Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge im Juli oder August 2003 Afghanistan in Richtung Pakistan und gelangte anschliessend über den Iran, die Türkei und Italien am 25. November 2003 in die Schweiz, wo er am folgenden Tag ein Asylgesuch stellte. Am 27. November 2003 wurde er in der Empfangsstelle Z._______ (neu: Empfangs- und Verfahrenszentrum Z._______) summarisch befragt und in der Folge für die Dauer des Verfahrens dem Kanton Y._______ zugewiesen. Am 1. Dezember 2003 wurde dem damals minderjährigen Beschwerdeführer eine Vertrauensperson zugewiesen. Am 29. Januar 2004 fand in Anwesenheit der Vertrauensperson eine einlässliche Anhörung zu den Asylgründen durch die zuständige kantonale Behörde statt. Der Beschwerdeführer gab an, afghanischer Staatsangehöriger zu sein und aus X._______ zu stammen. Seine Familie sei jedoch, als er noch ein Kleinkind gewesen sei, nach W._______ in Pakistan ausgewandert. Erst mit zwölf Jahren sei er wieder in sein Heimatland zurückgekehrt, wo er zwei Jahre gelebt habe. Als Ausreisegrund machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, sein Vater, ein Taliban-Anhänger, und sein Bruder seien von der Nordallianz beziehungsweise von der Al Kaida ermordet worden. Er sei deshalb mit seiner Mutter und seinem Bruder geflüchtet. Sie seien auf dem Weg nach England gewesen, unglücklicherweise habe er jedoch seine Mutter und den Bruder in der Schweiz aus den Augen verloren. B. Der vom BFF zur Erstellung einer LINGUA-Analyse beauftragte Sachverständige kam in seinem Bericht vom 11. März 2004 zum Schluss, der Beschwerdeführer sei ohne Zweifel in Pakistan sozialisiert worden. Der wesentliche Inhalt dieser Analyse wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 19. März 2004 zur Kenntnis gebracht. Mit Eingabe vom 5. April 2004 erfolgte die Stellungnahme des Beschwerdeführers. C. Ein Fingerabdruckvergleich mit Deutschland ergab, dass der Beschwerdeführer am 24. September 2003 in einem Zug aufgegriffen und unter dem Namen B._______, geboren _______, aus V._______ / Afghanistan erkennungsdienstlich registriert worden sei. Der Beschwerdeführer habe sich nicht ausweisen können. Dieses Ergebnis wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 18. Mai 2004 offen gelegt. Der Beschwerdeführer reichte am 28. Mai 2004 eine Stellungnahme ein, wobei er es entschieden verneinte, jemals in Deutschland gewesen zu sein. D. D.a Das BFF trat in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. b des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) mit Verfügung vom 25. Juni 2004 auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete dessen Wegweisung und den Vollzug an. D.b Der Beschwerdeführer liess bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) mit Eingabe vom 5. Juli 2004 Beschwerde gegen diese Verfügung erheben. D.c Die ARK hiess die Beschwerde am 15. November 2004 gut und wies das Dossier zur Neubeurteilung, insbesondere zur Abklärung der Urteilsfähigkeit des Beschwerdeführers und der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges, an die Vorinstanz zurück. E. Am 16. August 2005 führte das BFM eine ergänzende Anhörung durch. F. Am 19. April 2006 erkundigte sich das BFM bei der Schweizerischen Botschaft in Karachi, ob und wo in Pakistan private, staatliche oder von Hilfswerken betriebene Einrichtungen für Jugendliche existierten, in denen sich der Beschwerdeführer bei einer möglichen Rückkehr aufhalten könne, wer Zugang zu diesen Heimen habe und wie die Kostenübernahme geregelt sei. Die Botschaftsanfrage wurde am 30. Mai 2006 durch das Schweizerische Generalkonsulat in Karachi beantwortet und ergab, dass es in W._______ ein durch das UNHCR finanziertes und mit Hilfe von Partnern betriebenes Flüchtlingslager gäbe, in dem viele, meist afghanische Flüchtlingsfamilien lebten. G. Am 12. Juni 2006 wurde der Beschwerdeführer durch Dr. med. C._______ den Kinder- und Jugendpsychiatrischen Diensten Y._______ überwiesen. In einem ärztlichen Bericht vom 28. Juni 2006 wurde unter anderem eine mittelgradige depressive Episode mit Suizidalität diagnostiziert, eine stationäre Behandlung evaluiert und die Reisefähigkeit ausgeschlossen. H. Mit Verfügung vom 15. Juni 2006 - eröffnet am 19. Juni 2006 - wies das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. I. Am 4. Juli 2006 verfügte ein Amtsarzt wegen akuter Suizidalität nach zweitem negativem Asylentscheid - der Beschwerdeführer habe ein Messer auf sich getragen und angekündigt, sich umzubringen - den fürsorgerischen Freiheitsentzug und wies den Beschwerdeführer in eine psychiatrische Klinik ein. J. Mit Eingabe vom 17. Juli 2006 (Poststempel) erhob der Beschwerdeführer - handelnd durch seinen Rechtsvertreter - bei der ARK Beschwerde gegen den Entscheid des BFM. Er beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass die Urteilsfähigkeit ungenügend abgeklärt worden sei, eventualiter sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen. Die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In formeller Hinsicht wurde um Verzicht auf einen Kostenvorschuss ersucht. Der Eingabe lagen der ärztliche Bericht vom 28. Juni 2006, die Verfügung des Amtsarztes vom 4. Juli 2006 sowie Akten aus dem ersten Beschwerdeverfahren bei. K. Mit Verfügung vom 20. Juli 2006 verzichtete der zuständige Instruktionsrichter auf einen Kostenvorschuss. L. In seiner Vernehmlassung vom 1. September 2006 führte das BFM aus, eine Beurteilung der Zumutbarkeit der Wegweisung sei ohne Bericht über eine allfällige Entlassung aus der psychiatrischen Klinik nicht möglich. M. Am 15. September 2006 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung des BFM Stellung und reichte einen Bericht vom 13. September 2006 der Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienste Y._______ ein, wonach der Beschwerdeführer am 8. September 2006, nachdem er am 13. Juli 2006 in eine ambulante Therapie entlassen worden war, wegen der Einnahme einer Überdosis Schlaftabletten in suizidaler Absicht erneut in die psychiatrische Klinik eingewiesen worden sei. Über den psychischen Befund und die Entlassungsaussichten könnten keine Angaben gemacht werden. N. Mit Bericht vom 6. Dezember 2006 informierten die Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienste Y._______ über die Entlassung des Beschwerdeführers aus der Klinik und diagnostizierten eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10:F43.1). O. Mit Eingabe vom 28. Januar 2008 ersuchte der Beschwerdeführer sinngemäss um Mitteilung, wann in seinem Verfahren mit einem Abschluss gerechnet werden könne. P. Mit Schreiben vom 12. Februar 2008 wurde dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Hinweis auf den grossen Pendenzenstand mitgeteilt, dass zum Verfahrensabschluss keine verbindlichen Angaben gemacht werden könnten. Gleichzeitig wurde er aufgefordert einen aktuellen ärztlichen Bericht einzureichen. Q. Am 10. März 2008 wurde der eingeforderte Bericht eingereicht.
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK am 31. Dezember 2006 hängig gewesenen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
E. 2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der im heutigen Zeitpunkt volljährige Beschwerdeführer ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 4.1 Das Bundesverwaltungsgericht teilt im Wesentlichen die Auffassung der Vorinstanz. Verschiedene Faktoren hinterlassen zwar den Eindruck, der Beschwerdeführer sei in seinen Fähigkeiten intellektuell reduziert. So widersprach er sich tatsächlich im Zusammenhang mit seinem Lebenslauf und seinen Familienverhältnissen mehrere Male wesentlich. Dennoch war er anlässlich der Befragungen in der Lage, die ihm gestellten Fragen, wenn auch weitgehend kurz und bisweilen widersprüchlich, so doch verständlich und auf den Kontext bezogen, zu beantworten. Zudem ist es ihm gelungen, seine Verfolgungssituation, wenn auch nicht ohne Widersprüche, so doch nachvollziehbar zu schildern. Es ist aus den Akten auch abzuleiten, dass der Beschwerdeführer die Bedeutung und Tragweite des Asylverfahrens sehr wohl erfassen konnte. Weitere Hinweise auf die Urteilsfähigkeit sind denn auch dem ärztlichen Bericht vom 28. Juni 2006 zu entnehmen. Danach wirke der Beschwerdeführer nicht intelligenzgemindert und spreche gut verständlich deutsch (Beilage 3 der Beschwerde, S. 2). Dies stellt nach einem dreijährigen Aufenthalt in der Schweiz doch eine Leistung dar, die einen gewissen Anspruch an den Intellekt eines jungen Mannes stellt. In Anbetracht des Umstandes, dass die Anforderungen an die Urteilsfähigkeit im Asylverfahren sehr tief sind, kann diese und damit seine zivilrechtliche Handlungsfähigkeit (Art. 12 ff. ZGB) daher vorliegend bejaht werden.
E. 4.2 Diesen Erwägungen gemäss ist der Beschwerdeführer als prozessfähig zu bezeichnen und die gestellten Anträge auf Kassation der vorinstanzlichen Verfügung und Rückweisung zu weiteren Abklärungen zur Frage der Urteilsfähigkeit sind deshalb abzuweisen.
E. 5 In der Rechtsmitteleingabe wird als Eventualantrag sodann beantragt, es sei die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen. Die Fragen der Flüchtlingseigenschaft beziehungsweise des Asyls und der angeordneten Wegweisung als solcher stellen sich damit nicht.
E. 6 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
E. 6.1 Diese Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unmöglichkeit, Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit) sind alternativer Natur. Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2. S. 54 f., 2001 Nr. 1 E. 6a S. 2). Gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme steht dem weggewiesenen Asylsuchenden wiederum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen, wobei in jenem Verfahren sämtliche Vollzugshindernisse von Amtes wegen und nach Massgabe der dannzumal herrschenden Verhältnisse (vgl. EMARK 1997 Nr. 27 S. 205 ff.) von Neuem zu prüfen sind. Weil sich vorliegend der Vollzug der Wegweisung aus den nachfolgend aufgezeigten Gründen als unzumutbar erweist, ist dementsprechend auf eine Erörterung der beiden anderen Kriterien zu verzichten.
E. 7.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Wegweisungsvollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind. Diese Bestimmung wird vor allem bei Gewaltflüchtlingen angewendet, das heisst Ausländerinnen und Ausländern, die mangels persönlicher Verfolgung weder die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft noch jene des völkerrechtlichen Non-Refoulement-Prinzips erfüllen, jedoch wegen der Folgen von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt nicht in ihren Heimatstaat zurückkehren können (EMARK 2003 Nr. 24 E. 5a S. 157, mit weiteren Hinweisen). Neben einer konkreten Gefährdung können aber auch andere Umstände im Heimat- oder Herkunftsstaat dazu führen, dass der Vollzug der Wegweisung - aus humanitären Überlegungen - nicht zumutbar ist. So kann sich der Wegweisungsvollzug gestützt auf Art. 83 Abs. 4 AuG auch aus medizinischen Gründen als unzumutbar erweisen, was aber grundsätzlich nur dann der Fall ist, wenn für die betroffene Person bei einer Rückkehr in ihre Heimat eine wesentliche medizinische Behandlung nicht erhältlich wäre. Der Umstand alleine, dass die Spitalinfrastruktur oder das medizinische Fachwissen im Heimatstaat nicht dasselbe Niveau aufweisen wie in der Schweiz, führt praxisgemäss nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Bei der Prüfung der Voraussetzungen von Art. 83 Abs. 4 AuG sind humanitäre Überlegungen im Einzelfall gegen andere öffentliche Interessen abzuwägen, die allenfalls für den Vollzug der Wegweisung sprechen würden, was den Asylbehörden einen Ermessensspielraum lässt. Entsprechend bilden etwa gesundheitliche Probleme, welche für sich allein betrachtet den Wegweisungsvollzug nicht bereits als unzumutbar erscheinen lassen, ein Beurteilungselement, welches in die vorzunehmende Interessenabwägung einbezogen werden muss und zusammen mit weiteren humanitären Aspekten zur Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führen kann (vgl. zum Ganzen EMARK 2001 Nr. 16 E. 6b S. 123ff.; EMARK 2003 Nr. 24 E. 5a und 5b S. 157 f.).
E. 7.2 Die Vorinstanz hält in ihrem Entscheid fest, der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. Es bestünden erheblich Zweifel an der geltend gemachten Herkunft aus Afghanistan. Die Ausführungen des Beschwerdeführers zu Afghanistan anlässlich der Herkunftsanalyse seien auch vor dem Hintergrund, dass er während seiner Jugend mehrere Jahre in Pakistan gewesen sei, wenig überzeugend gewesen. Ausserdem mache er widersprüchliche Angaben zum Aufenthalt in Afghanistan. Der im Asylverfahren geltende Grundsatz, dass der Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen sei, werde durch die Mitwirkungs- und Substanziierungspflicht der asylsuchenden Person eingeschränkt. Nach ständiger Rechtsprechung der ARK sei es nicht Sache der Asylbehörden, bei fehlenden Hinweisen seitens des Beschwerdeführers nach etwaigen Wegweisungshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu suchen.
E. 7.3 Der Beschwerdeführer machte in seinen Eingaben im wesentlichen geltend, der Wegweisungsvollzug sei aufgrund seines Gesundheitszustandes unzumutbar. Die bereits ins Recht gelegten Beweismittel zeigten, dass er gesundheitlich schwer angeschlagen und die Reisefähigkeit zu verneinen sei. Es sei auch nicht davon auszugehen, dass er in seinem Heimatland - sei es nun Afghanistan oder Pakistan - in den Genuss einer adäquaten Therapie komme. Er sei suizidgefährdet und es bestehe die begründete Sorge, dass er sich nach dem Erlebten und unter den beschriebenen Umständen in seiner Heimat nicht mehr zurechtfinden würde. Es sei auch unklar, wie er auf die Anordnung des Wegweisungsvollzug reagieren würde, insbesondere seien weitere Suizidversuche nicht auszuschliessen.
E. 7.4 Vorauszuschicken ist, dass die Aussagen des Beschwerdeführers zu seinem Lebenslauf tatsächlich äusserst widersprüchlich ausgefallen sind, so dass sich der Verdacht aufdrängt, der Beschwerdeführer stamme aus Pakistan und nicht wie angegeben aus Afghanistan. Zu Recht weist die Vorinstanz in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzug nur eingeschränkt möglich ist, wenn über die Herkunft eines Beschwerdeführers keine Klarheit herrscht. Auf der anderen Seite war der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Befragungen noch sehr jung und litt offenbar bereits damals an psychischen Problemen, sodass ihm sein Aussageverhalten nicht unbedingt zum Vorwurf gemacht werden kann. Es ergeben sich denn auch aus den Akten verschiedene konkrete Hinweise auf bestehende Wegweisungsvollzugshindernisse. Vorliegend drängt sich deshalb insgesamt eine eingehende Prüfung auf.
E. 7.4.1 Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer an einer schweren psychischen Erkrankung leidet. Zum Beweis reichte der Beschwerdeführer mehrere ärztliche Berichte zu den Akten. Darin wird eine mittelgradige depressive Episode mit Suizidalität (Beilage 3 der Beschwerde, S. 2; Beilage 4 der Beschwerde, S. 1; Bericht der Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienste Y._______ vom 13. September 2006) beziehungsweise eine posttraumatische Belastungsstörung (Bericht der Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienste Y._______ vom 6. Dezember 2006) diagnostiziert. Im Laufe seiner Behandlung kam der Beschwerdeführer mit mehreren Ärzten und Therapeuten in Kontakt, wobei keine dieser Fachpersonen je den Verdacht äusserte, er würde seine psychischen Beschwerden nur vortäuschen, sondern im Gegenteil diese als sehr ernst zu nehmend und dem Krankheitsbild entsprechend eingestuft wurden. Insbesondere auch in Anbetracht der Tatsache, dass sich der Krankheitsverlauf des Beschwerdeführers über lange Zeit hingezogen hat - erste Abklärungen wurden nach einer Zeit erster psychosomatischer Episoden im April 2006 gemacht und der letzte ärztliche Bericht vom 5. März 2008 lässt keine Heilung des Patienten erkennen -, kann deshalb davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer seine Krankheit nicht vorspielt, um durch unlautere Mittel ein dauerhaftes Anwesenheitsrecht in der Schweiz zu erwirken. Dafür spricht insbesondere auch die Ernsthaftigkeit der psychischen Beschwerden, welche sich durch den angedrohten und den durchgeführten Selbstmordversuch des Beschwerdeführers (4. Juli 2006 und 8. September 2006) und durch seine anhaltenden Selbstmordgedanken (vgl. Bericht der Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienste Y._______ vom 6. Dezember 2006) äussert. Es ist mit einer Akzentuierung der Problematik zu rechnen, bis hin zu einer andauernden Persönlichkeitsveränderung (Bericht der Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienste Y._______ vom 5. März 2008, S. 2) oder zu einem erneuten Selbstmordversuch. Zudem ist mit Sicherheit davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer, der sich nun seit seinem 14. Altersjahr in der Schweiz befindet, unter den gegebenen Bedingungen bei einer allfälligen Rückkehr weder in Afghanistan noch in Pakistan zurechtfinden würde und sich insbesondere nicht um eine adäquate psychiatrische Behandlung kümmern könnte.
E. 7.4.2 In diesem Zusammenhang ist auch auf die Aussagen des Beschwerdeführers zu verweisen, wonach er auf der Flucht von seiner Familie getrennt worden sei. Diesbezüglich machte er ausnahmslos übereinstimmende, detaillierte und mit Realkennzeichen versehene Aussagen. Auch dass es ihm nicht gelungen ist, bis heute einen Kontakt zu den verschollenen Familienangehörigen herzustellen, erscheint auf Grund der gesamten Akten als glaubhaft. Auf die entsprechenden Ereignisse wird dann auch in den ärztlichen Berichten immer wieder Bezug genommen. Es erscheint damit glaubhaft, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat über keinen familiären Anknüpfungspunkt mehr verfügt. Auf sich allein gestellt würde der Beschwerdeführer jedoch aufgrund seines sehr labilen psychischen Zustandes zweifellos in eine existenzgefährdende Situation geraten. Dies umso mehr, als er seinen Heimatstaat im Alter von 14 Jahren verlassen hat.
E. 7.5 Zusammenfassend ist somit davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer eine Rückkehr sowohl nach Afghanistan als auch nach Pakistan aufgrund seines Gesundheitszustandes und des Fehlens eines intakten familiären oder sozialen Netzes im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG nicht zuzumuten ist.
E. 8 Die Beschwerde ist nach dem Gesagten gutzuheissen, soweit darin der Vollzug der Wegweisung angefochten wird. Die Ziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung des BFM vom 15. Juni 2006 sind aufzuheben und dem Beschwerdeführer ist die vorläufige Aufnahme zu erteilen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dem Beschwerdeführer reduzierte Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Es ist jedoch vorliegend auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten (vgl. Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
E. 10 Teilweise obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten (Art. 7 VGKE). Die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers hat es bisher unterlassen, eine Kostennote einzureichen. Auf eine entsprechende Nachforderung kann jedoch verzichtet werden, da sich der Parteiaufwand zuverlässig abschätzen lässt. Die von der Vorinstanz zu entrichtende Parteientschädigung ist demnach auf Fr. 1'200.-- (inkl. Spesen und Mehrwertsteuer) festzusetzen (Art. 14 VGKE). 11.1.1 (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit der Vollzug der Wegweisung angefochten wurde. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
- Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Das BFM hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor der Beschwerdeinstanz eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'200.-- zu entrichten.
- Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - _______ - Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5238/2006/cvv {T 0/2} Urteil vom 2. September 2008 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richterin Christa Luterbacher, Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiberin Sara Steiner. Parteien A._______, geboren _______, Afghanistan (eventuell Pakistan), vertreten durch Emil Nisple, Rechtsanwalt, Anwaltsbüro Grand & Nisple,_______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 15. Juni 2006 / N _______. Verfügung des BFM vom 15. Juni 2006 / N _______. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge im Juli oder August 2003 Afghanistan in Richtung Pakistan und gelangte anschliessend über den Iran, die Türkei und Italien am 25. November 2003 in die Schweiz, wo er am folgenden Tag ein Asylgesuch stellte. Am 27. November 2003 wurde er in der Empfangsstelle Z._______ (neu: Empfangs- und Verfahrenszentrum Z._______) summarisch befragt und in der Folge für die Dauer des Verfahrens dem Kanton Y._______ zugewiesen. Am 1. Dezember 2003 wurde dem damals minderjährigen Beschwerdeführer eine Vertrauensperson zugewiesen. Am 29. Januar 2004 fand in Anwesenheit der Vertrauensperson eine einlässliche Anhörung zu den Asylgründen durch die zuständige kantonale Behörde statt. Der Beschwerdeführer gab an, afghanischer Staatsangehöriger zu sein und aus X._______ zu stammen. Seine Familie sei jedoch, als er noch ein Kleinkind gewesen sei, nach W._______ in Pakistan ausgewandert. Erst mit zwölf Jahren sei er wieder in sein Heimatland zurückgekehrt, wo er zwei Jahre gelebt habe. Als Ausreisegrund machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, sein Vater, ein Taliban-Anhänger, und sein Bruder seien von der Nordallianz beziehungsweise von der Al Kaida ermordet worden. Er sei deshalb mit seiner Mutter und seinem Bruder geflüchtet. Sie seien auf dem Weg nach England gewesen, unglücklicherweise habe er jedoch seine Mutter und den Bruder in der Schweiz aus den Augen verloren. B. Der vom BFF zur Erstellung einer LINGUA-Analyse beauftragte Sachverständige kam in seinem Bericht vom 11. März 2004 zum Schluss, der Beschwerdeführer sei ohne Zweifel in Pakistan sozialisiert worden. Der wesentliche Inhalt dieser Analyse wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 19. März 2004 zur Kenntnis gebracht. Mit Eingabe vom 5. April 2004 erfolgte die Stellungnahme des Beschwerdeführers. C. Ein Fingerabdruckvergleich mit Deutschland ergab, dass der Beschwerdeführer am 24. September 2003 in einem Zug aufgegriffen und unter dem Namen B._______, geboren _______, aus V._______ / Afghanistan erkennungsdienstlich registriert worden sei. Der Beschwerdeführer habe sich nicht ausweisen können. Dieses Ergebnis wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 18. Mai 2004 offen gelegt. Der Beschwerdeführer reichte am 28. Mai 2004 eine Stellungnahme ein, wobei er es entschieden verneinte, jemals in Deutschland gewesen zu sein. D. D.a Das BFF trat in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. b des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) mit Verfügung vom 25. Juni 2004 auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete dessen Wegweisung und den Vollzug an. D.b Der Beschwerdeführer liess bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) mit Eingabe vom 5. Juli 2004 Beschwerde gegen diese Verfügung erheben. D.c Die ARK hiess die Beschwerde am 15. November 2004 gut und wies das Dossier zur Neubeurteilung, insbesondere zur Abklärung der Urteilsfähigkeit des Beschwerdeführers und der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges, an die Vorinstanz zurück. E. Am 16. August 2005 führte das BFM eine ergänzende Anhörung durch. F. Am 19. April 2006 erkundigte sich das BFM bei der Schweizerischen Botschaft in Karachi, ob und wo in Pakistan private, staatliche oder von Hilfswerken betriebene Einrichtungen für Jugendliche existierten, in denen sich der Beschwerdeführer bei einer möglichen Rückkehr aufhalten könne, wer Zugang zu diesen Heimen habe und wie die Kostenübernahme geregelt sei. Die Botschaftsanfrage wurde am 30. Mai 2006 durch das Schweizerische Generalkonsulat in Karachi beantwortet und ergab, dass es in W._______ ein durch das UNHCR finanziertes und mit Hilfe von Partnern betriebenes Flüchtlingslager gäbe, in dem viele, meist afghanische Flüchtlingsfamilien lebten. G. Am 12. Juni 2006 wurde der Beschwerdeführer durch Dr. med. C._______ den Kinder- und Jugendpsychiatrischen Diensten Y._______ überwiesen. In einem ärztlichen Bericht vom 28. Juni 2006 wurde unter anderem eine mittelgradige depressive Episode mit Suizidalität diagnostiziert, eine stationäre Behandlung evaluiert und die Reisefähigkeit ausgeschlossen. H. Mit Verfügung vom 15. Juni 2006 - eröffnet am 19. Juni 2006 - wies das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. I. Am 4. Juli 2006 verfügte ein Amtsarzt wegen akuter Suizidalität nach zweitem negativem Asylentscheid - der Beschwerdeführer habe ein Messer auf sich getragen und angekündigt, sich umzubringen - den fürsorgerischen Freiheitsentzug und wies den Beschwerdeführer in eine psychiatrische Klinik ein. J. Mit Eingabe vom 17. Juli 2006 (Poststempel) erhob der Beschwerdeführer - handelnd durch seinen Rechtsvertreter - bei der ARK Beschwerde gegen den Entscheid des BFM. Er beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass die Urteilsfähigkeit ungenügend abgeklärt worden sei, eventualiter sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen. Die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In formeller Hinsicht wurde um Verzicht auf einen Kostenvorschuss ersucht. Der Eingabe lagen der ärztliche Bericht vom 28. Juni 2006, die Verfügung des Amtsarztes vom 4. Juli 2006 sowie Akten aus dem ersten Beschwerdeverfahren bei. K. Mit Verfügung vom 20. Juli 2006 verzichtete der zuständige Instruktionsrichter auf einen Kostenvorschuss. L. In seiner Vernehmlassung vom 1. September 2006 führte das BFM aus, eine Beurteilung der Zumutbarkeit der Wegweisung sei ohne Bericht über eine allfällige Entlassung aus der psychiatrischen Klinik nicht möglich. M. Am 15. September 2006 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung des BFM Stellung und reichte einen Bericht vom 13. September 2006 der Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienste Y._______ ein, wonach der Beschwerdeführer am 8. September 2006, nachdem er am 13. Juli 2006 in eine ambulante Therapie entlassen worden war, wegen der Einnahme einer Überdosis Schlaftabletten in suizidaler Absicht erneut in die psychiatrische Klinik eingewiesen worden sei. Über den psychischen Befund und die Entlassungsaussichten könnten keine Angaben gemacht werden. N. Mit Bericht vom 6. Dezember 2006 informierten die Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienste Y._______ über die Entlassung des Beschwerdeführers aus der Klinik und diagnostizierten eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10:F43.1). O. Mit Eingabe vom 28. Januar 2008 ersuchte der Beschwerdeführer sinngemäss um Mitteilung, wann in seinem Verfahren mit einem Abschluss gerechnet werden könne. P. Mit Schreiben vom 12. Februar 2008 wurde dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Hinweis auf den grossen Pendenzenstand mitgeteilt, dass zum Verfahrensabschluss keine verbindlichen Angaben gemacht werden könnten. Gleichzeitig wurde er aufgefordert einen aktuellen ärztlichen Bericht einzureichen. Q. Am 10. März 2008 wurde der eingeforderte Bericht eingereicht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK am 31. Dezember 2006 hängig gewesenen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der im heutigen Zeitpunkt volljährige Beschwerdeführer ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
3. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer macht in seinem Hauptantrag geltend, die Vorinstanz sei zu Unrecht von seiner Urteilsfähigkeit im Zeitpunkt der Asylgesuchsstellung ausgegangen, weshalb die vorinstanzliche Verfügung zu kassieren sei. In ihrem Entscheid führte die Vorinstanz diesbezüglich aus, der Beschwerdeführer sei als urteilsfähig zu erachten. Er sei während der ergänzenden Anhörung vom 16. August 2005 in der Lage gewesen, die gestellten Fragen zu verstehen und passend zu beantworten. Dagegen wendet der Beschwerdeführer ein, seine Urteilsfähigkeit sei zu verneinen. Die Vorinstanz behaupte zwar, die ergänzende Befragung vom 16. August 2005 beweise seine Urteilsfähigkeit, die Anhörung sei aber einerseits schon wieder ein Jahr her und zum anderen zeichneten die neuesten Entwicklungen ein anderes Bild. Er sei am 12. Juni 2006 in die psychiatrische Klinik eingewiesen worden; er sei stark suizidgefährdet und sein Zustand verschlechtere sich zusehends. Der behandelnde Arzt habe eine mittelgradige depressive Episode mit Suizidalität diagnostiziert, weshalb man die Notwendigkeit einer stationären Platzierung evaluiert habe. Die Reisefähigkeit sei ausgeschlossen worden. Am 4. Juli 2006 sei sogar der fürsorgerische Freiheitsentzug angeordnet und er sei wieder in die psychiatrische Klinik eingewiesen worden, weil er ein Messer auf sich getragen und angekündigt habe, sich umzubringen. Nach dem Gesagten könne nicht ernstlich behauptet werden, er sei voll urteilsfähig. Vielmehr würden sich die vor zwei Jahren durch die Vertrauensperson und den Rechtsvertreter geäusserten Zweifel an der Urteilsfähigkeit bestätigen. Deshalb müssten seine Urteils- und somit auch seine Prozessfähigkeit verneint und die gebotenen vormundschaftlichen Massnahmen eingeleitet werden. 4.2 Gemäss Art. 16 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) ist ein jeder urteilsfähig, dem nicht wegen seines Kindesalters oder infolge von Geisteskrankheit, Geistesschwäche, Trunkenheit oder ähnlichen Zuständen die Fähigkeit zu vernunftgemässem Handeln mangelt. Nach herrschender Lehre und Praxis ist aufgrund der gesamten Umstände zu prüfen, ob die fragliche Person im konkreten Fall, das heisst je nach Natur, Schwierigkeit und Tragweite der fraglichen Rechtshandlung, als urteilsfähig angesehen werden kann oder nicht. Dabei ist grundsätzlich vom Bestehen der Urteilsfähigkeit auszugehen, denn nach allgemeiner Lebenserfahrung stellt sich das Vorliegen der Urteilsunfähigkeit als die Ausnahme dar (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis der ARK in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 3 E. 2d S. 22, Mario Pedrazzini / Niklaus Oberholzer, Grundriss des Personenrechts, 4. Aufl., Bern 1993, S. 68 f.). Die Urteilsfähigkeit in Bezug auf die Durchführung des Asylverfahrens setzt voraus, dass eine Person als Asylgesuchsteller in der Lage ist, Bedeutung und Tragweite des Asylverfahrens und der dazu erforderlichen Mitwirkungshandlungen zu erfassen, bezüglich der nötigen Mitwirkung vernunftgemäss zu handeln und namentlich die Verfolgungssituation nachvollziehbar zu schildern (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis der ARK in EMARK 1996 Nr. 5 E. 4A S. 39). Bei der Erstellung des Sachverhalts im Rahmen des Asylverfahrens geht es darum, eigene Erlebnisse wiederzugeben und diesbezüglich klärende Fragen des Befragers zu beantworten. 4.1 Das Bundesverwaltungsgericht teilt im Wesentlichen die Auffassung der Vorinstanz. Verschiedene Faktoren hinterlassen zwar den Eindruck, der Beschwerdeführer sei in seinen Fähigkeiten intellektuell reduziert. So widersprach er sich tatsächlich im Zusammenhang mit seinem Lebenslauf und seinen Familienverhältnissen mehrere Male wesentlich. Dennoch war er anlässlich der Befragungen in der Lage, die ihm gestellten Fragen, wenn auch weitgehend kurz und bisweilen widersprüchlich, so doch verständlich und auf den Kontext bezogen, zu beantworten. Zudem ist es ihm gelungen, seine Verfolgungssituation, wenn auch nicht ohne Widersprüche, so doch nachvollziehbar zu schildern. Es ist aus den Akten auch abzuleiten, dass der Beschwerdeführer die Bedeutung und Tragweite des Asylverfahrens sehr wohl erfassen konnte. Weitere Hinweise auf die Urteilsfähigkeit sind denn auch dem ärztlichen Bericht vom 28. Juni 2006 zu entnehmen. Danach wirke der Beschwerdeführer nicht intelligenzgemindert und spreche gut verständlich deutsch (Beilage 3 der Beschwerde, S. 2). Dies stellt nach einem dreijährigen Aufenthalt in der Schweiz doch eine Leistung dar, die einen gewissen Anspruch an den Intellekt eines jungen Mannes stellt. In Anbetracht des Umstandes, dass die Anforderungen an die Urteilsfähigkeit im Asylverfahren sehr tief sind, kann diese und damit seine zivilrechtliche Handlungsfähigkeit (Art. 12 ff. ZGB) daher vorliegend bejaht werden. 4.2 Diesen Erwägungen gemäss ist der Beschwerdeführer als prozessfähig zu bezeichnen und die gestellten Anträge auf Kassation der vorinstanzlichen Verfügung und Rückweisung zu weiteren Abklärungen zur Frage der Urteilsfähigkeit sind deshalb abzuweisen. Die Urteilsfähigkeit in Bezug auf die Durchführung des Asylverfahrens setzt voraus, dass eine Person als Asylgesuchsteller in der Lage ist, Bedeutung und Tragweite des Asylverfahrens und der dazu erforderlichen Mitwirkungshandlungen zu erfassen, bezüglich der nötigen Mitwirkung vernunftgemäss zu handeln und namentlich die Verfolgungssituation nachvollziehbar zu schildern (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis der ARK in EMARK 1996 Nr. 5 E. 4A S. 39). Bei der Erstellung des Sachverhalts im Rahmen des Asylverfahrens geht es darum, eigene Erlebnisse wiederzugeben und diesbezüglich klärende Fragen des Befragers zu beantworten. 4.1 Das Bundesverwaltungsgericht teilt im Wesentlichen die Auffassung der Vorinstanz. Verschiedene Faktoren hinterlassen zwar den Eindruck, der Beschwerdeführer sei in seinen Fähigkeiten intellektuell reduziert. So widersprach er sich tatsächlich im Zusammenhang mit seinem Lebenslauf und seinen Familienverhältnissen mehrere Male wesentlich. Dennoch war er anlässlich der Befragungen in der Lage, die ihm gestellten Fragen, wenn auch weitgehend kurz und bisweilen widersprüchlich, so doch verständlich und auf den Kontext bezogen, zu beantworten. Zudem ist es ihm gelungen, seine Verfolgungssituation, wenn auch nicht ohne Widersprüche, so doch nachvollziehbar zu schildern. Es ist aus den Akten auch abzuleiten, dass der Beschwerdeführer die Bedeutung und Tragweite des Asylverfahrens sehr wohl erfassen konnte. Weitere Hinweise auf die Urteilsfähigkeit sind denn auch dem ärztlichen Bericht vom 28. Juni 2006 zu entnehmen. Danach wirke der Beschwerdeführer nicht intelligenzgemindert und spreche gut verständlich deutsch (Beilage 3 der Beschwerde, S. 2). Dies stellt nach einem dreijährigen Aufenthalt in der Schweiz doch eine Leistung dar, die einen gewissen Anspruch an den Intellekt eines jungen Mannes stellt. In Anbetracht des Umstandes, dass die Anforderungen an die Urteilsfähigkeit im Asylverfahren sehr tief sind, kann diese und damit seine zivilrechtliche Handlungsfähigkeit (Art. 12 ff. ZGB) daher vorliegend bejaht werden. 4.2 Diesen Erwägungen gemäss ist der Beschwerdeführer als prozessfähig zu bezeichnen und die gestellten Anträge auf Kassation der vorinstanzlichen Verfügung und Rückweisung zu weiteren Abklärungen zur Frage der Urteilsfähigkeit sind deshalb abzuweisen.
5. In der Rechtsmitteleingabe wird als Eventualantrag sodann beantragt, es sei die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen. Die Fragen der Flüchtlingseigenschaft beziehungsweise des Asyls und der angeordneten Wegweisung als solcher stellen sich damit nicht.
6. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 6.1 Diese Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unmöglichkeit, Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit) sind alternativer Natur. Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2. S. 54 f., 2001 Nr. 1 E. 6a S. 2). Gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme steht dem weggewiesenen Asylsuchenden wiederum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen, wobei in jenem Verfahren sämtliche Vollzugshindernisse von Amtes wegen und nach Massgabe der dannzumal herrschenden Verhältnisse (vgl. EMARK 1997 Nr. 27 S. 205 ff.) von Neuem zu prüfen sind. Weil sich vorliegend der Vollzug der Wegweisung aus den nachfolgend aufgezeigten Gründen als unzumutbar erweist, ist dementsprechend auf eine Erörterung der beiden anderen Kriterien zu verzichten. 7. 7.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Wegweisungsvollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind. Diese Bestimmung wird vor allem bei Gewaltflüchtlingen angewendet, das heisst Ausländerinnen und Ausländern, die mangels persönlicher Verfolgung weder die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft noch jene des völkerrechtlichen Non-Refoulement-Prinzips erfüllen, jedoch wegen der Folgen von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt nicht in ihren Heimatstaat zurückkehren können (EMARK 2003 Nr. 24 E. 5a S. 157, mit weiteren Hinweisen). Neben einer konkreten Gefährdung können aber auch andere Umstände im Heimat- oder Herkunftsstaat dazu führen, dass der Vollzug der Wegweisung - aus humanitären Überlegungen - nicht zumutbar ist. So kann sich der Wegweisungsvollzug gestützt auf Art. 83 Abs. 4 AuG auch aus medizinischen Gründen als unzumutbar erweisen, was aber grundsätzlich nur dann der Fall ist, wenn für die betroffene Person bei einer Rückkehr in ihre Heimat eine wesentliche medizinische Behandlung nicht erhältlich wäre. Der Umstand alleine, dass die Spitalinfrastruktur oder das medizinische Fachwissen im Heimatstaat nicht dasselbe Niveau aufweisen wie in der Schweiz, führt praxisgemäss nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Bei der Prüfung der Voraussetzungen von Art. 83 Abs. 4 AuG sind humanitäre Überlegungen im Einzelfall gegen andere öffentliche Interessen abzuwägen, die allenfalls für den Vollzug der Wegweisung sprechen würden, was den Asylbehörden einen Ermessensspielraum lässt. Entsprechend bilden etwa gesundheitliche Probleme, welche für sich allein betrachtet den Wegweisungsvollzug nicht bereits als unzumutbar erscheinen lassen, ein Beurteilungselement, welches in die vorzunehmende Interessenabwägung einbezogen werden muss und zusammen mit weiteren humanitären Aspekten zur Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führen kann (vgl. zum Ganzen EMARK 2001 Nr. 16 E. 6b S. 123ff.; EMARK 2003 Nr. 24 E. 5a und 5b S. 157 f.). 7.2 Die Vorinstanz hält in ihrem Entscheid fest, der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. Es bestünden erheblich Zweifel an der geltend gemachten Herkunft aus Afghanistan. Die Ausführungen des Beschwerdeführers zu Afghanistan anlässlich der Herkunftsanalyse seien auch vor dem Hintergrund, dass er während seiner Jugend mehrere Jahre in Pakistan gewesen sei, wenig überzeugend gewesen. Ausserdem mache er widersprüchliche Angaben zum Aufenthalt in Afghanistan. Der im Asylverfahren geltende Grundsatz, dass der Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen sei, werde durch die Mitwirkungs- und Substanziierungspflicht der asylsuchenden Person eingeschränkt. Nach ständiger Rechtsprechung der ARK sei es nicht Sache der Asylbehörden, bei fehlenden Hinweisen seitens des Beschwerdeführers nach etwaigen Wegweisungshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu suchen. 7.3 Der Beschwerdeführer machte in seinen Eingaben im wesentlichen geltend, der Wegweisungsvollzug sei aufgrund seines Gesundheitszustandes unzumutbar. Die bereits ins Recht gelegten Beweismittel zeigten, dass er gesundheitlich schwer angeschlagen und die Reisefähigkeit zu verneinen sei. Es sei auch nicht davon auszugehen, dass er in seinem Heimatland - sei es nun Afghanistan oder Pakistan - in den Genuss einer adäquaten Therapie komme. Er sei suizidgefährdet und es bestehe die begründete Sorge, dass er sich nach dem Erlebten und unter den beschriebenen Umständen in seiner Heimat nicht mehr zurechtfinden würde. Es sei auch unklar, wie er auf die Anordnung des Wegweisungsvollzug reagieren würde, insbesondere seien weitere Suizidversuche nicht auszuschliessen. 7.4 Vorauszuschicken ist, dass die Aussagen des Beschwerdeführers zu seinem Lebenslauf tatsächlich äusserst widersprüchlich ausgefallen sind, so dass sich der Verdacht aufdrängt, der Beschwerdeführer stamme aus Pakistan und nicht wie angegeben aus Afghanistan. Zu Recht weist die Vorinstanz in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzug nur eingeschränkt möglich ist, wenn über die Herkunft eines Beschwerdeführers keine Klarheit herrscht. Auf der anderen Seite war der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Befragungen noch sehr jung und litt offenbar bereits damals an psychischen Problemen, sodass ihm sein Aussageverhalten nicht unbedingt zum Vorwurf gemacht werden kann. Es ergeben sich denn auch aus den Akten verschiedene konkrete Hinweise auf bestehende Wegweisungsvollzugshindernisse. Vorliegend drängt sich deshalb insgesamt eine eingehende Prüfung auf. 7.4.1 Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer an einer schweren psychischen Erkrankung leidet. Zum Beweis reichte der Beschwerdeführer mehrere ärztliche Berichte zu den Akten. Darin wird eine mittelgradige depressive Episode mit Suizidalität (Beilage 3 der Beschwerde, S. 2; Beilage 4 der Beschwerde, S. 1; Bericht der Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienste Y._______ vom 13. September 2006) beziehungsweise eine posttraumatische Belastungsstörung (Bericht der Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienste Y._______ vom 6. Dezember 2006) diagnostiziert. Im Laufe seiner Behandlung kam der Beschwerdeführer mit mehreren Ärzten und Therapeuten in Kontakt, wobei keine dieser Fachpersonen je den Verdacht äusserte, er würde seine psychischen Beschwerden nur vortäuschen, sondern im Gegenteil diese als sehr ernst zu nehmend und dem Krankheitsbild entsprechend eingestuft wurden. Insbesondere auch in Anbetracht der Tatsache, dass sich der Krankheitsverlauf des Beschwerdeführers über lange Zeit hingezogen hat - erste Abklärungen wurden nach einer Zeit erster psychosomatischer Episoden im April 2006 gemacht und der letzte ärztliche Bericht vom 5. März 2008 lässt keine Heilung des Patienten erkennen -, kann deshalb davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer seine Krankheit nicht vorspielt, um durch unlautere Mittel ein dauerhaftes Anwesenheitsrecht in der Schweiz zu erwirken. Dafür spricht insbesondere auch die Ernsthaftigkeit der psychischen Beschwerden, welche sich durch den angedrohten und den durchgeführten Selbstmordversuch des Beschwerdeführers (4. Juli 2006 und 8. September 2006) und durch seine anhaltenden Selbstmordgedanken (vgl. Bericht der Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienste Y._______ vom 6. Dezember 2006) äussert. Es ist mit einer Akzentuierung der Problematik zu rechnen, bis hin zu einer andauernden Persönlichkeitsveränderung (Bericht der Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienste Y._______ vom 5. März 2008, S. 2) oder zu einem erneuten Selbstmordversuch. Zudem ist mit Sicherheit davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer, der sich nun seit seinem 14. Altersjahr in der Schweiz befindet, unter den gegebenen Bedingungen bei einer allfälligen Rückkehr weder in Afghanistan noch in Pakistan zurechtfinden würde und sich insbesondere nicht um eine adäquate psychiatrische Behandlung kümmern könnte. 7.4.2 In diesem Zusammenhang ist auch auf die Aussagen des Beschwerdeführers zu verweisen, wonach er auf der Flucht von seiner Familie getrennt worden sei. Diesbezüglich machte er ausnahmslos übereinstimmende, detaillierte und mit Realkennzeichen versehene Aussagen. Auch dass es ihm nicht gelungen ist, bis heute einen Kontakt zu den verschollenen Familienangehörigen herzustellen, erscheint auf Grund der gesamten Akten als glaubhaft. Auf die entsprechenden Ereignisse wird dann auch in den ärztlichen Berichten immer wieder Bezug genommen. Es erscheint damit glaubhaft, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat über keinen familiären Anknüpfungspunkt mehr verfügt. Auf sich allein gestellt würde der Beschwerdeführer jedoch aufgrund seines sehr labilen psychischen Zustandes zweifellos in eine existenzgefährdende Situation geraten. Dies umso mehr, als er seinen Heimatstaat im Alter von 14 Jahren verlassen hat. 7.5 Zusammenfassend ist somit davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer eine Rückkehr sowohl nach Afghanistan als auch nach Pakistan aufgrund seines Gesundheitszustandes und des Fehlens eines intakten familiären oder sozialen Netzes im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG nicht zuzumuten ist. 8. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten gutzuheissen, soweit darin der Vollzug der Wegweisung angefochten wird. Die Ziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung des BFM vom 15. Juni 2006 sind aufzuheben und dem Beschwerdeführer ist die vorläufige Aufnahme zu erteilen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dem Beschwerdeführer reduzierte Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Es ist jedoch vorliegend auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten (vgl. Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 10. Teilweise obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten (Art. 7 VGKE). Die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers hat es bisher unterlassen, eine Kostennote einzureichen. Auf eine entsprechende Nachforderung kann jedoch verzichtet werden, da sich der Parteiaufwand zuverlässig abschätzen lässt. Die von der Vorinstanz zu entrichtende Parteientschädigung ist demnach auf Fr. 1'200.-- (inkl. Spesen und Mehrwertsteuer) festzusetzen (Art. 14 VGKE). 11.1.1 (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit der Vollzug der Wegweisung angefochten wurde. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Das BFM hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor der Beschwerdeinstanz eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'200.-- zu entrichten. 5. Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie)
- _______ - Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner Versand: