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E-5336/2023

E-5336/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2023-10-09 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 2 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 4.1 Litauen ist zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens grundsätzlich zuständig und hat den Beschwerdeführer entsprechend der am 28. Februar 2023 erteilten Zustimmung wieder aufzunehmen (vgl. Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO; Art. 23 Dublin-III-VO). Dieser will indes systemische Mängel im litauischen Asyl- und Aufnahmeverfahren erkennen und erachtet deshalb die Schweiz als zuständig.

E. 4.2 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist daher zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Litauen würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18. Dezember 2000, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen würden.

E. 4.3 Die Kritik am litauischen Asylsystem beschlägt hauptsächlich den Zugang zum Asylverfahren, die (de facto-) Inhaftierung sowie die Aufnahmebedingungen illegal nach Litauen einreisewilliger respektive eingereister (asylsuchender) Personen (vgl. Urteil des BVGer F-4362/2023 vom 25. August 2023 E. 3.3 m.w.H.).

E. 4.4 Das Bundesverwaltungsgericht geht derzeit davon aus, die Gefährdungslage für Dublin-Rückkehrende in Litauen sei nicht gleichgelagert wie die Problematik anlässlich einer allfälligen illegalen Einreise. Dublin-Rückkehrende reisen nicht illegal über die belarussische Grenze nach Litauen ein, sondern werden zur Durchführung eines Asylverfahrens ordnungsgemäss von einem anderen Mitgliedstaat zurückgeführt. Anhand der verfügbaren sowie der vom Beschwerdeführer angeführten Berichte und Informationen lassen sich derzeit keine bestätigten Hinweise dafür finden, Dublin-Rückkehrende würden keinen Zugang zum Asylverfahren erhalten oder in unzulässiger Weise abgeschoben. Insofern liegen zum heutigen Zeitpunkt auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung einzelner deutscher Gerichte sowie kritischer Berichte internationaler Organisationen keine wesentlichen Gründe für die Annahme vor, Asylverfahren und Aufnahmebedingungen für Antragstellende in Litauen wiesen systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf (vgl. Urteile des BVGer F-2458/2022 vom 1. März 2023 E. 4.3 und E. 5.4; D-5147/2022 vom 21. November 2022; F-4020/2022 vom 3. Oktober 2022; F-2463/2022 vom 10. Juni 2022 E. 5.3; F-2460/2022 vom 8. Juni 2022 E. 5.2; D-4720/2021 vom 2. November 2021 E. 5.1).

E. 4.5 Der Beschwerdeführer bringt vor, in Litauen während eines Jahres inhaftiert gewesen zu sein. Er hat jedoch weder den Haftaufenthalt an sich noch den angegebenen Haftgrund der illegalen Einreise belegt. Die nicht weiter substantiierten Vorbringen zur Inhaftierung sowie den prekären Haftbedingungen sind deshalb nicht geeignet, die grundsätzliche Vermutung umzustossen, wonach Litauen seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen im Rahmen eines Asylverfahrens nachkommt. Für eine Änderung der Rechtsprechung (zu den Voraussetzungen hierfür siehe BGE 147 V 342 E. 5.5.1 m.w.H.) besteht demnach keine Veranlassung und die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist nicht gerechtfertigt.

E. 4.6 Ebenso erweist sich die Rüge der unvollständigen Sachverhaltsabklärung respektive der Verletzung des rechtlichen Gehörs nach dem Gesagten als nicht stichhaltig. Die Vorinstanz führte rechtsgenüglich aus, dass ein negativer Asylentscheid nach geltender Rechtsprechung kein Überstellungshindernis darstelle (unter Verweis auf BVGE 2017 VI/5 E- 8.5.3.3). Auch weitere, länderspezifische Abklärungen zum litauischen Asylverfahren sind obsolet. Die Vorinstanz setzte sich mit der Situation von Dublin-Rückkehrenden und den vom Beschwerdeführer angeführten Erlebnissen in Litauen hinreichend auseinander. Einerseits war der Beschwerdeführer ohne Weiteres in der Lage, den Nichteintretens- und Überstellungsentscheid sachgerecht anzufechten (vgl. BGE 142 II 49 E. 9.2; 136 I 184 E. 2.2.1; zur summarischen Begründung von Nichteintretensentscheiden siehe auch Art. 37a AsylG), andererseits beschlagen die vom Beschwerdeführer unter dem Titel «Verletzung des rechtlichen Gehörs» dargelegte Punkte die materielle Würdigung des Sachverhaltes. Letzteres trifft auch auf das Vorbringen zu, der medizinische Sachverhalt sei nicht erstellt. Demzufolge liegt keine Verletzung der Begründungspflicht vor und das Begehren auf Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung ist abzuweisen.

E. 5.1 Der Beschwerdeführer fordert sodann die Anwendung der Souveränitätsklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive der - das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden - Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311), gemäss welcher die Vorinstanz das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. In diesem Zusammenhang bringt der Beschwerdeführer vor, in Litauen inhaftiert gewesen zu sein, was eine Verletzung der Bewegungsfreiheit darstelle. Zudem habe er in Litauen keine medizinische Versorgung erhalten.

E. 5.2 Die litauischen Behörden haben am 8. Mai 2023 zugestimmt, den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO wiederaufzunehmen. Folglich besteht kein ernsthaftes Risiko, die litauischen Behörden könnten sich weigern, ihn wieder aufzunehmen.

E. 5.3 Ein negativer Asylentscheid bildet an sich kein Überstellungshindernis (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 8.5.3.3). Vorliegend deutet nichts darauf hin, dass Litauen den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und den Beschwerdeführer zwingen könnte, in ein Land auszureisen, in welchem er einer Gefahr im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG ausgesetzt wäre, oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.

E. 5.4 Erhebliche gesundheitliche Beeinträchtigungen oder eine Traumatisierung des Beschwerdeführers sind weder medizinisch belegt noch werden solche seitens des Beschwerdeführers behauptet. Zwar reichte der Beschwerdeführer eine Vielzahl von Arztberichten ein (vgl. Bst. A.d), Aktenkundig diagnostiziert ist aber lediglich «(...).» (vgl. SEM-act. 27/2). Zudem wurde zahnmedizinisch diagnostiziert «(...).» (vgl. SEM-act. 31/2). Aus dem Arztbericht des Radiologiezentrums Trier vom 7. Dezember 2022 geht hervor, dass der Beschwerdeführer eine leichte (...) (vgl. SEM-act. ID-006/6). Im Arztbericht von Medic-Help vom 24. August 2023 wird zudem eine Allergie gegen scharfes Essen diagnostiziert (vgl. SEM-act. 34/1). Nach dem Aufgeführten und in Berücksichtigung der weiteren Arztberichte (vgl. Bst. A.d) handelt es sich beim Beschwerdeführer klarerweise nicht um eine vulnerable Person und es ist nicht zu erwarten, die Überstellung des Beschwerdeführers bringe die Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK und Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) mit sich oder ihm würden dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie (Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen) zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten.

E. 5.5 Vor diesem Hintergrund erscheint es aufgrund des derzeitigen Erkenntnisstandes nicht als angezeigt, die Vorinstanz dazu zu verpflichten, bei den litauischen Behörden individuelle Garantien betreffend angemessene Unterbringung, diskriminierungsfreie und faire Verfahren sowie Ernährung und Zugang zur medizinischen Grundversorgung einzuholen. Im Übrigen ist festzuhalten, dass eine rechtmässige Inhaftierung gestützt auf die nationale Gesetzgebung grundsätzlich erfolgen kann (vgl. Art. 8 Aufnahmerichtlinie). Das Subeventualbegehren ist daher abzuweisen.

E. 6 Zusammenfassend verletzt die angefochtene Verfügung keine die Schweiz bindende völkerrechtliche Bestimmung. Damit bleibt es bei der Zuständigkeit Litauens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Vorliegen humanitärer Gründe verneint und vom Selbsteintrittsrecht keinen Gebrauch gemacht hat. Das ihr bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 in Verbindung mit Art. 17 Dublin-III-VO zustehende Ermessen hat sie nach Berücksichtigung sämtlicher relevanter Umstände des vorliegenden Falles rechtskonform ausgeübt (vgl. BVGE 2015/9 E. 8). Folglich ist sie zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten und hat die Überstellung des Beschwerdeführers nach Litauen verfügt. Die Beschwerde ist abzuweisen. Die Gesuche um Gewährung der aufschiebenden Wirkung und um Verzicht auf die Erhebung deines Kostenvorschusses sind mit Ausfällung des vorliegenden Endentscheids gegenstandslos geworden. Der angeordnete Vollzugsstopp fällt dahin.

E. 7 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist abzuweisen, da die Begehren nach dem Gesagten als offensichtlich aussichtslos zu bezeichnen sind. Die Verfahrenskosten sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750. festzusetzen (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5336/2023 Urteil vom 9. Oktober 2023 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Sebastian Kempe; Gerichtsschreiber Stefan Trottmann. Parteien A._______, geboren am (...), Irak, vertreten durch lic. iur. Tania Zitella, HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren Ostschweiz, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 21. September 2023. Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 10. April 2023 in der Schweiz um Asyl nach (vgl. Akten der Vorinstanz 1245671 [nachfolgend: SEM-act.] 1/2). Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er am 4. Juli 2022 in Deutschland illegal eingereist war und dort gleichentags um Asyl nachgesucht hatte (vgl. SEM-act. 9/1). A.b Am 27. April 2023 fand das persönliche Gespräch gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO [Dublin-Gespräch]; vgl. SEM-act. 16/3) statt. Der Beschwerdeführer führte dabei im Wesentlichen aus, er sei vom 1. August 2021 bis zum 29. Juni 2022 im Gefängnis in Litauen gewesen. Er sei bei seiner Einreise zuerst in ein Camp und von dort zwischen dem 15. und dem 20. September 2022 in ein Gefängnis in Gibarte gebracht worden. Er sei aufgrund eines Notfallgesetzes inhaftiert worden. Nach sechs Monaten Haft sei diese um weitere sechs Monate verlängert worden. Er habe Litauen am 30. Juni 2022 verlassen und sei am 1. Juli 2022 in Deutschland eingereist. Dort sei er am Bahnhof aufgegriffen worden. In Deutschland, wo er sich vom 1. Juli 2022 bis 9. April 2023 aufgehalten habe, habe er seine Fingerabdrücke abgeben müssen, sei befragt worden und habe von seinen Problemen in Litauen erzählt. Zwar habe er einen Monat später, am 28. September 2022, die Wegweisung nach Litauen erhalten, habe sich aber weiterhin in Deutschland aufgehalten; zuerst bei einer Kirche, dann bei verschiedenen Freunden. Am 9. April 2023 sei er in die Schweiz eingereist. Er sei weder verheiratet noch habe er Kinder. Seine Verlobte halte sich aktuell im Irak auf. In Schweden habe er weitere Verwandte. Anlässlich des rechtlichen Gehörs zu einer allfälligen Überstellung nach Litauen führte er aus, er sei dort ohne ein Asylgesuch zu stellen ein Jahr in Haft gewesen. Aufgrund eines Problems im Irak leide er an Rückenbeschwerden, habe aber insgesamt zwei Jahre ohne medizinische Behandlung verbracht. Weder in Litauen noch in Deutschland habe er sich behandeln lassen können. Da er zu viele Fragen gestellt habe, habe man ihn für 58 Tage in Einzelhaft gesteckt. Im Gefängnis sei er auch geschlagen worden. Er habe Angst, dass er erneut inhaftiert und in sein Heimatland zurückgeschickt werde. In medizinischer Hinsicht führte er aus, ihm gehe es körperlich nicht gut. Aufgrund seiner Rückenprobleme könne er kaum stehen und habe Magenprobleme aufgrund der Tabletten. Im Heimatland sei er geschlagen worden. Psychisch sei er «auf null». Er leide seit drei Jahren. Von Medic-Help habe er nur Tabletten erhalten. A.c Am 28. April 2023 ersuchte das SEM die deutschen Behörden um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO (vgl. SEM-act. 17/5). Diese lehnten das Gesuch am 3. Mai 2023 ab (vgl. SEM-act. 22/2). Am 8. Mai 2023 ersuchte das SEM die litauischen Behörden um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO (vgl. SEM-act. 23/5). Die litauischen Behörden hiessen das Ersuchen gleichentags gut (vgl. SEM-act. 25/2). A.d Im vorinstanzlichen Verfahren wurden folgende Arztberichte eingereicht: Radiologiezentrum Trier vom 7. Dezember 2022, Praxis für Neurochirurgie Trier vom 20. Dezember 2022, Krankenhaus Maria Hilf Daun vom 27. Dezember 2022, Medic-Help vom 24. und 28. April 2023, Medbase vom 11. Mai 2023, Röntgeninstitut Rodiag vom 22. Mai 2023, Medic-Help vom 24. Mai 2023, Medbase vom 5. Juni 2023, Team Radiologie plus vom 19. Juni 2023 sowie Medic-Help vom 16. Juni 2023 und 24. August 2023. B. Mit Verfügung vom 21. September 2023 (eröffnet am 25. September 2023) trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz nach Litauen an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Der zuständige Kanton wurde mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt. Im Weiteren händigte sie dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung keine aufschiebende Wirkung zukomme (vgl. SEM-act. 37/19 und 39/1). C. Gegen den vorinstanzlichen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 2. Oktober 2023 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, die Vorinstanz sei in vollständiger Aufhebung der Verfügung anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten, eventualiter sei die Verfügung der Vorinstanz vollständig aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Sache zur Einholung einer individuellen schriftlichen Zusicherung der litauischen Behörden an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr angemessen untergebracht werde, ein diskriminierungsfreies und faires Verfahren sowie Ernährung und Zugang zur medizinischen Grundversorgung erhalte. Verfahrensrechtlich ersuchte der Beschwerdeführer darum, ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Zudem sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und im Sinne einer superprovisorischen vorsorglichen Massnahme seien die Vollzugsbehörden unverzüglich anzuweisen, von einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Litauen abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung entschieden habe. Der Beschwerde wurden die angefochtene Verfügung und eine gültige Vollmacht vom 14. April 2023, beides in Kopie, beigelegt. D. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 3. Oktober 2023 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG [SR 142.31]). Am selben Tag setzte die Instruktionsrichterin mit superprovisorischer Massnahme den Vollzug der Überstellung einstweilen aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

2. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

3. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 4. 4.1 Litauen ist zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens grundsätzlich zuständig und hat den Beschwerdeführer entsprechend der am 28. Februar 2023 erteilten Zustimmung wieder aufzunehmen (vgl. Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO; Art. 23 Dublin-III-VO). Dieser will indes systemische Mängel im litauischen Asyl- und Aufnahmeverfahren erkennen und erachtet deshalb die Schweiz als zuständig. 4.2 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist daher zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Litauen würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18. Dezember 2000, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen würden. 4.3 Die Kritik am litauischen Asylsystem beschlägt hauptsächlich den Zugang zum Asylverfahren, die (de facto-) Inhaftierung sowie die Aufnahmebedingungen illegal nach Litauen einreisewilliger respektive eingereister (asylsuchender) Personen (vgl. Urteil des BVGer F-4362/2023 vom 25. August 2023 E. 3.3 m.w.H.). 4.4 Das Bundesverwaltungsgericht geht derzeit davon aus, die Gefährdungslage für Dublin-Rückkehrende in Litauen sei nicht gleichgelagert wie die Problematik anlässlich einer allfälligen illegalen Einreise. Dublin-Rückkehrende reisen nicht illegal über die belarussische Grenze nach Litauen ein, sondern werden zur Durchführung eines Asylverfahrens ordnungsgemäss von einem anderen Mitgliedstaat zurückgeführt. Anhand der verfügbaren sowie der vom Beschwerdeführer angeführten Berichte und Informationen lassen sich derzeit keine bestätigten Hinweise dafür finden, Dublin-Rückkehrende würden keinen Zugang zum Asylverfahren erhalten oder in unzulässiger Weise abgeschoben. Insofern liegen zum heutigen Zeitpunkt auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung einzelner deutscher Gerichte sowie kritischer Berichte internationaler Organisationen keine wesentlichen Gründe für die Annahme vor, Asylverfahren und Aufnahmebedingungen für Antragstellende in Litauen wiesen systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf (vgl. Urteile des BVGer F-2458/2022 vom 1. März 2023 E. 4.3 und E. 5.4; D-5147/2022 vom 21. November 2022; F-4020/2022 vom 3. Oktober 2022; F-2463/2022 vom 10. Juni 2022 E. 5.3; F-2460/2022 vom 8. Juni 2022 E. 5.2; D-4720/2021 vom 2. November 2021 E. 5.1). 4.5 Der Beschwerdeführer bringt vor, in Litauen während eines Jahres inhaftiert gewesen zu sein. Er hat jedoch weder den Haftaufenthalt an sich noch den angegebenen Haftgrund der illegalen Einreise belegt. Die nicht weiter substantiierten Vorbringen zur Inhaftierung sowie den prekären Haftbedingungen sind deshalb nicht geeignet, die grundsätzliche Vermutung umzustossen, wonach Litauen seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen im Rahmen eines Asylverfahrens nachkommt. Für eine Änderung der Rechtsprechung (zu den Voraussetzungen hierfür siehe BGE 147 V 342 E. 5.5.1 m.w.H.) besteht demnach keine Veranlassung und die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist nicht gerechtfertigt. 4.6 Ebenso erweist sich die Rüge der unvollständigen Sachverhaltsabklärung respektive der Verletzung des rechtlichen Gehörs nach dem Gesagten als nicht stichhaltig. Die Vorinstanz führte rechtsgenüglich aus, dass ein negativer Asylentscheid nach geltender Rechtsprechung kein Überstellungshindernis darstelle (unter Verweis auf BVGE 2017 VI/5 E- 8.5.3.3). Auch weitere, länderspezifische Abklärungen zum litauischen Asylverfahren sind obsolet. Die Vorinstanz setzte sich mit der Situation von Dublin-Rückkehrenden und den vom Beschwerdeführer angeführten Erlebnissen in Litauen hinreichend auseinander. Einerseits war der Beschwerdeführer ohne Weiteres in der Lage, den Nichteintretens- und Überstellungsentscheid sachgerecht anzufechten (vgl. BGE 142 II 49 E. 9.2; 136 I 184 E. 2.2.1; zur summarischen Begründung von Nichteintretensentscheiden siehe auch Art. 37a AsylG), andererseits beschlagen die vom Beschwerdeführer unter dem Titel «Verletzung des rechtlichen Gehörs» dargelegte Punkte die materielle Würdigung des Sachverhaltes. Letzteres trifft auch auf das Vorbringen zu, der medizinische Sachverhalt sei nicht erstellt. Demzufolge liegt keine Verletzung der Begründungspflicht vor und das Begehren auf Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung ist abzuweisen. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer fordert sodann die Anwendung der Souveränitätsklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive der - das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden - Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311), gemäss welcher die Vorinstanz das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. In diesem Zusammenhang bringt der Beschwerdeführer vor, in Litauen inhaftiert gewesen zu sein, was eine Verletzung der Bewegungsfreiheit darstelle. Zudem habe er in Litauen keine medizinische Versorgung erhalten. 5.2 Die litauischen Behörden haben am 8. Mai 2023 zugestimmt, den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO wiederaufzunehmen. Folglich besteht kein ernsthaftes Risiko, die litauischen Behörden könnten sich weigern, ihn wieder aufzunehmen. 5.3 Ein negativer Asylentscheid bildet an sich kein Überstellungshindernis (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 8.5.3.3). Vorliegend deutet nichts darauf hin, dass Litauen den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und den Beschwerdeführer zwingen könnte, in ein Land auszureisen, in welchem er einer Gefahr im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG ausgesetzt wäre, oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. 5.4 Erhebliche gesundheitliche Beeinträchtigungen oder eine Traumatisierung des Beschwerdeführers sind weder medizinisch belegt noch werden solche seitens des Beschwerdeführers behauptet. Zwar reichte der Beschwerdeführer eine Vielzahl von Arztberichten ein (vgl. Bst. A.d), Aktenkundig diagnostiziert ist aber lediglich «(...).» (vgl. SEM-act. 27/2). Zudem wurde zahnmedizinisch diagnostiziert «(...).» (vgl. SEM-act. 31/2). Aus dem Arztbericht des Radiologiezentrums Trier vom 7. Dezember 2022 geht hervor, dass der Beschwerdeführer eine leichte (...) (vgl. SEM-act. ID-006/6). Im Arztbericht von Medic-Help vom 24. August 2023 wird zudem eine Allergie gegen scharfes Essen diagnostiziert (vgl. SEM-act. 34/1). Nach dem Aufgeführten und in Berücksichtigung der weiteren Arztberichte (vgl. Bst. A.d) handelt es sich beim Beschwerdeführer klarerweise nicht um eine vulnerable Person und es ist nicht zu erwarten, die Überstellung des Beschwerdeführers bringe die Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK und Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) mit sich oder ihm würden dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie (Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen) zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. 5.5 Vor diesem Hintergrund erscheint es aufgrund des derzeitigen Erkenntnisstandes nicht als angezeigt, die Vorinstanz dazu zu verpflichten, bei den litauischen Behörden individuelle Garantien betreffend angemessene Unterbringung, diskriminierungsfreie und faire Verfahren sowie Ernährung und Zugang zur medizinischen Grundversorgung einzuholen. Im Übrigen ist festzuhalten, dass eine rechtmässige Inhaftierung gestützt auf die nationale Gesetzgebung grundsätzlich erfolgen kann (vgl. Art. 8 Aufnahmerichtlinie). Das Subeventualbegehren ist daher abzuweisen.

6. Zusammenfassend verletzt die angefochtene Verfügung keine die Schweiz bindende völkerrechtliche Bestimmung. Damit bleibt es bei der Zuständigkeit Litauens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Vorliegen humanitärer Gründe verneint und vom Selbsteintrittsrecht keinen Gebrauch gemacht hat. Das ihr bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 in Verbindung mit Art. 17 Dublin-III-VO zustehende Ermessen hat sie nach Berücksichtigung sämtlicher relevanter Umstände des vorliegenden Falles rechtskonform ausgeübt (vgl. BVGE 2015/9 E. 8). Folglich ist sie zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten und hat die Überstellung des Beschwerdeführers nach Litauen verfügt. Die Beschwerde ist abzuweisen. Die Gesuche um Gewährung der aufschiebenden Wirkung und um Verzicht auf die Erhebung deines Kostenvorschusses sind mit Ausfällung des vorliegenden Endentscheids gegenstandslos geworden. Der angeordnete Vollzugsstopp fällt dahin.

7. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist abzuweisen, da die Begehren nach dem Gesagten als offensichtlich aussichtslos zu bezeichnen sind. Die Verfahrenskosten sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750. festzusetzen (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750. werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Stefan Trottmann Versand: