeführerin 1 und E._______ ist sicherzustellen, dass E._______ auch weiterhin die Unterstützung der Beschwerdeführerin 1 erhält. Da im Verfahren F-2956/2025 mit heutigem Urteil die Sache - aufgrund unvollständiger Feststellung des Sachverhalts in Bezug auf die Frage der Urteilsfähigkeit von E._______ - zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird und E._______ damit zumindest bis zum Abschluss des Dublin-Verfahrens in der Schweiz verweilen wird, ist das vorliegende Verfahren ebenfalls an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Vorinstanz ist anzuweisen, das Verfahren koordiniert mit dem Verfahren in Sachen E._______ (F-2956/2025) zu behandeln.

E. 7 Die Beschwerde ist nach dem Gesagten gutzuheissen, soweit die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung beantragt wird. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben und zur koordinierten Behandlung mit dem Verfahren betreffend E._______ an die Vorinstanz zurückzuweisen.

E. 8 Mit dem vorliegenden Urteil fällt die aufschiebende Wirkung der Beschwerde dahin.

E. 9.1 Ausgangsgemäss sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).

E. 9.2 Eine Parteientschädigung ist den Beschwerdeführenden trotz ihres Obsiegens nicht zuzusprechen, da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 111ater AsylG).

E. 10 Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-2960/2025 Urteil vom 17. September 2025 Besetzung Richterin Susanne Genner (Vorsitz), Richter Gregor Chatton, Richterin Aileen Truttmann, Gerichtsschreiberin Selina Schmid. Parteien

1. A._______, geb. (...), Russland,

2. B._______, geb. (...), Russland,

3. C._______, geb. (...), Russland,

4. D._______, geb. (...), Russland, alle vertreten durch MLaw Cyril Treichler, Rechtsschutz für Asylsuchende, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 9. April 2025 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden ersuchten am 6. März 2025 in der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich ihrer Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass sie am 18. Oktober 2024 in Kroatien und am 5. Dezember 2024 in Österreich um Asyl ersucht hatten. B. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs im Rahmen der persönlichen Dublin-Gespräche am 20. März 2025 ersuchte die Vorinstanz am 21. März 2025 die kroatischen Behörden um Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO). Die kroatischen Behörden hiessen die Ersuchen am 3. April 2025 in Bezug auf die Beschwerdeführenden 1, 3 und 4 gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO gut. C. Mit Verfügung vom 9. April 2025 (eröffnet am 15. April 2025) trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht ein, ordnete ihre Überstellung nach Kroatien an und forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. D. Die Vorinstanz trat mit drei weiteren Verfügungen auf die Asylgesuche der der Mutter der Beschwerdeführerin 1 (E._______; N [...]) sowie der zwei volljährigen Kinder der Beschwerdeführenden 1 und 2 (F._______, N [...] und G._______, N [...]) nicht ein und ordnete deren Wegweisung nach Kroatien an. E. Mit Rechtsmitteleingabe vom 24. April 2025 gelangten die Beschwerdeführenden an das Bundesverwaltungsgericht und beantragten, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben und auf das Asylgesuch einzutreten (gemeint: die Vorinstanz sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten). Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vorinstanz und die Vollzugsbehörden seien im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen unverzüglich anzuweisen, bis zum Entscheid über das vorliegende Rechtsmittel von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen. Es sei das Beschwerdeverfahren mit den Beschwerdeverfahren der Mutter der Beschwerdeführerin 1 (N [...]) sowie der volljährigen Kinder der Beschwerdeführenden 1 und 2 (N [...] und N [...]) koordiniert zu behandeln. Es sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. F. Auch gegen die drei weiteren Verfügungen wurden Beschwerden beim Bundesverwaltungsgericht eingereicht (F-2956/2025 [E._______]; F-2965/2025 [F._______]; F-2972/2025 [G._______]). G. Am 25. April 2025 ordnete die Instruktionsrichterin einen superprovisorischen Vollzugsstopp an. H. Mit Zwischenverfügung vom 7. Mai 2025 erteilte die Instruktionsrichterin der Beschwerde die aufschiebende Wirkung, hiess das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut, hiess den Antrag um koordinierte Behandlung der Verfahren in Bezug auf das Verfahren F-2956/2025 gut, wies den Antrag in Bezug auf die Verfahren F-2965/2025 und F-2972/2025 ab und ersuchte die Vorinstanz, Kroatiens Zustimmung zum Wiederaufnahmegesuch einzureichen oder allenfalls auszuführen, weshalb sich diese nicht in den Akten befinde («eine Vernehmlassung im Sinne der Erwägungen»). I. Die Vorinstanz liess sich am 15. Mai 2025 vernehmen. Die Beschwerdeführenden reichten am 16. Mai 2025 weitere Beweismittel ein und replizierten mit Eingabe vom 4. Juni 2025. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG [SR 142.31]). 1.2 Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 3 AsylG] und Form [Art. 52 Abs. 1 VwVG]) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

3. Da die Beschwerdeführenden mit dem Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung durchdringen, erübrigt es sich, die Gehörsrügen zu behandeln. 4. 4.1 Da vorliegend ein kassatorischer Entscheid ergeht (vgl. nachfolgend E. 6 ff.), ist mit Blick auf das weitere Verfahren vor der Vorinstanz vorab zu prüfen, wie die fehlende Antwort Kroatiens auf das Wiederaufnahmeersuchen in Bezug auf den Beschwerdeführer 2 zu werten ist (vgl. Art. 25 Dublin-III-VO). 4.2 Die Vorinstanz hat Kroatien am 21. März 2025 in Bezug auf sämtliche Familienmitglieder (Beschwerdeführende 1-4 sowie die volljährigen Söhne der Beschwerdeführenden 1 und 2 sowie die Mutter der Beschwerdeführerin 1) um Wiederaufnahme ersucht. Kroatien hat am 3. April 2025 sämtliche Gesuche gutgeheissen, mit Ausnahme des Wiederaufnahmeersuchens des Beschwerdeführers 2. Da die Vorinstanz die Verfügung den Beschwerdeführenden noch vor Ablauf der Antwortfrist Kroatiens eröffnet hat, galt das Wiederaufnahmeersuchen des Beschwerdeführers zum Verfügungszeitpunkt durch Kroatien noch nicht als stillschweigend angenommen (vgl. Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO). 4.3 Kroatien hat das Wiederaufnahmeersuchen des Beschwerdeführers 2 nicht abgelehnt, sondern gänzlich unbehandelt gelassen. So hiess Kroatien die Ersuchen der Beschwerdeführenden 1, 3 und 4 in einem gemeinsamen Schreiben gut, erwähnte den Beschwerdeführer 2 darin jedoch nicht. In Anbetracht dessen, dass Kroatien sämtliche anderen Ersuchen gutgeheissen hat, das Ersuchen des Beschwerdeführers 2 nicht abgelehnt hat und er nicht von seiner Ehefrau und seinen minderjährigen Kindern getrennt werden darf (vgl. Art. 8 Ziff. 1 EMRK sowie Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO), ist davon auszugehen, dass es sich bei der fehlenden Zustimmung betreffend den Beschwerdeführer 2 um ein redaktionelles Versehen gehandelt haben muss. 4.4 Dies wird weiter dadurch bestätigt, dass Kroatien das Wiederaufnahmeersuchen auch nach Eröffnung der angefochtenen Verfügung und innert der einmonatigen Antwortfrist nicht abgelehnt - und damit stillschweigend angenommen - hat. Es ist daher davon auszugehen, dass die Zustimmung Kroatiens vom 3. April 2025 auch den Beschwerdeführer 2 umfasst. 5. Mit Zwischenverfügung vom 7. Mai 2025 hiess das Bundesverwaltungsgericht den Antrag um koordinierte Behandlung der Verfahren in Bezug auf das Verfahren F-2956/2025 (E._______) gut. Im koordinierten Verfahren F-2956/2025 wird mit heutigem Urteil die Verfügung vom 4. April 2025 aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen, da die Vorinstanz den Sachverhalt in Bezug auf die Frage der Urteilsfähigkeit und somit der Handlungs- beziehungsweise Prozessfähigkeit von E._______ unvollständig festgestellt hat. 6. 6.1 Es stellt sich die Frage, ob zwischen den Beschwerdeführenden (namentlich der Beschwerdeführerin 1) und E._______ ein Abhängigkeitsverhältnis gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK besteht. Nachfolgend sind auch die Akten des Verfahrens F-2956/2025 beizuziehen. 6.1.1 Ein ausländischer Staatsangehöriger kann sich auf das in Art. 8 Ziff. 1 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens berufen. Art. 8 Ziff. 1 EMRK schützt in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 144 II 1 E. 6.1). Andere familiäre Verhältnisse fallen in den Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht. Hinweise für solche Beziehungen sind das Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt, eine finanzielle Abhängigkeit, speziell enge familiäre Bande, regelmässige Kontakte oder die Übernahme von Verantwortung für eine andere Person. Bei hinreichender Intensität sind auch Beziehungen zwischen nahen Verwandten wesentlich. In diesem Fall setzt die Berufung auf Art. 8 EMRK aber ein über die üblichen familiären Beziehungen beziehungsweise emotionalen Bindungen hinausgehendes, besonderes Abhängigkeitsverhältnis voraus (BGE 147 I 268 E. 1.2.3; 144 II 1 E. 6.1; 137 I 154 E. 3.4.2). 6.1.2 Ein solches Abhängigkeitsverhältnis kann sich - unabhängig vom Alter - namentlich aus besonderen Betreuungs- oder Pflegebedürfnissen wie bei körperlichen oder geistigen Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten ergeben (vgl. BGE 145 I 227 E. 3.1; 120 Ib 257 E. 1e). Die betroffene Person muss für die Bewältigung des täglichen Lebens auf fremde Hilfe angewiesen sein, die sinnvollerweise nur von einem nahen Angehörigen geleistet werden kann (vgl. Urteile des BVGer F-1649/2022 vom 29. August 2024 E. 4.3; F-2651/2020 vom 4. April 2023 E. 4.3). 6.2 6.2.1 Die Beschwerdeführerin 1 sowie E._______ bilden keine Kernfamilie. Bei E._______ handelt es sich um eine (...)-jährige Frau, welche gemeinsam mit ihrer (erwachsenen) Tochter und deren Familie in die Schweiz eingereist ist und hier ein Asylgesuch gestellt hat. Gemäss dem ärztlichen Kurzbericht des H._______ vom 16. April 2025 besteht bei ihr der Verdacht auf Demenz (da sie sozial gut eingebettet sei, sei gemäss Arztbericht keine zwingende Indikationsabklärung einer möglichen Demenz gegeben). Gemäss Einschätzung des Medic-Help sei E._______ aufgrund ihrer Erkrankung eingeschränkt und täglich auf die Unterstützung ihrer Tochter - der Beschwerdeführerin 1 - angewiesen, welche sich aktiv um die Bedürfnisse ihrer Mutter kümmere. In der - E._______ betreffenden - Verfügung hielt die Vorinstanz fest, sie sei offenkundig aufgrund ihrer gesundheitlichen Situation sowie aufgrund ihres geistigen Zustands im Alltag auf die Hilfe ihrer Tochter und ihrer Verwandten angewiesen. Diese Unterstützung erhalte sie von diesen uneingeschränkt. 6.2.2 Wie aus dem Arztbericht vom 16. April 2025 ersichtlich ist, wurde eine Abklärung betreffend Demenz bisher aufgrund der bestehenden Unterstützung durch die Beschwerdeführerin 1 nicht durchgeführt. Die Hilfsbedürftigkeit von E._______ ergibt sich jedoch aus den Vorakten sowie den Ausführungen der Vorinstanz. Daraus resultiert, dass zwischen E._______ sowie ihrer Tochter ein Abhängigkeitsverhältnis gemäss Art. 8 EMRK vorliegt. 6.3 Aufgrund des bestehenden Abhängigkeitsverhältnisses zwischen der Beschwerdeführerin 1 und E._______ ist sicherzustellen, dass E._______ auch weiterhin die Unterstützung der Beschwerdeführerin 1 erhält. Da im Verfahren F-2956/2025 mit heutigem Urteil die Sache - aufgrund unvollständiger Feststellung des Sachverhalts in Bezug auf die Frage der Urteilsfähigkeit von E._______ - zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird und E._______ damit zumindest bis zum Abschluss des Dublin-Verfahrens in der Schweiz verweilen wird, ist das vorliegende Verfahren ebenfalls an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Vorinstanz ist anzuweisen, das Verfahren koordiniert mit dem Verfahren in Sachen E._______ (F-2956/2025) zu behandeln. 7. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten gutzuheissen, soweit die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung beantragt wird. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben und zur koordinierten Behandlung mit dem Verfahren betreffend E._______ an die Vorinstanz zurückzuweisen. 8. Mit dem vorliegenden Urteil fällt die aufschiebende Wirkung der Beschwerde dahin. 9. 9.1 Ausgangsgemäss sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 9.2 Eine Parteientschädigung ist den Beschwerdeführenden trotz ihres Obsiegens nicht zuzusprechen, da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 111ater AsylG).

10. Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Die Verfügung vom 9. April 2025 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur koordinierten Behandlung mit dem Verfahren betreffend E._______ (F-2956/2025) an die Vorinstanz zurückgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Genner Selina Schmid Versand: