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F-1992/2023

F-1992/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2023-05-03 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 6 AsylG).

E. 1.2 Gemäss Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig und entscheidet über diese in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Die Beschwerdeführerin ist zur Beschwerdeanhebung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2.1 Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich - wie im Folgenden zu zeigen ist - als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt die Vorinstanz in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).

E. 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).

E. 3.3 Im Rahmen des in Art. 21 und 22 Dublin-III-VO geregelten - und hier interessierenden - sog. Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge anzuwenden (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO).

E. 3.4 Nachdem die kroatischen Behörden innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO festgelegten Frist dem Aufnahmegesuch der Vorinstanz gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO zugestimmt haben, ist die grundsätzliche Zuständigkeit Kroatiens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens der Beschwerdeführerin vorliegend unstrittig gegeben.

E. 4 Die Beschwerdeführerin macht unter Verweis auf diverse Quellen und Berichte systemische Mängel im kroatischen Asyl- und Aufnahmeverfahren geltend und rügt, die Vorinstanz habe es in ihrem Falle versäumt, die Eigenheiten des Aufnahmeverfahrens angemessen zu würdigen. Die von ihr erhobenen Vorwürfe gegen die kroatischen Behörden stellten Sachumstände dar, die nach einer deutlich vertiefteren Auseinandersetzung verlangten.

E. 4.1 In einem jüngst ergangenen Koordinationsurteil hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, es sei nicht davon auszugehen, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Kroatien würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 zweiter und dritter Satz Dublin-III-VO aufweisen. Es bestätigte damit seine seit dem Referenzurteil D-1611/2016 vom 22. März 2016 bestehende Praxis der grundsätzlichen Zulässigkeit von Dublin-Überstellungen nach Kroatien sowohl in "take-charge-" (Aufnahme) als auch in "take-back-" (Wiederaufnahme) Verfahren (Urteil E-1488/2020 vom 22. März 2023 E. 9.5 [zur Publikation als Referenzurteil vorgesehen]). Ferner hielt das Gericht fest, der Verdacht eines - angesichts der Situation in Kroatien auf den ersten Blick nicht unbegründeten - Gefährdungszusammenhangs zwischen Push-Backs und Dublin-Rückkehr lasse sich aufgrund der verfügbaren Informationen und Erkenntnisse nicht erhärten (siehe a.a.O. E. 9.4.4). Zum heutigen Zeitpunkt bestünden keine genügenden Anzeichen, die befürchten liessen, Dublin-Rückkehrende würden ohne Eröffnung und Durchführung eines Asylverfahrens aus Kroatien rechtswidrig ausgeschafft. Noch weniger sei aufgrund dieser Ausgangslage davon auszugehen, dass dies systematisch geschehe. Angesichts der verfügbaren Informationen seien keine Anhaltspunkte ersichtlich, wonach Take-Charge-Konstellationen diesbezüglich anders zu beurteilen wären als Take-Back-Verfahren, beziehungsweise dass für die erste Kategorie eine erhöhte Gefährdung von Abschiebungen ohne Durchführung eines Asylverfahrens bestehe (siehe a.a.O. E. 9.4.4). Im Ergebnis sei davon auszugehen, dass Gesuchstellende, welche gestützt auf die Dublin-III-VO nach Kroatien überstellt würden, Zugang zum dortigen Asylverfahren erhalten würden. Insbesondere bestehe keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, die Überstellten würden der Gefahr einer Verletzung ihrer aus dem Refoulement-Verbot fliessenden Rechte ausgesetzt (vgl. a.a.O. E. 9.5).

E. 4.2 Die Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach sie von den kroatischen Grenzbehörden schlecht behandelt und geschlagen worden sei, ihr eine angemessene Unterkunft und Verpflegung verweigert worden seien, genügen vorliegend nicht, um die grundsätzliche Vermutung umzustossen, wonach Kroatien seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen im Rahmen eines Asylverfahrens nachkommt. Da sie in Kroatien kein Asylgesuch gestellt hat, lassen ihre Erlebnisse keine Rückschlüsse auf den Zugang zum dortigen Asylverfahren und dessen Ablauf zu. Festzustellen ist sodann, dass die Vorinstanz ihre Erkenntnisse zur Situation von Dublin-Rückkehrenden nach Kroatien auf umfangreiche Abklärungen gestützt hat, was sich offenkundig aus der angefochtenen Verfügung ergibt (ebd. S. 4 f.). Der Sachverhalt erweist sich damit entgegen ihrer Behauptung als hinreichend abgeklärt. Die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist vorliegend nicht angezeigt.

E. 5 Zu prüfen bleibt, ob die Vorinstanz das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO sowie Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) zu Recht nicht ausgeübt hat.

E. 5.1 Die Beschwerdeführerin macht zunächst geltend, dass ihr im Falle einer Überstellung nach Kroatien eine unmenschliche Behandlung drohe. Eine solche habe sie bereits erlebt und gegenüber der Vorinstanz geschildert (Verweigerung der Grundversorgung, Schläge, unverhältnismässiger Einsatz von Zwangsmitteln seitens der Behörden). Unter Verweis auf die medizinische Verlaufsdokumentation der Vorinstanz bringt sie zudem vor, sie leide an zahlreichen gesundheitlichen Gebrechen. Am 5. April 2023 sei sie rettungsdienstlich in eine psychiatrische Klinik eingewiesen worden, nachdem ihr zuvor in der Notfallaufnahme akute Suizidalität diagnostiziert worden war. Bei einer Überstellung nach Kroatien drohe aus den geltend gemachten Gründen eine Verletzung von Art. 3 EMRK.

E. 5.2 Entgegen ihrer Behauptung hat die Beschwerdeführerin kein konkretes und Risiko dargetan, die kroatischen Behörden würden in ihrem Fall ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen. Es steht ihr nach Ankunft in Kroatien die Möglichkeit offen, dort ein Asylgesuch einzureichen. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung der ihr - nach Einreichung des Asylgesuchs - zustehenden Aufnahmebedingungen könnte sie sich im Übrigen nötigenfalls an die kroatischen Behörden wenden und ihre Rechte auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen [Aufnahmerichtlinie]). Dies gilt auch in Bezug auf ein allfälliges Fehlverhalten der kroatischen Polizei.

E. 5.3 Was den medizinischen Sachverhalt anbelangt, so vermag eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darzustellen. Eine vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichem Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.).

E. 5.3.1 Aus den vorinstanzlichen Akten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin in der Vergangenheit wiederholt wegen physischer und psychischer Leiden beim zuständigen Gesundheitspersonal vorgesprochen hat, bevor sie am 5. April 2023 im Spital vorstellig wurde. Dort wurde bei der Beschwerdeführerin gleichentags akute Suizidalität (ohne Suizidversuch; mit ersten suizidalen Äusserungen am Vorabend) diagnostiziert, woraufhin sie im Rahmen einer fürsorgerischen Unterbringung der Psychiatrie zugewiesen wurde (Verlegungsbericht vom 5. April 2023, Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 33). Anamnestisch hielt der zuständige Arzt fest, die Beschwerdeführerin habe am Vortag einen negativen Bescheid erhalten und seither nichts mehr gegessen sowie rezidivierend suizidale Äusserungen getätigt, von welchen sie sich nicht habe distanzieren können. Die Beschwerdeführerin befand sich daraufhin vom 5. April 2023 bis zum 19. April 2023 in stationärer Behandlung (dazu und zum Folgenden Austrittsbericht der Psychiatrie vom 21. April 2023, Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 5). Die dort gestellten Diagnosen lauten auf Anpassungsstörung sowie Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung. Beim Austritt aus der Klinik am 19. April 2023 wurde ihr von ärztlicher Seite keine akute Eigen- oder Fremdgefährdung mehr attestiert. Der Austritt wurde zudem durch die Abgabe von Medikamenten begleitet.

E. 5.3.2 Der psychische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin scheint sich seit ihrer stationären Behandlung merklich stabilisiert zu haben. Gemäss dem vorliegenden Austrittsbericht (vgl. a.a.O.) gebe es bei der Beschwerdeführerin «infolge der gegebenen Zukunftsplanung als auch den gegebenen Bewältigungsstrategien keine Hinweise für akute Suizidalität». Nach «Krisenintervention und Remission der anfänglichen Suizidalität» habe die Beschwerdeführerin den Wunsch geäussert, aus der Klinik auszutreten. Ohne die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin verharmlosen zu wollen, ist damit nicht davon auszugehen, dass die geltend gemachten psychischen Probleme derart gravierend sind, als dass eine Überstellung nach Kroatien eine tatsächliche Gefahr (real risk) einer Verletzung von Art. 3 EMRK mit sich bringen würde, zumal eine allfällige Suizidalität für sich alleine betrachtet kein Überstellungshindernis darstellt (vgl. BGE 139 II 393 E. 5.2.2; Urteil BGer 2C_221/2020 vom 19. Juni 2020 E. 2 sowie statt vieler jüngst Urteile des BVGer D-5528/2021 vom 13. April 2023 E. 9.2.1.4; F-5061/2022 vom 15. März 2023 E. 8.2). Der medizinische Sachverhalt erweist sich damit in diesem Zusammenhang als hinreichend abgeklärt.

E. 5.4 Die übrigen von der Beschwerdeführerin angeführten und vom Gesundheitspersonal des Bundesasylzentrums untersuchten Beschwerden wie Anämie mit Eisenmangel, wiederkehrende Kopfschmerzen, Schwindel, Schlaflosigkeit, Magenschmerzen, Pharyngitis, Durchfall und Brustschmerzen stellen klar keine gravierenden Erkrankungen im Sinne der zitierten Rechtsprechung zu Art. 3 EMRK dar (siehe E. 5.3 hiervor). Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass Kroatien grundsätzlich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt (vgl. Urteil des BVGer F-1981/2023 vom 20. April 2023 E. 5.6). Die Mitgliedstaten sind verpflichtet, Antragstellenden die erforderliche medizinische Versorgung, welche zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); den Antragstellenden mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie).

E. 5.5 Gesamthaft betrachtet liegen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass die Gesundheit der Beschwerdeführerin bei einer Überstellung nach Kroatien ernsthaft gefährdet würde. Aufgrund des derzeitigen Erkenntnisstandes ist es nicht angezeigt, die Vorinstanz dazu zu verpflichten, bei den kroatischen Behörden individuelle Garantien hinsichtlich des Zugangs zu medizinischer Behandlung einzuholen (vgl. dazu etwa Urteil des BVGer F-1155/2023 vom 6. März 2023 E. 9.3.5). Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, werden dem aktuellen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin bei der Organisation der Überstellung nach Kroatien Rechnung tragen, indem sie die dortigen Behörden im Sinne von Art. 31 und Art. 32 Dublin-III-VO vorgängig über den aktuellen Gesundheitszustand und die allenfalls notwendige medizinische Behandlung informieren.

E. 6 Nach dem Gesagten verletzt der angefochtene Entscheid kein Bundesrecht. Die Vorinstanz hat das ihr zustehende Ermessen bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 in Verbindung mit Art. 17 Dublin-III-VO rechtskonform ausgeübt (vgl. BVGE 2015/9 E. 8). Insofern ist nicht zu beanstanden, dass sie das Vorliegen humanitärer Gründe verneint und vom Selbsteintrittsrecht keinen Gebrauch gemacht hat. Zu Recht ist sie auf das Asylgesuch nicht eingetreten und hat die Überstellung der Beschwerdeführerin nach Kroatien verfügt.

E. 7 Folglich ist die Beschwerde abzuweisen. Mit dem vorliegenden Urteil fällt die am 14. April 2023 angeordnete aufschiebende Wirkung dahin.

E. 8 Bei diesem Verfahrensausgang würde die unterliegende Beschwerdeführerin grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da das Gericht ihrem Gesuch um Gewährung der unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 14. April 2023 stattgab, ist sie von der Bezahlung der Verfahrenskosten indes befreit. (Dispositiv nächste Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-1992/2023 Urteil vom 3. Mai 2023 Besetzung Einzelrichter Basil Cupa, mit Zustimmung von Richterin Esther Marti; Gerichtsschreiberin Corina Fuhrer. Parteien A._______, geb. (...), alias (...), geb. (...), alias (...), geb. (...), Burundi, Beschwerdeführerin, vertreten durch MLaw Lukas Rathgeber, HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren Ostschweiz, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 31. März 2023 / N (...). Sachverhalt: A. Die burundische Staatsangehörige A._______ (geb. (...); hiernach: Beschwerdeführerin) ersuchte am 22. Oktober 2022 in der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich ihrer Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass sie am 5. Oktober 2022 in Kroatien aufgegriffen und daktyloskopiert worden war. B. Am 8. Dezember 2022 gewährte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör, unter anderem zur Zuständigkeit Kroatiens respektive Sloweniens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid, zur Wegweisung in diese Dublin-Mitgliedstaaten sowie zu ihrem Gesundheitszustand. C. Die kroatischen Behörden hiessen das Gesuch des SEM vom 5. Dezember 2022 um Übernahme der Beschwerdeführerin am 3. Februar 2023 gut gestützt auf Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). D. Mit Verfügung vom 31. März 2023, eröffnet am 4. April 2023, trat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Kroatien an und forderte die Beschwerdeführerin auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig wies die Vorinstanz auf die einer allfälligen Beschwerde von Gesetzes wegen fehlende aufschiebende Wirkung hin und beauftragte den Kanton X._______ mit dem Vollzug der Wegweisung. E. Mit Beschwerde vom 12. April 2023 gelangte die Beschwerdeführerin dagegen an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung vom 31. März 2023 sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf ihr Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei die Verfügung zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; subeventualiter sei die Sache zur Einholung einer individuellen schriftlichen Zusicherung der kroatischen Behörden an die Vorinstanz zurückzuweisen. Als superprovisorische vorsorgliche Massnahme seien die Vollzugsbehörden anzuweisen, die Wegweisung der Beschwerdeführerin nach Kroatien auszusetzen und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Ferner sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, wobei eventualiter auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten sei. F. Am 13. April 2023 lagen dem Bundesverwaltungsgericht die Akten in elektronischer Form vor und gleichentags setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der Überstellung gestützt auf Art. 56 VwVG einstweilen aus. G. Mit Zwischenverfügung vom 14. April 2023 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt, das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen und die Beschwerdeführerin aufgefordert, den beschwerdeweise in Aussicht gestellten Austritts- beziehungsweise Verlaufsbericht der psychiatrischen Klinik einzureichen, in welcher sie sich im Zeitpunkt der Beschwerdeanhebung befand. H. Mit Eingabe vom 21. April 2023 reichte die Beschwerdeführerin einen Austrittsbericht der Psychiatrie B._______ vom 21. April 2023 zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 6 AsylG). 1.2. Gemäss Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig und entscheidet über diese in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Die Beschwerdeführerin ist zur Beschwerdeanhebung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1. Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2. Die Beschwerde erweist sich - wie im Folgenden zu zeigen ist - als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt die Vorinstanz in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 3.2. Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). 3.3. Im Rahmen des in Art. 21 und 22 Dublin-III-VO geregelten - und hier interessierenden - sog. Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge anzuwenden (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). 3.4. Nachdem die kroatischen Behörden innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO festgelegten Frist dem Aufnahmegesuch der Vorinstanz gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO zugestimmt haben, ist die grundsätzliche Zuständigkeit Kroatiens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens der Beschwerdeführerin vorliegend unstrittig gegeben.

4. Die Beschwerdeführerin macht unter Verweis auf diverse Quellen und Berichte systemische Mängel im kroatischen Asyl- und Aufnahmeverfahren geltend und rügt, die Vorinstanz habe es in ihrem Falle versäumt, die Eigenheiten des Aufnahmeverfahrens angemessen zu würdigen. Die von ihr erhobenen Vorwürfe gegen die kroatischen Behörden stellten Sachumstände dar, die nach einer deutlich vertiefteren Auseinandersetzung verlangten. 4.1. In einem jüngst ergangenen Koordinationsurteil hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, es sei nicht davon auszugehen, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Kroatien würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 zweiter und dritter Satz Dublin-III-VO aufweisen. Es bestätigte damit seine seit dem Referenzurteil D-1611/2016 vom 22. März 2016 bestehende Praxis der grundsätzlichen Zulässigkeit von Dublin-Überstellungen nach Kroatien sowohl in "take-charge-" (Aufnahme) als auch in "take-back-" (Wiederaufnahme) Verfahren (Urteil E-1488/2020 vom 22. März 2023 E. 9.5 [zur Publikation als Referenzurteil vorgesehen]). Ferner hielt das Gericht fest, der Verdacht eines - angesichts der Situation in Kroatien auf den ersten Blick nicht unbegründeten - Gefährdungszusammenhangs zwischen Push-Backs und Dublin-Rückkehr lasse sich aufgrund der verfügbaren Informationen und Erkenntnisse nicht erhärten (siehe a.a.O. E. 9.4.4). Zum heutigen Zeitpunkt bestünden keine genügenden Anzeichen, die befürchten liessen, Dublin-Rückkehrende würden ohne Eröffnung und Durchführung eines Asylverfahrens aus Kroatien rechtswidrig ausgeschafft. Noch weniger sei aufgrund dieser Ausgangslage davon auszugehen, dass dies systematisch geschehe. Angesichts der verfügbaren Informationen seien keine Anhaltspunkte ersichtlich, wonach Take-Charge-Konstellationen diesbezüglich anders zu beurteilen wären als Take-Back-Verfahren, beziehungsweise dass für die erste Kategorie eine erhöhte Gefährdung von Abschiebungen ohne Durchführung eines Asylverfahrens bestehe (siehe a.a.O. E. 9.4.4). Im Ergebnis sei davon auszugehen, dass Gesuchstellende, welche gestützt auf die Dublin-III-VO nach Kroatien überstellt würden, Zugang zum dortigen Asylverfahren erhalten würden. Insbesondere bestehe keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, die Überstellten würden der Gefahr einer Verletzung ihrer aus dem Refoulement-Verbot fliessenden Rechte ausgesetzt (vgl. a.a.O. E. 9.5). 4.2. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach sie von den kroatischen Grenzbehörden schlecht behandelt und geschlagen worden sei, ihr eine angemessene Unterkunft und Verpflegung verweigert worden seien, genügen vorliegend nicht, um die grundsätzliche Vermutung umzustossen, wonach Kroatien seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen im Rahmen eines Asylverfahrens nachkommt. Da sie in Kroatien kein Asylgesuch gestellt hat, lassen ihre Erlebnisse keine Rückschlüsse auf den Zugang zum dortigen Asylverfahren und dessen Ablauf zu. Festzustellen ist sodann, dass die Vorinstanz ihre Erkenntnisse zur Situation von Dublin-Rückkehrenden nach Kroatien auf umfangreiche Abklärungen gestützt hat, was sich offenkundig aus der angefochtenen Verfügung ergibt (ebd. S. 4 f.). Der Sachverhalt erweist sich damit entgegen ihrer Behauptung als hinreichend abgeklärt. Die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist vorliegend nicht angezeigt.

5. Zu prüfen bleibt, ob die Vorinstanz das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO sowie Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) zu Recht nicht ausgeübt hat. 5.1. Die Beschwerdeführerin macht zunächst geltend, dass ihr im Falle einer Überstellung nach Kroatien eine unmenschliche Behandlung drohe. Eine solche habe sie bereits erlebt und gegenüber der Vorinstanz geschildert (Verweigerung der Grundversorgung, Schläge, unverhältnismässiger Einsatz von Zwangsmitteln seitens der Behörden). Unter Verweis auf die medizinische Verlaufsdokumentation der Vorinstanz bringt sie zudem vor, sie leide an zahlreichen gesundheitlichen Gebrechen. Am 5. April 2023 sei sie rettungsdienstlich in eine psychiatrische Klinik eingewiesen worden, nachdem ihr zuvor in der Notfallaufnahme akute Suizidalität diagnostiziert worden war. Bei einer Überstellung nach Kroatien drohe aus den geltend gemachten Gründen eine Verletzung von Art. 3 EMRK. 5.2. Entgegen ihrer Behauptung hat die Beschwerdeführerin kein konkretes und Risiko dargetan, die kroatischen Behörden würden in ihrem Fall ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen. Es steht ihr nach Ankunft in Kroatien die Möglichkeit offen, dort ein Asylgesuch einzureichen. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung der ihr - nach Einreichung des Asylgesuchs - zustehenden Aufnahmebedingungen könnte sie sich im Übrigen nötigenfalls an die kroatischen Behörden wenden und ihre Rechte auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen [Aufnahmerichtlinie]). Dies gilt auch in Bezug auf ein allfälliges Fehlverhalten der kroatischen Polizei. 5.3. Was den medizinischen Sachverhalt anbelangt, so vermag eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darzustellen. Eine vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichem Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). 5.3.1. Aus den vorinstanzlichen Akten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin in der Vergangenheit wiederholt wegen physischer und psychischer Leiden beim zuständigen Gesundheitspersonal vorgesprochen hat, bevor sie am 5. April 2023 im Spital vorstellig wurde. Dort wurde bei der Beschwerdeführerin gleichentags akute Suizidalität (ohne Suizidversuch; mit ersten suizidalen Äusserungen am Vorabend) diagnostiziert, woraufhin sie im Rahmen einer fürsorgerischen Unterbringung der Psychiatrie zugewiesen wurde (Verlegungsbericht vom 5. April 2023, Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 33). Anamnestisch hielt der zuständige Arzt fest, die Beschwerdeführerin habe am Vortag einen negativen Bescheid erhalten und seither nichts mehr gegessen sowie rezidivierend suizidale Äusserungen getätigt, von welchen sie sich nicht habe distanzieren können. Die Beschwerdeführerin befand sich daraufhin vom 5. April 2023 bis zum 19. April 2023 in stationärer Behandlung (dazu und zum Folgenden Austrittsbericht der Psychiatrie vom 21. April 2023, Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 5). Die dort gestellten Diagnosen lauten auf Anpassungsstörung sowie Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung. Beim Austritt aus der Klinik am 19. April 2023 wurde ihr von ärztlicher Seite keine akute Eigen- oder Fremdgefährdung mehr attestiert. Der Austritt wurde zudem durch die Abgabe von Medikamenten begleitet. 5.3.2. Der psychische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin scheint sich seit ihrer stationären Behandlung merklich stabilisiert zu haben. Gemäss dem vorliegenden Austrittsbericht (vgl. a.a.O.) gebe es bei der Beschwerdeführerin «infolge der gegebenen Zukunftsplanung als auch den gegebenen Bewältigungsstrategien keine Hinweise für akute Suizidalität». Nach «Krisenintervention und Remission der anfänglichen Suizidalität» habe die Beschwerdeführerin den Wunsch geäussert, aus der Klinik auszutreten. Ohne die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin verharmlosen zu wollen, ist damit nicht davon auszugehen, dass die geltend gemachten psychischen Probleme derart gravierend sind, als dass eine Überstellung nach Kroatien eine tatsächliche Gefahr (real risk) einer Verletzung von Art. 3 EMRK mit sich bringen würde, zumal eine allfällige Suizidalität für sich alleine betrachtet kein Überstellungshindernis darstellt (vgl. BGE 139 II 393 E. 5.2.2; Urteil BGer 2C_221/2020 vom 19. Juni 2020 E. 2 sowie statt vieler jüngst Urteile des BVGer D-5528/2021 vom 13. April 2023 E. 9.2.1.4; F-5061/2022 vom 15. März 2023 E. 8.2). Der medizinische Sachverhalt erweist sich damit in diesem Zusammenhang als hinreichend abgeklärt. 5.4. Die übrigen von der Beschwerdeführerin angeführten und vom Gesundheitspersonal des Bundesasylzentrums untersuchten Beschwerden wie Anämie mit Eisenmangel, wiederkehrende Kopfschmerzen, Schwindel, Schlaflosigkeit, Magenschmerzen, Pharyngitis, Durchfall und Brustschmerzen stellen klar keine gravierenden Erkrankungen im Sinne der zitierten Rechtsprechung zu Art. 3 EMRK dar (siehe E. 5.3 hiervor). Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass Kroatien grundsätzlich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt (vgl. Urteil des BVGer F-1981/2023 vom 20. April 2023 E. 5.6). Die Mitgliedstaten sind verpflichtet, Antragstellenden die erforderliche medizinische Versorgung, welche zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); den Antragstellenden mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). 5.5. Gesamthaft betrachtet liegen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass die Gesundheit der Beschwerdeführerin bei einer Überstellung nach Kroatien ernsthaft gefährdet würde. Aufgrund des derzeitigen Erkenntnisstandes ist es nicht angezeigt, die Vorinstanz dazu zu verpflichten, bei den kroatischen Behörden individuelle Garantien hinsichtlich des Zugangs zu medizinischer Behandlung einzuholen (vgl. dazu etwa Urteil des BVGer F-1155/2023 vom 6. März 2023 E. 9.3.5). Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, werden dem aktuellen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin bei der Organisation der Überstellung nach Kroatien Rechnung tragen, indem sie die dortigen Behörden im Sinne von Art. 31 und Art. 32 Dublin-III-VO vorgängig über den aktuellen Gesundheitszustand und die allenfalls notwendige medizinische Behandlung informieren.

6. Nach dem Gesagten verletzt der angefochtene Entscheid kein Bundesrecht. Die Vorinstanz hat das ihr zustehende Ermessen bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 in Verbindung mit Art. 17 Dublin-III-VO rechtskonform ausgeübt (vgl. BVGE 2015/9 E. 8). Insofern ist nicht zu beanstanden, dass sie das Vorliegen humanitärer Gründe verneint und vom Selbsteintrittsrecht keinen Gebrauch gemacht hat. Zu Recht ist sie auf das Asylgesuch nicht eingetreten und hat die Überstellung der Beschwerdeführerin nach Kroatien verfügt.

7. Folglich ist die Beschwerde abzuweisen. Mit dem vorliegenden Urteil fällt die am 14. April 2023 angeordnete aufschiebende Wirkung dahin.

8. Bei diesem Verfahrensausgang würde die unterliegende Beschwerdeführerin grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da das Gericht ihrem Gesuch um Gewährung der unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 14. April 2023 stattgab, ist sie von der Bezahlung der Verfahrenskosten indes befreit. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Basil Cupa Corina Fuhrer Versand: