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D-3593/2023

D-3593/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2023-07-07 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) (beschleunigtes Verfahren)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer suchte am 23. Januar 2023 – zusammen mit seiner Ehefrau (B._______ [N {…}]) und seiner volljährigen Tochter (C._______ [N {…}]) – in der Schweiz um Asyl nach und wurde in der Folge dem Bun- desasylzentrum (BAZ) der Region D._______ zugewiesen, wo er am

25. Januar 2023 die ihm zugewiesene Rechtsvertretung bevollmächtigte. B. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentralein- heit Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am 8. April 2021 und seine obgenannten Angehörigen am 18. November 2019 in E._______ um Asyl ersucht hatten, wobei letzteren dort am 26. August 2021 Schutz ge- währt worden war. C. Am 14. Februar 2023 wurde dem Beschwerdeführer – in Begleitung obge- nannter Tochter – das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Zuständigkeit E._______ für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gemäss den Bestimmungen zum Dublin-Verfahren gewährt, wobei die Tochter die Fragen an seiner Stelle beantwortete. D. Mit Eingaben vom 14. Februar 2023 und 17. Februar 2023 reichte die zu- gewiesene Rechtsvertretung diverse Arztberichte aus dem Ausland und der Schweiz zu den Akten. Gemäss denselben leidet der Beschwerdefüh- rer an (…) sowie an (…). E. Mit Schreiben vom 28. April 2023 erklärte das SEM, das Asylgesuch des Beschwerdeführers in der Schweiz zu prüfen. F. Am 8. Mai 2023 informierte das SEM die zugewiesene Rechtsvertretung darüber, dass an der bevorstehenden Anhörung zu den Asylgründen eine Begleitung des Beschwerdeführers durch dessen Tochter von Gesetzes wegen ausgeschlossen sei. G. Am 9. Mai 2023 reichte die zugewiesene Rechtsvertretung weitere Arzt-

D-3593/2023 Seite 3 berichte zu den Akten. Demnach leidet der Beschwerdeführer zusätzlich an Demenz bei Alzheimer-Krankheit. H. Ebenfalls am 9. Mai 2023 sollte der Beschwerdeführer zu seinen Asylgrün- den angehört werden. Im Protokoll befindet sich die folgende Notiz: «Er [der Beschwerdeführer] macht einen verwirrten und desorientierten Ein- druck. Da die für eine Anhörung erforderliche Urteilsfähigkeit in seinem Fall nicht ausreichend gegeben ist, wird von einer Anhörung abgesehen». I. Am 11. Mai 2023 beantragte die zugewiesene Rechtsvertretung die Zutei- lung ins erweiterte Verfahren und die Durchführung eines Beweisverfah- rens (namentlich die Anhörung der oben genannten Angehörigen). Diese Anträge lehnte das SEM mit Schreiben vom 16. Mai 2023 ab.

J. Die zugewiesene Rechtsvertretung nahm zum Entwurf des ablehnenden Asylentscheids des SEM vom 23. Mai 2023 mit Schreiben vom 24. Mai 2023 Stellung. Darin beantragte sie wiederum die Durchführung eines Be- weisverfahrens. K. Mit Verfügung vom 25. Mai 2023 (gleichentags eröffnet) lehnte das SEM den Antrag auf Durchführung eines Beweisverfahrens ab (Dispositivziffer 1). Gleichzeitig stellte es fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlings- eigenschaft nicht (Dispositivziffer 2), lehnte sein Asylgesuch ab (Dispositiv- ziffer 3) und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz (Dispositivziffer 4). Den Wegweisungsvollzug schob es jedoch wegen Unzumutbarkeit zu- gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf (Dispositivziffern 5 bis 7). Mit separaten Verfügungen desselben Tages traf das SEM auch Anordnun- gen hinsichtlich B._______ (N […]) und C._______ (N […]). Namentlich trat es auf deren Asylgesuche in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) nicht ein und verfügte ihre Wegweisung aus der Schweiz. Den Wegweisungsvollzug schob es jeweils wegen Unzumutbar- keit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. L. Am 7. Juni 2023 legte die zugewiesene Rechtsvertretung das Mandat nie- der.

D-3593/2023 Seite 4 M. Gegen den vorinstanzlichen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit elektronischer Eingabe des rubrizierten Rechtsvertreters vom 26. Juni 2023 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die an- gefochtene Verfügung sei in den Dispositivziffern 1 bis 3 [recte: 2 bis 4] aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuwei- sen. Eventualiter sei ihm unter Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Ge- währung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Er- hebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung seines Rechtsver- treters als amtlichen Rechtsbeistand. Der Beschwerde lag die angefochtene Verfügung, eine Vertretungsvoll- macht vom 31. Mai 2023 sowie eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung vom 26. Juni 2023 digital bei. N. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am

26. Juni 2023 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG). Am darauffolgenden Tag bestätigte es den Eingang der Beschwerde.

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei- lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vor- liegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden (Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 10 Covid-19-Verordnung Asyl vom 20. April 2020 [SR 142.318] sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Zur Beschwerde legitimiert ist, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Mög- lichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung be- sonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an de- ren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Fraglich ist jedoch, wie nach- folgend darzulegen ist, ob der Beschwerdeführer aufgrund fehlender

D-3593/2023 Seite 5 Urteilsfähigkeit in Bezug auf das von ihm eingereichte Asylgesuch über- haupt handlungs- und damit prozessfähig war. Die Legitimation zur Be- schwerde ist daher zur Prüfung dieser Frage zu bejahen, da das Bundes- verwaltungsgericht andernfalls gar keine Gelegenheit hätte, in der Sache zu prüfen, ob das SEM allenfalls zu Unrecht von der Prozessfähigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen ist. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Die vorliegende Beschwerde erweist sich – wie nachfolgend aufgezeigt – als offensichtlich begründet und ist demnach im Verfahren einzelrichterli- cher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behan- deln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 4.1 Das SEM gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Zur Begründung führt es im Wesentlichen aus, dass aufgrund der Erkran- kung des Beschwerdeführers eine vollständige Sachverhaltsfeststellung im Rahmen einer Anhörung nicht möglich sei und sich diese Möglichkeit in absehbarer Zukunft auch nicht abzeichne. Jene Fälle, in welchen die Asylbehörden den Sachverhalt auf andere Weise feststellen dürften, seien in Art. 36 AsylG abschliessend aufgezählt. Eine Erhebung substituierender Zeugenaussagen oder die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens seien nicht vorgesehen. Vor diesem Hintergrund seien die angebotenen Beweismittel (Befragung der Angehörigen) zur Sachverhaltsfeststellung untauglich.

E. 4.2 Dem wird in der Beschwerdeschrift im Wesentlichen entgegnet, die Vorinstanz habe mit ihrem Vorgehen sowohl den Anspruch des Beschwer- deführers auf rechtliches Gehör als auch den Untersuchungsgrundsatz verletzt. Zwar sei unbestritten, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Erkrankung in unverschuldeter Weise nicht in der Lage sei, einer Anhörung zu den Asylgründen zu folgen und die gestellten Fragen zu beantworten.

D-3593/2023 Seite 6 Allerdings könnten sich – entgegen der von der Vorinstanz vertretenen An- sicht – nicht nur die Aussagen der Ehefrau und der Tochter des Beschwer- deführers als sachdienlich erweisen, sondern auch die Asylakten, welche im Rahmen von deren Asylverfahren in E._______ angelegt worden seien. Sowohl die Ehefrau als auch die Tochter des Beschwerdeführers hätten sich mit einem entsprechenden Aktenbeizug einverstanden erklärt. Sollte die angefochtene Verfügung aufgrund der obgenannten formellen Mängel wider Erwarten nicht aufgehoben werden, sei festzuhalten, dass aufgrund der unbestrittenen Flüchtlingseigenschaft der Ehefrau und der Tochter des Beschwerdeführers sowie angesichts der in Afghanistan exis- tierenden Gefahr einer Reflexverfolgung auf die glaubhaft gemachte Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers geschlossen werden könne.

E. 5.1 Allgemein gilt im Verwaltungsverfahren der Untersuchungsgrundsatz und die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheb- lichen Sachverhalts (Art. 6 AsylG i. V. m. Art. 12 VwVG). Dabei muss sie die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen. Grundsätzlich trägt damit die Behörde die Beweisführungs- last. Diese behördliche Untersuchungspflicht wird durch die den Asylsu- chenden gestützt auf Art. 8 AsylG auferlegte Mitwirkungspflicht einge- schränkt, wobei die Gesuchsteller insbesondere ihre Identität offenzulegen und bei der Anhörung der Behörde alle Gründe mitzuteilen haben, die für die Asylgewährung relevant sein könnten (vgl. BVGE 2009/50 E. 10.2).

E. 5.2 Nach den in den Akten liegenden und vom SEM im angefochtenen Ent- scheid erwähnten ärztlichen Berichten vom 15. März 2023 und 11. April 2023 leidet der Beschwerdeführer insbesondere an Demenz bei Alzhei- mer-Krankheit (ICD-Code: F 00).

Demenz bei Alzheimer-Krankheit äussert sich laut Definition des ICD- Codes wie folgt: Demenz ist ein Syndrom als Folge einer meist chronischen oder fortschreitenden Krankheit des Gehirns mit Störung vieler höherer kortikaler Funktionen, einschliesslich Gedächtnis, Denken, Orientierung, Auffassung, Rechnen, Lernfähigkeit, Sprache und Urteilsvermögen (vgl. http://www.icd-code.de/icd/code/F00.-*.html, zuletzt besucht am 5. Juli 2023).

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E. 5.3 Die vom SEM getroffene Feststellung, dass der Beschwerdeführer auf- grund der ärztlichen Diagnose nicht in der Lage sei, einer Anhörung zu den Asylgründen zu folgen, wird in der Beschwerdeschrift nicht bestritten. Wie aus den Akten ersichtlich ist, erachtete die Vorinstanz eine über die er- wähnten Arztberichte hinausgehende Begutachtung des Beschwerdefüh- rers offenbar als nicht nötig und gab dementsprechend keine solche in Auf- trag, sondern traf direkt ihren Entscheid. Mangels weiterer Abklärungen hinsichtlich des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers ist es für das Bundesverwaltungsgericht nicht nach- vollziehbar, dass das SEM offenbar zum Schluss gelangte, dass er zwar in Bezug auf die Eröffnung und den materiellen Abschluss eines Asylverfah- rens als urteilsfähig, aber in Bezug auf die Durchführung einer Anhörung zu den Asylgründen als urteilsunfähig zu gelten habe, zumal die Frage der Urteilsfähigkeit des Beschwerdeführers die Feststellung des Sachverhaltes in umfassender Weise beschlägt.

E. 5.4 Urteilsfähig im zivilrechtlichen Sinn ist eine Person, der nicht infolge ihres Kindesalters oder infolge von Geisteskrankheit, Geistesschwäche, oder anderer Ursachen die Fähigkeit mangelt, vernunftgemäss zu handeln (Art.16 ZGB). Die Urteilsfähigkeit ist bezogen auf die konkret in Frage ste- henden Handlungen zu prüfen. Vorliegend steht die Urteilsfähigkeit in Be- zug auf die Durchführung eines Asylverfahrens in Frage. Sie setzt voraus, dass eine Person als Asylbewerber in der Lage ist, bezüglich der in einem Asylverfahren erforderlichen Mitwirkung vernunftgemäss zu handeln und namentlich ihre Verfolgungssituation nachvollziehbar zu schildern (vgl. Ur- teile des BVGer E-6027/2007 vom 22. Oktober 2008 und D-5028/2007 vom

23. April 2010). Das Stellen eines Asylgesuchs stellt ein relatives höchstpersönliches Recht dar (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 5); relativ höchstpersönliche Rechte sind der Vertretung zugänglich und ein Rechtsträger kann bei Ur- teilsunfähigkeit durch einen Vertreter handeln. Daraus ergibt sich, dass eine urteilsunfähige Person sich im Asylverfahren vertreten lassen kann.

E. 5.5 Aufgrund des Ausgeführten ergibt sich, dass die Vorinstanz den rechts- erheblichen Sachverhalt in Bezug auf die Voraussetzungen und Modalitä- ten der Durchführung des Asylverfahrens geschweige denn in Bezug auf die materielle Entscheidung nicht genügend erstellt hat.

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E. 6.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge- richt in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festge- stellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzufüh- ren ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätz- lich auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht er- scheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5 m.w.H.).

E. 6.2 Vorliegend ist aufgrund des Gesagten offenkundig keinesfalls von einer bestehenden oder leicht herstellbaren Entscheidungsreife auszugehen. Vor diesem Hintergrund ist eine Rückweisung angezeigt. Die Vorinstanz ist im Rahmen des wiederaufzunehmenden erstinstanzlichen Verfahrens ge- halten, die Urteilsfähigkeit des Beschwerdeführers bezüglich des anhängig gemachten Asylverfahrens zu prüfen. Sollten diese Abklärungen die Ur- teilsunfähigkeit des Beschwerdeführers ergeben, wären – nach errichteter Vertretungsbeistandschaft und entsprechendem Auftrag seitens des Bei- stands – in Bezug auf die Feststellung der Asylvorbringen weitergehende geeignete und zur Verfügung stehende Abklärungen vorzunehmen (vgl. Ur- teile des BVGer D-2486/2018 vom 18. Dezember 2018 E. 5.2; D-5028/2007 vom 23. April 2010 E. 4.6). Da sich Angehörige des Be- schwerdeführers in der Schweiz befinden (vgl. Prozessgeschichte, Bst. K.), könnten letztgenannte – wie seitens der Rechtsvertretung beantragt – ent- gegen der Vorinstanz im Asylverfahren im Rahmen ihrer Untersuchungs- pflicht gegebenenfalls als Auskunftspersonen beziehungsweise Zeugen befragt werden.

E. 7 Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, soweit die Aufhebung der an- gefochtenen Verfügung beantragt wird. Die Sache ist im Sinne der Erwä- gungen an das SEM zurückzuweisen.

E. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).

E. 8.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens im Kassationsantrag in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen

D-3593/2023 Seite 9 vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschä- digung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzuspre- chen. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reichte keine Kosten- note ein. Auf die Nachforderung einer solchen kann indessen verzichtet werden (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE), da im vorliegenden Verfahren der Auf- wand für die Beschwerdeführung zuverlässig abgeschätzt werden kann, wobei nur der notwendige Aufwand zu entschädigen ist. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist die Par- teientschädigung aufgrund der Akten pauschal auf Fr. 1’200.– (inkl. Ausla- gen und Mehrwertsteuerzuschlag) festzusetzen. Dieser Betrag ist dem Be- schwerdeführer durch das SEM zu entrichten.

E. 8.3 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistandes sind mit dem vor- liegenden Urteil gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)

D-3593/2023 Seite 10

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochte- nen Verfügung beantragt wird.
  2. Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an das SEM zurückgewiesen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1’200.– auszurichten.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Bettina Hofmann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3593/2023 Urteil vom 7. Juli 2023 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richterin Deborah D'Aveni; Gerichtsschreiberin Bettina Hofmann. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt, Advokatur Kanonengasse, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 25. Mai 2023 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 23. Januar 2023 - zusammen mit seiner Ehefrau (B._______ [N {...}]) und seiner volljährigen Tochter (C._______ [N {...}]) - in der Schweiz um Asyl nach und wurde in der Folge dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region D._______ zugewiesen, wo er am 25. Januar 2023 die ihm zugewiesene Rechtsvertretung bevollmächtigte. B. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am 8. April 2021 und seine obgenannten Angehörigen am 18. November 2019 in E._______ um Asyl ersucht hatten, wobei letzteren dort am 26. August 2021 Schutz gewährt worden war. C. Am 14. Februar 2023 wurde dem Beschwerdeführer - in Begleitung obgenannter Tochter - das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Zuständigkeit E._______ für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gemäss den Bestimmungen zum Dublin-Verfahren gewährt, wobei die Tochter die Fragen an seiner Stelle beantwortete. D. Mit Eingaben vom 14. Februar 2023 und 17. Februar 2023 reichte die zugewiesene Rechtsvertretung diverse Arztberichte aus dem Ausland und der Schweiz zu den Akten. Gemäss denselben leidet der Beschwerdeführer an (...) sowie an (...). E. Mit Schreiben vom 28. April 2023 erklärte das SEM, das Asylgesuch des Beschwerdeführers in der Schweiz zu prüfen. F. Am 8. Mai 2023 informierte das SEM die zugewiesene Rechtsvertretung darüber, dass an der bevorstehenden Anhörung zu den Asylgründen eine Begleitung des Beschwerdeführers durch dessen Tochter von Gesetzes wegen ausgeschlossen sei. G. Am 9. Mai 2023 reichte die zugewiesene Rechtsvertretung weitere Arzt-berichte zu den Akten. Demnach leidet der Beschwerdeführer zusätzlich an Demenz bei Alzheimer-Krankheit. H. Ebenfalls am 9. Mai 2023 sollte der Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen angehört werden. Im Protokoll befindet sich die folgende Notiz: «Er [der Beschwerdeführer] macht einen verwirrten und desorientierten Eindruck. Da die für eine Anhörung erforderliche Urteilsfähigkeit in seinem Fall nicht ausreichend gegeben ist, wird von einer Anhörung abgesehen». I. Am 11. Mai 2023 beantragte die zugewiesene Rechtsvertretung die Zuteilung ins erweiterte Verfahren und die Durchführung eines Beweisverfahrens (namentlich die Anhörung der oben genannten Angehörigen). Diese Anträge lehnte das SEM mit Schreiben vom 16. Mai 2023 ab. J. Die zugewiesene Rechtsvertretung nahm zum Entwurf des ablehnenden Asylentscheids des SEM vom 23. Mai 2023 mit Schreiben vom 24. Mai 2023 Stellung. Darin beantragte sie wiederum die Durchführung eines Beweisverfahrens. K. Mit Verfügung vom 25. Mai 2023 (gleichentags eröffnet) lehnte das SEM den Antrag auf Durchführung eines Beweisverfahrens ab (Dispositivziffer 1). Gleichzeitig stellte es fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht (Dispositivziffer 2), lehnte sein Asylgesuch ab (Dispositivziffer 3) und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz (Dispositivziffer 4). Den Wegweisungsvollzug schob es jedoch wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf (Dispositivziffern 5 bis 7). Mit separaten Verfügungen desselben Tages traf das SEM auch Anordnungen hinsichtlich B._______ (N [...]) und C._______ (N [...]). Namentlich trat es auf deren Asylgesuche in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) nicht ein und verfügte ihre Wegweisung aus der Schweiz. Den Wegweisungsvollzug schob es jeweils wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. L. Am 7. Juni 2023 legte die zugewiesene Rechtsvertretung das Mandat nieder. M. Gegen den vorinstanzlichen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit elektronischer Eingabe des rubrizierten Rechtsvertreters vom 26. Juni 2023 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei in den Dispositivziffern 1 bis 3 [recte: 2 bis 4] aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. Eventualiter sei ihm unter Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand. Der Beschwerde lag die angefochtene Verfügung, eine Vertretungsvollmacht vom 31. Mai 2023 sowie eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung vom 26. Juni 2023 digital bei. N. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 26. Juni 2023 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG). Am darauffolgenden Tag bestätigte es den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vor-liegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden (Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 10 Covid-19-Verordnung Asyl vom 20. April 2020 [SR 142.318] sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Zur Beschwerde legitimiert ist, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Fraglich ist jedoch, wie nachfolgend darzulegen ist, ob der Beschwerdeführer aufgrund fehlender Urteilsfähigkeit in Bezug auf das von ihm eingereichte Asylgesuch überhaupt handlungs- und damit prozessfähig war. Die Legitimation zur Beschwerde ist daher zur Prüfung dieser Frage zu bejahen, da das Bundesverwaltungsgericht andernfalls gar keine Gelegenheit hätte, in der Sache zu prüfen, ob das SEM allenfalls zu Unrecht von der Prozessfähigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen ist. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Die vorliegende Beschwerde erweist sich - wie nachfolgend aufgezeigt -als offensichtlich begründet und ist demnach im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1 Das SEM gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Zur Begründung führt es im Wesentlichen aus, dass aufgrund der Erkrankung des Beschwerdeführers eine vollständige Sachverhaltsfeststellung im Rahmen einer Anhörung nicht möglich sei und sich diese Möglichkeit in absehbarer Zukunft auch nicht abzeichne. Jene Fälle, in welchen die Asylbehörden den Sachverhalt auf andere Weise feststellen dürften, seien in Art. 36 AsylG abschliessend aufgezählt. Eine Erhebung substituierender Zeugenaussagen oder die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens seien nicht vorgesehen. Vor diesem Hintergrund seien die angebotenen Beweismittel (Befragung der Angehörigen) zur Sachverhaltsfeststellung untauglich. 4.2 Dem wird in der Beschwerdeschrift im Wesentlichen entgegnet, die Vorinstanz habe mit ihrem Vorgehen sowohl den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör als auch den Untersuchungsgrundsatz verletzt. Zwar sei unbestritten, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Erkrankung in unverschuldeter Weise nicht in der Lage sei, einer Anhörung zu den Asylgründen zu folgen und die gestellten Fragen zu beantworten. Allerdings könnten sich - entgegen der von der Vorinstanz vertretenen Ansicht - nicht nur die Aussagen der Ehefrau und der Tochter des Beschwerdeführers als sachdienlich erweisen, sondern auch die Asylakten, welche im Rahmen von deren Asylverfahren in E._______ angelegt worden seien. Sowohl die Ehefrau als auch die Tochter des Beschwerdeführers hätten sich mit einem entsprechenden Aktenbeizug einverstanden erklärt. Sollte die angefochtene Verfügung aufgrund der obgenannten formellen Mängel wider Erwarten nicht aufgehoben werden, sei festzuhalten, dass aufgrund der unbestrittenen Flüchtlingseigenschaft der Ehefrau und der Tochter des Beschwerdeführers sowie angesichts der in Afghanistan existierenden Gefahr einer Reflexverfolgung auf die glaubhaft gemachte Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers geschlossen werden könne. 5. 5.1 Allgemein gilt im Verwaltungsverfahren der Untersuchungsgrundsatz und die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 6 AsylG i. V. m. Art. 12 VwVG). Dabei muss sie die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen. Grundsätzlich trägt damit die Behörde die Beweisführungslast. Diese behördliche Untersuchungspflicht wird durch die den Asylsuchenden gestützt auf Art. 8 AsylG auferlegte Mitwirkungspflicht eingeschränkt, wobei die Gesuchsteller insbesondere ihre Identität offenzulegen und bei der Anhörung der Behörde alle Gründe mitzuteilen haben, die für die Asylgewährung relevant sein könnten (vgl. BVGE 2009/50 E. 10.2). 5.2 Nach den in den Akten liegenden und vom SEM im angefochtenen Entscheid erwähnten ärztlichen Berichten vom 15. März 2023 und 11. April 2023 leidet der Beschwerdeführer insbesondere an Demenz bei Alzheimer-Krankheit (ICD-Code: F 00). Demenz bei Alzheimer-Krankheit äussert sich laut Definition des ICD-Codes wie folgt: Demenz ist ein Syndrom als Folge einer meist chronischen oder fortschreitenden Krankheit des Gehirns mit Störung vieler höherer kortikaler Funktionen, einschliesslich Gedächtnis, Denken, Orientierung, Auffassung, Rechnen, Lernfähigkeit, Sprache und Urteilsvermögen (vgl. http://www.icd-code.de/icd/code/F00.-*.html, zuletzt besucht am 5. Juli 2023). 5.3 Die vom SEM getroffene Feststellung, dass der Beschwerdeführer aufgrund der ärztlichen Diagnose nicht in der Lage sei, einer Anhörung zu den Asylgründen zu folgen, wird in der Beschwerdeschrift nicht bestritten. Wie aus den Akten ersichtlich ist, erachtete die Vorinstanz eine über die erwähnten Arztberichte hinausgehende Begutachtung des Beschwerdeführers offenbar als nicht nötig und gab dementsprechend keine solche in Auftrag, sondern traf direkt ihren Entscheid. Mangels weiterer Abklärungen hinsichtlich des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers ist es für das Bundesverwaltungsgericht nicht nachvollziehbar, dass das SEM offenbar zum Schluss gelangte, dass er zwar in Bezug auf die Eröffnung und den materiellen Abschluss eines Asylverfahrens als urteilsfähig, aber in Bezug auf die Durchführung einer Anhörung zu den Asylgründen als urteilsunfähig zu gelten habe, zumal die Frage der Urteilsfähigkeit des Beschwerdeführers die Feststellung des Sachverhaltes in umfassender Weise beschlägt. 5.4 Urteilsfähig im zivilrechtlichen Sinn ist eine Person, der nicht infolge ihres Kindesalters oder infolge von Geisteskrankheit, Geistesschwäche, oder anderer Ursachen die Fähigkeit mangelt, vernunftgemäss zu handeln (Art.16 ZGB). Die Urteilsfähigkeit ist bezogen auf die konkret in Frage stehenden Handlungen zu prüfen. Vorliegend steht die Urteilsfähigkeit in Bezug auf die Durchführung eines Asylverfahrens in Frage. Sie setzt voraus, dass eine Person als Asylbewerber in der Lage ist, bezüglich der in einem Asylverfahren erforderlichen Mitwirkung vernunftgemäss zu handeln und namentlich ihre Verfolgungssituation nachvollziehbar zu schildern (vgl. Urteile des BVGer E-6027/2007 vom 22. Oktober 2008 und D-5028/2007 vom 23. April 2010). Das Stellen eines Asylgesuchs stellt ein relatives höchstpersönliches Recht dar (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 5); relativ höchstpersönliche Rechte sind der Vertretung zugänglich und ein Rechtsträger kann bei Urteilsunfähigkeit durch einen Vertreter handeln. Daraus ergibt sich, dass eine urteilsunfähige Person sich im Asylverfahren vertreten lassen kann. 5.5 Aufgrund des Ausgeführten ergibt sich, dass die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt in Bezug auf die Voraussetzungen und Modalitäten der Durchführung des Asylverfahrens geschweige denn in Bezug auf die materielle Entscheidung nicht genügend erstellt hat. 6. 6.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5 m.w.H.). 6.2 Vorliegend ist aufgrund des Gesagten offenkundig keinesfalls von einer bestehenden oder leicht herstellbaren Entscheidungsreife auszugehen. Vor diesem Hintergrund ist eine Rückweisung angezeigt. Die Vorinstanz ist im Rahmen des wiederaufzunehmenden erstinstanzlichen Verfahrens gehalten, die Urteilsfähigkeit des Beschwerdeführers bezüglich des anhängig gemachten Asylverfahrens zu prüfen. Sollten diese Abklärungen die Urteilsunfähigkeit des Beschwerdeführers ergeben, wären - nach errichteter Vertretungsbeistandschaft und entsprechendem Auftrag seitens des Beistands - in Bezug auf die Feststellung der Asylvorbringen weitergehende geeignete und zur Verfügung stehende Abklärungen vorzunehmen (vgl. Urteile des BVGer D-2486/2018 vom 18. Dezember 2018 E. 5.2; D-5028/2007 vom 23. April 2010 E. 4.6). Da sich Angehörige des Beschwerdeführers in der Schweiz befinden (vgl. Prozessgeschichte, Bst. K.), könnten letztgenannte - wie seitens der Rechtsvertretung beantragt - entgegen der Vorinstanz im Asylverfahren im Rahmen ihrer Untersuchungspflicht gegebenenfalls als Auskunftspersonen beziehungsweise Zeugen befragt werden.

7. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird. Die Sache ist im Sinne der Erwägungen an das SEM zurückzuweisen. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 8.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens im Kassationsantrag in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reichte keine Kostennote ein. Auf die Nachforderung einer solchen kann indessen verzichtet werden (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE), da im vorliegenden Verfahren der Aufwand für die Beschwerdeführung zuverlässig abgeschätzt werden kann, wobei nur der notwendige Aufwand zu entschädigen ist. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist die Parteientschädigung aufgrund der Akten pauschal auf Fr. 1'200.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) festzusetzen. Dieser Betrag ist dem Beschwerdeführer durch das SEM zu entrichten. 8.3 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistandes sind mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird.

2. Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an das SEM zurückgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'200.- auszurichten.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Bettina Hofmann Versand: