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F-5801/2025

F-5801/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-09-04 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Erwägungen (45 Absätze)

E. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 6 AsylG).

E. 1.2 Gemäss Art. 105 AsylG in Verbindung mit Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig und entscheidet über diese in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Die Beschwerdeführenden sind zur Beschwerdeanhebung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2.1 Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), beschränkt sich der Streitgegenstand grundsätzlich auf die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist und die betroffenen Personen infolgedessen aus der Schweiz weggewiesen hat (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2; je m.w.H.).

E. 2.3 Das Bundesverwaltungsgericht verzichtet gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf die Durchführung eines Schriftenwechsels.

E. 3.1 Die Beschwerdeführenden erheben formelle Rügen, über die vorab zu befinden ist.

E. 3.2 Sie machen geltend, die Vorinstanz habe ihre Pflicht zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsermittlung verletzt. Die Vorinstanz habe wichtige Tatsachen nicht näher abgeklärt. Die pauschalen Verweise auf die theoretisch bestehenden völkerrechtlichen Verpflichtungen Kroatiens in der angefochtenen Verfügung vom 24. Juli 2025 reichten angesichts der klaren Hinweise auf die Verletzung derselben nicht aus, um eine Rückführung ohne weitere Abklärungen rechtfertigen zu können. Da die Beschwerdeführenden nachweislich über Bosnien nach Kroatien eingereist seien, seien sie dem realen Risiko einer Kettenabschiebung ausgesetzt. Darüber hinaus habe die Vorinstanz den psychischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden nicht näher abgeklärt. Nach konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts sei der Zugang zu einer psychiatrischen Behandlung im Ausland, insbesondere bei Kindern, oft nur dann gewährleistet, wenn eine entsprechende Diagnose bereits in der Schweiz vorliege. Daraus ergebe sich eine verstärkte Abklärungspflicht, sobald Hinweise auf eine psychische Belastung bestünden. Schliesslich sei die Vorinstanz ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen, da sie den Umstand, dass dem Beschwerdeführer 1 am 20. März 2024 durch das Generalkonsulat der Bundesrepublik Deutschland in Izmir/Türkei ein Schengen-Visum, gültig vom 25. März 2024 bis zum 24. März 2026, ausgestellt wurde, in der angefochtenen Verfügung vom 24. Juli 2025 ausser Acht gelassen habe.

E. 3.3.1 Im Asylverfahren gilt - wie in anderen Verwaltungsverfahren - der Untersuchungsgrundsatz (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1 m.w.H.). Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (BVGE 2014/2 E. 5.1).

E. 3.3.2 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 ff. VwVG) folgt unter anderem die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 143 III 65 E. 5.2). Davon abgesehen beinhaltet der Gehörsanspruch, dass die Behörde die Vorbringen der vom Entscheid betroffenen Person tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt (vgl. Art. 32 Abs. 1 VwVG).

E. 3.3.3 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Seine Verletzung führt grundsätzlich ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann jedoch ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Von einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (vgl. BGE 142 II 218 E. 2.8.1; 137 I 195 E. 2.3.2, 133 I 201 E. 2.2).

E. 3.4.1 Soweit die Beschwerdeführenden geltend machen, die Vorinstanz habe in Bezug auf die gegenwärtige Situation in Kroatien den Sachverhalt ungenügend abgeklärt, geht diese Rüge fehl. Die Vorinstanz hat die Vorbringen der Beschwerdeführenden bezüglich der Lage in Kroatien angemessen berücksichtigt beziehungsweise rechtsgenügend in ihren Entscheid einbezogen. Sie macht in der angefochtenen Verfügung vom 24. Juli 2025 sowohl Ausführungen zur Situation von Personen, welche gestützt auf die Dublin-III-VO von der Schweiz nach Kroatien überstellt werden, im Allgemeinen als auch zur Situation der Beschwerdeführenden im Besonderen. Sie äussert sich dabei insbesondere in rechtsgenüglicher Weise zum Zugang zum Asylverfahren in Kroatien, zur Frage von Pushbacks und Kettenabschiebungen, zu systematischer Gewaltanwendung seitens der kroatischen Polizei und dem Zugang zu wirksamen Rechtsmitteln. Dass beziehungsweise inwiefern die Vorinstanz den Sachverhalt in den genannten Punkten weiter hätte abklären müssen, ist vor dem Hintergrund der diesbezüglichen bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung (siehe hinten E. 6.2) weder aufgrund der Beschwerdevorbringen noch der übrigen Akten ersichtlich.

E. 3.4.2 Auch hinsichtlich des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführenden hat die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt rechtsgenüglich abgeklärt. Der Beschwerdeführer 1 gab bei seinem Dublin-Gespräch am 14. Juli 2025 zum medizinischen Sachverhalt an, dass es ihm psychisch nicht so gut gehe, da er in Kroatien vor seiner Frau geschlagen worden sei. Körperlich habe er grundsätzlich keine Beschwerden, nur mit seiner Leber habe er Schwierigkeiten. Er sei deshalb in der Türkei im Krankenhaus gewesen und man habe ihm Medikamente gegeben, die er auch hierzulande erhalten habe. Seine Tochter, die Beschwerdeführerin 3, habe aktuell Fieber, ansonsten gehe es ihr gut (SEM-act. 27/3). Die Beschwerdeführerin 2 gab im Rahmen ihres Dublin- Gespräches gleichfalls am 14. Juli 2025 an, da sie barfuss in die Schweiz gereist sei, habe sie Verletzungen an den Füssen. Darüber hinaus habe sie Schlafprobleme und Albträume. Andere gesundheitliche Beschwerden habe sie nicht. Allerdings sei ihre Tochter, die Beschwerdeführerin 3, momentan krank (SEM-act. 28/3). Anschliessend diagnostizierte Herr Dr. med. E._______ ausweislich seines Konsultationsberichtes vom 15. Juli 2025 beim Beschwerdeführer 1 eine arterielle Hypertonie, die bereits vorbekannt war, und sah als Therapiemassnahme vor, die Medikamente wie bisher weiter einzunehmen, da die Hypertonie gut eingestellt sei (SEM-act. 42/8). Aufgrund der ärztlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin 3 diagnostizierte der behandelnde Arzt ausweislich des Untersuchungsberichtes der Praxis Dr. med. F._______ vom 18. Juli 2025 einen fieberhaften Infekt mit Lymphadenitis colli (Entzündung der Lymphknoten im Halsbereich) und verschrieb der Beschwerdeführerin 3 ein Antibiotikum und Schmerzmittel (SEM-act. 36/2). Am 25. Juli 2025 erfolgte eine Kontrolluntersuchung der Beschwerdeführerin 3 in der Praxis Dr. med. F._______ mit der Empfehlung, die antibiotische Therapie zu beenden und bei Bedarf eine symptomatische Therapie mit Nasenspray durchzuführen (SEM-act. 46/2). Aufgrund der gegebenen Umstände bestand keine Verpflichtung der Vorinstanz, den körperlichen und insbesondere den in der Beschwerde angesprochenen psychischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden weiter abzuklären. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern solche Abklärungen einen Einfluss auf die Einschätzung der Zulässigkeit und Zumutbarkeit einer Überstellung nach Kroatien hätten haben können. Das Vorbringen der Beschwerdeführenden, dass nach konstanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts der Zugang zu psychiatrischer Behandlung im Ausland - insbesondere bei Kindern - oft nur dann gewährleistet sei, wenn eine entsprechende Diagnose bereits in der Schweiz vorliege, ist unzutreffend. Weder lässt sich eine entsprechende Feststellung den von den Beschwerdeführenden in der Beschwerdeschrift vom 4. August 2025 auf Seite 7 in Bezug genommenen Fundstellen «(u.a. BVGer D-7/2022 E. 7 2 3 ff.; F-5675/2021 E. 4.7)» entnehmen noch hat das Bundesverwaltungsgericht sonst eine solche allgemeine Feststellung getroffen. Die Vorinstanz hat den Sachverhalt in Bezug auf die gegenwärtige medizinische Versorgungslage in Kroatien sowie den Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden rechtsgenügend abgeklärt.

E. 3.4.3 Bei seinem Dublin-Gespräch am 14. Juli 2025 gab der Beschwerdeführer 1 an, er habe ein zweijähriges Schengen-Visum gehabt, welches ihm in der Türkei von der deutschen Auslandsbehörde ausgestellt worden und bis zum 26. April 2025 gültig gewesen sei. Dieses Vorbringen ist im Rahmen der Zuständigkeitsprüfung nach der Dublin-III-VO grundsätzlich von Relevanz (vgl. Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO). Daran ändert auch nichts, dass es nicht ganz mit der Registrierung in der CS-VIS korrespondiert, wonach nach dem Beschwerdeführer 1 am 20. März 2024 durch das Generalkonsulat der Bundesrepublik Deutschland in Izmir/Türkei ein vom 25. März 2024 bis zum 24. März 2026 gültiges Schengen-Visum ausgestellt worden war. Entsprechend wäre die Vorinstanz gehörsrechtlich gehalten gewesen, das Vorbringen zu würdigen. Dabei hätte es genügt, die bei näherer Betrachtung fehlende Entscheidrelevanz (vgl. hinten E. 5.3) in einem Satz festzustellen - oder wenigstens durch Erwähnung im Sachverhalt ohne spätere Bezugnahme in den Erwägungen implizit anzuzeigen. Nachdem die Vorinstanz das vom Beschwerdeführer 1 beim Dublin-Gespräch am 14. Juli 2025 genannte Schengen-Visum jedoch weder in den vorinstanzlichen Akten noch in der angefochtenen Verfügung vom 24. Juli 2025 auch nur mit einem Wort erwähnt, muss davon ausgegangen werden, dass sie dieses nicht berücksichtigt und mithin seinen Gehörsanspruch in Form der Prüfungspflicht nach Art. 32 Abs. 1 VwVG verletzt hat. Eine Verletzung der Begründungspflicht, wie sie der Beschwerdeführer 1 rügt, ist unter diesen Umständen hingegen nicht zu erkennen. Denn da die Vorinstanz das Vorbringen des Beschwerdeführers 1 betreffend sein Schengen-Visum nicht berücksichtigt hat, war sie im Rahmen ihrer Begründungspflicht auch nicht gehalten, sich in der angefochtenen Verfügung vom 24. Juli 2025 dazu zu äussern.

E. 3.5 Die Verletzung der Prüfungspflicht und damit des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist in casu als nicht besonders schwerwiegend zu erachten. Sodann konnten sich die Beschwerdeführenden im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht zu dem Schengen-Visum des Beschwerdeführers 1 äussern und ihre Vorbringen werden durch das Gericht mit voller Kognition geprüft. Zudem würde eine Rückweisung zu einer unnötigen Verzögerung führen, so dass auch Gründe der Prozessökonomie für eine Heilung des formellen Mangels sprechen. Die festgestellte Gehörsverletzung ist deshalb als geheilt zu betrachten.

E. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).

E. 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).

E. 4.3 Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.).

E. 4.4 Stellen mehrere Familienangehörige und/oder unverheiratete minderjährige Geschwister in demselben Mitgliedstaat gleichzeitig oder in so grosser zeitlicher Nähe einen Antrag auf internationalen Schutz, dass die Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats gemeinsam durchgeführt werden können, und könnte die Anwendung der in dieser Verordnung genannten Kriterien ihre Trennung zur Folge haben, so gilt gemäss Art. 11 Dublin-III-VO für die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats Folgendes: Zuständig für die Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz sämtlicher Familienangehöriger und/oder unverheirateter minderjähriger Geschwister ist der Mitgliedstaat, der nach den Kriterien für die Aufnahme des grössten Teils von ihnen zuständig ist (Bst. a). Andernfalls ist für die Prüfung der Mitgliedstaat zuständig, der nach den Kriterien für die Prüfung des von dem ältesten von ihnen gestellten Antrags zuständig ist (Bst. b).

E. 4.5 Besitzt der Antragsteller ein gültiges Visum, so ist grundsätzlich derjenige Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, der das Visum erteilt hat (Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO). Dasselbe gilt, wenn das Visum seit weniger als sechs Monaten abgelaufen ist, solange der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat (Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO).

E. 4.6 Der nach der Dublin-III-VO zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, eine antragstellende Person, welche während der Prüfung ihres Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 Dublin-III-VO wiederaufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO).

E. 4.7 Der Mitgliedstaat, bei dem der erste Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, ist gehalten, einen Antragsteller, der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält oder dort einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, nachdem er seinen ersten Antrag noch während des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zurückgezogen hat, nach den Bestimmungen der Art. 23, 24, 25 und 29 Dublin-III-VO wieder aufzunehmen, um das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zum Abschluss zu bringen (Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO).

E. 4.8 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäss diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).

E. 4.9 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht ist zwingend auszuüben, wenn die Überstellung der betroffenen Person in den an sich zuständigen Mitgliedstaat zu einer Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz führen würde (BVGE 2015/9 E. 8.2.1).

E. 4.10 Gemäss Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) kann zudem das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Bei dieser Entscheidung kommt dem SEM Ermessen zu; das Bundesverwaltungsgericht darf sein eigenes Ermessen nicht an dessen Stelle setzen (BVGE 2015/9 E. 7.6 und E. 8.1 in fine).

E. 5.1 Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers 1 und der Beschwerdeführerin 2 mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit EURODAC) ergab, dass sie am 2. Juli 2025 in Kroatien Asylgesuche gestellt hatten (SEM-act. 13/3 und 15/1). Dies bestätigten sowohl der Beschwerdeführer 1 als auch die Beschwerdeführerin 2 bei ihren jeweiligen Dublin-Gesprächen am 14. Juli 2025 (SEM-act. 27/3 und 28/3). Daraufhin ersuchte die Vorinstanz die kroatischen Behörden noch am 14. Juli 2025 jeweils gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers 1 einerseits sowie der Beschwerdeführerin 2 und der gemeinsamen minderjährigen Tochter, der Beschwerdeführerin 3, andererseits (SEM-act. 29/7 und 32/5). Die kroatischen Behörden stimmten beiden Wiederaufnahmeersuchen am 22. Juli 2025 jeweils gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO zu (SEM-act. 37/2 und 38/2).

E. 5.2 Damit ist die grundsätzliche Zuständigkeit Kroatiens für die Durchführung der Asyl- und Wegweisungsverfahren der Beschwerdeführenden gegeben. Daran ändert auch das Vorbringen der Beschwerdeführenden 1 und 2, wonach sie in Kroatien gezwungen worden seien, ihre Fingerabdrücke abzugeben, nichts. Die Fingerabdruckabnahme bei illegal einreisenden ausländischen Personen und Asylsuchenden beruht auf Art. 14 Abs. 1 der Eurodac-Verordnung. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass die kroatischen Behörden die Fingerabdrücke des Beschwerdeführers 1 und der Beschwerdeführerin 2 abgenommen haben.

E. 5.3 Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer 1 über ein vom Generalkonsulat der Bundesrepublik Deutschland in Izmir/Türkei ausgestelltes, vom 25. März 2024 bis zum 24. März 2026 gültiges Schengen-Visum verfügt, ändert an der grundsätzlichen Zuständigkeit Kroatiens für alle drei Beschwerdeführenden (die sich einstweilen darauf erstreckt, das Verfahren zur Bestimmung des für ihre Asyl- und Wegweisungsverfahren zuständigen Mitgliedstaates zum Abschluss zu bringen; oben E. 4.7) nichts.Zwar trifft zu, dass nach Massgabe von Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO Deutschland für das Asyl- und Wegweisungsverfahren des Beschwerdeführers 1 zuständig wäre, weil dieser über ein gültiges deutsches Visum verfügt (vorne E. 4.5). Aufgrund seines Asylgesuchs in Kroatien befindet sich indes auch der Beschwerdeführer 1 im Wiederaufnahmekontext und es ist grundsätzlich keine Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III - zu dem auch Art. 12 gehört - mehr vorzunehmen (vorne E. 4.3). Umstände, aufgrund derer ausnahmsweise von diesem Grundsatz abgewichen werden könnte, sind nicht ersichtlich und werden auch nicht substantiiert geltend gemacht. Insofern geht hinsichtlich des Beschwerdeführers 1 die Wiederaufnahmepflicht Kroatiens nach Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO einer allfälligen Zuständigkeit Deutschlands nach Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO vor.

E. 6.1 Die Beschwerdeführenden bringen vor, in Kroatien staatlicher Gewalt ausgesetzt gewesen zu sein und machen systemische Mängel im Asyl- und Aufnahmesystem Kroatiens geltend.

E. 6.2 Im Referenzurteil E-1488/2020 vom 22. März 2023 hat das Bundesverwaltungsgericht die seit dem Referenzurteil D-1611/2016 vom 22. März 2016 bestehende Praxis der grundsätzlichen Zulässigkeit von Dublin-Überstellungen nach Kroatien bestätigt. Das Gericht stellte fest, dass nicht davon auszugehen sei, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Kroatien systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO aufwiesen, die eine Überstellung von Gesuchstellenden generell als unzulässig erscheinen lassen würden (vgl. E-1488/2020 E. 9.5). Der Verdacht eines Gefährdungszusammenhangs zwischen Push-Backs und Dublin-Rückkehr lasse sich aufgrund der verfügbaren Informationen und Erkenntnisse nicht erhärten. Im Rahmen einer auf die Dublin-III-VO gestützten Überstellung liege das Hauptaugenmerk auf der Frage, ob die gesuchstellende Person, zu deren Aufnahme sich die kroatischen Behörden bereit erklärt hätten, Zugang zum dortigen Asylverfahren erhalten werde. Dabei stehe nicht mehr im Vordergrund, ob es für die schutzsuchende Person zuvor allenfalls äusserst schwierig gewesen sei, überhaupt auf kroatisches Territorium zu gelangen. Es sei nicht a priori von einer gleichgelagerten Gefährdung für Dublin-Rückkehrende auszugehen wie für Personen, welche erstmals versuchen würden, in das Land einzureisen oder es zu durchqueren. Zum aktuellen Zeitpunkt würden keine genügenden Anzeichen für die Befürchtung bestehen, im Dublin-Kontext nach Kroatien überstellte Personen würden ohne Eröffnung und Durchführung eines Asylverfahrens in unzulässiger Weise ausgeschafft. Dies treffe sowohl auf die Überstellung im Rahmen von Take-Charge- (Aufnahme-) als auch von Take-Back- (Wiederaufnahme-) Verfahren zu (vgl. a.a.O. E. 9.4.4). Im Ergebnis sei davon auszugehen, dass Gesuchstellende, welche gestützt auf die Dublin-III-VO nach Kroatien überstellt würden, Zugang zum dortigen Asylverfahren erhalten, unabhängig davon, ob es sich um ein Take-Charge- oder Take-Back-Verfahren handle. Insbesondere bestehe keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, die Überstellten würden der Gefahr einer Verletzung ihrer aus dem Refoulement-Verbot fliessenden Rechte ausgesetzt werden (vgl. a.a.O. E. 9.5).

E. 6.3 An dieser weiterhin aktuellen, auf einer Gesamtbetrachtung diverser staatlicher und nichtstaatlicher Quellen sowie der Rechtsprechung anderer Dublin-Mitgliedstaaten beruhenden Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach das kroatische Asyl- und Aufnahmesystem keine systemischen Schwachstellen aufweist, vermögen die Vorbringen der Beschwerdeführenden nichts zu ändern.

E. 6.4 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.

E. 7.1 Zur Frage des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO, konkretisiert in Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, ist Folgendes auszuführen:

E. 7.2 Kroatien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls zur FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301). Ausserdem wird Kroatien durch die Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie), gebunden.

E. 7.3 Mangels systemischer Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO kann vermutungsweise davon ausgegangen werden, dass Kroatien seinen völker- und gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen gegenüber Personen in der Situation der Beschwerdeführenden nachkommt und insbesondere auch die Rechte respektiert und schützt, die sich aus der Verfahrens- und Aufnahmerichtlinie ergeben (vgl. Urteile F-1883/2023 vom 12. April 2023 E. 8.2; F-647/2023 vom 9. Februar 2023 E. 7.1; je m.H.). Diese Vermutung kann zwar im Einzelfall widerlegt werden. Hierfür bedarf es aber konkreter und ernsthafter Hinweise, die von der betroffenen Person glaubhaft darzutun sind (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.; Urteil des BVGer D-5698/2017 vom 6. März 2018 E. 5.3.1).

E. 7.4 Das Bundesverwaltungsgericht anerkennt mit Blick auf die von den Beschwerdeführenden geschilderten Erlebnisse, dass das Verhalten der kroatischen Behörden und die Behandlung von Asylsuchenden im Rahmen der Erstaufnahme bis zur Gesuchstellung in Kroatien problematisch sein können. Die Beschwerdeführenden vermögen aber nicht rechtsgenügend darzutun, dass die von ihnen bei einer Rückführung nach Kroatien zu erwartenden Bedingungen derart schlecht wären, dass sie zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen könnten. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass sie sich nach der Dublin-Rücküberstellung in einer anderen Situation als bei der ersten Einreise nach Kroatien befinden werden (vgl. Urteil des BVGer E-1488/2020 E. 9.4 m.w.H.). Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung der ihnen zustehenden Aufnahmebedingungen könnten sie sich nötigenfalls an die kroatischen Behörden wenden und ihre Rechte auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Sollten sie sich durch kroatische Behörden oder Drittpersonen ungerecht oder rechtswidrig behandelt fühlen, könnten sie sich mit einer Beschwerde an die zuständigen Stellen wenden oder eine Anzeige einreichen. Im Übrigen steht ihnen auch die Möglichkeit offen, die vor Ort tätigen karitativen Organisationen zu kontaktieren.

E. 7.5 Bezüglich der gesundheitlichen Aspekte ist festzuhalten, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn Schwerkranke durch die Rückführung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. anstatt vieler Urteil des BVGer F-3746/2023 vom 11. Juli 2023 E. 6.4 unter Verweis auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180-193; letzteres bestätigt durch Urteil des EGMR Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, 57467/15, §§ 121 ff.).

E. 7.6 Die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen (psychische Beschwerden und Schwierigkeiten mit der Leber in Bezug auf den Beschwerdeführer 1; Schlafstörungen, Albträume und verletzte Füsse hinsichtlich der Beschwerdeführerin 2; Fieber und Sorge vor psychischen Beschwerden bei der Beschwerdeführerin 3) sind nicht von derartiger Schwere, dass sie eine drohende Verletzung von Art. 3 EMRK zu begründen vermöchten. Gleiches gilt für die beim Beschwerdeführer 1 von Herrn Dr. med. E._______ ausweislich seines Konsultationsberichtes vom 15. Juli 2025 diagnostizierte arterielle Hypertonie (SEM-act. 42/8) sowie den bei der Beschwerdeführerin 3 im Untersuchungsbericht der Praxis Dr. med. F._______ vom 18. Juli 2025 diagnostizierten fieberhaften Infekt mit Lymphadenitis colli (Entzündung der Lymphknoten im Halsbereich; SEM-act. 36/2). Zudem können die genannten Beschwerden in Kroatien behandelt werden, das rechtsprechungsgemäss grundsätzlich über eine ausreichende sowie ausreichend zugängliche medizinische Infrastruktur verfügt (vgl. Urteil des BVGer D-735/2022 vom 28. Februar 2022 E. 6.7.3). Nebst den staatlichen Einrichtungen bestehen in Kroatien auch Angebote von Nichtregierungsorganisationen für die psychische Betreuung, womit grundsätzlich von genügenden Behandlungsmöglichkeiten ausgegangen werden darf (vgl. Urteile des BVGer D-2714/2021 E. 8.4.3; F-1657/2022 vom 21. April 2022 E. 7.3 m.w.H.).

E. 7.7 Sofern dies im Überstellungszeitpunkt erforderlich wäre, würden die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, die kroatischen Behörden in geeigneter Weise über allfällige spezifische medizinische Bedürfnisse und Umstände der Beschwerdeführenden informieren (Art. 31 f. Dublin-III-VO). Bereits jetzt ist entsprechend in den Überstellungsmodalitäten vermerkt, dass der Beschwerdeführer 1 unter hohem Blutdruck (arterielle Hypertrophie) und die Beschwerdeführerin 3 zurzeit an einem fieberhaften Infekt mit Lymphadenitis colli (Entzündung der Lymphknoten im Halsbereich) leiden (SEM-act. 44/1).

E. 7.8 Schliesslich sind keine Umstände ersichtlich oder werden substantiiert geltend gemacht, aufgrund derer das übergeordnete Kindesinteresse (Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 [KRK; SR 0.107]) einer Überstellung der Beschwerdeführerin 3 nach Kroatien in entscheiderheblichem Mass entgegenstehen würde. Sie wird denn auch gemeinsam mit ihrem Vater, dem Beschwerdeführer 1, und ihrer Mutter, der Beschwerdeführerin 2, nach Kroatien überstellt. Aus der Kinderrechtskonvention kann sodann kein Anspruch auf Aufenthalt im Staat mit den für ein Kind vorteilhaftesten Lebensbedingungen abgeleitet werden (vgl. BGE 143 I 21 E. 5.5.2; Urteil des BVGer F-2162/2024 vom 15. April 2024 E. 6.1; je m.w.H.).

E. 7.9 Nach dem Ausgeführten ist es nicht notwendig, von den kroatischen Behörden vorgängig der Überstellung individuelle Zusicherungen bezüglich der medizinischen Versorgung und Unterbringung der Beschwerdeführenden einzuholen. Das entsprechende Eventualbegehren ist abzuweisen.

E. 7.10 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt die Vorinstanz bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang einer weiteren Überprüfung.

E. 7.11 Es liegen somit weder völkerrechtliche Vollzugshindernisse vor, welche die Schweiz zum Selbsteintritt verpflichten würden, noch Rechtsfehler bei der Ermessensbetätigung. Es besteht folglich kein Grund für einen Selbsteintritt der Schweiz gemäss Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 in Verbindung mit Art. 17 Dublin-III-VO.

E. 8 Die Vorinstanz ist daher zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten und hat ihre Wegweisung nach Kroatien angeordnet.

E. 9 Das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ist mit Ausfällung des vorliegenden Endentscheids gegenstandslos geworden. Der am 5. August 2025 verfügte Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer 1 und der Beschwerdeführerin 2 aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). In Anbetracht der Umstände, namentlich der Gehörsverletzung, ist vorliegend jedoch auf eine Auferlegung der Verfahrenskosten zu verzichten (vgl. Art. 6 Bst. b VGKE). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist damit als gegenstandslos geworden abzuschreiben. (Dispositiv nächste Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-5801/2025 Urteil vom 4. September 2025 Besetzung Richter Sebastian Kempe (Vorsitz), Richterin Susanne Genner, Richterin Christa Preisig, Gerichtsschreiber Gero Vaagt. Parteien

1. A._______, geboren am (...),

2. B._______, geboren am (...),

3. C._______, geboren am (...), alle Türkei, vertreten durch Mag. iur. Vladyslav Hrynevskyi, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 24. Juli 2025 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer 1 ersuchte mit seiner Ehefrau, der Beschwerdeführerin 2, und ihrer gemeinsamen minderjährigen Tochter, der Beschwerdeführerin 3, am 6. Juli 2025 in der Schweiz um Asyl (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 3/2-5/2). B. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit EURODAC) ergab, dass der Beschwerdeführer 1 und die Beschwerdeführerin 2 zuvor am 2. Juli 2025 in Kroatien Asylgesuche gestellt hatten (SEM-act. 13/3 und 15/1). Ein Abgleich mit der europäischen Visum-Datenbank (CS-VIS) ergab darüber hinaus, dass dem Beschwerdeführer 1 bereits am 20. März 2024 durch das Generalkonsulat der Bundesrepublik Deutschland in Izmir/Türkei ein Schengen-Visum, gültig vom 25. März 2024 bis zum 24. März 2026, ausgestellt worden war (SEM-act. 13/3). C. Am 14. Juli 2025 gewährte die Vorinstanz den Beschwerdeführenden 1 und 2 im Rahmen der persönlichen Dublin-Gespräche gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Kroatiens für die Durchführung der Asyl- und Wegweisungsverfahren, zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid, zur Wegweisung in diesen Dublin-Mitgliedstaat sowie zu ihrem jeweiligen Gesundheitszustand (SEM-act. 27/3 und 28/3). D. Am 22. Juli 2025 hiessen die kroatischen Behörden die Wiederaufnahmeersuchen der Vorinstanz betreffend den Beschwerdeführer 1 und die Beschwerdeführerinnen 2 und 3 vom jeweils 14. Juli 2025 (SEM-act. 29/7 und 32/5) gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO gut (SEM-act. 37/2 und 38/2). E. Mit Verfügung vom 24. Juli 2025 - eröffnet am 25. Juli 2025 - trat die Vorinstanz auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) nicht ein, ordnete ihre Wegweisung nach Kroatien an und forderte sie auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig wies sie auf die einer allfälligen Beschwerde fehlende aufschiebende Wirkung hin und beauftragte den Kanton D._______ mit dem Vollzug der Wegweisung (SEM-act. 45/18). F. Mit Beschwerde vom 4. August 2025 gelangten die Beschwerdeführenden gegen die Verfügung vom 24. Juli 2025 an das Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragten, die angefochtene Verfügung sei vollständig aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf ihre Asylgesuche einzutreten. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung vollständig aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen und diese anzuweisen, bei den kroatischen Behörden eine schriftliche individuelle Garantieerklärung einzuholen, wonach diese eine adäquate medizinische Versorgung sowie eine nahtlose Unterbringung in einer adäquaten Unterkunft für sie sicherstellen werden. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten die Beschwerdeführenden, ihrer Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und im Sinne einer superprovisorischen vorsorglichen Massnahme seien die Vollzugsbehörden unverzüglich anzuweisen, von ihrer Überstellung nach Kroatien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung entschieden habe. Zudem sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten (Akten im Beschwerdeverfahren [BVGer-act.] 1). G. Am 5. August 2025 ordnete der Instruktionsrichter einen superprovisorischen Vollzugsstopp gestützt auf Art. 56 VwVG an (BVGer-act. 2). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 6 AsylG). 1.2 Gemäss Art. 105 AsylG in Verbindung mit Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig und entscheidet über diese in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Die Beschwerdeführenden sind zur Beschwerdeanhebung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), beschränkt sich der Streitgegenstand grundsätzlich auf die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist und die betroffenen Personen infolgedessen aus der Schweiz weggewiesen hat (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2; je m.w.H.). 2.3 Das Bundesverwaltungsgericht verzichtet gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf die Durchführung eines Schriftenwechsels. 3. 3.1 Die Beschwerdeführenden erheben formelle Rügen, über die vorab zu befinden ist. 3.2 Sie machen geltend, die Vorinstanz habe ihre Pflicht zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsermittlung verletzt. Die Vorinstanz habe wichtige Tatsachen nicht näher abgeklärt. Die pauschalen Verweise auf die theoretisch bestehenden völkerrechtlichen Verpflichtungen Kroatiens in der angefochtenen Verfügung vom 24. Juli 2025 reichten angesichts der klaren Hinweise auf die Verletzung derselben nicht aus, um eine Rückführung ohne weitere Abklärungen rechtfertigen zu können. Da die Beschwerdeführenden nachweislich über Bosnien nach Kroatien eingereist seien, seien sie dem realen Risiko einer Kettenabschiebung ausgesetzt. Darüber hinaus habe die Vorinstanz den psychischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden nicht näher abgeklärt. Nach konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts sei der Zugang zu einer psychiatrischen Behandlung im Ausland, insbesondere bei Kindern, oft nur dann gewährleistet, wenn eine entsprechende Diagnose bereits in der Schweiz vorliege. Daraus ergebe sich eine verstärkte Abklärungspflicht, sobald Hinweise auf eine psychische Belastung bestünden. Schliesslich sei die Vorinstanz ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen, da sie den Umstand, dass dem Beschwerdeführer 1 am 20. März 2024 durch das Generalkonsulat der Bundesrepublik Deutschland in Izmir/Türkei ein Schengen-Visum, gültig vom 25. März 2024 bis zum 24. März 2026, ausgestellt wurde, in der angefochtenen Verfügung vom 24. Juli 2025 ausser Acht gelassen habe. 3.3 3.3.1 Im Asylverfahren gilt - wie in anderen Verwaltungsverfahren - der Untersuchungsgrundsatz (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1 m.w.H.). Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (BVGE 2014/2 E. 5.1). 3.3.2 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 ff. VwVG) folgt unter anderem die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 143 III 65 E. 5.2). Davon abgesehen beinhaltet der Gehörsanspruch, dass die Behörde die Vorbringen der vom Entscheid betroffenen Person tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt (vgl. Art. 32 Abs. 1 VwVG). 3.3.3 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Seine Verletzung führt grundsätzlich ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann jedoch ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Von einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (vgl. BGE 142 II 218 E. 2.8.1; 137 I 195 E. 2.3.2, 133 I 201 E. 2.2). 3.4 3.4.1 Soweit die Beschwerdeführenden geltend machen, die Vorinstanz habe in Bezug auf die gegenwärtige Situation in Kroatien den Sachverhalt ungenügend abgeklärt, geht diese Rüge fehl. Die Vorinstanz hat die Vorbringen der Beschwerdeführenden bezüglich der Lage in Kroatien angemessen berücksichtigt beziehungsweise rechtsgenügend in ihren Entscheid einbezogen. Sie macht in der angefochtenen Verfügung vom 24. Juli 2025 sowohl Ausführungen zur Situation von Personen, welche gestützt auf die Dublin-III-VO von der Schweiz nach Kroatien überstellt werden, im Allgemeinen als auch zur Situation der Beschwerdeführenden im Besonderen. Sie äussert sich dabei insbesondere in rechtsgenüglicher Weise zum Zugang zum Asylverfahren in Kroatien, zur Frage von Pushbacks und Kettenabschiebungen, zu systematischer Gewaltanwendung seitens der kroatischen Polizei und dem Zugang zu wirksamen Rechtsmitteln. Dass beziehungsweise inwiefern die Vorinstanz den Sachverhalt in den genannten Punkten weiter hätte abklären müssen, ist vor dem Hintergrund der diesbezüglichen bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung (siehe hinten E. 6.2) weder aufgrund der Beschwerdevorbringen noch der übrigen Akten ersichtlich. 3.4.2 Auch hinsichtlich des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführenden hat die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt rechtsgenüglich abgeklärt. Der Beschwerdeführer 1 gab bei seinem Dublin-Gespräch am 14. Juli 2025 zum medizinischen Sachverhalt an, dass es ihm psychisch nicht so gut gehe, da er in Kroatien vor seiner Frau geschlagen worden sei. Körperlich habe er grundsätzlich keine Beschwerden, nur mit seiner Leber habe er Schwierigkeiten. Er sei deshalb in der Türkei im Krankenhaus gewesen und man habe ihm Medikamente gegeben, die er auch hierzulande erhalten habe. Seine Tochter, die Beschwerdeführerin 3, habe aktuell Fieber, ansonsten gehe es ihr gut (SEM-act. 27/3). Die Beschwerdeführerin 2 gab im Rahmen ihres Dublin- Gespräches gleichfalls am 14. Juli 2025 an, da sie barfuss in die Schweiz gereist sei, habe sie Verletzungen an den Füssen. Darüber hinaus habe sie Schlafprobleme und Albträume. Andere gesundheitliche Beschwerden habe sie nicht. Allerdings sei ihre Tochter, die Beschwerdeführerin 3, momentan krank (SEM-act. 28/3). Anschliessend diagnostizierte Herr Dr. med. E._______ ausweislich seines Konsultationsberichtes vom 15. Juli 2025 beim Beschwerdeführer 1 eine arterielle Hypertonie, die bereits vorbekannt war, und sah als Therapiemassnahme vor, die Medikamente wie bisher weiter einzunehmen, da die Hypertonie gut eingestellt sei (SEM-act. 42/8). Aufgrund der ärztlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin 3 diagnostizierte der behandelnde Arzt ausweislich des Untersuchungsberichtes der Praxis Dr. med. F._______ vom 18. Juli 2025 einen fieberhaften Infekt mit Lymphadenitis colli (Entzündung der Lymphknoten im Halsbereich) und verschrieb der Beschwerdeführerin 3 ein Antibiotikum und Schmerzmittel (SEM-act. 36/2). Am 25. Juli 2025 erfolgte eine Kontrolluntersuchung der Beschwerdeführerin 3 in der Praxis Dr. med. F._______ mit der Empfehlung, die antibiotische Therapie zu beenden und bei Bedarf eine symptomatische Therapie mit Nasenspray durchzuführen (SEM-act. 46/2). Aufgrund der gegebenen Umstände bestand keine Verpflichtung der Vorinstanz, den körperlichen und insbesondere den in der Beschwerde angesprochenen psychischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden weiter abzuklären. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern solche Abklärungen einen Einfluss auf die Einschätzung der Zulässigkeit und Zumutbarkeit einer Überstellung nach Kroatien hätten haben können. Das Vorbringen der Beschwerdeführenden, dass nach konstanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts der Zugang zu psychiatrischer Behandlung im Ausland - insbesondere bei Kindern - oft nur dann gewährleistet sei, wenn eine entsprechende Diagnose bereits in der Schweiz vorliege, ist unzutreffend. Weder lässt sich eine entsprechende Feststellung den von den Beschwerdeführenden in der Beschwerdeschrift vom 4. August 2025 auf Seite 7 in Bezug genommenen Fundstellen «(u.a. BVGer D-7/2022 E. 7 2 3 ff.; F-5675/2021 E. 4.7)» entnehmen noch hat das Bundesverwaltungsgericht sonst eine solche allgemeine Feststellung getroffen. Die Vorinstanz hat den Sachverhalt in Bezug auf die gegenwärtige medizinische Versorgungslage in Kroatien sowie den Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden rechtsgenügend abgeklärt. 3.4.3 Bei seinem Dublin-Gespräch am 14. Juli 2025 gab der Beschwerdeführer 1 an, er habe ein zweijähriges Schengen-Visum gehabt, welches ihm in der Türkei von der deutschen Auslandsbehörde ausgestellt worden und bis zum 26. April 2025 gültig gewesen sei. Dieses Vorbringen ist im Rahmen der Zuständigkeitsprüfung nach der Dublin-III-VO grundsätzlich von Relevanz (vgl. Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO). Daran ändert auch nichts, dass es nicht ganz mit der Registrierung in der CS-VIS korrespondiert, wonach nach dem Beschwerdeführer 1 am 20. März 2024 durch das Generalkonsulat der Bundesrepublik Deutschland in Izmir/Türkei ein vom 25. März 2024 bis zum 24. März 2026 gültiges Schengen-Visum ausgestellt worden war. Entsprechend wäre die Vorinstanz gehörsrechtlich gehalten gewesen, das Vorbringen zu würdigen. Dabei hätte es genügt, die bei näherer Betrachtung fehlende Entscheidrelevanz (vgl. hinten E. 5.3) in einem Satz festzustellen - oder wenigstens durch Erwähnung im Sachverhalt ohne spätere Bezugnahme in den Erwägungen implizit anzuzeigen. Nachdem die Vorinstanz das vom Beschwerdeführer 1 beim Dublin-Gespräch am 14. Juli 2025 genannte Schengen-Visum jedoch weder in den vorinstanzlichen Akten noch in der angefochtenen Verfügung vom 24. Juli 2025 auch nur mit einem Wort erwähnt, muss davon ausgegangen werden, dass sie dieses nicht berücksichtigt und mithin seinen Gehörsanspruch in Form der Prüfungspflicht nach Art. 32 Abs. 1 VwVG verletzt hat. Eine Verletzung der Begründungspflicht, wie sie der Beschwerdeführer 1 rügt, ist unter diesen Umständen hingegen nicht zu erkennen. Denn da die Vorinstanz das Vorbringen des Beschwerdeführers 1 betreffend sein Schengen-Visum nicht berücksichtigt hat, war sie im Rahmen ihrer Begründungspflicht auch nicht gehalten, sich in der angefochtenen Verfügung vom 24. Juli 2025 dazu zu äussern. 3.5 Die Verletzung der Prüfungspflicht und damit des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist in casu als nicht besonders schwerwiegend zu erachten. Sodann konnten sich die Beschwerdeführenden im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht zu dem Schengen-Visum des Beschwerdeführers 1 äussern und ihre Vorbringen werden durch das Gericht mit voller Kognition geprüft. Zudem würde eine Rückweisung zu einer unnötigen Verzögerung führen, so dass auch Gründe der Prozessökonomie für eine Heilung des formellen Mangels sprechen. Die festgestellte Gehörsverletzung ist deshalb als geheilt zu betrachten. 4. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). 4.3 Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). 4.4 Stellen mehrere Familienangehörige und/oder unverheiratete minderjährige Geschwister in demselben Mitgliedstaat gleichzeitig oder in so grosser zeitlicher Nähe einen Antrag auf internationalen Schutz, dass die Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats gemeinsam durchgeführt werden können, und könnte die Anwendung der in dieser Verordnung genannten Kriterien ihre Trennung zur Folge haben, so gilt gemäss Art. 11 Dublin-III-VO für die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats Folgendes: Zuständig für die Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz sämtlicher Familienangehöriger und/oder unverheirateter minderjähriger Geschwister ist der Mitgliedstaat, der nach den Kriterien für die Aufnahme des grössten Teils von ihnen zuständig ist (Bst. a). Andernfalls ist für die Prüfung der Mitgliedstaat zuständig, der nach den Kriterien für die Prüfung des von dem ältesten von ihnen gestellten Antrags zuständig ist (Bst. b). 4.5 Besitzt der Antragsteller ein gültiges Visum, so ist grundsätzlich derjenige Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, der das Visum erteilt hat (Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO). Dasselbe gilt, wenn das Visum seit weniger als sechs Monaten abgelaufen ist, solange der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat (Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO). 4.6 Der nach der Dublin-III-VO zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, eine antragstellende Person, welche während der Prüfung ihres Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 Dublin-III-VO wiederaufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO). 4.7 Der Mitgliedstaat, bei dem der erste Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, ist gehalten, einen Antragsteller, der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält oder dort einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, nachdem er seinen ersten Antrag noch während des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zurückgezogen hat, nach den Bestimmungen der Art. 23, 24, 25 und 29 Dublin-III-VO wieder aufzunehmen, um das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zum Abschluss zu bringen (Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO). 4.8 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäss diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 4.9 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht ist zwingend auszuüben, wenn die Überstellung der betroffenen Person in den an sich zuständigen Mitgliedstaat zu einer Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz führen würde (BVGE 2015/9 E. 8.2.1). 4.10 Gemäss Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) kann zudem das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Bei dieser Entscheidung kommt dem SEM Ermessen zu; das Bundesverwaltungsgericht darf sein eigenes Ermessen nicht an dessen Stelle setzen (BVGE 2015/9 E. 7.6 und E. 8.1 in fine). 5. 5.1 Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers 1 und der Beschwerdeführerin 2 mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit EURODAC) ergab, dass sie am 2. Juli 2025 in Kroatien Asylgesuche gestellt hatten (SEM-act. 13/3 und 15/1). Dies bestätigten sowohl der Beschwerdeführer 1 als auch die Beschwerdeführerin 2 bei ihren jeweiligen Dublin-Gesprächen am 14. Juli 2025 (SEM-act. 27/3 und 28/3). Daraufhin ersuchte die Vorinstanz die kroatischen Behörden noch am 14. Juli 2025 jeweils gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers 1 einerseits sowie der Beschwerdeführerin 2 und der gemeinsamen minderjährigen Tochter, der Beschwerdeführerin 3, andererseits (SEM-act. 29/7 und 32/5). Die kroatischen Behörden stimmten beiden Wiederaufnahmeersuchen am 22. Juli 2025 jeweils gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO zu (SEM-act. 37/2 und 38/2). 5.2 Damit ist die grundsätzliche Zuständigkeit Kroatiens für die Durchführung der Asyl- und Wegweisungsverfahren der Beschwerdeführenden gegeben. Daran ändert auch das Vorbringen der Beschwerdeführenden 1 und 2, wonach sie in Kroatien gezwungen worden seien, ihre Fingerabdrücke abzugeben, nichts. Die Fingerabdruckabnahme bei illegal einreisenden ausländischen Personen und Asylsuchenden beruht auf Art. 14 Abs. 1 der Eurodac-Verordnung. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass die kroatischen Behörden die Fingerabdrücke des Beschwerdeführers 1 und der Beschwerdeführerin 2 abgenommen haben. 5.3 Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer 1 über ein vom Generalkonsulat der Bundesrepublik Deutschland in Izmir/Türkei ausgestelltes, vom 25. März 2024 bis zum 24. März 2026 gültiges Schengen-Visum verfügt, ändert an der grundsätzlichen Zuständigkeit Kroatiens für alle drei Beschwerdeführenden (die sich einstweilen darauf erstreckt, das Verfahren zur Bestimmung des für ihre Asyl- und Wegweisungsverfahren zuständigen Mitgliedstaates zum Abschluss zu bringen; oben E. 4.7) nichts.Zwar trifft zu, dass nach Massgabe von Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO Deutschland für das Asyl- und Wegweisungsverfahren des Beschwerdeführers 1 zuständig wäre, weil dieser über ein gültiges deutsches Visum verfügt (vorne E. 4.5). Aufgrund seines Asylgesuchs in Kroatien befindet sich indes auch der Beschwerdeführer 1 im Wiederaufnahmekontext und es ist grundsätzlich keine Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III - zu dem auch Art. 12 gehört - mehr vorzunehmen (vorne E. 4.3). Umstände, aufgrund derer ausnahmsweise von diesem Grundsatz abgewichen werden könnte, sind nicht ersichtlich und werden auch nicht substantiiert geltend gemacht. Insofern geht hinsichtlich des Beschwerdeführers 1 die Wiederaufnahmepflicht Kroatiens nach Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO einer allfälligen Zuständigkeit Deutschlands nach Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO vor. 6. 6.1 Die Beschwerdeführenden bringen vor, in Kroatien staatlicher Gewalt ausgesetzt gewesen zu sein und machen systemische Mängel im Asyl- und Aufnahmesystem Kroatiens geltend. 6.2 Im Referenzurteil E-1488/2020 vom 22. März 2023 hat das Bundesverwaltungsgericht die seit dem Referenzurteil D-1611/2016 vom 22. März 2016 bestehende Praxis der grundsätzlichen Zulässigkeit von Dublin-Überstellungen nach Kroatien bestätigt. Das Gericht stellte fest, dass nicht davon auszugehen sei, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Kroatien systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO aufwiesen, die eine Überstellung von Gesuchstellenden generell als unzulässig erscheinen lassen würden (vgl. E-1488/2020 E. 9.5). Der Verdacht eines Gefährdungszusammenhangs zwischen Push-Backs und Dublin-Rückkehr lasse sich aufgrund der verfügbaren Informationen und Erkenntnisse nicht erhärten. Im Rahmen einer auf die Dublin-III-VO gestützten Überstellung liege das Hauptaugenmerk auf der Frage, ob die gesuchstellende Person, zu deren Aufnahme sich die kroatischen Behörden bereit erklärt hätten, Zugang zum dortigen Asylverfahren erhalten werde. Dabei stehe nicht mehr im Vordergrund, ob es für die schutzsuchende Person zuvor allenfalls äusserst schwierig gewesen sei, überhaupt auf kroatisches Territorium zu gelangen. Es sei nicht a priori von einer gleichgelagerten Gefährdung für Dublin-Rückkehrende auszugehen wie für Personen, welche erstmals versuchen würden, in das Land einzureisen oder es zu durchqueren. Zum aktuellen Zeitpunkt würden keine genügenden Anzeichen für die Befürchtung bestehen, im Dublin-Kontext nach Kroatien überstellte Personen würden ohne Eröffnung und Durchführung eines Asylverfahrens in unzulässiger Weise ausgeschafft. Dies treffe sowohl auf die Überstellung im Rahmen von Take-Charge- (Aufnahme-) als auch von Take-Back- (Wiederaufnahme-) Verfahren zu (vgl. a.a.O. E. 9.4.4). Im Ergebnis sei davon auszugehen, dass Gesuchstellende, welche gestützt auf die Dublin-III-VO nach Kroatien überstellt würden, Zugang zum dortigen Asylverfahren erhalten, unabhängig davon, ob es sich um ein Take-Charge- oder Take-Back-Verfahren handle. Insbesondere bestehe keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, die Überstellten würden der Gefahr einer Verletzung ihrer aus dem Refoulement-Verbot fliessenden Rechte ausgesetzt werden (vgl. a.a.O. E. 9.5). 6.3 An dieser weiterhin aktuellen, auf einer Gesamtbetrachtung diverser staatlicher und nichtstaatlicher Quellen sowie der Rechtsprechung anderer Dublin-Mitgliedstaaten beruhenden Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach das kroatische Asyl- und Aufnahmesystem keine systemischen Schwachstellen aufweist, vermögen die Vorbringen der Beschwerdeführenden nichts zu ändern. 6.4 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 7. 7.1 Zur Frage des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO, konkretisiert in Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, ist Folgendes auszuführen: 7.2 Kroatien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls zur FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301). Ausserdem wird Kroatien durch die Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie), gebunden. 7.3 Mangels systemischer Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO kann vermutungsweise davon ausgegangen werden, dass Kroatien seinen völker- und gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen gegenüber Personen in der Situation der Beschwerdeführenden nachkommt und insbesondere auch die Rechte respektiert und schützt, die sich aus der Verfahrens- und Aufnahmerichtlinie ergeben (vgl. Urteile F-1883/2023 vom 12. April 2023 E. 8.2; F-647/2023 vom 9. Februar 2023 E. 7.1; je m.H.). Diese Vermutung kann zwar im Einzelfall widerlegt werden. Hierfür bedarf es aber konkreter und ernsthafter Hinweise, die von der betroffenen Person glaubhaft darzutun sind (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.; Urteil des BVGer D-5698/2017 vom 6. März 2018 E. 5.3.1). 7.4 Das Bundesverwaltungsgericht anerkennt mit Blick auf die von den Beschwerdeführenden geschilderten Erlebnisse, dass das Verhalten der kroatischen Behörden und die Behandlung von Asylsuchenden im Rahmen der Erstaufnahme bis zur Gesuchstellung in Kroatien problematisch sein können. Die Beschwerdeführenden vermögen aber nicht rechtsgenügend darzutun, dass die von ihnen bei einer Rückführung nach Kroatien zu erwartenden Bedingungen derart schlecht wären, dass sie zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen könnten. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass sie sich nach der Dublin-Rücküberstellung in einer anderen Situation als bei der ersten Einreise nach Kroatien befinden werden (vgl. Urteil des BVGer E-1488/2020 E. 9.4 m.w.H.). Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung der ihnen zustehenden Aufnahmebedingungen könnten sie sich nötigenfalls an die kroatischen Behörden wenden und ihre Rechte auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Sollten sie sich durch kroatische Behörden oder Drittpersonen ungerecht oder rechtswidrig behandelt fühlen, könnten sie sich mit einer Beschwerde an die zuständigen Stellen wenden oder eine Anzeige einreichen. Im Übrigen steht ihnen auch die Möglichkeit offen, die vor Ort tätigen karitativen Organisationen zu kontaktieren. 7.5 Bezüglich der gesundheitlichen Aspekte ist festzuhalten, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn Schwerkranke durch die Rückführung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. anstatt vieler Urteil des BVGer F-3746/2023 vom 11. Juli 2023 E. 6.4 unter Verweis auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180-193; letzteres bestätigt durch Urteil des EGMR Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, 57467/15, §§ 121 ff.). 7.6 Die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen (psychische Beschwerden und Schwierigkeiten mit der Leber in Bezug auf den Beschwerdeführer 1; Schlafstörungen, Albträume und verletzte Füsse hinsichtlich der Beschwerdeführerin 2; Fieber und Sorge vor psychischen Beschwerden bei der Beschwerdeführerin 3) sind nicht von derartiger Schwere, dass sie eine drohende Verletzung von Art. 3 EMRK zu begründen vermöchten. Gleiches gilt für die beim Beschwerdeführer 1 von Herrn Dr. med. E._______ ausweislich seines Konsultationsberichtes vom 15. Juli 2025 diagnostizierte arterielle Hypertonie (SEM-act. 42/8) sowie den bei der Beschwerdeführerin 3 im Untersuchungsbericht der Praxis Dr. med. F._______ vom 18. Juli 2025 diagnostizierten fieberhaften Infekt mit Lymphadenitis colli (Entzündung der Lymphknoten im Halsbereich; SEM-act. 36/2). Zudem können die genannten Beschwerden in Kroatien behandelt werden, das rechtsprechungsgemäss grundsätzlich über eine ausreichende sowie ausreichend zugängliche medizinische Infrastruktur verfügt (vgl. Urteil des BVGer D-735/2022 vom 28. Februar 2022 E. 6.7.3). Nebst den staatlichen Einrichtungen bestehen in Kroatien auch Angebote von Nichtregierungsorganisationen für die psychische Betreuung, womit grundsätzlich von genügenden Behandlungsmöglichkeiten ausgegangen werden darf (vgl. Urteile des BVGer D-2714/2021 E. 8.4.3; F-1657/2022 vom 21. April 2022 E. 7.3 m.w.H.). 7.7 Sofern dies im Überstellungszeitpunkt erforderlich wäre, würden die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, die kroatischen Behörden in geeigneter Weise über allfällige spezifische medizinische Bedürfnisse und Umstände der Beschwerdeführenden informieren (Art. 31 f. Dublin-III-VO). Bereits jetzt ist entsprechend in den Überstellungsmodalitäten vermerkt, dass der Beschwerdeführer 1 unter hohem Blutdruck (arterielle Hypertrophie) und die Beschwerdeführerin 3 zurzeit an einem fieberhaften Infekt mit Lymphadenitis colli (Entzündung der Lymphknoten im Halsbereich) leiden (SEM-act. 44/1). 7.8 Schliesslich sind keine Umstände ersichtlich oder werden substantiiert geltend gemacht, aufgrund derer das übergeordnete Kindesinteresse (Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 [KRK; SR 0.107]) einer Überstellung der Beschwerdeführerin 3 nach Kroatien in entscheiderheblichem Mass entgegenstehen würde. Sie wird denn auch gemeinsam mit ihrem Vater, dem Beschwerdeführer 1, und ihrer Mutter, der Beschwerdeführerin 2, nach Kroatien überstellt. Aus der Kinderrechtskonvention kann sodann kein Anspruch auf Aufenthalt im Staat mit den für ein Kind vorteilhaftesten Lebensbedingungen abgeleitet werden (vgl. BGE 143 I 21 E. 5.5.2; Urteil des BVGer F-2162/2024 vom 15. April 2024 E. 6.1; je m.w.H.). 7.9 Nach dem Ausgeführten ist es nicht notwendig, von den kroatischen Behörden vorgängig der Überstellung individuelle Zusicherungen bezüglich der medizinischen Versorgung und Unterbringung der Beschwerdeführenden einzuholen. Das entsprechende Eventualbegehren ist abzuweisen. 7.10 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt die Vorinstanz bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang einer weiteren Überprüfung. 7.11 Es liegen somit weder völkerrechtliche Vollzugshindernisse vor, welche die Schweiz zum Selbsteintritt verpflichten würden, noch Rechtsfehler bei der Ermessensbetätigung. Es besteht folglich kein Grund für einen Selbsteintritt der Schweiz gemäss Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 in Verbindung mit Art. 17 Dublin-III-VO.

8. Die Vorinstanz ist daher zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten und hat ihre Wegweisung nach Kroatien angeordnet.

9. Das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ist mit Ausfällung des vorliegenden Endentscheids gegenstandslos geworden. Der am 5. August 2025 verfügte Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer 1 und der Beschwerdeführerin 2 aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). In Anbetracht der Umstände, namentlich der Gehörsverletzung, ist vorliegend jedoch auf eine Auferlegung der Verfahrenskosten zu verzichten (vgl. Art. 6 Bst. b VGKE). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist damit als gegenstandslos geworden abzuschreiben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Sebastian Kempe Gero Vaagt Versand: