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F-4362/2023

F-4362/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2023-08-25 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 6 AsylG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Der Beschwerdeführer ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2.1 Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ge-rügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich - wie im Folgenden zu zeigen - als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 3.1 Litauen ist zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens grundsätzlich zuständig und hat den Beschwerdeführer entsprechend der am 28. Februar 2023 erteilten Zustimmung wieder aufzunehmen (vgl. Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO; Art. 23 Dublin-III-VO). Dieser will indes systemische Mängel im litauischen Asyl- und Aufnahmeverfahren erkennen und erachtet deshalb die Schweiz für zuständig.

E. 3.2 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist daher zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Litauen würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18. Dezember 2000, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen würden.

E. 3.3 Die Kritik am litauischen Asylsystem beschlägt hauptsächlich den Zugang zum Asylverfahren, die (de facto-) Inhaftierung sowie die Aufnahmebedingungen illegal nach Litauen einreisewilliger respektive eingereister (asylsuchender) Personen (vgl. dazu bspw. Urteil des EuGH C-72/22 vom 30. Juni 2022; Bericht UNHCR vom 11. Oktober 2021, Acknowledging the extraordinary situation in Lithuania, UNHCR raises concerns about legislative response and accommodation conditions, < https://www.unhcr.org/neu/68731-acknowledging-the-extraordinary-situation-in-lithuania-unhcr-raises-concerns-about-legislative-response-and-accommodation-conditions.html#:~:text=UNHCR%20acknowledges%20the%20challenges%2C%20faced,states%20to%20achieve%20political%20ends. >, abgerufen am 22.08.2023; Committee against Torture, Concluding observations on the fourth periodic report of Lithuania, CAT/C/LTU/CO/4, < file:///C:/Users/U80846081/Downloads/G2138270%20(1).pdf >, abgerufen am 22.08.2023; Bericht Amnesty International vom Juni 2022, Lithuania: Forced out or locked up, < https://www.amnesty.org/en/documents/eur53/5735/2022/en/ >, abgerufen am 22.08.2023).

E. 3.4 Das Bundesverwaltungsgericht geht derzeit davon aus, die Gefährdungslage für Dublin-Rückkehrende in Litauen sei nicht gleichgelagert wie die Problematik anlässlich einer allfälligen illegalen Einreise. Dublin-Rückkehrende reisen nicht illegal über die belarussische Grenze nach Litauen ein, sondern werden zur Durchführung eines Asylverfahrens ordnungsgemäss von einem anderen Mitgliedstaat zurückgeführt. Anhand der verfügbaren sowie der vom Beschwerdeführer angeführten Berichte und Informationen (siehe E. 3.3 hiervor und E. 4.3 hiernach) lassen sich derzeit keine bestätigten Hinweise dafür finden, Dublin-Rückkehrende würden keinen Zugang zum Asylverfahren erhalten oder in unzulässiger Weise abgeschoben. Insofern liegen zum heutigen Zeitpunkt auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung einzelner deutscher Gerichte sowie kritischer Berichte internationaler Organisationen (vgl. E. 3.3 hiervor) keine wesentlichen Gründe für die Annahme vor, Asylverfahren und Aufnahmebedingungen für Antragstellende in Litauen wiesen systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf (vgl. Urteile des BVGer F-2458/2022 vom 1. März 2023 E. 4.3 und E. 5.4; D-5147/2022 vom 21. November 2022; F-4020/2022 vom 3. Oktober 2022; F-2463/2022 vom 10. Juni 2022 E. 5.3; F-2460/2022 vom 8. Juni 2022 E. 5.2; D-4720/2021 vom 2. November 2021 E. 5.1).

E. 3.5 Der Beschwerdeführer bringt vor, in Litauen während 18 Monaten inhaftiert gewesen zu sein. Er hat jedoch weder den Haftaufenthalt an sich noch den angegebenen Haftgrund der illegalen Einreise belegt. Die nicht weiter substantiierten Vorbringen zur Inhaftierung sowie den prekären Haftbedingungen sind deshalb nicht geeignet, die grundsätzliche Vermutung umzustossen, wonach Litauen seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen im Rahmen eines Asylverfahrens nachkommt. Für eine Änderung der Rechtsprechung (zu den Voraussetzungen hierfür siehe BGE 147 V 342 E. 5.5.1 m.w.H.) besteht demnach keine Veranlassung und die Anwendung von 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist nicht gerechtfertigt.

E. 3.6 Ebenso erweist sich die Rüge der unvollständigen Sachverhaltsabklärung nach dem Gesagten als nicht stichhaltig. Weitere, länderspezifische Abklärungen zum litauischen Asylverfahren sind obsolet. Die Vorinstanz setzte sich mit der Situation von Dublin-Rückkehrenden und den vom Beschwerdeführer angeführten Erlebnissen in Litauen hinreichend auseinander. Der Beschwerdeführer war ohne Weiteres in der Lage, den Nichteintretens- und Überstellungsentscheid sachgerecht anzufechten (vgl. BGE 142 II 49 E. 9.2; 136 I 184 E. 2.2.1; zur summarischen Begründung von Nichteintretensentscheiden siehe auch Art. 37a AsylG). Demzufolge liegt keine Verletzung der Begründungspflicht vor und das Begehren auf Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung ist abzuweisen.

E. 4.1 Der Beschwerdeführer fordert sodann die Anwendung der Souveränitätsklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive der - das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden - Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311), gemäss welcher die Vorinstanz das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. In diesem Zusammenhang bringt der Beschwerdeführer vor, von August 2021 bis Januar 2023 in Litauen inhaftiert gewesen zu sein, obwohl er sich während dieser Zeit im Asylverfahren befunden und sich damit legal in Litauen aufgehalten habe. Aufgrund unmenschlicher Haftbedingungen habe er einen Suizidversuch unternommen. Seit seinem Gefängnisaufenthalt leide er an Depressionen. Vor dem Hintergrund der angeblich generell menschenrechtswidrigen Lage im litauischen Asylsystem und seiner damit einhergehenden menschenrechtswidrigen Erlebnisse bestehe ein ernstlicher Grund zur Annahme, dass er nach einer Überstellung nach Litauen tatsächlich Gefahr laufe, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt zu werden.

E. 4.2 Aus der Zustimmung der litauischen Behörden vom 28. Februar 2023 zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO geht ausdrücklich hervor, dass sein Asylgesuch noch nicht rechtskräftig beschieden wurde (vgl. hierzu auch Urteil D-4720/2021 E. 5.1.3). Nicht nur war für den Beschwerdeführer somit der Zugang zum Asylverfahren gewährleistet, sondern es war ihm - seinen eigenen Angaben zufolge - auch möglich, in Litauen ein Rechtsmittel gegen den negativen Entscheid einzulegen. Folglich besteht kein ernsthaftes Risiko, die litauischen Behörden könnten sich weigern, ihn wieder aufzunehmen. Konkrete Anhaltspunkte dafür, die litauischen Behörden würden seinen Antrag auf internationalen Schutz nicht unter Einhaltung der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) prüfen oder das Asyl- respektive das Rechtsmittelverfahren mangelhaft durchführen, sind nicht ersichtlich.

E. 4.3 Ein negativer Asylentscheid bildet an sich kein Überstellungshindernis (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 8.5.3.3). Vorliegend deutet nichts darauf hin, dass Litauen den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und den Beschwerdeführer zwingen könnte, in ein Land auszureisen, in welchem er einer Gefahr im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG ausgesetzt wäre, oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (siehe dazu auch Human Rights Monitoring Institute and Global Detention Project, Lithuania, Follow-up report to the UN Committee against Torture, März 2023, Rn. 29, < https://reliefweb.int/report/lithuania/lithuania-follow-report-un-committee-against-torture-issues-related-migrants-asylum-seekers-and-immigration-detention-march-2023 >, abgerufen am 22.08.2023).

E. 4.4 Erhebliche gesundheitliche Beeinträchtigungen oder eine Traumatisierung des Beschwerdeführers sind weder medizinisch belegt noch werden solche seitens des Beschwerdeführers behauptet. Aktenkundig sind eine depressive Verstimmung sowie Ein- und Durchschlafstörungen. Dem Beschwerdeführer wurden pflanzliche Schlaf- und Entspannungstabletten abgegeben. Er selbst gibt an, sein psychischer Gesundheitszustand habe sich in der Schweiz deutlich gebessert. Beim Beschwerdeführer handelt es sich somit nicht um eine vulnerable Person. Wie bereits erwähnt, ist nicht davon auszugehen, er werde als Dublin-Rückkehrer einer unrechtmässigen, die Gesundheit gefährdenden Haft respektive einer Unterkunft zugeführt, in der seine Bewegungsfreiheit in einer der Haft gleichgestellten Weise beschränkt wird (vgl. E. 3.4 hiervor). Sodann ist nicht zu erwarten, die Überstellung des Beschwerdeführers bringe die Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK und Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) mit sich oder ihm werde dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie (Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen) zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten.

E. 4.5 Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass eine Lebensgefahr aufgrund einer allfälligen Suizidalität für sich alleine kein Überstellungshindernis bildet (vgl. BGE 139 II 393 E. 5.2.2; Urteil des BVGer F-1992/2023 vom 3. Mai 2023 E. 5.3.2 m.w.H.). Ihr ist im Rahmen des Wegweisungsvollzugs Rechnung zu tragen.

E. 4.6 Vor diesem Hintergrund erscheint es aufgrund des derzeitigen Erkenntnisstandes nicht als angezeigt, die Vorinstanz dazu zu verpflichten, bei den litauischen Behörden individuelle Garantien betreffend angemessene Unterbringung sowie das Absehen von einer Inhaftierung einzuholen. Letzteres dürfte einer behördlichen Zusicherung ohnehin kaum zugänglich sein, zumal eine rechtmässige Inhaftierung gestützt auf die nationale Gesetzgebung grundsätzlich erfolgen kann (vgl. Art. 8 Aufnahmerichtlinie). Das Subeventualbegehren ist daher abzuweisen.

E. 5 Zusammenfassend verletzt die angefochtene Verfügung keine die Schweiz bindende völkerrechtliche Bestimmung. Damit bleibt es bei der Zuständigkeit Litauens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Vorliegen humanitärer Gründe verneint und vom Selbsteintrittsrecht keinen Gebrauch gemacht hat. Das ihr bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 in Verbindung mit Art. 17 Dublin-III-VO zustehende Ermessen hat sie nach Berücksichtigung sämtlicher relevanter Umstände des vorliegenden Falles rechtskonform ausgeübt (vgl. BVGE 2015/9 E. 8). Folglich ist sie zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten und hat die Überstellung des Beschwerdeführers nach Litauen verfügt. Die Beschwerde ist abzuweisen. Das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ist mit Ausfällung des vorliegenden Endentscheids gegenstandslos geworden.

E. 6 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist abzuweisen, da die Begehren nach dem Gesagten als offensichtlich aussichtslos zu bezeichnen sind. Die Verfahrenskosten sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750. festzusetzen (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

E. 7 Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-4362/2023 Urteil vom 25. August 2023 Besetzung Einzelrichter Basil Cupa, mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer; Gerichtsschreiber Mathias Lanz. Parteien A._______, geboren (...), Sri Lanka, vertreten durch Stephanie Arévalo Menchaca, HEKS Rechtsschutz (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 24. Juli 2023 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 30. Januar 2023 in der Schweiz um Asyl nach. Sein zuvor in Litauen gestelltes Asylgesuch datiert vom 24. August 2021. B. Die Vorinstanz nahm am 3. Februar 2023 die Personalien auf und am 16. Februar 2023 gewährte sie dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör, unter anderem zur Zuständigkeit Litauens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid, zur allfälligen Überstellung nach Litauen sowie zu seinem Gesundheitszustand. C. Dem Wiederaufnahmegesuch der Vorinstanz vom 17. Februar 2023 stimmten die litauischen Behörden am 28. Februar 2023 zu gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Gleichzeitig wiesen die litauischen Behörden darauf hin, der Beschwerdeführer sei untergetaucht, bevor über sein Gesuch um Gewährung von internationalem Schutz abschliessend habe befunden werden können. D. Mit Verfügung vom 24. Juli 2023 - eröffnet am 3. August 2023 - trat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein, ordnete die Überstellung nach Litauen an und forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig wies die Vorinstanz auf die einer allfälligen Beschwerde von Gesetzes wegen fehlende aufschiebende Wirkung hin und beauftragte den Kanton Zug mit dem Vollzug der Wegweisung. E. Gegen den vorinstanzlichen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 10. August 2023 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, die Verfügung der Vorinstanz vollständig aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die Vorinstanz in vollständiger Aufhebung der Verfügung anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten; subeventualiter sei die Sache zur Einholung einer individuellen schriftlichen Zusicherung der litauischen Behörden, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr nicht inhaftiert und angemessen untergebracht werde, an die Vorinstanz zurückzuweisen. Verfahrensrechtlich ersuchte der Beschwerdeführer darum, ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Zudem sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und im Sinne einer superprovisorischen vorsorglichen Massnahme seien die Vollzugsbehörden unverzüglich anzuweisen, von einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Litauen abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung entschieden habe. F. Am 11. August 2023 setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der Überstellung gestützt auf Art. 56 VwVG einstweilen aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 6 AsylG). 1.2. Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Der Beschwerdeführer ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1. Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ge-rügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2. Die Beschwerde erweist sich - wie im Folgenden zu zeigen - als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1. Litauen ist zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens grundsätzlich zuständig und hat den Beschwerdeführer entsprechend der am 28. Februar 2023 erteilten Zustimmung wieder aufzunehmen (vgl. Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO; Art. 23 Dublin-III-VO). Dieser will indes systemische Mängel im litauischen Asyl- und Aufnahmeverfahren erkennen und erachtet deshalb die Schweiz für zuständig. 3.2. Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist daher zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Litauen würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18. Dezember 2000, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen würden. 3.3. Die Kritik am litauischen Asylsystem beschlägt hauptsächlich den Zugang zum Asylverfahren, die (de facto-) Inhaftierung sowie die Aufnahmebedingungen illegal nach Litauen einreisewilliger respektive eingereister (asylsuchender) Personen (vgl. dazu bspw. Urteil des EuGH C-72/22 vom 30. Juni 2022; Bericht UNHCR vom 11. Oktober 2021, Acknowledging the extraordinary situation in Lithuania, UNHCR raises concerns about legislative response and accommodation conditions, , abgerufen am 22.08.2023; Committee against Torture, Concluding observations on the fourth periodic report of Lithuania, CAT/C/LTU/CO/4, , abgerufen am 22.08.2023; Bericht Amnesty International vom Juni 2022, Lithuania: Forced out or locked up, , abgerufen am 22.08.2023). 3.4. Das Bundesverwaltungsgericht geht derzeit davon aus, die Gefährdungslage für Dublin-Rückkehrende in Litauen sei nicht gleichgelagert wie die Problematik anlässlich einer allfälligen illegalen Einreise. Dublin-Rückkehrende reisen nicht illegal über die belarussische Grenze nach Litauen ein, sondern werden zur Durchführung eines Asylverfahrens ordnungsgemäss von einem anderen Mitgliedstaat zurückgeführt. Anhand der verfügbaren sowie der vom Beschwerdeführer angeführten Berichte und Informationen (siehe E. 3.3 hiervor und E. 4.3 hiernach) lassen sich derzeit keine bestätigten Hinweise dafür finden, Dublin-Rückkehrende würden keinen Zugang zum Asylverfahren erhalten oder in unzulässiger Weise abgeschoben. Insofern liegen zum heutigen Zeitpunkt auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung einzelner deutscher Gerichte sowie kritischer Berichte internationaler Organisationen (vgl. E. 3.3 hiervor) keine wesentlichen Gründe für die Annahme vor, Asylverfahren und Aufnahmebedingungen für Antragstellende in Litauen wiesen systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf (vgl. Urteile des BVGer F-2458/2022 vom 1. März 2023 E. 4.3 und E. 5.4; D-5147/2022 vom 21. November 2022; F-4020/2022 vom 3. Oktober 2022; F-2463/2022 vom 10. Juni 2022 E. 5.3; F-2460/2022 vom 8. Juni 2022 E. 5.2; D-4720/2021 vom 2. November 2021 E. 5.1). 3.5. Der Beschwerdeführer bringt vor, in Litauen während 18 Monaten inhaftiert gewesen zu sein. Er hat jedoch weder den Haftaufenthalt an sich noch den angegebenen Haftgrund der illegalen Einreise belegt. Die nicht weiter substantiierten Vorbringen zur Inhaftierung sowie den prekären Haftbedingungen sind deshalb nicht geeignet, die grundsätzliche Vermutung umzustossen, wonach Litauen seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen im Rahmen eines Asylverfahrens nachkommt. Für eine Änderung der Rechtsprechung (zu den Voraussetzungen hierfür siehe BGE 147 V 342 E. 5.5.1 m.w.H.) besteht demnach keine Veranlassung und die Anwendung von 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist nicht gerechtfertigt. 3.6. Ebenso erweist sich die Rüge der unvollständigen Sachverhaltsabklärung nach dem Gesagten als nicht stichhaltig. Weitere, länderspezifische Abklärungen zum litauischen Asylverfahren sind obsolet. Die Vorinstanz setzte sich mit der Situation von Dublin-Rückkehrenden und den vom Beschwerdeführer angeführten Erlebnissen in Litauen hinreichend auseinander. Der Beschwerdeführer war ohne Weiteres in der Lage, den Nichteintretens- und Überstellungsentscheid sachgerecht anzufechten (vgl. BGE 142 II 49 E. 9.2; 136 I 184 E. 2.2.1; zur summarischen Begründung von Nichteintretensentscheiden siehe auch Art. 37a AsylG). Demzufolge liegt keine Verletzung der Begründungspflicht vor und das Begehren auf Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung ist abzuweisen. 4. 4.1. Der Beschwerdeführer fordert sodann die Anwendung der Souveränitätsklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive der - das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden - Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311), gemäss welcher die Vorinstanz das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. In diesem Zusammenhang bringt der Beschwerdeführer vor, von August 2021 bis Januar 2023 in Litauen inhaftiert gewesen zu sein, obwohl er sich während dieser Zeit im Asylverfahren befunden und sich damit legal in Litauen aufgehalten habe. Aufgrund unmenschlicher Haftbedingungen habe er einen Suizidversuch unternommen. Seit seinem Gefängnisaufenthalt leide er an Depressionen. Vor dem Hintergrund der angeblich generell menschenrechtswidrigen Lage im litauischen Asylsystem und seiner damit einhergehenden menschenrechtswidrigen Erlebnisse bestehe ein ernstlicher Grund zur Annahme, dass er nach einer Überstellung nach Litauen tatsächlich Gefahr laufe, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt zu werden. 4.2. Aus der Zustimmung der litauischen Behörden vom 28. Februar 2023 zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO geht ausdrücklich hervor, dass sein Asylgesuch noch nicht rechtskräftig beschieden wurde (vgl. hierzu auch Urteil D-4720/2021 E. 5.1.3). Nicht nur war für den Beschwerdeführer somit der Zugang zum Asylverfahren gewährleistet, sondern es war ihm - seinen eigenen Angaben zufolge - auch möglich, in Litauen ein Rechtsmittel gegen den negativen Entscheid einzulegen. Folglich besteht kein ernsthaftes Risiko, die litauischen Behörden könnten sich weigern, ihn wieder aufzunehmen. Konkrete Anhaltspunkte dafür, die litauischen Behörden würden seinen Antrag auf internationalen Schutz nicht unter Einhaltung der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) prüfen oder das Asyl- respektive das Rechtsmittelverfahren mangelhaft durchführen, sind nicht ersichtlich. 4.3. Ein negativer Asylentscheid bildet an sich kein Überstellungshindernis (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 8.5.3.3). Vorliegend deutet nichts darauf hin, dass Litauen den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und den Beschwerdeführer zwingen könnte, in ein Land auszureisen, in welchem er einer Gefahr im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG ausgesetzt wäre, oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (siehe dazu auch Human Rights Monitoring Institute and Global Detention Project, Lithuania, Follow-up report to the UN Committee against Torture, März 2023, Rn. 29, , abgerufen am 22.08.2023). 4.4. Erhebliche gesundheitliche Beeinträchtigungen oder eine Traumatisierung des Beschwerdeführers sind weder medizinisch belegt noch werden solche seitens des Beschwerdeführers behauptet. Aktenkundig sind eine depressive Verstimmung sowie Ein- und Durchschlafstörungen. Dem Beschwerdeführer wurden pflanzliche Schlaf- und Entspannungstabletten abgegeben. Er selbst gibt an, sein psychischer Gesundheitszustand habe sich in der Schweiz deutlich gebessert. Beim Beschwerdeführer handelt es sich somit nicht um eine vulnerable Person. Wie bereits erwähnt, ist nicht davon auszugehen, er werde als Dublin-Rückkehrer einer unrechtmässigen, die Gesundheit gefährdenden Haft respektive einer Unterkunft zugeführt, in der seine Bewegungsfreiheit in einer der Haft gleichgestellten Weise beschränkt wird (vgl. E. 3.4 hiervor). Sodann ist nicht zu erwarten, die Überstellung des Beschwerdeführers bringe die Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK und Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) mit sich oder ihm werde dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie (Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen) zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. 4.5. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass eine Lebensgefahr aufgrund einer allfälligen Suizidalität für sich alleine kein Überstellungshindernis bildet (vgl. BGE 139 II 393 E. 5.2.2; Urteil des BVGer F-1992/2023 vom 3. Mai 2023 E. 5.3.2 m.w.H.). Ihr ist im Rahmen des Wegweisungsvollzugs Rechnung zu tragen. 4.6. Vor diesem Hintergrund erscheint es aufgrund des derzeitigen Erkenntnisstandes nicht als angezeigt, die Vorinstanz dazu zu verpflichten, bei den litauischen Behörden individuelle Garantien betreffend angemessene Unterbringung sowie das Absehen von einer Inhaftierung einzuholen. Letzteres dürfte einer behördlichen Zusicherung ohnehin kaum zugänglich sein, zumal eine rechtmässige Inhaftierung gestützt auf die nationale Gesetzgebung grundsätzlich erfolgen kann (vgl. Art. 8 Aufnahmerichtlinie). Das Subeventualbegehren ist daher abzuweisen.

5. Zusammenfassend verletzt die angefochtene Verfügung keine die Schweiz bindende völkerrechtliche Bestimmung. Damit bleibt es bei der Zuständigkeit Litauens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Vorliegen humanitärer Gründe verneint und vom Selbsteintrittsrecht keinen Gebrauch gemacht hat. Das ihr bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 in Verbindung mit Art. 17 Dublin-III-VO zustehende Ermessen hat sie nach Berücksichtigung sämtlicher relevanter Umstände des vorliegenden Falles rechtskonform ausgeübt (vgl. BVGE 2015/9 E. 8). Folglich ist sie zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten und hat die Überstellung des Beschwerdeführers nach Litauen verfügt. Die Beschwerde ist abzuweisen. Das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ist mit Ausfällung des vorliegenden Endentscheids gegenstandslos geworden.

6. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist abzuweisen, da die Begehren nach dem Gesagten als offensichtlich aussichtslos zu bezeichnen sind. Die Verfahrenskosten sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750. festzusetzen (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

7. Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750. werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Basil Cupa Mathias Lanz Versand: