Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750. werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1105/2018 Urteil vom 28. Februar 2018 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiber Nicholas Swain. Parteien
1. A._______, geboren am (...),
2. B._______, geboren am (...),
3. C._______, geboren am (...), Tadschikistan, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 15. Februar 2018 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden am 16. Oktober 2017 (Beschwerdeführer 1) beziehungsweise am 27. November 2017 (Beschwerdeführerinnen 2 und 3) in der Schweiz um Asyl nachsuchten und der Testphase (...) zugewiesen wurden, dass die damalige Rechtsvertretung mit Eingabe vom 25. Oktober 2017 ein den Beschwerdeführer 1 betreffendes Artzeugnis (...) zu den Akten reichte, dass dem Beschwerdeführer am 26. Oktober 2017 im Rahmen eines persönlichen Gesprächs im Sinne von Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung) (ABl. L 180/31 vom 29.6.2013; nachfolgend: Dublin-III-VO) das rechtliche Gehör zu einer möglichen Zuständigkeit Litauens für sein Asylgesuch gewährt wurde, dass der Beschwerdeführer geltend machte, viele Personen, gegen welche er als Mitarbeiter einer (...) habe, würden nun in Litauen leben und er wäre durch diese gefährdet, wenn ihnen sein Aufenthalt in diesem Land bekannt würde, dass mit Eingaben vom 13. November 2017, 16. November 2017 und 1. Dezember 2017 weitere ärztliche Schreiben betreffend den Beschwerdeführer eingereicht wurden, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen des ihr am 6. Dezember 2017 gewährten rechtlichen Gehörs zu einer Zuständigkeit Litauens für ihr Asylgesuch vorbrachte, sie sei bei ihrer Ankunft in Litauen von Spezialkräften mitgenommen worden und diese hätten (...) bedroht, dass sie ferner auf den schlechten Gesundheitszustand ihres Ehemanns hinwies, dass am 3. und 15. Januar 2018 weitere medizinische Unterlagen betreffend die Beschwerdeführenden 1 und 2 bei der Vorinstanz eingingen, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführenden am 12. Februar 2018 Gelegenheit gab, sich zum Entscheidentwurf zu äussern, dass sie in ihrer Stellungnahme vom 14. Februar 2018 über die von ihnen im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs gemachten Äusserungen hinaus vorbrachten, sie würden befürchten, in Litauen festgenommen und schlimmstenfalls gefoltert zu werden, dass sie ferner argumentierten, es sei fraglich, ob die Aufnahmebedingungen für asylsuchende Personen in Litauen der EU-Aufnahmerichtlinie entsprechen würden, und auf die drohende Verschlechterung ihrer gesundheitlichen Probleme im Falle einer Überstellung nach Litauen hinwiesen, dass das SEM mit Verfügung vom 15. Februar 2018 - gleichentags eröffnet - in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche nicht eintrat, die Überstellung aus der Schweiz nach Litauen anordnete und die Beschwerdeführenden aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerdeführenden verfügte, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 22. Februar 2018 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und dabei beantragten, die Verfügung des SEM sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihr Recht zum Selbsteintritt auszuüben und sich für ihr Asylverfahren als zuständig zu erklären, dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht darum ersuchten, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen von einer Überstellung abzusehen, bis das Gericht über die vorliegende Beschwerde entschieden habe, dass sie ferner die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragten, dass in der Beilage zwei die Beschwerdeführerin 2 betreffende Arztberichte der Psychiatrisch-Psychologischen Polyklinik (...) vom 9. und 30. Januar 2018 eingereicht wurden, dass die vorinstanzlichen Akten am 23. Februar 2018 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG), dass der Instruktionsrichter mit Telefax-Verfügung vom 23. Februar 2018 den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aussetzte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass aufgrund der Zuweisung der Beschwerdeführenden in die Testphase des Verfahrenszentrums in Zürich die Verordnung vom 4. September 2013 über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich (TestV, SR 142.318.1) zur Anwendung kommt (Art. 1 und Art. 4 Abs. 1 TestV), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG) und diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird, dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates eingeleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden sind, und dabei von der Situation in demjenigen Zeitpunkt auszugehen ist, in dem der Asylsuchende erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO; vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2; Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, Wien 2014, K4 zu Art. 7), dass im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (take back) demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III stattfindet (vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2.1 m.w.H.), dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann, dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO), dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht), dass aufgrund eines Abgleichs mit dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-VIS) feststeht, dass die Beschwerdeführenden über am (...) 2017 beziehungsweise am (...) 2017 durch die Botschaft Litauens D._______ ausgestellte Schengenvisa, gültig vom (...) 2017 bis am (...) 2017 respektive (...) 2017 bis (...) 2017, verfügten, mit denen sie legal in den Schengenraum einreisen konnten, dass das SEM die litauischen Behörden am 9. November 2017 beziehungsweise 8. Dezember 2017 um Aufnahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO ersuchte, dass die litauischen Behörden den Gesuchen um Übernahme am 9. Januar 2018 respektive 8. Februar 2018 zustimmten, dass die Beschwerdeführenden nicht bestreiten, über durch die litauischen Behörden ausgestellte Schengen-Visa verfügt zu haben und auch die grundsätzliche Zuständigkeit dieses Mitgliedstaates unbestritten blieb, dass die grundsätzliche Zuständigkeit Litauens somit gegeben ist, dass es entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Litauen würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, dass das UN-Hochkommissariat für Flüchtlinge (UNHCR) im März 2016 das litauische Asylsystem zuhanden des UN-Hochkommissars für Menschenrechte (OHCHR) analysierte und als im Einklang mit den Anforderungen des Völkerrechts stehend qualifizierte (vgl. UNHCR, Submission by the United Nations High Commissioner for Refugees for the Office of the High Commissioner for Human Rights' Compilation Report Universal Periodic Review, 2nd Cycle, 26th Session - Lithuania, März 2016, www.ref world.-org/docid/-57fb8ed94.html, besucht am 8. Dezember 2016), dass in der Beschwerde auf einen jüngsten Bericht des UNHCR an das OHCR (Office of the High Commissioner for Human Rights) verwiesen wird, wonach es fraglich sei, ob die Aufnahmebedingungen im "Foreigners Registration Centre" den Vorgaben der EU-Aufnahmerichtlinien entsprechen würden und dort insbesondere die Situation für Personen mit speziellen Bedürfnissen ungeeignet sei und Personen mit psychischen Problemen unzureichende Unterstützung erhielten (vgl. UN Human Rights Council, Summary prepared by the Office of the United Nations High Commissioner for Human Rights in accordance with paragrapf 15 of the annex to Human Rights Council resolution 5/1 and paragraph 5 of the annex to Council resolution 16/21: Lithuania, 17. August 2016, www.refworld.-org/docid/-57fb93184.html), dass diese Mängel bei der Unterbringung und Betreuung von Asylsuchenden "mit speziellen Bedürfnissen", worunter - wie das Bundesverwaltungsgericht kürzlich festgestellt hat (vgl. Urteil BVGer D-4179/2017 vom 29. August 2017 S. 8 in einem ähnlich gelagerten Verfahren) - offenbar Behinderte oder alleinstehende Frauen mit Kindern gemeint sind, die Beschwerdeführenden nicht betreffen, dass auch eine "unzureichende Unterstützung" von Personen mit psychischen Problemen vorliegend keinen Grund für einen Selbsteintritt der Schweiz bilden könnte, dass es vielmehr in der Verantwortung der litauischen Behörden liegt, für eine korrekte Behandlung und Betreuung der Asylsuchenden zu sorgen, für deren Asylverfahren sie zuständig sind, entsprechend den Verpflichtungen, die sich aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass ferner Litauen Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist (vgl. auch D-4179/2017, a.a.O. S. 8 f.), dass die Beschwerdeführenden mit ihrem Verweis auf die ihnen in Litauen drohende Verfolgung durch Landsleute, den ehemaligen sowjetischen Geheimdienst sowie die litauischen Sicherheitskräfte implizit die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive der - das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden - Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) fordern, gemäss welcher das SEM das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass die von den Beschwerdeführenden geäusserte Befürchtung, ihre Sicherheit wäre in Litauen nicht gewährleistet, indessen auf Vermutungen basiert, die sie nicht zu belegen oder näher zu substanziieren respektive konkretisieren vermochten, dass hinsichtlich ihres Vorbringens, ihre Verfolger im Heimatstaat könnten sie auch in Litauen aufspüren, darauf hinzuweisen ist, dass Litauen ein Rechtsstaat ist, welcher über eine funktionierende Polizeibehörde verfügt und keine konkreten Hinweise vorliegen, dass die litauische Sicherheitsbehörden ihnen einen allenfalls notwendigen Schutz verwehrt hätten oder in Zukunft verwehren würden, dass die in der Beschwerdeschrift geltend gemachten Übergriffe durch litauische Sicherheitskräfte gegen die Beschwerdeführerinnen 2 und 3 nicht näher substanziiert wurden und aufgrund der Aktenlage kein hinreichender Grund zur Annahme besteht, die Beschwerdeführenden hätten begründete Furcht vor Verfolgungsmassnahmen durch die litauischen Behörden, dass der Hinweis, wonach Asylsuchende in Litauen unrechtmässig inhaftiert würden, keine andere Einschätzung zu rechtfertigen vermag, verfügen die Beschwerdeführenden doch über die Möglichkeit, allenfalls bei der zuständigen Stelle entsprechend Beschwerde einzureichen (vgl. wiederum Urteil BVGer D-4179/2017, a.a.O., S. 9), dass die Beschwerdeführenden ferner kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan haben, dass die litauischen Behörden sich weigern würden, sie aufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen, dass es den Beschwerdeführenden insbesondere auch nicht gelungen ist, glaubhaft zu machen, dass die litauischen Behörden in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen würden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass die Beschwerdeführenden ferner keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan haben, Litauen würde ihnen dauerhaft die ihnen gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten, und sie sich bei einer vorübergehenden Einschränkung im Übrigen nötigenfalls an die litauischen Behörden wenden und die ihnen zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern könnten (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie), dass sich die Beschwerdeführenden unter anderem auf ihren Gesundheitszustand berufen, der einer Überstellung entgegenstehe, dass die Beschwerdeführenden damit implizit geltend machen, die Überstellung nach Litauen setze sie einer Gefahr für ihre Gesundheit aus und verletze damit Art. 3 EMRK, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann, dass dies insbesondere der Fall ist, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]), dass ein Verstoss gegen Art. 3 EMRK gemäss neuerer Praxis des EGMR aber auch vorliegen kann, wenn eine schwer kranke Person durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.), dass dies im vorliegenden Fall für die Situation der Beschwerdeführenden nicht zutrifft, dass gemäss den eingereichten medizinischen Berichten beim Beschwerdeführer 1 namentlich eine Anpassungsstörung (ICD-10 F43.2) und bei der Beschwerdeführerin 2 eine mittelgradig depressive Episode (ICD-10 F32.1) und eine sonstige Reaktion auf schwere Belastung (ICD-10 F43.8) diagnostiziert wurden, dass diese gesundheitlichen Schwierigkeiten jedoch nicht von einer derartigen Schwere sind, dass sich hieraus ein reales Risiko der Verletzung von Art. 3 EMRK ergeben würde, dass es im Übrigen allgemein bekannt ist, dass Litauen über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt, dass die Mitgliedstaaten den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich machen müssen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie), und den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich erforderlichenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren haben (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie), dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten Verfügung beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Beschwerdeführenden Rechnung zu tragen und die litauischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren werden (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO), wie dies das SEM ja auch bereits angekündigt hat (vgl. angefochtene Verfügung S. 6), dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind, dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält, dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist und - weil die Beschwerdeführenden nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sind - in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Litauen angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweisen, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750. werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain Versand: