opencaselaw.ch

F-7028/2025

F-7028/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-09-19 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (Art. 105 AsylG, Art. 31 und 33 Bst. b VGG). Auf dem Gebiet des Asyls entscheidet es in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist - unter Vorbehalt nachfolgender E. 1.4 - einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.4 Verfahrensgegenstand ist der Nichteintretensentscheid des SEM gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG. Da die Vorinstanz weder über die Flüchtlingseigenschaft noch über einen Anspruch auf Asyl der Beschwerdeführenden entschieden hat und zudem das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung dieses Nichteintretensentscheides ist, sind die Flüchtlingseigenschaft, die Gewährung von Asyl und allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht zu prüfen (vgl. zu den Vollzugshindernissen auch BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.). Mithin stellen die Anträge, es sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu gewähren sowie, es sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, eine unzulässige Erweiterung des Streitgegenstandes dar, weshalb darauf (Rechtsbegehren Ziff. 2 und 3) nicht einzutreten ist.

E. 2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 3.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).

E. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung dieses Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat (respektive innert Frist auf die entsprechende Anfrage nicht geantwortet hat; vgl. Art. 22 Abs. 1 und 7 Dublin-III-VO), auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).

E. 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den im Kapitel III dargelegten Kriterien (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO).

E. 5 Die kroatischen Behörden stimmten den Wiederaufnahmegesuchen des SEM am 4. September 2025 zu (vgl. SEM act. 47 und 51), weshalb deren Zuständigkeit grundsätzlich feststeht. Sodann stützt sich die Abnahme von Fingerabdrücken von asylsuchenden Personen auf die Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (Eurodac-Verordnung). Deren Abnahme erweist sich damit ungeachtet eines fehlenden Willens, ein Asylgesuch zu stellen, als zuständigkeitsbegründend beziehungsweise -relevant, zumal die Dublin-III-VO kein Recht einräumt, den für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3).

E. 6.1 Die Vorinstanz kam vorliegend mit zutreffender Begründung und unter Verweis auf die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum korrekten Schluss, dass keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse nach Art. 3 EMRK (oder einer anderen die Schweiz bindenden völkerrechtlichen Bestimmung) bestehen, woraus sich zwingende Gründe für einen Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ergeben würden. Das kroatische Asylsystem weist rechtsprechungsgemäss keine systemischen Mängel auf, aufgrund derer die Zuständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf die Schweiz übergehen würde (vgl. Referenzurteil E-1488/2020 vom 22. März 2023 E. 8 und E. 9.5). Aus einem allfälligen Fehlverhalten einzelner Mitarbeitender der kroatischen Sicherheitskräfte oder der Behörden im Zusammenhang mit der geltend gemachten illegalen Einreise der Beschwerdeführenden lässt sich keine systematische Anwendung von Gewalt gegen Migrantinnen und Migranten ableiten. Mögliche Übergriffe oder ein allenfalls inkorrekt durchgeführtes Asylverfahren können bei den Behörden entsprechend zur Anzeige gebracht werden. Mit der Vorinstanz ist weiter davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden bei einer Überstellung keinen gravierenden Menschenrechtsverletzungen im Sinne von Art. 3 EMRK und 4 EU-Grundrechtecharta ausgesetzt oder ohne Prüfung ihres Asylgesuchs und unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in ihren Heimatsstaat überstellt würden (vgl. Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union [EuGH] vom 30. November 2023, Rs. C-228/21, C-254/21, C-297/21, C-315/21 und C-328/21, § 103 ff.; Urteil E-1488/2020 E. 9 sowie insbesondere E. 9.4.2 m.H. auf die Rechtsprechung anderer Dublin-Staaten). Zudem liegen keine konkreten Hinweise dafür vor, dass sie bei einer Rückkehr nach Kroatien in eine existenzielle Notlage geraten würden. Auch im Lichte von Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) steht einer Überstellung nichts für den Entscheid Erhebliches entgegen. Die Beschwerdeführenden 3, 4, 5 und 6 sind aufgrund ihres Alters und ihrer aktuellen persönlichen Situation beziehungsmässig noch stark auf ihre Eltern (Beschwerdeführer 1 und Beschwerdeführerin 2) fixiert; weiter sind sie angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer in der Schweiz hier nicht verwurzelt. Ein Vollzug der Wegweisung spricht somit nicht in ausschlaggebender Weise gegen das Kindeswohl. Bei der Prüfung desselbigen ist das grundlegende Bedürfnis von Kindern zu berücksichtigen, in möglichst engem Kontakt mit ihren Eltern aufwachsen zu können. Den Akten sind keine Hinweise zu entnehmen, wonach die Gefahr bestehen könnte, die Kinder würden von ihren Eltern getrennt. In Übereinstimmung mit der aktuellen Rechtsprechung ist davon auszugehen, dass sie Zugang zu adäquater Unterbringung und Unterstützung erhalten werden (vgl. Urteil des BVGerF-1562/2024 vom 18. März 2024 E. 9.2 m.H.). Schliesslich ist festzuhalten, dass allfällige psychische und mentale Probleme der Beschwerdeführenden angesichts der geltend gemachten unangenehmen Ereignisse in Kroatien leider nicht überraschen. Es sind indes keine Hinweise auf unverzüglich behandlungsbedürftige Beeinträchtigungen ersichtlich (vgl. nachstehend E. 6.2).

E. 6.2 Mit Blick auf die Prüfung eines möglichen Verstosses gegen Art. 3 EMRK sind folgende medizinische Probleme der Beschwerdeführenden festzustellen (vgl. auch SEM act.52-54): (Aufzählung Beschwerden). Die aufgeführten Beschwerden wurden wiederholt begutachtet und teilweise behandelt. Die aktuell dokumentierten medizinischen Probleme der Beschwerdeführenden sind aufgrund der Aktenlage nicht derart schwerwiegend, dass davon ausgegangen werden müsste, sie könnten nicht auch in Kroatien adäquat (weiter-)behandelt werden, wo grundsätzlich eine durchaus ausreichende medizinische Infrastruktur zur Verfügung steht (vgl. insbes. Urteil E-1488/2020 E. 10.2, statt vieler das Urteil BVGer E-2952/2023 vom 31. Mai 2023 E. 7.3, je m.w.H.). Nebst den staatlichen Einrichtungen bestehen ebenfalls Angebote von Nichtregierungsorganisationen für die psychische Betreuung. Es kann davon ausgegangen werden, dass den Beschwerdeführenden eine angemessene medizinische Versorgung und eine allenfalls benötigte psychologische Therapie zur Verfügung stehen wird (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer F-663/2023 vom 17. Januar 2024 E. 4.3 m.w.H.). Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass ihnen dort nach einer Überstellung eine allenfalls erforderliche medizinische Behandlung verweigert würde, zumal die Mitgliedstaaten zur Erbringung medizinischer Leistungen verpflichtet sind (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Der medizinische Sachverhalt ist als genügend abgeklärt zu beurteilen und steht einer Überstellung nach Kroatien nicht entgegen.

E. 6.3 Darüber hinaus hat die Vorinstanz in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zukommenden Ermessens von einem freiwilligen Selbsteintritt der Schweiz abgesehen. Bei dieser Sachlage enthält sich das Gericht weiterer Äusserungen in diesem Zusammenhang.

E. 7 Die Vorinstanz ist demnach zu Recht auf die Asylgesuche der Beschwerde-führenden nicht eingetreten und hat die Wegweisung nach Kroatien angeordnet.

E. 8 Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist, und die Verfügung des SEM zu bestätigen.

E. 9 Mit dem Entscheid in der Hauptsache sind die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. Der am 16. September 2025 verfügte einstweilige Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin.

E. 10 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistandes sind abzuweisen, da die Begehren gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen waren. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-gericht [VGKE, SR 173.320.2]). Eine Parteientschädigung fällt ausgangsgemäss ausser Betracht (Art. 111ater Abs. 1 Satz 2 AsylG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-7028/2025 Urteil vom 19. September 2025 Besetzung Einzelrichter Basil Cupa, mit Zustimmung von Richter Gregor Chatton; Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien

1. A._______, geboren am (...),

2. B._______, geboren am (...),

3. C._______, geboren am (...),

4. D._______, geboren am (...),

5. E._______, geboren am (...),

6. F._______, geboren am (...), Türkei, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 9. September 2025. Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführenden 1 und 2 suchten zusammen mit ihren minderjährigen Kindern (Beschwerdeführende 3, 4, 5 und 6) am (...) in der Schweiz um Asyl nach. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass sie bereits am 13. August 2025 in Kroatien Asylgesuche gestellt hatten. A.b Am 25. August 2025 fand das persönliche Gespräch mit den Beschwerdeführenden 1 und 2 statt gemäss Art. 5 Dublin-III-VO. Dabei wurde ihnen das rechtliche Gehör zur allfälligen Zuständigkeit Kroatiens für die Durchführung der Asyl- und Wegweisungsverfahren gewährt und sie wurden zu ihrem Gesundheitszustand und demjenigen der Beschwerdeführenden 3, 4, 5 und 6 befragt. A.b.a Der Beschwerdeführer 1 gab diesbezüglich an, er habe in Kroatien kein Asylgesuch eingereicht, auch wenn er dort am 13. August 2025 registriert worden sei. Sie hätten sich nur einen Tag in Kroatien aufgehalten und seien nach G._______ weitergereist. Dort seien ihm ebenfalls die Fingerabdrücke abgenommen worden. Sie hätten in G._______ eigentlich Asylgesuche einreichen wollen; aber nachdem sie in eine Unterkunft gebracht worden seien, habe es geheissen, sie sollten weiterziehen. Von G._______ aus seien sie über H._______ in die Schweiz gereist. Sie hätten in keinem weiteren europäischen Land ein Asylgesuch eingereicht und würden von keinem europäischen Land Aufenthaltstitel besitzen. Er wolle weder nach Kroatien noch nach G._______ zurückkehren. In Kroatien seien sie unmenschlich behandelt worden. Sie seien zunächst im Laderaum eines Dienstwagens transportiert und während eineinhalb Stunden hin und her geschleudert worden. Danach seien sie (Nennung Dauer) auf einem Polizeiposten oder in einem Gefängnis gewesen. Dort sei es unglaublich schmutzig gewesen und sie hätten nichts zu essen erhalten respektive die Kinder hätten verdorbene Milch bekommen. Die Erfahrungen in Kroatien hätten ihn und seine Familie psychisch ruiniert. Eine Wegweisung würde den Tod seiner Kinder bedeuten. Seit diesen Vorfällen (Nennung Leiden) ihre Tochter C._______ (Beschwerdeführerin 3) (...). Sohn D._______ (Beschwerdeführer 4) habe ebenfalls Hunger gelitten und dieser wolle nicht zurückgeschafft werden. Tochter E._______ (Beschwerdeführerin 5) leide enorm unter (Nennung Leiden). Sie sage klar, dass sie nicht mehr Hunger leiden und nicht zurückkehren wolle. Sie sei aus diesem Grund bei einem Psychologen angemeldet worden, um ihr eine Stütze zu bieten. Sohn F._______ (Beschwerdeführer 6) sei noch ein Säugling, weshalb er zu dessen Befinden nichts sagen könne. Zu seinem eigenen Gesundheitszustand gab er an, es gehe ihm physisch - abgesehen von (...) - gut. Aber psychisch hätten sowohl er als auch seine Familie gelitten. Er habe Angst, wieder nach Kroatien geschickt zu werden. Zur Gesundheit der Beschwerdeführerin 3 führte er aus, diese (Nennung Leiden). Beschwerdeführer 4 fehle physisch nichts. Aber wenn er auf irgendetwas anspreche, spreche er schon von Ängsten. Auch die Beschwerdeführerin 5 habe (Nennung Leiden). Zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers 6 sei dessen Mutter zu befragen. A.b.b Die Beschwerdeführerin 2 machte im Wesentlichen die gleichen Ausführungen wie ihr Mann. Zu ihrem Gesundheitszustand gab sie an, in letzter Zeit (Nennung Leiden) zu haben. (...). Sonst habe sie keine körperlichen Beschwerden. Sie sei (Nennung Leiden). Aufgrund des Babys könne sie sich aktuell nicht so gut um sich selber kümmern. Zur Gesundheit der Beschwerdeführerin 3 gab sie an, es gehe ihr gar nicht gut. Seit den Erlebnissen in Kroatien sei sie (Nennung Leiden). Der Beschwerdeführer 4 habe sodann (Nennung Beschwerden). Zur Gesundheit der Beschwerdeführerin 5 sei anzuführen, dass (Nennung Beschwerden). Der Beschwerdeführer 6 habe Gewichtsverlust seit dem Verlassen der Türkei. Das habe sich in Kroatien und G._______ sehr stark bemerkbar gemacht. Sie habe ihn wegen des Stresses nicht mehr stillen können und er müsse nun mit dem Löffel ernährt werden. Das Gewicht sei für sein Alter und seine Grösse soweit normal. A.c Am 25. August 2025 ersuchte die Vorinstanz die kroatischen Behörden in zwei separaten Ersuchen um Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). A.d Kroatien stimmte einer Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden gemäss Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO in zwei separaten Schreiben vom 4. September 2025 zu. A.e Am 4., 5. und 8. September 2025 gingen dem SEM Informationen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden respektive über durchgeführte und geplante Kontrollen, Behandlungen und Termine durch den Gesundheitsdienst des BAZ sowie durch medizinisches Fachpersonal zu. B. Mit Verfügung vom 9. September 2025 - eröffnet am 10. September 2025 - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein, ordnete die Wegweisung nach Kroatien an, forderte sie auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. C. Mit Eingabe vom 15. September 2025 erhoben die Beschwerdeführenden Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu gewähren, es sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses unter Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistandes. Eventualiter sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen. D. Mit Verfügung vom 16. September 2025 setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus. E. Mit Übermittlungsschreiben vom 17. September 2025 liess das SEM dem Bundesverwaltungsgericht (Eingang: 18. September 2025) medizinische Unterlagen betreffend die Beschwerdeführenden 3, 5 und 6 zukommen (Aufzählung Beweismittel). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (Art. 105 AsylG, Art. 31 und 33 Bst. b VGG). Auf dem Gebiet des Asyls entscheidet es in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist - unter Vorbehalt nachfolgender E. 1.4 - einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Verfahrensgegenstand ist der Nichteintretensentscheid des SEM gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG. Da die Vorinstanz weder über die Flüchtlingseigenschaft noch über einen Anspruch auf Asyl der Beschwerdeführenden entschieden hat und zudem das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung dieses Nichteintretensentscheides ist, sind die Flüchtlingseigenschaft, die Gewährung von Asyl und allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht zu prüfen (vgl. zu den Vollzugshindernissen auch BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.). Mithin stellen die Anträge, es sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu gewähren sowie, es sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, eine unzulässige Erweiterung des Streitgegenstandes dar, weshalb darauf (Rechtsbegehren Ziff. 2 und 3) nicht einzutreten ist.

2. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 4. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung dieses Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat (respektive innert Frist auf die entsprechende Anfrage nicht geantwortet hat; vgl. Art. 22 Abs. 1 und 7 Dublin-III-VO), auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den im Kapitel III dargelegten Kriterien (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO).

5. Die kroatischen Behörden stimmten den Wiederaufnahmegesuchen des SEM am 4. September 2025 zu (vgl. SEM act. 47 und 51), weshalb deren Zuständigkeit grundsätzlich feststeht. Sodann stützt sich die Abnahme von Fingerabdrücken von asylsuchenden Personen auf die Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (Eurodac-Verordnung). Deren Abnahme erweist sich damit ungeachtet eines fehlenden Willens, ein Asylgesuch zu stellen, als zuständigkeitsbegründend beziehungsweise -relevant, zumal die Dublin-III-VO kein Recht einräumt, den für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3). 6. 6.1 Die Vorinstanz kam vorliegend mit zutreffender Begründung und unter Verweis auf die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum korrekten Schluss, dass keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse nach Art. 3 EMRK (oder einer anderen die Schweiz bindenden völkerrechtlichen Bestimmung) bestehen, woraus sich zwingende Gründe für einen Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ergeben würden. Das kroatische Asylsystem weist rechtsprechungsgemäss keine systemischen Mängel auf, aufgrund derer die Zuständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf die Schweiz übergehen würde (vgl. Referenzurteil E-1488/2020 vom 22. März 2023 E. 8 und E. 9.5). Aus einem allfälligen Fehlverhalten einzelner Mitarbeitender der kroatischen Sicherheitskräfte oder der Behörden im Zusammenhang mit der geltend gemachten illegalen Einreise der Beschwerdeführenden lässt sich keine systematische Anwendung von Gewalt gegen Migrantinnen und Migranten ableiten. Mögliche Übergriffe oder ein allenfalls inkorrekt durchgeführtes Asylverfahren können bei den Behörden entsprechend zur Anzeige gebracht werden. Mit der Vorinstanz ist weiter davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden bei einer Überstellung keinen gravierenden Menschenrechtsverletzungen im Sinne von Art. 3 EMRK und 4 EU-Grundrechtecharta ausgesetzt oder ohne Prüfung ihres Asylgesuchs und unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in ihren Heimatsstaat überstellt würden (vgl. Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union [EuGH] vom 30. November 2023, Rs. C-228/21, C-254/21, C-297/21, C-315/21 und C-328/21, § 103 ff.; Urteil E-1488/2020 E. 9 sowie insbesondere E. 9.4.2 m.H. auf die Rechtsprechung anderer Dublin-Staaten). Zudem liegen keine konkreten Hinweise dafür vor, dass sie bei einer Rückkehr nach Kroatien in eine existenzielle Notlage geraten würden. Auch im Lichte von Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) steht einer Überstellung nichts für den Entscheid Erhebliches entgegen. Die Beschwerdeführenden 3, 4, 5 und 6 sind aufgrund ihres Alters und ihrer aktuellen persönlichen Situation beziehungsmässig noch stark auf ihre Eltern (Beschwerdeführer 1 und Beschwerdeführerin 2) fixiert; weiter sind sie angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer in der Schweiz hier nicht verwurzelt. Ein Vollzug der Wegweisung spricht somit nicht in ausschlaggebender Weise gegen das Kindeswohl. Bei der Prüfung desselbigen ist das grundlegende Bedürfnis von Kindern zu berücksichtigen, in möglichst engem Kontakt mit ihren Eltern aufwachsen zu können. Den Akten sind keine Hinweise zu entnehmen, wonach die Gefahr bestehen könnte, die Kinder würden von ihren Eltern getrennt. In Übereinstimmung mit der aktuellen Rechtsprechung ist davon auszugehen, dass sie Zugang zu adäquater Unterbringung und Unterstützung erhalten werden (vgl. Urteil des BVGerF-1562/2024 vom 18. März 2024 E. 9.2 m.H.). Schliesslich ist festzuhalten, dass allfällige psychische und mentale Probleme der Beschwerdeführenden angesichts der geltend gemachten unangenehmen Ereignisse in Kroatien leider nicht überraschen. Es sind indes keine Hinweise auf unverzüglich behandlungsbedürftige Beeinträchtigungen ersichtlich (vgl. nachstehend E. 6.2). 6.2 Mit Blick auf die Prüfung eines möglichen Verstosses gegen Art. 3 EMRK sind folgende medizinische Probleme der Beschwerdeführenden festzustellen (vgl. auch SEM act.52-54): (Aufzählung Beschwerden). Die aufgeführten Beschwerden wurden wiederholt begutachtet und teilweise behandelt. Die aktuell dokumentierten medizinischen Probleme der Beschwerdeführenden sind aufgrund der Aktenlage nicht derart schwerwiegend, dass davon ausgegangen werden müsste, sie könnten nicht auch in Kroatien adäquat (weiter-)behandelt werden, wo grundsätzlich eine durchaus ausreichende medizinische Infrastruktur zur Verfügung steht (vgl. insbes. Urteil E-1488/2020 E. 10.2, statt vieler das Urteil BVGer E-2952/2023 vom 31. Mai 2023 E. 7.3, je m.w.H.). Nebst den staatlichen Einrichtungen bestehen ebenfalls Angebote von Nichtregierungsorganisationen für die psychische Betreuung. Es kann davon ausgegangen werden, dass den Beschwerdeführenden eine angemessene medizinische Versorgung und eine allenfalls benötigte psychologische Therapie zur Verfügung stehen wird (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer F-663/2023 vom 17. Januar 2024 E. 4.3 m.w.H.). Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass ihnen dort nach einer Überstellung eine allenfalls erforderliche medizinische Behandlung verweigert würde, zumal die Mitgliedstaaten zur Erbringung medizinischer Leistungen verpflichtet sind (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Der medizinische Sachverhalt ist als genügend abgeklärt zu beurteilen und steht einer Überstellung nach Kroatien nicht entgegen. 6.3 Darüber hinaus hat die Vorinstanz in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zukommenden Ermessens von einem freiwilligen Selbsteintritt der Schweiz abgesehen. Bei dieser Sachlage enthält sich das Gericht weiterer Äusserungen in diesem Zusammenhang.

7. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht auf die Asylgesuche der Beschwerde-führenden nicht eingetreten und hat die Wegweisung nach Kroatien angeordnet.

8. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist, und die Verfügung des SEM zu bestätigen.

9. Mit dem Entscheid in der Hauptsache sind die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. Der am 16. September 2025 verfügte einstweilige Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin.

10. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistandes sind abzuweisen, da die Begehren gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen waren. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-gericht [VGKE, SR 173.320.2]). Eine Parteientschädigung fällt ausgangsgemäss ausser Betracht (Art. 111ater Abs. 1 Satz 2 AsylG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistands werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Basil Cupa Stefan Weber Versand: