Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer, ein nepalesischer Staatsangehöriger aus B._______, Distrikt C._______, gelangte am (...) in die Schweiz, wo er am (...) um Asyl nachsuchte. Zur Begründung seines Gesuches führte er anlässlich der Erstbefragung sowie der direkten Bundesanhörung in den Grundzügen aus, dass er seit dem Jahr (...) für die Maoisten gearbeitet habe. Er sei aufgrund dieser Tätigkeit im Jahr (...) von der Polizei verhaftet, misshandelt und mit der Auflage einer Meldepflicht wieder freigelassen worden (A1, S. 5 f.; A16, S. 6 ff.). Am (...) wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu den Abklärungsergebnissen des BFM hinsichtlich eines früheren Aufenthaltes in Deutschland gewährt (A14). Anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs am (...) gab der Beschwerdeführer an, Nepal nur wegen Armut und Arbeitslosigkeit verlassen zu haben; wenn er zurückkehre, würde ihn aber irgendjemand umbringen (A29, S. 1 f.). B. Gemäss einer Aktennotiz des Personalbetreuers des Empfangszentrums wurde der Beschwerdeführer am (...) von einem Suizidversuch abgehalten (A32, S. 1). C. Am (...) wurde der Beschwerdeführer mittels eines Fürsorgerischen Freiheitsentzugs in die Psychiatrische Klinik D._______ eingewiesen. Mit ärztlichem Bericht vom (...) wurde bei ihm eine paranoide Schizophrenie (F.20.0) diagnostiziert. D. Mit Verfügung vom (...) lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete gleichzeitig die Wegweisung sowie den Wegweisungsvollzug an. Auf die Begründung wird soweit entscheidwesentlich in den Erwägungen eingegangen. E. Mit Eingabe vom (...) (Poststempel) focht der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin bei der ehemaligen schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) die Verfügung des BFM im Wegweisungspunkt an und beantragte die vorläufige Aufnahme in der Schweiz. Auf die Begründung der Beschwerde sowie auf die eingereichten Beweismittel wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. F. Mit Zwischenverfügung vom (...) stellte die ARK fest, dass die angefochtene Verfügung des BFM vom (...) im Asylpunkt sowie bezüglich der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers in Rechtskraft erwachsen sei, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und überwies die Beschwerde der Vorinstanz zur Vernehmlassung. G. In ihrer Vernehmlassung vom (...) hielt die Vorinstanz an ihren Ausführungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. H. Mit Eingabe vom (...) nahm der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin Stellung zur Vernehmlassung der Vorinstanz. I. Mit Schreiben vom (...) teilte die Kantonspolizei E._______ mit, dass betreffend den Beschwerdeführer am (...) wegen Drittgefährdung ein Fürsorgerischer Freiheitsentzug verfügt worden sei. J. Mit Schreiben vom (...) bat das Ausländeramt E._______ das Bundesverwaltungsgericht um prioritäre Behandlung im Falle des Beschwerdeführers, da sein Verhalten zu Klagen Anlass gegeben habe und sein weiterer Aufenthalt fremdenpolizeilich nicht mehr erwünscht sei. Wie aus den Beilagen ersichtlich ist, wurde der Beschwerdeführer am (...) von der Kantonspolizei E._______ zum Vorhalt "Drohung mit Messer und Sachbeschädigung" einvernommen. Aus dem Befragungsprotokoll geht hervor, dass noch gleichentags ein Fürsorgerischer Freiheitsentzug angeordnet wurde.
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31); das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängigen Rechtsmittel. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
E. 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten.
E. 3 In der Beschwerde wird ausschliesslich der Vollzug der Wegweisung angefochten. Wie bereits in der Zwischenverfügung vom (...) festgehalten wurde, ist die Verfügung des Bundesamtes vom (...) mit Ablauf der Beschwerdefrist, soweit sie die Frage des Asyls und der Flüchtlingseigenschaft betrifft, in Rechtskraft erwachsen. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet somit lediglich die Frage, ob die Wegweisung zu vollziehen oder ob an Stelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen ist.
E. 3.1 Gemäss Art. 44 Abs. 2 AsylG regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländerinnen und Ausländern, wenn der Vollzug nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar ist. Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer oder die Ausländerin weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen oder landesrechtliche Bestimmungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Nicht zumutbar kann der Vollzug der Wegweisung insbesondere sein, wenn er für den Ausländer oder die Ausländerin eine konkrete Gefährdung darstellt, wobei letztere Bestimmung, welche als "Kann-Vorschrift" formuliert ist, die Schweiz nicht in völkerrechtlicher Verpflichtung, sondern aus humanitärer Sicht handeln lässt (vgl. Art. 14a Abs. 2 - 4 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20].
E. 3.2 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem sie an Leib, Leben oder Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem die Gefahr besteht, dass sie zur Ausreise in ein solches Land gezwungen wird (Art. 5 Abs. 1 AsylG). Gemäss Art. 25 Abs. 3 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.15) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe ausgesetzt werden.
E. 4 Die Asylbehörde hat den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt weiter, dass die verfügende Behörde dabei die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (EMARK 2004 Nr. 38 E. 6.3 S. 264). Die Begründungsdichte richtet sich dabei nach den Verfahrensumständen, dem Verfügungsgegenstand und den Interessen der Betroffenen, wobei die bundesgerichtliche Rechtsprechung bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen der Betroffenen - was bei der Frage der Gewährung des Asyls immer der Fall ist - eine sorgfältige Begründung verlangt (EMARK 2006 Nr. 24 E. 5.1 S. 256f.). 4.1.1 Die Vorinstanz führt in ihrer abweisenden Begründung vom (...) an, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, da er angegeben habe, Nepal wegen Armut und Arbeitslosigkeit verlassen zu haben, was nicht asylrelevant sei. Aus diesem Grund könne auch der Grundsatz der Nichtrückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht angewandt werden. Weiter ergäben sich aus den Akten des Beschwerdeführers auch keine Hinweise, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Das ärztliche Zeugnis vom 9. Juni 2006 würde dem Beschwerdeführer eine paranoide Schizophrenie diagnostizieren. Eine Suizidalität bestehe nicht. Die im ärztlichen Bericht indizierten psychiatrischen Kontrollen und die medikamentöse Therapie seien in Nepal gewährleistet, wobei letztere auch im Rahmen der Rückkehrhilfe unterstützt werden könne. Das Centre for Victims of Torture CVICT in Kathmandu beispielsweise würde unter anderem adäquate medizinische, psychiatrische und auch rechtliche Hilfe bei gesundheitlichen Problemen der vorgebrachten Art anbieten. Daneben bestünden in Nepal auch noch zwei weitere regionale Zentren. Zudem verfüge der Beschwerdeführer in seiner Heimat über ein tragfähiges verwandtschaftliches Beziehungsnetz, welches er bei einer Rückkehr nach Nepal nützen könne. Somit würden dem Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in seine Heimat auch keine gesundheitlichen Hindernisse entgegenstehen. Eine Situation der allgemeinen Gewalt bestehe nicht in Nepal, der Vollzug sei technisch möglich und praktisch durchführbar. 4.1.2 Demgegenüber führt die Rechtsvertreterin in der Eingabe vom (...) aus, der Beschwerdeführer sei psychisch krank und leide an Schizophrenie, was laut klinischem Wörterbuch ein Spaltungsirresein bedeute und von einem Nebeneinander von gesunden und veränderten Empfindungen und Verhaltensweisen gekennzeichnet sei. Die Befragungsprotokolle würden Einblick in diese Krankheit geben; der Beschwerdeführer habe gespaltene Angaben zu Protokoll gegeben. Die Vorinstanz habe die Aussagen des Beschwerdeführers einseitig gewürdigt, da sie lediglich die Sequenz seiner Aussagen aus den Protokollen gewürdigt habe, in welcher er ausgesagt habe, er habe seine Heimat aus wirtschaftlichen Gründen verlassen, währenddessen sie die zu Protokoll gegebenen politischen Fluchtgründe - Mitarbeit bei den Maoisten und Gefangennahme und Misshandlung durch die Polizei - in keiner Art und Weise gewürdigt und aus diesem Grund den negativen Asylentscheid gefällt habe. Es liege im Bereich des Möglichen, dass der Ausbruch der Krankheit des Beschwerdeführers in lebensgeschichtlichen Bedingungen begründet sei und gerade die Krankheit für den Wahrheitsgehalt der Vorbringen des Beschwerdeführers spreche. Die Familie des Beschwerdeführers habe ihn dahingehend informiert, dass er bei einer Rückkehr an Leib und Leben gefährdet wäre; dieses Argument in Zusammenhang mit den Aussagen des Beschwerdeführers über die Mitarbeit bei den Maoisten und die Festnahmen durch die Polizei verlange nach einer genaueren Prüfung. Bezüglich der Auswirkungen und Entwicklungen des maoistischen Aufstandes in Nepal verweist der Beschwerdeführer auf Berichte der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom Dezember 2005. Der Beschwerdeführer sei von den Maoisten in den Konflikt in Nepal eingeführt worden und heute an Leib, Leben und Freiheit gefährdet. Der Beschwerdeführer bestreitet weiter, dass in Nepal keine Situation der allgemeinen Gewalt herrsche und führt dazu Länderberichte der Agence France-Presse vom 27. April 2006 und der BBC vom 28. April 2006 resp. 16. Juni 2006 an. Es sei nicht zumutbar, den Beschwerdeführer in seine Heimat wegzuweisen, da der Verdacht bestehe, dass er von der nepalesischen Armee gesucht werde. Zudem bestünden Indizien, dass er auch von den Maoisten gesucht werde, vor deren Verfolgung ihn der Staat nicht schützen könne und voraussichtlich auch gar nicht beschützen wolle. Eine Wegweisung sei unzumutbar, da nicht garantiert sei, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat die erforderliche Hilfe für seine Krankheit erhalte, da er nebst regelmässiger Einnahme von Medikamenten eine dauerhafte ärztliche Begleitung und notfalls stationäre Behandlung in einem für diese Krankheit spezialisierten Krankenhaus benötige. Zudem sei der Beschwerdeführer aufgrund seiner Krankheit absolut nicht in der Lage, sich selbst zu schützen. In den Befragungsprotokollen werde ersichtlich, wie seine Persönlichkeit immer wieder fremdgesteuert werde. In der herrschenden politischen Lage Nepals wäre es für die Maoisten wie auch für die Sicherheitskräfte ein Leichtes, den Beschwerdeführer festzuhalten, und er wäre mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit Art. 3 EMRK zuwiderlaufenden Behandlungen ausgesetzt. Zur Bestätigung der Identität des Beschwerdeführers wurden mit der Beschwerdeeingabe 6 Faxkopien von Zeugnissen verschiedener Ausbildungen ins Recht gelegt. Zudem reichte die Rechtsvertreterin einen ärztlichen Bericht vom (...) über die Behandlung des Beschwerdeführers in der psychiatrischen Klinik D._______ vom (...) bis zum (...) ein. 4.1.3 Die Vorinstanz führt in ihrer Vernehmlassung vom (...) aus, dass der Beschwerdeführer gemäss dem mit der Beschwerdeschrift eingereichten ärztlichen Bericht bei seinem Austritt bewusstseinsklar, ohne Wahngedanken und im Wesentlichen unauffällig und kohärent gewesen sei. Das dem Beschwerdeführer bei seinem Austritt verschriebene Medikament sei in Nepal erhältlich und könne allenfalls im Rahmen einer Rückkehrhilfe vermittelt werden. Die gemäss Arztbericht erfolgte psychotherapeutische und pharmakologische Behandlung sei grundsätzlich auch in Nepal gewährleistet. Beispielsweise biete das Centre for Victims of Torture CVICT in Kathmandu unter anderem adäquate medizinische, psychologische und auch rechtliche Hilfe bei gesundheitlichen Problemen der vorgebrachten Art. Daneben bestünden in Nepal auch zwei weitere regionale Zentren dieser Art. Die allgemeine Lage in Nepal habe sich entgegen den Ausführungen in der Beschwerde seit dem Entscheid weiter verbessert. 4.1.4 In der Stellungnahme vom (...) zur Vernehmlassung der Vorinstanz bringt die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers vor, dass sie daran festhalte, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat keine adäquate Hilfe für seine Krankheit bekommen könne. Der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner Krankheit absolut nicht in der Lage, sich selbst zu schützen. Würde er bei einer Festnahme einen neuen Schub seiner Krankheit bekommen, würde er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht behandelt werden. Aufgrund seiner Krankheit würde er sich in Widersprüche verwickeln und es würde ein Leichtes sein, ihn für lange Zeit festzuhalten, wenn nicht noch Schlimmeres geschehen würde. Auch bei einer Festnahme durch Maoisten würde er keine adäquaten Handlungen zu seiner Verteidigung vollziehen können. Infolge seiner Krankheit, die jederzeit wieder in eine Akutphase treten könne, sei er sowohl von Seiten des Staates, wie von Seiten der Maoisten an Leib, Leben und Freiheit gefährdet. Der Beschwerdeführer erkläre, dass er auch gesucht werde, weil die Tötung seines Onkels F._______ in B._______ ihm angelastet worden sei, obwohl er diese nicht ausgeführt habe. Auch in diesem Zusammenhang müsse sich der Beschwerdeführer bei einem Vollzug der Wegweisung verteidigen können. Der Beschwerdeführer befürchte auch, der Lynchjustiz ausgeliefert zu sein, was durch die heutigen Umstände in Nepal im Bereich des Möglichen liege. Auch wenn sich die Lage in Nepal, im Vergleich zu den letzten Jahren, etwas verbessert habe, sei die Rückschiebung gefährdeter Personen wie vorliegend unzumutbar. Die Rechtsvertreterin führt zur Untermauerung der Lageeinschätzung diverse BBC-News-Berichte vom September 2006 zur Lage in Nepal an. Die Meldungen würden absolut nicht von einer Stabilisierung der Lage in Nepal zeugen. Angesichts dieser Lage sei es unzumutbar,den psychisch kranken Beschwerdeführer in dieses Land auszuweisen.
E. 4.2 Nach jüngstem ärztlichen Bericht vom (...) (A36/7), welcher nach der Behandlung vom (...) bis zum (...) erstellt wurde, ist der Beschwerdeführer an paranoider Schizophrenie (ICD Code: F 20.0) erkrankt. Eine langfristige medikamentöse Therapie ist unumgänglich, die Krankheit bedarf ständiger Kontrolle. Eine akute Suizidalität und Fremdgefährdung wird im ärztlichen Bericht verneint, hingegen wird eine Selbstgefährdung nicht ausgeschlossen. Für das Bundesverwaltungsgericht bestehen keinerlei Gründe, an der ärztlichen Diagnose zu zweifeln. Schizophrenie äussert sich laut Definition des ICD-Codes wie folgt: "Die schizophrenen Störungen sind im Allgemeinen durch grundlegende und charakteristische Störungen von Denken und Wahrnehmung sowie inadäquate oder verflachte Affekte gekennzeichnet. Die Bewusstseinsklarheit und intellektuellen Fähigkeiten sind in der Regel nicht beeinträchtigt, obwohl sich im Laufe der Zeit gewisse kognitive Defizite entwickeln können. Die wichtigsten psychopathologischen Phänomene sind Gedankenlautwerden, Gedankeneingebung oder Gedankenentzug, Gedankenausbreitung, Wahnwahrnehmung, Kontrollwahn, Beeinflussungswahn oder das Gefühl des Gemachten, Stimmen, die in der dritten Person den Patienten kommentieren oder über ihn sprechen, Denkstörungen und Negativsymptome. Der Verlauf der schizophrenen Störungen kann entweder kontinuierlich episodisch mit zunehmenden oder stabilen Defiziten sein, oder es können eine oder mehrere Episoden mit vollständiger oder unvollständiger Remission auftreten. Die paranoide Schizophrenie ist durch beständige, häufig paranoide Wahnvorstellungen gekennzeichnet, meist begleitet von akustischen Halluzinationen und Wahrnehmungsstörungen. Störungen der Stimmung, des Antriebs und der Sprache, katatone Symptome fehlen entweder oder sind wenig auffallend" (http://www.icd-code.de/icd/code/F20.0.html, zuletzt besucht am 23. August 2007). Aufgrund dieser Diagnose stellt sich für das Bundesverwaltungsgericht die Frage, ob der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Befragungen urteilsfähig war. Dieser Frage ist die Vorinstanz nicht nachgegangen. Obwohl sich anlässlich der Befragung nicht ohne Weiteres Hinweise auf eine psychische Erkrankung ergeben haben dürften, wäre es für die Vorinstanz spätestens im Zeitpunkt der Entscheidfindung Pflicht gewesen, dieser Frage nachzugehen, lag doch zu dieser Zeit bereits die ärztliche Diagnose vor. Die Frage der Urteilsfähigkeit des Beschwerdeführers beschlägt die Feststellung des Sachverhaltes in umfassender Weise; denn ohne die Gewissheit darüber, ob der Beschwerdeführer urteilsfähig war oder nicht, kann keine rechtsgenügliche Sachverhaltsfeststellung ergehen, da seine Aussagen nicht ohne diesbezügliche Berücksichtigung zur Feststellung des Sachverhaltes herangezogen werden können. Die Vorinstanz äussert sich nicht nur zur Frage der Urteilsfähigkeit in keiner Weise, sondern sie würdigt auch die Vorbringen des Beschwerdeführers ohne jeglichen Bezug zu seiner Krankheit und einen allfällig dadurch bedingten Einfluss auf sein Aussageverhalten. Lediglich die Aussage des Beschwerdeführers vom (...) (A29, S. 1), mit welcher er angab, Nepal nur wegen Armut und Arbeitslosigkeit verlassen zu haben, wird zur abweisenden Begründung des negativen Asylentscheides angeführt, ohne dass diese - unter Beachtung der offensichtlich eingeschränkten Urteilsfähigkeit - den früheren, wie auch späteren Aussagen, wonach er bei einer Rückkehr nach Nepal verfolgt sei, gegenübergestellt worden wäre. Gleiches ergibt sich für die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges. Diesbezüglich führt die Vorinstanz an, der Beschwerdeführer verfüge über ein tragfähiges verwandtschaftliches Beziehungsnetz, welches er nutzen könne, und stützt sich dabei wohl auf die eine Aussage des Beschwerdeführers an der Empfangsstellenbefragung (A1, S. 2). Der Beschwerdeführer benötigt laut ärztlichen Berichten eine langfristige medikamentöse Behandlung und regelmässige psychiatrische Kontrollen. Er ist laut ärztlichem Bericht nicht arbeitsfähig und wäre deshalb kaum in der Lage, sich seinen Lebensunterhalt im Heimatstaat zu verdienen und sich die medizinische und therapeutische Hilfe selbst zu finanzieren. Eine Rückkehr in den Heimatstaat setzt demnach voraus, dass der Beschwerdeführer über ein familiäres Umfeld verfügt, welches ihm den Zugang zur medizinischen und psychiatrischen Behandlung finanziell wie auch praktisch ermöglichen kann. Zudem muss auch der geografische Zugang zur Behandlung gegeben sein. Die Vorinstanz geht davon aus, dass der Beschwerdeführer ein tragfähiges Beziehungsnetz hat, welches er bei seiner Rückkehr nutzen kann, und dass die indizierten psychiatrischen Kontrollen sowie die medikamentöse Betreuung auch in Nepal gewährleistet sind. Zudem verweist die Vorinstanz auf die mögliche Unterstützung mittels Rückkehrhilfe. Hinsichtlich seiner familiären Beziehungen sagte der Beschwerdeführer zwar aus, dass er aus B._______, Distrikt C._______, stamme, seine Mutter noch dort lebe und dass zwei Brüder in G._______ seien (A1, S. 1 und 3), doch im Lichte seiner Krankheit und der nicht abgeklärten Frage der Urteilsfähigkeit ist diese Aussage für sich alleine nicht ausreichend. Ohne eine einlässlichere Abklärung hinsichtlich seines Beziehungsnetzes in der Heimat kann nicht ohne Weiteres von einem tragfähigen Beziehungsnetz ausgegangen werden. Mittels einer geeigneten Abklärung (Ergänzende Anhörung, Nachinstruktion oder Botschaftsanfrage; letzteres drängt sich aufgrund der Sachlage am Ehesten auf) könnte allenfalls in Erfahrung gebracht werden, ob seine Brüder tatsächlich in G._______ leben. Ob es für den Beschwerdeführer - auch mit einem allfällig vorhandenen familiären Beziehungsnetz - überhaupt möglich wäre, eine regelmässige psychiatrische Betreuung zwischen B._______ und G._______ aufrecht zu erhalten, ist ebenfalls fraglich, befindet sich der Distrikt C.______ doch in der West-Region und G._______ in der Zentral-Region. Darüber, wo sich die anderen beiden erwähnten Zentren befinden sollen, wie sich der Zugang zu diesen Zentren für den Beschwerdeführer gestaltet und ob die genannten Zentren über genügend Kapazitäten verfügen, äussert sich die Vorinstanz nicht. Weiter widerspricht die pauschale Verneinung einer Suizidalität des Beschwerdeführers dem ärztlichen Bericht, in welchem ausgeführt wird, dass nicht von einer akuten Suizidalität auszugehen sei, eine Selbstgefährdung jedoch nicht ausgeschlossen werden könne (A36, S. 2), und den erwiesenermassen bereits vorhandenen Suizidabsichten des Beschwerdeführers (A32). Der Situation des Beschwerdeführers wird auch dahingehend zu wenig Rechnung getragen, als dass er bereits zweimal mittels einer fürsorgerischen Freiheitsentziehung in psychiatrische Behandlung überführt werden musste (Frage der Selbst- und Drittgefährdung). Eine mögliche Suizidalität muss ebenfalls unter dem Aspekt der Zumutbarkeit einer Wegweisung in Betracht gezogen werden. Die effektiven Behandlungsmöglichkeiten durch die von der Vorinstanz erwähnten drei Kliniken (wobei nur die Eine namentlich und örtlich erwähnt wird) sind ebenfalls nicht genügend abgeklärt. Die Aktenlage lässt vorliegend weder eine abschliessende Beurteilung darüber zu, ob der Beschwerdeführer über ein tragfähiges soziales Netz verfügt, mit welchem ihm der effektive Zugang zur psychiatrischen und medikamentösen Behandlung gewährleistet ist, noch ob ihm die nötige Behandlung überhaupt zuteil werden kann. Damit ist der Sachverhalt nicht genügend erstellt und die Begründungspflicht verletzt. Obwohl bereits aufgrund obiger Ausführungen feststeht, dass die Vorinstanz ihre Pflicht zur Feststellung des Sachverhalts wie auch ihre Begründungspflicht verletzte, sei vorliegend anzumerken, dass sich dem Bundesverwaltungsgericht auch im Hinblick auf die Frage der Zulässigkeit eines Wegweisungsvollzugs einige Fragen stellen, denn es ist nicht ohne weiteres auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr im Sinne von Art. 3 EMRK gefährdet wäre: Anlässlich den Befragungen vor der Vorinstanz führte der Beschwerdeführer an, dass er aufgrund seiner Tätigkeit für die Maoisten von der Polizei verhaftet und misshandelt worden sei (A1, S. 5 f.; A16, S. 6 ff.). Anlässlich seines Asylverfahrens in Deutschland gab er ebenfalls eine ähnliche Begründung an (A27, S. 7). Zudem führte er anlässlich seines Asylverfahrens in Deutschland (A27, S. 7) sowie in der Replik zur Vernehmlassung der Vorinstanz (act. 7, S. 2) aus, dass er aufgrund der Tötung von einem einflussreichen Einwohner in B._______ namens F._______ Probleme bekommen würde und dass er Lynchjustiz befürchte. Auch die Frage eines "real risk" bei einer Wegweisung nach Nepal aufgrund seiner psychischen Erkrankung wäre eingehender abzuklären (EMARK 2005 Nr. 23 E. 5.1, S. 157 ff.).
E. 5.1 Aufgrund des Ausgeführten ergibt sich, dass die Vorinstanz mit ihrem selektiven Vorgehen den rechtserheblichen Sachverhalt nicht genügend erstellt und ihrer Abklärungs- und Begründungspflicht nicht genügend nachgekommen ist. Es stellt sich die Frage, ob die festgestellte Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geheilt werden kann oder zur Kassation der angefochtenen Verfügung führen muss. Das Bundesverwaltungsgericht geht - wie dies schon ständige Praxis ihrer Vorgängerin in Asylfragen, der ARK, war - davon aus, dass Gehörsverletzungen dank der umfassenden Kognition der Beschwerdeinstanz in bestimmten Schranken geheilt werden können; dies insbesondere unter den Voraussetzungen, dass die unterbliebene Handlung nachgeholt wird und der Beschwerdeführer sich dazu hat äussern können. Eine sachgerechte Lösung im Sinne einer Heilung oder Kassation wird sich entscheidend an der Schwere der Verletzung einer Verfahrensvorschrift, aber auch daran zu orientieren haben, ob die Verletzung auf einem Versehen beruht oder das Resultat einer gehäuften unsorgfältigen Verfahrensführung ist (EMARK 2004 Nr. 38 E. 7.1. S. 265; 1998 Nr. 34 E. 10d S. 292 ff., je mit weiteren Hinweisen).
E. 5.2 Vorliegend geht es insbesondere um die Verletzung der Abklärungspflicht der Vorinstanz hinsichtlich der Urteilsfähigkeit des Beschwerdeführers, welche schwer wiegt, Auswirkungen auf die Beurteilung der Zulässigkeit und der Zumutbarkeit des Wegweisungvollzugs hat und daher nicht heilbar ist. Ebenso wenig ist die Herkunft des Beschwerdeführers und sein familiäres Umfeld sowie die Möglichkeit der psychiatrischen und medizinischen Betreuung rechtsgenüglich abgeklärt, was ebenfalls schwer wiegt. Zudem ist die Vorinstanz zur Vornahme der diesbezüglichen Abklärungen - beispielsweise mittels einer Botschaftsanfrage - besser in der Lage als das Bundesverwaltungsgericht, weshalb eine Heilung durch die Rekursinstanz nicht gerechtfertigt ist.
E. 5.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz dadurch, dass sie keine weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen tätigte und damit der Sachverhalt unklar geblieben ist, den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine rechtsgenügliche Sachverhaltsabklärung von Amtes wegen und auf Begründung und damit seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt hat. Eine Heilung der Gehörsverletzung ist nicht möglich, weshalb der Entscheid aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist.
E. 6 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, die vorinstanzliche Verfügung vom (...) in den Punkten 4 und 5 des Dispositivs aufzuheben und das BFM anzuweisen, im Sinne der Erwägungen in der Sache neu zu entscheiden.
E. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
E. 7.2 Dem Beschwerdeführer ist angesichts des Obsiegens im Beschwerdeverfahren in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG eine Parteientschädigung für ihm erwachsene notwendige Vertretungskosten zuzusprechen (vgl. Art. 7 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Rechtsvertreterin weist in ihrer Kostennote einen Betrag von Fr. 1550.-- aus, welcher sich aus einem zeitlichen Aufwand von insgesamt zehn Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 150.-- zuzüglich Barauslagen von Fr. 15.-- und Dolmetscherkosten von Fr. 35.-- zusammensetzt. Dies erscheint dem Gericht als angemessen (Art. 10 Abs. 2 und Art. 14 VGKE). Die Parteientschädigung wird deshalb auf Fr. 1550.-- festgesetzt.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
- Die Verfügung des BFM vom (...) wird in den Punkten 4 und 5 des Dispositivs aufgehoben und das BFM angewiesen, in der Sache neu zu entscheiden.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Die Vorinstanz wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 1550.-- (inkl. Auslagen) auszurichten.
- Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, 2 Expl. (eingeschrieben) - die Vorinstanz, mit den Akten (Ref.-Nr. N_______) - das Ausländeramt des Kantons E._______ (...) Der Richter: Die Gerichtsschreiberin: Beat Weber Contessina Theis Versand am:
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Abteilung V E-5733/2006 {T 0/2} Urteil vom 20. September 2007 Mitwirkung: Richter Beat Weber (Vorsitz) Richter Martin Zoller, Richterin Therese Kojic Gerichtsschreiberin Contessina Theis A._______, geboren (...), Nepal, vertreten durch Frau Ursula Mosimann, Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende, Tellstrasse 4, Postfach 1727, 9001 St. Gallen, Beschwerdeführer gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz betreffend Verfügung vom (...) i. S. Wegweisung und Vollzug / N_______, Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein nepalesischer Staatsangehöriger aus B._______, Distrikt C._______, gelangte am (...) in die Schweiz, wo er am (...) um Asyl nachsuchte. Zur Begründung seines Gesuches führte er anlässlich der Erstbefragung sowie der direkten Bundesanhörung in den Grundzügen aus, dass er seit dem Jahr (...) für die Maoisten gearbeitet habe. Er sei aufgrund dieser Tätigkeit im Jahr (...) von der Polizei verhaftet, misshandelt und mit der Auflage einer Meldepflicht wieder freigelassen worden (A1, S. 5 f.; A16, S. 6 ff.). Am (...) wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu den Abklärungsergebnissen des BFM hinsichtlich eines früheren Aufenthaltes in Deutschland gewährt (A14). Anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs am (...) gab der Beschwerdeführer an, Nepal nur wegen Armut und Arbeitslosigkeit verlassen zu haben; wenn er zurückkehre, würde ihn aber irgendjemand umbringen (A29, S. 1 f.). B. Gemäss einer Aktennotiz des Personalbetreuers des Empfangszentrums wurde der Beschwerdeführer am (...) von einem Suizidversuch abgehalten (A32, S. 1). C. Am (...) wurde der Beschwerdeführer mittels eines Fürsorgerischen Freiheitsentzugs in die Psychiatrische Klinik D._______ eingewiesen. Mit ärztlichem Bericht vom (...) wurde bei ihm eine paranoide Schizophrenie (F.20.0) diagnostiziert. D. Mit Verfügung vom (...) lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete gleichzeitig die Wegweisung sowie den Wegweisungsvollzug an. Auf die Begründung wird soweit entscheidwesentlich in den Erwägungen eingegangen. E. Mit Eingabe vom (...) (Poststempel) focht der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin bei der ehemaligen schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) die Verfügung des BFM im Wegweisungspunkt an und beantragte die vorläufige Aufnahme in der Schweiz. Auf die Begründung der Beschwerde sowie auf die eingereichten Beweismittel wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. F. Mit Zwischenverfügung vom (...) stellte die ARK fest, dass die angefochtene Verfügung des BFM vom (...) im Asylpunkt sowie bezüglich der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers in Rechtskraft erwachsen sei, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und überwies die Beschwerde der Vorinstanz zur Vernehmlassung. G. In ihrer Vernehmlassung vom (...) hielt die Vorinstanz an ihren Ausführungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. H. Mit Eingabe vom (...) nahm der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin Stellung zur Vernehmlassung der Vorinstanz. I. Mit Schreiben vom (...) teilte die Kantonspolizei E._______ mit, dass betreffend den Beschwerdeführer am (...) wegen Drittgefährdung ein Fürsorgerischer Freiheitsentzug verfügt worden sei. J. Mit Schreiben vom (...) bat das Ausländeramt E._______ das Bundesverwaltungsgericht um prioritäre Behandlung im Falle des Beschwerdeführers, da sein Verhalten zu Klagen Anlass gegeben habe und sein weiterer Aufenthalt fremdenpolizeilich nicht mehr erwünscht sei. Wie aus den Beilagen ersichtlich ist, wurde der Beschwerdeführer am (...) von der Kantonspolizei E._______ zum Vorhalt "Drohung mit Messer und Sachbeschädigung" einvernommen. Aus dem Befragungsprotokoll geht hervor, dass noch gleichentags ein Fürsorgerischer Freiheitsentzug angeordnet wurde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31); das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängigen Rechtsmittel. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten.
3. In der Beschwerde wird ausschliesslich der Vollzug der Wegweisung angefochten. Wie bereits in der Zwischenverfügung vom (...) festgehalten wurde, ist die Verfügung des Bundesamtes vom (...) mit Ablauf der Beschwerdefrist, soweit sie die Frage des Asyls und der Flüchtlingseigenschaft betrifft, in Rechtskraft erwachsen. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet somit lediglich die Frage, ob die Wegweisung zu vollziehen oder ob an Stelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen ist. 3.1 Gemäss Art. 44 Abs. 2 AsylG regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländerinnen und Ausländern, wenn der Vollzug nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar ist. Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer oder die Ausländerin weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen oder landesrechtliche Bestimmungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Nicht zumutbar kann der Vollzug der Wegweisung insbesondere sein, wenn er für den Ausländer oder die Ausländerin eine konkrete Gefährdung darstellt, wobei letztere Bestimmung, welche als "Kann-Vorschrift" formuliert ist, die Schweiz nicht in völkerrechtlicher Verpflichtung, sondern aus humanitärer Sicht handeln lässt (vgl. Art. 14a Abs. 2 - 4 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20]. 3.2 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem sie an Leib, Leben oder Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem die Gefahr besteht, dass sie zur Ausreise in ein solches Land gezwungen wird (Art. 5 Abs. 1 AsylG). Gemäss Art. 25 Abs. 3 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.15) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe ausgesetzt werden.
4. Die Asylbehörde hat den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt weiter, dass die verfügende Behörde dabei die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (EMARK 2004 Nr. 38 E. 6.3 S. 264). Die Begründungsdichte richtet sich dabei nach den Verfahrensumständen, dem Verfügungsgegenstand und den Interessen der Betroffenen, wobei die bundesgerichtliche Rechtsprechung bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen der Betroffenen - was bei der Frage der Gewährung des Asyls immer der Fall ist - eine sorgfältige Begründung verlangt (EMARK 2006 Nr. 24 E. 5.1 S. 256f.). 4.1.1 Die Vorinstanz führt in ihrer abweisenden Begründung vom (...) an, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, da er angegeben habe, Nepal wegen Armut und Arbeitslosigkeit verlassen zu haben, was nicht asylrelevant sei. Aus diesem Grund könne auch der Grundsatz der Nichtrückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht angewandt werden. Weiter ergäben sich aus den Akten des Beschwerdeführers auch keine Hinweise, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Das ärztliche Zeugnis vom 9. Juni 2006 würde dem Beschwerdeführer eine paranoide Schizophrenie diagnostizieren. Eine Suizidalität bestehe nicht. Die im ärztlichen Bericht indizierten psychiatrischen Kontrollen und die medikamentöse Therapie seien in Nepal gewährleistet, wobei letztere auch im Rahmen der Rückkehrhilfe unterstützt werden könne. Das Centre for Victims of Torture CVICT in Kathmandu beispielsweise würde unter anderem adäquate medizinische, psychiatrische und auch rechtliche Hilfe bei gesundheitlichen Problemen der vorgebrachten Art anbieten. Daneben bestünden in Nepal auch noch zwei weitere regionale Zentren. Zudem verfüge der Beschwerdeführer in seiner Heimat über ein tragfähiges verwandtschaftliches Beziehungsnetz, welches er bei einer Rückkehr nach Nepal nützen könne. Somit würden dem Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in seine Heimat auch keine gesundheitlichen Hindernisse entgegenstehen. Eine Situation der allgemeinen Gewalt bestehe nicht in Nepal, der Vollzug sei technisch möglich und praktisch durchführbar. 4.1.2 Demgegenüber führt die Rechtsvertreterin in der Eingabe vom (...) aus, der Beschwerdeführer sei psychisch krank und leide an Schizophrenie, was laut klinischem Wörterbuch ein Spaltungsirresein bedeute und von einem Nebeneinander von gesunden und veränderten Empfindungen und Verhaltensweisen gekennzeichnet sei. Die Befragungsprotokolle würden Einblick in diese Krankheit geben; der Beschwerdeführer habe gespaltene Angaben zu Protokoll gegeben. Die Vorinstanz habe die Aussagen des Beschwerdeführers einseitig gewürdigt, da sie lediglich die Sequenz seiner Aussagen aus den Protokollen gewürdigt habe, in welcher er ausgesagt habe, er habe seine Heimat aus wirtschaftlichen Gründen verlassen, währenddessen sie die zu Protokoll gegebenen politischen Fluchtgründe - Mitarbeit bei den Maoisten und Gefangennahme und Misshandlung durch die Polizei - in keiner Art und Weise gewürdigt und aus diesem Grund den negativen Asylentscheid gefällt habe. Es liege im Bereich des Möglichen, dass der Ausbruch der Krankheit des Beschwerdeführers in lebensgeschichtlichen Bedingungen begründet sei und gerade die Krankheit für den Wahrheitsgehalt der Vorbringen des Beschwerdeführers spreche. Die Familie des Beschwerdeführers habe ihn dahingehend informiert, dass er bei einer Rückkehr an Leib und Leben gefährdet wäre; dieses Argument in Zusammenhang mit den Aussagen des Beschwerdeführers über die Mitarbeit bei den Maoisten und die Festnahmen durch die Polizei verlange nach einer genaueren Prüfung. Bezüglich der Auswirkungen und Entwicklungen des maoistischen Aufstandes in Nepal verweist der Beschwerdeführer auf Berichte der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom Dezember 2005. Der Beschwerdeführer sei von den Maoisten in den Konflikt in Nepal eingeführt worden und heute an Leib, Leben und Freiheit gefährdet. Der Beschwerdeführer bestreitet weiter, dass in Nepal keine Situation der allgemeinen Gewalt herrsche und führt dazu Länderberichte der Agence France-Presse vom 27. April 2006 und der BBC vom 28. April 2006 resp. 16. Juni 2006 an. Es sei nicht zumutbar, den Beschwerdeführer in seine Heimat wegzuweisen, da der Verdacht bestehe, dass er von der nepalesischen Armee gesucht werde. Zudem bestünden Indizien, dass er auch von den Maoisten gesucht werde, vor deren Verfolgung ihn der Staat nicht schützen könne und voraussichtlich auch gar nicht beschützen wolle. Eine Wegweisung sei unzumutbar, da nicht garantiert sei, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat die erforderliche Hilfe für seine Krankheit erhalte, da er nebst regelmässiger Einnahme von Medikamenten eine dauerhafte ärztliche Begleitung und notfalls stationäre Behandlung in einem für diese Krankheit spezialisierten Krankenhaus benötige. Zudem sei der Beschwerdeführer aufgrund seiner Krankheit absolut nicht in der Lage, sich selbst zu schützen. In den Befragungsprotokollen werde ersichtlich, wie seine Persönlichkeit immer wieder fremdgesteuert werde. In der herrschenden politischen Lage Nepals wäre es für die Maoisten wie auch für die Sicherheitskräfte ein Leichtes, den Beschwerdeführer festzuhalten, und er wäre mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit Art. 3 EMRK zuwiderlaufenden Behandlungen ausgesetzt. Zur Bestätigung der Identität des Beschwerdeführers wurden mit der Beschwerdeeingabe 6 Faxkopien von Zeugnissen verschiedener Ausbildungen ins Recht gelegt. Zudem reichte die Rechtsvertreterin einen ärztlichen Bericht vom (...) über die Behandlung des Beschwerdeführers in der psychiatrischen Klinik D._______ vom (...) bis zum (...) ein. 4.1.3 Die Vorinstanz führt in ihrer Vernehmlassung vom (...) aus, dass der Beschwerdeführer gemäss dem mit der Beschwerdeschrift eingereichten ärztlichen Bericht bei seinem Austritt bewusstseinsklar, ohne Wahngedanken und im Wesentlichen unauffällig und kohärent gewesen sei. Das dem Beschwerdeführer bei seinem Austritt verschriebene Medikament sei in Nepal erhältlich und könne allenfalls im Rahmen einer Rückkehrhilfe vermittelt werden. Die gemäss Arztbericht erfolgte psychotherapeutische und pharmakologische Behandlung sei grundsätzlich auch in Nepal gewährleistet. Beispielsweise biete das Centre for Victims of Torture CVICT in Kathmandu unter anderem adäquate medizinische, psychologische und auch rechtliche Hilfe bei gesundheitlichen Problemen der vorgebrachten Art. Daneben bestünden in Nepal auch zwei weitere regionale Zentren dieser Art. Die allgemeine Lage in Nepal habe sich entgegen den Ausführungen in der Beschwerde seit dem Entscheid weiter verbessert. 4.1.4 In der Stellungnahme vom (...) zur Vernehmlassung der Vorinstanz bringt die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers vor, dass sie daran festhalte, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat keine adäquate Hilfe für seine Krankheit bekommen könne. Der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner Krankheit absolut nicht in der Lage, sich selbst zu schützen. Würde er bei einer Festnahme einen neuen Schub seiner Krankheit bekommen, würde er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht behandelt werden. Aufgrund seiner Krankheit würde er sich in Widersprüche verwickeln und es würde ein Leichtes sein, ihn für lange Zeit festzuhalten, wenn nicht noch Schlimmeres geschehen würde. Auch bei einer Festnahme durch Maoisten würde er keine adäquaten Handlungen zu seiner Verteidigung vollziehen können. Infolge seiner Krankheit, die jederzeit wieder in eine Akutphase treten könne, sei er sowohl von Seiten des Staates, wie von Seiten der Maoisten an Leib, Leben und Freiheit gefährdet. Der Beschwerdeführer erkläre, dass er auch gesucht werde, weil die Tötung seines Onkels F._______ in B._______ ihm angelastet worden sei, obwohl er diese nicht ausgeführt habe. Auch in diesem Zusammenhang müsse sich der Beschwerdeführer bei einem Vollzug der Wegweisung verteidigen können. Der Beschwerdeführer befürchte auch, der Lynchjustiz ausgeliefert zu sein, was durch die heutigen Umstände in Nepal im Bereich des Möglichen liege. Auch wenn sich die Lage in Nepal, im Vergleich zu den letzten Jahren, etwas verbessert habe, sei die Rückschiebung gefährdeter Personen wie vorliegend unzumutbar. Die Rechtsvertreterin führt zur Untermauerung der Lageeinschätzung diverse BBC-News-Berichte vom September 2006 zur Lage in Nepal an. Die Meldungen würden absolut nicht von einer Stabilisierung der Lage in Nepal zeugen. Angesichts dieser Lage sei es unzumutbar,den psychisch kranken Beschwerdeführer in dieses Land auszuweisen. 4.2 Nach jüngstem ärztlichen Bericht vom (...) (A36/7), welcher nach der Behandlung vom (...) bis zum (...) erstellt wurde, ist der Beschwerdeführer an paranoider Schizophrenie (ICD Code: F 20.0) erkrankt. Eine langfristige medikamentöse Therapie ist unumgänglich, die Krankheit bedarf ständiger Kontrolle. Eine akute Suizidalität und Fremdgefährdung wird im ärztlichen Bericht verneint, hingegen wird eine Selbstgefährdung nicht ausgeschlossen. Für das Bundesverwaltungsgericht bestehen keinerlei Gründe, an der ärztlichen Diagnose zu zweifeln. Schizophrenie äussert sich laut Definition des ICD-Codes wie folgt: "Die schizophrenen Störungen sind im Allgemeinen durch grundlegende und charakteristische Störungen von Denken und Wahrnehmung sowie inadäquate oder verflachte Affekte gekennzeichnet. Die Bewusstseinsklarheit und intellektuellen Fähigkeiten sind in der Regel nicht beeinträchtigt, obwohl sich im Laufe der Zeit gewisse kognitive Defizite entwickeln können. Die wichtigsten psychopathologischen Phänomene sind Gedankenlautwerden, Gedankeneingebung oder Gedankenentzug, Gedankenausbreitung, Wahnwahrnehmung, Kontrollwahn, Beeinflussungswahn oder das Gefühl des Gemachten, Stimmen, die in der dritten Person den Patienten kommentieren oder über ihn sprechen, Denkstörungen und Negativsymptome. Der Verlauf der schizophrenen Störungen kann entweder kontinuierlich episodisch mit zunehmenden oder stabilen Defiziten sein, oder es können eine oder mehrere Episoden mit vollständiger oder unvollständiger Remission auftreten. Die paranoide Schizophrenie ist durch beständige, häufig paranoide Wahnvorstellungen gekennzeichnet, meist begleitet von akustischen Halluzinationen und Wahrnehmungsstörungen. Störungen der Stimmung, des Antriebs und der Sprache, katatone Symptome fehlen entweder oder sind wenig auffallend" (http://www.icd-code.de/icd/code/F20.0.html, zuletzt besucht am 23. August 2007). Aufgrund dieser Diagnose stellt sich für das Bundesverwaltungsgericht die Frage, ob der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Befragungen urteilsfähig war. Dieser Frage ist die Vorinstanz nicht nachgegangen. Obwohl sich anlässlich der Befragung nicht ohne Weiteres Hinweise auf eine psychische Erkrankung ergeben haben dürften, wäre es für die Vorinstanz spätestens im Zeitpunkt der Entscheidfindung Pflicht gewesen, dieser Frage nachzugehen, lag doch zu dieser Zeit bereits die ärztliche Diagnose vor. Die Frage der Urteilsfähigkeit des Beschwerdeführers beschlägt die Feststellung des Sachverhaltes in umfassender Weise; denn ohne die Gewissheit darüber, ob der Beschwerdeführer urteilsfähig war oder nicht, kann keine rechtsgenügliche Sachverhaltsfeststellung ergehen, da seine Aussagen nicht ohne diesbezügliche Berücksichtigung zur Feststellung des Sachverhaltes herangezogen werden können. Die Vorinstanz äussert sich nicht nur zur Frage der Urteilsfähigkeit in keiner Weise, sondern sie würdigt auch die Vorbringen des Beschwerdeführers ohne jeglichen Bezug zu seiner Krankheit und einen allfällig dadurch bedingten Einfluss auf sein Aussageverhalten. Lediglich die Aussage des Beschwerdeführers vom (...) (A29, S. 1), mit welcher er angab, Nepal nur wegen Armut und Arbeitslosigkeit verlassen zu haben, wird zur abweisenden Begründung des negativen Asylentscheides angeführt, ohne dass diese - unter Beachtung der offensichtlich eingeschränkten Urteilsfähigkeit - den früheren, wie auch späteren Aussagen, wonach er bei einer Rückkehr nach Nepal verfolgt sei, gegenübergestellt worden wäre. Gleiches ergibt sich für die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges. Diesbezüglich führt die Vorinstanz an, der Beschwerdeführer verfüge über ein tragfähiges verwandtschaftliches Beziehungsnetz, welches er nutzen könne, und stützt sich dabei wohl auf die eine Aussage des Beschwerdeführers an der Empfangsstellenbefragung (A1, S. 2). Der Beschwerdeführer benötigt laut ärztlichen Berichten eine langfristige medikamentöse Behandlung und regelmässige psychiatrische Kontrollen. Er ist laut ärztlichem Bericht nicht arbeitsfähig und wäre deshalb kaum in der Lage, sich seinen Lebensunterhalt im Heimatstaat zu verdienen und sich die medizinische und therapeutische Hilfe selbst zu finanzieren. Eine Rückkehr in den Heimatstaat setzt demnach voraus, dass der Beschwerdeführer über ein familiäres Umfeld verfügt, welches ihm den Zugang zur medizinischen und psychiatrischen Behandlung finanziell wie auch praktisch ermöglichen kann. Zudem muss auch der geografische Zugang zur Behandlung gegeben sein. Die Vorinstanz geht davon aus, dass der Beschwerdeführer ein tragfähiges Beziehungsnetz hat, welches er bei seiner Rückkehr nutzen kann, und dass die indizierten psychiatrischen Kontrollen sowie die medikamentöse Betreuung auch in Nepal gewährleistet sind. Zudem verweist die Vorinstanz auf die mögliche Unterstützung mittels Rückkehrhilfe. Hinsichtlich seiner familiären Beziehungen sagte der Beschwerdeführer zwar aus, dass er aus B._______, Distrikt C._______, stamme, seine Mutter noch dort lebe und dass zwei Brüder in G._______ seien (A1, S. 1 und 3), doch im Lichte seiner Krankheit und der nicht abgeklärten Frage der Urteilsfähigkeit ist diese Aussage für sich alleine nicht ausreichend. Ohne eine einlässlichere Abklärung hinsichtlich seines Beziehungsnetzes in der Heimat kann nicht ohne Weiteres von einem tragfähigen Beziehungsnetz ausgegangen werden. Mittels einer geeigneten Abklärung (Ergänzende Anhörung, Nachinstruktion oder Botschaftsanfrage; letzteres drängt sich aufgrund der Sachlage am Ehesten auf) könnte allenfalls in Erfahrung gebracht werden, ob seine Brüder tatsächlich in G._______ leben. Ob es für den Beschwerdeführer - auch mit einem allfällig vorhandenen familiären Beziehungsnetz - überhaupt möglich wäre, eine regelmässige psychiatrische Betreuung zwischen B._______ und G._______ aufrecht zu erhalten, ist ebenfalls fraglich, befindet sich der Distrikt C.______ doch in der West-Region und G._______ in der Zentral-Region. Darüber, wo sich die anderen beiden erwähnten Zentren befinden sollen, wie sich der Zugang zu diesen Zentren für den Beschwerdeführer gestaltet und ob die genannten Zentren über genügend Kapazitäten verfügen, äussert sich die Vorinstanz nicht. Weiter widerspricht die pauschale Verneinung einer Suizidalität des Beschwerdeführers dem ärztlichen Bericht, in welchem ausgeführt wird, dass nicht von einer akuten Suizidalität auszugehen sei, eine Selbstgefährdung jedoch nicht ausgeschlossen werden könne (A36, S. 2), und den erwiesenermassen bereits vorhandenen Suizidabsichten des Beschwerdeführers (A32). Der Situation des Beschwerdeführers wird auch dahingehend zu wenig Rechnung getragen, als dass er bereits zweimal mittels einer fürsorgerischen Freiheitsentziehung in psychiatrische Behandlung überführt werden musste (Frage der Selbst- und Drittgefährdung). Eine mögliche Suizidalität muss ebenfalls unter dem Aspekt der Zumutbarkeit einer Wegweisung in Betracht gezogen werden. Die effektiven Behandlungsmöglichkeiten durch die von der Vorinstanz erwähnten drei Kliniken (wobei nur die Eine namentlich und örtlich erwähnt wird) sind ebenfalls nicht genügend abgeklärt. Die Aktenlage lässt vorliegend weder eine abschliessende Beurteilung darüber zu, ob der Beschwerdeführer über ein tragfähiges soziales Netz verfügt, mit welchem ihm der effektive Zugang zur psychiatrischen und medikamentösen Behandlung gewährleistet ist, noch ob ihm die nötige Behandlung überhaupt zuteil werden kann. Damit ist der Sachverhalt nicht genügend erstellt und die Begründungspflicht verletzt. Obwohl bereits aufgrund obiger Ausführungen feststeht, dass die Vorinstanz ihre Pflicht zur Feststellung des Sachverhalts wie auch ihre Begründungspflicht verletzte, sei vorliegend anzumerken, dass sich dem Bundesverwaltungsgericht auch im Hinblick auf die Frage der Zulässigkeit eines Wegweisungsvollzugs einige Fragen stellen, denn es ist nicht ohne weiteres auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr im Sinne von Art. 3 EMRK gefährdet wäre: Anlässlich den Befragungen vor der Vorinstanz führte der Beschwerdeführer an, dass er aufgrund seiner Tätigkeit für die Maoisten von der Polizei verhaftet und misshandelt worden sei (A1, S. 5 f.; A16, S. 6 ff.). Anlässlich seines Asylverfahrens in Deutschland gab er ebenfalls eine ähnliche Begründung an (A27, S. 7). Zudem führte er anlässlich seines Asylverfahrens in Deutschland (A27, S. 7) sowie in der Replik zur Vernehmlassung der Vorinstanz (act. 7, S. 2) aus, dass er aufgrund der Tötung von einem einflussreichen Einwohner in B._______ namens F._______ Probleme bekommen würde und dass er Lynchjustiz befürchte. Auch die Frage eines "real risk" bei einer Wegweisung nach Nepal aufgrund seiner psychischen Erkrankung wäre eingehender abzuklären (EMARK 2005 Nr. 23 E. 5.1, S. 157 ff.). 5. 5.1 Aufgrund des Ausgeführten ergibt sich, dass die Vorinstanz mit ihrem selektiven Vorgehen den rechtserheblichen Sachverhalt nicht genügend erstellt und ihrer Abklärungs- und Begründungspflicht nicht genügend nachgekommen ist. Es stellt sich die Frage, ob die festgestellte Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geheilt werden kann oder zur Kassation der angefochtenen Verfügung führen muss. Das Bundesverwaltungsgericht geht - wie dies schon ständige Praxis ihrer Vorgängerin in Asylfragen, der ARK, war - davon aus, dass Gehörsverletzungen dank der umfassenden Kognition der Beschwerdeinstanz in bestimmten Schranken geheilt werden können; dies insbesondere unter den Voraussetzungen, dass die unterbliebene Handlung nachgeholt wird und der Beschwerdeführer sich dazu hat äussern können. Eine sachgerechte Lösung im Sinne einer Heilung oder Kassation wird sich entscheidend an der Schwere der Verletzung einer Verfahrensvorschrift, aber auch daran zu orientieren haben, ob die Verletzung auf einem Versehen beruht oder das Resultat einer gehäuften unsorgfältigen Verfahrensführung ist (EMARK 2004 Nr. 38 E. 7.1. S. 265; 1998 Nr. 34 E. 10d S. 292 ff., je mit weiteren Hinweisen). 5.2 Vorliegend geht es insbesondere um die Verletzung der Abklärungspflicht der Vorinstanz hinsichtlich der Urteilsfähigkeit des Beschwerdeführers, welche schwer wiegt, Auswirkungen auf die Beurteilung der Zulässigkeit und der Zumutbarkeit des Wegweisungvollzugs hat und daher nicht heilbar ist. Ebenso wenig ist die Herkunft des Beschwerdeführers und sein familiäres Umfeld sowie die Möglichkeit der psychiatrischen und medizinischen Betreuung rechtsgenüglich abgeklärt, was ebenfalls schwer wiegt. Zudem ist die Vorinstanz zur Vornahme der diesbezüglichen Abklärungen - beispielsweise mittels einer Botschaftsanfrage - besser in der Lage als das Bundesverwaltungsgericht, weshalb eine Heilung durch die Rekursinstanz nicht gerechtfertigt ist. 5.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz dadurch, dass sie keine weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen tätigte und damit der Sachverhalt unklar geblieben ist, den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine rechtsgenügliche Sachverhaltsabklärung von Amtes wegen und auf Begründung und damit seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt hat. Eine Heilung der Gehörsverletzung ist nicht möglich, weshalb der Entscheid aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist.
6. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, die vorinstanzliche Verfügung vom (...) in den Punkten 4 und 5 des Dispositivs aufzuheben und das BFM anzuweisen, im Sinne der Erwägungen in der Sache neu zu entscheiden. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 VwVG). 7.2 Dem Beschwerdeführer ist angesichts des Obsiegens im Beschwerdeverfahren in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG eine Parteientschädigung für ihm erwachsene notwendige Vertretungskosten zuzusprechen (vgl. Art. 7 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Rechtsvertreterin weist in ihrer Kostennote einen Betrag von Fr. 1550.-- aus, welcher sich aus einem zeitlichen Aufwand von insgesamt zehn Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 150.-- zuzüglich Barauslagen von Fr. 15.-- und Dolmetscherkosten von Fr. 35.-- zusammensetzt. Dies erscheint dem Gericht als angemessen (Art. 10 Abs. 2 und Art. 14 VGKE). Die Parteientschädigung wird deshalb auf Fr. 1550.-- festgesetzt. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
2. Die Verfügung des BFM vom (...) wird in den Punkten 4 und 5 des Dispositivs aufgehoben und das BFM angewiesen, in der Sache neu zu entscheiden.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Die Vorinstanz wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 1550.-- (inkl. Auslagen) auszurichten.
5. Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, 2 Expl. (eingeschrieben)
- die Vorinstanz, mit den Akten (Ref.-Nr. N_______)
- das Ausländeramt des Kantons E._______ (...) Der Richter: Die Gerichtsschreiberin: Beat Weber Contessina Theis Versand am: