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C-2630/2006

C-2630/2006

Bundesverwaltungsgericht · 2008-01-24 · Deutsch CH

Invalidenversicherung (Übriges)

Sachverhalt

A. Die in München wohnhafte T._______ (im Folgenden T._______), deutsche und schweizerische Staatsangehörige, geboren am (Geburtsdatum), welche in den Jahren 1980 und 1982 sowie zwischen 1984-1990 in der Schweiz erwerbstätig gewesen war und dabei die obligatorischen Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung geleistet hatte, meldete sich am 10. September 2004 bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) München zum Bezug von Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung an (vgl. act. 34, S. 7/9 und act. 36). Die BfA übermittelte diese Anmeldung am 21. Oktober 2004 unter Beilage von Formular E 204-D der IV-Stelle für Versicherte im Ausland (im Folgenden IV- Stelle; act. 1 und 3). B. Am 26. Januar 2005 lehnte die BfA einen Antrag von T._______ auf Erhalt einer deutschen Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung ab, weil die versicherungsmässigen Voraussetzungen für den Erhalt einer Rente nicht erfüllt waren. Dieser Bescheid blieb unangefochten (act. 9 und 10). C. Am 28. Juni 2005 unterzeichnete T._______ den von ihr ausgefüllten Fragebogen für den Versicherten (act. 14). Diesem ist zu entnehmen, dass sie arbeitslos war. In medizinischer Hinsicht führte sie als letzte Behandlungen eine Hallux-Operation rechts sowie eine Behandlung wegen einer Magenschleimhautentzündung und einer Zyste in der Leber an. Als frühere Behandlung gab sie Begutachtungen wegen Schizophrenie und eine Behandlung wegen Verdachts auf Schizophrenie an. Sie ergänzte den Fragebogen - unter Hinweis auf ein Mail vom 24. Juni 2005 (act. 12) - dahingehend, dass sie zwangspsychiatrisiert worden sei, obwohl sie nicht öffentlich auffällig gewesen sei. Im Mail an die IV-Stelle vom 24. Juni 2005 verwahrte sich T._______ dagegen, chronisch krank zu sein. Sie habe, um in Deutschland Arbeitslosengeld beziehen zu können, einen Antrag auf eine schweizerische Invalidenrente unterzeichnen müssen, sie sei aber nicht daran interessiert, bereits jetzt in Rente zu gehen. Mit Verfügung vom 16. September 2005 (act. 32) sprach die IV-Stelle T._______ ab 1. Juli 2004 eine ganze Invalidenrente zu. Dabei stützte sie sich hinsichtlich der Annahme einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit auf zwei Arztberichte des Bezirkskrankenhauses H._______ vom 5. August 2003 über eine gerichtlich angeordnete stationär-psychiatrische Behandlung vom 7. Juli 2003 bis 5. August 2003 beziehungsweise vom 19. Juli 2004 über eine weitere gerichtlich angeordnete stationär-psychiatrische Behandlung vom 4. Mai 2004 bis 25. Mai 2004 (act. 17 und 19). Der erste Bericht enthält als Entlassungsdiagnose einen chronischen Verlauf einer paranoiden Schizophrenie (ICD 10: F 20.0). Die Abklärung sei im Rahmen der vormundschaftlich-gerichtlichen Anhörung beschlossen worden. Diagnostisch sei zwar auch eine wahnhafte Störung ins Auge gefasst worden, zum Wohle der Patientin habe aber differenzialdiagnostisch eine chronisch verlaufende schizophrene Erkrankung angenommen werden müssen. Im Einvernehmen mit dem gerichtlich bestellten vorläufigen Betreuer von T._______, Rechtsanwalt Michael Harris, sei eine Zwangsmedikation vorgenommen worden. Als keine Rechtsgrundlage für eine weitere Unterbringung mehr bestanden habe, sei die Patientin entlassen worden. Im zweiten Bericht wird als Diagnose Verdacht auf paranoide Schizophrenie (ICD 10: F 20.0) gestellt. Der psychopathologische Aufnahmebefund lautet: Die Patientin ist wach, bewusstseinsklar und orientiert. Im formalen Denken weitschweifig, logorrhoisch und umständlich. Inhaltlich anklingende Grössenideen, Beziehungs- und Beeinträchtigungsideen sowie Verfolgungsideen. Kein Anhalt für Wahrnehmungsstörungen. Ichstörungen nicht sicher auszuschliessen. Im Affekt etwas gereizt, jedoch freundlich und kooperativ. Antrieb und Psychomotorik unauffällig. Es besteht keine Krankheitseinsicht und keine Behandlungsbereitschaft. Die Entlassung erfolgte nach Rücksprache mit dem Betreuer, Rechtsanwalt Michael Harris. In einer fachärztlichen Stellungnahme vom 24. März 2004 stellte Dr. V_______ fest, dass keine akute Selbstgefährdung bestehe und auch keine Anhaltspunkte für Fremdgefährdung bestünden. Eine sichere Diagnose könne er nicht stellen (act. 18). Der RAD R._______ hatte die Diagnose des Bezirkskrankenhauses H._______ vom 5. August 2003 übernommen und sich darin durch die Angaben von T._______ im Fragebogen für den Versicherten bestätigt gesehen; diese zeigten paranoide Gedanken (act. 23). D. Mit Mail und Fax vom 26. September 2005 (act. 37) erhob T._______ gegen diese Verfügung Einsprache und verlangte - ohne klare Begründung - die Aufhebung der angefochtenen Verfügung (act. 33 und 34). Mit Mail vom 20. Oktober 2005 machte sie geltend, die angefochtene Verfügung werde dazu herangezogen, die Rechtsmässigkeit einer Zwangspsychiatrisierung zu begründen. In einem weiteren Mail vom 1. November 2005 wandte sie sich dagegen, dass die Rente vor Abschluss des Einsprache- und Beschwerdeverfahrens ausbezahlt werde. E. Nach weiteren Mail-Eingaben von T._______ wies die IV-Stelle die Einsprache am 15. Dezember 2005 ab. Sie führte aus, dass eine Anmeldung zum Bezug von Leistungen der Sozialversicherung in allen Ländern, in welchen Versicherungszeiten vorlägen, das Anmeldeverfahren auslösten. Daher sei der Antrag an die BfA auch der IV-Stelle übermittelt worden. Im Übrigen bestätigte die IV-Stelle den Entscheid, dass eine vollständige Erwerbsunfähigkeit vorliege (act. 44). F. Entgegen der Rechtsmittelbelehrung und weiteren Rechtsbelehrungen seitens der IV-Stelle erhob T._______ am 23. Januar 2006 (Eingang 27. Januar 2006) Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Bern, welches sich mit Zwischenverfügung vom 9. Februar 2007 als nicht zuständig erachtete und die Sache der Eidgenössischen Rekurskommission der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung für die im Ausland wohnenden Personen (nachfolgend Eidgenössische Rekurskommission) übermittelte (act. 51). G. Nachdem die Eidgenössische Rekurskommission T._______ mitgeteilt hatte, dass per Fax nicht rechtsgültig Beschwerde erhoben werden könne, reichte T._______ (im Folgenden Beschwerdeführerin) eine original unterzeichnete Kopie des Faxes vom 26. Januar 2006 ein (Eingang 8. Februar 2006). Die Beschwerdeführerin beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und machte im Wesentlichen geltend, dass keine Invalidität vorliege. Dazu kommen Anträge betreffen die Frage eines Anspruchs auf eine deutsche Invalidenrente. Einem von der Beschwerdeführerin eingereichten Bescheid der A._______GmbH vom 1. Dezember 2005 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin monatliche Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts von 788.33 EUR erhielt. H. Mit Vernehmlassung vom 22. März 2006 beantragte die IV-Stelle unter Hinweis auf die Begründungen der getroffenen Verfügungen die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin hielt mit Fax vom 31. März 2006 an ihrer Beschwerde fest. Die IV-Stelle ihrerseits erklärte am 13. April 2006 Festhalten an ihrer Vernehmlassung und dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde. I. Das Bundesverwaltungsgericht, welches die Beurteilung der Beschwerde übernommen hat, teilte der Beschwerdeführerin am 22. März 2007 die Zusammensetzung des Spruchkörpers mit (act. 2). Ausstandsgründe sind nicht geltend gemacht worden. J. In der Folge wandte sich die Beschwerdeführerin unaufgefordert mit weiteren Mails an die Beschwerdeinstanz, worauf das Instruktionsverfahren mit Verfügung vom 31. Juli 2007 förmlich geschlossen wurde (act. 5).

Erwägungen (35 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt wie dargelegt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der am 1. Januar 2007 bei den Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei den Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel; die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (Art. 53 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG], SR 173.32).

E. 1.2 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen der schweizerischen IV-Stelle für Versicherte im Ausland. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor.

E. 1.3 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das VGG nichts anderes bestimmt. Indes findet das Verwaltungsverfahrensgesetz aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Letzteres ist hier der Fall, da gemäss Art. 1 Abs. 1 IVG die Bestimmungen des ATSG auf die Invalidenversicherung (Art. 1a-26bis und 28-70) anwendbar sind, soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.

E. 1.4.1 Wie vorne (Bst. G.) dargelegt, machte die Eidgenössische Rekurskommission T._______ am 1. Februar 2006 darauf aufmerksam, dass per Fax nicht rechtsgültig Beschwerde erhoben werden könne, worauf die Beschwerdeführerin der Eidgenössischen Rekurskommission eine original unterzeichnete Kopie des Faxes vom 26. Januar 2006 nachreichte (Eingang 8. Februar 2006). Daraufhin nahm die Eidgenössische Rekurskommission die Bearbeitung der Beschwerde an die Hand. Dem Bundesverwaltungsgericht stellt sich heute die Frage, ob die per Fax eingereichte Beschwerde rechtzeitig eingereicht wurde.

E. 1.4.2 Da bereits die Einsprache bei der IVSTA per Mail und per Fax erhoben wurde, stellt sich auch die Frage der Rechtsgültigkeit der Einsprache.

E. 1.4.3 Nachdem die Vorinstanz auf die Einsprache eingetreten ist und materiell verfügt hat und die Eidgenössische Rekurskommission die Behandlung der Beschwerde aufgrund der nachträglichen Einreichung des Originals entsprechend der damaligen Praxis an die Hand genommen hat, tritt das Bundesverwaltungsgericht aufgrund des Vertrauensgrundsatzes sowie aus verfahrensökonomischen Gründen (auch in Berücksichtigung des Ausgangs des Verfahrens) auf die Beschwerde ein.

E. 2.1 Gemäss Art. 59 ATSG ist zur Beschwerdeführung vor dem Bundesverwaltungsgericht legitimiert, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (vgl. auch Art. 48 Abs. 1 VwVG). Als Partei des vorinstanzlichen Verfahrens und als Adressatin der angefochtenen Verfügung ist die Beschwerdeführerin durch diese Verfügung berührt und hat daher im Sinne von Art. 59 ATSG ein schutzwürdiges Interesse an deren Anfechtung.

E. 2.2 Wie den Akten zu entnehmen ist, war die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt, als sie aufgrund gerichtlicher Anordnungen zweimal im Bezirkskrankenhaus H._______ stationär-psychiatrisch behandelt wurde, Rechtsanwalt Michael Harris als Betreuer (§ 1896 ff. des Deutschen Bürgerlichen Gesetzbuches [BGB]) beigegeben. Dass dieser Betreuer die Beschwerdeführerin immer noch vertritt (§ 1902 BGB) ist nicht dargetan und aufgrund der Akten auch nicht anzunehmen. Sowohl die BfA als auch die A._______GmbH haben sich in rechtlichen Angelegenheiten direkt an die Beschwerdeführerin gewandt. Auch die IV-Stelle, das Versicherungsgericht des Kantons Bern und die Eidgenössische Rekurskommission sind stillschweigend davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin - die auch nicht anwaltlich vertreten ist - handlungs- beziehungsweise prozessfähig ist (Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 180 f.).

E. 2.3 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (vgl. BGE 127 I 6, S. 19 und BGE 124 III 5, S. 7) ist im Sinne von Art. 16 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) urteilsfähig, wem nicht wegen seines Kindesalters oder infolge von Geisteskrankheit, Geistesschwäche, Trunkenheit oder ähnlichen Zuständen die Fähigkeit mangelt, vernunftgemäss zu handeln. Für die Beurteilung der Urteilsfähigkeit ist im Einzelfall von den konkreten Umständen hinsichtlich einer bestimmten Handlung auszugehen. Das Vorliegen einer Geisteskrankheit hat nicht zwangsläufig Urteilsunfähigkeit zur Folge, sondern ist mit der konkret zu beurteilenden Handlung in Beziehung zu setzen. Die Urteilsfähigkeit wird vermutet, das heisst, wer sie bestreitet, hat die Urteilsunfähigkeit zu beweisen. Wer urteilsfähig und mündig ist, ist nach Art. 13 ZGB handlungsfähig beziehungsweise prozessfähig.

E. 2.4 Bei den Akten liegen zwei Arztberichte des Bezirkskrankenhauses H._______ vom 5. August 2003 und vom 19. Juli 2004 über zwei gerichtlich angeordnete stationär-psychiatrische Behandlungen in den Jahren 2003 beziehungsweise 2004 (act. 17 und 19). Die Entlassungsdiagnosen sind chronischer Verlauf einer paranoiden Schizophrenie (ICD 10: F 20.0) beziehungsweise Verdacht auf paranoide Schizophrenie (ICD 10: F 20.0). Diese Diagnosen hat auch der RAD R._______ übernommen, während Dr. V_______ keine sichere Diagnose stellen konnte.

E. 2.5 Die Definitionen der Schizophrenie (F 20.-) und der paranoiden Schizophrenie (ICD Code: F 20.0) lauten wie folgt: "F 20.- Schizophrenie Die schizophrenen Störungen sind im Allgemeinen durch grundlegende und charakteristische Störungen von Denken und Wahrnehmung sowie inadäquate oder verflachte Affekte gekennzeichnet. Die Bewusstseinsklarheit und intellektuellen Fähigkeiten sind in der Regel nicht beeinträchtigt, obwohl sich im Laufe der Zeit gewisse kognitive Defizite entwickeln können. Die wichtigsten Postpositionen Phänomene sind Gedankenlosester, Gedankeneingebung oder Gedankenentzug, Gedankenausbreitung, Wahnwahrnehmung, Kontrollgang, Beeinflussungswahn oder das Gefühl des Gemachten, Stimmen, die in der dritten Person den Patienten kommentieren oder über ihn sprechen, Denkstörungen und Negativsymptome. Der Verlauf der schizophrenen Störungen kann entweder kontinuierlich episodisch mit zunehmenden oder stabilen Defiziten sein, oder es können eine oder mehrere Episoden mit vollständiger oder unvollständiger Remission auftreten. ... F 20.0 Paranoide Schizophrenie Die paranoide Schizophrenie ist durch beständige, häufig paranoide Wahnvorstellungen gekennzeichnet, meist begleitet von akustischen Halluzinationen und Wahrnehmungsstörungen. Störungen der Stimmung, des Antriebs und der Sprache, katakone Symptome fehlen entweder oder sind wenig auffallend. ... "

E. 2.6 Aufgrund einer unstrittigen Diagnose paranoider Schizophrenie hat sich das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil E-5733/2006 vom 20. September 2007 die Frage gestellt, ob der durch eine Rechtsberatungsstelle vertretene Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Befragungen urteilsfähig war. Das Bundesverwaltungsgericht kam zum Schluss, dass die Vorinstanz ihrer Pflicht zur Abklärung der Urteilsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht nachgekommen war und wies die Sache zu weiteren Abklärungen und neuem Entscheid an die Vorinstanz zurück.

E. 2.7 Vorliegend bejahen die Gutachter das Vorliegen einer schizophrenen Störung, wobei ein Verdacht auf paranoide Schizophrenie besteht, während die Beschwerdeführerin ohne entsprechende Belege geltend macht, nicht psychisch krank zu sein. Da die erwähnten Gutachten allerdings bereits einige Jahre zurückliegen, ist das Bundesverwaltungsgericht heute nicht in der Lage zu beurteilen, ob die Beschwerdeführerin urteilsfähig ist. Auch ist den Akten nicht zu entnehmen, ob die Beschwerdeführerin allenfalls behördlich in ihrer Handlungsfähigkeit eingeschränkt wurde, daher nicht prozessfähig und zur Wahrnehmung ihrer Interessen im vorliegenden Beschwerdeverfahren auf einen Prozessbeistand angewiesen wäre.

E. 2.8 Wie bereits hinsichtlich der Frage der Rechtsgültigkeit der Einsprache und der Beschwerde (vgl. vorne, Ziff. 1.4.) erachtet es das Bundesverwaltungsgericht aus verfahrensökonomischen Gründen (auch in Berücksichtigung des Ausgangs des Verfahrens) als angezeigt, die Beschwerde trotz der offenen Frage der Prozessfähigkeit der Beschwerdeführerin materiell zu prüfen und sieht von weiteren Abklärungen hinsichtlich der Prozessfähigkeit der Beschwerdeführerin ab. Da die Beschwerdeführerin nicht anwaltlich vertreten ist, prüft das Gericht die schutzwürdigen Interessen der Beschwerdeführerin von Amtes wegen.

E. 3.1 Zuerst wird geprüft, ob sich die Beschwerdeführerin rechtsgültig zum Bezug von Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung angemeldet hat (Ziff. 3.2). Sodann wird - sofern dies bejaht wird - geprüft, ob die Beschwerdeführerin voll erwerbsunfähig ist (Ziff. 3.3). Schliesslich wird noch von Amtes wegen geprüft, ob die Anträge der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 23 ATSG als Verzicht auf Leistungen der Invalidenversicherung zu interpretieren sind (Ziff. 4).

E. 3.2.1 Lehre und Rechtsprechung ist zu entnehmen, dass sich die Folgen einer Nichtanmeldung zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung nicht nach Art. 23 ATSG richten. Der Verzicht kann auch formlos durch Nichtanmeldung erfolgen. Mit anderen Worten: Es besteht keine Pflicht sich bei Vorliegen der Voraussetzungen zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung anzumelden (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, Zürich 2003, Art. 23 Rz. 6). Vorbehalten bleiben die Fälle der Geltendmachung des Anspruchs durch den gesetzlichen Vertreter, durch Behörden oder Dritte, die den Versicherten regelmässig unterstützen oder dauernd betreuen (Art. 66 Abs. 1 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201).

E. 3.2.2 Die IV-Stelle hat darauf hingewiesen, dass die in einem Land abgegebene Anmeldung zum Bezug von Leistungen der Sozialversicherung in allen Ländern, in welchen Versicherungszeiten vorliegen, das Anmeldeverfahren ebenfalls auslöst (vgl. Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherung über das Verfahren zur Leistungsfestsetzung in der AHV/IV [KSBIL], Rz. 2001 ff., insb. Ziff. 2004). Aufgrund dieser Regelung hat die BfA, welche der Beschwerdeführerin auf ihren Antrag auf Erhalt einer deutschen Invalidenrente wegen Fehlens der versicherungsmässigen Voraussetzungen einen abschlägigen Bescheid gegeben hat, diesen Antrag als Anmeldung zum Bezug von Versicherungsleistungen an die IV-Stelle weitergeleitet. Ein Antrag der Beschwerdeführerin im Sinne von Rz. 2005 KSBIL, die Feststellung des Anspruchs auf Invalidenrente in der Schweiz aufzuschieben, liegt nicht vor. Die IV-Stelle hat die ihr übermittelte Anmeldung daher zu Recht weiterbearbeitet und in der Folge verfügungsweise entschieden.

E. 3.2.3 Obwohl nicht direkt bei einer schweizerischen Behörde eine ausdrückliche Anmeldung zum Bezug von Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung eingereicht wurde, ergibt sich daher aufgrund des Freizügigkeitsabkommens (vgl. hinten, Ziff. 3.2.1), dass der Antrag auf Erhalt einer deutschen Invalidenrente - welchen die Beschwerdeführerin nicht in Frage stellt - eine Anmeldung zum Bezug von Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung darstellt. Die Beschwerdeführerin hat denn auch in der Folge keine Einwände gegen die Bearbeitung ihres Rentengesuchs nach schweizerischem Recht erhoben. Erst im Fragebogen vom 28. Juni 2005 gab sie zu erkennen, dass sie die Zusprechung einer schweizerischen Invalidenrente ablehnt. In diesem Zeitpunkt war indes das Verfahren auf Prüfung des Anspruchs der Beschwerdeführerin auf eine schweizerische Invalidenrente aufgrund einer mit keinem Vorbehalt versehenen Anmeldung bereits rechtsgültig im Gange. Im Folgenden wird vorerst die materielle Richtigkeit der angefochtenen Verfügung geprüft. Sofern sich die Verfügung als rechtskonform erweist, werden die Beschwerdeanträge im Lichte von Art. 23 ATSG (Verzicht auf Leistungen der Invalidenversicherung) geprüft (vgl. Erw. 4).

E. 3.3.1 Die Beschwerdeführerin ist Schweizerbürgerin sowie Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft (EU) und in einem solchen wohnhaft, so dass vorliegend das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft mit ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681), insbesondere dessen Anhang II, der die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit regelt, anwendbar ist (Art. 153a, in Kraft seit dem 1. Juni 2002, des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG, SR 831.10]). Nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 (SR 0.831.109.268.1) haben die Personen, die im Gebiet eines Mitgliedstaates wohnen, für die diese Verordnung gilt, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates wie die Staatsangehörigen dieses Staates selbst, soweit besondere Bestimmungen dieser Verordnung nichts anderes vorsehen. Die Voraussetzungen für die Ausrichtung schweizerischer Invalidenrenten richten sich indes - unter Berücksichtigung des erwähnten Anspruchs auf Gleichbehandlung von Personen, die im Gebiet eines Mitgliedstaates der EU wohnen - ausschliesslich nach dem schweizerischen Recht, insbesondere dem IVG sowie der IVV.

E. 3.3.2 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben, und bei der Beurteilung eines Falles wird grundsätzlich auf den im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes, hier des Einspracheentscheids vom 15. Dezember 2005, eingetretenen Sachverhalt abgestellt (BGE 130 V 329, BGE 129 V 4 E. 1.2 mit Hinweisen).

E. 3.3.3 Invalidität ist nach schweizerischem Recht die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Nach Art. 4 IVG kann die Invalidität Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Abs. 1); sie gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Abs. 2). Anspruch auf eine ganze Invalidenrente besteht gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung) bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70%, derjenige auf eine Drei-Viertels-Rente bei einem solchen von mindestens 60%, derjenige auf eine halbe Rente ab einem Grad der Invalidität von 50% und derjenige auf eine Viertelsrente ab einem solchen von 40%. Der Begriff der Invalidität ist nicht nach medizinischen Kriterien definiert, sondern nach der Unfähigkeit, Erwerbseinkommen zu erzielen (BGE 110 V 275 E. 4a, 102 V 166) oder sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Zur Beurteilung dieser Frage sind die Verwaltung und im Beschwerdefall auch das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die der Arzt und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung gestellt haben. Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten der Versicherte arbeitsunfähig ist.

E. 3.3.4 Die Verwaltung als verfügende Instanz und - im Beschwerdefall - das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind (Max Kummer, Grundriss des Zivilprozessrechts, 4. Aufl., Bern 1984, S. 136). Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 126 V 360 Erw. 5b, 125 V 195 Erw. 2, je mit Hinweisen). Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu verzichten (antizipierte Beweiswürdigung; Ueli Kieser, Das Verwaltungsverfahren in der Sozialversicherung, S. 212, Rz 450; Kölz/Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., S. 39, Rz 111 und S. 117, Rz 320; Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., S. 274; vgl. auch BGE 122 II 469 Erw. 4a, 122 III 223 Erw. 3c, 120 Ib 229 Erw. 2b, 119 V 344 Erw. 3c mit Hinweis). In einem solchen Vorgehen liegt kein Verstoss gegen das rechtliche Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV (SVR 2001 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 4b; zu Art. 4 Abs. 1 aBV ergangene, weiterhin geltende Rechtsprechung: BGE 124 V 94 Erw. 4b, 122 V 162 Erw. 1d mit Hinweis).

E. 3.3.5 Vorliegend stützte sich die IV-Stelle auf zwei Krankenhausberichte, in welchen paranoide Schizophrenie beziehungsweise - im neueren Bericht - Verdacht auf paranoide Schizophrenie diagnostiziert wurden. Diese Gutachten sind zwar älteren Datums, doch wurden die darin gestellten Diagnosen vom RAD Rhone vor dem Erlass der Verfügung vom 16. September 2005 unter Hinweis auf den Inhalt des Fragebogens für Versicherte bestätigt. Da es vorliegend nicht um die Verweigerung einer Rente geht und die Beschwerdeführerin gegenüber den vorliegenden ärztlichen Berichte keine konkreten Einwände erhoben hat, macht sich das Gericht die Feststellungen der Gutachter zu Eigen. Die Beschwerdeführerin macht zwar geltend, weiter erwerbstätig sein zu wollen, macht diesbezüglich aber auch keine näheren Angaben. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher mit der IV-Stelle davon aus, dass die Beschwerdeführerin zu 100% erwerbsunfähig ist.

E. 3.4 Die Beschwerde ist daher im Hauptpunkt abzuweisen.

E. 4.1 Abschliessend ist zu prüfen, ob die Anträge der Beschwerdeführerin als Verzicht auf eine Rente zu würdigen sind. Ein förmlicher Verzicht im Sinne von Art. 23 Abs. 1 ATSG ist vorliegend nicht möglich, da ein solcher rechtsgültig zugesprochene Versicherungsleistungen voraussetzt. Insoweit kann daher vorliegend kein Entscheid getroffen werden. Die IVSTA hat denn auch noch keine Verfügung über einen allfälligen Verzicht nach Art. 23 ATSG erlassen.

E. 4.2 Es stellt sich indes die Frage, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen bereits während eines noch laufenden Rentenverfahrens auf die Zusprechung von Versicherungsleistungen verzichtet werden kann.

E. 4.2.1 Grundsätzlich kann auf Leistungen der Invalidenversicherung verzichtet werden, indem entweder keine Anmeldung erfolgt oder auf bestimmte Leistungen - vor oder nach deren Festsetzung - verzichtet wird (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 26 Rz. 2; Alfred Maurer, Sozialversicherungsrecht, Bd. I, S. 311). Eine Einschränkung der bisherigen Regelung wurde mit Art. 23 Abs. 1 ATSG nicht bezweckt (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 26 Rz. 4).

E. 4.2.2 Vorliegend ist eine rechtsgültige Anmeldung erfolgt, so dass zu prüfen bleibt, ob ein rechtsgültiger Verzicht auf allfällige Leistungen vorliegt. Dabei spricht nichts dagegen, insoweit die Regelung von Art. 23 ATSG sinngemäss anzuwenden. Die Rechtsgültigkeit der Anmeldung und die Pflicht der IV-Stelle, diese zu bearbeiten, werden dadurch nicht in Frage gestellt.

E. 4.3 Art. 23 ATSG lässt den Verzicht der berechtigten Person auf Versicherungsleistungen grundsätzlich zu (Art. 23 Abs. 1 ATSG). Verzicht und Widerruf sind indes nichtig, wenn die schutzwürdigen Interessen von anderen Personen, von Versicherungen oder Fürsorgestellen beeinträchtigt werden oder wenn damit eine Umgehung gesetzlicher Vorschriften bezweckt wird (Art. 23 Abs. 2 ATSG; zum Rentenverzicht im Bereich der AHV: BGE 129 V 1 ff. sowie Urteil des Bundesgerichts I 714/06 vom 20. April 2007). Eine Umgehung gesetzlicher Vorschriften liegt gemäss Rechtsprechung beispielsweise vor, wenn durch den Verzicht auf die eigene Altersrente die Weiterausrichtung einer (betragsmässig höheren) Zusatzrente des Ehegatten erwirkt werden soll, dies insbesondere mit Blick auf die vom Gesetzgeber beabsichtigte prinzipielle Abschaffung der Zusatzrenten für Ehegatten und das damit verfolgte Ziel, einen Beitrag zur finanziellen Konsolidierung des Sozialwerks zu leisten.

E. 4.3.1 Gemäss Praxis (vgl. Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 23 Rz. 13) werden durch einen Verzicht die schutzwürdigen Interessen von Fürsorgestellen oder Drittpersonen beeinträchtigt, wenn ein Versicherter aufgrund seines Verzichts auf ihm zustehende Leistungen der Sozialversicherung auf oder in vermehrtem Masse auf Sozialhilfe oder die Unterstützung von oder den Unterhalt durch Drittpersonen angewiesen ist. Stillschweigend vorausgesetzt ist dabei, dass ein Verzicht auch nicht gegen die erkennbaren schutzwürdigen Interessen des Versicherten verstossen darf (vgl. auch Art. 59 ATSG).

E. 4.3.2 Vorliegend ist den Akten zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin eine Arbeitslosenunterstützung erhält und dass ihr nach deutschem Recht eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit rechtskräftig verweigert wurde. Da die Anmeldung zum Erhalt einer schweizerischen Invalidenrente von den deutschen Behörden ausging, kann deren Interesse an der Zusprechung einer IV-Rente an die Beschwerdeführerin als erstellt gelten. Die Schutzwürdigkeit dieses Interesses ist ebenfalls nicht zweifelhaft. Die dagegen erhobenen, unbelegten Einwände der Beschwerdeführerin, welche befürchtet, dass ihr aufgrund einer schweizerischen IV-Rente der Zugang zum Arbeitsmarkt verunmöglicht werde, erscheinen dem Gericht als unberechtigt.

E. 4.3.3 Das Bundesverwaltungsgericht erachtet daher im Rahmen der hier vorzunehmenden Prüfung die Voraussetzungen für einen Verzicht auf die von der Vorinstanz beantragte IV-Rente als nicht erfüllt.

E. 5.1 Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit auf sie eingetreten wird.

E. 5.2 Es werden keine Verfahrenskosten erhoben (Art. 63 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 69 Abs. 2 IVG in der bis zum 30. Juni 2006 gültigen Fassung, in Verbindung mit Art. 85bis Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG, SR 831.10]).

E. 5.3 Der unterliegenden Beschwerdeführerin, welcher durch die Beschwerdeführung keine notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten erwachsen sind, wird keine Parteientschädigung zugesprochen (Art. 64 Abs. 1 VwVG).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]) - das Bundesamt für Sozialversicherungen Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Eduard Achermann Daniel Stufetti Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Tribunal administrativ federal Abteilung III C-2630/2006/ace {T 0/2} Urteil vom 24. Januar 2008 Besetzung Richter Eduard Achermann (Vorsitz), Richterin Elena Avenati-Carpani, Richter Johannes Frölicher, Gerichtsschreiber Daniel Stufetti. Parteien T._______, Beschwerdeführerin, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. Gegenstand Invalidenversicherung. Sachverhalt: A. Die in München wohnhafte T._______ (im Folgenden T._______), deutsche und schweizerische Staatsangehörige, geboren am (Geburtsdatum), welche in den Jahren 1980 und 1982 sowie zwischen 1984-1990 in der Schweiz erwerbstätig gewesen war und dabei die obligatorischen Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung geleistet hatte, meldete sich am 10. September 2004 bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) München zum Bezug von Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung an (vgl. act. 34, S. 7/9 und act. 36). Die BfA übermittelte diese Anmeldung am 21. Oktober 2004 unter Beilage von Formular E 204-D der IV-Stelle für Versicherte im Ausland (im Folgenden IV- Stelle; act. 1 und 3). B. Am 26. Januar 2005 lehnte die BfA einen Antrag von T._______ auf Erhalt einer deutschen Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung ab, weil die versicherungsmässigen Voraussetzungen für den Erhalt einer Rente nicht erfüllt waren. Dieser Bescheid blieb unangefochten (act. 9 und 10). C. Am 28. Juni 2005 unterzeichnete T._______ den von ihr ausgefüllten Fragebogen für den Versicherten (act. 14). Diesem ist zu entnehmen, dass sie arbeitslos war. In medizinischer Hinsicht führte sie als letzte Behandlungen eine Hallux-Operation rechts sowie eine Behandlung wegen einer Magenschleimhautentzündung und einer Zyste in der Leber an. Als frühere Behandlung gab sie Begutachtungen wegen Schizophrenie und eine Behandlung wegen Verdachts auf Schizophrenie an. Sie ergänzte den Fragebogen - unter Hinweis auf ein Mail vom 24. Juni 2005 (act. 12) - dahingehend, dass sie zwangspsychiatrisiert worden sei, obwohl sie nicht öffentlich auffällig gewesen sei. Im Mail an die IV-Stelle vom 24. Juni 2005 verwahrte sich T._______ dagegen, chronisch krank zu sein. Sie habe, um in Deutschland Arbeitslosengeld beziehen zu können, einen Antrag auf eine schweizerische Invalidenrente unterzeichnen müssen, sie sei aber nicht daran interessiert, bereits jetzt in Rente zu gehen. Mit Verfügung vom 16. September 2005 (act. 32) sprach die IV-Stelle T._______ ab 1. Juli 2004 eine ganze Invalidenrente zu. Dabei stützte sie sich hinsichtlich der Annahme einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit auf zwei Arztberichte des Bezirkskrankenhauses H._______ vom 5. August 2003 über eine gerichtlich angeordnete stationär-psychiatrische Behandlung vom 7. Juli 2003 bis 5. August 2003 beziehungsweise vom 19. Juli 2004 über eine weitere gerichtlich angeordnete stationär-psychiatrische Behandlung vom 4. Mai 2004 bis 25. Mai 2004 (act. 17 und 19). Der erste Bericht enthält als Entlassungsdiagnose einen chronischen Verlauf einer paranoiden Schizophrenie (ICD 10: F 20.0). Die Abklärung sei im Rahmen der vormundschaftlich-gerichtlichen Anhörung beschlossen worden. Diagnostisch sei zwar auch eine wahnhafte Störung ins Auge gefasst worden, zum Wohle der Patientin habe aber differenzialdiagnostisch eine chronisch verlaufende schizophrene Erkrankung angenommen werden müssen. Im Einvernehmen mit dem gerichtlich bestellten vorläufigen Betreuer von T._______, Rechtsanwalt Michael Harris, sei eine Zwangsmedikation vorgenommen worden. Als keine Rechtsgrundlage für eine weitere Unterbringung mehr bestanden habe, sei die Patientin entlassen worden. Im zweiten Bericht wird als Diagnose Verdacht auf paranoide Schizophrenie (ICD 10: F 20.0) gestellt. Der psychopathologische Aufnahmebefund lautet: Die Patientin ist wach, bewusstseinsklar und orientiert. Im formalen Denken weitschweifig, logorrhoisch und umständlich. Inhaltlich anklingende Grössenideen, Beziehungs- und Beeinträchtigungsideen sowie Verfolgungsideen. Kein Anhalt für Wahrnehmungsstörungen. Ichstörungen nicht sicher auszuschliessen. Im Affekt etwas gereizt, jedoch freundlich und kooperativ. Antrieb und Psychomotorik unauffällig. Es besteht keine Krankheitseinsicht und keine Behandlungsbereitschaft. Die Entlassung erfolgte nach Rücksprache mit dem Betreuer, Rechtsanwalt Michael Harris. In einer fachärztlichen Stellungnahme vom 24. März 2004 stellte Dr. V_______ fest, dass keine akute Selbstgefährdung bestehe und auch keine Anhaltspunkte für Fremdgefährdung bestünden. Eine sichere Diagnose könne er nicht stellen (act. 18). Der RAD R._______ hatte die Diagnose des Bezirkskrankenhauses H._______ vom 5. August 2003 übernommen und sich darin durch die Angaben von T._______ im Fragebogen für den Versicherten bestätigt gesehen; diese zeigten paranoide Gedanken (act. 23). D. Mit Mail und Fax vom 26. September 2005 (act. 37) erhob T._______ gegen diese Verfügung Einsprache und verlangte - ohne klare Begründung - die Aufhebung der angefochtenen Verfügung (act. 33 und 34). Mit Mail vom 20. Oktober 2005 machte sie geltend, die angefochtene Verfügung werde dazu herangezogen, die Rechtsmässigkeit einer Zwangspsychiatrisierung zu begründen. In einem weiteren Mail vom 1. November 2005 wandte sie sich dagegen, dass die Rente vor Abschluss des Einsprache- und Beschwerdeverfahrens ausbezahlt werde. E. Nach weiteren Mail-Eingaben von T._______ wies die IV-Stelle die Einsprache am 15. Dezember 2005 ab. Sie führte aus, dass eine Anmeldung zum Bezug von Leistungen der Sozialversicherung in allen Ländern, in welchen Versicherungszeiten vorlägen, das Anmeldeverfahren auslösten. Daher sei der Antrag an die BfA auch der IV-Stelle übermittelt worden. Im Übrigen bestätigte die IV-Stelle den Entscheid, dass eine vollständige Erwerbsunfähigkeit vorliege (act. 44). F. Entgegen der Rechtsmittelbelehrung und weiteren Rechtsbelehrungen seitens der IV-Stelle erhob T._______ am 23. Januar 2006 (Eingang 27. Januar 2006) Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Bern, welches sich mit Zwischenverfügung vom 9. Februar 2007 als nicht zuständig erachtete und die Sache der Eidgenössischen Rekurskommission der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung für die im Ausland wohnenden Personen (nachfolgend Eidgenössische Rekurskommission) übermittelte (act. 51). G. Nachdem die Eidgenössische Rekurskommission T._______ mitgeteilt hatte, dass per Fax nicht rechtsgültig Beschwerde erhoben werden könne, reichte T._______ (im Folgenden Beschwerdeführerin) eine original unterzeichnete Kopie des Faxes vom 26. Januar 2006 ein (Eingang 8. Februar 2006). Die Beschwerdeführerin beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und machte im Wesentlichen geltend, dass keine Invalidität vorliege. Dazu kommen Anträge betreffen die Frage eines Anspruchs auf eine deutsche Invalidenrente. Einem von der Beschwerdeführerin eingereichten Bescheid der A._______GmbH vom 1. Dezember 2005 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin monatliche Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts von 788.33 EUR erhielt. H. Mit Vernehmlassung vom 22. März 2006 beantragte die IV-Stelle unter Hinweis auf die Begründungen der getroffenen Verfügungen die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin hielt mit Fax vom 31. März 2006 an ihrer Beschwerde fest. Die IV-Stelle ihrerseits erklärte am 13. April 2006 Festhalten an ihrer Vernehmlassung und dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde. I. Das Bundesverwaltungsgericht, welches die Beurteilung der Beschwerde übernommen hat, teilte der Beschwerdeführerin am 22. März 2007 die Zusammensetzung des Spruchkörpers mit (act. 2). Ausstandsgründe sind nicht geltend gemacht worden. J. In der Folge wandte sich die Beschwerdeführerin unaufgefordert mit weiteren Mails an die Beschwerdeinstanz, worauf das Instruktionsverfahren mit Verfügung vom 31. Juli 2007 förmlich geschlossen wurde (act. 5). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt wie dargelegt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der am 1. Januar 2007 bei den Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei den Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel; die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (Art. 53 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG], SR 173.32). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen der schweizerischen IV-Stelle für Versicherte im Ausland. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. 1.3 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das VGG nichts anderes bestimmt. Indes findet das Verwaltungsverfahrensgesetz aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Letzteres ist hier der Fall, da gemäss Art. 1 Abs. 1 IVG die Bestimmungen des ATSG auf die Invalidenversicherung (Art. 1a-26bis und 28-70) anwendbar sind, soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. 1.4 1.4.1 Wie vorne (Bst. G.) dargelegt, machte die Eidgenössische Rekurskommission T._______ am 1. Februar 2006 darauf aufmerksam, dass per Fax nicht rechtsgültig Beschwerde erhoben werden könne, worauf die Beschwerdeführerin der Eidgenössischen Rekurskommission eine original unterzeichnete Kopie des Faxes vom 26. Januar 2006 nachreichte (Eingang 8. Februar 2006). Daraufhin nahm die Eidgenössische Rekurskommission die Bearbeitung der Beschwerde an die Hand. Dem Bundesverwaltungsgericht stellt sich heute die Frage, ob die per Fax eingereichte Beschwerde rechtzeitig eingereicht wurde. 1.4.2 Da bereits die Einsprache bei der IVSTA per Mail und per Fax erhoben wurde, stellt sich auch die Frage der Rechtsgültigkeit der Einsprache. 1.4.3 Nachdem die Vorinstanz auf die Einsprache eingetreten ist und materiell verfügt hat und die Eidgenössische Rekurskommission die Behandlung der Beschwerde aufgrund der nachträglichen Einreichung des Originals entsprechend der damaligen Praxis an die Hand genommen hat, tritt das Bundesverwaltungsgericht aufgrund des Vertrauensgrundsatzes sowie aus verfahrensökonomischen Gründen (auch in Berücksichtigung des Ausgangs des Verfahrens) auf die Beschwerde ein. 2. 2.1 Gemäss Art. 59 ATSG ist zur Beschwerdeführung vor dem Bundesverwaltungsgericht legitimiert, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (vgl. auch Art. 48 Abs. 1 VwVG). Als Partei des vorinstanzlichen Verfahrens und als Adressatin der angefochtenen Verfügung ist die Beschwerdeführerin durch diese Verfügung berührt und hat daher im Sinne von Art. 59 ATSG ein schutzwürdiges Interesse an deren Anfechtung. 2.2 Wie den Akten zu entnehmen ist, war die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt, als sie aufgrund gerichtlicher Anordnungen zweimal im Bezirkskrankenhaus H._______ stationär-psychiatrisch behandelt wurde, Rechtsanwalt Michael Harris als Betreuer (§ 1896 ff. des Deutschen Bürgerlichen Gesetzbuches [BGB]) beigegeben. Dass dieser Betreuer die Beschwerdeführerin immer noch vertritt (§ 1902 BGB) ist nicht dargetan und aufgrund der Akten auch nicht anzunehmen. Sowohl die BfA als auch die A._______GmbH haben sich in rechtlichen Angelegenheiten direkt an die Beschwerdeführerin gewandt. Auch die IV-Stelle, das Versicherungsgericht des Kantons Bern und die Eidgenössische Rekurskommission sind stillschweigend davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin - die auch nicht anwaltlich vertreten ist - handlungs- beziehungsweise prozessfähig ist (Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 180 f.). 2.3 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (vgl. BGE 127 I 6, S. 19 und BGE 124 III 5, S. 7) ist im Sinne von Art. 16 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) urteilsfähig, wem nicht wegen seines Kindesalters oder infolge von Geisteskrankheit, Geistesschwäche, Trunkenheit oder ähnlichen Zuständen die Fähigkeit mangelt, vernunftgemäss zu handeln. Für die Beurteilung der Urteilsfähigkeit ist im Einzelfall von den konkreten Umständen hinsichtlich einer bestimmten Handlung auszugehen. Das Vorliegen einer Geisteskrankheit hat nicht zwangsläufig Urteilsunfähigkeit zur Folge, sondern ist mit der konkret zu beurteilenden Handlung in Beziehung zu setzen. Die Urteilsfähigkeit wird vermutet, das heisst, wer sie bestreitet, hat die Urteilsunfähigkeit zu beweisen. Wer urteilsfähig und mündig ist, ist nach Art. 13 ZGB handlungsfähig beziehungsweise prozessfähig. 2.4 Bei den Akten liegen zwei Arztberichte des Bezirkskrankenhauses H._______ vom 5. August 2003 und vom 19. Juli 2004 über zwei gerichtlich angeordnete stationär-psychiatrische Behandlungen in den Jahren 2003 beziehungsweise 2004 (act. 17 und 19). Die Entlassungsdiagnosen sind chronischer Verlauf einer paranoiden Schizophrenie (ICD 10: F 20.0) beziehungsweise Verdacht auf paranoide Schizophrenie (ICD 10: F 20.0). Diese Diagnosen hat auch der RAD R._______ übernommen, während Dr. V_______ keine sichere Diagnose stellen konnte. 2.5 Die Definitionen der Schizophrenie (F 20.-) und der paranoiden Schizophrenie (ICD Code: F 20.0) lauten wie folgt: "F 20.- Schizophrenie Die schizophrenen Störungen sind im Allgemeinen durch grundlegende und charakteristische Störungen von Denken und Wahrnehmung sowie inadäquate oder verflachte Affekte gekennzeichnet. Die Bewusstseinsklarheit und intellektuellen Fähigkeiten sind in der Regel nicht beeinträchtigt, obwohl sich im Laufe der Zeit gewisse kognitive Defizite entwickeln können. Die wichtigsten Postpositionen Phänomene sind Gedankenlosester, Gedankeneingebung oder Gedankenentzug, Gedankenausbreitung, Wahnwahrnehmung, Kontrollgang, Beeinflussungswahn oder das Gefühl des Gemachten, Stimmen, die in der dritten Person den Patienten kommentieren oder über ihn sprechen, Denkstörungen und Negativsymptome. Der Verlauf der schizophrenen Störungen kann entweder kontinuierlich episodisch mit zunehmenden oder stabilen Defiziten sein, oder es können eine oder mehrere Episoden mit vollständiger oder unvollständiger Remission auftreten. ... F 20.0 Paranoide Schizophrenie Die paranoide Schizophrenie ist durch beständige, häufig paranoide Wahnvorstellungen gekennzeichnet, meist begleitet von akustischen Halluzinationen und Wahrnehmungsstörungen. Störungen der Stimmung, des Antriebs und der Sprache, katakone Symptome fehlen entweder oder sind wenig auffallend. ... " 2.6 Aufgrund einer unstrittigen Diagnose paranoider Schizophrenie hat sich das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil E-5733/2006 vom 20. September 2007 die Frage gestellt, ob der durch eine Rechtsberatungsstelle vertretene Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Befragungen urteilsfähig war. Das Bundesverwaltungsgericht kam zum Schluss, dass die Vorinstanz ihrer Pflicht zur Abklärung der Urteilsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht nachgekommen war und wies die Sache zu weiteren Abklärungen und neuem Entscheid an die Vorinstanz zurück. 2.7 Vorliegend bejahen die Gutachter das Vorliegen einer schizophrenen Störung, wobei ein Verdacht auf paranoide Schizophrenie besteht, während die Beschwerdeführerin ohne entsprechende Belege geltend macht, nicht psychisch krank zu sein. Da die erwähnten Gutachten allerdings bereits einige Jahre zurückliegen, ist das Bundesverwaltungsgericht heute nicht in der Lage zu beurteilen, ob die Beschwerdeführerin urteilsfähig ist. Auch ist den Akten nicht zu entnehmen, ob die Beschwerdeführerin allenfalls behördlich in ihrer Handlungsfähigkeit eingeschränkt wurde, daher nicht prozessfähig und zur Wahrnehmung ihrer Interessen im vorliegenden Beschwerdeverfahren auf einen Prozessbeistand angewiesen wäre. 2.8 Wie bereits hinsichtlich der Frage der Rechtsgültigkeit der Einsprache und der Beschwerde (vgl. vorne, Ziff. 1.4.) erachtet es das Bundesverwaltungsgericht aus verfahrensökonomischen Gründen (auch in Berücksichtigung des Ausgangs des Verfahrens) als angezeigt, die Beschwerde trotz der offenen Frage der Prozessfähigkeit der Beschwerdeführerin materiell zu prüfen und sieht von weiteren Abklärungen hinsichtlich der Prozessfähigkeit der Beschwerdeführerin ab. Da die Beschwerdeführerin nicht anwaltlich vertreten ist, prüft das Gericht die schutzwürdigen Interessen der Beschwerdeführerin von Amtes wegen. 3. 3.1 Zuerst wird geprüft, ob sich die Beschwerdeführerin rechtsgültig zum Bezug von Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung angemeldet hat (Ziff. 3.2). Sodann wird - sofern dies bejaht wird - geprüft, ob die Beschwerdeführerin voll erwerbsunfähig ist (Ziff. 3.3). Schliesslich wird noch von Amtes wegen geprüft, ob die Anträge der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 23 ATSG als Verzicht auf Leistungen der Invalidenversicherung zu interpretieren sind (Ziff. 4). 3.2 3.2.1 Lehre und Rechtsprechung ist zu entnehmen, dass sich die Folgen einer Nichtanmeldung zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung nicht nach Art. 23 ATSG richten. Der Verzicht kann auch formlos durch Nichtanmeldung erfolgen. Mit anderen Worten: Es besteht keine Pflicht sich bei Vorliegen der Voraussetzungen zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung anzumelden (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, Zürich 2003, Art. 23 Rz. 6). Vorbehalten bleiben die Fälle der Geltendmachung des Anspruchs durch den gesetzlichen Vertreter, durch Behörden oder Dritte, die den Versicherten regelmässig unterstützen oder dauernd betreuen (Art. 66 Abs. 1 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201). 3.2.2 Die IV-Stelle hat darauf hingewiesen, dass die in einem Land abgegebene Anmeldung zum Bezug von Leistungen der Sozialversicherung in allen Ländern, in welchen Versicherungszeiten vorliegen, das Anmeldeverfahren ebenfalls auslöst (vgl. Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherung über das Verfahren zur Leistungsfestsetzung in der AHV/IV [KSBIL], Rz. 2001 ff., insb. Ziff. 2004). Aufgrund dieser Regelung hat die BfA, welche der Beschwerdeführerin auf ihren Antrag auf Erhalt einer deutschen Invalidenrente wegen Fehlens der versicherungsmässigen Voraussetzungen einen abschlägigen Bescheid gegeben hat, diesen Antrag als Anmeldung zum Bezug von Versicherungsleistungen an die IV-Stelle weitergeleitet. Ein Antrag der Beschwerdeführerin im Sinne von Rz. 2005 KSBIL, die Feststellung des Anspruchs auf Invalidenrente in der Schweiz aufzuschieben, liegt nicht vor. Die IV-Stelle hat die ihr übermittelte Anmeldung daher zu Recht weiterbearbeitet und in der Folge verfügungsweise entschieden. 3.2.3 Obwohl nicht direkt bei einer schweizerischen Behörde eine ausdrückliche Anmeldung zum Bezug von Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung eingereicht wurde, ergibt sich daher aufgrund des Freizügigkeitsabkommens (vgl. hinten, Ziff. 3.2.1), dass der Antrag auf Erhalt einer deutschen Invalidenrente - welchen die Beschwerdeführerin nicht in Frage stellt - eine Anmeldung zum Bezug von Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung darstellt. Die Beschwerdeführerin hat denn auch in der Folge keine Einwände gegen die Bearbeitung ihres Rentengesuchs nach schweizerischem Recht erhoben. Erst im Fragebogen vom 28. Juni 2005 gab sie zu erkennen, dass sie die Zusprechung einer schweizerischen Invalidenrente ablehnt. In diesem Zeitpunkt war indes das Verfahren auf Prüfung des Anspruchs der Beschwerdeführerin auf eine schweizerische Invalidenrente aufgrund einer mit keinem Vorbehalt versehenen Anmeldung bereits rechtsgültig im Gange. Im Folgenden wird vorerst die materielle Richtigkeit der angefochtenen Verfügung geprüft. Sofern sich die Verfügung als rechtskonform erweist, werden die Beschwerdeanträge im Lichte von Art. 23 ATSG (Verzicht auf Leistungen der Invalidenversicherung) geprüft (vgl. Erw. 4). 3.3 3.3.1 Die Beschwerdeführerin ist Schweizerbürgerin sowie Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft (EU) und in einem solchen wohnhaft, so dass vorliegend das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft mit ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681), insbesondere dessen Anhang II, der die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit regelt, anwendbar ist (Art. 153a, in Kraft seit dem 1. Juni 2002, des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG, SR 831.10]). Nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 (SR 0.831.109.268.1) haben die Personen, die im Gebiet eines Mitgliedstaates wohnen, für die diese Verordnung gilt, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates wie die Staatsangehörigen dieses Staates selbst, soweit besondere Bestimmungen dieser Verordnung nichts anderes vorsehen. Die Voraussetzungen für die Ausrichtung schweizerischer Invalidenrenten richten sich indes - unter Berücksichtigung des erwähnten Anspruchs auf Gleichbehandlung von Personen, die im Gebiet eines Mitgliedstaates der EU wohnen - ausschliesslich nach dem schweizerischen Recht, insbesondere dem IVG sowie der IVV. 3.3.2 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben, und bei der Beurteilung eines Falles wird grundsätzlich auf den im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes, hier des Einspracheentscheids vom 15. Dezember 2005, eingetretenen Sachverhalt abgestellt (BGE 130 V 329, BGE 129 V 4 E. 1.2 mit Hinweisen). 3.3.3 Invalidität ist nach schweizerischem Recht die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Nach Art. 4 IVG kann die Invalidität Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Abs. 1); sie gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Abs. 2). Anspruch auf eine ganze Invalidenrente besteht gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung) bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70%, derjenige auf eine Drei-Viertels-Rente bei einem solchen von mindestens 60%, derjenige auf eine halbe Rente ab einem Grad der Invalidität von 50% und derjenige auf eine Viertelsrente ab einem solchen von 40%. Der Begriff der Invalidität ist nicht nach medizinischen Kriterien definiert, sondern nach der Unfähigkeit, Erwerbseinkommen zu erzielen (BGE 110 V 275 E. 4a, 102 V 166) oder sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Zur Beurteilung dieser Frage sind die Verwaltung und im Beschwerdefall auch das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die der Arzt und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung gestellt haben. Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten der Versicherte arbeitsunfähig ist. 3.3.4 Die Verwaltung als verfügende Instanz und - im Beschwerdefall - das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind (Max Kummer, Grundriss des Zivilprozessrechts, 4. Aufl., Bern 1984, S. 136). Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 126 V 360 Erw. 5b, 125 V 195 Erw. 2, je mit Hinweisen). Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu verzichten (antizipierte Beweiswürdigung; Ueli Kieser, Das Verwaltungsverfahren in der Sozialversicherung, S. 212, Rz 450; Kölz/Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., S. 39, Rz 111 und S. 117, Rz 320; Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., S. 274; vgl. auch BGE 122 II 469 Erw. 4a, 122 III 223 Erw. 3c, 120 Ib 229 Erw. 2b, 119 V 344 Erw. 3c mit Hinweis). In einem solchen Vorgehen liegt kein Verstoss gegen das rechtliche Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV (SVR 2001 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 4b; zu Art. 4 Abs. 1 aBV ergangene, weiterhin geltende Rechtsprechung: BGE 124 V 94 Erw. 4b, 122 V 162 Erw. 1d mit Hinweis). 3.3.5 Vorliegend stützte sich die IV-Stelle auf zwei Krankenhausberichte, in welchen paranoide Schizophrenie beziehungsweise - im neueren Bericht - Verdacht auf paranoide Schizophrenie diagnostiziert wurden. Diese Gutachten sind zwar älteren Datums, doch wurden die darin gestellten Diagnosen vom RAD Rhone vor dem Erlass der Verfügung vom 16. September 2005 unter Hinweis auf den Inhalt des Fragebogens für Versicherte bestätigt. Da es vorliegend nicht um die Verweigerung einer Rente geht und die Beschwerdeführerin gegenüber den vorliegenden ärztlichen Berichte keine konkreten Einwände erhoben hat, macht sich das Gericht die Feststellungen der Gutachter zu Eigen. Die Beschwerdeführerin macht zwar geltend, weiter erwerbstätig sein zu wollen, macht diesbezüglich aber auch keine näheren Angaben. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher mit der IV-Stelle davon aus, dass die Beschwerdeführerin zu 100% erwerbsunfähig ist. 3.4 Die Beschwerde ist daher im Hauptpunkt abzuweisen. 4. 4.1 Abschliessend ist zu prüfen, ob die Anträge der Beschwerdeführerin als Verzicht auf eine Rente zu würdigen sind. Ein förmlicher Verzicht im Sinne von Art. 23 Abs. 1 ATSG ist vorliegend nicht möglich, da ein solcher rechtsgültig zugesprochene Versicherungsleistungen voraussetzt. Insoweit kann daher vorliegend kein Entscheid getroffen werden. Die IVSTA hat denn auch noch keine Verfügung über einen allfälligen Verzicht nach Art. 23 ATSG erlassen. 4.2 Es stellt sich indes die Frage, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen bereits während eines noch laufenden Rentenverfahrens auf die Zusprechung von Versicherungsleistungen verzichtet werden kann. 4.2.1 Grundsätzlich kann auf Leistungen der Invalidenversicherung verzichtet werden, indem entweder keine Anmeldung erfolgt oder auf bestimmte Leistungen - vor oder nach deren Festsetzung - verzichtet wird (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 26 Rz. 2; Alfred Maurer, Sozialversicherungsrecht, Bd. I, S. 311). Eine Einschränkung der bisherigen Regelung wurde mit Art. 23 Abs. 1 ATSG nicht bezweckt (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 26 Rz. 4). 4.2.2 Vorliegend ist eine rechtsgültige Anmeldung erfolgt, so dass zu prüfen bleibt, ob ein rechtsgültiger Verzicht auf allfällige Leistungen vorliegt. Dabei spricht nichts dagegen, insoweit die Regelung von Art. 23 ATSG sinngemäss anzuwenden. Die Rechtsgültigkeit der Anmeldung und die Pflicht der IV-Stelle, diese zu bearbeiten, werden dadurch nicht in Frage gestellt. 4.3 Art. 23 ATSG lässt den Verzicht der berechtigten Person auf Versicherungsleistungen grundsätzlich zu (Art. 23 Abs. 1 ATSG). Verzicht und Widerruf sind indes nichtig, wenn die schutzwürdigen Interessen von anderen Personen, von Versicherungen oder Fürsorgestellen beeinträchtigt werden oder wenn damit eine Umgehung gesetzlicher Vorschriften bezweckt wird (Art. 23 Abs. 2 ATSG; zum Rentenverzicht im Bereich der AHV: BGE 129 V 1 ff. sowie Urteil des Bundesgerichts I 714/06 vom 20. April 2007). Eine Umgehung gesetzlicher Vorschriften liegt gemäss Rechtsprechung beispielsweise vor, wenn durch den Verzicht auf die eigene Altersrente die Weiterausrichtung einer (betragsmässig höheren) Zusatzrente des Ehegatten erwirkt werden soll, dies insbesondere mit Blick auf die vom Gesetzgeber beabsichtigte prinzipielle Abschaffung der Zusatzrenten für Ehegatten und das damit verfolgte Ziel, einen Beitrag zur finanziellen Konsolidierung des Sozialwerks zu leisten. 4.3.1 Gemäss Praxis (vgl. Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 23 Rz. 13) werden durch einen Verzicht die schutzwürdigen Interessen von Fürsorgestellen oder Drittpersonen beeinträchtigt, wenn ein Versicherter aufgrund seines Verzichts auf ihm zustehende Leistungen der Sozialversicherung auf oder in vermehrtem Masse auf Sozialhilfe oder die Unterstützung von oder den Unterhalt durch Drittpersonen angewiesen ist. Stillschweigend vorausgesetzt ist dabei, dass ein Verzicht auch nicht gegen die erkennbaren schutzwürdigen Interessen des Versicherten verstossen darf (vgl. auch Art. 59 ATSG). 4.3.2 Vorliegend ist den Akten zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin eine Arbeitslosenunterstützung erhält und dass ihr nach deutschem Recht eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit rechtskräftig verweigert wurde. Da die Anmeldung zum Erhalt einer schweizerischen Invalidenrente von den deutschen Behörden ausging, kann deren Interesse an der Zusprechung einer IV-Rente an die Beschwerdeführerin als erstellt gelten. Die Schutzwürdigkeit dieses Interesses ist ebenfalls nicht zweifelhaft. Die dagegen erhobenen, unbelegten Einwände der Beschwerdeführerin, welche befürchtet, dass ihr aufgrund einer schweizerischen IV-Rente der Zugang zum Arbeitsmarkt verunmöglicht werde, erscheinen dem Gericht als unberechtigt. 4.3.3 Das Bundesverwaltungsgericht erachtet daher im Rahmen der hier vorzunehmenden Prüfung die Voraussetzungen für einen Verzicht auf die von der Vorinstanz beantragte IV-Rente als nicht erfüllt. 5. 5.1 Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit auf sie eingetreten wird. 5.2 Es werden keine Verfahrenskosten erhoben (Art. 63 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 69 Abs. 2 IVG in der bis zum 30. Juni 2006 gültigen Fassung, in Verbindung mit Art. 85bis Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG, SR 831.10]). 5.3 Der unterliegenden Beschwerdeführerin, welcher durch die Beschwerdeführung keine notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten erwachsen sind, wird keine Parteientschädigung zugesprochen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...])

- das Bundesamt für Sozialversicherungen Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Eduard Achermann Daniel Stufetti Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: