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F-2670/2025

F-2670/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-04-24 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 6 AsylG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 3 AsylG] und Form [Art. 52 Abs. 1 VwVG]) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. Das Gericht entscheidet über diese endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).

E. 3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 4 Beim Entscheid, ob ein Folgegesuch, das nach einer im Dublin-Verfahren ergangenen Nichteintretens- und Überstellungsverfügung eingereicht wird, ein Wiedererwägungs- (Art. 111b AsylG) oder ein Mehrfachgesuch (Art. 111c AsylG) darstellt, ist darauf abzustellen, ob die Überstellung bereits vollzogen wurde (Mehrfachgesuch) oder nicht (Wiedererwägung; vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 4). Die rechtliche Qualifikation der Eingabe vom 26. März 2025 als Mehrfachgesuch durch die Vorinstanz stellen die Beschwerdeführenden nicht in Frage, weshalb sich Weiterungen dazu erübrigen.

E. 5.1 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Litauen hat der Wiederaufnahme (engl.: take back) der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO vorbehaltlos zugestimmt. Die grundsätzliche Zuständigkeit Litauens ist damit gegeben.

E. 5.2 Die Dublin-III-VO räumt den Schutzsuchenden kein Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3).

E. 6 Die Rechtsprechung geht davon aus, dass die Situation für im Rahmen von Dublin-Verfahren nach Litauen überstellte Personen nicht identisch ist mit derjenigen von illegal einreisenden Personen. Wesentliche Gründe für die Annahme, das litauische Asylwesen leide an systemischen Schwachstellen, liegen derzeit nicht vor. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der ausländischen Rechtsprechung sowie aktueller Länderberichte (vgl. Urteile des BVGer E-5336/2023 vom 9. Oktober 2023 E. 4.4. m.w.H und E-5353/2022 vom 9. November 2023 E. 11.1).

E. 7.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, seine Frau sei in den Irak zurückgekehrt und habe gegen ihn eine Anzeige wegen Gewalt in der Ehe eingereicht, weshalb er nicht in seinen Heimatstaat gehen könne. Er werde von der Familie seiner Frau bedroht und sei deshalb auch in Litauen nicht sicher. Dort sei ihm gesagt worden, dass er keine Aufenthaltsbewilligung erhalten werde, weshalb er befürchte, in den Irak ausgeschafft zu werden. Seine Kinder würden nicht mehr gut schlafen und sein Sohn stosse jeweils mit seinem Kopf gegen die Bettmatratze und drehe den Kopf hin und her. Beide älteren Kinder würden gemäss den kontaktierten Ärzten in der Schweiz an einen Psychiater überwiesen werden. Hier könnten seine Kinder behandelt werden, während ihm in Litauen gesagt worden sei, sie könnten nicht zu einem Psychiater. Die Beschwerdeführenden beantragen damit sinngemäss die Ausübung des sogenannten Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311).

E. 7.2 Litauen ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 3. Januar 1967 (SR 0.142.301) und hat die diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen zu beachten.

E. 7.3 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen stellt nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK dar. Eine vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteile des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.; bestätigt durch Savran gegen Dänemark 7. Dezember 2021, Grosse Kammer 57467/15, §§ 121 ff.). Eine solche Situation macht der Beschwerdeführer nicht geltend und ist auch aus den Akten nicht ersichtlich. Bereits im Urteil E-5353/2022 wurde festgehalten, dass der Umstand, dass sich der Sohn jeweils den Kopf gegen eine Bettmatratze stosse, nicht aussagekräftig genug sei, um auf seine Spracherwerbsstörung zu schliessen oder einen allfälligen Konnex mit dem bisher Erlebten in Litauen herzustellen (vgl. Urteil BVGer E-5353/2022 vom 9. November 2023 E. 11.2.2).

E. 7.4 Das Kindeswohl steht einer Überstellung der Beschwerdeführenden ebenfalls nicht entgegen. Es liegen keine erhärteten Hinweise dafür vor, dass sich Litauen als Signatarstaat des Übereinkommens über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention [KRK], SR 0.107) nicht an seine entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen halten würde. Die Kinder können nach der Überstellung weiterhin in der Obhut ihres Vaters bleiben. Einen unmittelbaren Anspruch auf die Erteilung einer ausländerrechtlichen Bewilligung, a fortiori also auch einen Anspruch auf Aufenthalt im Staat mit den für ein Kind vorteilhaftesten Bedingungen, gewährt die KRK nicht (vgl. Urteil des BVGer F-6644/2023 vom 13. Dezember 2023 E. 5.4 m.w.H.).

E. 7.5 Litauen ist ein funktionierender Rechtsstaat und die Behörden sind gewillt und fähig, staatlichen Schutz zu gewähren. Ein negativer Asylentscheid der litauischen Behörden, wie ihn die Beschwerdeführende erhalten haben (vgl. SEM-Akten act. 11), bildet kein Überstellungshindernis. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die dortigen Behörden ihren Antrag auf internationalen Schutz nicht unter Einhaltung der Verfahrensrichtlinie geprüft oder das Asylverfahren mangelhaft durchgeführt hätten, sind nicht ersichtlich und werden von den Beschwerdeführenden auch nicht geltend gemacht. In diesem Zusammenhang ist der Vollständigkeit halber festzustellen, dass ein definitiver Entscheid über ein Asylgesuch und die Wegweisung in das Heimatland nicht per se eine Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips darstellen. Das Prinzip der Überprüfung eines Asylgesuchs durch einen einzigen Mitgliedstaat ("one chance only") dient im Gegenteil der Vermeidung von multiplen Asylgesuchen in verschiedenen Staaten (sogenanntes "asylum shopping"; vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 8.5.3.3).

E. 8 Die Vorinstanz hat in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zukommenden Ermessens von einem freiwilligen Selbsteintritt der Schweiz abgesehen. Sie ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG die Wegweisung nach Litauen angeordnet.

E. 9 Die Beschwerde ist abzuweisen. Der am 16. April 2025 angeordnete Vollzugsstopp fällt mit vorliegendem Urteil dahin.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-2670/2025 Urteil vom 24. April 2025 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richterin Susanne Genner, Gerichtsschreiberin Annina Mondgenast. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), alle Irak, c/o RZB (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, (...), Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 10. April 2025 / (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden ersuchten am 25. August 2022 in der Schweiz um Asyl. Mit Verfügung vom 6. Oktober 2022 trat die Vorinstanz auf die Asylgesuche nicht ein; eine dagegen erhobene Beschwerde hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-4659/2022 vom 7. November 2022 gut und hob die angefochtene Verfügung zufolge unvollständiger Feststellung des Sachverhalts auf. Mit Verfügung vom 14. November 2022 trat die Vorinstanz auf die Asylgesuche erneut nicht ein und ordnete ihre Überstellung nach Litauen an, bestätigt mit Urteil des BVGer E-5353/2022 vom 9. November 2023. Am 6. März 2024 wurden die Beschwerdeführenden nach Litauen überstellt. B. Am 16. März 2025 suchten die Beschwerdeführenden in der Schweiz schriftlich erneut um Asyl nach. Mit Schreiben vom 26. März 2025 nahm die Vorinstanz die Eingabe als Mehrfachgesuch im Sinne von Art. 111c AsylG (SR 142.31) entgegen und gewährte den Beschwerdeführenden das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit der Überstellung nach Litauen, dessen Zuständigkeit für die Behandlung der Asylgesuche grundsätzlich in Frage komme. Die Beschwerdeführenden reichten am 29. März 2025 eine Stellungnahme ein. C. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass die Beschwerdeführenden bereits am 31. August 2021 und am 8. März 2024 in Litauen um Asyl ersucht hatten. Die Vorinstanz ersuchte am 7. April 2025 die dortigen Behörden um Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Die litauischen Behörden hiessen das Ersuchen am 9. April 2025 gut. D. Mit Verfügung vom 10. April 2025 (eröffnet tags darauf) trat die Vorinstanz auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein, ordnete ihre Überstellung nach Litauen an und forderte sie auf, die Schweiz nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig wies die Vorinstanz auf die einer allfälligen Beschwerde von Gesetzes wegen fehlende aufschiebende Wirkung hin, beauftragte den Kanton Bern mit dem Wegweisungsvollzug und erhob eine Gebühr von Fr. 600.-. E. Mit Beschwerde vom 14. April 2025 an das Bundesverwaltungsgericht beantragten die Beschwerdeführenden, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und auf ihre Asylgesuche sei einzutreten. F. Am 16. April 2025 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Überstellung gestützt auf Art. 56 VwVG einstweilen aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 6 AsylG). 1.2. Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 3 AsylG] und Form [Art. 52 Abs. 1 VwVG]) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. Das Gericht entscheidet über diese endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 2. 2.1. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).

3. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

4. Beim Entscheid, ob ein Folgegesuch, das nach einer im Dublin-Verfahren ergangenen Nichteintretens- und Überstellungsverfügung eingereicht wird, ein Wiedererwägungs- (Art. 111b AsylG) oder ein Mehrfachgesuch (Art. 111c AsylG) darstellt, ist darauf abzustellen, ob die Überstellung bereits vollzogen wurde (Mehrfachgesuch) oder nicht (Wiedererwägung; vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 4). Die rechtliche Qualifikation der Eingabe vom 26. März 2025 als Mehrfachgesuch durch die Vorinstanz stellen die Beschwerdeführenden nicht in Frage, weshalb sich Weiterungen dazu erübrigen. 5. 5.1. Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Litauen hat der Wiederaufnahme (engl.: take back) der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO vorbehaltlos zugestimmt. Die grundsätzliche Zuständigkeit Litauens ist damit gegeben. 5.2. Die Dublin-III-VO räumt den Schutzsuchenden kein Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3).

6. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass die Situation für im Rahmen von Dublin-Verfahren nach Litauen überstellte Personen nicht identisch ist mit derjenigen von illegal einreisenden Personen. Wesentliche Gründe für die Annahme, das litauische Asylwesen leide an systemischen Schwachstellen, liegen derzeit nicht vor. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der ausländischen Rechtsprechung sowie aktueller Länderberichte (vgl. Urteile des BVGer E-5336/2023 vom 9. Oktober 2023 E. 4.4. m.w.H und E-5353/2022 vom 9. November 2023 E. 11.1). 7. 7.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, seine Frau sei in den Irak zurückgekehrt und habe gegen ihn eine Anzeige wegen Gewalt in der Ehe eingereicht, weshalb er nicht in seinen Heimatstaat gehen könne. Er werde von der Familie seiner Frau bedroht und sei deshalb auch in Litauen nicht sicher. Dort sei ihm gesagt worden, dass er keine Aufenthaltsbewilligung erhalten werde, weshalb er befürchte, in den Irak ausgeschafft zu werden. Seine Kinder würden nicht mehr gut schlafen und sein Sohn stosse jeweils mit seinem Kopf gegen die Bettmatratze und drehe den Kopf hin und her. Beide älteren Kinder würden gemäss den kontaktierten Ärzten in der Schweiz an einen Psychiater überwiesen werden. Hier könnten seine Kinder behandelt werden, während ihm in Litauen gesagt worden sei, sie könnten nicht zu einem Psychiater. Die Beschwerdeführenden beantragen damit sinngemäss die Ausübung des sogenannten Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311). 7.2. Litauen ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 3. Januar 1967 (SR 0.142.301) und hat die diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen zu beachten. 7.3. Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen stellt nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK dar. Eine vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteile des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.; bestätigt durch Savran gegen Dänemark 7. Dezember 2021, Grosse Kammer 57467/15, §§ 121 ff.). Eine solche Situation macht der Beschwerdeführer nicht geltend und ist auch aus den Akten nicht ersichtlich. Bereits im Urteil E-5353/2022 wurde festgehalten, dass der Umstand, dass sich der Sohn jeweils den Kopf gegen eine Bettmatratze stosse, nicht aussagekräftig genug sei, um auf seine Spracherwerbsstörung zu schliessen oder einen allfälligen Konnex mit dem bisher Erlebten in Litauen herzustellen (vgl. Urteil BVGer E-5353/2022 vom 9. November 2023 E. 11.2.2). 7.4. Das Kindeswohl steht einer Überstellung der Beschwerdeführenden ebenfalls nicht entgegen. Es liegen keine erhärteten Hinweise dafür vor, dass sich Litauen als Signatarstaat des Übereinkommens über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention [KRK], SR 0.107) nicht an seine entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen halten würde. Die Kinder können nach der Überstellung weiterhin in der Obhut ihres Vaters bleiben. Einen unmittelbaren Anspruch auf die Erteilung einer ausländerrechtlichen Bewilligung, a fortiori also auch einen Anspruch auf Aufenthalt im Staat mit den für ein Kind vorteilhaftesten Bedingungen, gewährt die KRK nicht (vgl. Urteil des BVGer F-6644/2023 vom 13. Dezember 2023 E. 5.4 m.w.H.). 7.5. Litauen ist ein funktionierender Rechtsstaat und die Behörden sind gewillt und fähig, staatlichen Schutz zu gewähren. Ein negativer Asylentscheid der litauischen Behörden, wie ihn die Beschwerdeführende erhalten haben (vgl. SEM-Akten act. 11), bildet kein Überstellungshindernis. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die dortigen Behörden ihren Antrag auf internationalen Schutz nicht unter Einhaltung der Verfahrensrichtlinie geprüft oder das Asylverfahren mangelhaft durchgeführt hätten, sind nicht ersichtlich und werden von den Beschwerdeführenden auch nicht geltend gemacht. In diesem Zusammenhang ist der Vollständigkeit halber festzustellen, dass ein definitiver Entscheid über ein Asylgesuch und die Wegweisung in das Heimatland nicht per se eine Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips darstellen. Das Prinzip der Überprüfung eines Asylgesuchs durch einen einzigen Mitgliedstaat ("one chance only") dient im Gegenteil der Vermeidung von multiplen Asylgesuchen in verschiedenen Staaten (sogenanntes "asylum shopping"; vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 8.5.3.3).

8. Die Vorinstanz hat in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zukommenden Ermessens von einem freiwilligen Selbsteintritt der Schweiz abgesehen. Sie ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG die Wegweisung nach Litauen angeordnet.

9. Die Beschwerde ist abzuweisen. Der am 16. April 2025 angeordnete Vollzugsstopp fällt mit vorliegendem Urteil dahin.

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Annina Mondgenast