Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG [SR 142.31]).
E. 1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs.1 VwVG). Zur Beschwerde berechtigt ist, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Fraglich ist jedoch, wie nachfolgend darzulegen ist, ob die Beschwerdeführerin aufgrund fehlender Urteilsfähigkeit in Bezug auf die Frage des Nichteintretens auf das Asylgesuch und der Wegweisung nach Kroatien (Dublin-Verfahren) überhaupt handlungs- und damit prozessfähig war. Die Legitimation zur Beschwerde ist daher zur Prüfung dieser Frage zu bejahen, da das Bundesverwaltungsgericht andernfalls gar keine Gelegenheit hätte, in der Sache zu prüfen, ob die Vorinstanz allenfalls zu Unrecht von der Prozessfähigkeit der Beschwerdeführerin ausgegangen ist. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Es stellt sich die Frage, ob die Vorinstanz den Sachverhalt in Bezug auf die Frage der Urteilsfähigkeit der Beschwerdeführerin richtig und vollständig festgestellt hat.
E. 2.1 Im Verwaltungsverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz (Art. 12 ff. VwVG). Die Behörden sorgen - unter Vorbehalt der Mitwirkungspflichten der Parteien - für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts (BGE 140 I 285 E. 6.3.1). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts kann nach Art. 49 Bst. b VwVG gerügt werden. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung beispielsweise dann, wenn der Verfügung ein aktenwidriger beziehungsweise nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn die Behörde trotz der geltenden Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen rechtsgenüglich abgeklärt oder nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat (vgl. Benjamin Schindler, in: Kommentar zum VwVG, 2. Aufl. 2019, Art. 49 N. 29).
E. 2.2 Urteilsfähig im zivilrechtlichen Sinn ist jede Person, der nicht wegen ihres Kindesalters, infolge geistiger Behinderung, psychischer Störung, Rausch oder ähnlicher Zustände die Fähigkeit mangelt, vernunftgemäss zu handeln (Art.16 ZGB). Urteilsfähigkeit ist relativ: Sie ist nicht abstrakt zu beurteilen, sondern konkret bezogen auf eine bestimmte Handlung im Zeitpunkt ihrer Vornahme unter Berücksichtigung ihrer Rechtsnatur und Wichtigkeit (vgl. BGE 144 III 264 E. 6.1.1; Urteil des BGer 5A_556/2020 vom 25. September 2020 E. 3.1.1). Vorliegend steht die Urteilsfähigkeit in Bezug auf das Dublin-Verfahren in Frage. Grundsätzlich wäre auch die Urteilsfähigkeit in Bezug auf das Asylgesuch zu prüfen, dieses ist jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Die Durchführung des Dublin-Verfahrens geht einher mit dem Asylgesuch, dessen Einreichung ein relatives höchstpersönliches Recht darstellt (vgl. Urteil des BVGer D-3593/2023 vom 7. Juli 2023 E. 5.4); relativ höchstpersönliche Rechte sind der Vertretung zugänglich und ein Rechtsträger kann bei Urteilsunfähigkeit durch den gesetzlichen Vertreter handeln (vgl. Art. 19c Abs. 2 ZGB). Daraus ergibt sich, dass eine urteilsunfähige Person im Asylverfahren und somit auch im Dublin-Verfahren durch einen gesetzlichen Vertreter handeln kann.
E. 3.1 Gemäss dem ärztlichen Kurzbericht des H._______ vom 16. April 2025 bestehe der Verdacht auf Demenz. Da die Beschwerdeführerin gut in ein soziales Netz eingebettet sei, sei keine zwingende Indikationsabklärung einer möglichen Demenz gegeben.
E. 3.2 Nach durchgeführtem Dublin-Gespräch hielt der zuständige Sachbearbeiter in einer internen E-Mail vom 20. März 2025 fest, er habe den Eindruck, die Beschwerdeführerin sei geistig nicht in der Lage zu verstehen, weshalb sie in der Schweiz sei und dass sie ein Asylgesuch eingereicht habe. Sie habe offensichtlich nur noch ein sehr eingeschränktes Erinnerungsvermögen. Es sei zu prüfen, ob eine Gefährdungsmeldung an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) notwendig sei. Ein Nachweis für eine Vormundschaft der Tochter liege nicht vor, weshalb er auch darum bitte, mit der Tochter abzuklären, ob sie eine Vormundschaft für die Beschwerdeführerin habe.
E. 3.3 Basierend auf dieser E-Mail unterbreitete ein anderer Sachbearbeiter der Vorinstanz am 24. März 2025 dem Pflegedienst des BAZ einen Fragekatalog, welcher den Inhalt der E-Mail vom 20. März 2025 nicht in allen Teilen korrekt wiedergab. Insbesondere wurde der Pflegedienst gefragt, ob die Tochter die Rolle des Vormunds übernehme, was nicht der Bitte des Sachbearbeiters entsprach (vgl. E. 3.2 am Ende). Der Pflegedienst des BAZ antwortete mit E-Mail vom 25. März 2025, die Beschwerdeführerin sei «nur bedingt urteilsfähig»; die Tochter übernehme sehr zuverlässig die Rolle des Vormunds; eine Gefährdungsmeldung sei nicht indiziert, da die Tochter «wirklich sehr gut schaue» und sie «nicht verwahrlost sei»; die Beschwerdeführerin sei durch ihre Erkrankungen eingeschränkt und brauche tägliche Unterstützung durch die Tochter.
E. 3.4 Diese Antwort wurde am 25. März 2025 an den Sachbearbeiter, welcher das Dublin-Gespräch geführt und die Fragen aufgeworfen hatte, zurückgemeldet. Daraufhin erwog die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung, während des Dublin-Gesprächs sei der Eindruck entstanden, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihres geistigen Zustands den Grund für ihren Aufenthalt und das Asylgesuch in der Schweiz nicht habe nachvollziehen können. Sie habe ein stark eingeschränktes Erinnerungsvermögen und sei «nur bedingt» urteilsfähig.
E. 4.1 Obwohl das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz mit Zwischenverfügung vom 7. Mai 2025 explizit aufgefordert hat, sich zur Frage der Urteilsfähigkeit der Beschwerdeführerin zu äussern, führte die Vorinstanz diesbezüglich im Rahmen der Vernehmlassung nichts aus.
E. 4.2 Da sich die Vorinstanz im Rahmen der Vernehmlassung nicht zur Frage der Urteilsfähigkeit der Beschwerdeführerin äussert, ist auf die Vorakten zurückzugreifen. Diese deuten darauf hin, dass die Vorinstanz die Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft primär deshalb als nicht indiziert erachtete, da sich die Tochter der Beschwerdeführerin um sie kümmere. Damit verkennt die Vorinstanz, dass vorliegend - unabhängig von der durch die Tochter geleisteten Unterstützung - geprüft werden muss, ob die Beschwerdeführerin in Bezug auf die Frage des Nichteintretens auf das Asylgesuch und der Wegweisung nach Kroatien urteilsfähig ist und dass es bei fehlender Urteilsfähigkeit einer gesetzlichen Vertretung bedarf (vgl. Art. 19c Abs. 2 ZGB). Zwar hält die Vorinstanz in der Verfügung fest, dass die Tochter der Beschwerdeführerin die Rolle ihres Vormunds ausübe. Es liegen jedoch keine Indizien dafür vor, dass es sich bei der Tochter um die gesetzliche Vertretung der Beschwerdeführerin handelt. Die Vorinstanz verkennt, dass die Übernahme einer Vormundschaft ein Rechtsakt ist, und hat in diesem Zusammenhang auch den Hinweis des Sachbearbeiters vom 20. März 2025 missachtet (vgl. E. 3.3 hiervor). Sie bezeichnet die Beschwerdeführerin in der angefochtenen Verfügung als « nur bedingt urteilsfähig » - womit sie mit anderen Worten die Urteilsfähigkeit der Beschwerdeführerin zumindest in Zweifel zieht - äussert sich jedoch weder in der Verfügung noch in der Vernehmlassung zur Frage, ob sie in Bezug auf das Dublin-Verfahren als urteilsfähig zu gelten hat.
E. 4.3 Aufgrund des Ausgeführten ergibt sich, dass die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt in Bezug auf die Frage der Urteilsfähigkeit und somit der Handlungs- beziehungsweise Prozessfähigkeit der Beschwerdeführerin unvollständig festgestellt hat. Die Vorinstanz ist im Rahmen des wiederaufzunehmenden erstinstanzlichen Verfahrens gehalten, die Urteilsfähigkeit der Beschwerdeführerin bezüglich des Dublin-Verfahrens zu prüfen. Sollten diese Abklärungen ergeben, dass die Beschwerdeführerin in Bezug auf das Dublin- beziehungsweise das Asylverfahren nicht urteilsfähig ist, wäre die Erwachsenenschutzbehörde einzubeziehen, damit diese allenfalls eine Vertretungsbeistandschaft errichten kann (vgl. Art. 390 ff. ZGB).
E. 5 Die Beschwerde ist nach dem Gesagten gutzuheissen, soweit die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung beantragt wird. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben und zur ergänzenden Abklärung des Sachverhalts und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.
E. 6 Mit Zwischenverfügung vom 7. Mai 2025 hat das Bundesverwaltungsgericht den Antrag um koordinierte Behandlung der Verfahren in Bezug auf das Verfahren F-2960/2025 (B._______, C._______, D._______, E._______) gutgeheissen. Im koordinierten Verfahren F-2960/2025 wird mit heutigem Urteil die Verfügung vom 9. April 2025 aufgehoben und die Sache ebenfalls zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
E. 7 Mit dem vorliegenden Urteil fällt die aufschiebende Wirkung der Beschwerde dahin.
E. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
E. 8.2 Eine Parteientschädigung ist der Beschwerdeführerin trotz ihres Obsiegens nicht zuzusprechen, da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 111ater AsylG).
E. 9 Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-2956/2025 Urteil vom 17. September 2025 Besetzung Richterin Susanne Genner (Vorsitz), Richter Gregor Chatton, Richterin Aileen Truttmann, Gerichtsschreiberin Selina Schmid. Parteien A._______, geboren am (...), Russland, vertreten durch MLaw Cyril Treichler, Rechtsschutz für Asylsuchende, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 4. April 2025 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin ersuchte am 6. März 2025 in der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich ihrer Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass sie am 18. Oktober 2024 in Kroatien und am 5. Dezember 2024 in Österreich um Asyl ersucht hatte. B. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs im Rahmen des persönlichen Dublin-Gesprächs am 20. März 2025 ersuchte die Vorinstanz am 21. März 2025 die kroatischen Behörden um Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO). Die kroatischen Behörden hiessen das Ersuchen am 3. April 2025 gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO gut. C. Mit Verfügung vom 4. April 2025 (eröffnet am 15. April 2025) trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein, ordnete ihre Überstellung nach Kroatien an und forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. D. Die Vorinstanz trat mit drei weiteren Verfügungen auf die Asylgesuche der Tochter (B._______) und des Schwiegersohns der Beschwerdeführerin (C._______) sowie deren zwei minderjährigen Kinder (D._______ und E._______; allesamt N [...]) sowie der zwei volljährigen Enkelkinder der Beschwerdeführerin (F._______, N [...] und G._______, N [...]) nicht ein und ordnete deren Wegweisung nach Kroatien an. E. Mit Rechtsmitteleingabe vom 24. April 2025 gelangte die Beschwerdeführerin an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben und auf das Asylgesuch einzutreten (gemeint: die Vorinstanz sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten). Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vorinstanz und die Vollzugsbehörden seien im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen unverzüglich anzuweisen, bis zum Entscheid über das vorliegende Rechtsmittel von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen. Es sei das Beschwerdeverfahren mit den Beschwerdeverfahren der Tochter und deren Familienmitglieder (N [...], N [...] und N [...]) koordiniert zu behandeln. Es sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. F. Auch gegen die drei weiteren Verfügungen wurden Beschwerden beim Bundesverwaltungsgericht eingereicht (F-2960/2025 [B._______, C._______, D._______ und E._______]; F-2965/2025 [F._______]; F-2972/2025 [G._______]). G. Am 25. April 2025 ordnete die Instruktionsrichterin einen superprovisorischen Vollzugsstopp an. H. Am 5. Mai 2025 reichte die Beschwerdeführerin weitere Beweismittel ein. I. Mit Zwischenverfügung vom 7. Mai 2025 erteilte die Instruktionsrichterin der Beschwerde die aufschiebende Wirkung, hiess das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut, hiess den Antrag um koordinierte Behandlung der Verfahren in Bezug auf das Verfahren F-2960/2025 gut, wies den Antrag in Bezug auf die Verfahren F-2965/2025 und F-2972/2025 ab und ersuchte die Vorinstanz, Kroatiens Zustimmung zum Wiederaufnahmegesuch einzureichen oder allenfalls auszuführen, weshalb sich diese nicht in den Akten befinde. Zudem forderte sie die Vorinstanz auf, zur Frage der Urteilsfähigkeit der Beschwerdeführerin, des allfälligen Vorliegens eines Vorsorgeauftrags an die Tochter der Beschwerdeführerin (Art. 360 ff. ZGB) sowie der allfälligen Notwendigkeit einer Einsetzung eines Beistands (Art. 388 ff. ZGB) konkret Stellung zu nehmen (« eine Vernehmlassung im Sinne der Erwägungen »). J. Die Vorinstanz liess sich am 15. Mai 2025 vernehmen, wobei sie sich zu den Fragen im Zusammenhang mit der Urteilsfähigkeit nicht äusserte. Die Beschwerdeführerin replizierte mit Eingabe vom 4. Juni 2025. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG [SR 142.31]). 1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs.1 VwVG). Zur Beschwerde berechtigt ist, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Fraglich ist jedoch, wie nachfolgend darzulegen ist, ob die Beschwerdeführerin aufgrund fehlender Urteilsfähigkeit in Bezug auf die Frage des Nichteintretens auf das Asylgesuch und der Wegweisung nach Kroatien (Dublin-Verfahren) überhaupt handlungs- und damit prozessfähig war. Die Legitimation zur Beschwerde ist daher zur Prüfung dieser Frage zu bejahen, da das Bundesverwaltungsgericht andernfalls gar keine Gelegenheit hätte, in der Sache zu prüfen, ob die Vorinstanz allenfalls zu Unrecht von der Prozessfähigkeit der Beschwerdeführerin ausgegangen ist. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Es stellt sich die Frage, ob die Vorinstanz den Sachverhalt in Bezug auf die Frage der Urteilsfähigkeit der Beschwerdeführerin richtig und vollständig festgestellt hat. 2.1 Im Verwaltungsverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz (Art. 12 ff. VwVG). Die Behörden sorgen - unter Vorbehalt der Mitwirkungspflichten der Parteien - für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts (BGE 140 I 285 E. 6.3.1). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts kann nach Art. 49 Bst. b VwVG gerügt werden. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung beispielsweise dann, wenn der Verfügung ein aktenwidriger beziehungsweise nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn die Behörde trotz der geltenden Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen rechtsgenüglich abgeklärt oder nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat (vgl. Benjamin Schindler, in: Kommentar zum VwVG, 2. Aufl. 2019, Art. 49 N. 29). 2.2 Urteilsfähig im zivilrechtlichen Sinn ist jede Person, der nicht wegen ihres Kindesalters, infolge geistiger Behinderung, psychischer Störung, Rausch oder ähnlicher Zustände die Fähigkeit mangelt, vernunftgemäss zu handeln (Art.16 ZGB). Urteilsfähigkeit ist relativ: Sie ist nicht abstrakt zu beurteilen, sondern konkret bezogen auf eine bestimmte Handlung im Zeitpunkt ihrer Vornahme unter Berücksichtigung ihrer Rechtsnatur und Wichtigkeit (vgl. BGE 144 III 264 E. 6.1.1; Urteil des BGer 5A_556/2020 vom 25. September 2020 E. 3.1.1). Vorliegend steht die Urteilsfähigkeit in Bezug auf das Dublin-Verfahren in Frage. Grundsätzlich wäre auch die Urteilsfähigkeit in Bezug auf das Asylgesuch zu prüfen, dieses ist jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Die Durchführung des Dublin-Verfahrens geht einher mit dem Asylgesuch, dessen Einreichung ein relatives höchstpersönliches Recht darstellt (vgl. Urteil des BVGer D-3593/2023 vom 7. Juli 2023 E. 5.4); relativ höchstpersönliche Rechte sind der Vertretung zugänglich und ein Rechtsträger kann bei Urteilsunfähigkeit durch den gesetzlichen Vertreter handeln (vgl. Art. 19c Abs. 2 ZGB). Daraus ergibt sich, dass eine urteilsunfähige Person im Asylverfahren und somit auch im Dublin-Verfahren durch einen gesetzlichen Vertreter handeln kann. 3. 3.1 Gemäss dem ärztlichen Kurzbericht des H._______ vom 16. April 2025 bestehe der Verdacht auf Demenz. Da die Beschwerdeführerin gut in ein soziales Netz eingebettet sei, sei keine zwingende Indikationsabklärung einer möglichen Demenz gegeben. 3.2 Nach durchgeführtem Dublin-Gespräch hielt der zuständige Sachbearbeiter in einer internen E-Mail vom 20. März 2025 fest, er habe den Eindruck, die Beschwerdeführerin sei geistig nicht in der Lage zu verstehen, weshalb sie in der Schweiz sei und dass sie ein Asylgesuch eingereicht habe. Sie habe offensichtlich nur noch ein sehr eingeschränktes Erinnerungsvermögen. Es sei zu prüfen, ob eine Gefährdungsmeldung an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) notwendig sei. Ein Nachweis für eine Vormundschaft der Tochter liege nicht vor, weshalb er auch darum bitte, mit der Tochter abzuklären, ob sie eine Vormundschaft für die Beschwerdeführerin habe. 3.3 Basierend auf dieser E-Mail unterbreitete ein anderer Sachbearbeiter der Vorinstanz am 24. März 2025 dem Pflegedienst des BAZ einen Fragekatalog, welcher den Inhalt der E-Mail vom 20. März 2025 nicht in allen Teilen korrekt wiedergab. Insbesondere wurde der Pflegedienst gefragt, ob die Tochter die Rolle des Vormunds übernehme, was nicht der Bitte des Sachbearbeiters entsprach (vgl. E. 3.2 am Ende). Der Pflegedienst des BAZ antwortete mit E-Mail vom 25. März 2025, die Beschwerdeführerin sei «nur bedingt urteilsfähig»; die Tochter übernehme sehr zuverlässig die Rolle des Vormunds; eine Gefährdungsmeldung sei nicht indiziert, da die Tochter «wirklich sehr gut schaue» und sie «nicht verwahrlost sei»; die Beschwerdeführerin sei durch ihre Erkrankungen eingeschränkt und brauche tägliche Unterstützung durch die Tochter. 3.4 Diese Antwort wurde am 25. März 2025 an den Sachbearbeiter, welcher das Dublin-Gespräch geführt und die Fragen aufgeworfen hatte, zurückgemeldet. Daraufhin erwog die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung, während des Dublin-Gesprächs sei der Eindruck entstanden, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihres geistigen Zustands den Grund für ihren Aufenthalt und das Asylgesuch in der Schweiz nicht habe nachvollziehen können. Sie habe ein stark eingeschränktes Erinnerungsvermögen und sei «nur bedingt» urteilsfähig. 4. 4.1 Obwohl das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz mit Zwischenverfügung vom 7. Mai 2025 explizit aufgefordert hat, sich zur Frage der Urteilsfähigkeit der Beschwerdeführerin zu äussern, führte die Vorinstanz diesbezüglich im Rahmen der Vernehmlassung nichts aus. 4.2 Da sich die Vorinstanz im Rahmen der Vernehmlassung nicht zur Frage der Urteilsfähigkeit der Beschwerdeführerin äussert, ist auf die Vorakten zurückzugreifen. Diese deuten darauf hin, dass die Vorinstanz die Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft primär deshalb als nicht indiziert erachtete, da sich die Tochter der Beschwerdeführerin um sie kümmere. Damit verkennt die Vorinstanz, dass vorliegend - unabhängig von der durch die Tochter geleisteten Unterstützung - geprüft werden muss, ob die Beschwerdeführerin in Bezug auf die Frage des Nichteintretens auf das Asylgesuch und der Wegweisung nach Kroatien urteilsfähig ist und dass es bei fehlender Urteilsfähigkeit einer gesetzlichen Vertretung bedarf (vgl. Art. 19c Abs. 2 ZGB). Zwar hält die Vorinstanz in der Verfügung fest, dass die Tochter der Beschwerdeführerin die Rolle ihres Vormunds ausübe. Es liegen jedoch keine Indizien dafür vor, dass es sich bei der Tochter um die gesetzliche Vertretung der Beschwerdeführerin handelt. Die Vorinstanz verkennt, dass die Übernahme einer Vormundschaft ein Rechtsakt ist, und hat in diesem Zusammenhang auch den Hinweis des Sachbearbeiters vom 20. März 2025 missachtet (vgl. E. 3.3 hiervor). Sie bezeichnet die Beschwerdeführerin in der angefochtenen Verfügung als « nur bedingt urteilsfähig » - womit sie mit anderen Worten die Urteilsfähigkeit der Beschwerdeführerin zumindest in Zweifel zieht - äussert sich jedoch weder in der Verfügung noch in der Vernehmlassung zur Frage, ob sie in Bezug auf das Dublin-Verfahren als urteilsfähig zu gelten hat. 4.3 Aufgrund des Ausgeführten ergibt sich, dass die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt in Bezug auf die Frage der Urteilsfähigkeit und somit der Handlungs- beziehungsweise Prozessfähigkeit der Beschwerdeführerin unvollständig festgestellt hat. Die Vorinstanz ist im Rahmen des wiederaufzunehmenden erstinstanzlichen Verfahrens gehalten, die Urteilsfähigkeit der Beschwerdeführerin bezüglich des Dublin-Verfahrens zu prüfen. Sollten diese Abklärungen ergeben, dass die Beschwerdeführerin in Bezug auf das Dublin- beziehungsweise das Asylverfahren nicht urteilsfähig ist, wäre die Erwachsenenschutzbehörde einzubeziehen, damit diese allenfalls eine Vertretungsbeistandschaft errichten kann (vgl. Art. 390 ff. ZGB). 5. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten gutzuheissen, soweit die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung beantragt wird. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben und zur ergänzenden Abklärung des Sachverhalts und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.
6. Mit Zwischenverfügung vom 7. Mai 2025 hat das Bundesverwaltungsgericht den Antrag um koordinierte Behandlung der Verfahren in Bezug auf das Verfahren F-2960/2025 (B._______, C._______, D._______, E._______) gutgeheissen. Im koordinierten Verfahren F-2960/2025 wird mit heutigem Urteil die Verfügung vom 9. April 2025 aufgehoben und die Sache ebenfalls zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 7. Mit dem vorliegenden Urteil fällt die aufschiebende Wirkung der Beschwerde dahin. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 8.2 Eine Parteientschädigung ist der Beschwerdeführerin trotz ihres Obsiegens nicht zuzusprechen, da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 111ater AsylG).
9. Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Die Verfügung vom 4. April 2025 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Genner Selina Schmid Versand: