Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter:Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Daniel Merkli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4179/2017 Urteil vom 29. August 2017 Besetzung Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richterin Contessina Theis, Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiber Daniel Merkli. Parteien A._______, geboren am (...), dessen Ehefrau B._______, geboren am (...), und deren Kinder C.______, geboren am (...), und D.________, geboren am (...), Ukraine, alle vertreten durch Laura Castelnovi, Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende - Testbetrieb VZ Zürich, (...) Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 18. Juli 2017 / N_______ Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden am 10. April 2017 in der Schweiz um Asyl nachsuchten und der Testphase des Verfahrenszentrums (VZ) Zürich zugewiesen wurden, dass ein Abgleich mit dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-Vis) ergab, dass den Beschwerdeführenden von Litauen ein vom 18. Oktober 2016 bis am 16. November 2016 gültiges Visum ausgestellt worden war, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des rechtlichen Gehörs vom 21. April 2017 zu einer allfälligen Wegweisung nach Litauen unter anderem geltend machte, er befürchte, von den litauischen Behörden wieder in die Ukraine zurückgeschickt zu werden, da jene, obwohl Mitglied der EU, die Menschenrechte nicht einhielten und keine Asylsuchenden aufnehmen würden, dass die Beschwerdeführerin ihrerseits unter anderem angab, Litauen sei kein sicheres Land, und von anderen Familien habe sie gehört, dass die dortigen Lebensverhältnisse für Asylsuchende schlecht seien, dass sie in der Ukraine verfolgt werde und die Verfolger sie auch in Litauen aufspüren könnten, dass die Beschwerdeführenden Litauen nie als Bleibeland in Betracht gezogen hätten und deshalb nach Deutschland weitergereist seien, dass sie im Weiteren geltend machten, unter gesundheitlichen Schwierigkeiten zu leiden (Magengeschwüre, Taubheit, Schulter- und Rückenverletzung, Atem- und Gedächtnisprobleme, Beschwerdeführer / Herzprobleme, Wirbelsäule, psychisch labiler Zustand, Beschwerdeführerin / Hyperaktivität und ADHS, Sohn B._______ / Verdauungsschwierigkeiten und Schlafprobleme, Sohn C.________), dass am 13. April 2017 bei der Beschwerdeführerin und ihrem Sohn B.______ eine Tuberkulose-Abklärung vorgenommen wurde, welche keinen positiven Befund ergab, dass das SEM die litauischen Behörden am 8. Mai 2017 um Übernahme der Beschwerdeführenden gemäss Art. 12 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO), ersuchte, dass gemäss den ärztlichen Berichten vom 25. April und 20. Juni 2017 beim Beschwerdeführer ein Verdacht auf pleomorphes Adenom links Parotis (gutartiger Speicheldrüsentumor), eine chronische seröse Otitis media (Entzündung des Mittelohres), ein Vitamin-D-Mangel, Bandscheibenschäden und Oberbauchschmerzen mit Magenbrennen, eine mittelgradige depressive Episode, Reaktionen auf schwere Belastungen und Anpassungsstörungen und eine posttraumatische Belastungsstörung festgestellt wurden, dass in den ärztlichen Berichten vom 25. April und vom 23. Mai 2017 hinsichtlich der Beschwerdeführerin ebenfalls ein Vitamin-D-Mangel und im Weiteren ein Mitralklappenprolabs (Herzklappenfehler), ein Verdacht auf eine akute Psychose, eine abnorme Gewichtszunahme sowie Schmerzen in den Extremitäten diagnostiziert wurden, dass die Beschwerdeführerin am 25. April 2017 zur stationären Behandlung in die E._______ eintrat und im entsprechenden Bericht vom (...) ein Verdacht auf eine schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen festgestellt und die Notwendigkeit einer medikamentösen Therapie mit einem Antidepressivum samt wöchentlicher Psychotherapie bejaht wurde, dass in den ärztlichen Berichten vom 26. April und 28. April 2017 beim Sohn C._______ Kopfschmerzen und Schlafwandeln und beim Sohn B._______ ADHS und Stottern festgestellt wurden und aus einem Bericht der behandelnden Kinder- und Jugendpsychiaterin Dr. F._______ hervorgeht, dass B. unter einer Anpassungsstörung mit Verdacht auf eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung leide, dass die litauischen Behörden am 5. Juli 2017 das Übernahmeersuchen des SEM vom 8. Mai 2017 guthiessen, dass die Vorinstanz der Rechtsvertretung der Beschwerdeführenden am 14. Juli 2017 Gelegenheit gab, zum Entscheidentwurf Stellung zu nehmen, dass am 18. Juli 2017 die entsprechende Stellungnahme eingereicht wurde, dass darin hinsichtlich der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführenden ergänzend mitgeteilt wurde, dass beim Beschwerdeführer für den 7. September 2017 eine Operation der Parotis (Ohrspeicheldrüse) geplant sei und Sohn B.________ nun wegen diagnostiziertem ADHS Ritalin zu sich nehme und sich in regelmässiger psychiatrischer Behandlung befinde, dass sich aufgrund der umstrittenen Situation von Asylsuchenden mit psychischen Problemen im Aufnahmezentrum "Foreigners Registration Centre" vorliegend die Frage stelle, ob das mit der Wegweisung verbundene Risiko einer schweren Gesundheitsverschlechterung ein Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstelle (mit Hinweis auf das Urteil des EGMR Paposhvili vs. Belgien, § 183 [Beschwerde Nr. 41738/10] vom 13. Dezember 2016, §§ 174 und 175 und das Urteil des EuGH vom 16. Februar 2017 C-578/16 Rn. 68), dass es das SEM unterlasse aufzuzeigen, inwiefern die benötigte Weiterbehandlung bei einer Überstellung nach Litauen gewährleistet sei, dass der Vollzug der Wegweisung, sollte keine individuelle Prüfung des vollständigen medizinischen Sachverhalts vorgenommen werden und von Litauen vorgängig keine entsprechenden Garantien für den Zugang zur Unterbringung und adäquater medizinischer Versorgung eingeholt werden, als unzulässig zu erachten sei, dass die Beschwerdeführenden den Entscheidentwurf, dessen Besprechung aufgrund der psychischen Instabilität in einem gesonderten Setting im F._______ habe stattfinden müssen, fassungslos zur Kenntnis genommen hätten und die Beschwerdeführerin in Aussicht gestellt habe, Suizid zu begehen, sollte ihr Sohn B.________ aus dem bestehenden Setting gerissen werden, dass der medizinische Sachverhalt noch nicht vollständig abgeklärt sei, da die Beschwerdeführenden und ihr Sohn B._______ weitere Termine bei den behandelnden Ärzten hätten und teils wegen ferienbedingter Abwesenheit noch keine ausführlichen Berichte vorlägen, dass das SEM mit gleichentags mündlich eröffneter Verfügung vom 19. Juli 2017 in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Litauen anordnete und die Beschwerdeführenden dazu aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerdeführenden verfügte, dass die Beschwerdeführenden mit vorab per Telefax eingelangter Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 26. Juli 2017 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und dabei beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden sei einzutreten, dass eventualiter die Vorinstanz anzuweisen sei, von den litauischen Behörden individuelle Zusicherungen bezüglich adäquater medizinischer Versorgung und insbesondere nahtloser Weiterbehandlung einzuholen, dass subeventualiter die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen sei, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen sei und die zuständigen Behörden unverzüglich anzuweisen seien, von allfälligen Vollzugshandlungen abzusehen, dass die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten sei, dass die vorinstanzlichen Akten am 31. Juli 2017 in elektronischer Form beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht am 2. August 2017 die einstweilige Aussetzung des Vollzugs verfügte, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 11. August 2017 einen ärztlichen Bericht vom 2. August 2017 einreichte, worin unter anderem festgehalten wird, dass die Beschwerdeführerin an Varizen (Krampfadern) leide, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM bzw. des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass aufgrund der Zuweisung der Beschwerdeführenden in die Testphase des Verfahrenszentrums in Zürich die Verordnung vom 4. September 2013 über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich (TestV, SR 142.318.1) zur Anwendung kommt (Art. 1 und Art. 4 Abs. 1 TestV), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass hinsichtlich Frist der Beschwerde festzuhalten ist, dass sich die Spezialbestimmung in Art. 38 TestV gemäss Sachüberschrift lediglich auf Art. 108 Abs. 1 AsylG (materielle Entscheide), nicht aber auf Art. 108 Abs. 2 AsylG bezieht und somit die Beschwerdefrist bei Dublin-Entscheiden im Testverfahren - wie im Übrigen in der vorinstanzlichen Rechtsmittelbelehrung zutreffend vermerkt - fünf Arbeitstage beträgt, dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird, wobei die einzelnen Bestimmungskriterien in der Reihenfolge ihrer Auflistung im Kapitel III Anwendung finden (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO), dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht), dass, nachdem die litauischen Behörden am 5. Juli 2017 das Übernahmeersuchen des SEM vom 8. Mai 2017 gutgeheissen hatten, das SEM unter dem Aspekt der Rangfolge der Kriterien Litauen zu Recht als zuständig für die Durchführung des Asylverfahrens der Beschwerdeführenden erachtete, dass die im Rahmen des rechtlichen Gehörs und auf Beschwerdeebene vorgebrachten Einwendungen bei der Prüfung der Anwendung der Souveränitätsklausel zu berücksichtigen sind, dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in Litauen würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, dass das UN-Hochkommissariat für Flüchtlinge (UNHCR) im März 2016 das litauische Asylsystem zu Handen des UN-Hochkommissars für Menschenrechte (OHCHR) analysierte und als im Einklang mit den Anforderungen des Völkerrechts stehend erachtete (vgl. UNHCR, Submission by the United Nations High Commissioner for Refugees for the Office of the High Commissioner for Human Rights' Compilation Report Universal Periodic Review, 2nd Cycle, 26th Session - Lithuania, März 2016, www.refworld.-org/docid/-57fb8ed94.html), dass in der Beschwerde auf einen jüngsten Bericht des UNHCR an das OHCR (Office of the High Commissioner for Human Rights) verwiesen wird, wonach es fraglich sei, ob die Aufnahmebedingungen im "Foreigners Registration Centre" den Vorgaben der EU-Aufnahmerichtlinien entsprechen würden und dort insbesondere die Situation für Personen mit speziellen Bedürfnissen ungeeignet sei und Personen mit psychischen Problemen unzureichende Unterstützung erhielten (vgl. UN Human Rights Council, Summary prepared by the Office of the United Nations High Commissioner for Human Rights in accordance with paragrapf 15 of the annex to Human Rights Council resolution 5/1 and paragraph 5 of the annex to Council resolution 16/21: Lithuania, 17. August 2016, www.refworld.-org/docid/-57fb93184.html), dass diese Mängel bei der Unterbringung und Betreuung von Asylsuchenden "mit speziellen Bedürfnissen", worunter offenbar Behinderte oder alleinstehende Frauen mit Kindern gemeint sind, die Beschwerdeführenden nicht betreffen, dass auch eine "unzureichende Unterstützung" von Personen mit psychischen Problemen vorliegend keinen Grund für einen Selbsteintritt der Schweiz bilden kann, dass es vielmehr in der Verantwortung der litauischen Behörden liegt, für eine korrekte Behandlung und Betreuung der Asylsuchenden zu sorgen, für deren Asylverfahren sie zuständig sind, entsprechend den Verpflichtungen, die sich aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass Litauen Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass hinsichtlich des Vorbringens der Beschwerdeführerin im Rahmen des rechtlichen Gehörs, wonach die Verfolger im Heimatstaat sie auch in Litauen aufspüren könnten, darauf hinzuweisen ist, dass Litauen ein Rechtsstaat ist, welcher über eine funktionierende Polizeibehörde verfügt und keine konkreten Hinweise vorliegen, dass die litauische Sicherheitsbehörde den Beschwerdeführenden ihren Schutz verwehrt hätte oder in Zukunft verwehren würde, dass diese Einschätzung auch hinsichtlich des Hinweises der Rechtsvertretung im Rahmen der Stellungnahme beziehungsweise der Beschwerde gilt, wonach Asylsuchende in Litauen unrechtmässig inhaftiert würden, verfügen die Beschwerdeführenden doch über die Möglichkeit, allenfalls bei der zuständigen Stelle entsprechend Beschwerde einzureichen, dass unter diesen Umständen die Anwendung vor Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist, dass die Vorinstanz bei der Anwendung von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO in Verbindung mit Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum bezüglich der Frage verfügt, ob humanitäre Gründe vorliegen, welche einen Selbsteintritt der Schweiz begründen, dass das SEM zum Selbsteintritt verpflichtet ist, wenn völkerrechtliche Hindernisse wie eine Verletzung der EMRK oder anderer internationaler Verträge einer Überstellung entgegenstehen, dass es bei Vorliegen humanitärer Überstellungshindernisse sein Ermessen unter Würdigung aller relevanten Umstände und aufgrund zuverlässiger, transparenter, objektiver Kriterien sowie unter Beachtung der übrigen verfassungsrechtlichen Prinzipien gesetzeskonform auszuüben hat, dass sich die Prüfung des Bundesverwaltungsgerichts in diesem Punkt seit der Aufhebung des Beschwerdegrundes der Unangemessenheit (vgl. aArt. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG) darauf beschränkt, ob das SEM sein Ermessen ausgeübt und ob es dies in gesetzeskonformer Weise getan hat (vgl. zum Ganzen BVGE 2015/9 E.8), dass die Rechtsvertreterin in ihrer Beschwerde unter Beilage eines ärztlichen Berichts der E._______ vom (...) auf die psychisch labile Verfassung der Beschwerdeführerin und auf die übrigen gesundheitlichen Beschwerden der Beschwerdeführenden hinweist, welche bereits Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens waren, dass in der Beschwerde im Wesentlichen die bereits im Rahmen der Stellungnahme zum Entscheidentwurf vorgebrachten, zuvor in diesem Urteil erwähnten Argumente (medizinische Gründe) wiederholt werden, dass entgegen der Auffassung der Rechtsvertreterin der medizinische Sachverhalt vom SEM hinreichend abgeklärt wurde, handelte es sich doch bei den ausstehenden ärztlichen Terminen um weitere Behandlungstermine ohne weitere medizinischen Abklärungen, dass hinsichtlich der vorgebrachten Suizidgefährdung der Beschwerdeführerin darauf hinzuweisen ist, dass gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts Suiziddrohungen für sich alleine den Vollzug einer Wegweisung noch nicht in Frage stellen können, solange konkrete Massnahmen zur Verhütung der Umsetzung einer Drohung getroffen werden (vgl. statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3183/2012 vom 2. Dezember 2014 E. 7.3.3 m.w.H.), dass die Rechtsvertreterin im Weiteren die Frage aufwirft, ob vorliegend das mit der Wegweisung verbundene Risiko einer schweren Gesundheitsverschlechterung einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstelle (mit Hinweis auf das Urteil des EGMR Paposhvili vs. Belgien, § 183 [Beschwerde Nr. 41738/10] vom 13. Dezember 2016, §§ 174 und 175 und das Urteil des EuGH vom 16. Februar 2017 C-578/16 Rn. 68), dass nach der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK, die bei der Auslegung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta zu berücksichtigen ist, das durch eine natürlich auftretende physische oder psychische Erkrankung entstehende Leiden unter Art. 3 EMRK fallen kann, wenn es durch eine von den Behörden zu verantwortende Behandlung - die sich aus Haftbedingungen, einer Ausweisung oder anderen Massnahmen ergeben kann - verschlimmert wird oder zu werden droht, sofern das dadurch entstehende Leiden das nach diesem Artikel erforderliche Mindestmass der Schwere erreicht (vgl. Urteil des EuGH vom 16. Februar 2017 C-578/16 Rn. 68, mit Hinweis auf das Urteil des EGMR Paposhvili vs. Belgien [Beschwerde Nr. 41738/10] vom 13. Dezember 2016, §§ 174 und 175), dass angesichts des allgemeinen und absoluten Charakters von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta diese grundsätzlichen Erwägungen auch im Rahmen des Dublin-Systems relevant sind (vgl. Urteil des EuGH vom 16. Februar 2017 C-578/16 Rn. 69), dass gemäss der neuesten Rechtsprechung des EGMR eine Abschiebung vor dem Hintergrund des Art. 3 EMRK nicht nur unzulässig ist, wenn der Tod der von Abschiebung betroffenen ausländischen Person unmittelbar bevorsteht, sondern vielmehr besondere Ausnahmefälle, die einer Abschiebung entgegenstehen können, auch dann anzunehmen sind, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass Betroffene mit einem realen Risiko konfrontiert würden, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zum Gesundheitssystem einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen (vgl. Urteil Paposhvili vs. Belgien, § 183), dass bei der Prüfung der Umstände im Zielstaat der Abschiebung insbesondere zu berücksichtigen ist, ob Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei entscheidend dabei nicht der Standard der medizinischen Versorgung im wegweisenden Staat ist, dass mit anderen Worten nicht geprüft werden muss, ob die Versorgung im Zielstaat gleichwertig oder schlechter ist als diejenige im wegweisenden Staat und ebenso wenig aus Art. 3 EMRK ein Recht auf eine besondere Behandlung im Zielstaat abgeleitet werden kann, welche für den Rest der Bevölkerung nicht verfügbar ist (vgl. a.a.O., § 189), dass es der betroffenen Person obliegt darzulegen, dass eine Überstellung einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK bedeuten würde (vgl. a.a.O., § 186) und der überstellende Staat, sollte durch die Prüfung der eingebrachten Hinweise eine Verletzung von Art. 3 EMRK nicht ausgeschlossen werden können, eine Garantie hinsichtlich der individuell benötigten medizinischen Versorgung einholen muss (vgl. a.a.O., § 187-191), dass eine Prüfung der eingereichten ärztlichen Zeugnisse ergibt, dass sowohl der Beschwerdeführer als auch die Beschwerdeführerin an psychischen Schwierigkeiten leiden, welche indessen nicht von einer Schwere sind, welche ein reales Risiko der Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen, dass auch im Urteil des EuGH vom 16. Februar 2017 C-578/16 das Vorliegen einer besonders schweren psychischen oder physischen Erkrankung als Voraussetzung eines Risikos einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung statuiert wird, welche vorliegend, wie erwähnt, nicht gegeben ist, dass das SEM daher zu Recht davon absah, Garantien für den Zugang zu adäquater medizinischer Versorgung einzuholen, zumal davon auszugehen ist, dass Litauen über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt und verpflichtet ist, die erforderliche medizinische Versorgung zu gewähren, wobei das SEM dem aktuellen Gesundheitszustand bei der Organisation der Überstellung nach Litauen berücksichtigen und die litauischen Behörden entsprechend informieren wird, womit eine ununterbrochene und angemessene Weiterbehandlung gewährleistet sein wird, dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) zu entnehmen sind, dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführerenden nicht eingetreten ist, dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung und um Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweisen, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutzuheissen ist, da die Begehren nicht als aussichtslos zu bezeichnen waren und der Nachweis der Bedürftigkeit erbracht wurde, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG erfüllt sind, dass daher keine Verfahrenskosten zu erheben sind. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter:Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Daniel Merkli Versand: