Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 16. September 2019 in der Schweiz um Asyl nach. A.b Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der Eurodac-Datenbank ergab, dass er am 9. März 2021 in Litauen um Asyl ersucht hatte. Am 22. September 2021 wurden im Bundesasylzentrum (BAZ) B._______ seine Personalien aufgenommen (Personalienaufnahme [PA]). Im Rahmen des persönlichen Gesprächs vom 4. Oktober 2021 wurde ihm unter anderem das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Litauens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gemäss Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) sowie zur Wegweisung nach Litauen gewährt und es wurde der medizinische Sachverhalt erhoben. A.c Ebenfalls am 4. Oktober 2021 ersuchte das SEM die litauischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. Die litauischen Behörden nahmen innert Frist zum Übernahmeersuchen keine Stellung. B. Mit Verfügung vom 19. Oktober 2021 - eröffnet am 20. Oktober 2021 - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz in den für ihn zuständigen Dublin-Mitgliedstaat (Litauen) an und stellte es fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. C. Die litauischen Behörden stimmten mit Schreiben vom 20. Oktober 2021 dem Ersuchen der Schweizer Behörden vom 4. Oktober 2021 um Übernahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zu. D. Die zugewiesene Rechtsvertretung erklärte ihr Mandat am 20. Oktober 2021 als beendet. E. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe in englischer Sprache vom 26. Oktober 2021 (Postaufgabe: 27. Oktober 2021) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, sich für die materielle Behandlung seines Asylgesuchs zuständig zu erklären. Eventualiter sei die Sache zur vollständigen Feststellung beziehungsweise zur neuen Prüfung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Erteilung der aufschiebenden Wirkung, Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Zur Stützung der in der Beschwerdeschrift enthaltenen Ausführungen reichte der Beschwerdeführer - jeweils in Kopie - Unterlagen betreffend seinen Asylantrag in Litauen und die Identitätskarte seines litauischen Freundes sowie Screenshots von angeblich an die litauischen Behörden getätigten und unbeantwortet gebliebenen Anrufen und E-Mail-Nachrichten zu den Akten. F. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 28. Oktober 2021 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Gleichentags setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Überstellung gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen aus.
Erwägungen (27 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VwVG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Die Beschwerde (Anträge und Begründung) ist in englischer Sprache und damit nicht in einer Amtssprache des Bundes verfasst, jedoch ohne weiteres verständlich, weshalb auf eine Rückweisung der Eingabe zwecks Übersetzung verzichtet werden kann. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2.1 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwendungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich - wie nachfolgend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss der Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Übernahme zugestimmt hat oder von dessen Zustimmung infolge unterlassener Antwort innerhalb der genannten Frist auszugehen ist, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).
E. 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.).
E. 3.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EU-Grundrechtecharta; ABl. C 364/1 vom 18. Dezember 2000) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO).
E. 3.4 Der nach der Dublin-III-VO zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 Dublin-III-VO wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO).
E. 3.5 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (sog. Selbsteintrittsrecht; Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO).
E. 4.1 Der Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers ergab, dass er am 9. März 2021 in C._______ (Litauen) ein Asylgesuch eingereicht hatte, was von ihm bestätigt wurde. Das SEM ersuchte deshalb die litauischen Behörden am 4. Oktober 2021 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers. Die litauischen Behörden liessen das Übernahmeersuchen innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet, womit sie die Zuständigkeit Litauens implizit anerkannten (Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO). Die grundsätzliche Zuständigkeit Litauens ist somit gegeben. Sie wurde von den litauischen Behörden im Übrigen am 20. Oktober 2021 nachträglich bestätigt (vgl. Akten SEM A27).
E. 4.2.1 Anlässlich des persönlichen Gesprächs (vgl. A12) gab der Beschwerdeführer an, von den litauischen Behörden noch keinen Bescheid erhalten zu haben. Er habe zwei Anhörungen gehabt und bei den Behörden stets seine Kontaktdaten hinterlassen. Dennoch habe man ihm gesagt, er habe nicht kontaktiert werden können, weshalb er für die litauischen Behörden als illegal aufhältig gelte; er könne entweder nach Hause zurückkehren oder müsse ein neues Asylgesuch stellen. Zudem habe er selbst eine Wohnung suchen und bezahlen müssen. Er habe den Behörden Informationen zu seinem Aufenthalt geschickt, doch hätten diese den Erhalt verneint. Daraufhin habe er Litauen verlassen und sei in die Schweiz gereist. Angesichts der langen Verfahrensdauer habe er das Gefühl, dass er als Mensch nicht ernst genommen worden sei beziehungsweise dass man seinen Antrag ignoriert habe. Nachdem er in Litauen alle Verfahrensschritte durchlaufen und schliesslich den Bescheid erhalten habe, als illegal aufhältig zu gelten, könne es ja nicht sein, dass er nun wieder nach Litauen zurückkehren müsse. Ausserdem sei er homosexuell und fühle sich deswegen in Litauen nicht wohl. Des Weiteren gab der Beschwerdeführer an, noch am 4. Oktober 2021 einen Termin beim Arzt zu haben, weil es ihm psychisch sehr schlecht gehe. In Litauen habe er keine psychologische Unterstützung erhalten, und er hätte die Kosten für medizinische Behandlungen selber tragen müssen, nachdem er die Asylunterkunft verlassen habe, weshalb er nicht mehr zum Arzt gegangen sei. In der Asylunterkunft sei er zwar von einem Arzt untersucht worden, doch habe er sich mit diesem nicht verständigen können. So wäre es für ihn ein Schock, wenn er dorthin zurückkehren müsste. Schliesslich brachte er vor, Tabletten gegen Magenbeschwerden bekommen zu haben; diese Tabletten würden aber nicht helfen.
E. 4.2.2 In der Beschwerdeschrift wiederholt der Beschwerdeführer im Wesentlichen seine beim SEM gemachten Aussagen und Rügen (insbesondere die lange Verfahrensdauer in Litauen sowie die Nichtbehandlung seiner psychischen Probleme) und verweist auf die gleichzeitig in Kopie eingereichten Unterlagen. Er habe aufgrund seiner psychischen beziehungsweise gesundheitlichen Probleme am 2. August 2021 die Asylunterkunft verlassen und sei zusammen mit seinem litauischen Freund nach D._______ in eine selber bezahlte Wohnung gezogen, habe seine neue Adresse aber den Behörden gemeldet. Er könne daher nicht verstehen, wieso er nicht mehr im System der litauischen Behörden verzeichnet sein solle. Vermutlich habe er anlässlich der ersten Anhörung in Litauen seine Homosexualität zu offen kommuniziert; jedenfalls sei er dann vom Befrager (durch spöttisches Verhalten) und von Mitarbeitenden in der Asylunterkunft diskriminiert worden. Er frage sich nun, wie er in einer Gesellschaft leben könnte, welche die sexuelle Orientierung ihrer Mitmenschen nicht respektiere. Sein Freund und er seien als homosexuelles und gemischt europäisch-asiatisches Paar immer wieder Ziel von Angriffen gewesen. Sein Freund habe daher während vieler Monate Antidepressiva genommen und schliesslich aufgrund des gesellschaftlichen Drucks nach seiner - des Beschwerdeführers - Ausreise Suizid begangen, indem er sich am 1. Oktober 2021 von einer Brücke gestürzt habe.
E. 5.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Litauen würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden.
E. 5.1.1 Entgegen der sinngemäss geäusserten Kritik des Beschwerdeführers gibt es keine wesentlichen Gründe für die Annahme, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Litauen würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen. Das UN-Hochkommissariat für Flüchtlinge (UNHCR) hat im März 2016 das litauische Asylsystem zuhanden des UN-Hochkommissars für Menschenrechte (OHCHR) analysiert und als im Einklang mit den Anforderungen des Völkerrechts stehend qualifiziert (vgl. UNHCR, Submission by the United Nations High Commissioner for Refugees for the Office of the High Commissioner for Human Rights' Compilation Report Universal Periodic Review, 2nd Cycle, 26th Session - Lithuania, März 2016, www.refworld. -org/docid/-57fb8ed94.html, besucht am 8. Dezember 2016; vgl. Urteil des BVGer E-1105/2018 vom 28. Februar 2018, S. 7). Diese Feststellungen haben nach wie vor Bestand.
E. 5.1.2 Litauen ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dass dieser Staat die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, anerkennt und schützt.
E. 5.1.3 Die litauischen Behörden verwiesen in ihrem Schreiben vom 20. Oktober 2021 betreffend die Wiederaufnahme des Beschwerdeführers auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO, was bedeutet, dass das Asylverfahren in Litauen noch nicht inhaltlich abschliessend geprüft und abgeschlossen wurde. Es liegen auch keine Hinweise für die Befürchtung vor, das Asylgesuch des Beschwerdeführers werde ohne inhaltliche Prüfung der Asylgründe abgelehnt; gegen einen allfälligen negativen Asylentscheid könnte er im Übrigen den Rechtsweg beschreiten. Daran vermag die unbelegte Behauptung des Beschwerdeführers, er sei von den litauischen Behörden zu Unrecht als illegal aufhältig betrachtet worden, nichts zu ändern.
E. 5.1.4 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.
E. 5.2 Der Beschwerdeführer fordert mit seinem Hinweis auf die homophobe Gesellschaft Litauens sowie seinen Gesundheitszustand implizit die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, respektive der - das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden - Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311), gemäss welcher das SEM das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre.
E. 5.2.1 Der Beschwerdeführer hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, dass die litauischen Behörden den erwähnten völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen würden. Den Akten sind auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Litauen würde vorliegend den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und den Beschwerdeführer zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
E. 5.2.2 Sodann ergeben sich aus den Akten keine konkreten Hinweise für die Annahme, Litauen würde dem Beschwerdeführer dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten, woran auch seine Bemerkung, er habe die nach seinem (freiwilligen) Auszug aus der Asylunterkunft bezogene Wohnung selber bezahlen müssen, nichts zu ändern vermag. Bei einer vorübergehenden Einschränkung könnte er sich nötigenfalls an die litauischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (Art. 26 Aufnahmerichtlinie).
E. 5.2.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, als Homosexueller in Litauen verschiedenen Diskriminierungen ausgesetzt zu sein. Zwar trifft es zu, dass Homophopie in der litauischen Bevölkerung nach wie vor verbreitet ist. Homosexualität wurde indessen in Litauen im Jahr 1993 unter dem Druck internationaler Homosexuellenverbände und des Europarats legalisiert (vgl. https://web.achive.org/web/20110722150541/http://www.gay.lt /lglenglish/ situation.html) und bezüglich des Schutzalters der Heterosexualität gleichgestellt. Seit 2005 ist zudem ein Gesetz in Kraft, welches eine Diskriminierung von Menschen aufgrund ihrer sexuellen Orientierung in den Bereichen Beschäftigung, Bildung, Eigentum, Gesundheitswesen sowie Zugang zu Waren und Dienstleistungen ausdrücklich verbietet (vgl. https://en.wikipedia.org/wiki/LGBT_rights_in_Lithuania). Auch in der litauischen Gesellschaft gibt es Anzeichen für eine zunehmende diesbezügliche Öffnung und Toleranz. So wurden im März 2019 in D._______ der erste offen schwule Abgeordnete in den Stadtrat gewählt und der als "LGBTIQ-freundlich" geltende Bürgermeister Remigijus Simasius ebenfalls in der litauischen Hauptstadt in seinem Amt bestätigt (vgl. https://www.maenner.media/gesellschaft/ausland/vilnius-lgbtiq-stadtrat/ sowie https://www.maenner.media/gesellschaft/ausland/vilnius-buergermeister-2019/). Gemäss den Erkenntnissen des Bundesverwaltunsgerichts (vgl. schon Urteil D-3110/2016 vom 12. September 2016 E. 5.3.1) bestehen keine Hinweise, dass der Beschwerdeführer im Falle von Nachstellungen nicht den erforderlichen Schutz erhalten würde beziehungsweise die litauischen Behörden ihren entsprechenden Verpflichtungen nicht nachkommen würden. Was das (unbelegt gebliebene) Vorbringen, der litauische Freund des Beschwerdeführers habe wegen erlittener Diskriminierungen unter psychischen Problemen gelitten und sich schliesslich am 1. Oktober 2021 das Leben genommen, betrifft, ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht die Tragik eine solchen Ereignisses nicht verkennt. In Anbetracht der Gesamtumstände - der Beschwerdeführer reiste alleine von Litauen in die Schweiz weiter und aus den Akten ergeben sich keine Hinweise auf eine besonders enge Beziehung - vermag der behauptete Suizid indessen keinen Selbsteintritt der Schweiz zu rechtfertigen.
E. 5.2.4 Der Beschwerdeführer machte schon anlässlich des persönlichen Gesprächs (...) sowie (...) geltend. Gemäss Arztbericht des E._______ in F._______ vom 4. Oktober 2021 liegt beim Beschwerdeführer der Verdacht auf einen (...) vor. Zwecks Besprechung der (...) sei auf den 22. Oktober 2021 ein Folgetermin angesetzt worden, und am 23. November 2021 sei eine Untersuchung im G._______ in H._______ vorgesehen. Zur Behandlung des (...) wurde (...) und (...), gegen die (...) verschrieben. In Bezug auf diese gesundheitlichen Beschwerden ist festzuhalten, dass Litauen über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt (vgl. dazu etwa Urteil des BVGer E-4191/2019 vom 21. August 2019 m.w.H.) und sich der Beschwerdeführer im Bedarfsfall beziehungsweise zwecks Weiterführung der in der Schweiz begonnen Behandlungen an das dafür zuständige medizinische Fachpersonal in Litauen wenden kann; dieses verfügt in aller Regel auch über sehr gute Englischkenntnisse, so dass der ebenfalls die englische Sprache beherrschende Beschwerdeführer nicht erneute Verständigungsschwierigkeiten (vgl. Beschwerde S. 4 Zeile 11) befürchten muss. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 der Aufnahmerichtlinie).
E. 5.2.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass kein Grund für die Anwendung der Ermessensklausen von Art. 17 Dublin-III-VO oder von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 vorliegt. Litauen bleibt somit zuständiger Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO und ist verpflichtet, den Beschwerdeführer wiederaufzunehmen.
E. 6 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung des Beschwerdeführers nach Litauen angeordnet. Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass angesichts der vorliegenden Aktenlage auch keine Veranlassung besteht, die Sache "zur vollständigen Feststellung beziehungsweise zur neuen Prüfung des Sachverhalts" an die Vorinstanz zurückzuweisen.
E. 7 Mit dem vorliegenden Urteil sind die verfahrensrechtlichen Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht gegenstandslos geworden. Der vorsorglich angeordnete Vollzugsstopp fällt dahin.
E. 8 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands oder einer amtlichen Rechtsbeiständin sind - ungeachtet der nicht nachgewiesenen Bedürftigkeit - abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind. Die Verfahrenskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands oder einer amtlichen Rechtsbeiständin werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Kathrin Mangold Horni Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4720/2021 Urteil vom 2. November 2021 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richterin Susanne Genner; Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni. Parteien A._______, geboren am (...), Myanmar, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 19. Oktober 2021 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 16. September 2019 in der Schweiz um Asyl nach. A.b Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der Eurodac-Datenbank ergab, dass er am 9. März 2021 in Litauen um Asyl ersucht hatte. Am 22. September 2021 wurden im Bundesasylzentrum (BAZ) B._______ seine Personalien aufgenommen (Personalienaufnahme [PA]). Im Rahmen des persönlichen Gesprächs vom 4. Oktober 2021 wurde ihm unter anderem das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Litauens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gemäss Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) sowie zur Wegweisung nach Litauen gewährt und es wurde der medizinische Sachverhalt erhoben. A.c Ebenfalls am 4. Oktober 2021 ersuchte das SEM die litauischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. Die litauischen Behörden nahmen innert Frist zum Übernahmeersuchen keine Stellung. B. Mit Verfügung vom 19. Oktober 2021 - eröffnet am 20. Oktober 2021 - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz in den für ihn zuständigen Dublin-Mitgliedstaat (Litauen) an und stellte es fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. C. Die litauischen Behörden stimmten mit Schreiben vom 20. Oktober 2021 dem Ersuchen der Schweizer Behörden vom 4. Oktober 2021 um Übernahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zu. D. Die zugewiesene Rechtsvertretung erklärte ihr Mandat am 20. Oktober 2021 als beendet. E. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe in englischer Sprache vom 26. Oktober 2021 (Postaufgabe: 27. Oktober 2021) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, sich für die materielle Behandlung seines Asylgesuchs zuständig zu erklären. Eventualiter sei die Sache zur vollständigen Feststellung beziehungsweise zur neuen Prüfung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Erteilung der aufschiebenden Wirkung, Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Zur Stützung der in der Beschwerdeschrift enthaltenen Ausführungen reichte der Beschwerdeführer - jeweils in Kopie - Unterlagen betreffend seinen Asylantrag in Litauen und die Identitätskarte seines litauischen Freundes sowie Screenshots von angeblich an die litauischen Behörden getätigten und unbeantwortet gebliebenen Anrufen und E-Mail-Nachrichten zu den Akten. F. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 28. Oktober 2021 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Gleichentags setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Überstellung gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VwVG und Art. 6 AsylG). 1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Die Beschwerde (Anträge und Begründung) ist in englischer Sprache und damit nicht in einer Amtssprache des Bundes verfasst, jedoch ohne weiteres verständlich, weshalb auf eine Rückweisung der Eingabe zwecks Übersetzung verzichtet werden kann. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwendungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Die Beschwerde erweist sich - wie nachfolgend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss der Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Übernahme zugestimmt hat oder von dessen Zustimmung infolge unterlassener Antwort innerhalb der genannten Frist auszugehen ist, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). 3.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EU-Grundrechtecharta; ABl. C 364/1 vom 18. Dezember 2000) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO). 3.4 Der nach der Dublin-III-VO zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 Dublin-III-VO wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO). 3.5 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (sog. Selbsteintrittsrecht; Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). 4. 4.1 Der Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers ergab, dass er am 9. März 2021 in C._______ (Litauen) ein Asylgesuch eingereicht hatte, was von ihm bestätigt wurde. Das SEM ersuchte deshalb die litauischen Behörden am 4. Oktober 2021 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers. Die litauischen Behörden liessen das Übernahmeersuchen innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet, womit sie die Zuständigkeit Litauens implizit anerkannten (Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO). Die grundsätzliche Zuständigkeit Litauens ist somit gegeben. Sie wurde von den litauischen Behörden im Übrigen am 20. Oktober 2021 nachträglich bestätigt (vgl. Akten SEM A27). 4.2 4.2.1 Anlässlich des persönlichen Gesprächs (vgl. A12) gab der Beschwerdeführer an, von den litauischen Behörden noch keinen Bescheid erhalten zu haben. Er habe zwei Anhörungen gehabt und bei den Behörden stets seine Kontaktdaten hinterlassen. Dennoch habe man ihm gesagt, er habe nicht kontaktiert werden können, weshalb er für die litauischen Behörden als illegal aufhältig gelte; er könne entweder nach Hause zurückkehren oder müsse ein neues Asylgesuch stellen. Zudem habe er selbst eine Wohnung suchen und bezahlen müssen. Er habe den Behörden Informationen zu seinem Aufenthalt geschickt, doch hätten diese den Erhalt verneint. Daraufhin habe er Litauen verlassen und sei in die Schweiz gereist. Angesichts der langen Verfahrensdauer habe er das Gefühl, dass er als Mensch nicht ernst genommen worden sei beziehungsweise dass man seinen Antrag ignoriert habe. Nachdem er in Litauen alle Verfahrensschritte durchlaufen und schliesslich den Bescheid erhalten habe, als illegal aufhältig zu gelten, könne es ja nicht sein, dass er nun wieder nach Litauen zurückkehren müsse. Ausserdem sei er homosexuell und fühle sich deswegen in Litauen nicht wohl. Des Weiteren gab der Beschwerdeführer an, noch am 4. Oktober 2021 einen Termin beim Arzt zu haben, weil es ihm psychisch sehr schlecht gehe. In Litauen habe er keine psychologische Unterstützung erhalten, und er hätte die Kosten für medizinische Behandlungen selber tragen müssen, nachdem er die Asylunterkunft verlassen habe, weshalb er nicht mehr zum Arzt gegangen sei. In der Asylunterkunft sei er zwar von einem Arzt untersucht worden, doch habe er sich mit diesem nicht verständigen können. So wäre es für ihn ein Schock, wenn er dorthin zurückkehren müsste. Schliesslich brachte er vor, Tabletten gegen Magenbeschwerden bekommen zu haben; diese Tabletten würden aber nicht helfen. 4.2.2 In der Beschwerdeschrift wiederholt der Beschwerdeführer im Wesentlichen seine beim SEM gemachten Aussagen und Rügen (insbesondere die lange Verfahrensdauer in Litauen sowie die Nichtbehandlung seiner psychischen Probleme) und verweist auf die gleichzeitig in Kopie eingereichten Unterlagen. Er habe aufgrund seiner psychischen beziehungsweise gesundheitlichen Probleme am 2. August 2021 die Asylunterkunft verlassen und sei zusammen mit seinem litauischen Freund nach D._______ in eine selber bezahlte Wohnung gezogen, habe seine neue Adresse aber den Behörden gemeldet. Er könne daher nicht verstehen, wieso er nicht mehr im System der litauischen Behörden verzeichnet sein solle. Vermutlich habe er anlässlich der ersten Anhörung in Litauen seine Homosexualität zu offen kommuniziert; jedenfalls sei er dann vom Befrager (durch spöttisches Verhalten) und von Mitarbeitenden in der Asylunterkunft diskriminiert worden. Er frage sich nun, wie er in einer Gesellschaft leben könnte, welche die sexuelle Orientierung ihrer Mitmenschen nicht respektiere. Sein Freund und er seien als homosexuelles und gemischt europäisch-asiatisches Paar immer wieder Ziel von Angriffen gewesen. Sein Freund habe daher während vieler Monate Antidepressiva genommen und schliesslich aufgrund des gesellschaftlichen Drucks nach seiner - des Beschwerdeführers - Ausreise Suizid begangen, indem er sich am 1. Oktober 2021 von einer Brücke gestürzt habe. 5. 5.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Litauen würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. 5.1.1 Entgegen der sinngemäss geäusserten Kritik des Beschwerdeführers gibt es keine wesentlichen Gründe für die Annahme, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Litauen würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen. Das UN-Hochkommissariat für Flüchtlinge (UNHCR) hat im März 2016 das litauische Asylsystem zuhanden des UN-Hochkommissars für Menschenrechte (OHCHR) analysiert und als im Einklang mit den Anforderungen des Völkerrechts stehend qualifiziert (vgl. UNHCR, Submission by the United Nations High Commissioner for Refugees for the Office of the High Commissioner for Human Rights' Compilation Report Universal Periodic Review, 2nd Cycle, 26th Session - Lithuania, März 2016, www.refworld. -org/docid/-57fb8ed94.html, besucht am 8. Dezember 2016; vgl. Urteil des BVGer E-1105/2018 vom 28. Februar 2018, S. 7). Diese Feststellungen haben nach wie vor Bestand. 5.1.2 Litauen ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dass dieser Staat die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, anerkennt und schützt. 5.1.3 Die litauischen Behörden verwiesen in ihrem Schreiben vom 20. Oktober 2021 betreffend die Wiederaufnahme des Beschwerdeführers auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO, was bedeutet, dass das Asylverfahren in Litauen noch nicht inhaltlich abschliessend geprüft und abgeschlossen wurde. Es liegen auch keine Hinweise für die Befürchtung vor, das Asylgesuch des Beschwerdeführers werde ohne inhaltliche Prüfung der Asylgründe abgelehnt; gegen einen allfälligen negativen Asylentscheid könnte er im Übrigen den Rechtsweg beschreiten. Daran vermag die unbelegte Behauptung des Beschwerdeführers, er sei von den litauischen Behörden zu Unrecht als illegal aufhältig betrachtet worden, nichts zu ändern. 5.1.4 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 5.2 Der Beschwerdeführer fordert mit seinem Hinweis auf die homophobe Gesellschaft Litauens sowie seinen Gesundheitszustand implizit die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, respektive der - das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden - Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311), gemäss welcher das SEM das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. 5.2.1 Der Beschwerdeführer hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, dass die litauischen Behörden den erwähnten völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen würden. Den Akten sind auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Litauen würde vorliegend den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und den Beschwerdeführer zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. 5.2.2 Sodann ergeben sich aus den Akten keine konkreten Hinweise für die Annahme, Litauen würde dem Beschwerdeführer dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten, woran auch seine Bemerkung, er habe die nach seinem (freiwilligen) Auszug aus der Asylunterkunft bezogene Wohnung selber bezahlen müssen, nichts zu ändern vermag. Bei einer vorübergehenden Einschränkung könnte er sich nötigenfalls an die litauischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (Art. 26 Aufnahmerichtlinie). 5.2.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, als Homosexueller in Litauen verschiedenen Diskriminierungen ausgesetzt zu sein. Zwar trifft es zu, dass Homophopie in der litauischen Bevölkerung nach wie vor verbreitet ist. Homosexualität wurde indessen in Litauen im Jahr 1993 unter dem Druck internationaler Homosexuellenverbände und des Europarats legalisiert (vgl. https://web.achive.org/web/20110722150541/http://www.gay.lt /lglenglish/ situation.html) und bezüglich des Schutzalters der Heterosexualität gleichgestellt. Seit 2005 ist zudem ein Gesetz in Kraft, welches eine Diskriminierung von Menschen aufgrund ihrer sexuellen Orientierung in den Bereichen Beschäftigung, Bildung, Eigentum, Gesundheitswesen sowie Zugang zu Waren und Dienstleistungen ausdrücklich verbietet (vgl. https://en.wikipedia.org/wiki/LGBT_rights_in_Lithuania). Auch in der litauischen Gesellschaft gibt es Anzeichen für eine zunehmende diesbezügliche Öffnung und Toleranz. So wurden im März 2019 in D._______ der erste offen schwule Abgeordnete in den Stadtrat gewählt und der als "LGBTIQ-freundlich" geltende Bürgermeister Remigijus Simasius ebenfalls in der litauischen Hauptstadt in seinem Amt bestätigt (vgl. https://www.maenner.media/gesellschaft/ausland/vilnius-lgbtiq-stadtrat/ sowie https://www.maenner.media/gesellschaft/ausland/vilnius-buergermeister-2019/). Gemäss den Erkenntnissen des Bundesverwaltunsgerichts (vgl. schon Urteil D-3110/2016 vom 12. September 2016 E. 5.3.1) bestehen keine Hinweise, dass der Beschwerdeführer im Falle von Nachstellungen nicht den erforderlichen Schutz erhalten würde beziehungsweise die litauischen Behörden ihren entsprechenden Verpflichtungen nicht nachkommen würden. Was das (unbelegt gebliebene) Vorbringen, der litauische Freund des Beschwerdeführers habe wegen erlittener Diskriminierungen unter psychischen Problemen gelitten und sich schliesslich am 1. Oktober 2021 das Leben genommen, betrifft, ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht die Tragik eine solchen Ereignisses nicht verkennt. In Anbetracht der Gesamtumstände - der Beschwerdeführer reiste alleine von Litauen in die Schweiz weiter und aus den Akten ergeben sich keine Hinweise auf eine besonders enge Beziehung - vermag der behauptete Suizid indessen keinen Selbsteintritt der Schweiz zu rechtfertigen. 5.2.4 Der Beschwerdeführer machte schon anlässlich des persönlichen Gesprächs (...) sowie (...) geltend. Gemäss Arztbericht des E._______ in F._______ vom 4. Oktober 2021 liegt beim Beschwerdeführer der Verdacht auf einen (...) vor. Zwecks Besprechung der (...) sei auf den 22. Oktober 2021 ein Folgetermin angesetzt worden, und am 23. November 2021 sei eine Untersuchung im G._______ in H._______ vorgesehen. Zur Behandlung des (...) wurde (...) und (...), gegen die (...) verschrieben. In Bezug auf diese gesundheitlichen Beschwerden ist festzuhalten, dass Litauen über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt (vgl. dazu etwa Urteil des BVGer E-4191/2019 vom 21. August 2019 m.w.H.) und sich der Beschwerdeführer im Bedarfsfall beziehungsweise zwecks Weiterführung der in der Schweiz begonnen Behandlungen an das dafür zuständige medizinische Fachpersonal in Litauen wenden kann; dieses verfügt in aller Regel auch über sehr gute Englischkenntnisse, so dass der ebenfalls die englische Sprache beherrschende Beschwerdeführer nicht erneute Verständigungsschwierigkeiten (vgl. Beschwerde S. 4 Zeile 11) befürchten muss. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 der Aufnahmerichtlinie). 5.2.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass kein Grund für die Anwendung der Ermessensklausen von Art. 17 Dublin-III-VO oder von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 vorliegt. Litauen bleibt somit zuständiger Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO und ist verpflichtet, den Beschwerdeführer wiederaufzunehmen.
6. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung des Beschwerdeführers nach Litauen angeordnet. Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass angesichts der vorliegenden Aktenlage auch keine Veranlassung besteht, die Sache "zur vollständigen Feststellung beziehungsweise zur neuen Prüfung des Sachverhalts" an die Vorinstanz zurückzuweisen.
7. Mit dem vorliegenden Urteil sind die verfahrensrechtlichen Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht gegenstandslos geworden. Der vorsorglich angeordnete Vollzugsstopp fällt dahin.
8. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands oder einer amtlichen Rechtsbeiständin sind - ungeachtet der nicht nachgewiesenen Bedürftigkeit - abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind. Die Verfahrenskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands oder einer amtlichen Rechtsbeiständin werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Kathrin Mangold Horni Versand: