Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Erwägungen (9 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Das Gericht entscheidet über die Beschwerde endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
E. 2.1 Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass gemäss Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO grundsätzlich Kroatien für die Weiterführung des Verfahrens und gegebenenfalls für die Behandlung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers zuständig ist, dass das kroatische Asylsystem rechtsprechungsgemäss keine systemischen Mängel aufweist, aufgrund derer die Zuständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf die Schweiz überginge, und dass vorliegend keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich sind, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichten würden. Dabei hat sie die Vorbringen des Beschwerdeführers - wonach er in Kroatien als Tschetschene dem H._______ überstellt und danach ermordet würde - berücksichtigt und rechtsprechungskonform gewürdigt. Darüber hinaus hat die Vorinstanz in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) zukommenden Ermessens von einem freiwilligen Selbsteintritt der Schweiz abgesehen. Sie ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG seine Wegweisung nach Kroatien angeordnet. Zur näheren Begründung wird auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen.
E. 2.2 Was der Beschwerdeführer auf Rechtsmittelebene vorbringt, vermag nichts an der Richtigkeit der angefochtenen Verfügung zu ändern. Seine Ausführungen sowie die wiedergegebenen Berichte zur Situation in Kroatien und zum Refoulement-Verbot vermögen keine systemischen Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO zu belegen. Sodann sind den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Kroatien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Die reine Befürchtung, wonach ihm bei einer Überstellung nach Kroatien eine Rückschaffung nach Russland drohe, genügt jedenfalls nicht, um die grundsätzliche Vermutung umzustossen, wonach Kroatien seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen im Rahmen eines Asylverfahrens nachkommt.
E. 2.3 Indem die Vorinstanz die Zustimmung zum Wiederaufnahmeersuchen durch Kroatien nicht in den Akten geführt und weder dem Beschwerdeführer noch dem Bundesverwaltungsgericht zugänglich gemacht hat, hat sie sowohl den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör (vgl. Art. 29 VwVG) als auch die Aktenführungspflicht verletzt. Durch die nachträgliche Zustellung der Antwort Kroatiens an den Beschwerdeführer hatte dieser die Möglichkeit, sich im Rahmen der Replik dazu zu äussern, wovon er keinen Gebrauch gemacht hat. Die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör wurde damit nachträglich geheilt.
E. 3 Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung vom 9. April 2025 nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 4 Mit dem vorliegenden Urteil fällt die aufschiebende Wirkung der Beschwerde dahin.
E. 5 Die Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist.
E. 6 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-2972/2025 Urteil vom 27. Juni 2025 Besetzung Einzelrichterin Susanne Genner, mit Zustimmung von Richter Gregor Chatton; Gerichtsschreiberin Selina Schmid. Parteien A._______, geboren am (...), Russland, vertreten durch MLaw Cyril Treichler, Rechtsschutz für Asylsuchende, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 9. April 2025 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 6. März 2025 in der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er am 6. November 2024 in Kroatien und am 5. Dezember 2024 in Österreich um Asyl ersucht hatte. B. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs im Rahmen des persönlichen Dublin-Gesprächs am 20. März 2025 ersuchte die Vorinstanz am 21. März 2025 die kroatischen Behörden um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO). Die kroatischen Behörden hiessen das Ersuchen am 3. April 2025 gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO gut. C. Mit Verfügung vom 9. April 2025 (eröffnet am 15. April 2025) trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete seine Überstellung nach Kroatien an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. D. Die Vorinstanz trat mit drei weiteren Verfügungen vom gleichen Tag auf die Asylgesuche der Eltern (B._______ und C._______), und der zwei minderjährigen Brüder (D._______ und E._______; allesamt N [...]), der Grossmutter (F._______; N [...]) sowie des volljährigen Bruders des Beschwerdeführers (G._______; N [...]) nicht ein und ordnete deren Wegweisung an. E. Mit Rechtsmitteleingabe vom 24. April 2025 gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben und auf das Asylgesuch einzutreten (gemeint: die Vorinstanz sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten). Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vorinstanz und die Vollzugsbehörden seien im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen unverzüglich anzuweisen, bis zum Entscheid über das vorliegende Rechtsmittel von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen. Es sei das Beschwerdeverfahren mit den Beschwerdeverfahren der Grossmutter (N [...]) sowie der Eltern und Geschwister (N [...] und N [...]) koordiniert zu behandeln. Es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. F. Auch gegen die drei weiteren Verfügungen wurden Beschwerden beim Bundesverwaltungsgericht eingereicht (F-2960/2025 [B._______, C._______, D._______ und E._______]; F-2956/2025 [F._______]; F-2965/2025 [G._______]). G. Am 25. April 2025 ordnete die Instruktionsrichterin einen superprovisorischen Vollzugsstopp an. H. Mit Zwischenverfügung vom 6. Mai 2025 erteilte die Instruktionsrichterin der Beschwerde die aufschiebende Wirkung, wies den Antrag um koordinierte Behandlung des vorliegenden mit den übrigen Beschwerdeverfahren ab und ersuchte die Vorinstanz, Kroatiens Zustimmung zum Wiederaufnahmegesuch einzureichen oder allenfalls auszuführen, weshalb sich diese nicht in den Akten befinde («eine Vernehmlassung im Sinne der Erwägungen»). I. Die Vorinstanz liess sich am 12. Mai 2025 vernehmen. Der Beschwerdeführer reichte keine Replik ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Das Gericht entscheidet über die Beschwerde endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 2. 2.1. Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass gemäss Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO grundsätzlich Kroatien für die Weiterführung des Verfahrens und gegebenenfalls für die Behandlung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers zuständig ist, dass das kroatische Asylsystem rechtsprechungsgemäss keine systemischen Mängel aufweist, aufgrund derer die Zuständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf die Schweiz überginge, und dass vorliegend keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich sind, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichten würden. Dabei hat sie die Vorbringen des Beschwerdeführers - wonach er in Kroatien als Tschetschene dem H._______ überstellt und danach ermordet würde - berücksichtigt und rechtsprechungskonform gewürdigt. Darüber hinaus hat die Vorinstanz in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) zukommenden Ermessens von einem freiwilligen Selbsteintritt der Schweiz abgesehen. Sie ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG seine Wegweisung nach Kroatien angeordnet. Zur näheren Begründung wird auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen. 2.2. Was der Beschwerdeführer auf Rechtsmittelebene vorbringt, vermag nichts an der Richtigkeit der angefochtenen Verfügung zu ändern. Seine Ausführungen sowie die wiedergegebenen Berichte zur Situation in Kroatien und zum Refoulement-Verbot vermögen keine systemischen Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO zu belegen. Sodann sind den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Kroatien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Die reine Befürchtung, wonach ihm bei einer Überstellung nach Kroatien eine Rückschaffung nach Russland drohe, genügt jedenfalls nicht, um die grundsätzliche Vermutung umzustossen, wonach Kroatien seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen im Rahmen eines Asylverfahrens nachkommt. 2.3. Indem die Vorinstanz die Zustimmung zum Wiederaufnahmeersuchen durch Kroatien nicht in den Akten geführt und weder dem Beschwerdeführer noch dem Bundesverwaltungsgericht zugänglich gemacht hat, hat sie sowohl den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör (vgl. Art. 29 VwVG) als auch die Aktenführungspflicht verletzt. Durch die nachträgliche Zustellung der Antwort Kroatiens an den Beschwerdeführer hatte dieser die Möglichkeit, sich im Rahmen der Replik dazu zu äussern, wovon er keinen Gebrauch gemacht hat. Die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör wurde damit nachträglich geheilt.
3. Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung vom 9. April 2025 nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen.
4. Mit dem vorliegenden Urteil fällt die aufschiebende Wirkung der Beschwerde dahin. 5. Die Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist.
6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Genner Selina Schmid Versand: