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E-1455/2018

E-1455/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2018-03-19 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Die Gesuchstellenden suchten am 16. Oktober 2017 (Gesuchsteller 2) beziehungsweise am 27. November 2017 (Gesuchstellerinnen 1 und 3) in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom 15. Februar 2018 trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche nicht ein, ordnete die Überstellung der Gesuchstellenden nach Litauen an und forderte diese auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen (Vorakten [Vi-act.] A1, A2, A23, A24, A61). Eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-1105/2018 vom 28. Februar 2018 ab. B. Mit Eingabe vom 8. März 2018 reichten die Gesuchstellenden eine Formularbeschwerde ein. Sie machten unter anderem neue Tatsachen geltend und ersuchten sinngemäss um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28. Februar 2018. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten sie Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung (Gerichtsakten [BVGer-act.] 1). Zum Beweis ihrer Vorbringen reichten sie folgende Dokumente zu den Akten: Berufsausweis betreffend den Gesuchsteller 2, sechs Fotografien des Gesuchstellers 2, Führerschein des Gesuchstellers 2, Geburtsurkunden, Heiratsschein, Identitätskarte der Gesuchstellerin 1, Ausweis betreffend den Gesuchsteller 2, fremdsprachiges Schreiben betreffend die angebliche Verfolgung im Heimatstaat samt Couvert, medizinische Berichte der (...)klinik der Stadt D._______ vom 9. und 30. Januar 2018 sowie Laborergebnisse vom 7. und 22. Februar 2018 betreffend die Gesuchstellerin 1 und Bestätigungen der Sozialhilfeabhängigkeit (alles in Kopie/als Scan). C. Mit Schreiben vom 12. März 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang des Revisionsgesuchs.

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1).

E. 1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung.

E. 1.3 Das Revisionsgesuch ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das sich gegen einen rechtskräftigen Beschwerdeentscheid richtet. Wird das Gesuch gutgeheissen, beseitigt dies die Rechtkraft des angefochtenen Urteils, und die bereits entschiedene Streitsache ist neu zu beurteilen (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 303 Rz. 5.36).

E. 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG e contrario; sinngemäss Art. 46 VGG).

E. 1.5 Die Gesuchstellenden sind durch das angefochtene Urteil besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung beziehungsweise Änderung, womit die Legitimation zur Einreichung eines Revisionsgesuchs gegeben ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG analog).

E. 2.1 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun.

E. 2.2 Die Gesuchstellenden machen sinngemäss den Revisionsgrund nachträglicher erheblicher Tatsachen gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG geltend. Zudem ergibt sich die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens aus den Akten. Auf das im Übrigen formgerecht eingereichte Revisionsgesuch ist deshalb einzutreten (vgl. Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 VwVG).

E. 3 Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Gesuchstellenden den Revisionsgrund nach Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG zu Recht angerufen haben. Gemäss dieser Bestimmung kann die Revision eines Entscheids verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. Als nachträglich erfahren im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG gelten Tatsachen, welche sich bis zum Zeitpunkt, da im Hauptverfahren noch tatsächliche Vorbringen prozessual zulässig waren, verwirklicht haben, jedoch der um Revision ersuchenden Partei trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt waren und deswegen von dieser nicht schon damals vorgebracht wurden (sog. unechte Noven, vgl. HANSJÖRG SEILER/ NICOLAS VON WERDT/ANDREAS GÜNGERICH, Bundesgerichtsgesetz [BGG], Handkommentar, 2. Aufl. 2015, Rz. 7 zu Art. 123; KARL SPÜHLER/ANNETTE DOLGE/ DOMINIK VOCK, Kurzkommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2013, Rz. 3 zu Art. 123; ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 5.46 ff.). Das Revisionsverfahren darf nicht dazu dienen, im früheren, ordentlichen Verfahren begangene vermeidbare Unterlassungen der gesuchstellenden Partei nachzuholen, weil diese sonst die Möglichkeit hätte, sich durch unvollständige Vorbringen ein- oder mehrmalige Neubeurteilungen ihres Falles zu sichern. Erheblich sind neue Beweismittel und Tatsachen, wenn sie geeignet sind, die tatbestandliche Grundlage des Entscheides zu ändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einem anderen, für die Gesuchstellenden günstigeren Ergebnis zu führen. Die Möglichkeit einer anderen rechtlichen Würdigung bekannter Tatsachen genügt nicht (vgl. BGE 127 V 353 E. 3b).

E. 3.1 Die Gesuchstellenden bringen vor, ihre Überstellung nach Litauen im Rahmen des Dublin-Verfahrens sei unrechtmässig; insbesondere würden sie dort - wie auch in ihrem Heimatstaat - politisch verfolgt (vgl. BVGer-act. 1, S. 2-7). Dies machten sie bereits im Beschwerdeverfahren E-1105/2018 geltend. In Bezug auf ihre Erlebnisse in Litauen und ihre Befürchtungen im Falle einer Überstellung liegen somit keine neuen Tatsachen und daher auch kein Revisionsgrund vor. Das Bundesverwaltungsgericht stufte die entsprechenden Vorbringen im Beschwerdeentscheid als unbelegt und nicht näher konkretisiert oder substanziiert ein und erwog, dass es sich bei Litauen um einen Rechtsstaat handle, der über eine funktionierende Polizeibehörde verfüge; zudem würden keine konkreten Hinweise dafür vorliegen, dass die litauischen Sicherheitsbehörden ihnen einen allenfalls notwendigen Schutz verweigert hätten oder in Zukunft verweigern würden (vgl. das Urteil E-1105/2018 S. 8 f.). Nunmehr gemachte Präzisierungen und ergänzende Ausführungen vermögen ebenfalls keine Revision des Beschwerdeentscheides zu bewirken, da das derart verspätete Vorbringen selbst verschuldet ist. Zudem können diese Ausführungen nicht mit dem Argument berücksichtigt werden, es würden ansonsten zwingende Bestimmungen des Völkerrechts - namentlich die Garantien von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) sowie von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) - verletzt (vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 S. 284; EMARK 1995 Nr. 9 E. 7, insb. E. 7 f und g). Soweit die Gesuchstellenden in ihrer Rechtsschrift schliesslich Kritik am Urteil E-1105/2018 üben, ist darauf mangels Vorliegens eines Revisionsgrundes nicht einzugehen.

E. 3.2 Ferner machen die Gesuchstellenden geltend, bei der Gesuchstellerin 1 sei eine (...) festgestellt worden (vgl. BVGer-act. 1, S. 7). Dazu reichten sie Laborergebnisse vom 7. und 22. Februar 2018 ein, die gemäss Stempel wohl am 26. Februar 2018 bei der behandelnden Ärztin eingingen. Es handelt sich dabei um eine vorbestandene Tatsache, die die Gesuchstellenden im Beschwerdeverfahren - das zwei Tage später abgeschlossen wurde - aus entschuldbaren Gründen nicht beibringen konnten. Indes erweist sich die Tatsache, dass bei der Gesuchstellerin 1 eine (...) vorliegt, als nicht erheblich. Es ist auszuschliessen, dass die (...) - wäre sie bereits im Beschwerdeverfahren bekannt gewesen - zu einer Gutheissung der Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid vom 15. Februar 2018 geführt hätte. Wie im Beschwerdeentscheid zutreffend ausgeführt, verfügt Litauen über eine ausreichende medizinische Infrastruktur; zudem ist der Staat verpflichtet, Asylgesuchstellern die erforderliche medizinische Versorgung zugänglich zu machen (vgl. Art. 19 Abs. 1 EU-Aufnahmerichtlinie [Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die unternationalen Schutz beantragen]). Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der Verfügung des SEM vom 15. März 2018 beauftragt sind, werden den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Gesuchstellenden Rechnung tragen und die litauischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO [Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist]; vgl. das Urteil E-1105/2018 S. 10 f.). Die (...) der Gesuchstellerin 1 bildet nach dem Gesagten keinen Revisionsgrund.

E. 3.3 Die übrigen neu eingereichten Dokumente (Fotografien des Gesuchstellers 2, fremdsprachiges Schreiben samt Couvert) betreffen die geltend gemachte Verfolgung im Heimatstaat, welche nicht Gegenstand der vorangehenden Verwaltungs- und Gerichtsverfahren waren, da auf die Asylgesuche nicht eingetreten wurde. Sie bilden daher ebenfalls keinen Revisionsgrund. Die weiteren Dokumente wurden bereits im Verfahren vor dem SEM oder im Beschwerdeverfahren eingereicht und berücksichtigt. Insbesondere wurden im Beschwerdeverfahren die (...) Erkrankungen der Gesuchstellenden dahingehend gewürdigt, dass sie einer Überstellung nach Litauen nicht entgegenstehen würden (vgl. das Urteil E-1105/2018 S. 9 f.).

E. 3.4 Zusammenfassend ist es den Gesuchstellenden nicht gelungen, erhebliche neue Tatsachen oder entscheidende Beweismittel im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG beizubringen, weshalb das Gesuch um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Februar 2018 abzuweisen ist. Die Begehren betreffend Aufhebung der Verfügung des SEM vom 15. Februar 2018, Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl sowie Anordnung der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz sind bei diesem Ergebnis nicht zu beurteilen.

E. 4 Die Verfahrenskosten sind durch die unterliegende Partei zu tragen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gesuchstellenden beantragen die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG befreit die Beschwerdeinstanz eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. Nach Art. 65 Abs. 2 VwVG kann ihr unter denselben Voraussetzungen ein Anwalt bestellt werden, wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist. Nachdem die Rechtsbegehren bereits aufgrund einer summarischen Prüfung als aussichtlos zu bezeichnen waren, sind die Gesuche unabhängig von der finanziellen Bedürftigkeit abzuweisen. Die auf Fr. 1'500.- festzusetzenden Kosten des vorliegenden Verfahrens (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) sind daher den Gesuchstellenden aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden den Gesuchstellenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an die Gesuchstellenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Andrea Berger-Fehr Simona Risi Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1455/2018 Urteil vom 19. März 2018 Besetzung Richterin Andrea Berger-Fehr (Vorsitz), Richter David R. Wenger, Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner, Gerichtsschreiberin Simona Risi. Parteien A._______, geboren am (...) (Gesuchstellerin 1), deren Mann B._______, geboren am (...) (Gesuchsteller 2) und das Kind C._______, geboren am (...) (Gesuchstellerin 3), Tadschikistan, AOZ Zentrum (...), Gesuchstellende, gegen Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Revision des Urteils E-1105/2018 vom 28. Februar 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Die Gesuchstellenden suchten am 16. Oktober 2017 (Gesuchsteller 2) beziehungsweise am 27. November 2017 (Gesuchstellerinnen 1 und 3) in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom 15. Februar 2018 trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche nicht ein, ordnete die Überstellung der Gesuchstellenden nach Litauen an und forderte diese auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen (Vorakten [Vi-act.] A1, A2, A23, A24, A61). Eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-1105/2018 vom 28. Februar 2018 ab. B. Mit Eingabe vom 8. März 2018 reichten die Gesuchstellenden eine Formularbeschwerde ein. Sie machten unter anderem neue Tatsachen geltend und ersuchten sinngemäss um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28. Februar 2018. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten sie Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung (Gerichtsakten [BVGer-act.] 1). Zum Beweis ihrer Vorbringen reichten sie folgende Dokumente zu den Akten: Berufsausweis betreffend den Gesuchsteller 2, sechs Fotografien des Gesuchstellers 2, Führerschein des Gesuchstellers 2, Geburtsurkunden, Heiratsschein, Identitätskarte der Gesuchstellerin 1, Ausweis betreffend den Gesuchsteller 2, fremdsprachiges Schreiben betreffend die angebliche Verfolgung im Heimatstaat samt Couvert, medizinische Berichte der (...)klinik der Stadt D._______ vom 9. und 30. Januar 2018 sowie Laborergebnisse vom 7. und 22. Februar 2018 betreffend die Gesuchstellerin 1 und Bestätigungen der Sozialhilfeabhängigkeit (alles in Kopie/als Scan). C. Mit Schreiben vom 12. März 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang des Revisionsgesuchs. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1). 1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung. 1.3 Das Revisionsgesuch ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das sich gegen einen rechtskräftigen Beschwerdeentscheid richtet. Wird das Gesuch gutgeheissen, beseitigt dies die Rechtkraft des angefochtenen Urteils, und die bereits entschiedene Streitsache ist neu zu beurteilen (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 303 Rz. 5.36). 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG e contrario; sinngemäss Art. 46 VGG). 1.5 Die Gesuchstellenden sind durch das angefochtene Urteil besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung beziehungsweise Änderung, womit die Legitimation zur Einreichung eines Revisionsgesuchs gegeben ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG analog). 2. 2.1 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun. 2.2 Die Gesuchstellenden machen sinngemäss den Revisionsgrund nachträglicher erheblicher Tatsachen gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG geltend. Zudem ergibt sich die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens aus den Akten. Auf das im Übrigen formgerecht eingereichte Revisionsgesuch ist deshalb einzutreten (vgl. Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 VwVG).

3. Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Gesuchstellenden den Revisionsgrund nach Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG zu Recht angerufen haben. Gemäss dieser Bestimmung kann die Revision eines Entscheids verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. Als nachträglich erfahren im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG gelten Tatsachen, welche sich bis zum Zeitpunkt, da im Hauptverfahren noch tatsächliche Vorbringen prozessual zulässig waren, verwirklicht haben, jedoch der um Revision ersuchenden Partei trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt waren und deswegen von dieser nicht schon damals vorgebracht wurden (sog. unechte Noven, vgl. HANSJÖRG SEILER/ NICOLAS VON WERDT/ANDREAS GÜNGERICH, Bundesgerichtsgesetz [BGG], Handkommentar, 2. Aufl. 2015, Rz. 7 zu Art. 123; KARL SPÜHLER/ANNETTE DOLGE/ DOMINIK VOCK, Kurzkommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2013, Rz. 3 zu Art. 123; ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 5.46 ff.). Das Revisionsverfahren darf nicht dazu dienen, im früheren, ordentlichen Verfahren begangene vermeidbare Unterlassungen der gesuchstellenden Partei nachzuholen, weil diese sonst die Möglichkeit hätte, sich durch unvollständige Vorbringen ein- oder mehrmalige Neubeurteilungen ihres Falles zu sichern. Erheblich sind neue Beweismittel und Tatsachen, wenn sie geeignet sind, die tatbestandliche Grundlage des Entscheides zu ändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einem anderen, für die Gesuchstellenden günstigeren Ergebnis zu führen. Die Möglichkeit einer anderen rechtlichen Würdigung bekannter Tatsachen genügt nicht (vgl. BGE 127 V 353 E. 3b). 3.1 Die Gesuchstellenden bringen vor, ihre Überstellung nach Litauen im Rahmen des Dublin-Verfahrens sei unrechtmässig; insbesondere würden sie dort - wie auch in ihrem Heimatstaat - politisch verfolgt (vgl. BVGer-act. 1, S. 2-7). Dies machten sie bereits im Beschwerdeverfahren E-1105/2018 geltend. In Bezug auf ihre Erlebnisse in Litauen und ihre Befürchtungen im Falle einer Überstellung liegen somit keine neuen Tatsachen und daher auch kein Revisionsgrund vor. Das Bundesverwaltungsgericht stufte die entsprechenden Vorbringen im Beschwerdeentscheid als unbelegt und nicht näher konkretisiert oder substanziiert ein und erwog, dass es sich bei Litauen um einen Rechtsstaat handle, der über eine funktionierende Polizeibehörde verfüge; zudem würden keine konkreten Hinweise dafür vorliegen, dass die litauischen Sicherheitsbehörden ihnen einen allenfalls notwendigen Schutz verweigert hätten oder in Zukunft verweigern würden (vgl. das Urteil E-1105/2018 S. 8 f.). Nunmehr gemachte Präzisierungen und ergänzende Ausführungen vermögen ebenfalls keine Revision des Beschwerdeentscheides zu bewirken, da das derart verspätete Vorbringen selbst verschuldet ist. Zudem können diese Ausführungen nicht mit dem Argument berücksichtigt werden, es würden ansonsten zwingende Bestimmungen des Völkerrechts - namentlich die Garantien von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) sowie von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) - verletzt (vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 S. 284; EMARK 1995 Nr. 9 E. 7, insb. E. 7 f und g). Soweit die Gesuchstellenden in ihrer Rechtsschrift schliesslich Kritik am Urteil E-1105/2018 üben, ist darauf mangels Vorliegens eines Revisionsgrundes nicht einzugehen. 3.2 Ferner machen die Gesuchstellenden geltend, bei der Gesuchstellerin 1 sei eine (...) festgestellt worden (vgl. BVGer-act. 1, S. 7). Dazu reichten sie Laborergebnisse vom 7. und 22. Februar 2018 ein, die gemäss Stempel wohl am 26. Februar 2018 bei der behandelnden Ärztin eingingen. Es handelt sich dabei um eine vorbestandene Tatsache, die die Gesuchstellenden im Beschwerdeverfahren - das zwei Tage später abgeschlossen wurde - aus entschuldbaren Gründen nicht beibringen konnten. Indes erweist sich die Tatsache, dass bei der Gesuchstellerin 1 eine (...) vorliegt, als nicht erheblich. Es ist auszuschliessen, dass die (...) - wäre sie bereits im Beschwerdeverfahren bekannt gewesen - zu einer Gutheissung der Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid vom 15. Februar 2018 geführt hätte. Wie im Beschwerdeentscheid zutreffend ausgeführt, verfügt Litauen über eine ausreichende medizinische Infrastruktur; zudem ist der Staat verpflichtet, Asylgesuchstellern die erforderliche medizinische Versorgung zugänglich zu machen (vgl. Art. 19 Abs. 1 EU-Aufnahmerichtlinie [Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die unternationalen Schutz beantragen]). Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der Verfügung des SEM vom 15. März 2018 beauftragt sind, werden den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Gesuchstellenden Rechnung tragen und die litauischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO [Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist]; vgl. das Urteil E-1105/2018 S. 10 f.). Die (...) der Gesuchstellerin 1 bildet nach dem Gesagten keinen Revisionsgrund. 3.3 Die übrigen neu eingereichten Dokumente (Fotografien des Gesuchstellers 2, fremdsprachiges Schreiben samt Couvert) betreffen die geltend gemachte Verfolgung im Heimatstaat, welche nicht Gegenstand der vorangehenden Verwaltungs- und Gerichtsverfahren waren, da auf die Asylgesuche nicht eingetreten wurde. Sie bilden daher ebenfalls keinen Revisionsgrund. Die weiteren Dokumente wurden bereits im Verfahren vor dem SEM oder im Beschwerdeverfahren eingereicht und berücksichtigt. Insbesondere wurden im Beschwerdeverfahren die (...) Erkrankungen der Gesuchstellenden dahingehend gewürdigt, dass sie einer Überstellung nach Litauen nicht entgegenstehen würden (vgl. das Urteil E-1105/2018 S. 9 f.). 3.4 Zusammenfassend ist es den Gesuchstellenden nicht gelungen, erhebliche neue Tatsachen oder entscheidende Beweismittel im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG beizubringen, weshalb das Gesuch um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Februar 2018 abzuweisen ist. Die Begehren betreffend Aufhebung der Verfügung des SEM vom 15. Februar 2018, Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl sowie Anordnung der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz sind bei diesem Ergebnis nicht zu beurteilen.

4. Die Verfahrenskosten sind durch die unterliegende Partei zu tragen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gesuchstellenden beantragen die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG befreit die Beschwerdeinstanz eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. Nach Art. 65 Abs. 2 VwVG kann ihr unter denselben Voraussetzungen ein Anwalt bestellt werden, wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist. Nachdem die Rechtsbegehren bereits aufgrund einer summarischen Prüfung als aussichtlos zu bezeichnen waren, sind die Gesuche unabhängig von der finanziellen Bedürftigkeit abzuweisen. Die auf Fr. 1'500.- festzusetzenden Kosten des vorliegenden Verfahrens (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) sind daher den Gesuchstellenden aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden den Gesuchstellenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an die Gesuchstellenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Andrea Berger-Fehr Simona Risi Versand: