Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer, eigenen Angaben zufolge ein ethnischer Roma aus dem Kosovo, reiste im Jahre 1994 nach Deutschland zu seinen Eltern. Dort habe er während sechs Jahren eine Schule für geistig Behinderte besucht und am Ende der Schulzeit ein Praktikum (...) absolviert. Nachdem das Asylgesuch seines Vaters (E-5978/2007) abgelehnt worden sei, habe sich seine Familie weiterhin in Deutschland aufgehalten. Angesichts der bevorstehenden Ausweisung sei er am 24. März 2006 zusammen mit seinem Vater, dessen Ehefrau und seinem Halbbruder in den Kosovo zurückgekehrt. B. Der Beschwerdeführer reichte am 4. Mai 2006 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er und seine Familie hätten nach ihrer Rückkehr in den Kosovo im Haus der Tante seines Vaters gewohnt. Nachdem sein Vater sein Grundstück habe besichtigen wollen, sei er von Albanern zusammengeschlagen worden. In der Folge hätten der Beschwerdeführer und seine Familie den Vater während dreier Wochen gepflegt. Aus diesen Gründen hätten sie Fotos gemacht und hätten sich einen Roma-Ausweis ausstellen lassen. Anschliessend seien sie mit demselben weissen Lieferwagen ausgereist und in die Schweiz gefahren, welchen sie für die Reise von Deutschland nach Kosovo benutzt hätten. Für den Beschwerdeführer wurde ein Roma-Ausweis zu den Akten gereicht. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen. C. Mit Verfügung vom 31. August 2007 - eröffnet am 3. September 2007 - trat das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. D. Mit Eingabe vom 8. September 2007 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter unter Kosten- und Entschädigungsfolge die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Rückweisung an die Vorinstanz zwecks materieller Prüfung des Asylgesuches. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung des Unterzeichnenden als amtlicher Anwalt zu gewähren. Auf die Begründung im Einzelnen wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Als Beweismittel wurden Kopien von zum Teil bereits im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismitteln (Roma-Ausweise, Bestätigung der Roma-Partei im Kosovo, Schulunterlagen betreffend den Beschwerdeführer, alte jugoslawische ID-Karte und Geburtsurkunde des Vaters, Abschrift Familienbüchlein, Bescheinigung Namensänderung betreffend die Ehefrau seines Vaters, Fürsorgebestätigung, Abhandlung betreffend Gefährdung der Roma in Kosovo von Dr. Stéphane Laederich vom 28. Januar 2006) eingereicht. Zudem wird beantragt, Dr. Stéphane Laederich als Zeuge zu befragen und die amtlichen Akten der Vorinstanz zu edieren. E. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 14. September 2007 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) unter Vorbehalt der Veränderung der finanziellen Lage des Beschwerdeführers gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG wurde abgewiesen. F. In ihrer Vernehmlassung vom 19. September 2007 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. G. Am 4. September 2008 reichte der Rechtsvertreter eine Kostennote ein.
Erwägungen (24 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 2 AsylG und 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 3 Vorab ist angesichts der bereits anlässlich der ersten Befragung festgestellten geistigen Behinderung des Beschwerdeführers die Frage der Urteilsfähigkeit (Art. 16 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210]) und damit der zivilrechtlichen Handlungsfähigkeit (Art. 13 und 17 ZGB) sowie der verfahrensrechtlichen Prozessfähigkeit als Sachurteilsvoraussetzung von Amtes wegen zu prüfen (vgl. Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 180; Peter Saladin, das Verwaltungsverfahrensrecht des Bundes, Bern 1979, S. 88 f.). Urteilsunfähig im zivilrechtlichen Sinne ist eine Person, der infolge ihres Kindesalters oder infolge von Geisteskrankheit, Geistesschwäche oder anderer Ursachen die Fähigkeit mangelt, vernunftgemäss zu handeln (Art. 16 ZGB). Die Urteilsfähigkeit ist bezogen auf die konkret in Frage stehenden Handlungen zu prüfen. Vorliegend steht die Urteilsfähigkeit in Bezug auf die Durchführung eines Asylverfahrens in Frage; diese setzt voraus, dass eine Person als Asylbewerber in der Lage ist, bezüglich der in einem Asylverfahren erforderlichen Mitwirkung vernunftgemäss zu handeln und namentlich ihre Verfolgungssituation nachvollziehbar zu schildern (vgl. dazu Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 4 E. 2a). Wie die Befragungsprotokolle zeigen, war sich der Beschwerdeführer durchaus über die Asylgesuchstellung im Klaren und er war in der Lage, seine Erlebnisse zu schildern. Zwar scheint er bei detaillierten Fragen eine gewisse Unsicherheit gezeigt und sich wiederholt an seinen Vater gewandt zu haben (vgl. A3, S. 7), was denn auch dazu führte, dass er trotz der Mündigkeit in das Verfahren der Eltern einbezogen wurde; die Anhörung durch die kantonale Behörde zeigt jedoch, dass er ohne weiteres in der Lage war, konkrete Fragen zu beantworten und offensichtlich auch erfasst hatte, worum es bei der Asylgesuchstellung ging. Aufgrund der Akten ist demnach für das Asyl- und das vorliegende Beschwerdeverfahren die Urteilsfähigkeit und damit die zivilrechtliche Handlungsfähigkeit wie die verfahrensrechtliche Prozessfähigkeit des Beschwerdeführers zu bejahen.
E. 4 Die vorliegend zu beurteilende Beschwerde richtet sich gegen eine Verfügung, laut deren Dispositiv das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist (Ziffer 1 des Verfügungsdispositivs). Werden Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM der Form nach ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), mit Beschwerde angefochten, so ist dementsprechend einzig zu beurteilen, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz ist mit anderen Worten darauf beschränkt, im Fall der Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. EMARK 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.). Mit dem am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Nichteintretensgrund von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG hat der Gesetzgeber indes ein Summarverfahren geschaffen, in welchem über das Bestehen bzw. Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. Grundsatzurteil BVGE 2007/8 insbesondere E. 5.6.5 S. 90 f.). Dementsprechend ist im Beschwerdeverfahren auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand (vgl. BVGE a.a.O. E. 2.1 S. 73). Nicht beschränkt ist die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts in der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs, weil das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG in Verbindung mit Art. 83 Abs. 1 bis 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) materiell zur Sache zu äussern hat.
E. 5 Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben. Diese Bestimmung findet jedoch keine Anwendung, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG).
E. 5.1 Der Begriff "Reise- oder Identitätspapiere", wie er in der revidierten Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG verwendet wird, ist mit Rücksicht auf die Zielsetzung der auf den 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Gesetzesänderung in einem engen Sinne zu verstehen. Es fallen darunter diejenigen Dokumente, welche sowohl eine zweifelsfreie Identifizierung als auch die Rückschaffung ohne (grossen) administrativen Aufwand ermöglichen. Diesen beiden Anforderungen genügen in der Praxis regelmässig Reisepässe und Identitätskarten. Allgemein sollen von der neuen Formulierung insbesondere jene Ausweise erfasst werden, die primär zum Zweck des Identitätsnachweises durch die heimatliche Behörde ausgestellt worden sind, zumal nur dann die Überprüfung der Identität vor der zu erfolgenden Ausstellung sichergestellt ist. Nach diesem - engen - Verständnis müssen demnach Identitätspapiere vorliegen, die jemanden als bestimmte Person ausweisen beziehungsweise die Identität nachweisen. Es genügt demgegenüber nicht, dass ein Schriftstück jemanden als einen in einer bestimmten Angelegenheit Berechtigten ausweist, weil in solchen Fällen die Identität nicht Inhalt des Nachweises ist und demnach auch nicht zweifelsfrei feststeht. Unter diesen Voraussetzungen können neben den klassischen Identitätskarten auch andere Ausweise taugliche Identitätspapiere darstellen, wie zum Beispiel ein Inlandpass. Andere Ausweise, die zwar Hinweise auf die Identität geben, jedoch in erster Linie einem anderen Zweck dienen, wie die Bestätigung namentlich der Fahrfähigkeit, der Berufsfähigkeit, einer Geburt zu einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort, des Schulbesuches oder -abschlusses, stellen dagegen keine Identitätspapiere im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG dar (vgl. zum Ganzen BVGE 2007/7 E. 4-6 S. 58 ff.).
E. 5.2 Der unveränderte Begriff der "entschuldbaren Gründe" im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG ist im Sinne der Praxis zum bisherigen Recht zu verstehen (vgl. EMARK 1999 Nr. 16 E. 5c.aa S. 109 f.).
E. 5.3 Nicht nur in Bezug auf die Qualität der abzugebenden Identitätspapiere, sondern auch hinsichtlich der Beweismassanforderungen und des zulässigen Prüfungsumfangs wurde mit der Neuformulierung des Nichteintretensgrundes der Papierlosigkeit eine Verschärfung beabsichtigt. Der Gesetzgeber hat mit der Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG - wie bereits in Ziffer 3 festgehalten - ein Summarverfahren geschaffen, in welchem über das Bestehen beziehungsweise das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell befunden wird, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist. Einzutreten ist auf das Asylgesuch dann, wenn bereits auf Grund einer summarischen Prüfung festgestellt werden kann, dass die asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne der Definition von Art. 3 AsylG offensichtlich erfüllt (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG). Demgegenüber ist auf das Asylgesuch nicht einzutreten, wenn bereits auf Grund einer summarischen Prüfung festgestellt werden kann, dass die asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht erfüllt. Die Offensichtlichkeit der fehlenden Flüchtlingseigenschaft kann sich dabei aus der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen, genauso aber auch aus der fehlenden Asylrelevanz ergeben. Kann auf Grund einer summarischen Prüfung nicht abschliessend festgestellt werden, ob die asylsuchende Person offensichtlich Flüchtling ist oder offensichtlich nicht Flüchtling ist, ist auf das Asylgesuch zwecks weiterer im ordentlichen Verfahren vorzunehmender Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft einzutreten (vgl. zum Ganzen BVGE 2007/8 E. 3-5 S. 74 ff.).
E. 6.1 Wie den Akten entnommen werden kann, hat der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren zum Nachweis seiner Identität einen Ausweis der Vereinigten Partei der Roma eingereicht. Wie von der Vorinstanz zutreffend festgestellt, handelt es sich dabei nicht um ein rechtsgenügliches Dokument im Sinne von Art. 1 Bst. b und c der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 (AsylV1, SR 142.311), da dieses Dokument bereits aufgrund der zweifelhaften Art und Weise der Beschaffung offensichtlich keine Überprüfung der Identität dessen Inhabers zulässt. Soweit in der Beschwerdeschrift eingewendet wird, der Beschwerdeführer habe aufgrund seiner geistigen Behinderung nicht wissen können, dass er Identitätspapiere bei der KFOR und UNMIK hätte beantragen können, ist dem entgegen zu halten, dass dies seine Eltern für ihn hätten tun können. Jedenfalls war der Vater des Beschwerdeführers aufgrund dessen Aussagen anlässlich der kantonalen Befragung offensichtlich über diese Möglichkeit informiert, gab er doch anlässlich seiner kantonalen Befragung an, die Schweizer Behörden könnten bei der KFOR und UNMIK nach seiner Person fragen und seine Identität bestätigen lassen. Der Einwand, die Familie hätte wegen der geltend gemachten Verfolgung nicht gewagt, sich zwecks Beschaffung von Identitätspapieren an die Behörden zu wenden, vermag nicht zu überzeugen. Demnach hat der Beschwerdeführer den Behörden innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung seines Asylgesuches keine "Reise- oder Identitätspapiere" abgegeben. Auf die dem Beschwerdeführer anlässlich der kantonalen Anhörung gestellte Frage nach Identitätspapieren gab dieser zu Protokoll, er habe keine Identitätspapiere besessen. Er habe lediglich den Ausweis, den die Roma-Vereinigung im Kosovo für ihn ausgestellt habe. Er erinnere sich auch nicht an die Dokumente, mit denen er sich in Deutschland ausgewiesen habe. Andererseits wusste er von sich aus zu berichten, dass er in Deutschland einen Ausweis besessen habe, der alle drei Monate habe erneuert werden müssen. Auf nähere Fragen hiezu antwortete er, er habe alles vergessen (vgl. A19, S. 2 f). Selbst unter Berücksichtigung der geistigen Behinderung, die aus den eingereichten Schulunterlagen aus Deutschland hervorgeht, vermochte der Beschwerdeführer anlässlich der eingehenden kantonalen Anhörung zahlreiche Angaben zu machen, welche den Schluss zulassen, dass er in der Lage war, auf viele ihm gestellte Fragen zu antworten. Demgegenüber fällt auf, dass er auf andere Fragen sehr rasch antwortete, darüber wisse er nichts und man müsse seinen Vater dazu befragen, so auch zu seinen Identitätspapieren. Seine diesbezüglichen Erklärungen erscheinen daher wenig plausibel. Zudem erscheint wenig glaubhaft, der Beschwerdeführer sei von Deutschland in den Kosovo und von dort in die Schweiz gereist, ohne dass er auf seiner Reise durch mehrere Länder kontrolliert worden sei. Ob vom Beschwerdeführer, wie von der Vorinstanz ausgeführt, trotz seiner geistigen Behinderung erwartet werden konnte, die Länder zu nennen, durch welche er auf den zwei Reisen gefahren sei, kann an dieser Stelle offen gelassen werde. Angesichts des langen Aufenthaltes und des mehrjährigen Schulbesuchs in Deutschland ist nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer über keine Identitätspapiere verfügt und keine solchen beschaffen konnte. Somit ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass er aus entschuldbaren Gründen keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben hat.
E. 6.2 Demnach bleibt zu prüfen, ob aufgrund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festzustellen ist oder allenfalls zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. b und c AsylG). Aus den wenig substanziierten Schilderungen des Beschwerdeführers betreffend den Reiseweg lässt sich - entgegen den Feststellungen des BFM - nicht zwingend auf die Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Rückreise in den Kosovo schliessen. Immerhin hat der Beschwerdeführer übereinstimmend mit seinen Eltern ausgesagt, dass er in einem weissen Kombi gereist sei und sich im Kosovo im Haus von Verwandten seines Vaters - einem älteren Ehepaar - aufgehalten habe. Dieses Haus und dessen Bewohner wurden von allen Familienmitgliedern übereinstimmend geschildert. Dass auch der geistig behinderte Beschwerdeführer die Reise in den Kosovo und von dort in die Schweiz relativ detailliert und übereinstimmend mit seinen Eltern schilderte, lässt eher auf die Glaubhaftigkeit einer Rückkehr schliessen. Ebenfalls ist aus der unvermittelten Aussage des Beschwerdeführers, wonach auch die beiden alten Leute gemeinsam mit ihnen Kosovo verlassen hätten, er aber nicht wisse, wohin sie gebracht worden seien (vgl. A19 S. 4), eher zu schliessen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich vor seiner Einreise in die Schweiz kurze Zeit im Kosovo verbracht hat. Insgesamt kann vorliegend jedoch offen bleiben, ob der Beschwerdeführer und seine Eltern tatsächlich in den Kosovo zurückgekehrt sind oder nicht. Wie nachstehend ausgeführt, gelingt es dem Beschwerdeführer und seinen Eltern nämlich insgesamt nicht, eine flüchtlingsrechtlich bedeutsame Verfolgung im Kosovo glaubhaft zu machen. Wie den Protokollen zu entnehmen ist, machte der Beschwerdeführer geltend, wegen der Behelligungen seines Vaters den Kosovo wieder verlassen zu haben. Eigene Probleme nannte er nicht. Obwohl der Beschwerdeführer geistig behindert ist, ist aufgrund der Akten nicht davon auszugehen, dass er nicht in der Lage gewesen wäre, eine selbst erlittene Verfolgung darzulegen. Die Protokolle enthalten keine Hinweise auf eine Verfolgung des Beschwerdeführers. Wie aus dem gleichzeitig ergehenden Urteil in der Sache seines Vaters (E-5978/ 2007) hervorgeht, können dessen Vorbringen mangels der erforderlichen Substanziierung und wegen widersprüchlicher und realitätsfremder Aussagen nicht geglaubt werden. An diesen Feststellungen vermögen auch die - gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers und seiner Eltern auf zweifelhafte Weise beschafften - Mitgliederausweise einer Romavereinigung sowie die im Asylverfahren des Vaters eingereichte, von B._______ (Romapräsident) ausgestellte, undatierte Bestätigung betreffend die Gefährdung des Vaters nichts zu ändern. Insgesamt ist demnach aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers und der widersprüchlichen und ungereimten Aussagen seiner Eltern - insbesondere bezüglich der Erstellung von Fotos für die Roma-Ausweise und der angeblich erlittenen Verfolgung (vgl. dazu die Erwägungen unter Ziffer 6 im Urteil des Vaters E-5978/2007) - nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer im Kosovo einer asylrelevanten Verfolgung oder Gefährdung ausgesetzt war oder eine solche zu befürchten hätte.
E. 6.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für ein Nichteintreten auf das Asylgesuch in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG gegeben waren. Das BFM ist demnach zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten.
E. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Kosovo ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Kosovo dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Alleine aus der allgemeinen Menschenrechtssituation im Kosovo und allenfalls aufgrund der geltend gemachten Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur Volksgruppe der Roma lässt sich kein reales Risiko von Folter oder unmenschlicher Behandlung oder erniedrigender Strafe oder Behandlung herleiten. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
E. 8.5 Den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts zufolge herrscht im Kosovo, der sich am 17. Februar 2008 als unabhängig erklärt hat und der in der Folge von verschiedenen Staaten als unabhängiger Staat anerkannt wurde, im heutigen Zeitpunkt keine Situation allgemeiner Gewalt. Auch liegen aufgrund der Akten keine Hinweise darauf vor, dass der Beschwerdeführer nach dieser einseitigen Unabhängigkeitserklärung bei seiner Rückreise auf Probleme treffen würde. Zwar kam es seither vorübergehend und vereinzelt zu Massenprotesten und Unruhen, so beispielsweise in Mitrovica. Hingegen kam es bis heute entgegen der von vielen Seiten geäusserten Befürchtungen nicht zu einer eigentlichen Welle von Gewalt und einer damit einhergehenden Destabilisierung der Region. Es bestehen auch keine konkreten Hinweise darauf, dass sich die allgemeine Lage im Kosovo in absehbarer Zukunft wesentlich verschlechtern würde, zumal auch die serbische Regierung bestrebt ist, den Konflikt mit dem Kosovo gewaltfrei zu lösen. Im Weiteren ist - sofern der Beschwerdeführer tatsächlich der Ethnie der Roma angehören sollte - festzustellen, dass Angehörige dieser Volksgruppe im Kosovo zwar gelegentlich Übergriffen von Privatpersonen und Behördenvertretern ausgesetzt sind und öfters diskriminiert werden. Im Allgemeinen erreichen diese Schikanen jedoch nicht ein Ausmass, welches den Vollzug der Wegweisung in jedem Fall als unzumutbar erscheinen liesse. Eine Situation, aufgrund welcher er als de-facto-Flüchtling qualifiziert werden müsste, lässt sich aufgrund der heutigen Situation im Kosovo nicht bejahen.
E. 8.6 Die generelle Sicherheitslage im Kosovo hat sich im Verlaufe des letzten Jahres respektive der letzten Monate allgemein weiter verbessert. In Fortführung der Praxis der ARK erachtet das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung von albanischsprachigen Roma, Ashkali und Ägyptern daher als grundsätzlich zumutbar, sofern eine aktuelle Einzelfallabklärung - insbesondere über das Schweizerische Verbindungsbüro im Kosovo - ergibt, dass (neben dem Fehlen einzelfallspezifischer Gefährdungsfaktoren) unter Berücksichtigung des Alters, des Gesundheitszustandes und der beruflichen Ausbildung der betroffenen Person sowie des Vorhandenseins eines sozialen oder verwandtschaftlichen Beziehungsnetzes deren ausreichende wirtschaftliche Lebensgrundlage gesichert erscheint, wobei bei besonderer Verbundenheit mit der albanischstämmigen Bevölkerungsmehrheit weiter gehende Ausnahmen denkbar sind (vgl. EMARK 2006 Nr. 10 und 11 sowie BVGE 2007/10). Das BFM geht in seiner Verfügung vom 31. August 2007 davon aus, dass der Beschwerdeführer und seine Angehörigen der Ethnie der Roma angehören. Es hätte somit gemäss der vom Bundesverwaltungsgericht am 23. April 2007 bestätigten Rechtsprechung (BVGE 2007 Nr. 10) eine Einzelfallabklärung vornehmen müssen. Auch wenn vorliegend Zweifel an der geltend gemachten Ethnie bestehen, rechtfertigt es sich, solche Abklärungen vorzunehmen. Dabei wird neben der Prüfung eines Beziehungsnetzes und von Möglichkeiten der Schaffung einer Existenzgrundlage insbesondere auch abzuklären sein, ob der Beschwerdeführer und seine Familie tatsächlich der Minderheit der Roma angehören. Überdies wird im vorliegenden Fall zu berücksichtigen sein, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen geistig behinderten jungen Mann handelt, der kaum in der Lage sein dürfte, ohne fremde Hilfe für sich selbst zu sorgen. Wenn er auch in Deutschland eine Schule besuchte, die deutsche Sprache spricht und dabei gemäss seinen Angaben auch Schreiben gelernt und ein kurzes Praktikum (...) absolviert hat, ist angesichts der durch Beweismittel belegten Behinderung davon auszugehen, dass er nicht ohne weiteres eine Erwerbstätigkeit finden wird. Demnach wird für den Beschwerdeführer ein allfälliger Vollzug der Wegweisung lediglich dann zumutbar sein, wenn er in Begleitung seines Vaters und dessen Ehefrau zurückkehren kann und diese in der Lage sind, ihn bei der Integration zu unterstützen. Sollte der Vollzug der gesamten Familie in den Kosovo nicht zumutbar oder nicht möglich sein, wird zu überprüfen sein, ob es dem Beschwerdeführer - nach einem positiven Ergebnis der Prüfung der Möglichkeit - allenfalls zumutbar ist, sich mit seinem Vater und dessen Ehefrau und dem Halbbruder in Mazedonien niederzulassen. Diesbezüglich sind dieselben Kriterien zu berücksichtigen wie bei einem Vollzug in den Kosovo.
E. 8.7 Nach dem Gesagten erweist sich die Zumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung als nicht genügend abgeklärt. Die Ziffern 3 und 4 der Verfügung vom 31. August 2007 sind demnach aufzuheben und die Sache ist an die Vorinstanz zurückzuweisen mit der Anweisung, eine Einzelfallabklärung vorzunehmen.
E. 9 Zusammengefasst ist das Bundesamt zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat dessen Wegweisung verfügt. Bezüglich dieser Punkte ist die vorinstanzliche Verfügung zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen (vgl. Dispositiv Ziffern 1 und 2). Soweit den Vollzug der Wegweisung betreffend ist die angefochtene Verfügung indessen aufzuheben und die Beschwerde insofern gutzuheissen, dass das BFM aufzufordern ist, Einzelfallabklärungen vorzunehmen.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens wären dem Beschwerdeführer als teilweise unterliegender Partei reduzierte Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Zwischenverfügung vom 14. September 2007 gutgeheissen hat, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
E. 11 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG kann die Beschwerdeinstanz der obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten (vgl. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) zusprechen. Der Rechtsvertreter weist in seiner Kostennote vom 4. September 2008 einen zeitlichen Aufwand von 11,50 Stunden aus. Der Stundenansatz wurde mit Fr. 180.-- (Honorar zum reduzierten Tarif) respektive Fr. 230.-- sowie Barauslagen von Fr. 23.-- angegeben (Art. 10 Abs. 2 und Art. 14 VGKE). Das Bundesverwaltungsgericht erachtet diesen Aufwand als zu hoch, zumal gleichzeitig für die ähnlich lautenden Beschwerden des Vaters und der Stiefmutter des Beschwerdeführers trotz Synergien derselbe Aufwand angegeben wird. Das Gericht geht von einem Totalaufwand von etwa 7 Stunden für jedes Beschwerdeverfahren aus, was einen Betrag von Fr. 1'630.-- ausmacht. Das BFM wird demnach angewiesen, dem Beschwerdeführer zufolge teilweisen Obsiegens für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine um die Hälfte reduzierte Parteientschädigung von Fr. 815.-- (inkl. Auslagen; der Rechtsvertreter gibt an, nicht mehrwertsteuerpflichtig zu sein) zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird - soweit den Vollzug der Wegweisung betreffend - gutgeheissen. Im Übrigen wird sie abgewiesen.
- Das BFM wird im Sinne der Erwägungen angewiesen, eine Einzelfallabklärung vorzunehmen und bezüglich des Vollzugs der Wegweisung einen neuen Entscheid zu treffen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer zufolge teilweisen Obsiegens für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 815.-- (inkl. Auslagen) zu entrichten.
- Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben) das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie) Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Therese Kojic Alexandra Püntener Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6027/2007/ame {T 0/2} Urteil vom 22. Oktober 2008 Besetzung Richterin Therese Kojic (Vorsitz), Richterin Christa Luterbacher, Richter Walter Stöckli, Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener. Parteien A._______, Kosovo, vertreten durch Oliver Weber, Fürsprecher, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung vom 31. August 2007 / N_______. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, eigenen Angaben zufolge ein ethnischer Roma aus dem Kosovo, reiste im Jahre 1994 nach Deutschland zu seinen Eltern. Dort habe er während sechs Jahren eine Schule für geistig Behinderte besucht und am Ende der Schulzeit ein Praktikum (...) absolviert. Nachdem das Asylgesuch seines Vaters (E-5978/2007) abgelehnt worden sei, habe sich seine Familie weiterhin in Deutschland aufgehalten. Angesichts der bevorstehenden Ausweisung sei er am 24. März 2006 zusammen mit seinem Vater, dessen Ehefrau und seinem Halbbruder in den Kosovo zurückgekehrt. B. Der Beschwerdeführer reichte am 4. Mai 2006 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er und seine Familie hätten nach ihrer Rückkehr in den Kosovo im Haus der Tante seines Vaters gewohnt. Nachdem sein Vater sein Grundstück habe besichtigen wollen, sei er von Albanern zusammengeschlagen worden. In der Folge hätten der Beschwerdeführer und seine Familie den Vater während dreier Wochen gepflegt. Aus diesen Gründen hätten sie Fotos gemacht und hätten sich einen Roma-Ausweis ausstellen lassen. Anschliessend seien sie mit demselben weissen Lieferwagen ausgereist und in die Schweiz gefahren, welchen sie für die Reise von Deutschland nach Kosovo benutzt hätten. Für den Beschwerdeführer wurde ein Roma-Ausweis zu den Akten gereicht. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen. C. Mit Verfügung vom 31. August 2007 - eröffnet am 3. September 2007 - trat das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. D. Mit Eingabe vom 8. September 2007 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter unter Kosten- und Entschädigungsfolge die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Rückweisung an die Vorinstanz zwecks materieller Prüfung des Asylgesuches. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung des Unterzeichnenden als amtlicher Anwalt zu gewähren. Auf die Begründung im Einzelnen wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Als Beweismittel wurden Kopien von zum Teil bereits im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismitteln (Roma-Ausweise, Bestätigung der Roma-Partei im Kosovo, Schulunterlagen betreffend den Beschwerdeführer, alte jugoslawische ID-Karte und Geburtsurkunde des Vaters, Abschrift Familienbüchlein, Bescheinigung Namensänderung betreffend die Ehefrau seines Vaters, Fürsorgebestätigung, Abhandlung betreffend Gefährdung der Roma in Kosovo von Dr. Stéphane Laederich vom 28. Januar 2006) eingereicht. Zudem wird beantragt, Dr. Stéphane Laederich als Zeuge zu befragen und die amtlichen Akten der Vorinstanz zu edieren. E. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 14. September 2007 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) unter Vorbehalt der Veränderung der finanziellen Lage des Beschwerdeführers gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG wurde abgewiesen. F. In ihrer Vernehmlassung vom 19. September 2007 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. G. Am 4. September 2008 reichte der Rechtsvertreter eine Kostennote ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 2 AsylG und 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 3. Vorab ist angesichts der bereits anlässlich der ersten Befragung festgestellten geistigen Behinderung des Beschwerdeführers die Frage der Urteilsfähigkeit (Art. 16 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210]) und damit der zivilrechtlichen Handlungsfähigkeit (Art. 13 und 17 ZGB) sowie der verfahrensrechtlichen Prozessfähigkeit als Sachurteilsvoraussetzung von Amtes wegen zu prüfen (vgl. Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 180; Peter Saladin, das Verwaltungsverfahrensrecht des Bundes, Bern 1979, S. 88 f.). Urteilsunfähig im zivilrechtlichen Sinne ist eine Person, der infolge ihres Kindesalters oder infolge von Geisteskrankheit, Geistesschwäche oder anderer Ursachen die Fähigkeit mangelt, vernunftgemäss zu handeln (Art. 16 ZGB). Die Urteilsfähigkeit ist bezogen auf die konkret in Frage stehenden Handlungen zu prüfen. Vorliegend steht die Urteilsfähigkeit in Bezug auf die Durchführung eines Asylverfahrens in Frage; diese setzt voraus, dass eine Person als Asylbewerber in der Lage ist, bezüglich der in einem Asylverfahren erforderlichen Mitwirkung vernunftgemäss zu handeln und namentlich ihre Verfolgungssituation nachvollziehbar zu schildern (vgl. dazu Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 4 E. 2a). Wie die Befragungsprotokolle zeigen, war sich der Beschwerdeführer durchaus über die Asylgesuchstellung im Klaren und er war in der Lage, seine Erlebnisse zu schildern. Zwar scheint er bei detaillierten Fragen eine gewisse Unsicherheit gezeigt und sich wiederholt an seinen Vater gewandt zu haben (vgl. A3, S. 7), was denn auch dazu führte, dass er trotz der Mündigkeit in das Verfahren der Eltern einbezogen wurde; die Anhörung durch die kantonale Behörde zeigt jedoch, dass er ohne weiteres in der Lage war, konkrete Fragen zu beantworten und offensichtlich auch erfasst hatte, worum es bei der Asylgesuchstellung ging. Aufgrund der Akten ist demnach für das Asyl- und das vorliegende Beschwerdeverfahren die Urteilsfähigkeit und damit die zivilrechtliche Handlungsfähigkeit wie die verfahrensrechtliche Prozessfähigkeit des Beschwerdeführers zu bejahen. 4. Die vorliegend zu beurteilende Beschwerde richtet sich gegen eine Verfügung, laut deren Dispositiv das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist (Ziffer 1 des Verfügungsdispositivs). Werden Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM der Form nach ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), mit Beschwerde angefochten, so ist dementsprechend einzig zu beurteilen, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz ist mit anderen Worten darauf beschränkt, im Fall der Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. EMARK 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.). Mit dem am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Nichteintretensgrund von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG hat der Gesetzgeber indes ein Summarverfahren geschaffen, in welchem über das Bestehen bzw. Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. Grundsatzurteil BVGE 2007/8 insbesondere E. 5.6.5 S. 90 f.). Dementsprechend ist im Beschwerdeverfahren auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand (vgl. BVGE a.a.O. E. 2.1 S. 73). Nicht beschränkt ist die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts in der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs, weil das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG in Verbindung mit Art. 83 Abs. 1 bis 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) materiell zur Sache zu äussern hat. 5. Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben. Diese Bestimmung findet jedoch keine Anwendung, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG). 5.1 Der Begriff "Reise- oder Identitätspapiere", wie er in der revidierten Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG verwendet wird, ist mit Rücksicht auf die Zielsetzung der auf den 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Gesetzesänderung in einem engen Sinne zu verstehen. Es fallen darunter diejenigen Dokumente, welche sowohl eine zweifelsfreie Identifizierung als auch die Rückschaffung ohne (grossen) administrativen Aufwand ermöglichen. Diesen beiden Anforderungen genügen in der Praxis regelmässig Reisepässe und Identitätskarten. Allgemein sollen von der neuen Formulierung insbesondere jene Ausweise erfasst werden, die primär zum Zweck des Identitätsnachweises durch die heimatliche Behörde ausgestellt worden sind, zumal nur dann die Überprüfung der Identität vor der zu erfolgenden Ausstellung sichergestellt ist. Nach diesem - engen - Verständnis müssen demnach Identitätspapiere vorliegen, die jemanden als bestimmte Person ausweisen beziehungsweise die Identität nachweisen. Es genügt demgegenüber nicht, dass ein Schriftstück jemanden als einen in einer bestimmten Angelegenheit Berechtigten ausweist, weil in solchen Fällen die Identität nicht Inhalt des Nachweises ist und demnach auch nicht zweifelsfrei feststeht. Unter diesen Voraussetzungen können neben den klassischen Identitätskarten auch andere Ausweise taugliche Identitätspapiere darstellen, wie zum Beispiel ein Inlandpass. Andere Ausweise, die zwar Hinweise auf die Identität geben, jedoch in erster Linie einem anderen Zweck dienen, wie die Bestätigung namentlich der Fahrfähigkeit, der Berufsfähigkeit, einer Geburt zu einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort, des Schulbesuches oder -abschlusses, stellen dagegen keine Identitätspapiere im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG dar (vgl. zum Ganzen BVGE 2007/7 E. 4-6 S. 58 ff.). 5.2 Der unveränderte Begriff der "entschuldbaren Gründe" im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG ist im Sinne der Praxis zum bisherigen Recht zu verstehen (vgl. EMARK 1999 Nr. 16 E. 5c.aa S. 109 f.). 5.3 Nicht nur in Bezug auf die Qualität der abzugebenden Identitätspapiere, sondern auch hinsichtlich der Beweismassanforderungen und des zulässigen Prüfungsumfangs wurde mit der Neuformulierung des Nichteintretensgrundes der Papierlosigkeit eine Verschärfung beabsichtigt. Der Gesetzgeber hat mit der Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG - wie bereits in Ziffer 3 festgehalten - ein Summarverfahren geschaffen, in welchem über das Bestehen beziehungsweise das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell befunden wird, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist. Einzutreten ist auf das Asylgesuch dann, wenn bereits auf Grund einer summarischen Prüfung festgestellt werden kann, dass die asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne der Definition von Art. 3 AsylG offensichtlich erfüllt (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG). Demgegenüber ist auf das Asylgesuch nicht einzutreten, wenn bereits auf Grund einer summarischen Prüfung festgestellt werden kann, dass die asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht erfüllt. Die Offensichtlichkeit der fehlenden Flüchtlingseigenschaft kann sich dabei aus der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen, genauso aber auch aus der fehlenden Asylrelevanz ergeben. Kann auf Grund einer summarischen Prüfung nicht abschliessend festgestellt werden, ob die asylsuchende Person offensichtlich Flüchtling ist oder offensichtlich nicht Flüchtling ist, ist auf das Asylgesuch zwecks weiterer im ordentlichen Verfahren vorzunehmender Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft einzutreten (vgl. zum Ganzen BVGE 2007/8 E. 3-5 S. 74 ff.). 6. 6.1 Wie den Akten entnommen werden kann, hat der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren zum Nachweis seiner Identität einen Ausweis der Vereinigten Partei der Roma eingereicht. Wie von der Vorinstanz zutreffend festgestellt, handelt es sich dabei nicht um ein rechtsgenügliches Dokument im Sinne von Art. 1 Bst. b und c der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 (AsylV1, SR 142.311), da dieses Dokument bereits aufgrund der zweifelhaften Art und Weise der Beschaffung offensichtlich keine Überprüfung der Identität dessen Inhabers zulässt. Soweit in der Beschwerdeschrift eingewendet wird, der Beschwerdeführer habe aufgrund seiner geistigen Behinderung nicht wissen können, dass er Identitätspapiere bei der KFOR und UNMIK hätte beantragen können, ist dem entgegen zu halten, dass dies seine Eltern für ihn hätten tun können. Jedenfalls war der Vater des Beschwerdeführers aufgrund dessen Aussagen anlässlich der kantonalen Befragung offensichtlich über diese Möglichkeit informiert, gab er doch anlässlich seiner kantonalen Befragung an, die Schweizer Behörden könnten bei der KFOR und UNMIK nach seiner Person fragen und seine Identität bestätigen lassen. Der Einwand, die Familie hätte wegen der geltend gemachten Verfolgung nicht gewagt, sich zwecks Beschaffung von Identitätspapieren an die Behörden zu wenden, vermag nicht zu überzeugen. Demnach hat der Beschwerdeführer den Behörden innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung seines Asylgesuches keine "Reise- oder Identitätspapiere" abgegeben. Auf die dem Beschwerdeführer anlässlich der kantonalen Anhörung gestellte Frage nach Identitätspapieren gab dieser zu Protokoll, er habe keine Identitätspapiere besessen. Er habe lediglich den Ausweis, den die Roma-Vereinigung im Kosovo für ihn ausgestellt habe. Er erinnere sich auch nicht an die Dokumente, mit denen er sich in Deutschland ausgewiesen habe. Andererseits wusste er von sich aus zu berichten, dass er in Deutschland einen Ausweis besessen habe, der alle drei Monate habe erneuert werden müssen. Auf nähere Fragen hiezu antwortete er, er habe alles vergessen (vgl. A19, S. 2 f). Selbst unter Berücksichtigung der geistigen Behinderung, die aus den eingereichten Schulunterlagen aus Deutschland hervorgeht, vermochte der Beschwerdeführer anlässlich der eingehenden kantonalen Anhörung zahlreiche Angaben zu machen, welche den Schluss zulassen, dass er in der Lage war, auf viele ihm gestellte Fragen zu antworten. Demgegenüber fällt auf, dass er auf andere Fragen sehr rasch antwortete, darüber wisse er nichts und man müsse seinen Vater dazu befragen, so auch zu seinen Identitätspapieren. Seine diesbezüglichen Erklärungen erscheinen daher wenig plausibel. Zudem erscheint wenig glaubhaft, der Beschwerdeführer sei von Deutschland in den Kosovo und von dort in die Schweiz gereist, ohne dass er auf seiner Reise durch mehrere Länder kontrolliert worden sei. Ob vom Beschwerdeführer, wie von der Vorinstanz ausgeführt, trotz seiner geistigen Behinderung erwartet werden konnte, die Länder zu nennen, durch welche er auf den zwei Reisen gefahren sei, kann an dieser Stelle offen gelassen werde. Angesichts des langen Aufenthaltes und des mehrjährigen Schulbesuchs in Deutschland ist nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer über keine Identitätspapiere verfügt und keine solchen beschaffen konnte. Somit ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass er aus entschuldbaren Gründen keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben hat. 6.2 Demnach bleibt zu prüfen, ob aufgrund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festzustellen ist oder allenfalls zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. b und c AsylG). Aus den wenig substanziierten Schilderungen des Beschwerdeführers betreffend den Reiseweg lässt sich - entgegen den Feststellungen des BFM - nicht zwingend auf die Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Rückreise in den Kosovo schliessen. Immerhin hat der Beschwerdeführer übereinstimmend mit seinen Eltern ausgesagt, dass er in einem weissen Kombi gereist sei und sich im Kosovo im Haus von Verwandten seines Vaters - einem älteren Ehepaar - aufgehalten habe. Dieses Haus und dessen Bewohner wurden von allen Familienmitgliedern übereinstimmend geschildert. Dass auch der geistig behinderte Beschwerdeführer die Reise in den Kosovo und von dort in die Schweiz relativ detailliert und übereinstimmend mit seinen Eltern schilderte, lässt eher auf die Glaubhaftigkeit einer Rückkehr schliessen. Ebenfalls ist aus der unvermittelten Aussage des Beschwerdeführers, wonach auch die beiden alten Leute gemeinsam mit ihnen Kosovo verlassen hätten, er aber nicht wisse, wohin sie gebracht worden seien (vgl. A19 S. 4), eher zu schliessen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich vor seiner Einreise in die Schweiz kurze Zeit im Kosovo verbracht hat. Insgesamt kann vorliegend jedoch offen bleiben, ob der Beschwerdeführer und seine Eltern tatsächlich in den Kosovo zurückgekehrt sind oder nicht. Wie nachstehend ausgeführt, gelingt es dem Beschwerdeführer und seinen Eltern nämlich insgesamt nicht, eine flüchtlingsrechtlich bedeutsame Verfolgung im Kosovo glaubhaft zu machen. Wie den Protokollen zu entnehmen ist, machte der Beschwerdeführer geltend, wegen der Behelligungen seines Vaters den Kosovo wieder verlassen zu haben. Eigene Probleme nannte er nicht. Obwohl der Beschwerdeführer geistig behindert ist, ist aufgrund der Akten nicht davon auszugehen, dass er nicht in der Lage gewesen wäre, eine selbst erlittene Verfolgung darzulegen. Die Protokolle enthalten keine Hinweise auf eine Verfolgung des Beschwerdeführers. Wie aus dem gleichzeitig ergehenden Urteil in der Sache seines Vaters (E-5978/ 2007) hervorgeht, können dessen Vorbringen mangels der erforderlichen Substanziierung und wegen widersprüchlicher und realitätsfremder Aussagen nicht geglaubt werden. An diesen Feststellungen vermögen auch die - gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers und seiner Eltern auf zweifelhafte Weise beschafften - Mitgliederausweise einer Romavereinigung sowie die im Asylverfahren des Vaters eingereichte, von B._______ (Romapräsident) ausgestellte, undatierte Bestätigung betreffend die Gefährdung des Vaters nichts zu ändern. Insgesamt ist demnach aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers und der widersprüchlichen und ungereimten Aussagen seiner Eltern - insbesondere bezüglich der Erstellung von Fotos für die Roma-Ausweise und der angeblich erlittenen Verfolgung (vgl. dazu die Erwägungen unter Ziffer 6 im Urteil des Vaters E-5978/2007) - nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer im Kosovo einer asylrelevanten Verfolgung oder Gefährdung ausgesetzt war oder eine solche zu befürchten hätte. 6.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für ein Nichteintreten auf das Asylgesuch in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG gegeben waren. Das BFM ist demnach zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. 7. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Kosovo ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Kosovo dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Alleine aus der allgemeinen Menschenrechtssituation im Kosovo und allenfalls aufgrund der geltend gemachten Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur Volksgruppe der Roma lässt sich kein reales Risiko von Folter oder unmenschlicher Behandlung oder erniedrigender Strafe oder Behandlung herleiten. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 8.5 Den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts zufolge herrscht im Kosovo, der sich am 17. Februar 2008 als unabhängig erklärt hat und der in der Folge von verschiedenen Staaten als unabhängiger Staat anerkannt wurde, im heutigen Zeitpunkt keine Situation allgemeiner Gewalt. Auch liegen aufgrund der Akten keine Hinweise darauf vor, dass der Beschwerdeführer nach dieser einseitigen Unabhängigkeitserklärung bei seiner Rückreise auf Probleme treffen würde. Zwar kam es seither vorübergehend und vereinzelt zu Massenprotesten und Unruhen, so beispielsweise in Mitrovica. Hingegen kam es bis heute entgegen der von vielen Seiten geäusserten Befürchtungen nicht zu einer eigentlichen Welle von Gewalt und einer damit einhergehenden Destabilisierung der Region. Es bestehen auch keine konkreten Hinweise darauf, dass sich die allgemeine Lage im Kosovo in absehbarer Zukunft wesentlich verschlechtern würde, zumal auch die serbische Regierung bestrebt ist, den Konflikt mit dem Kosovo gewaltfrei zu lösen. Im Weiteren ist - sofern der Beschwerdeführer tatsächlich der Ethnie der Roma angehören sollte - festzustellen, dass Angehörige dieser Volksgruppe im Kosovo zwar gelegentlich Übergriffen von Privatpersonen und Behördenvertretern ausgesetzt sind und öfters diskriminiert werden. Im Allgemeinen erreichen diese Schikanen jedoch nicht ein Ausmass, welches den Vollzug der Wegweisung in jedem Fall als unzumutbar erscheinen liesse. Eine Situation, aufgrund welcher er als de-facto-Flüchtling qualifiziert werden müsste, lässt sich aufgrund der heutigen Situation im Kosovo nicht bejahen. 8.6 Die generelle Sicherheitslage im Kosovo hat sich im Verlaufe des letzten Jahres respektive der letzten Monate allgemein weiter verbessert. In Fortführung der Praxis der ARK erachtet das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung von albanischsprachigen Roma, Ashkali und Ägyptern daher als grundsätzlich zumutbar, sofern eine aktuelle Einzelfallabklärung - insbesondere über das Schweizerische Verbindungsbüro im Kosovo - ergibt, dass (neben dem Fehlen einzelfallspezifischer Gefährdungsfaktoren) unter Berücksichtigung des Alters, des Gesundheitszustandes und der beruflichen Ausbildung der betroffenen Person sowie des Vorhandenseins eines sozialen oder verwandtschaftlichen Beziehungsnetzes deren ausreichende wirtschaftliche Lebensgrundlage gesichert erscheint, wobei bei besonderer Verbundenheit mit der albanischstämmigen Bevölkerungsmehrheit weiter gehende Ausnahmen denkbar sind (vgl. EMARK 2006 Nr. 10 und 11 sowie BVGE 2007/10). Das BFM geht in seiner Verfügung vom 31. August 2007 davon aus, dass der Beschwerdeführer und seine Angehörigen der Ethnie der Roma angehören. Es hätte somit gemäss der vom Bundesverwaltungsgericht am 23. April 2007 bestätigten Rechtsprechung (BVGE 2007 Nr. 10) eine Einzelfallabklärung vornehmen müssen. Auch wenn vorliegend Zweifel an der geltend gemachten Ethnie bestehen, rechtfertigt es sich, solche Abklärungen vorzunehmen. Dabei wird neben der Prüfung eines Beziehungsnetzes und von Möglichkeiten der Schaffung einer Existenzgrundlage insbesondere auch abzuklären sein, ob der Beschwerdeführer und seine Familie tatsächlich der Minderheit der Roma angehören. Überdies wird im vorliegenden Fall zu berücksichtigen sein, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen geistig behinderten jungen Mann handelt, der kaum in der Lage sein dürfte, ohne fremde Hilfe für sich selbst zu sorgen. Wenn er auch in Deutschland eine Schule besuchte, die deutsche Sprache spricht und dabei gemäss seinen Angaben auch Schreiben gelernt und ein kurzes Praktikum (...) absolviert hat, ist angesichts der durch Beweismittel belegten Behinderung davon auszugehen, dass er nicht ohne weiteres eine Erwerbstätigkeit finden wird. Demnach wird für den Beschwerdeführer ein allfälliger Vollzug der Wegweisung lediglich dann zumutbar sein, wenn er in Begleitung seines Vaters und dessen Ehefrau zurückkehren kann und diese in der Lage sind, ihn bei der Integration zu unterstützen. Sollte der Vollzug der gesamten Familie in den Kosovo nicht zumutbar oder nicht möglich sein, wird zu überprüfen sein, ob es dem Beschwerdeführer - nach einem positiven Ergebnis der Prüfung der Möglichkeit - allenfalls zumutbar ist, sich mit seinem Vater und dessen Ehefrau und dem Halbbruder in Mazedonien niederzulassen. Diesbezüglich sind dieselben Kriterien zu berücksichtigen wie bei einem Vollzug in den Kosovo. 8.7 Nach dem Gesagten erweist sich die Zumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung als nicht genügend abgeklärt. Die Ziffern 3 und 4 der Verfügung vom 31. August 2007 sind demnach aufzuheben und die Sache ist an die Vorinstanz zurückzuweisen mit der Anweisung, eine Einzelfallabklärung vorzunehmen. 9. Zusammengefasst ist das Bundesamt zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat dessen Wegweisung verfügt. Bezüglich dieser Punkte ist die vorinstanzliche Verfügung zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen (vgl. Dispositiv Ziffern 1 und 2). Soweit den Vollzug der Wegweisung betreffend ist die angefochtene Verfügung indessen aufzuheben und die Beschwerde insofern gutzuheissen, dass das BFM aufzufordern ist, Einzelfallabklärungen vorzunehmen. 10. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens wären dem Beschwerdeführer als teilweise unterliegender Partei reduzierte Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Zwischenverfügung vom 14. September 2007 gutgeheissen hat, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 11. Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG kann die Beschwerdeinstanz der obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten (vgl. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) zusprechen. Der Rechtsvertreter weist in seiner Kostennote vom 4. September 2008 einen zeitlichen Aufwand von 11,50 Stunden aus. Der Stundenansatz wurde mit Fr. 180.-- (Honorar zum reduzierten Tarif) respektive Fr. 230.-- sowie Barauslagen von Fr. 23.-- angegeben (Art. 10 Abs. 2 und Art. 14 VGKE). Das Bundesverwaltungsgericht erachtet diesen Aufwand als zu hoch, zumal gleichzeitig für die ähnlich lautenden Beschwerden des Vaters und der Stiefmutter des Beschwerdeführers trotz Synergien derselbe Aufwand angegeben wird. Das Gericht geht von einem Totalaufwand von etwa 7 Stunden für jedes Beschwerdeverfahren aus, was einen Betrag von Fr. 1'630.-- ausmacht. Das BFM wird demnach angewiesen, dem Beschwerdeführer zufolge teilweisen Obsiegens für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine um die Hälfte reduzierte Parteientschädigung von Fr. 815.-- (inkl. Auslagen; der Rechtsvertreter gibt an, nicht mehrwertsteuerpflichtig zu sein) zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird - soweit den Vollzug der Wegweisung betreffend - gutgeheissen. Im Übrigen wird sie abgewiesen. 2. Das BFM wird im Sinne der Erwägungen angewiesen, eine Einzelfallabklärung vorzunehmen und bezüglich des Vollzugs der Wegweisung einen neuen Entscheid zu treffen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer zufolge teilweisen Obsiegens für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 815.-- (inkl. Auslagen) zu entrichten. 5. Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben) das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie) Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Therese Kojic Alexandra Püntener Versand: