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D-5028/2007

D-5028/2007

Bundesverwaltungsgericht · 2010-04-23 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer, ein aus B._______ stammender bosnisch-herzegowinischer respektive kroatischer Staatsangehöriger kroatischer Volkszugehörigkeit, reichte am 20. September 1991 ein erstes Asylgesuch in der Schweiz ein, welches mit Verfügung des Bundesamtes für Flüchtlinge (BFF) vom 26. März 1993 abgelehnt wurde. Gleichzeitig wurde die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz angeordnet, jedoch deren Vollzug gestützt auf den Bundesratsbeschluss (BRB) vom 18. Dezember 1991 wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. Nach der mit BRB vom 25. Februar 1998 per 30. April 1998 angeordneten Aufhebung der vorläufigen Aufnahme verliess der Beschwerdeführer am 12. August 1998 auf kontrolliertem Weg die Schweiz. A.b Am 26. August 2002 stellte der Beschwerdeführer in der C._______ erneut ein Asylgesuch. Nach der dort durchgeführten Kurzbefragung vom 28. August 2002 wurde er mit Entscheid des BFF vom 3. September 2002 für den Aufenthalt während des Asylverfahrens dem Kanton D._______ zugewiesen. Am 19. November 2002 wurde er von der kantonalen Behörde angehört. Anlässlich der Erstbefragung sowie der kantonalen Anhörung gab der Beschwerdeführer zur Begründung seines erneuten Asylgesuchs im Wesentlichen an, im Jahre 1998 seine bosnische Staatsangehörigkeit verloren zu haben, da er seinen bosnischen Pass nicht habe verlängern lassen. Er habe von seinem Vater einen kroatischen Pass erhalten und benötige kein Visum. Alle Angehörigen von Bosnien und Herzegowina hätten das Recht, zwei Staatsangehörigkeiten zu besitzen. Weiter verfüge er sowohl in Bosnien und Herzegowina als auch in Kroatien über nahe Familienangehörige. Als er im Jahre 1998 von der Schweiz nach Hause zurückgekehrt sei, habe er in seinem Zimmer eine Polizeiradiostation vorgefunden. Dieses Gerät sei drei Jahre in seinem Zimmer geblieben, weshalb er vermute, dass er von der Polizei belauscht worden sei. Als er in den Jahren (...) bis (...) in B._______ für eine E._______ gearbeitet habe, seien ihm seltsame Dinge zugestossen. So sei er öfters unvermittelt eingeschlafen und völlig benebelt wieder erwacht. Auch habe er wiederholt ein Mobiltelefon im Gebäude läuten gehört, obwohl sich dort niemand befunden habe. Am Y._______ beziehungsweise Z._______ habe er, als er von der Arbeit nach Hause zurückgekommen und auf die Toilette gegangen sei, irgendeinen Spray respektive ein Gas in die Augen bekommen und sei eingeschlafen. Etwas später habe er gemerkt, dass er seinen Kiefer kaum mehr habe bewegen können, was von einer Zahnarztspritze hergerührt habe. Seit diesem Zeitpunkt höre er Stimmen von einem Äther, über ein Satellitentelefon; man habe ihm nämlich einen Telefonchip in den Zahn eingebaut. Seither werde er immer wieder von einer Mitarbeiterin von F._______ kontaktiert. Am W._______ habe ihm die bosnische Polizei ein Loch in den Kopf gebohrt und ihn mit einer Polizeikamera verbunden. Über diesen Apparat würden ständig Aufnahmen gemacht; auch habe er von diesem Stromschläge erhalten und man versuche, F._______ mit diesem Apparat zu heilen und nach dessen Tod in seinem Körper weiterleben zu lassen. Ferner sei er in B._______ auf der Strasse drei Mal verbal angegriffen worden, da er ein Kreuz an einer Halskette trage. B. Mit Verfügung vom 22. Juni 2004 trat das BFF gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das neuerliche Asylgesuch nicht ein und ordnete gleichzeitig die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und den Vollzug an. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, dass das erste Asylverfahren in Rechtskraft erwachsen und der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen sei, für die Flüchtlingseigenschaft oder die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevante Ereignisse glaubhaft darzulegen. Ferner sei der Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten. C. Mit Eingabe an die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) vom 29. Juni 2004 beantragte der Beschwerdeführer, es sei die angefochtene Verfügung des BFF (insbesondere infolge Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes) aufzuheben und die vorinstanzliche Behörde sei anzuweisen, den Sachverhalt rechtsgenüglich zu ermitteln, es sei auf das Asylgesuch einzutreten, eventualiter sei die Unzulässigkeit und die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und dementsprechend eine vorläufige Aufnahme in der Schweiz anzuordnen, und ersuchte in formeller Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, um Einräumung einer Frist zur Beschwerdeergänzung und um Akteneinsicht. D. Mit Urteil der ARK vom 13. Januar 2005 wurde die Beschwerde vom 29. Juni 2004 gutgeheissen, die Verfügung des BFF vom 22. Juni 2004 aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung des Asylgesuchs an die Vorinstanz zurückgewiesen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, dass die protokollierten Aussagen des Beschwerdeführers nach objektiver Betrachtungsweise keine Hinweise auf eine Verfolgung enthalten würden, sich indessen wegen der ärztlichen Diagnose (Nennung Diagnose) und der damit zusammenhängenden, vom Beschwerdeführer aufgrund von Wahnvorstellungen entwickelten Ängste und Anpassungsmechanismen die Frage seiner Urteilsfähigkeit im Zeitpunkt der Anhörungen stelle. Allenfalls sei der Beschwerdeführer nämlich im betreffenden Zeitraum nicht in der Lage gewesen, seine tatsächlichen Erlebnisse in Bosnien und Herzegowina nach seiner Rückkehr realitätskonform zu schildern. Die in diesem Zusammenhang stehenden Fragen könnten nicht im Rahmen einer eingeschränkten Glaubhaftigkeitsprüfung im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG beantwortet werden und eine weitergehende Abklärung sowie Würdigung der Aussagen des Beschwerdeführers seien erforderlich. E. Mit Schreiben des BFM vom 28. Oktober 2005 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, innert angeführter Frist einen Bericht des behandelnden Spezialarztes einzureichen. Der Bericht von G._______, vom 2. November 2005 ging am 4. November 2005 beim BFM ein. Am 21. März 2006 holte die Vorinstanz telefonisch beim behandelnden Arzt weitere Auskünfte betreffend die Urteilsfähigkeit des Beschwerdeführers ein. F. Mit an die Vorinstanz gerichteten Schreiben vom 19. April 2006 und 3. Mai 2006 teilte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit, dass nach Telefonaten mit dem behandelnden Hausarzt, G._______ für diesen die Urteilsunfähigkeit des Beschwerdeführers unbestritten sei. Eine Begutachtung durch einen Psychiatriespezialisten sei von den angegangenen Fachpersonen angesichts der bereits bestehenden ärztlichen Atteste abgelehnt worden, da sich aufgrund der gestellten Diagnose mit hinreichender Klarheit ergebe, dass der Beschwerdeführer nicht urteilsfähig sei. Daher müsste ein Begutachtungsauftrag, sollte das BFM am Erfordernis einer solchen festhalten, explizit vom BFM an eine bestimmte Institution erfolgen. G. Mit Verfügung vom 13. Juli 2007 - eröffnet am 18. Juli 2007 - trat das BFM auf das Asylgesuch nicht ein und ordnete gleichzeitig die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und den Vollzug an. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer in Würdigung der gesetzlichen Bestimmungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) zur Urteilsfähigkeit, der dazu ergangenen bundesgerichtlichen Rechtsprechung und gemäss den Aussagen der behandelnden Ärzte nicht über die erforderliche Urteilsfähigkeit für das Asylverfahren verfüge. Ferner sei der Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten. H. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 23. Juli 2007 beantragte der Beschwerdeführer, es sei die angefochtene Verfügung des BFM aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch vom 26. August 2002 einzutreten, und ersuchte in formeller Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. I. Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 26. Juli 2007 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Für die Behandlung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde auf den Endentscheid verwiesen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Die Vorinstanz wurde in Anwendung von Art. 57 VwVG zu einem Schriftenwechsel eingeladen. J. Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 8. August 2007 die Abweisung der Beschwerde. K. Mit Zwischenverfügung vom 20. August 2007 wurde dem Beschwerdeführer die vorinstanzliche Vernehmlassung zur Kenntnisnahme zugestellt.

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Da - wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt - eine Urteilsunfähigkeit des Beschwerdeführers nicht rechtsgenüglich erstellt ist, ist er als prozessfähig zu erachten. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1, 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Sofern die Beschwerdeinstanz den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet, enthält sie sich demnach einer selbständigen materiellen Prüfung, hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.).

E. 3.1 Die Vorinstanz hielt zur Begründung ihres Nichteintretensentscheides im Wesentlichen fest, nach den Bestimmungen von Art. 16 ZGB in Verbindung mit Art. 14 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess (BZP, SR 273) sowie nach der massgebenden bundesgerichtlichen Rechtsprechung sei die Urteilsfähigkeit einer Person die Voraussetzung für die Wahrnehmung höchstpersönlicher Rechte. Die Prozessfähigkeit sei eine Wirkung der vom Bundesrecht gebotenen Handlungsfähigkeit im Verfahren und setze die Urteilsfähigkeit des Rechtssuchenden voraus. Diese fehle somit einer Prozesspartei, welche nicht in der Lage sei, vernunftgemäss zu handeln. Die Urteilsfähigkeit sei zwar grundsätzlich zu vermuten, doch sage das Gesetz nicht, wie diese widerlegt werden könne. Diesbezüglich sage die bundesgerichtliche Rechtsprechung, dass beim Beizug eines medizinischen Sachverständigen, was im Allgemeinen angezeigt sei, dieser festzustellen habe, in welchem Umfang das geistige Vermögen versage. Bei der entsprechenden Prüfung durch die entscheidende Behörde sei stets zu prüfen, ob die fragliche Person im konkreten Fall, d.h. bei der Wahrnehmung höchstpersönlicher Rechte wie der der Asylgesuchstellung, mit einer bestimmten Handlung oder bei der Würdigung bestimmter tatsächlicher Begebenheiten als urteilsfähig angesehen werden könne. Vorliegend sei der Beschwerdeführer im Bereich des höchstpersönlichen Rechts des Nachsuchens um Asyl nicht urteilsfähig. So sei er gemäss Aussagen der behandelnden Ärzte und wie im fachärztlichen Bericht vom 3. Mai 2004 sowie im Arztbericht vom 2. November 2005 festgehalten, nicht in der Lage, vernunftgemäss zu handeln. Insbesondere sei dem Beschwerdeführer die Fähigkeit abzusprechen, über sein bisheriges Leben zu berichten, ohne in die bekannten Wahnvorstellungen zu verfallen. Er verfüge demnach nicht über die erforderliche Urteilsfähigkeit für das Asylverfahren.

E. 3.2 Demgegenüber rügt der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe implizit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und führt diesbezüglich zur Begründung an, aus den vom BFM in der angefochtenen Verfügung erwähnten Arztberichten gehe nicht explizit hervor, dass es ihm an der Urteilsfähigkeit mangle. Den Berichten nach leide er an einer (Nennung Krankheit), die bei einer regelmässigen Einnahme von Medikamenten zur Stabilisierung des psychischen Zustandes führe. So sei er denn auch von den jeweils stationär verlaufenen Klinikaufenthalten ohne Bedenken wieder in den Alltag entlassen worden. Demnach hätten die medizinischen Fachleute die Feststellung der Urteilsunfähigkeit und eine damit einhergehende Entmündigung seiner Person als nicht angebracht erachtet. Davon abgesehen könne den genannten ärztlichen Berichten nicht der Charakter von Gutachten beigemessen werden, welche die im Allgemeinen geltende natürliche Vermutung der Urteilsfähigkeit umzustossen vermöchten. Ferner lasse auch die Vorgeschichte des vorliegenden Asylverfahrens nicht den Schluss zu, er sei bezüglich der Einreichung des Asylgesuches nicht urteilsfähig gewesen, zumal er über die Fähigkeit zur Einreichung eines Asylgesuches verfügt, den diesbezüglichen Anhörungen ordnungsgemäss Folge geleistet und sodann gegen den ersten Nichteintretensentscheid der Vorinstanz durch einen selbst gewählten Vertreter Beschwerde erhoben habe. Zudem habe er anlässlich der besagten Anhörungen detaillierte und kohärente Angaben gemacht. Dass er dabei nicht immer nachvollziehbar habe bleiben können, erscheine angesichts der traumatischen Ereignisse im Herkunftsland als realitätskonform. Weiter widerspreche der angefochtene Entscheid insofern dem ersten Nichteintretensentscheid der Vorinstanz vom 22. Juni 2004, als er im damaligen Zeitpunkt als eine urteilsfähige Person betrachtet und eine ordentliche Glaubhaftigkeitsprüfung vorgenommen worden sei. Es erscheine gleichsam paradox, auf ein Asylgesuch zunächst wegen missbräuchlicher Absichten nicht einzutreten - was geradezu Urteilsfähigkeit voraussetze - und nachträglich auf das gleiche Gesuch mangels Urteilsfähigkeit nicht einzutreten.

E. 4.1 Die Asylbehörde hat den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101], Art. 29 und Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt weiter, dass die verfügende Behörde dabei die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss. Die Begründungsdichte richtet sich dabei nach den Verfahrensumständen, dem Verfügungsgegenstand und den Interessen der Betroffenen, wobei die bundesgerichtliche Rechtsprechung bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen der Betroffenen - was bei der Frage der Gewährung des Asyls und der Wegweisung immer der Fall ist - eine sorgfältige Begründung verlangt (vgl. z.B. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7190/2007 vom 8. Mai 2008 E. 6.1 mit weiteren Hinweisen).

E. 4.2 Nach den in den Akten liegenden und von der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid erwähnten ärztlichen Berichten (Auflistung ärztliche Berichte) (vgl. act. B25/4) ist der Beschwerdeführer an (Nennung Diagnose) erkrankt, wobei eine (Nennung Therapie) vonnöten ist und seit Frühling 2004 denn auch angewendet wird. Der Beschwerdeführer werde alle ein bis zwei Monate vom Hausarzt, G._______ kontrolliert. Eine akute Suizidalität und Fremdgefährdung wird im ärztlichen Bericht (...) verneint. Für das Bundesverwaltungsgericht bestehen keinerlei Gründe, an der ärztlichen Diagnose zu zweifeln. (Ausführungen zur Krankheit und ihren Symptomen laut Definition des ICD-Codes und dem klinischen Wörterbuch Pschyrembel).

E. 4.3 Die von der Vorinstanz getroffene Feststellung, dass der Beschwerdeführer urteilsunfähig sei, wird von diesem in seiner Rechtsmitteleingabe bestritten. Die Vorinstanz wurde im ARK-Urteil vom 13. Januar 2005 aufgefordert, eine Prüfung der Urteilsfähigkeit des Beschwerdeführers bezüglich des anhängig gemachten Asylverfahrens vorzunehmen. Das BFM seinerseits forderte den Beschwerdeführer in der Folge mit Schreiben vom 28. Oktober 2005 auf, einen Arztbericht sowie eine Entbindungserklärung von der ärztlichen Schweigepflicht einzureichen. Nachdem der Beschwerdeführer einen Bericht seines Hausarztes G._______ vom 2. November 2005 zu den Akten gereicht hatte, führte das BFM am 21. März 2006 ein Telefonat mit dem Hausarzt. Mit Schreiben vom 19. April 2006 und 3. Mai 2006 orientierte der Beschwerdeführer über Telefonate seines Rechtsvertreters mit dem Hausarzt und dass eine fachärztliche und über die Krankenkasse zu verrechnende Begutachtung seiner Person abgelehnt worden sei. Sollte das BFM an einer über den Bericht des Hausarztes vom 2. November 2005 hinausgehenden Begutachtung festhalten wollen, so müsste daher ein entsprechender Begutachtungsauftrag explizit vom BFM an eine bestimmte Institution erfolgen. Wie aus den Akten ersichtlich wird, erachtete die Vorinstanz eine über den Bericht des Hausarztes vom 2. November 2005 hinausgehende Begutachtung des Beschwerdeführers offenbar als nicht nötig und gab dementsprechend keine solche in Auftrag, sondern traf direkt ihren Entscheid. Es stellt sich daher für das Bundesverwaltungsgericht die Frage, ob die Vorinstanz den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in genügender Weise abklärte, um zum Schluss gelangen zu können, dass dieser als urteilsunfähig zu gelten habe. So beschlägt die Frage der Urteilsfähigkeit des Beschwerdeführers nämlich die Feststellung des Sachverhaltes in umfassender Weise; denn ohne die Gewissheit darüber, ob der Beschwerdeführer urteilsfähig war oder nicht, kann keine rechtsgenügliche Sachverhaltsfeststellung ergehen, da seine Aussagen nicht ohne diesbezügliche Berücksichtigung zur Feststellung des Sachverhaltes herangezogen werden können. Gleiches ergibt sich für die Frage der Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges.

E. 4.4 Gemäss Art. 16 ZGB ist ein jeder urteilsfähig, dem nicht wegen seines Kindesalters oder infolge von Geisteskrankheit, Geistesschwäche, Trunkenheit oder ähnlichen Zuständen die Fähigkeit zu vernunftgemässem Handeln mangelt. Nach herrschender Lehre und Praxis ist aufgrund der gesamten Umstände zu prüfen, ob die fragliche Person im konkreten Fall, das heisst je nach Natur, Schwierigkeit und Tragweite der fraglichen Rechtshandlung, als urteilsfähig angesehen werden kann oder nicht. Dabei ist grundsätzlich vom Bestehen der Urteilsfähigkeit auszugehen, denn nach allgemeiner Lebenserfahrung stellt sich das Vorliegen der Urteilsunfähigkeit als die Ausnahme dar. Die Urteilsfähigkeit in Bezug auf die Durchführung des Asylverfahrens setzt voraus, dass eine Person als Asylgesuchsteller in der Lage ist, Bedeutung und Tragweite des Asylverfahrens und der dazu erforderlichen Mitwirkungshandlungen zu erfassen, bezüglich der nötigen Mitwirkung vernunftgemäss zu handeln und namentlich die Verfolgungssituation nachvollziehbar zu schildern (vgl. z.B. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5238/2006 vom 2. September 2008 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen). Bei der Erstellung des Sachverhalts im Rahmen des Asylverfahrens geht es darum, eigene Erlebnisse wiederzugeben und diesbezüglich klärende Fragen des Befragers zu beantworten.

E. 4.5 Das Bundesverwaltungsgericht kann sich vorliegend der im angefochtenen Entscheid dargelegten Auffassung der Vorinstanz nicht anschliessen. So können beim derzeitigen Aktenstand keine eindeutigen Rückschlüsse für das Bestehen oder das Nichtbestehen der Urteilsfähigkeit beim Beschwerdeführer gezogen werden. In den Akten finden sich Hinweise, die sowohl für als auch gegen die Annahme der Urteilsfähigkeit sprechen. Zunächst ist mit den Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Rechtsmitteleingabe einig zu gehen, wonach sich aus den von der Vorinstanz zitierten ärztlichen Berichten nicht explizit eine Urteilsunfähigkeit ergibt, so insbesondere auch nicht aus dem Austrittsbericht des (...) vom 3. Mai 2004, dem einzigen in den Akten liegenden Bericht von fachärztlicher Seite. Gemäss diesem Bericht habe sich der psychische Zustand des Beschwerdeführers nach kurzer medikamentöser Behandlung stabilisiert, und er habe sich wach, bewusstseinsklar und voll orientiert gezeigt, wobei sich keine Hinweise für Auffassungs-, Konzentrations- oder Gedächtnisstörungen respektive formale Denkstörungen ergeben hätten. Nach Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichts bleibt zwar unbestritten, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers entsprechend seinem Krankheitsbild hinsichtlich der eigentlichen Asylgründe von Wahnvorstellungen und akustischen Halluzinationen sowie Wahrnehmungsstörungen gekennzeichnet erscheinen. Soweit sich aus den ärztlichen Unterlagen Hinweise auf die Urteilsunfähigkeit des Beschwerdeführers ergeben könnten, liegen diese lediglich in Form einer Aktennotiz des BFM vom 21. März 2006 über ein Telefonat mit dem Hausarzt des Beschwerdeführers (vgl. act. B26/1) oder in Form von zwei Schreiben des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vom 19. April 2006 und 3. Mai 2006, welche über Telefonate mit dem Hausarzt des Beschwerdeführers berichten, vor. Beim Hausarzt (G._______) handelt es sich jedoch nicht um eine psychiatrische Fachperson, was jedoch für die Abklärung der Frage nach der Urteilsfähigkeit des Beschwerdeführers in der Regel vonnöten wäre (vgl. auch Heinz Hausheer/Regina E. Aebi-Müller, Das Personenrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, 2. Aufl., Bern 2008, Rz. 06.58, S. 56 mit weiteren Hinweisen). Weiter ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragungen in der Lage war, zumindest die ihm gestellten Fragen zu seiner Person, zu Familienangehörigen und zur Ausreise verständlich und auf den Kontext bezogen zu beantworten. Zudem ist aus den Protokollen ersichtlich, dass der Beschwerdeführer bei der erneuten Ausreise aus seiner Heimat auf sich alleine gestellt war und es ihm dabei offensichtlich gelang, mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu reisen und dabei die offiziellen Grenzübergänge problemlos zu passieren (vgl. act. B12/24, S. 11) und letztlich in der Schweiz ein erneutes Asylgesuch zu stellen. Auch vermochte der Beschwerdeführer hier in der Schweiz eine Rechtsvertretung mit der Wahrung seiner Interessen im Asylverfahren zu beauftragen. Dabei handelt es sich um eine ständig im Asylbereich tätige Rechtsvertretung, wobei diese offenbar bei der Mandatsübernahme und der späteren Mandatsführung keine Veranlassung sah, den Beschwerdeführer als urteilsunfähig zu erachten, was allenfalls zur Konsequenz gehabt hätte, eine Vertretung im Beschwerdeverfahren für den Beschwerdeführer gar nicht respektive erst nach errichteter Vertretungsbeistandschaft und entsprechendem Auftrag seitens des Beistandes übernehmen zu können.

E. 4.6 Vorliegend kann somit nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts - auch in Anbetracht des Umstandes, dass die Anforderungen an die Urteilsfähigkeit im Asylverfahren sehr tief anzusetzen sind - nicht mit Sicherheit von der Urteilsunfähigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen werden, weshalb diesbezüglich weitergehende Abklärungen durch fachpsychiatrisches Personal vonnöten sind. Sollten diese Abklärungen ferner ergeben, dass der Beschwerdeführer nicht als urteilsfähig erachtet werden könnte, so wären in einem weiteren Schritt mit Blick auf die Feststellung der Asylvorbringen und hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung weitergehende geeignete Abklärungen (aufgrund der Sachlage erscheint eine Botschaftsanfrage als am besten geeignet) vorzunehmen.

E. 5.1 Aufgrund des Ausgeführten ergibt sich, dass die Vorinstanz mit ihrem selektiven Vorgehen den rechtserheblichen Sachverhalt nicht genügend erstellte und ihrer Abklärungs- und Begründungspflicht nicht genügend nachkam. Es stellt sich die Frage, ob die festgestellte Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geheilt werden kann oder zur Kassation der angefochtenen Verfügung führen muss. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass Gehörsverletzungen dank der umfassenden Kognition der Beschwerdeinstanz in bestimmten Schranken geheilt werden können; dies insbesondere unter den Voraussetzungen, dass die unterbliebene Handlung nachgeholt wurde und der Beschwerdeführer sich dazu äussern konnte. Eine sachgerechte Lösung im Sinne einer Heilung oder Kassation wird sich entscheidend an der Schwere der Verletzung einer Verfahrensvorschrift, aber auch daran zu orientieren haben, ob die Verletzung auf einem Versehen beruht oder das Resultat einer gehäuften unsorgfältigen Verfahrensführung ist (vgl. z.B. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5733/2006 vom 20. September 2007 mit weiteren Hinweisen).

E. 5.2 Vorliegend geht es insbesondere um die Verletzung der Abklärungspflicht der Vorinstanz hinsichtlich der Urteilsfähigkeit des Beschwerdeführers, welche schwer wiegt, Auswirkungen auf die Beurteilung der Asylvorbringen sowie der Zulässigkeit und der Zumutbarkeit des Wegweisungvollzugs hat und daher nicht heilbar ist. Zudem ist die Vorinstanz zur Vornahme der diesbezüglichen Abklärungen - beispielsweise mittels einer Botschaftsanfrage - besser in der Lage als das Bundesverwaltungsgericht, weshalb eine Heilung durch die Rekursinstanz nicht gerechtfertigt ist.

E. 6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz dadurch, dass sie keine weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen tätigte und damit der Sachverhalt unvollständig festgestellt wurde, den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine rechtsgenügliche Sachverhaltsabklärung von Amtes wegen und auf Begründung und damit seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzte. Eine Heilung der Gehörsverletzung ist nicht möglich, weshalb der Entscheid aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist.

E. 7 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, die vorinstanzliche Verfügung vom 13. Juli 2007 aufzuheben und das BFM anzuweisen, im Sinne der Erwägungen in der Sache neu zu entscheiden.

E. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird daher gegenstandslos.

E. 8.2 Dem Beschwerdeführer ist angesichts des Obsiegens im Beschwerdeverfahren in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG eine Parteientschädigung für ihm erwachsene notwendige Vertretungskosten zuzusprechen (vgl. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter weist in seiner Rechtsmitteleingabe unter "Formelles" in Ziffer 4 darauf hin, dass dem Beschwerdeführer bisher Fr. 420.-- in Rechnung gestellt worden seien, vorbehältlich weiterer Eingaben (Vernehmlassungsverfahren). Weitere Eingaben wurden seitens der Rechtsvertretung nach Einreichung der Beschwerdeschrift nicht mehr eingereicht. Der oben erwähnte und in der Beschwerdeschrift ausgewiesene Aufwand erscheint dem Gericht vorliegend - auch ohne detaillierte Auflistung der Aufwendungen - als angemessen (Art. 10 Abs. 2 und Art. 14 VGKE). Die Parteientschädigung ist deshalb auf Fr. 420.-- festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
  2. Die Verfügung des BFM vom 13. Juli 2007 wird aufgehoben und das BFM angewiesen, in der Sache neu zu entscheiden.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Die Vorinstanz wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 420.-- (inkl. Auslagen) auszurichten.
  5. Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben) das BFM, Abteilung Asylverfahren, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie) H._______ (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Stefan Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5028/2007 {T 0/2} Urteil vom 23. April 2010 Besetzung Richter Thomas Wespi (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien A._______, geboren X._______, Kroatien / Bosnien und Herzegowina, vertreten durch Samuel Häberli, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 13. Juli 2007 / N_______. Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein aus B._______ stammender bosnisch-herzegowinischer respektive kroatischer Staatsangehöriger kroatischer Volkszugehörigkeit, reichte am 20. September 1991 ein erstes Asylgesuch in der Schweiz ein, welches mit Verfügung des Bundesamtes für Flüchtlinge (BFF) vom 26. März 1993 abgelehnt wurde. Gleichzeitig wurde die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz angeordnet, jedoch deren Vollzug gestützt auf den Bundesratsbeschluss (BRB) vom 18. Dezember 1991 wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. Nach der mit BRB vom 25. Februar 1998 per 30. April 1998 angeordneten Aufhebung der vorläufigen Aufnahme verliess der Beschwerdeführer am 12. August 1998 auf kontrolliertem Weg die Schweiz. A.b Am 26. August 2002 stellte der Beschwerdeführer in der C._______ erneut ein Asylgesuch. Nach der dort durchgeführten Kurzbefragung vom 28. August 2002 wurde er mit Entscheid des BFF vom 3. September 2002 für den Aufenthalt während des Asylverfahrens dem Kanton D._______ zugewiesen. Am 19. November 2002 wurde er von der kantonalen Behörde angehört. Anlässlich der Erstbefragung sowie der kantonalen Anhörung gab der Beschwerdeführer zur Begründung seines erneuten Asylgesuchs im Wesentlichen an, im Jahre 1998 seine bosnische Staatsangehörigkeit verloren zu haben, da er seinen bosnischen Pass nicht habe verlängern lassen. Er habe von seinem Vater einen kroatischen Pass erhalten und benötige kein Visum. Alle Angehörigen von Bosnien und Herzegowina hätten das Recht, zwei Staatsangehörigkeiten zu besitzen. Weiter verfüge er sowohl in Bosnien und Herzegowina als auch in Kroatien über nahe Familienangehörige. Als er im Jahre 1998 von der Schweiz nach Hause zurückgekehrt sei, habe er in seinem Zimmer eine Polizeiradiostation vorgefunden. Dieses Gerät sei drei Jahre in seinem Zimmer geblieben, weshalb er vermute, dass er von der Polizei belauscht worden sei. Als er in den Jahren (...) bis (...) in B._______ für eine E._______ gearbeitet habe, seien ihm seltsame Dinge zugestossen. So sei er öfters unvermittelt eingeschlafen und völlig benebelt wieder erwacht. Auch habe er wiederholt ein Mobiltelefon im Gebäude läuten gehört, obwohl sich dort niemand befunden habe. Am Y._______ beziehungsweise Z._______ habe er, als er von der Arbeit nach Hause zurückgekommen und auf die Toilette gegangen sei, irgendeinen Spray respektive ein Gas in die Augen bekommen und sei eingeschlafen. Etwas später habe er gemerkt, dass er seinen Kiefer kaum mehr habe bewegen können, was von einer Zahnarztspritze hergerührt habe. Seit diesem Zeitpunkt höre er Stimmen von einem Äther, über ein Satellitentelefon; man habe ihm nämlich einen Telefonchip in den Zahn eingebaut. Seither werde er immer wieder von einer Mitarbeiterin von F._______ kontaktiert. Am W._______ habe ihm die bosnische Polizei ein Loch in den Kopf gebohrt und ihn mit einer Polizeikamera verbunden. Über diesen Apparat würden ständig Aufnahmen gemacht; auch habe er von diesem Stromschläge erhalten und man versuche, F._______ mit diesem Apparat zu heilen und nach dessen Tod in seinem Körper weiterleben zu lassen. Ferner sei er in B._______ auf der Strasse drei Mal verbal angegriffen worden, da er ein Kreuz an einer Halskette trage. B. Mit Verfügung vom 22. Juni 2004 trat das BFF gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das neuerliche Asylgesuch nicht ein und ordnete gleichzeitig die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und den Vollzug an. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, dass das erste Asylverfahren in Rechtskraft erwachsen und der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen sei, für die Flüchtlingseigenschaft oder die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevante Ereignisse glaubhaft darzulegen. Ferner sei der Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten. C. Mit Eingabe an die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) vom 29. Juni 2004 beantragte der Beschwerdeführer, es sei die angefochtene Verfügung des BFF (insbesondere infolge Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes) aufzuheben und die vorinstanzliche Behörde sei anzuweisen, den Sachverhalt rechtsgenüglich zu ermitteln, es sei auf das Asylgesuch einzutreten, eventualiter sei die Unzulässigkeit und die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und dementsprechend eine vorläufige Aufnahme in der Schweiz anzuordnen, und ersuchte in formeller Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, um Einräumung einer Frist zur Beschwerdeergänzung und um Akteneinsicht. D. Mit Urteil der ARK vom 13. Januar 2005 wurde die Beschwerde vom 29. Juni 2004 gutgeheissen, die Verfügung des BFF vom 22. Juni 2004 aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung des Asylgesuchs an die Vorinstanz zurückgewiesen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, dass die protokollierten Aussagen des Beschwerdeführers nach objektiver Betrachtungsweise keine Hinweise auf eine Verfolgung enthalten würden, sich indessen wegen der ärztlichen Diagnose (Nennung Diagnose) und der damit zusammenhängenden, vom Beschwerdeführer aufgrund von Wahnvorstellungen entwickelten Ängste und Anpassungsmechanismen die Frage seiner Urteilsfähigkeit im Zeitpunkt der Anhörungen stelle. Allenfalls sei der Beschwerdeführer nämlich im betreffenden Zeitraum nicht in der Lage gewesen, seine tatsächlichen Erlebnisse in Bosnien und Herzegowina nach seiner Rückkehr realitätskonform zu schildern. Die in diesem Zusammenhang stehenden Fragen könnten nicht im Rahmen einer eingeschränkten Glaubhaftigkeitsprüfung im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG beantwortet werden und eine weitergehende Abklärung sowie Würdigung der Aussagen des Beschwerdeführers seien erforderlich. E. Mit Schreiben des BFM vom 28. Oktober 2005 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, innert angeführter Frist einen Bericht des behandelnden Spezialarztes einzureichen. Der Bericht von G._______, vom 2. November 2005 ging am 4. November 2005 beim BFM ein. Am 21. März 2006 holte die Vorinstanz telefonisch beim behandelnden Arzt weitere Auskünfte betreffend die Urteilsfähigkeit des Beschwerdeführers ein. F. Mit an die Vorinstanz gerichteten Schreiben vom 19. April 2006 und 3. Mai 2006 teilte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit, dass nach Telefonaten mit dem behandelnden Hausarzt, G._______ für diesen die Urteilsunfähigkeit des Beschwerdeführers unbestritten sei. Eine Begutachtung durch einen Psychiatriespezialisten sei von den angegangenen Fachpersonen angesichts der bereits bestehenden ärztlichen Atteste abgelehnt worden, da sich aufgrund der gestellten Diagnose mit hinreichender Klarheit ergebe, dass der Beschwerdeführer nicht urteilsfähig sei. Daher müsste ein Begutachtungsauftrag, sollte das BFM am Erfordernis einer solchen festhalten, explizit vom BFM an eine bestimmte Institution erfolgen. G. Mit Verfügung vom 13. Juli 2007 - eröffnet am 18. Juli 2007 - trat das BFM auf das Asylgesuch nicht ein und ordnete gleichzeitig die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und den Vollzug an. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer in Würdigung der gesetzlichen Bestimmungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) zur Urteilsfähigkeit, der dazu ergangenen bundesgerichtlichen Rechtsprechung und gemäss den Aussagen der behandelnden Ärzte nicht über die erforderliche Urteilsfähigkeit für das Asylverfahren verfüge. Ferner sei der Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten. H. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 23. Juli 2007 beantragte der Beschwerdeführer, es sei die angefochtene Verfügung des BFM aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch vom 26. August 2002 einzutreten, und ersuchte in formeller Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. I. Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 26. Juli 2007 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Für die Behandlung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde auf den Endentscheid verwiesen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Die Vorinstanz wurde in Anwendung von Art. 57 VwVG zu einem Schriftenwechsel eingeladen. J. Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 8. August 2007 die Abweisung der Beschwerde. K. Mit Zwischenverfügung vom 20. August 2007 wurde dem Beschwerdeführer die vorinstanzliche Vernehmlassung zur Kenntnisnahme zugestellt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Da - wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt - eine Urteilsunfähigkeit des Beschwerdeführers nicht rechtsgenüglich erstellt ist, ist er als prozessfähig zu erachten. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1, 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Sofern die Beschwerdeinstanz den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet, enthält sie sich demnach einer selbständigen materiellen Prüfung, hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.). 3. 3.1 Die Vorinstanz hielt zur Begründung ihres Nichteintretensentscheides im Wesentlichen fest, nach den Bestimmungen von Art. 16 ZGB in Verbindung mit Art. 14 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess (BZP, SR 273) sowie nach der massgebenden bundesgerichtlichen Rechtsprechung sei die Urteilsfähigkeit einer Person die Voraussetzung für die Wahrnehmung höchstpersönlicher Rechte. Die Prozessfähigkeit sei eine Wirkung der vom Bundesrecht gebotenen Handlungsfähigkeit im Verfahren und setze die Urteilsfähigkeit des Rechtssuchenden voraus. Diese fehle somit einer Prozesspartei, welche nicht in der Lage sei, vernunftgemäss zu handeln. Die Urteilsfähigkeit sei zwar grundsätzlich zu vermuten, doch sage das Gesetz nicht, wie diese widerlegt werden könne. Diesbezüglich sage die bundesgerichtliche Rechtsprechung, dass beim Beizug eines medizinischen Sachverständigen, was im Allgemeinen angezeigt sei, dieser festzustellen habe, in welchem Umfang das geistige Vermögen versage. Bei der entsprechenden Prüfung durch die entscheidende Behörde sei stets zu prüfen, ob die fragliche Person im konkreten Fall, d.h. bei der Wahrnehmung höchstpersönlicher Rechte wie der der Asylgesuchstellung, mit einer bestimmten Handlung oder bei der Würdigung bestimmter tatsächlicher Begebenheiten als urteilsfähig angesehen werden könne. Vorliegend sei der Beschwerdeführer im Bereich des höchstpersönlichen Rechts des Nachsuchens um Asyl nicht urteilsfähig. So sei er gemäss Aussagen der behandelnden Ärzte und wie im fachärztlichen Bericht vom 3. Mai 2004 sowie im Arztbericht vom 2. November 2005 festgehalten, nicht in der Lage, vernunftgemäss zu handeln. Insbesondere sei dem Beschwerdeführer die Fähigkeit abzusprechen, über sein bisheriges Leben zu berichten, ohne in die bekannten Wahnvorstellungen zu verfallen. Er verfüge demnach nicht über die erforderliche Urteilsfähigkeit für das Asylverfahren. 3.2 Demgegenüber rügt der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe implizit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und führt diesbezüglich zur Begründung an, aus den vom BFM in der angefochtenen Verfügung erwähnten Arztberichten gehe nicht explizit hervor, dass es ihm an der Urteilsfähigkeit mangle. Den Berichten nach leide er an einer (Nennung Krankheit), die bei einer regelmässigen Einnahme von Medikamenten zur Stabilisierung des psychischen Zustandes führe. So sei er denn auch von den jeweils stationär verlaufenen Klinikaufenthalten ohne Bedenken wieder in den Alltag entlassen worden. Demnach hätten die medizinischen Fachleute die Feststellung der Urteilsunfähigkeit und eine damit einhergehende Entmündigung seiner Person als nicht angebracht erachtet. Davon abgesehen könne den genannten ärztlichen Berichten nicht der Charakter von Gutachten beigemessen werden, welche die im Allgemeinen geltende natürliche Vermutung der Urteilsfähigkeit umzustossen vermöchten. Ferner lasse auch die Vorgeschichte des vorliegenden Asylverfahrens nicht den Schluss zu, er sei bezüglich der Einreichung des Asylgesuches nicht urteilsfähig gewesen, zumal er über die Fähigkeit zur Einreichung eines Asylgesuches verfügt, den diesbezüglichen Anhörungen ordnungsgemäss Folge geleistet und sodann gegen den ersten Nichteintretensentscheid der Vorinstanz durch einen selbst gewählten Vertreter Beschwerde erhoben habe. Zudem habe er anlässlich der besagten Anhörungen detaillierte und kohärente Angaben gemacht. Dass er dabei nicht immer nachvollziehbar habe bleiben können, erscheine angesichts der traumatischen Ereignisse im Herkunftsland als realitätskonform. Weiter widerspreche der angefochtene Entscheid insofern dem ersten Nichteintretensentscheid der Vorinstanz vom 22. Juni 2004, als er im damaligen Zeitpunkt als eine urteilsfähige Person betrachtet und eine ordentliche Glaubhaftigkeitsprüfung vorgenommen worden sei. Es erscheine gleichsam paradox, auf ein Asylgesuch zunächst wegen missbräuchlicher Absichten nicht einzutreten - was geradezu Urteilsfähigkeit voraussetze - und nachträglich auf das gleiche Gesuch mangels Urteilsfähigkeit nicht einzutreten. 4. 4.1 Die Asylbehörde hat den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101], Art. 29 und Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt weiter, dass die verfügende Behörde dabei die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss. Die Begründungsdichte richtet sich dabei nach den Verfahrensumständen, dem Verfügungsgegenstand und den Interessen der Betroffenen, wobei die bundesgerichtliche Rechtsprechung bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen der Betroffenen - was bei der Frage der Gewährung des Asyls und der Wegweisung immer der Fall ist - eine sorgfältige Begründung verlangt (vgl. z.B. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7190/2007 vom 8. Mai 2008 E. 6.1 mit weiteren Hinweisen). 4.2 Nach den in den Akten liegenden und von der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid erwähnten ärztlichen Berichten (Auflistung ärztliche Berichte) (vgl. act. B25/4) ist der Beschwerdeführer an (Nennung Diagnose) erkrankt, wobei eine (Nennung Therapie) vonnöten ist und seit Frühling 2004 denn auch angewendet wird. Der Beschwerdeführer werde alle ein bis zwei Monate vom Hausarzt, G._______ kontrolliert. Eine akute Suizidalität und Fremdgefährdung wird im ärztlichen Bericht (...) verneint. Für das Bundesverwaltungsgericht bestehen keinerlei Gründe, an der ärztlichen Diagnose zu zweifeln. (Ausführungen zur Krankheit und ihren Symptomen laut Definition des ICD-Codes und dem klinischen Wörterbuch Pschyrembel). 4.3 Die von der Vorinstanz getroffene Feststellung, dass der Beschwerdeführer urteilsunfähig sei, wird von diesem in seiner Rechtsmitteleingabe bestritten. Die Vorinstanz wurde im ARK-Urteil vom 13. Januar 2005 aufgefordert, eine Prüfung der Urteilsfähigkeit des Beschwerdeführers bezüglich des anhängig gemachten Asylverfahrens vorzunehmen. Das BFM seinerseits forderte den Beschwerdeführer in der Folge mit Schreiben vom 28. Oktober 2005 auf, einen Arztbericht sowie eine Entbindungserklärung von der ärztlichen Schweigepflicht einzureichen. Nachdem der Beschwerdeführer einen Bericht seines Hausarztes G._______ vom 2. November 2005 zu den Akten gereicht hatte, führte das BFM am 21. März 2006 ein Telefonat mit dem Hausarzt. Mit Schreiben vom 19. April 2006 und 3. Mai 2006 orientierte der Beschwerdeführer über Telefonate seines Rechtsvertreters mit dem Hausarzt und dass eine fachärztliche und über die Krankenkasse zu verrechnende Begutachtung seiner Person abgelehnt worden sei. Sollte das BFM an einer über den Bericht des Hausarztes vom 2. November 2005 hinausgehenden Begutachtung festhalten wollen, so müsste daher ein entsprechender Begutachtungsauftrag explizit vom BFM an eine bestimmte Institution erfolgen. Wie aus den Akten ersichtlich wird, erachtete die Vorinstanz eine über den Bericht des Hausarztes vom 2. November 2005 hinausgehende Begutachtung des Beschwerdeführers offenbar als nicht nötig und gab dementsprechend keine solche in Auftrag, sondern traf direkt ihren Entscheid. Es stellt sich daher für das Bundesverwaltungsgericht die Frage, ob die Vorinstanz den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in genügender Weise abklärte, um zum Schluss gelangen zu können, dass dieser als urteilsunfähig zu gelten habe. So beschlägt die Frage der Urteilsfähigkeit des Beschwerdeführers nämlich die Feststellung des Sachverhaltes in umfassender Weise; denn ohne die Gewissheit darüber, ob der Beschwerdeführer urteilsfähig war oder nicht, kann keine rechtsgenügliche Sachverhaltsfeststellung ergehen, da seine Aussagen nicht ohne diesbezügliche Berücksichtigung zur Feststellung des Sachverhaltes herangezogen werden können. Gleiches ergibt sich für die Frage der Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges. 4.4 Gemäss Art. 16 ZGB ist ein jeder urteilsfähig, dem nicht wegen seines Kindesalters oder infolge von Geisteskrankheit, Geistesschwäche, Trunkenheit oder ähnlichen Zuständen die Fähigkeit zu vernunftgemässem Handeln mangelt. Nach herrschender Lehre und Praxis ist aufgrund der gesamten Umstände zu prüfen, ob die fragliche Person im konkreten Fall, das heisst je nach Natur, Schwierigkeit und Tragweite der fraglichen Rechtshandlung, als urteilsfähig angesehen werden kann oder nicht. Dabei ist grundsätzlich vom Bestehen der Urteilsfähigkeit auszugehen, denn nach allgemeiner Lebenserfahrung stellt sich das Vorliegen der Urteilsunfähigkeit als die Ausnahme dar. Die Urteilsfähigkeit in Bezug auf die Durchführung des Asylverfahrens setzt voraus, dass eine Person als Asylgesuchsteller in der Lage ist, Bedeutung und Tragweite des Asylverfahrens und der dazu erforderlichen Mitwirkungshandlungen zu erfassen, bezüglich der nötigen Mitwirkung vernunftgemäss zu handeln und namentlich die Verfolgungssituation nachvollziehbar zu schildern (vgl. z.B. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5238/2006 vom 2. September 2008 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen). Bei der Erstellung des Sachverhalts im Rahmen des Asylverfahrens geht es darum, eigene Erlebnisse wiederzugeben und diesbezüglich klärende Fragen des Befragers zu beantworten. 4.5 Das Bundesverwaltungsgericht kann sich vorliegend der im angefochtenen Entscheid dargelegten Auffassung der Vorinstanz nicht anschliessen. So können beim derzeitigen Aktenstand keine eindeutigen Rückschlüsse für das Bestehen oder das Nichtbestehen der Urteilsfähigkeit beim Beschwerdeführer gezogen werden. In den Akten finden sich Hinweise, die sowohl für als auch gegen die Annahme der Urteilsfähigkeit sprechen. Zunächst ist mit den Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Rechtsmitteleingabe einig zu gehen, wonach sich aus den von der Vorinstanz zitierten ärztlichen Berichten nicht explizit eine Urteilsunfähigkeit ergibt, so insbesondere auch nicht aus dem Austrittsbericht des (...) vom 3. Mai 2004, dem einzigen in den Akten liegenden Bericht von fachärztlicher Seite. Gemäss diesem Bericht habe sich der psychische Zustand des Beschwerdeführers nach kurzer medikamentöser Behandlung stabilisiert, und er habe sich wach, bewusstseinsklar und voll orientiert gezeigt, wobei sich keine Hinweise für Auffassungs-, Konzentrations- oder Gedächtnisstörungen respektive formale Denkstörungen ergeben hätten. Nach Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichts bleibt zwar unbestritten, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers entsprechend seinem Krankheitsbild hinsichtlich der eigentlichen Asylgründe von Wahnvorstellungen und akustischen Halluzinationen sowie Wahrnehmungsstörungen gekennzeichnet erscheinen. Soweit sich aus den ärztlichen Unterlagen Hinweise auf die Urteilsunfähigkeit des Beschwerdeführers ergeben könnten, liegen diese lediglich in Form einer Aktennotiz des BFM vom 21. März 2006 über ein Telefonat mit dem Hausarzt des Beschwerdeführers (vgl. act. B26/1) oder in Form von zwei Schreiben des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vom 19. April 2006 und 3. Mai 2006, welche über Telefonate mit dem Hausarzt des Beschwerdeführers berichten, vor. Beim Hausarzt (G._______) handelt es sich jedoch nicht um eine psychiatrische Fachperson, was jedoch für die Abklärung der Frage nach der Urteilsfähigkeit des Beschwerdeführers in der Regel vonnöten wäre (vgl. auch Heinz Hausheer/Regina E. Aebi-Müller, Das Personenrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, 2. Aufl., Bern 2008, Rz. 06.58, S. 56 mit weiteren Hinweisen). Weiter ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragungen in der Lage war, zumindest die ihm gestellten Fragen zu seiner Person, zu Familienangehörigen und zur Ausreise verständlich und auf den Kontext bezogen zu beantworten. Zudem ist aus den Protokollen ersichtlich, dass der Beschwerdeführer bei der erneuten Ausreise aus seiner Heimat auf sich alleine gestellt war und es ihm dabei offensichtlich gelang, mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu reisen und dabei die offiziellen Grenzübergänge problemlos zu passieren (vgl. act. B12/24, S. 11) und letztlich in der Schweiz ein erneutes Asylgesuch zu stellen. Auch vermochte der Beschwerdeführer hier in der Schweiz eine Rechtsvertretung mit der Wahrung seiner Interessen im Asylverfahren zu beauftragen. Dabei handelt es sich um eine ständig im Asylbereich tätige Rechtsvertretung, wobei diese offenbar bei der Mandatsübernahme und der späteren Mandatsführung keine Veranlassung sah, den Beschwerdeführer als urteilsunfähig zu erachten, was allenfalls zur Konsequenz gehabt hätte, eine Vertretung im Beschwerdeverfahren für den Beschwerdeführer gar nicht respektive erst nach errichteter Vertretungsbeistandschaft und entsprechendem Auftrag seitens des Beistandes übernehmen zu können. 4.6 Vorliegend kann somit nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts - auch in Anbetracht des Umstandes, dass die Anforderungen an die Urteilsfähigkeit im Asylverfahren sehr tief anzusetzen sind - nicht mit Sicherheit von der Urteilsunfähigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen werden, weshalb diesbezüglich weitergehende Abklärungen durch fachpsychiatrisches Personal vonnöten sind. Sollten diese Abklärungen ferner ergeben, dass der Beschwerdeführer nicht als urteilsfähig erachtet werden könnte, so wären in einem weiteren Schritt mit Blick auf die Feststellung der Asylvorbringen und hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung weitergehende geeignete Abklärungen (aufgrund der Sachlage erscheint eine Botschaftsanfrage als am besten geeignet) vorzunehmen. 5. 5.1 Aufgrund des Ausgeführten ergibt sich, dass die Vorinstanz mit ihrem selektiven Vorgehen den rechtserheblichen Sachverhalt nicht genügend erstellte und ihrer Abklärungs- und Begründungspflicht nicht genügend nachkam. Es stellt sich die Frage, ob die festgestellte Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geheilt werden kann oder zur Kassation der angefochtenen Verfügung führen muss. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass Gehörsverletzungen dank der umfassenden Kognition der Beschwerdeinstanz in bestimmten Schranken geheilt werden können; dies insbesondere unter den Voraussetzungen, dass die unterbliebene Handlung nachgeholt wurde und der Beschwerdeführer sich dazu äussern konnte. Eine sachgerechte Lösung im Sinne einer Heilung oder Kassation wird sich entscheidend an der Schwere der Verletzung einer Verfahrensvorschrift, aber auch daran zu orientieren haben, ob die Verletzung auf einem Versehen beruht oder das Resultat einer gehäuften unsorgfältigen Verfahrensführung ist (vgl. z.B. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5733/2006 vom 20. September 2007 mit weiteren Hinweisen). 5.2 Vorliegend geht es insbesondere um die Verletzung der Abklärungspflicht der Vorinstanz hinsichtlich der Urteilsfähigkeit des Beschwerdeführers, welche schwer wiegt, Auswirkungen auf die Beurteilung der Asylvorbringen sowie der Zulässigkeit und der Zumutbarkeit des Wegweisungvollzugs hat und daher nicht heilbar ist. Zudem ist die Vorinstanz zur Vornahme der diesbezüglichen Abklärungen - beispielsweise mittels einer Botschaftsanfrage - besser in der Lage als das Bundesverwaltungsgericht, weshalb eine Heilung durch die Rekursinstanz nicht gerechtfertigt ist. 6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz dadurch, dass sie keine weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen tätigte und damit der Sachverhalt unvollständig festgestellt wurde, den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine rechtsgenügliche Sachverhaltsabklärung von Amtes wegen und auf Begründung und damit seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzte. Eine Heilung der Gehörsverletzung ist nicht möglich, weshalb der Entscheid aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. 7. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, die vorinstanzliche Verfügung vom 13. Juli 2007 aufzuheben und das BFM anzuweisen, im Sinne der Erwägungen in der Sache neu zu entscheiden. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird daher gegenstandslos. 8.2 Dem Beschwerdeführer ist angesichts des Obsiegens im Beschwerdeverfahren in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG eine Parteientschädigung für ihm erwachsene notwendige Vertretungskosten zuzusprechen (vgl. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter weist in seiner Rechtsmitteleingabe unter "Formelles" in Ziffer 4 darauf hin, dass dem Beschwerdeführer bisher Fr. 420.-- in Rechnung gestellt worden seien, vorbehältlich weiterer Eingaben (Vernehmlassungsverfahren). Weitere Eingaben wurden seitens der Rechtsvertretung nach Einreichung der Beschwerdeschrift nicht mehr eingereicht. Der oben erwähnte und in der Beschwerdeschrift ausgewiesene Aufwand erscheint dem Gericht vorliegend - auch ohne detaillierte Auflistung der Aufwendungen - als angemessen (Art. 10 Abs. 2 und Art. 14 VGKE). Die Parteientschädigung ist deshalb auf Fr. 420.-- festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen. 2. Die Verfügung des BFM vom 13. Juli 2007 wird aufgehoben und das BFM angewiesen, in der Sache neu zu entscheiden. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Die Vorinstanz wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 420.-- (inkl. Auslagen) auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben) das BFM, Abteilung Asylverfahren, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie) H._______ (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Stefan Weber Versand: